BKBES.2012.74
Parteistellung, Strafantragsteller
29. August 2012Deutsch13 min
Source so.ch
SOG 2012 Nr. 14
Art. 105 Abs. 1 und 118 StPO. Eine beschuldigte Person hat ein rechtlich geschütztes Interesse
daran, dass Verfahrensbeteiligte, welchen keine Parteistellung zukommt, die
Akten nicht einsehen können. Strafantragsteller, die darauf verzichtet haben,
im Straf- und im Zivilpunkt Antrag zu stellen, sind nicht mehr Privatkläger,
sondern allenfalls noch andere Verfahrensbeteiligte.
Sachverhalt
Die Strafantragsteller erklärten im
Vorverfahren, sie würden sich weder im Straf- noch im Zivilpunkt weiter am
Verfahren beteiligen. Die beschuldigte Person stellte sich in der Folge auf den
Standpunkt, die Strafantragsteller seien nicht mehr Privatkläger und es stehe
ihnen kein Akteneinsichtsrecht mehr zu. Sein diesbezüglicher Antrag wurde im
erstinstanzlichen Verfahren abgewiesen. Die Beschwerdekammer tritt auf die
dagegen erhobene Beschwerde ein und heisst sie gut.
Erwägungen
1.2
Die Strafantragsteller stellen die Zulässigkeit
der Beschwerde in Frage. Gemäss Art. 65 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem
Endentscheid angefochten werden. Adrian Jent vertritt die Auffassung, dass die
Bestimmung die Beschwerde bei verfahrensleitenden Anordnungen und Entscheiden
generell ausschliesse, sofern nicht das Gesetz die Beschwerde ausnahmsweise
ausdrücklich vorsehe (Adrian Jent in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],
Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 65
StPO N 4). Er verweist auf die Auffassung von Schmid (Niklaus Schmid:
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen
2009, Art. 393 StPO N 12) wonach zwischen formell-prozessleitenden und materiell-prozessleitenden
Entscheiden zu unterscheiden sei. Bei den erstgenannten, die sich allein mit
dem Verfahrensablauf befassten (Vorladungen, Ansetzen von Verhandlungen,
Beweisabnahmen, Verschiebungsgesuch u.ä.), sei eine Beschwerde nicht zulässig.
Bei den materiell-prozessleitenden Entscheiden, welche direkt die Interessen
und Rechte der Verfahrensbeteiligten tangierten und insbesondere einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirkten (als Beispiel wird die Nichtzulassung
einer Person als Partei nach Art. 104 f. StPO erwähnt), sei die Beschwerde
zuzulassen, zumal eine gewisse Kongruenz mit den Grundsätzen von Art. 93 Abs. 1
Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110; unter Berücksichtigung von Art. 80 BGG)
hergestellt werden sollte, wobei Sondervorschriften, die eine Beschwerde nach
der StPO ausdrücklich ausschlössen, zu beachten seien. Pieth schliesse sich
dieser Ansicht ebenfalls mit dem Hinweis auf das Prinzip des «nicht oder nur
schwer wiedergutzumachenden Nachteils» an (Mark Pieth: Schweizerische
Strafprozessordnung, Grundriss für Studium und Praxis, Basel 2009, S. 230,
Ziff. 3). Die differenzierte Betrachtungsweise der genannten Autoren erscheine
zwar sachlich nachvollziehbar, setze sich aber sowohl über den klaren Wortlaut
des Gesetzes in Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO als auch über die grundlegende
gesetzgeberische Konzeption von Art. 65 StPO hinweg (mit Hinweis auf die
Botschaft, S. 1150). Jeremy Stephenson / Gilbert Thiriet verweisen auf die
Kritik am Ausschluss der Beschwerde. Wenn die Strafprozessordnung unter der
Maxime der Prozessökonomie stehe, erscheine es wenig sinnvoll, weittragende
prozessleitende Verfügungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht als
beschwerdefähig zu erklären, mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche
Hauptverhandlung mit einem eventuellen Mangel durchgeführt werde, der Endentscheid
mit Berufung an das Berufungsgericht weitergezogen und kassiert werde und die
Hauptverhandlung erstinstanzlich mit der entsprechenden Korrektur nochmals
durchgeführt werden müsse. Richtig sei, dass verfahrensleitende Entscheide der
erstinstanzlichen Gerichte während der Hauptverhandlung (z.B. Weigerung, einen
Dolmetscher auszuwechseln) nicht mit Beschwerde angefochten werden könnten
(Jeremy Stephenson / Gilbert Thiriet in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],
a.a.O., Art. 393 StPO N 13). Es wird ebenfalls auf Schmid und Pieth verwiesen.
