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Entscheid

BKBES.2009.36

Formelle Voraussetzungen des Strafantrags bei Ehrverletzungen und Tätlichkeiten

5. Mai 2009Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Strafanzeiger A. erstattete bei der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn Strafanzeige wegen Ehrverletzung gegen die Beschuldigte

B. Gleichzeitig legte er eine Kopie des Vorladungsbegehrens vor den

Friedensrichter vom selben Tag bei. Der Friedensrichter lud die Parteien zu

einer Aussöhnungsverhandlung ein, zu der die Beschuldigte B. jedoch nicht

erschien. Darauf stellte der Friedensrichter den Weisungsschein aus, welchen A.

der Staatsanwaltschaft einreichte. Diese trat auf die Strafanzeige mit der

Begründung nicht ein, der Strafanzeiger habe innert der dreimonatigen

Antragsfrist keine Bescheinigung darüber eingereicht, dass der Sühneversuch

stattgefunden habe oder wenigstens verlangt worden sei. Das Vorladungsbegehren

vor den Friedensrichter allein vermöge die Strafantragsfrist nicht zu wahren.

Der Friedensrichter überweise den Weisungsschein der Staatsanwaltschaft nicht

von Amtes wegen. Die Beschwerdekammer heisst die dagegen erhobene Beschwerde

gut.

Erwägungen

1.

(...) Gemäss Botschaft und Entwurf des Regierungsrates

zur Änderung der Strafprozessordnung sowie der Gerichtsorganisation in

Strafsachen vom 27. Februar 1990 (Kommentar zu § 79; vom Kantonsrat in seiner

Sitzung vom 4. Juli 1990 kommentarlos angenommen, KRV 1990, S. 729) verletzte

die vor der Änderung gültige Fassung von § 79 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO;

BGS 321.1) Bundesrecht. Die Fristbestimmung sei deshalb so zu formulieren, dass

klar werde, dass der Friedensrichterschein oder zumindest das

Vorladungsbegehren zum Sühneversuch mit dem Strafantrag innert der Frist vom

damaligen Art. 29 StGB (heute Art. 31 StGB, Strafgesetzbuch, SR 311.0)

eingereicht werden müsse. Diese Auffassung stützte sich offensichtlich auf eine

Vernehmlassung des Obergerichts zur Revision der StPO vom 15. Oktober 1987

(vgl. Urteil der Beschwerdekammer vom 26. September 2005, BKBES.2005.20), in

welcher darauf hingewiesen wurde, dass die damalige Fassung von § 79 Abs. 2

StPO bundesrechtswidrig sei: Der Strafantrag wurde nur als gültig erachtet,

wenn die vom Untersuchungsrichter gesetzte Frist zur Einreichung des

(vorläufigen) Weisungsscheins eingehalten wurde. Es wurde deshalb

vorgeschlagen, auf eine Fristbestimmung entweder ganz zu verzichten oder die

Bestimmung so zu formulieren, dass der Friedensrichterschein oder das

Vorladungsbegehren zum Sühneversuch innert der Frist von Art. 29 resp. 31 StGB

eingereicht werden müsse. Das in § 79 Abs. 2 StPO erwähnte Wort «Bescheinigung»

ist daher nicht so zu verstehen, dass die Einreichung einer Kopie des

Vorladungsbegehrens – zusammen mit dem Strafantrag – den formellen Anforderungen

an einen gültigen Strafantrag nicht genügen würde.

Daran vermag der in der Vernehmlassung der

Staatsanwaltschaft erwähnte Entscheid der damaligen Anklagekammer des

Obergerichts vom 31. August 1999 (SOG 1999 Nr. 20) nichts zu ändern. In diesem

Entscheid wurde zwar festgehalten, das Vorladungsbegehren vor den

Friedensrichter allein vermöge die Strafantragsfrist nicht zu wahren; dies

bezieht sich indessen auf jene Fälle, in denen innert Frist nur ein Vorladungsbegehren

eingereicht wurde. Im vorliegenden Fall wurde jedoch innert Frist eine Strafanzeige

und eine Kopie des Vorladungsbegehrens vor den Friedensrichter eingereicht. Gestützt

auf die oben erwähnten Ausführungen muss dies für die Gültigkeit des Strafantrags

genügen; sofern belegt ist, dass das Vorladungsbegehren tatsächlich der Post

übergeben wurde, was hier der Fall ist. Dies entspricht auch der Lehrmeinung

(Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich

2008, N 11 zu Art. 31; Niklaus Schmid: Strafprozessrecht, Zürich/Basel/Genf

2004, N 889). Soweit die damalige Anklagekammer im Entscheid vom 9. September

1992.

(SOG 1992 Nr. 27; AKK/92021) noch verlangt hatte, dass der

Beschwerdeführer dem Strafantrag zumindest eine der Vorladungen des

Friedensrichters – in diesem Fall gab es mehrere Vorladungen – hätte beilegen

müssen, kann an dieser Auffassung somit nicht mehr festgehalten werden.

2.

Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer den formellen Voraussetzungen für die Einreichung eines

Strafantrages durch die Einreichung der Strafanzeige selbst und der Kopie des

Vorladungsbegehrens zur Sühneverhandlung vor den Friedensrichter nachgekommen

ist (...).

Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 5. Mai 2009

(BKBES.2009.36)