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Entscheid

BKBES.2012.74

Parteistellung, Strafantragsteller

29. August 2012Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Strafantragsteller erklärten im

Vorverfahren, sie würden sich weder im Straf- noch im Zivilpunkt weiter am

Verfahren beteiligen. Die beschuldigte Person stellte sich in der Folge auf den

Standpunkt, die Strafantragsteller seien nicht mehr Privatkläger und es stehe

ihnen kein Akteneinsichtsrecht mehr zu. Sein diesbezüglicher Antrag wurde im

erstinstanzlichen Verfahren abgewiesen. Die Beschwerdekammer tritt auf die

dagegen erhobene Beschwerde ein und heisst sie gut.

Erwägungen

1.2

Die Strafantragsteller stellen die Zulässigkeit

der Beschwerde in Frage. Gemäss Art. 65 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem

Endentscheid angefochten werden. Adrian Jent vertritt die Auffassung, dass die

Bestimmung die Beschwerde bei verfahrensleitenden Anordnungen und Entscheiden

generell ausschliesse, sofern nicht das Gesetz die Beschwerde ausnahmsweise

ausdrücklich vorsehe (Adrian Jent in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],

Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 65

StPO N 4). Er verweist auf die Auffassung von Schmid (Niklaus Schmid:

Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen

2009, Art. 393 StPO N 12) wonach zwischen formell-prozessleitenden und materiell-prozessleitenden

Entscheiden zu unterscheiden sei. Bei den erstgenannten, die sich allein mit

dem Verfahrensablauf befassten (Vorladungen, Ansetzen von Verhandlungen,

Beweisabnahmen, Verschiebungsgesuch u.ä.), sei eine Beschwerde nicht zulässig.

Bei den materiell-prozessleitenden Entscheiden, welche direkt die Interessen

und Rechte der Verfahrensbeteiligten tangierten und insbesondere einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirkten (als Beispiel wird die Nichtzulassung

einer Person als Partei nach Art. 104 f. StPO erwähnt), sei die Beschwerde

zuzulassen, zumal eine gewisse Kongruenz mit den Grundsätzen von Art. 93 Abs. 1

Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110; unter Berücksichtigung von Art. 80 BGG)

hergestellt werden sollte, wobei Sondervorschriften, die eine Beschwerde nach

der StPO ausdrücklich ausschlössen, zu beachten seien. Pieth schliesse sich

dieser Ansicht ebenfalls mit dem Hinweis auf das Prinzip des «nicht oder nur

schwer wiedergutzumachenden Nachteils» an (Mark Pieth: Schweizerische

Strafprozessordnung, Grundriss für Studium und Praxis, Basel 2009, S. 230,

Ziff. 3). Die differenzierte Betrachtungsweise der genannten Autoren erscheine

zwar sachlich nachvollziehbar, setze sich aber sowohl über den klaren Wortlaut

des Gesetzes in Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO als auch über die grundlegende

gesetzgeberische Konzeption von Art. 65 StPO hinweg (mit Hinweis auf die

Botschaft, S. 1150). Jeremy Stephenson / Gilbert Thiriet verweisen auf die

Kritik am Ausschluss der Beschwerde. Wenn die Strafprozessordnung unter der

Maxime der Prozessökonomie stehe, erscheine es wenig sinnvoll, weittragende

prozessleitende Verfügungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht als

beschwerdefähig zu erklären, mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche

Hauptverhandlung mit einem eventuellen Mangel durchgeführt werde, der End­entscheid

mit Berufung an das Berufungsgericht weitergezogen und kassiert werde und die

Hauptverhandlung erstinstanzlich mit der entsprechenden Korrektur nochmals

durchgeführt werden müsse. Richtig sei, dass verfahrensleitende Entscheide der

erstinstanzlichen Gerichte während der Hauptverhandlung (z.B. Weigerung, einen

Dolmetscher auszuwechseln) nicht mit Beschwerde angefochten werden könnten

(Jeremy Stephenson / Gilbert Thiriet in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],

a.a.O., Art. 393 StPO N 13). Es wird ebenfalls auf Schmid und Pieth verwiesen.

Die Unterscheidung zwischen formell-prozessleitenden Verfügungen und

materiell-prozessleiten­den Verfügungen sei von pragmatischen Überlegungen

geprägt und widerspreche dem klaren Wortlaut von Art. 65 Abs. 1 StPO. Bei

wörtlicher Auslegung käme nur eine Strafrechtsbeschwerde an das Bundesgericht

in Frage.

Andreas J. Keller stimmt in Auslegung der

Bestimmung mehrheitlich mit Schmid überein. Ein solches Verständnis stimme auch

materiell überein mit den vom Gesetz definierten Fällen, in denen die

Beschwerde von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei. Für das vertretene

Verständnis des Gesetzestextes spreche u.a. auch eine systematische Auslegung.

