BKBES.2009.67
Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände
11. August 2009Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2009 Nr. 13
§ 56 Abs. 2 StPO. Rückgabe beschlagnahmter
Gegenstände und Fristsetzung zur zivilrechtlichen Klage. Der Entscheid des
Richters oder Staatsanwalts muss eine sachliche Grundlage haben, welche
vorliegend in den Besitzesregeln gegeben ist.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin soll Gegenstände (Antiquitäten etc.)
erworben haben, die dem Beschwerdegegner unrechtmässig abhanden gekommen seien.
Dessen Ehefrau war unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 Strafgesetzbuch
(StGB, SR 311.0) verboten worden, über eheliche Vermögenswerte zu verfügen. Mit
der Veräusserung der Gegenstände soll sie diesem Verbot zuwider gehandelt
haben. Es wurde auch der Tatbestand des Hausgenossendiebstahls geprüft und die
Beschwerdeführerin wurde der Hehlerei verdächtigt. Die Staatsanwaltschaft
setzte der Beschwerdeführerin, bei welcher die Gegenstände beschlagnahmt worden
waren, die Klagefrist gemäss § 56 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1),
wogegen sich diese beschwerte. Die Beschwerdekammer des Obergerichts heisst die
Beschwerde gut und hebt die Verfügung des Leitenden Staatsanwaltes auf.
Erwägungen
8.
Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte, die für
das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden und weder der Einziehung
unterliegen noch dem Staat verfallen, sind dem Berechtigten zurückzugeben. Ist
er nicht bekannt und rechtfertigt es der Wert der Gegenstände und
Vermögenswerte, erfolgt eine öffentliche Ausschreibung (§ 56 Abs. 1 StPO).
Erheben mehrere Personen auf einen Gegenstand oder Vermögenswert Anspruch,
trifft der Richter oder der Staatsanwalt die ihm gut scheinende Verfügung und
setzt jedem abgewiesenen Ansprecher eine Frist zur zivilrechtlichen Klage an.
Verstreicht die Frist unbenützt, wird der Gegenstand oder Vermögenswert dem
durch die Verfügung bezeichneten Ansprecher ausgehändigt (§ 56 Abs. 2 StPO).
Bei der Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände und
Vermögenswerte geht es darum, die durch die Beschlagnahme gestörten
rechtmässigen Besitzverhältnisse wiederherzustellen; der Untersuchungsrichter
hat nicht über Gegenforderungen und andere zivilrechtliche Ansprüche zu
befinden. Berechtigt kann sowohl der bisherige Besitzer wie auch der
rechtmässige Eigentümer sein. Beweismittel sind in aller Regel derjenigen
Person zurückzugeben, von welcher sie einverlangt worden sind. Sind Einziehungsobjekte
oder Surrogate beim Angeschuldigten oder einem bösgläubigen Dritten
beschlagnahmt worden, erfolgt die Rückgabe an den rechtmässigen Eigentümer.
Erfolgte die Sicherstellung beim gutgläubigen Dritten, ist die Rückgabe an
diesen zu verfügen. Es ist dann allenfalls Sache des Zivilrichters, über die
Eigentums- und Besitzverhältnisse zu entscheiden. Jedenfalls kann es nicht
Aufgabe der strafprozessualen Beschlagnahme sein, ein die Parteirollen
umkehrendes Gewahrsamsverhältnis zu begründen. Ist die Rechtslage unklar oder
erheben mehrere Personen Anspruch auf den zurückzugebenden Gegenstand oder
Vermögenswert, spricht ihn der Untersuchungsrichter derjenigen Person zu,
welche bei einer vorläufigen Beurteilung besser berechtigt zu sein scheint.
