BKBES.2011.76
Entlassung aus der Sicherheitshaft
6. Juli 2011Deutsch6 min
Source so.ch
SOG Nr. 2011 Nr. 19
Art. 413 Abs. 4, Art. 229 resp. 221 StPO. Die Anordnung resp. die Weiterführung der Sicherheitshaft nach der
Gutheissung eines Revisionsgesuchs beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen
Grundlage.
Sachverhalt
1. Das Amtsgericht verurteilte A. im September
2008 u.a. wegen versuchten Raubs (besondere Gefährlichkeit) gemäss Art. 140
Ziff. 3 Abs. 3 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) zu einer
Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von einem Tag. Überdies wurde eine ambulante
psychotherapeutische Behandlung angeordnet, solange dies die Fachperson als
notwendig erachte. Im März 2010 gelangte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
gestützt auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten der Psychiatrischen Dienste,
Fachstelle Forensik, an das Richteramt mit dem Antrag, es sei bei A.
nachträglich eine stationäre therapeutische Behandlung nach Art. 59 StGB,
eventualiter die Verwahrung anzuordnen. Das Strafende falle auf den 8. Juli
2011.
Das Amtsgericht eröffnete in der Folge ein
Verfahren zur nachträglichen Änderung der Sanktion. Im September 2010 stellte
es fest, die Zuständigkeit für den Antrag auf Verwahrung des Verurteilten A.
liege beim Obergericht. Das Obergericht kam im Dezember 2010 zum Schluss, bei
Kenntnis aller Umstände hätte das Amtsgericht im Urteil aus dem Jahre 2008
entweder eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB oder die
Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet; eine Entlassung nach dem
Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wäre nicht denkbar gewesen. Das Wiederaufnahmebegehren
wurde gutgeheissen und die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts insofern
aufgehoben, als nachträglich die Verwahrung angeordnet werden könne. Die Akten
wurden an das Amtsgericht zur Weiterführung des Verfahrens über die
nachträgliche Änderung der Sanktion zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde – da der
ordentliche Strafvollzug von A. im Juli 2011 ende, eine Freilassung nicht
erfolgen könne und es höchst wahrscheinlich sei, dass im weiteren Verlauf des
Verfahrens eine stationäre Massnahme oder eine Verwahrung angeordnet werde – in
analoger Anwendung von § 219 der bis Ende Dezember 2010 in Kraft gestandenen
kantonalen Strafprozessordnung Sicherheitshaft angeordnet mit Wirkung ab der
Entlassung von A. aus dem Strafvollzug, um den allfälligen Massnahmenvollzug
sicherzustellen.
2. Im Verfahren vor dem Amtsgericht liess A.
im April 2011 u.a. ein forensisch-psychiatrisches Gutachten und im Juni 2011
die Entlassung aus dem Strafvollzug per 8. Juli 2011 beantragen. Der
Amtsgerichtspräsident bewilligte den Antrag auf Begutachtung des Beschuldigten,
wies den Antrag auf Entlassung aus dem Strafvollzug resp. aus der
Sicherheitshaft ab und überwies die Akten zum Entscheid über die Entlassung des
Beschuldigten aus dem Strafvollzug resp. über die Aufhebung der Sicherheitshaft
über den 8. Juli 2011 hinaus dem Haftgericht. Dieses wies das Haftentlassungsgesuch
von A. im Juni 2011 ab.
3. Gegen diesen Entscheid liess A. durch
seinen amtlichen Verteidiger mit der Begründung Beschwerde führen, der
Entscheid des Haftgerichts könne sich nicht auf eine gesetzliche Grundlage
stützen und sei verfassungswidrig. Die Beschwerdekammer weist die Beschwerde
ab.
Erwägungen
2.
(…) Anwendbar ist neues Recht, d.h. die
Eidgenössische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Das Rechtsmittel der
Beschwerde ist zulässig.
3.
Nach Art. 413 Abs. 4 StPO kann das
Berufungsgericht im Falle einer Gutheissung des Revisionsgesuchs und Rückweisung
der Sache an die von ihm bezeichnete Behörde die beschuldigte Person vorläufig
in Sicherheitshaft setzen oder darin belassen, wenn die Voraussetzungen erfüllt
sind. Mit dem – rechtskräftigen – Entscheid vom Dezember 2010 hat die
Strafkammer des Obergerichts Sicherheitshaft mit Wirkung ab Entlassung des
Beschuldigten aus dem derzeitigen Strafvollzug angeordnet, um den allfälligen
Massnahmenvollzug sicherzustellen. Die Anordnung erfolgte zwar in analoger
Anwendung des damals noch in Kraft stehenden § 219 der kantonalen Strafprozessordnung,
jedoch mit ausdrücklichem Verweis auf Art. 413 Abs. 4 der ab 1. Januar 2011 in
Kraft stehenden Eidgenössischen Strafprozessordnung.