Die Unterscheidung zwischen formell-prozessleitenden Verfügungen und
materiell-prozessleitenden Verfügungen sei von pragmatischen Überlegungen
geprägt und widerspreche dem klaren Wortlaut von Art. 65 Abs. 1 StPO. Bei
wörtlicher Auslegung käme nur eine Strafrechtsbeschwerde an das Bundesgericht
in Frage.
Andreas J. Keller stimmt in Auslegung der
Bestimmung mehrheitlich mit Schmid überein. Ein solches Verständnis stimme auch
materiell überein mit den vom Gesetz definierten Fällen, in denen die
Beschwerde von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei. Für das vertretene
Verständnis des Gesetzestextes spreche u.a. auch eine systematische Auslegung.
In Anbetracht der nicht immer lupenreinen Systematik des Gesetzes könne diesem
Argument allerdings kein grosses Gewicht beigemessen werden. Das Gesetz selber
schliesse nämlich für einzelne Handlungen des Gerichts oder der
Verfahrensleitung in der Phase der Vorbereitung der Hauptverhandlung eine
Anfechtbarkeit ausdrücklich punktuell aus, was von der gesetzlichen Systematik
her nicht notwendig wäre, wenn Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO diese Entscheide
insgesamt von der Beschwerde ausnähme. E contrario müsste gefolgert werden,
dass alle anderen Entscheide des Gerichts oder der Verfahrensleitung, wie
beispielsweise die Sistierung des Verfahrens oder die Rückweisung der Anklage
zur Ergänzung oder Berichtigung der Beschwerde zugänglich wären (Andreas J.
Keller in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 393 StPO N 25 ff.).
Der Auffassung von Schmid hat sich auch die
Rechtsprechung angeschlossen (Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts
des Kantons Bern vom 9. September 2011 [BK 11 164]; Rechtsprechung des
Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, Entscheid vom 28. November 2011).
Sie erscheint auch im vorliegenden Zusammenhang, in welchem es um die Zulassung
einer Partei zum Verfahren geht, als überzeugend, auch wenn im angefochtenen
Entscheid die Partei nicht ausgeschlossen wurde und der Beschwerdeführer seine
Auffassung auch an der Hauptverhandlung noch geltend machen könnte.
1.3
Seitens der Strafantragsteller wird
geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe einen nicht leicht
wiedergutzumachenden Nachteil weder substantiiert noch nachgewiesen. Er habe
pauschal darauf hingewiesen, dass die Aktenherausgabe an die Privatklägerschaft
seine Persönlichkeitsrechte verletzen würde. Er übersehe dabei, dass die Akten
der Privatklägerschaft bereits mit der prozessleitenden Verfügung vom 18. April
2012.
ausgehändigt worden und die Persönlichkeitsrechte allenfalls bereits
damals verletzt worden seien, ohne dass er dagegen opponiert hätte. Ein
«Schaden» wäre damit schon seit langem eingetreten und der geltend gemachte
Rechtsnachteil sei gegenstandslos. Die Aktenherausgabeverfügung vom 18. April
2012.
sei seit längerer Zeit rechtskräftig. Dem Beschwerdeführer fehle es schon
deshalb an der notwendigen Beschwer und am aktuellen Rechtsschutzinteresse.
