BKBES.2011.66
Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers
11. Juli 2011Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2011 Nr. 20
§ 177 Abs. 3 GT, Art. 135 Abs. 4 StPO. Amtliche Verteidiger sind zum Stundenansatz von CHF 180.00 zu
entschädigen.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war amtlicher Verteidiger
einer Beschuldigten, deren Strafuntersuchung eingestellt wurde. Seine
Beschwerde richtete sich dagegen, dass er mit CHF 180.00 pro Stunde honoriert
wurde und nicht wie beantragt mit CHF 230.00 pro Stunde. Die Beschwerdekammer
weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif
des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren
geführt wird (Art. 135 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR
312.
]). Die amtliche Verteidigung wird in allen Fällen vom Staat entschädigt,
also auch dann, wenn der beschuldigten Person aus andern Gründen als wegen
Mittellosigkeit eine amtliche Verteidigung bestellt wurde. Absatz 4 von Art.
135.
StPO will sicherstellen, dass eine beschuldigte Person mit amtlicher
Verteidigung finanziell nicht besser gestellt wird als eine Person, die ihre
Verteidigung im Rahmen eines normalen Mandats bestellt hat. Darum geht es vorliegend
nicht, weil der Beschuldigte nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat er unter dieser Voraussetzung
aber nicht Anspruch darauf, dass er vom Staat mit dem Ansatz des «normalen
Verteidigungshonorars» entschädigt wird. Die vorliegend massgebliche Bestimmung
ist Art. 135 Abs. 1 StPO, welcher auf die Anwaltstarife des Bundes oder desjenigen
Kantons verweist, in dem das Strafverfahren geführt wird. Die Botschaft führt
dazu aus, je nach Kanton erhalte die amtliche Verteidigung somit das gleiche
Honorar wie eine frei bestellte Verteidigung oder aber ein reduziertes,
amtliches Honorar. Die von Viktor Lieber (in: Andreas Donatsch/Thomas
Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, N 2 zu Art. 135 StPO) angeführte andere Meinung von
Niklaus Schmid (Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, N 729/FN 186)
besagt zur vorliegenden Frage nichts. Im Praxiskommentar (N 2 zu Art. 135)
führt Niklaus Schmid aus: «Die Anwaltstarife von Bund und Kantonen entscheiden
darüber, ob die amtlichen zum gleichen Tarif wie die freigewählten Verteidiger
oder zu einem reduzierten Tarif zu entschädigen sind.» Viktor Lieber, a.a.O., N
1.
zu Art. 135 StPO führt mit Hinweis auf BGE 131 I 220 = Pra 2006 Nr. 112 das
Verhältnis öffentlich-rechtlicher Natur zwischen dem Staat und dem amtlichen
Verteidiger an und stellt in N 5 mit Hinweis u.a. auf BGE 132 I 201 fest, es
sei nicht zum vornherein unzulässig, dass das Honorar der amtlichen
Verteidigung niedriger ausfalle als das Honorar einer Wahlverteidigung gewesen
wäre, was sich nun aus (Art. 135) Abs. 4 ergebe.
Gemäss § 177 Abs. 2 Gebührentarif (GT, BGS
615.
) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat
bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten
CHF 230.00 bis 330.00, zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie Anwälte sind.
Demgegenüber beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der
amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die
Ausfallhaftung des Staats CHF 180.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 177 Abs. 3
GT). Wie schon erwähnt, liegt kein Fall gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor, weil
die Beschuldigte im Zusammenhang mit der Verfahrenseinstellung nicht zur Tragung
von Kosten verurteilt wurde. Anders als in dem vom Beschwerdeführer angeführten
Bundesgerichtsentscheid BGE 6B_63/2010, welcher sich auf die damaligen Regelungen
des Kantons Graubünden bezog, sind die nun gültigen Regeln der Schweizerischen
Strafprozessordnung (Art. 135 Abs. 1 StPO) und des Gebührentarifs des Kantons
Solothurn (§ 177 Abs. 3 GT) in Bezug auf einen solchen Fall klar: Der amtliche
Verteidiger ist vom Staat mit CHF 180.00 pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer)
zu entschädigen.
Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom
11.
Juli 2011 (BKBES.2011.66)