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Entscheid

BKBES.2011.107

Aktennahme von Gefangenenkorrespondenz

14. Oktober 2011Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft griff im Rahmen der

Gefangenenpostkontrolle auf Korrespondenz des Untersuchungsgefangenen mit

seinen Angehörigen, um sie als Beweismittel zu den Akten zu nehmen. Der

Gefangene äusserte in seiner Post seinen Unmut darüber, dass er nicht besucht

bzw. dass die Besuchszeit nicht ausgenutzt worden war. Die Staatsanwaltschaft

war der Auffassung, diese Äusserungen könnten dem psychiatrischen Gutachter

Erkenntnisse für das Gutachten vermitteln. Der Untersuchungsgefangene erhob

gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde. Die Beschwerdekammer

heisst die Beschwerde gut. Die Kopien der Briefe sind aus den Akten zu

entfernen und zu vernichten.

Erwägungen

2.

Gemäss Art. 235 Abs. 1 der Eidgenössischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) darf die inhaftierte Person in ihrer

persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck

sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. Gemäss Art. 235

Abs. 3 erster Satz StPO kontrolliert die Verfahrensleitung die ein- und

ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und

Strafbehörden.

Der Beschwerdeführer ist (bzw. war) wegen

Wiederholungsgefahr inhaftiert. Es ist nicht ersichtlich, dass der in der

Beschwerde gerügte Zugriff auf die Gefangenenpost auf den Haftzweck

zurückgeführt werden könnte. Dem zuständigen Staatsanwalt geht es vielmehr darum,

dass sich aus den Briefen etwas ergeben könnte, was für den psychiatrischen

Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens von Belang sein könnte. Allgemein

gesagt geht es ihm darum, ein Beweismittel (zur Person) zu erheben, was auch in

seiner Stellungnahme zur Beschwerde zum Ausdruck kommt, wenn er auf die

Bestimmungen zur Beschlagnahme und Durchsuchung (Art. 246 und 264 StPO) verweist.

Grundsätzlich erscheint es naheliegend, dass

eine derartige Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) in Frage

kommt, wobei es richtig erschiene, wenn die entsprechenden Verfügungen auch

nominell so erlassen würden. Andererseits sind die verfassungsmässigen Rechte

des Gefangenen, insbesondere der Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV, SR 101), tatsächlich betroffen. Es rechtfertigt sich

hier ein Hinweis auf Art. 36 BV:

1.

Einschränkungen

von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende

Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle

ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.

2.

Einschränkungen

von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz

von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.

3.

Einschränkungen

von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.

4.

Der

Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

3.

Für die Beschlagnahme und Aktennahme von

Gefangenenpost besteht die gesetzliche Grundlage nicht in Art. 235 Abs. 3 StPO,

sondern allenfalls in den Bestimmungen über die Beschlagnahme und Durchsuchung.

Niklaus Schmid (Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St.

Gallen 2009, N 1050/FN 203) verweist diesbezüglich auf einen

Bundesgerichtsentscheid vom 25. November 1994, welcher von Jörg Paul Müller

kommentiert ist (in: ZBJV 1995, S. 729 f.):

«Das Bundesgericht prüft u.a., ob die

Strafverfolgungsbehörden T.s Anspruch auf Achtung seines Familienlebens nach

Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten

(EMRK, SR 0.101) dadurch verletzten, dass sie die Kopie des privaten Briefs zu

den Akten genommen hatten und ihn dadurch unter bestimmten Umständen Dritten

zugänglich machten. Es schliesst sich den Ausführungen des Obergerichts an,

wonach der Brief sehr wohl als Beweismittel geeignet sei und die öffentlichen

Interessen an der Aufklärung der Tat angesichts der gewichtigen Indizien gegen

T. dessen Interessen auf Achtung seiner Privatsphäre überwögen. Zudem hätte der

Untersuchungsrichter nach der kantonalen Strafprozessordnung auch die formelle

Beschlagnahme des Briefs verfügen können; es sei daher «a maiore minus»

zulässig, eine Kopie des Briefs anzufertigen und diese ohne formelle Beschlagnahme

den Akten beizufügen. Die staatsrechtliche Beschwerde sei deshalb abzuweisen.

Insbesondere die Logik dieses zweiten

Arguments überzeugt nicht: Das Bundesgericht prüft nicht, ob im konkreten Fall

eine formelle Beschlagnahme des Briefs im Lichte von Art. 8 EMRK zulässig

gewesen wäre. Die Folgerung des Gerichts, «a maiore minus» müsse es zulässig

sein, die Kopie ohne formelle Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen, entbehrt

daher der notwendigen Grundlage.»

Die Auffassung des Kommentators überzeugt.

Niklaus Schmid (Schweizerisches Strafprozessrecht, Praxiskommentar, Zürich/St.

Gallen 2009, N 4 zu Art. 235 StPO) führt aus: «Die ein- und ausgehende Post

sowie die Telefongespräche können kontrolliert werden. Es liegt auf der Hand,

dass solche Beschränkungen vorab bei Kollusionsgefahr zulässig sein müssen. Die

ein- und ausgehende Post kann, streng beschränkt auf verfahrensmässig relevante

Inhalte, kopiert werden, wenn dies im Interesse der Wahrheitsfindung liegt und

durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gedeckt ist.»

4.

Im vorliegenden Fall hat der

Beschwerdeführer in den Briefen an seine Freundin und seinen Vater Enttäuschung

und Unmut darüber geäussert, dass er nicht besucht bzw. dass die Besuchszeit

nicht ausgenutzt worden war. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die

Einsichtnahme in diese Briefe dem psychiatrischen Experten dazu dienen könnte,

das Bild der Persönlichkeit des Beschwerdeführers abzurunden. Die im Brief

enthaltenen Äusserungen erscheinen aber angesichts der Situation des Beschwerdeführers

in keiner Weise als ausser­ordentlich, sondern eher als «normal». Insbesondere

kommt darin nichts zum Ausdruck, was auf eine Neigung zu Gewalt bzw. Gewaltdelikten

schliessen liesse. Mit anderen Worten: Wenn diese Briefe zu kopieren und zu den

Akten zu nehmen wären, müsste das wohl für weitgehend sämtliche Korrespondenz

eines Gefangenen gelten, insbesondere wenn (nachvollziehbare) negative Gefühle

geäussert werden. Die Möglichkeit, dass der psychiatrische Experte aus der

kopierten Korrespondenz irgendwelche Schlüsse zu ziehen vermöchte, kann im

konkreten Fall den Eingriff in die verfassungsmässigen Rechte des

Beschwerdeführers nicht rechtfertigen. Ihm ist die Verhältnismässigkeit im Sinne

von Art. 36 Abs. 3 BV abzusprechen. Es bleibt festzustellen, dass im Einzelfall

zu prüfen ist, ob derartige Rechte verletzt werden. Wie schon dargelegt, kann

eine Beweismittelbeschlagnahme im Rahmen der Kontrolle von Gefangenenpost

durchaus in Frage kommen. Die Voraussetzungen gemäss Art. 36 BV müssen aber

gegeben sein, insbesondere auch die Verhältnismässigkeit.

Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom

14.

Oktober 2011 (BKBES.2011.107)