BKBES.2009.36
Formelle Voraussetzungen des Strafantrags bei Ehrverletzungen und Tätlichkeiten
5. Mai 2009Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2009 Nr. 12
§ 79 Abs. 2 StPO, Art. 31 StGB. Formelle
Voraussetzungen des Strafantrags bei Ehrverletzungen und Tätlichkeiten. Die
formellen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn innert Frist ein Strafantrag und
eine Kopie des Vorladungsbegehrens zum Sühneversuch an den Friedensrichter
eingereicht wird.
Sachverhalt
Der Strafanzeiger A. erstattete bei der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn Strafanzeige wegen Ehrverletzung gegen die Beschuldigte
B. Gleichzeitig legte er eine Kopie des Vorladungsbegehrens vor den
Friedensrichter vom selben Tag bei. Der Friedensrichter lud die Parteien zu
einer Aussöhnungsverhandlung ein, zu der die Beschuldigte B. jedoch nicht
erschien. Darauf stellte der Friedensrichter den Weisungsschein aus, welchen A.
der Staatsanwaltschaft einreichte. Diese trat auf die Strafanzeige mit der
Begründung nicht ein, der Strafanzeiger habe innert der dreimonatigen
Antragsfrist keine Bescheinigung darüber eingereicht, dass der Sühneversuch
stattgefunden habe oder wenigstens verlangt worden sei. Das Vorladungsbegehren
vor den Friedensrichter allein vermöge die Strafantragsfrist nicht zu wahren.
Der Friedensrichter überweise den Weisungsschein der Staatsanwaltschaft nicht
von Amtes wegen. Die Beschwerdekammer heisst die dagegen erhobene Beschwerde
gut.
Erwägungen
1.
(...) Gemäss Botschaft und Entwurf des Regierungsrates
zur Änderung der Strafprozessordnung sowie der Gerichtsorganisation in
Strafsachen vom 27. Februar 1990 (Kommentar zu § 79; vom Kantonsrat in seiner
Sitzung vom 4. Juli 1990 kommentarlos angenommen, KRV 1990, S. 729) verletzte
die vor der Änderung gültige Fassung von § 79 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO;
BGS 321.1) Bundesrecht. Die Fristbestimmung sei deshalb so zu formulieren, dass
klar werde, dass der Friedensrichterschein oder zumindest das
Vorladungsbegehren zum Sühneversuch mit dem Strafantrag innert der Frist vom
damaligen Art. 29 StGB (heute Art. 31 StGB, Strafgesetzbuch, SR 311.0)
eingereicht werden müsse. Diese Auffassung stützte sich offensichtlich auf eine
Vernehmlassung des Obergerichts zur Revision der StPO vom 15. Oktober 1987
(vgl. Urteil der Beschwerdekammer vom 26. September 2005, BKBES.2005.20), in
welcher darauf hingewiesen wurde, dass die damalige Fassung von § 79 Abs. 2
StPO bundesrechtswidrig sei: Der Strafantrag wurde nur als gültig erachtet,
wenn die vom Untersuchungsrichter gesetzte Frist zur Einreichung des
(vorläufigen) Weisungsscheins eingehalten wurde. Es wurde deshalb
vorgeschlagen, auf eine Fristbestimmung entweder ganz zu verzichten oder die
Bestimmung so zu formulieren, dass der Friedensrichterschein oder das
Vorladungsbegehren zum Sühneversuch innert der Frist von Art. 29 resp. 31 StGB
eingereicht werden müsse. Das in § 79 Abs. 2 StPO erwähnte Wort «Bescheinigung»
ist daher nicht so zu verstehen, dass die Einreichung einer Kopie des
Vorladungsbegehrens – zusammen mit dem Strafantrag – den formellen Anforderungen
an einen gültigen Strafantrag nicht genügen würde.
Daran vermag der in der Vernehmlassung der
Staatsanwaltschaft erwähnte Entscheid der damaligen Anklagekammer des
Obergerichts vom 31. August 1999 (SOG 1999 Nr. 20) nichts zu ändern. In diesem
Entscheid wurde zwar festgehalten, das Vorladungsbegehren vor den
Friedensrichter allein vermöge die Strafantragsfrist nicht zu wahren; dies
bezieht sich indessen auf jene Fälle, in denen innert Frist nur ein Vorladungsbegehren
eingereicht wurde. Im vorliegenden Fall wurde jedoch innert Frist eine Strafanzeige
und eine Kopie des Vorladungsbegehrens vor den Friedensrichter eingereicht. Gestützt
auf die oben erwähnten Ausführungen muss dies für die Gültigkeit des Strafantrags
genügen; sofern belegt ist, dass das Vorladungsbegehren tatsächlich der Post
übergeben wurde, was hier der Fall ist. Dies entspricht auch der Lehrmeinung
(Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich
2008, N 11 zu Art. 31; Niklaus Schmid: Strafprozessrecht, Zürich/Basel/Genf
2004, N 889). Soweit die damalige Anklagekammer im Entscheid vom 9. September
1992.
(SOG 1992 Nr. 27; AKK/92021) noch verlangt hatte, dass der
Beschwerdeführer dem Strafantrag zumindest eine der Vorladungen des
Friedensrichters – in diesem Fall gab es mehrere Vorladungen – hätte beilegen
müssen, kann an dieser Auffassung somit nicht mehr festgehalten werden.
2.
Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer den formellen Voraussetzungen für die Einreichung eines
Strafantrages durch die Einreichung der Strafanzeige selbst und der Kopie des
Vorladungsbegehrens zur Sühneverhandlung vor den Friedensrichter nachgekommen
ist (...).
Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 5. Mai 2009
(BKBES.2009.36)