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Entscheid

BKBES.2009.67

Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände

11. August 2009Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin soll Gegenstände (Antiquitäten etc.)

erworben haben, die dem Beschwerdegegner unrechtmässig abhanden gekommen seien.

Dessen Ehefrau war unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 Strafgesetzbuch

(StGB, SR 311.0) verboten worden, über eheliche Vermögenswerte zu verfügen. Mit

der Veräusserung der Gegenstände soll sie diesem Verbot zuwider gehandelt

haben. Es wurde auch der Tatbestand des Hausgenossendiebstahls geprüft und die

Beschwerdeführerin wurde der Hehlerei verdächtigt. Die Staatsanwaltschaft

setzte der Beschwerdeführerin, bei welcher die Gegenstände beschlagnahmt worden

waren, die Klagefrist gemäss § 56 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1),

wogegen sich diese beschwerte. Die Beschwerdekammer des Obergerichts heisst die

Beschwerde gut und hebt die Verfügung des Leitenden Staatsanwaltes auf.

Erwägungen

8.

Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte, die für

das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden und weder der Einziehung

unterliegen noch dem Staat verfallen, sind dem Berechtigten zurückzugeben. Ist

er nicht bekannt und rechtfertigt es der Wert der Gegenstände und

Vermögenswerte, erfolgt eine öffentliche Ausschreibung (§ 56 Abs. 1 StPO).

Erheben mehrere Personen auf einen Gegenstand oder Vermögenswert Anspruch,

trifft der Richter oder der Staatsanwalt die ihm gut scheinende Verfügung und

setzt jedem abgewiesenen Ansprecher eine Frist zur zivilrechtlichen Klage an.

Verstreicht die Frist unbenützt, wird der Gegenstand oder Vermögenswert dem

durch die Verfügung bezeichneten Ansprecher ausgehändigt (§ 56 Abs. 2 StPO).

Bei der Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände und

Vermögenswerte geht es darum, die durch die Beschlagnahme gestörten

rechtmässigen Besitzverhältnisse wiederherzustellen; der Untersuchungsrichter

hat nicht über Gegenforderungen und andere zivilrechtliche Ansprüche zu

befinden. Berechtigt kann sowohl der bisherige Besitzer wie auch der

rechtmässige Eigentümer sein. Beweismittel sind in aller Regel derjenigen

Person zurückzugeben, von welcher sie einverlangt worden sind. Sind Einziehungsobjekte

oder Surrogate beim Angeschuldigten oder einem bösgläubigen Dritten

beschlagnahmt worden, erfolgt die Rückgabe an den rechtmässigen Eigentümer.

Erfolgte die Sicherstellung beim gutgläubigen Dritten, ist die Rückgabe an

diesen zu verfügen. Es ist dann allenfalls Sache des Zivilrichters, über die

Eigentums- und Besitzverhältnisse zu entscheiden. Jedenfalls kann es nicht

Aufgabe der strafprozessualen Beschlagnahme sein, ein die Parteirollen

umkehrendes Gewahrsamsverhältnis zu begründen. Ist die Rechtslage unklar oder

erheben mehrere Personen Anspruch auf den zurückzugebenden Gegenstand oder

Vermögenswert, spricht ihn der Untersuchungsrichter derjenigen Person zu,

welche bei einer vorläufigen Beurteilung besser berechtigt zu sein scheint.

Diese dürfte in aller Regel der (frühere) Besitzer sein, dessen Eigentum nach

Art. 930 Zivilgesetzbuch (ZGB, 210) vermutet wird. Ein Anspruch auf Abnahme von

Beweisen zum Nachweis der Eigentumsrechte besteht nicht. Den abgewiesenen

Ansprechern wird eine Frist zur zivilrechtlichen Klage angesetzt. Benützen sie

diese Frist nicht, wird der Gegenstand oder Vermögenswert der durch den

Entscheid des Untersuchungsrichters bezeichneten Person ausgehändigt (Niklaus

Oberholzer: Grundzüge des Strafprozessrechts, Dargestellt am Beispiel des

Kantons St. Gallen, Bern 2005, N 1192 ff., S. 516 f.).

Nach der hier massgeblichen und oben bereits erwähnten

Bestimmung des § 56 Abs. 2 StPO trifft der Richter oder der Staatsanwalt die

ihm gut scheinende Verfügung und setzt jedem abgewiesenen Ansprecher eine Frist

zur zivilrechtlichen Klage an.

Gemäss seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2009 geht der

Leitende Staatsanwalt davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin nicht nur des

Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig gemacht hat, sondern dass

auch ein Hausgenossendiebstahl in Frage kommt. Von einem Anvertrautsein des

Deliktsgutes könne nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin wird gar

der Hehlerei verdächtigt.

Die Frage des Eigentums an den beschlagnahmten Waren wird

deshalb gestützt auf die Art. 930 ff. ZGB zu beurteilen sein. Im jetzigen

Zeitpunkt ist nicht zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin gut- oder

bösgläubig war oder ob sie bzw. ihr Organ sich gar der Hehlerei schuldig

gemacht hat. Gestützt auf die Besitzesregel ist zu vermuten, dass sie

Eigentümerin geworden ist. Gemäss Art. 936 Abs. 1 ZGB kann, wer den Besitz

einer beweglichen Sache nicht in gutem Glauben erworben hat, von dem früheren

Besitzer jederzeit auf Herausgabe belangt werden. Diese Regel stellt eine Parteirollenverteilung

dar. Sie auferlegt die Klägerrolle jenem, dem die Sache abhanden gekommen ist,

was sich letztlich auch aus Art. 934 Abs. 1 ZGB ergibt (wobei der Beschwerdegegner

der Besitzer war, dem die Sachen abhanden gekommen sind). Die von der

Beschwerdeführerin in der Beschwerde dargelegten Arbeitshypothesen sind hier

nicht zu prüfen. Sie werden Gegenstand des allfälligen Zivilprozesses sein müssen.

Vorliegend stellt sich einzig die Frage, ob der Leitende Staatsanwalt trotz der

aus dem ZGB hervorgehenden Parteirollenverteilung «die ihm gut scheinende

Verfügung» (§ 56 Abs. 2 StPO) treffen konnte. In der Beschwerde wird geltend

gemacht, die Verhältnisse seien aufgrund der Aktenlage sorgfältig zu prüfen.

Gemäss verschiedenen Strafprozessordnungen ist die

Bestimmung des Berechtigten aufgrund der zivilrechtlichen Regelungen

vorzunehmen, wobei dem abgewiesenen Ansprecher Frist zur Klage anzusetzen ist

(Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann: Schweizerisches Strafprozessrecht,

6.

Auflage, § 70 N 33). Die Herbeiziehung dieser Regeln erscheint als

sachgerecht. Das Gutdünken des Leitenden Staatsanwaltes ist demgegenüber

offensichtlich in den Verdachtsmomenten begründet, die im Rahmen des

Strafverfahrens abzuklären sind. Dies mag als naheliegend erscheinen, verletzt

aber die Unschuldsvermutung und entspricht – wie dargelegt – den Besitzesregeln

nicht. Es ist deshalb keine sachliche Grundlage für den Gutdünkensentscheid

ersichtlich, weshalb sich dieser als willkürlich erweist. Die Beschwerde ist

gutzuheissen und es ist dem Beschwerdegegner Frist zur Klageanhebung zu setzen.

Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 11. August 2009

(BKBES.2009.67)