Diese dürfte in aller Regel der (frühere) Besitzer sein, dessen Eigentum nach
Art. 930 Zivilgesetzbuch (ZGB, 210) vermutet wird. Ein Anspruch auf Abnahme von
Beweisen zum Nachweis der Eigentumsrechte besteht nicht. Den abgewiesenen
Ansprechern wird eine Frist zur zivilrechtlichen Klage angesetzt. Benützen sie
diese Frist nicht, wird der Gegenstand oder Vermögenswert der durch den
Entscheid des Untersuchungsrichters bezeichneten Person ausgehändigt (Niklaus
Oberholzer: Grundzüge des Strafprozessrechts, Dargestellt am Beispiel des
Kantons St. Gallen, Bern 2005, N 1192 ff., S. 516 f.).
Nach der hier massgeblichen und oben bereits erwähnten
Bestimmung des § 56 Abs. 2 StPO trifft der Richter oder der Staatsanwalt die
ihm gut scheinende Verfügung und setzt jedem abgewiesenen Ansprecher eine Frist
zur zivilrechtlichen Klage an.
Gemäss seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2009 geht der
Leitende Staatsanwalt davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin nicht nur des
Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig gemacht hat, sondern dass
auch ein Hausgenossendiebstahl in Frage kommt. Von einem Anvertrautsein des
Deliktsgutes könne nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin wird gar
der Hehlerei verdächtigt.
Die Frage des Eigentums an den beschlagnahmten Waren wird
deshalb gestützt auf die Art. 930 ff. ZGB zu beurteilen sein. Im jetzigen
Zeitpunkt ist nicht zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin gut- oder
bösgläubig war oder ob sie bzw. ihr Organ sich gar der Hehlerei schuldig
gemacht hat. Gestützt auf die Besitzesregel ist zu vermuten, dass sie
Eigentümerin geworden ist. Gemäss Art. 936 Abs. 1 ZGB kann, wer den Besitz
einer beweglichen Sache nicht in gutem Glauben erworben hat, von dem früheren
Besitzer jederzeit auf Herausgabe belangt werden. Diese Regel stellt eine Parteirollenverteilung
dar. Sie auferlegt die Klägerrolle jenem, dem die Sache abhanden gekommen ist,
was sich letztlich auch aus Art. 934 Abs. 1 ZGB ergibt (wobei der Beschwerdegegner
der Besitzer war, dem die Sachen abhanden gekommen sind). Die von der
Beschwerdeführerin in der Beschwerde dargelegten Arbeitshypothesen sind hier
nicht zu prüfen. Sie werden Gegenstand des allfälligen Zivilprozesses sein müssen.
Vorliegend stellt sich einzig die Frage, ob der Leitende Staatsanwalt trotz der
aus dem ZGB hervorgehenden Parteirollenverteilung «die ihm gut scheinende
Verfügung» (§ 56 Abs. 2 StPO) treffen konnte. In der Beschwerde wird geltend
gemacht, die Verhältnisse seien aufgrund der Aktenlage sorgfältig zu prüfen.
Gemäss verschiedenen Strafprozessordnungen ist die
Bestimmung des Berechtigten aufgrund der zivilrechtlichen Regelungen
vorzunehmen, wobei dem abgewiesenen Ansprecher Frist zur Klage anzusetzen ist
(Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann: Schweizerisches Strafprozessrecht,
6.
Auflage, § 70 N 33). Die Herbeiziehung dieser Regeln erscheint als
sachgerecht. Das Gutdünken des Leitenden Staatsanwaltes ist demgegenüber
offensichtlich in den Verdachtsmomenten begründet, die im Rahmen des
Strafverfahrens abzuklären sind. Dies mag als naheliegend erscheinen, verletzt
aber die Unschuldsvermutung und entspricht – wie dargelegt – den Besitzesregeln
nicht. Es ist deshalb keine sachliche Grundlage für den Gutdünkensentscheid
ersichtlich, weshalb sich dieser als willkürlich erweist. Die Beschwerde ist
gutzuheissen und es ist dem Beschwerdegegner Frist zur Klageanhebung zu setzen.
Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 11. August 2009
(BKBES.2009.67)