Nach der Botschaft zur Eidgenössischen
Strafprozessordnung (S. 1322) wird die vom Berufungsgericht angeordnete
Haft beibehalten, bis die Staatsanwaltschaft (z.B. bei Rückweisung ins Stadium
der Voruntersuchung) geprüft hat, ob eine neue Untersuchungshaft aufgrund der
Art. 223 ff. StPO angebracht ist, und gegebenenfalls dem Zwangsmassnahmengericht
ein entsprechendes Gesuch gestellt hat (vgl. auch Marcel Alexander
Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, Basel 2011, N 17 zu Art. 413; Andreas Donatsch/Thomas
Hansjakob/Viktor Lieber: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf
2010, Art. 413 Abs. 4; Niklaus Schmid: Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 413).
Vorliegend nahm das Amtsgericht, an welches
die Sache mit Revisionsentscheid zurückgewiesen wurde, keine Haftprüfung vor.
Dies war angesichts der Erwägungen der Strafkammer im Urteil vom Dezember 2010
auch nicht angezeigt, wurde doch dort auf die Möglichkeit hingewiesen, sowohl
während des erstinstanzlichen Nachverfahrens wie auch in einem
Rechtsmittelverfahren ein Haftentlassungsgesuch stellen zu können. Dies hat der
Beschuldigte getan, womit ihm kein Recht verlustig ging, da es unerheblich ist,
ob das Haftgericht auf ein entsprechendes Gesuch der Staatsanwaltschaft resp.
des Gerichts hin entscheidet oder gestützt auf ein Haftentlassungsgesuch
seitens des Beschuldigten. In zeitlicher Hinsicht bedeutet es ebenfalls keinen
Nachteil, da sich die Sicherheitshaft erst nach dem Ende des Strafvollzugs am
8.
Juli 2011 auswirkt.
4.
a) Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind
Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person
eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und ernsthaft zu
befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu
erwartenden Sanktion entzieht (lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel
einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b) oder durch
schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet,
nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c).
b) Die allgemeine Haftvoraussetzung des
dringenden Tatverdachts ist vorliegend nicht zu prüfen, da das an das
Amtsgericht zurückgewiesene Verfahren nur noch die Sanktion zum Gegenstand hat.
Zu prüfen ist, ob die Anordnung einer stationären Massnahme oder einer
Verwahrung als wahrscheinlich erscheint und ob ein Haftgrund besteht.
c) Bezüglich Ersterem kann auf die
ausführliche Begründung im Urteil der Strafkammer des Obergerichts vom Dezember
2010.
verwiesen werden. Das Obergericht stellte fest, das Amtsgericht hätte in
seinem Urteil vom September 2008 bei Kenntnis der aus dem
forensisch-psychiatrischen Gutachten der Psychiatrischen Dienste der
Solothurner Spitäler AG im Jahr 2010 gewonnenen neuen Erkenntnisse ohne jeden
Zweifel entweder eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB oder
die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet. Angesichts dieser
Beurteilung ist eine nachträgliche Änderung der Sanktion zum jetzigen
Zeitpunkt, in dem das durch den Amtsgerichtspräsidenten bewilligte neue
Gutachten noch nicht vorliegt, als sehr wahrscheinlich zu bezeichnen.
d) (…) Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr
ist als erfüllt zu erachten.
e) Im Hinblick auf die hohe Wahrscheinlichkeit
der Anordnung einer stationären Massnahme oder einer Verwahrung ist die
Sicherheitshaft auch verhältnismässig.
5.
Zusammenfassend ist folglich festzuhalten,
dass in den Art. 413 Abs. 4 und Art. 229 resp. Art. 221 StPO eine gesetzliche
Grundlage für eine Sicherheitshaft nach der Gutheissung des Revisionsgesuchs
besteht. Die von der Verteidigung erwähnte Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (Entscheid vom 10. Juni 2010 i.S. Borer vs.
Schweiz. Eidgenossenschaft) ist deshalb auf den vorliegenden Fall nicht
anwendbar. Die weiteren Voraussetzungen für eine Sicherheitshaft (hohe
Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer stationären Massnahme oder einer Verwahrung,
Wiederholungsgefahr und Verhältnismässigkeit) sind ebenfalls erfüllt. Die Abweisung
des Haftentlassungsgesuchs durch das Haftgericht ist demnach nicht zu beanstanden.
Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 6.
Juli 2011 (BKBES.2011.76)
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde
wies das Bundesgericht mit Urteil vom 15. August 2011 ab (BGE 1B_378/2011).