BKBES.2011.103
Einsichtnahme in den Strafbefehl
8. November 2011Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2011 Nr. 15
Art. 69 Abs. 2 StPO. Einsichtsrecht der Öffentlichkeit in einen Strafbefehl und die
Frist, welche dabei zu beachten ist.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, der als Lehrer tätig
ist, wurde mit Strafbefehl rechtskräftig wegen verbotener Pornografie
verurteilt. Er setzte sich gegen die Absicht der Staatsanwaltschaft zur Wehr,
den Strafbefehl dem Departement für Bildung und Kultur zur Kenntnis zu bringen.
Die Beschwerdekammer weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
3.
Vorab ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt ist. Dieser Umstand ist auch mit
Bezug auf das Urteil der Beschwerdekammer vom 8. März 2011 von Bedeutung. In
diesem Entscheid wurde mit Verweis auf die Entstehungsgeschichte des § 9 des
Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, BGS
321.
) ein Informationsrecht verneint. Die Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) wurde als
massgeblich erachtet. Die kantonsrätlichen Erörterungen bei der Beratung des §
9.
EG StPO gingen gerade dahin, dass bei einer Information noch kein
rechtskräftiges Urteil vorliege, mithin die Unschuldsvermutung gelte.
Terminologisch ist auch der Begriff der
Publikumsöffentlichkeit zu differenzieren. Dabei geht es einerseits um den
Anspruch der Öffentlichkeit, an Verhandlungen und der mündlichen Eröffnung von
Urteilen und Beschlüssen teilzunehmen (Art. 69 Abs. 1 StPO). Andererseits geht
es darum, dass in Fällen, in welchen auf eine öffentliche Urteilsverkündung
verzichtet wurde oder ein Strafbefehl ergangen ist, interessierte Personen in
die Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen können (Art. 69 Abs. 2 StPO). Ein
Recht auf Akteneinsicht besteht in diesen Fällen für die Öffentlichkeit tatsächlich
nicht. Das Strafbefehlsverfahren ist im erwähnten Sinne insofern nicht öffentlich,
als an Verhandlungen nicht teilgenommen werden kann (weil keine Hauptverhandlung
stattfindet) und für am Verfahren nicht beteiligte Personen auch kein Akteneinsichtsrecht
besteht. Demgegenüber besteht das Recht, in Strafbefehle Einsicht zu nehmen.
4.
Art. 69 Abs. 2 StPO bestimmt Folgendes:
«Haben die Parteien in diesen Fällen auf eine öffentliche Urteilsverkündung
verzichtet oder ist ein Strafbefehl ergangen, so können interessierte Personen
in die Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen.» Die Bestimmung versucht, bei
nicht öffentlichen Verfahren den berechtigten Informationsansprüchen Dritter
dadurch entgegenzukommen, dass die in einem schriftlichen oder jedenfalls nicht
öffentlichen Verfahren gefällten Entscheide eingesehen werden können. Die
Regelung setzt die Rechtsprechung um, wonach bei Verzicht auf eine öffentliche
Urteilsverkündung dem Publikum das Urteil auf andere Weise zur Kenntnis zu
bringen ist, beispielsweise durch Auflage in der Gerichtskanzlei. Ein
eigentlicher Interessennachweis ist für die Einsichtnahme nicht erforderlich
(Botschaft, S. 1152).
Niklaus Schmid (Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 5 zu Art. 69 StPO)
vertritt die Auffassung, diese Einsichtnahme könne grundsätzlich nur während
der Rechtsmittel- bzw. Einsprachefrist erfolgen. Diese Meinung findet in der
erwähnten Bestimmung keine Stütze. Der Strafbefehl wird erst nach Ablauf der
Einsprachefrist zu einem rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Ab
diesem Zeitpunkt besteht das Einsichtsrecht gemäss Art. 69 Abs. 2 StPO. Vor
Eintritt der Rechtskraft besteht kein Einsichtsrecht, da noch kein Urteil
vorliegt, welches öffentlich zu verkünden wäre. Beim Strafbefehl handelt es
sich vor Ablauf der Einsprachefrist vielmehr lediglich um eine «Urteilsofferte»
oder, gemäss Niklaus Schmid (a.a.O., N 1 vor Art. 352 – 357 StGB) um ein
Angebot an die Parteien zur summarischen Verfahrenserledigung.
