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Entscheid

BKBES.2011.76

Entlassung aus der Sicherheitshaft

6. Juli 2011Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Das Amtsgericht verurteilte A. im September

2008 u.a. wegen versuchten Raubs (besondere Gefährlichkeit) gemäss Art. 140

Ziff. 3 Abs. 3 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) zu einer

Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu einer

Freiheitsstrafe von einem Tag. Überdies wurde eine ambulante

psychotherapeutische Behandlung angeordnet, solange dies die Fachperson als

notwendig erachte. Im März 2010 gelangte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

gestützt auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten der Psychiatrischen Dienste,

Fachstelle Forensik, an das Richteramt mit dem Antrag, es sei bei A.

nachträglich eine stationäre therapeutische Behandlung nach Art. 59 StGB,

eventualiter die Verwahrung anzuordnen. Das Strafende falle auf den 8. Juli

2011.

Das Amtsgericht eröffnete in der Folge ein

Verfahren zur nachträglichen Änderung der Sanktion. Im September 2010 stellte

es fest, die Zuständigkeit für den Antrag auf Verwahrung des Verurteilten A.

liege beim Obergericht. Das Obergericht kam im Dezember 2010 zum Schluss, bei

Kenntnis aller Umstände hätte das Amtsgericht im Urteil aus dem Jahre 2008

entweder eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB oder die

Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet; eine Entlassung nach dem

Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wäre nicht denkbar gewesen. Das Wiederaufnahmebegehren

wurde gutgeheissen und die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts insofern

aufgehoben, als nachträglich die Verwahrung angeordnet werden könne. Die Akten

wurden an das Amtsgericht zur Weiterführung des Verfahrens über die

nachträgliche Änderung der Sanktion zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde – da der

ordentliche Strafvollzug von A. im Juli 2011 ende, eine Freilassung nicht

erfolgen könne und es höchst wahrscheinlich sei, dass im weiteren Verlauf des

Verfahrens eine stationäre Massnahme oder eine Verwahrung angeordnet werde – in

analoger Anwendung von § 219 der bis Ende Dezember 2010 in Kraft gestandenen

kantonalen Strafprozessordnung Sicherheitshaft angeordnet mit Wirkung ab der

Entlassung von A. aus dem Strafvollzug, um den allfälligen Massnahmenvollzug

sicherzustellen.

2. Im Verfahren vor dem Amtsgericht liess A.

im April 2011 u.a. ein forensisch-psychiatrisches Gutachten und im Juni 2011

die Entlassung aus dem Strafvollzug per 8. Juli 2011 beantragen. Der

Amtsgerichtspräsident bewilligte den Antrag auf Begutachtung des Beschuldigten,

wies den Antrag auf Entlassung aus dem Strafvollzug resp. aus der

Sicherheitshaft ab und überwies die Akten zum Entscheid über die Entlassung des

Beschuldigten aus dem Strafvollzug resp. über die Aufhebung der Sicherheitshaft

über den 8. Juli 2011 hinaus dem Haftgericht. Dieses wies das Haftentlassungsgesuch

von A. im Juni 2011 ab.

3. Gegen diesen Entscheid liess A. durch

seinen amtlichen Verteidiger mit der Begründung Beschwerde führen, der

Entscheid des Haftgerichts könne sich nicht auf eine gesetzliche Grundlage

stützen und sei verfassungswidrig. Die Beschwerdekammer weist die Beschwerde

ab.

Erwägungen

2.

(…) Anwendbar ist neues Recht, d.h. die

Eidgenössische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Das Rechtsmittel der

Beschwerde ist zulässig.

3.

Nach Art. 413 Abs. 4 StPO kann das

Berufungsgericht im Falle einer Gutheissung des Revisionsgesuchs und Rückweisung

der Sache an die von ihm bezeichnete Behörde die beschuldigte Person vorläufig

in Sicherheitshaft setzen oder darin belassen, wenn die Voraussetzungen erfüllt

sind. Mit dem – rechtskräftigen – Entscheid vom Dezember 2010 hat die

Strafkammer des Obergerichts Sicherheitshaft mit Wirkung ab Entlassung des

Beschuldigten aus dem derzeitigen Strafvollzug angeordnet, um den allfälligen

Massnahmenvollzug sicherzustellen. Die Anordnung erfolgte zwar in analoger

Anwendung des damals noch in Kraft stehenden § 219 der kantonalen Strafprozessordnung,

jedoch mit ausdrücklichem Verweis auf Art. 413 Abs. 4 der ab 1. Januar 2011 in

Kraft stehenden Eidgenössischen Strafprozessordnung.

