BKBES.2011.8
Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte
24. Februar 2011Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2011 Nr. 17
Art. 267 StPO. Rückgabe
beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte.
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
führt gegen A. eine Strafuntersuchung u.a. wegen mehrfacher Hehlerei. Er soll
dem Beschwerdeführer (B.) am 7. Oktober 2008 einen PW «BMW X5», von welchem er
wusste oder zumindest annehmen musste, dass er zuvor durch eine strafbare
Handlung gegen das Vermögen erlangt worden war, für € 38‘500.00 verkauft haben.
Sämtliche Kauf- und Verkaufspreise hätten sich weit unter dem eigentlichen Wert
des Autos bewegt.
Weiter wird A. vorgehalten, er habe am 21.
September 2010 C. den PW «BMW 635d» unter gleichen Umständen für € 31‘200.00
verkauft. C. geriet dadurch seinerseits in den Verdacht, sich als Hehler
betätigt zu haben. Mit der rechtskräftigen Verfügung vom 26. November 2010
stellte jedoch der zuständige Untersuchungsrichter des Kantons Schaffhausen das
Ermittlungsverfahren ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Beschuldigten
habe nicht anklagegenügend widerlegt werden können, dass er nicht davon ausgegangen
sei, dass der PW möglicherweise deliktischer Herkunft sein könne. Der
subjektive Tatbestand habe ihm nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden können.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2011 ordnete der
Leitende Staatsanwalt in der Strafuntersuchung gegen A. die Rückzahlung der in
Schaffhausen beschlagnahmten Beträge von € 15‘998.00 und € 15‘102.00
an C. an.
Der Vertreter von B. erhob in der Folge
Beschwerde und beantragte, die beschlagnahmten Vermögenswerte seien
anteilsmässig auf B. und C. aufzuteilen, evtl. habe das urteilende Gericht über
das Schicksal der Vermögenswerte zu befinden. Die Beschwerdekammer weist die
Beschwerde ab.
Erwägungen
3.
Art. 267 Strafprozessordnung (StPO, SR
312.
) regelt, wie über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte zu
entscheiden ist. Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder
Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber
entscheiden (Abs. 4). Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte
einer Person zusprechen und den übrigen Ansprechern Frist zur Anhebung von
Zivilklagen setzen (Abs. 5). Für den Leitenden Staatsanwalt ist der Grund für
die Beschlagnahme des Vermögenswerts entfallen. Damit ist noch in der Phase der
Strafuntersuchung über die Rückgabe zu entscheiden (Felix Bommer/Peter
Goldschmid in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.]:
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung,
Basel 2011, N 5 zu Art. 267 StPO). Wenn unbestritten ist, dass das Objekt einer
bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, ist die
Rückgabe anzuordnen (Bommer/Goldschmid, a.a.O., N 14 zu Art. 267 StPO). Die
Privatrechtsordnung ist auch massgebend, wenn am Objekt verschiedene
Berechtigungen bestehen: Wenn etwa dem Mieter die Sache gestohlen wird, ist sie
ihm und nicht dem Eigentümer herauszugeben. Vorausgesetzt ist dabei wiederum,
was Abs. 2 für die vorzeitige Rückgabe festhält: Dass unbestritten ist, dass
sie dem Mieter «durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist». Die
berechtigte Person ist jedenfalls, das zeigt das eben angeführte Beispiel,
nicht identisch mit der durch die Straftat verletzten Person. Das ist beim
Diebstahl der Eigentümer, und nur er; der Gewahrsamsinhaber (z.B. der Mieter)
ist nicht die Person, gegen die sich der Diebstahl richtet. Dennoch ist klar,
dass Abs. 3 ihn erfasst: Für die Frage der Rückgabe ist die privatrechtliche
Ordnung massgebend, nicht die strafrechtliche Schutzrichtung der Tat, weswegen
das Verfahren geführt wird. Das Ausmass der Komplizierung der den Tathintergrund
bildenden privatrechtlichen Rechtsverhältnisse ist beliebig steigerbar. Solange
im Rahmen des Verfahrens deutlich wird, dass das Objekt einer bestimmten Person
entzogen wurde, die sich auf einen privatrechtlichen anerkannten Titel des
Habens berufen kann, und solange gegen diesen Titel kein anderer geltend
gemacht wird, ist es ihr zurückzugeben; das gilt sogar bei mehreren
Ansprechern. Die Grenze für die Verweigerung der Rückgabe ist dort erreicht, wo
sich nicht mit hinreichender Sicherheit (mehr) feststellen lässt, welches die
berechtigte Person an dem Gegenstand oder Vermögenswert ist. Für diesen Fall
ordnen Abs. 5 und 6 das weitere Vorgehen (Bommer/Goldschmid, a.a.O., N 15 zu
Art. 267 StPO).
4.
Im vorliegenden Fall geht der Leitende
Staatsanwalt davon aus, dass der beschlagnahmte und zugunsten von C.
freigegebene Betrag von diesem stammt und eine Vermischung auf dem
Postcheck-Konto allenfalls dazu geführt hätte, dass gemäss Art. 727 Abs. 2
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) der ganze auf dem Konto befindliche Betrag dem
Eigentum von C. zuzuordnen wäre. Demgegenüber geht der Beschwerdeführer davon
aus, dass C. kein dinglicher Anspruch auf die beschlagnahmten Beträge zustehe.
A. sei Eigentümer des von C. für den «BMW 635d» bezahlten Betrags geworden. Die
Ansprüche des Beschwerdeführers und von C. gegenüber A. seien obligatorischer
Natur. (…)
6.
Das Postcheck-Konto von A. wurde mit
Verfügung des Schaffhauser Untersuchungsrichters vom 27. September 2010
gesperrt. Der erhobene Kontoauszug zeigt, dass das Konto nach einem am 20. September
2010.
erfolgten Bezug von € 100.00 und einen am 21. September 2010
erfolgten Bezug von € 31.03 noch einen Bestand von € 4.90 aufwies und
dass am 21. September 2010 € 10‘000.00 und € 6‘000.00 einbezahlt wurden.
Es ist damit belegt, dass der ganze Bestand des beschlagnahmten Kontos mit
Ausnahme von € 4.90 aus der Kaufpreiszahlung von C. stammte. Weiter ist
davon auszugehen, dass auch der beschlagnahmte Bargeldbetrag von
€ 15‘302.00 mit Ausnahme eines Betrags von € 102.00 von C. stammte.
7.
Es steht nach dem Gesagten fest, dass das
«Objekt» – die beschlagnahmten Vermögenswerte – (vgl. Bommer/Goldschmid,
a.a.O., N 15 zu Art. 267 StPO) C. entzogen wurde, und zwar als Kaufpreis für
den gestohlenen «BMW 635d», welcher seinerseits beschlagnahmt wurde. Weiter ist
davon auszugehen, dass sich C. in Zusammenhang mit diesem Geschäft keine
strafbare Handlung zuschulden kommen liess. Einer Rückgabe der in der
angefochtenen Verfügung zugunsten von C. freigegebenen Beträge von € 15‘998.00
und € 15‘202.00, total € 31‘200.00 steht deshalb nichts im Wege, insbesondere
auch Art. 727 ZGB nicht.
Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom
24.
Februar 2011 (BKBES.2011.8)