BKBES.2011.107
Aktennahme von Gefangenenkorrespondenz
14. Oktober 2011Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2011 Nr. 14
Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV. Die Aktennahme von Gefangenenkorrespondenz ist möglich, wenn die
Voraussetzungen dazu gegeben sind. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob der
Eingriff in die Privatsphäre verhältnismässig sei.
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft griff im Rahmen der
Gefangenenpostkontrolle auf Korrespondenz des Untersuchungsgefangenen mit
seinen Angehörigen, um sie als Beweismittel zu den Akten zu nehmen. Der
Gefangene äusserte in seiner Post seinen Unmut darüber, dass er nicht besucht
bzw. dass die Besuchszeit nicht ausgenutzt worden war. Die Staatsanwaltschaft
war der Auffassung, diese Äusserungen könnten dem psychiatrischen Gutachter
Erkenntnisse für das Gutachten vermitteln. Der Untersuchungsgefangene erhob
gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde. Die Beschwerdekammer
heisst die Beschwerde gut. Die Kopien der Briefe sind aus den Akten zu
entfernen und zu vernichten.
Erwägungen
2.
Gemäss Art. 235 Abs. 1 der Eidgenössischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) darf die inhaftierte Person in ihrer
persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck
sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. Gemäss Art. 235
Abs. 3 erster Satz StPO kontrolliert die Verfahrensleitung die ein- und
ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und
Strafbehörden.
Der Beschwerdeführer ist (bzw. war) wegen
Wiederholungsgefahr inhaftiert. Es ist nicht ersichtlich, dass der in der
Beschwerde gerügte Zugriff auf die Gefangenenpost auf den Haftzweck
zurückgeführt werden könnte. Dem zuständigen Staatsanwalt geht es vielmehr darum,
dass sich aus den Briefen etwas ergeben könnte, was für den psychiatrischen
Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens von Belang sein könnte. Allgemein
gesagt geht es ihm darum, ein Beweismittel (zur Person) zu erheben, was auch in
seiner Stellungnahme zur Beschwerde zum Ausdruck kommt, wenn er auf die
Bestimmungen zur Beschlagnahme und Durchsuchung (Art. 246 und 264 StPO) verweist.
Grundsätzlich erscheint es naheliegend, dass
eine derartige Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) in Frage
kommt, wobei es richtig erschiene, wenn die entsprechenden Verfügungen auch
nominell so erlassen würden. Andererseits sind die verfassungsmässigen Rechte
des Gefangenen, insbesondere der Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV, SR 101), tatsächlich betroffen. Es rechtfertigt sich
hier ein Hinweis auf Art. 36 BV:
1.
Einschränkungen
von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende
Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle
ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2.
Einschränkungen
von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz
von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3.
Einschränkungen
von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4.
Der
Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
3.
Für die Beschlagnahme und Aktennahme von
Gefangenenpost besteht die gesetzliche Grundlage nicht in Art. 235 Abs. 3 StPO,
sondern allenfalls in den Bestimmungen über die Beschlagnahme und Durchsuchung.
Niklaus Schmid (Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St.
Gallen 2009, N 1050/FN 203) verweist diesbezüglich auf einen
Bundesgerichtsentscheid vom 25. November 1994, welcher von Jörg Paul Müller
kommentiert ist (in: ZBJV 1995, S. 729 f.):
«Das Bundesgericht prüft u.a., ob die
Strafverfolgungsbehörden T.s Anspruch auf Achtung seines Familienlebens nach
Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) dadurch verletzten, dass sie die Kopie des privaten Briefs zu
den Akten genommen hatten und ihn dadurch unter bestimmten Umständen Dritten
zugänglich machten. Es schliesst sich den Ausführungen des Obergerichts an,
wonach der Brief sehr wohl als Beweismittel geeignet sei und die öffentlichen
Interessen an der Aufklärung der Tat angesichts der gewichtigen Indizien gegen
T. dessen Interessen auf Achtung seiner Privatsphäre überwögen. Zudem hätte der
Untersuchungsrichter nach der kantonalen Strafprozessordnung auch die formelle
Beschlagnahme des Briefs verfügen können; es sei daher «a maiore minus»
zulässig, eine Kopie des Briefs anzufertigen und diese ohne formelle Beschlagnahme
den Akten beizufügen. Die staatsrechtliche Beschwerde sei deshalb abzuweisen.
Insbesondere die Logik dieses zweiten
Arguments überzeugt nicht: Das Bundesgericht prüft nicht, ob im konkreten Fall
eine formelle Beschlagnahme des Briefs im Lichte von Art. 8 EMRK zulässig
gewesen wäre. Die Folgerung des Gerichts, «a maiore minus» müsse es zulässig
sein, die Kopie ohne formelle Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen, entbehrt
daher der notwendigen Grundlage.»
Die Auffassung des Kommentators überzeugt.
Niklaus Schmid (Schweizerisches Strafprozessrecht, Praxiskommentar, Zürich/St.
Gallen 2009, N 4 zu Art. 235 StPO) führt aus: «Die ein- und ausgehende Post
sowie die Telefongespräche können kontrolliert werden. Es liegt auf der Hand,
dass solche Beschränkungen vorab bei Kollusionsgefahr zulässig sein müssen. Die
ein- und ausgehende Post kann, streng beschränkt auf verfahrensmässig relevante
Inhalte, kopiert werden, wenn dies im Interesse der Wahrheitsfindung liegt und
durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gedeckt ist.»
4.
Im vorliegenden Fall hat der
Beschwerdeführer in den Briefen an seine Freundin und seinen Vater Enttäuschung
und Unmut darüber geäussert, dass er nicht besucht bzw. dass die Besuchszeit
nicht ausgenutzt worden war. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die
Einsichtnahme in diese Briefe dem psychiatrischen Experten dazu dienen könnte,
das Bild der Persönlichkeit des Beschwerdeführers abzurunden. Die im Brief
enthaltenen Äusserungen erscheinen aber angesichts der Situation des Beschwerdeführers
in keiner Weise als ausserordentlich, sondern eher als «normal». Insbesondere
kommt darin nichts zum Ausdruck, was auf eine Neigung zu Gewalt bzw. Gewaltdelikten
schliessen liesse. Mit anderen Worten: Wenn diese Briefe zu kopieren und zu den
Akten zu nehmen wären, müsste das wohl für weitgehend sämtliche Korrespondenz
eines Gefangenen gelten, insbesondere wenn (nachvollziehbare) negative Gefühle
geäussert werden. Die Möglichkeit, dass der psychiatrische Experte aus der
kopierten Korrespondenz irgendwelche Schlüsse zu ziehen vermöchte, kann im
konkreten Fall den Eingriff in die verfassungsmässigen Rechte des
Beschwerdeführers nicht rechtfertigen. Ihm ist die Verhältnismässigkeit im Sinne
von Art. 36 Abs. 3 BV abzusprechen. Es bleibt festzustellen, dass im Einzelfall
zu prüfen ist, ob derartige Rechte verletzt werden. Wie schon dargelegt, kann
eine Beweismittelbeschlagnahme im Rahmen der Kontrolle von Gefangenenpost
durchaus in Frage kommen. Die Voraussetzungen gemäss Art. 36 BV müssen aber
gegeben sein, insbesondere auch die Verhältnismässigkeit.
Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom
14.
Oktober 2011 (BKBES.2011.107)