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Entscheid

BKBES.2007.13

Widerruf des bedingten Strafvollzugs

24. Januar 2007Deutsch2 min

Source so.ch

Sachverhalt

Am 8. November 2006 verfügte der Jugendanwalt, der X. mit

Strafverfügung der Jugendanwaltschaft vom 5. Oktober 2005 für eine

Einschliessungsstrafe von 2 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug werde

widerrufen. Die Einschliessungsstrafe sei zu vollziehen. Dagegen liess X.

Beschwerde erheben. Die Beschwerdekammer tritt darauf nicht ein.

Erwägungen

2.

(…) Nach der per 1. August 2005 in Kraft getretenen

Revision der Strafverfolgung, nach welcher die Beschwerdekammer Nachfolgerin

der Strafkammer in der Beurteilung von Beschwerden wurde, stellte sich die

Frage akzentuiert, welcher Rechtsmittelweg bei Widerrufsentscheiden zur

Verfügung zu stellen ist. Während altrechtlich noch diskutiert wurde, dass,

wenn allein ein Widerruf angefochten sei, die Beschwerde zur Verfügung stehe,

ist dies neurechtlich offensichtlich nicht mehr sachgerecht: Eine Frage, die

bei der Strafzumessung im Rahmen des so genannten Sanktionenpaketes

gesamtheitlich zu betrachten ist, würde der Strafkammer entzogen und der

Beschwerdekammer zugeführt, der sonst im Rahmen der Strafzumessung keine

Kompetenz zukommt. Die Auffassung der Strafkammer, es sei ihre Zuständigkeit

für Widerrufsfragen gegeben, ist deshalb gut begründet und zu teilen. Im

(erwachsenenrechtlichen) Strafverfügungsverfahren geht die Staatsanwaltschaft,

wenn ein Widerrufsentscheid im Zusammenhang mit einer neuen Strafverfügung zu

fällen ist, davon aus, dass der Widerrufsentscheid mit der Einsprache

angefochten werden könne (wogegen sie die nach den vorstehenden Überlegungen

inkonsequente Auffassung vertritt, es sei bei einem gesonderten

Widerrufsentscheid die Beschwerde gegeben). § 160 Abs. 4 StPO

(Strafprozessordnung, BGS 321.1) sieht für das jugendgerichtliche Verfahren

jene Fälle vor, für welche die Appellation gegeben ist. Die Appellation gegen

Widerrufsentscheide ist nicht vorgesehen. Widerrufsentscheide des

Jugendanwaltes stellen Verfügungen im Sinne von § 16 Abs. 2bis GO

(Gesetz über die Gerichtsorganisation, BGS 125.12) in Verbindung mit § 156 Abs.

1bis StPO dar, gegen die gemäss § 156 Abs. 3 StPO die Einsprache

vorgesehen ist. Es geht darum, dass der Jugendanwalt einen unbedingten

Freiheitsentzug anordnet (§ 156 Abs. 1bis StPO). Damit ist für den

vorliegenden Fall klargestellt, dass aus verschiedenen Gründen nicht die

Beschwerde gegeben sein kann, aber gesetzlich die Einsprache vorgesehen ist.

Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, hingegen ist sie als Einsprache

der Jugendanwaltschaft zu überweisen.

Obergericht Beschwerdekammer, Beschluss vom 24. Januar

2007.

(BKBES.2007.13)