In Anbetracht der nicht immer lupenreinen Systematik des Gesetzes könne diesem

Argument allerdings kein grosses Gewicht beigemessen werden. Das Gesetz selber

schliesse nämlich für einzelne Handlungen des Gerichts oder der

Verfahrensleitung in der Phase der Vorbereitung der Hauptverhandlung eine

Anfechtbarkeit ausdrücklich punktuell aus, was von der gesetzlichen Systematik

her nicht notwendig wäre, wenn Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO diese Entscheide

insgesamt von der Beschwerde ausnähme. E contrario müsste gefolgert werden,

dass alle anderen Entscheide des Gerichts oder der Verfahrensleitung, wie

beispielsweise die Sistierung des Verfahrens oder die Rückweisung der Anklage

zur Ergänzung oder Berichtigung der Beschwerde zugänglich wären (Andreas J.

Keller in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 393 StPO N 25 ff.).

Der Auffassung von Schmid hat sich auch die

Rechtsprechung angeschlossen (Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts

des Kantons Bern vom 9. September 2011 [BK 11 164]; Rechtsprechung des

Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, Entscheid vom 28. November 2011).

Sie erscheint auch im vorliegenden Zusammenhang, in welchem es um die Zulassung

einer Partei zum Verfahren geht, als überzeugend, auch wenn im angefochtenen

Entscheid die Partei nicht ausgeschlossen wurde und der Beschwerdeführer seine

Auffassung auch an der Hauptverhandlung noch geltend machen könnte.

1.3

Seitens der Strafantragsteller wird

geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe einen nicht leicht

wiedergutzumachenden Nachteil weder substantiiert noch nachgewiesen. Er habe

pauschal darauf hingewiesen, dass die Aktenherausgabe an die Privatklägerschaft

seine Persönlichkeitsrechte verletzen würde. Er übersehe dabei, dass die Akten

der Privatklägerschaft bereits mit der prozessleitenden Verfügung vom 18. April

2012.

ausgehändigt worden und die Persönlichkeitsrechte allenfalls bereits

damals verletzt worden seien, ohne dass er dagegen opponiert hätte. Ein

«Schaden» wäre damit schon seit langem eingetreten und der geltend gemachte

Rechtsnachteil sei gegenstandslos. Die Aktenherausgabeverfügung vom 18. April

2012.

sei seit längerer Zeit rechtskräftig. Dem Beschwerdeführer fehle es schon

deshalb an der notwendigen Beschwer und am aktuellen Rechtsschutzinteresse.

Auch die prozessleitende Verfügung vom 2. Mai 2012, in welcher die

Rechtmässigkeit der Aktenherausgabe und auch der Status der Strafantragsteller

als Privatklägerschaft nochmals gerichtlich bestätigt worden seien, seien vom

Beschwerdeführer unangefochten geblieben und rechtskräftig. Der

Beschwerdeführer hätte spätestens in diesem Zeitpunkt Beschwerde führen müssen.

Das wiederholte Provozieren von verfahrensleitenden Verfügungen der ersten

Instanz könne ihm nicht helfen. Vielmehr sei solches Verhalten nicht

schutzwürdig und als rechtsmissbräuchlich zu betrachten. Die blosse Möglichkeit

der Akteneinsicht stelle auch sonst keinen nicht leicht wiedergutzumachenden

Nachteil dar. Der allgemein gehaltene Hinweis auf die Verletzung von

Persönlichkeitsrechten könne nicht als rechtserheblicher Nachteil gewertet

werden. Der Beschwerdeführer führe nicht aus, inwieweit er durch die

Aktenherausgabe an die Strafantragsteller benachteiligt sei und wie ihm daraus

ein Rechtsnachteil erwachsen sollte. Mindestens diesen hätte der

Beschwerdeführer substantiieren müssen.

1.4

Soweit der Beschwerdeführer Rechte eines

Dritten geltend macht, ist darauf nicht einzutreten, da der Genannte weder

Partei des vorliegenden Beschwerdeverfahrens noch des Strafverfahrens ist.

Stehen den Strafantragstellern im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer

Parteirechte zu, steht ihnen auch das Akteneinsichtsrecht zu. Dagegen könnte

der Dritte allenfalls in eigenem Namen intervenieren, wenn er davon Kenntnis

erhielte. Es ist aber regelmässig so, dass Strafverfahren Persönlichkeitsrechte

Dritter betreffen können, ohne dass diese Parteistellung erlangen würden und im

Sinne der Argumentation des Beschwerdeführers intervenieren könnten. Die

Strafprozessordnung sieht beispielsweise nicht vor, dass Zeugen oder

Auskunftspersonen sich dagegen zur Wehr setzen könnten, dass Parteien von ihren

Aussagen Kenntnis erhalten (sofern es nicht um Schutzmassnahmen im Sinne der

Art. 149 ff. StPO geht).