Auch die prozessleitende Verfügung vom 2. Mai 2012, in welcher die
Rechtmässigkeit der Aktenherausgabe und auch der Status der Strafantragsteller
als Privatklägerschaft nochmals gerichtlich bestätigt worden seien, seien vom
Beschwerdeführer unangefochten geblieben und rechtskräftig. Der
Beschwerdeführer hätte spätestens in diesem Zeitpunkt Beschwerde führen müssen.
Das wiederholte Provozieren von verfahrensleitenden Verfügungen der ersten
Instanz könne ihm nicht helfen. Vielmehr sei solches Verhalten nicht
schutzwürdig und als rechtsmissbräuchlich zu betrachten. Die blosse Möglichkeit
der Akteneinsicht stelle auch sonst keinen nicht leicht wiedergutzumachenden
Nachteil dar. Der allgemein gehaltene Hinweis auf die Verletzung von
Persönlichkeitsrechten könne nicht als rechtserheblicher Nachteil gewertet
werden. Der Beschwerdeführer führe nicht aus, inwieweit er durch die
Aktenherausgabe an die Strafantragsteller benachteiligt sei und wie ihm daraus
ein Rechtsnachteil erwachsen sollte. Mindestens diesen hätte der
Beschwerdeführer substantiieren müssen.
1.4
Soweit der Beschwerdeführer Rechte eines
Dritten geltend macht, ist darauf nicht einzutreten, da der Genannte weder
Partei des vorliegenden Beschwerdeverfahrens noch des Strafverfahrens ist.
Stehen den Strafantragstellern im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
Parteirechte zu, steht ihnen auch das Akteneinsichtsrecht zu. Dagegen könnte
der Dritte allenfalls in eigenem Namen intervenieren, wenn er davon Kenntnis
erhielte. Es ist aber regelmässig so, dass Strafverfahren Persönlichkeitsrechte
Dritter betreffen können, ohne dass diese Parteistellung erlangen würden und im
Sinne der Argumentation des Beschwerdeführers intervenieren könnten. Die
Strafprozessordnung sieht beispielsweise nicht vor, dass Zeugen oder
Auskunftspersonen sich dagegen zur Wehr setzen könnten, dass Parteien von ihren
Aussagen Kenntnis erhalten (sofern es nicht um Schutzmassnahmen im Sinne der
Art. 149 ff. StPO geht).
1.5
Mit Bezug auf die Rechte, die der
Beschwerdeführer im eigenen Namen geltend macht, ist Folgendes festzustellen:
Die Akteneinsicht durch Dritte betrifft seine Persönlichkeitsrechte
offensichtlich und zwar auch dann, wenn Akteneinsicht bereits gewährt wurde,
wie seitens der Strafantragsteller geltend gemacht wurde. Zu Recht wurde auch
geltend gemacht, dass dies auch die Vermehrung des Aktenstandes betrifft, und
zwar bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils. Zwar können die
Persönlichkeitsrechte der beschuldigten Person auch durch die vom Bundesgericht
im Entscheid erwähnte Entscheidöffentlichkeit betroffen sein, doch muss sie
sich nicht weitergehende Eingriffe gefallen lassen (Urteil des Bundesgerichts
1C_322/2010 E. 2.5). Darüber hinaus wurde zu Recht auch auf die Weiterungen
eines Verfahrens verwiesen, welche durch die Teilnahme von Privatklägern
bewirkt werden. Im konkreten Fall kann das u.a. bedeuten, dass der Beschuldigte
im Falle einer Verurteilung die Privatkläger zu entschädigen hätte, was nicht
der Fall ist, wenn diesen keine Parteirolle mehr zukommt. Ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der hier angefochtenen
Verfügung ist deshalb zu bejahen und damit auch die Legitimation des
Beschwerdeführers. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ist die
Privatklägerschaft Partei eines Strafverfahrens. Die Parteien können der
Verfahrensleitung jederzeit Eingaben machen; vorbehalten bleiben besondere
Bestimmungen des Gesetzes (Art. 109 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt
die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als
Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1
StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2
StPO).
