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Entscheid

BKBES.2011.66

Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers

11. Juli 2011Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war amtlicher Verteidiger

einer Beschuldigten, deren Strafuntersuchung eingestellt wurde. Seine

Beschwerde richtete sich dagegen, dass er mit CHF 180.00 pro Stunde honoriert

wurde und nicht wie beantragt mit CHF 230.00 pro Stunde. Die Beschwerdekammer

weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif

des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren

geführt wird (Art. 135 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR

312.

]). Die amtliche Verteidigung wird in allen Fällen vom Staat entschädigt,

also auch dann, wenn der beschuldigten Person aus andern Gründen als wegen

Mittellosigkeit eine amtliche Verteidigung bestellt wurde. Absatz 4 von Art.

135.

StPO will sicherstellen, dass eine beschuldigte Person mit amtlicher

Verteidigung finanziell nicht besser gestellt wird als eine Person, die ihre

Verteidigung im Rahmen eines normalen Mandats bestellt hat. Darum geht es vorliegend

nicht, weil der Beschuldigte nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat er unter dieser Voraussetzung

aber nicht Anspruch darauf, dass er vom Staat mit dem Ansatz des «normalen

Verteidigungshonorars» entschädigt wird. Die vorliegend massgebliche Bestimmung

ist Art. 135 Abs. 1 StPO, welcher auf die Anwaltstarife des Bundes oder desjenigen

Kantons verweist, in dem das Strafverfahren geführt wird. Die Botschaft führt

dazu aus, je nach Kanton erhalte die amtliche Verteidigung somit das gleiche

Honorar wie eine frei bestellte Verteidigung oder aber ein reduziertes,

amtliches Honorar. Die von Viktor Lieber (in: Andreas Donatsch/Thomas

Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, N 2 zu Art. 135 StPO) angeführte andere Meinung von

Niklaus Schmid (Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, N 729/FN 186)

besagt zur vorliegenden Frage nichts. Im Praxiskommentar (N 2 zu Art. 135)

führt Niklaus Schmid aus: «Die Anwaltstarife von Bund und Kantonen entscheiden

darüber, ob die amtlichen zum gleichen Tarif wie die freigewählten Verteidiger

oder zu einem reduzierten Tarif zu entschädigen sind.» Viktor Lieber, a.a.O., N

1.

zu Art. 135 StPO führt mit Hinweis auf BGE 131 I 220 = Pra 2006 Nr. 112 das

Verhältnis öffentlich-rechtlicher Natur zwischen dem Staat und dem amtlichen

Verteidiger an und stellt in N 5 mit Hinweis u.a. auf BGE 132 I 201 fest, es

sei nicht zum vornherein unzulässig, dass das Honorar der amtlichen

Verteidigung niedriger ausfalle als das Honorar einer Wahlverteidigung gewesen

wäre, was sich nun aus (Art. 135) Abs. 4 ergebe.

Gemäss § 177 Abs. 2 Gebührentarif (GT, BGS

615.

) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat

bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten

CHF 230.00 bis 330.00, zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie Anwälte sind.

Demgegenüber beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der

amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die

Ausfallhaftung des Staats CHF 180.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 177 Abs. 3

GT). Wie schon erwähnt, liegt kein Fall gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor, weil

die Beschuldigte im Zusammenhang mit der Verfahrenseinstellung nicht zur Tragung

von Kosten verurteilt wurde. Anders als in dem vom Beschwerdeführer angeführten

Bundesgerichtsentscheid BGE 6B_63/2010, welcher sich auf die damaligen Regelungen

des Kantons Graubünden bezog, sind die nun gültigen Regeln der Schweizerischen

Strafprozessordnung (Art. 135 Abs. 1 StPO) und des Gebührentarifs des Kantons

Solothurn (§ 177 Abs. 3 GT) in Bezug auf einen solchen Fall klar: Der amtliche

Verteidiger ist vom Staat mit CHF 180.00 pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer)

zu entschädigen.

Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom

11.

Juli 2011 (BKBES.2011.66)