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Entscheid

BKBES.2011.8

Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte

24. Februar 2011Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

führt gegen A. eine Strafuntersuchung u.a. wegen mehrfacher Hehlerei. Er soll

dem Beschwerdeführer (B.) am 7. Oktober 2008 einen PW «BMW X5», von welchem er

wusste oder zumindest annehmen musste, dass er zuvor durch eine strafbare

Handlung gegen das Vermögen erlangt worden war, für € 38‘500.00 verkauft haben.

Sämtliche Kauf- und Verkaufspreise hätten sich weit unter dem eigentlichen Wert

des Autos bewegt.

Weiter wird A. vorgehalten, er habe am 21.

September 2010 C. den PW «BMW 635d» unter gleichen Umständen für € 31‘200.00

verkauft. C. geriet dadurch seinerseits in den Verdacht, sich als Hehler

betätigt zu haben. Mit der rechtskräftigen Verfügung vom 26. November 2010

stellte jedoch der zuständige Untersuchungsrichter des Kantons Schaffhausen das

Ermittlungsverfahren ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Beschuldigten

habe nicht anklagegenügend widerlegt werden können, dass er nicht davon ausgegangen

sei, dass der PW möglicherweise deliktischer Herkunft sein könne. Der

subjektive Tatbestand habe ihm nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden können.

Mit Verfügung vom 21. Januar 2011 ordnete der

Leitende Staatsanwalt in der Strafuntersuchung gegen A. die Rückzahlung der in

Schaffhausen beschlagnahmten Beträge von € 15‘998.00 und € 15‘102.00

an C. an.

Der Vertreter von B. erhob in der Folge

Beschwerde und beantragte, die beschlagnahmten Vermögenswerte seien

anteilsmässig auf B. und C. aufzuteilen, evtl. habe das urteilende Gericht über

das Schicksal der Vermögenswerte zu befinden. Die Beschwerdekammer weist die

Beschwerde ab.

Erwägungen

3.

Art. 267 Strafprozessordnung (StPO, SR

312.

) regelt, wie über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte zu

entscheiden ist. Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder

Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber

entscheiden (Abs. 4). Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte

einer Person zusprechen und den übrigen Ansprechern Frist zur Anhebung von

Zivilklagen setzen (Abs. 5). Für den Leitenden Staatsanwalt ist der Grund für

die Beschlagnahme des Vermögenswerts entfallen. Damit ist noch in der Phase der

Strafuntersuchung über die Rückgabe zu entscheiden (Felix Bommer/Peter

Goldschmid in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.]:

Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung,

Basel 2011, N 5 zu Art. 267 StPO). Wenn unbestritten ist, dass das Objekt einer

bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, ist die

Rückgabe anzuordnen (Bommer/Goldschmid, a.a.O., N 14 zu Art. 267 StPO). Die

Privatrechtsordnung ist auch massgebend, wenn am Objekt verschiedene

Berechtigungen bestehen: Wenn etwa dem Mieter die Sache gestohlen wird, ist sie

ihm und nicht dem Eigentümer herauszugeben. Vorausgesetzt ist dabei wiederum,

was Abs. 2 für die vorzeitige Rückgabe festhält: Dass unbestritten ist, dass

sie dem Mieter «durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist». Die

berechtigte Person ist jedenfalls, das zeigt das eben angeführte Beispiel,

nicht identisch mit der durch die Straftat verletzten Person. Das ist beim

Diebstahl der Eigentümer, und nur er; der Gewahrsamsinhaber (z.B. der Mieter)

ist nicht die Person, gegen die sich der Diebstahl richtet. Dennoch ist klar,

dass Abs. 3 ihn erfasst: Für die Frage der Rückgabe ist die privatrechtliche

Ordnung massgebend, nicht die strafrechtliche Schutzrichtung der Tat, weswegen

das Verfahren geführt wird. Das Ausmass der Komplizierung der den Tathintergrund

bildenden privatrechtlichen Rechtsverhältnisse ist beliebig steigerbar. Solange

im Rahmen des Verfahrens deutlich wird, dass das Objekt einer bestimmten Person

entzogen wurde, die sich auf einen privatrechtlichen anerkannten Titel des

Habens berufen kann, und solange gegen diesen Titel kein anderer geltend

gemacht wird, ist es ihr zurückzugeben; das gilt sogar bei mehreren

Ansprechern. Die Grenze für die Verweigerung der Rückgabe ist dort erreicht, wo

sich nicht mit hinreichender Sicherheit (mehr) feststellen lässt, welches die

berechtigte Person an dem Gegenstand oder Vermögenswert ist. Für diesen Fall

ordnen Abs. 5 und 6 das weitere Vorgehen (Bommer/Goldschmid, a.a.O., N 15 zu

Art. 267 StPO).

4.

Im vorliegenden Fall geht der Leitende

Staatsanwalt davon aus, dass der beschlagnahmte und zugunsten von C.

freigegebene Betrag von diesem stammt und eine Vermischung auf dem

Postcheck-Konto allenfalls dazu geführt hätte, dass gemäss Art. 727 Abs. 2

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) der ganze auf dem Konto befindliche Betrag dem

Eigentum von C. zuzuordnen wäre. Demgegenüber geht der Beschwerdeführer davon

aus, dass C. kein dinglicher Anspruch auf die beschlagnahmten Beträge zustehe.

A. sei Eigentümer des von C. für den «BMW 635d» bezahlten Betrags geworden. Die

Ansprüche des Beschwerdeführers und von C. gegenüber A. seien obligatorischer

Natur. (…)

6.

Das Postcheck-Konto von A. wurde mit

Verfügung des Schaffhauser Untersuchungsrichters vom 27. September 2010

gesperrt. Der erhobene Kontoauszug zeigt, dass das Konto nach einem am 20. September

2010.

erfolgten Bezug von € 100.00 und einen am 21. September 2010

erfolgten Bezug von € 31.03 noch einen Bestand von € 4.90 aufwies und

dass am 21. September 2010 € 10‘000.00 und € 6‘000.00 einbezahlt wurden.

Es ist damit belegt, dass der ganze Bestand des beschlagnahmten Kontos mit

Ausnahme von € 4.90 aus der Kaufpreiszahlung von C. stammte. Weiter ist

davon auszugehen, dass auch der beschlagnahmte Bargeldbetrag von

€ 15‘302.00 mit Ausnahme eines Betrags von € 102.00 von C. stammte.

7.

Es steht nach dem Gesagten fest, dass das

«Objekt» – die beschlagnahmten Vermögenswerte – (vgl. Bommer/Goldschmid,

a.a.O., N 15 zu Art. 267 StPO) C. entzogen wurde, und zwar als Kaufpreis für

den gestohlenen «BMW 635d», welcher seinerseits beschlagnahmt wurde. Weiter ist

davon auszugehen, dass sich C. in Zusammenhang mit diesem Geschäft keine

strafbare Handlung zuschulden kommen liess. Einer Rückgabe der in der

angefochtenen Verfügung zugunsten von C. freigegebenen Beträge von € 15‘998.00

und € 15‘202.00, total € 31‘200.00 steht deshalb nichts im Wege, insbesondere

auch Art. 727 ZGB nicht.

Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom

24.

Februar 2011 (BKBES.2011.8)