2.3
Wenn geltend gemacht wird, die
Strafantragsteller hätten nicht darauf verzichtet, sich als Zivil- und oder
Strafkläger zu konstituieren, kann dem nicht gefolgt werden. Die
Fragestellungen waren klar, ebenso die Erklärungen zu den Fragen. Von
zweifelhaften Eingaben ist nicht auszugehen (Goran Mazzucchelli / Mario
Postizzi in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.]: Schweizerische
Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 118 StPO N 12). Darüber
hinaus ist festzustellen, dass sie bereits im Verfahren bei der Zürcher
Staatsanwaltschaft erklärt hatten, sie würden keine zivilrechtlichen Ansprüche
geltend machen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie die erwähnten
Erklärungen rechtsgültig abgegeben haben und dass der Verzicht gemäss Art. 120
Abs. 1 StPO endgültig erklärt wurde.
3.1
Eine andere Frage ist, ob sie damit ihrer
Parteistellung im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StPO verlustig gingen. Trotz ihrer
Erklärungen sind sie Strafantragsteller geblieben, wurden doch ihre
Strafanträge nicht zurückgezogen. Bei Antragsdelikten ist der Strafantrag der
Konstituierung gleichgestellt. Will der Antragsteller nicht als Privatkläger am
Prozess teilnehmen (um etwa allfällige Kostenfolgen zu vermeiden, Art. 432
StPO), so kann er jederzeit (allenfalls gleich zusammen mit der Antragstellung)
vom Verzichts- oder Rückzugsrecht (Art. 120 StPO) Gebrauch machen. Der Verzicht
auf die Privatklägerschaft gilt nicht als Rückzug des Strafantrags, so dass in
diesem Fall das Strafverfahren trotzdem fortgesetzt werden kann (Goran
Mazzucchelli / Mario Postizzi, a.a.O., Art. 118 StPO N 6).
Die Amtsgerichtspräsidentin geht davon aus,
dass der Text von Art. 118 Abs. 2 StPO sich als absolut klar darstelle,
auch wenn ein Teil der Lehre diesbezüglich anderer Auffassung sei. Der
Strafantrag führe zwar, wenn es an einer entsprechenden Erklärung im Zivilpunkt
fehle, zur Konstituierung des Antragstellers als Privatkläger lediglich im
Strafpunkt. Dies ändere aber nichts daran, dass er Privatkläger und damit
Partei sei und dies auch bleibe.
3.2
Viktor Lieber verweist auf Art. 118 Abs. 2
StPO gemäss welchem der Strafantrag der Erklärung nach Abs. 1 gleichgestellt
sei. Wer (rechtzeitig) Strafantrag stelle, trete somit automatisch in die
Stellung der Privatklägerschaft. Wolle sich die geschädigte Person trotz
Stellung des Strafantrags nicht am Verfahren beteiligen, könne sie aber jederzeit
auf die ihr zustehenden Rechte verzichten (Art. 120 StPO), ohne dass dies als
Rückzug des Strafantrags gelte. Dem Kostenrisiko als antragstellende Person
entgehe sie dabei jedoch nicht (Viktor Lieber in: Andreas Donatsch et al.
[Hrsg.]: Kommentar zur Schw. Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010,
Art. 118 StPO N 4). Art. 427 Abs. 2 StPO, auf welche Bestimmung
Viktor Lieber hinweist, bestimmt Folgendes: Bei Antragsdelikten können die
Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob
fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung
erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren
eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (lit. a) und
soweit die beschuldigte Person nicht nach Artikel 426 Abs. 2 StPO
kostenpflichtig ist (lit. b). Die Strafprozessordnung geht im Übrigen auch in
Art. 427 Abs. 3 und 4 StPO von einer andauernden Verfahrensbeteiligung der
antragstellenden Person aus.