1.5

Mit Bezug auf die Rechte, die der

Beschwerdeführer im eigenen Namen geltend macht, ist Folgendes festzustellen:

Die Akteneinsicht durch Dritte betrifft seine Persönlichkeitsrechte

offensichtlich und zwar auch dann, wenn Akteneinsicht bereits gewährt wurde,

wie seitens der Strafantragsteller geltend gemacht wurde. Zu Recht wurde auch

geltend gemacht, dass dies auch die Vermehrung des Aktenstandes betrifft, und

zwar bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils. Zwar können die

Persönlichkeitsrechte der beschuldigten Person auch durch die vom Bundesgericht

im Entscheid erwähnte Entscheidöffentlichkeit betroffen sein, doch muss sie

sich nicht weitergehende Eingriffe gefallen lassen (Urteil des Bundesgerichts

1C_322/2010 E. 2.5). Darüber hinaus wurde zu Recht auch auf die Weiterungen

eines Verfahrens verwiesen, welche durch die Teilnahme von Privatklägern

bewirkt werden. Im konkreten Fall kann das u.a. bedeuten, dass der Beschuldigte

im Falle einer Verurteilung die Privatkläger zu entschädigen hätte, was nicht

der Fall ist, wenn diesen keine Parteirolle mehr zukommt. Ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der hier angefochtenen

Verfügung ist deshalb zu bejahen und damit auch die Legitimation des

Beschwerdeführers. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ist die

Privatklägerschaft Partei eines Strafverfahrens. Die Parteien können der

Verfahrensleitung jederzeit Eingaben machen; vorbehalten bleiben besondere

Bestimmungen des Gesetzes (Art. 109 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt

die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als

Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1

StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2

StPO).

2.3

Wenn geltend gemacht wird, die

Strafantragsteller hätten nicht darauf verzichtet, sich als Zivil- und oder

Strafkläger zu konstituieren, kann dem nicht gefolgt werden. Die

Fragestellungen waren klar, ebenso die Erklärungen zu den Fragen. Von

zweifelhaften Eingaben ist nicht auszugehen (Goran Mazzucchelli / Mario

Postizzi in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.]: Schweizerische

Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 118 StPO N 12). Darüber

hinaus ist festzustellen, dass sie bereits im Verfahren bei der Zürcher

Staatsanwaltschaft erklärt hatten, sie würden keine zivilrechtlichen Ansprüche

geltend machen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie die erwähnten

Erklärungen rechtsgültig abgegeben haben und dass der Verzicht gemäss Art. 120

Abs. 1 StPO endgültig erklärt wurde.

3.1

Eine andere Frage ist, ob sie damit ihrer

Parteistellung im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StPO verlustig gingen. Trotz ihrer

Erklärungen sind sie Strafantragsteller geblieben, wurden doch ihre

Strafanträge nicht zurückgezogen. Bei Antragsdelikten ist der Strafantrag der

Konstituierung gleichgestellt. Will der Antragsteller nicht als Privatkläger am

Prozess teilnehmen (um etwa allfällige Kostenfolgen zu vermeiden, Art. 432

StPO), so kann er jederzeit (allenfalls gleich zusammen mit der Antragstellung)

vom Verzichts- oder Rückzugsrecht (Art. 120 StPO) Gebrauch machen. Der Verzicht

auf die Privatklägerschaft gilt nicht als Rückzug des Strafantrags, so dass in

diesem Fall das Strafverfahren trotzdem fortgesetzt werden kann (Goran

Mazzucchelli / Mario Postizzi, a.a.O., Art. 118 StPO N 6).

Die Amtsgerichtspräsidentin geht davon aus,

dass der Text von Art. 118 Abs. 2 StPO sich als absolut klar darstelle,

auch wenn ein Teil der Lehre diesbezüglich anderer Auffassung sei. Der

Strafantrag führe zwar, wenn es an einer entsprechenden Erklärung im Zivilpunkt

fehle, zur Konstituierung des Antragstellers als Privatkläger lediglich im

Strafpunkt. Dies ändere aber nichts daran, dass er Privatkläger und damit

Partei sei und dies auch bleibe.

3.2

Viktor Lieber verweist auf Art. 118 Abs. 2

StPO gemäss welchem der Strafantrag der Erklärung nach Abs. 1 gleichgestellt

sei. Wer (rechtzeitig) Strafantrag stelle, trete somit automatisch in die

Stellung der Privatklägerschaft. Wolle sich die geschädigte Person trotz

Stellung des Strafantrags nicht am Verfahren beteiligen, könne sie aber jederzeit

auf die ihr zustehenden Rechte verzichten (Art. 120 StPO), ohne dass dies als

Rückzug des Strafantrags gelte. Dem Kostenrisiko als antragstellende Person

entgehe sie dabei jedoch nicht (Viktor Lieber in: Andreas Donatsch et al.