Seitens der Staatsanwaltschaft wurde auf die
interne Praxis verwiesen, wonach Strafbefehle während 30 Tagen aufgelegt
würden. Diese Regelung ist jedenfalls nicht gesetzeswidrig und wird auch im
Bereich des Obergerichts praktiziert. Sie ist nicht zu beanstanden. Nach den
obigen Ausführungen erscheint es angebracht, diese Frist dann beginnen zu
lassen, wenn der Strafbefehl tatsächlich zu einem Urteil geworden ist. Erhebt
der Betroffene gegen den Strafbefehl Einsprache, hat er bis zu einer öffentlichen
Verhandlung oder dem Erlass eines Urteils grundsätzlich Anspruch auf ein
nichtöffentliches bzw. geheimes Verfahren (Art. 69 Abs. 3 StPO).
Vorliegend endete die Einsprachefrist am 20.
Juni 2011 (Begründung der angefochtenen Verfügung). Das Gesuch des Departements
wurde damit im Sinne der obigen Ausführungen rechtzeitig gestellt.
5.
Im Übrigen geht der Staatsanwalt zu Recht
davon aus, dass das Departement ein gewichtiges und schutzwürdiges Interesse
hat, den Strafbefehl einzusehen. Aufgrund von Art. 69 Abs. 2 StPO besteht nämlich
ein klarer gesetzlicher Anspruch der Öffentlichkeit darauf, in Strafbefehle
Einsicht nehmen zu können. Die Persönlichkeitsrechte der verurteilten Person
treten gegenüber diesem Recht in den Hintergrund. Grundsätzlich bestehen bei
einem Strafbefehl keine anderen Einschränkungen als bei der Publikumsöffentlichkeit
gemäss Art. 69 Abs. 1 StPO (dazu Felix Bommer in: forumpoenale 4/2011,
Einstellungsverfügung und Öffentlichkeit, S. 249).
Gemäss Art. 70 Abs. 1 StPO kann das Gericht
die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen u.a. ganz oder teilweise
ausschliessen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige
Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern
(lit. a). Beim Öffentlichkeitsausschluss im Interesse der beschuldigten Person
(bzw. hier der verurteilten Person) ist Zurückhaltung angebracht: Zwar geniesst
diese grundsätzlich den Schutz ihrer Persönlichkeit. Indes besteht die Verfahrensöffentlichkeit
auch im öffentlichen Interesse. Grundsätzlich muss daher die beschuldigte
Person die mit einer öffentlichen Verhandlung möglicherweise verbundene
psychische Belastung erdulden (Urs Saxer/Simon Thurnheer in: Marcel Alexander
Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger
[Hrsg.], Basel 2011, N 9 zu Art. 70 StPO). Als mögliche Gründe für den
Öffentlichkeitsausschluss zum Schutz der beschuldigten Person führen die Kommentatoren
deren psychische Gesundheit oder Geschäftsgeheimnisse an.
Die Befürchtungen, welche der Beschwerdeführer
geltend macht, sind zwar nachvollziehbar, vermögen aber den
Öffentlichkeitsgrundsatz nicht in den Hintergrund zu drängen. Es ist
gerichtsnotorisch, dass nach der Praxis der Strafkammer des Obergerichts die
Öffentlichkeit zum Schutz der beschuldigten Person nicht ausgeschlossen wird,
gerade auch in Fällen, welche mit dem vorliegenden vergleichbar sind. Davon ist
nicht abzuweichen. Im vorliegenden Falle kommt hinzu, dass ein erhebliches
öffentliches Interesse daran besteht, dass die dem Beschwerdeführer als Lehrer
vorgesetzte Stelle, welche den gesetzlichen Auftrag hat, eine Prüfung der
Unterrichtsberechtigung vorzunehmen, in das Urteil (d.h. den zum
rechtskräftigen Urteil gewordenen Strafbefehl) Einsicht nehmen kann. Die vom
Beschwerdeführer angebotenen Massnahmen vermögen dies nicht wettzumachen.
6.
Unter Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung
wurde das Akteneinsichtsgesuch des Departements gutgeheissen und unter Ziffer 2
wurde festgestellt, der Strafbefehl werde nach Rechtskraft der Verfügung dem
Departement zugestellt. Die Verfügung ist damit so zu verstehen, dass das Akteneinsichtsgesuch
in dem Sinne gutgeheissen wurde, als dem Departement der Strafbefehl
zuzustellen ist. Ein weitergehendes Akteneinsichtsrecht wurde nicht angeordnet
und müsste allenfalls neu verfügt werden.
Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 8.
November 2011 (BKBES.2011.103)