Der Beschwerdeführer geht davon aus, ein
Verzicht der Privatklägerschaft habe die Folge, dass der Strafantrag bestehen
bleibe und das Verfahren ohne den Strafantragsteller als Partei fortgesetzt
werde. Diese Auffassung ist zu teilen:
Gemäss Art. 104 StPO sind neben der Staatsanwaltschaft
die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft Parteien des
Strafverfahrens. Art. 118 Abs. 1 StPO besagt, dass als Privatklägerschaft die
geschädigte Person gelte, die ausdrücklich erkläre, sich am Strafverfahren als
Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Gemäss Abs. 2 ist der
Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt. Gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO
kann die geschädigte Person jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll
erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist
endgültig. Wenn die geschädigte Person ausdrücklich erklärt, dass sie am
Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin nicht teilnehmen wolle, liegt auch
keine Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StPO mehr vor. Was bleibt,
ist die Rolle als Strafantragsteller und geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2
StPO), ohne die Verbindung mit jener der Privatklägerschaft. Die
Strafantragsteller werden damit zu anderen Verfahrensbeteiligten im Sinne von
Art. 105 Abs. 1 StPO. Gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO stehen den anderen
Verfahrensbeteiligten die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen
Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar
betroffen sind. Das ist vorliegend nicht der Fall. Wohl ist es denkbar, dass den
Strafantragstellern in dieser Rolle Verfahrenskosten auferlegt werden könnten.
Gemäss Art. 33 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) kann die antragsberechtigte
Person ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten
kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist. Diese Bestimmung weist wie
Art. 427 StPO darauf hin, dass die Verfahrensbeteiligung der
antragsberechtigten Person mit dem Verzicht auf die Parteirolle im Straf- und
im Zivilpunkt nicht beendet ist. Sie kann mit einem Rückzug des Strafantrags
den Prozess beenden und insofern ist es auch folgerichtig, dass ihr auch dann
Prozesskosten auferlegt werden können, wenn sie im Straf- und im Zivilpunkt
verzichtet hat. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein
Rechtsmittel ergreifen. Einer Strafantrag stellenden Person wäre ein solches
Recht nur einzuräumen, wenn sie durch einen Entscheid beschwert würde, was bei
einem ausdrücklich erklärten Verzicht auf die Straf- und Zivilklägerschaft nur
dann der Fall sein könnte, wenn ihr Kosten auferlegt würden. Mit Blick auf Art.
427.
Abs. 2 StPO ist das vorliegend und allgemein wenig wahrscheinlich, können
der antragstellenden Person Kosten doch nur auferlegt werden, sofern sie
mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder
dessen Durchführung erschwert hat und dies wenn die Voraussetzungen gemäss lit.
a und b erfüllt sind. Sollte das Gericht eine solche Kostenauferlegung ins Auge
fassen, müsste der antragstellenden Person – vorliegend den Beschwerdegegnern –
das rechtliche Gehör gewährt werden, womit ihnen die Rechte gemäss Art. 105
Abs. 2 StPO, z.B. Akteneinsicht, zu gewähren wären. Beim jetzigen Stand der
Dinge ist das nicht der Fall. Den noch bestehenden Strafanträgen kommt
lediglich noch die Eigenschaft als Prozessvoraussetzung zu (BGE 129 IV 305, E.
4.2
), auf welche die Strafantragsteller zwar noch Einfluss nehmen können, die
aber nicht mehr mit deren Rechten als ehemalige Privatklägerschaft verbunden
sind. Daraus folgt, dass die Strafantragsteller in der angefochtenen Verfügung
im Verfahren zu Unrecht als Privatklägerschaft zugelassen wurden. Der
Beschwerdeführer hat zu Recht eine Verletzung von Art. 120 Abs. 1 Satz 2 StPO
gerügt.
Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom
29.
August 2012 (BKBES.2012.74)