[Hrsg.]: Kommentar zur Schw. Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010,

Art. 118 StPO N 4). Art. 427 Abs. 2 StPO, auf welche Bestimmung

Viktor Lieber hinweist, bestimmt Folgendes: Bei Antragsdelikten können die

Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob

fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung

erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren

eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (lit. a) und

soweit die beschuldigte Person nicht nach Artikel 426 Abs. 2 StPO

kostenpflichtig ist (lit. b). Die Strafprozessordnung geht im Übrigen auch in

Art. 427 Abs. 3 und 4 StPO von einer andauernden Verfahrensbeteiligung der

antragstellenden Person aus.

Der Beschwerdeführer geht davon aus, ein

Verzicht der Privatklägerschaft habe die Folge, dass der Strafantrag bestehen

bleibe und das Verfahren ohne den Strafantragsteller als Partei fortgesetzt

werde. Diese Auffassung ist zu teilen:

Gemäss Art. 104 StPO sind neben der Staatsanwaltschaft

die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft Parteien des

Strafverfahrens. Art. 118 Abs. 1 StPO besagt, dass als Privatklägerschaft die

geschädigte Person gelte, die ausdrücklich erkläre, sich am Strafverfahren als

Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Gemäss Abs. 2 ist der

Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt. Gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO

kann die geschädigte Person jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll

erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist

endgültig. Wenn die geschädigte Person ausdrücklich erklärt, dass sie am

Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin nicht teilnehmen wolle, liegt auch

keine Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StPO mehr vor. Was bleibt,

ist die Rolle als Strafantragsteller und geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2

StPO), ohne die Verbindung mit jener der Privatklägerschaft. Die

Strafantragsteller werden damit zu anderen Verfahrensbeteiligten im Sinne von

Art. 105 Abs. 1 StPO. Gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO stehen den anderen

Verfahrensbeteiligten die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen

Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar

betroffen sind. Das ist vorliegend nicht der Fall. Wohl ist es denkbar, dass den

Strafantragstellern in dieser Rolle Verfahrenskosten auferlegt werden könnten.

Gemäss Art. 33 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) kann die antragsberechtigte

Person ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten

kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Diese Bestimmung weist wie

Art. 427 StPO darauf hin, dass die Verfahrensbeteiligung der

antragsberechtigten Person mit dem Verzicht auf die Parteirolle im Straf- und

im Zivilpunkt nicht beendet ist. Sie kann mit einem Rückzug des Strafantrags

den Prozess beenden und insofern ist es auch folgerichtig, dass ihr auch dann

Prozesskosten auferlegt werden können, wenn sie im Straf- und im Zivilpunkt

verzichtet hat. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein

Rechtsmittel ergreifen. Einer Strafantrag stellenden Person wäre ein solches

Recht nur einzuräumen, wenn sie durch einen Entscheid beschwert würde, was bei

einem ausdrücklich erklärten Verzicht auf die Straf- und Zivilklägerschaft nur

dann der Fall sein könnte, wenn ihr Kosten auferlegt würden. Mit Blick auf Art.

427.

Abs. 2 StPO ist das vorliegend und allgemein wenig wahrscheinlich, können

der antragstellenden Person Kosten doch nur auferlegt werden, sofern sie

mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder

dessen Durchführung erschwert hat und dies wenn die Voraussetzungen gemäss lit.

a und b erfüllt sind. Sollte das Gericht eine solche Kostenauferlegung ins Auge

fassen, müsste der antragstellenden Person – vorliegend den Beschwerdegegnern –

das rechtliche Gehör gewährt werden, womit ihnen die Rechte gemäss Art. 105

Abs. 2 StPO, z.B. Akteneinsicht, zu gewähren wären. Beim jetzigen Stand der

Dinge ist das nicht der Fall. Den noch bestehenden Strafanträgen kommt

lediglich noch die Eigenschaft als Prozessvoraussetzung zu (BGE 129 IV 305, E.

4.2

), auf welche die Strafantragsteller zwar noch Einfluss nehmen können, die

aber nicht mehr mit deren Rechten als ehemalige Privatklägerschaft verbunden

sind. Daraus folgt, dass die Strafantragsteller in der angefochtenen Verfügung

im Verfahren zu Unrecht als Privatklägerschaft zugelassen wurden. Der

Beschwerdeführer hat zu Recht eine Verletzung von Art. 120 Abs. 1 Satz 2 StPO

gerügt.

Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom

29.

August 2012 (BKBES.2012.74)