Nach der Botschaft zur Eidgenössischen

Strafprozessordnung (S. 1322) wird die vom Berufungsgericht angeordnete

Haft beibehalten, bis die Staatsanwaltschaft (z.B. bei Rückweisung ins Stadium

der Voruntersuchung) geprüft hat, ob eine neue Untersuchungshaft aufgrund der

Art. 223 ff. StPO angebracht ist, und gegebenenfalls dem Zwangsmassnahmengericht

ein entsprechendes Gesuch gestellt hat (vgl. auch Marcel Alexander

Niggli/Marianne Heer/Hans Wipräch­tiger: Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung, Basel 2011, N 17 zu Art. 413; Andreas Donatsch/Thomas

Hansjakob/Viktor Lieber: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf

2010, Art. 413 Abs. 4; Niklaus Schmid: Schweizerische Strafprozessordnung,

Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 413).

Vorliegend nahm das Amtsgericht, an welches

die Sache mit Revisionsentscheid zurückgewiesen wurde, keine Haftprüfung vor.

Dies war angesichts der Erwägungen der Strafkammer im Urteil vom Dezember 2010

auch nicht angezeigt, wurde doch dort auf die Möglichkeit hingewiesen, sowohl

während des erstinstanzlichen Nachverfahrens wie auch in einem

Rechtsmittelverfahren ein Haftentlassungsgesuch stellen zu können. Dies hat der

Beschuldigte getan, womit ihm kein Recht verlustig ging, da es unerheblich ist,

ob das Haftgericht auf ein entsprechendes Gesuch der Staatsanwaltschaft resp.

des Gerichts hin entscheidet oder gestützt auf ein Haftentlassungsgesuch

seitens des Beschuldigten. In zeitlicher Hinsicht bedeutet es ebenfalls keinen

Nachteil, da sich die Sicherheitshaft erst nach dem Ende des Strafvollzugs am

8.

Juli 2011 auswirkt.

4.

a) Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind

Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person

eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und ernsthaft zu

befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu

erwartenden Sanktion entzieht (lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel

einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b) oder durch

schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet,

nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c).

b) Die allgemeine Haftvoraussetzung des

dringenden Tatverdachts ist vorliegend nicht zu prüfen, da das an das

Amtsgericht zurückgewiesene Verfahren nur noch die Sanktion zum Gegenstand hat.

Zu prüfen ist, ob die Anordnung einer stationären Massnahme oder einer

Verwahrung als wahrscheinlich erscheint und ob ein Haftgrund besteht.

c) Bezüglich Ersterem kann auf die

ausführliche Begründung im Urteil der Strafkammer des Obergerichts vom Dezember

2010.

verwiesen werden. Das Obergericht stellte fest, das Amtsgericht hätte in

seinem Urteil vom September 2008 bei Kenntnis der aus dem

forensisch-psychiatrischen Gutachten der Psychiatrischen Dienste der

Solothurner Spitäler AG im Jahr 2010 gewonnenen neuen Erkenntnisse ohne jeden

Zweifel entweder eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB oder

die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet. Angesichts dieser

Beurteilung ist eine nachträgliche Änderung der Sanktion zum jetzigen

Zeitpunkt, in dem das durch den Amtsgerichtspräsidenten bewilligte neue

Gutachten noch nicht vorliegt, als sehr wahrscheinlich zu bezeichnen.

d) (…) Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr

ist als erfüllt zu erachten.

e) Im Hinblick auf die hohe Wahrscheinlichkeit

der Anordnung einer stationären Massnahme oder einer Verwahrung ist die

Sicherheitshaft auch verhältnismässig.

5.

Zusammenfassend ist folglich festzuhalten,

dass in den Art. 413 Abs. 4 und Art. 229 resp. Art. 221 StPO eine gesetzliche

Grundlage für eine Sicherheitshaft nach der Gutheissung des Revisionsgesuchs

besteht. Die von der Verteidigung erwähnte Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte (Entscheid vom 10. Juni 2010 i.S. Borer vs.

Schweiz. Eidgenossenschaft) ist deshalb auf den vorliegenden Fall nicht

anwendbar. Die weiteren Voraussetzungen für eine Sicherheitshaft (hohe

Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer stationären Massnahme oder einer Verwahrung,

Wiederholungsgefahr und Verhältnismässigkeit) sind ebenfalls erfüllt. Die Abweisung

des Haftentlassungsgesuchs durch das Haftgericht ist demnach nicht zu beanstanden.

Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 6.

Juli 2011 (BKBES.2011.76)

Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde

wies das Bundesgericht mit Urteil vom 15. August 2011 ab (BGE 1B_378/2011).