BKBES.2013.11
Elternbeiträge
22. Februar 2013Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2013 Nr. 14
Art. 354 StPO, Art. 32 Abs.
5 JStPO, § 34 Abs. 4 EG StPO. Eine Anpassung von Elternbeiträgen an
Platzierungskosten im Nachgang zu einem Urteil des Jugendgerichts hat nach den
Verfahrensvorschriften des Strafbefehlsverfahrens zu erfolgen. Gegen Entscheide
des Jugendanwalts kann Einsprache erhoben werden.
Sachverhalt
Die Eltern des im Rahmen einer Schutzmassnahme
in einer offenen Unterbringung (Art. 15 Abs. 1 Jugendstrafgesetz [JStG, SR
311.1] platzierten Jugendlichen beantragten, ihre Beitragspflicht an die
Platzierungskosten sei aufzuheben. Der Jugendanwalt wies diesen Antrag ab,
worauf die Eltern Beschwerde erhoben. Die Beschwerdekammer tritt auf die
Beschwerde nicht ein und überweist die Akten an das kantonale Jugendgericht.
Erwägungen
2.
Im Jugendstrafverfahren richten sich die
Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe nach Art. 393
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0 und Art. 39 Abs. 1 Jugendstrafprozessordnung
[JStPO, SR 312.1]). Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist das Rechtsmittel der
Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von
Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Art. 39 Abs. 2
JStPO führt weitere Anordnungen und Verfügungen an, gegen welche die Beschwerde
zulässig ist. Entscheide über die Anpassung von Elternbeiträgen gehören nicht
dazu. Gemäss § 34 Abs. 1 Einführungsgesetz zur Strafprozess- und
Jugendstrafprozessordnung (EG StPO, BGS 321.3) ist der Jugendanwalt
zuständig für die nachträglichen richterlichen Entscheide und die
Vollzugsentscheide. Entscheide über Elternbeiträge gehören ebenfalls zur
Kategorie der nachträglichen richterlichen Entscheide oder Vollzugsentscheide.
§ 34 Abs. 4 EG StPO bestimmt nun, die Verfahrensvorschriften des
Strafbefehlsverfahrens sollen sinngemäss gelten, wenn der Jugendanwalt
zuständig sei. Einschlägig im Zusammenhang mit Elternbeiträgen ist auch
§ 37 EG StPO: Die Behörde, welche Schutzmassnahmen anordnet,
entscheidet über die Kostenbeteiligung der Jugendlichen und der Eltern. Das ist
im vorliegenden Fall insofern erfolgt, als das Jugendgericht unter Ziffer 4
seines Urteils die Elternbeiträge festsetzte. Es spricht nun nichts dagegen,
die Zuständigkeit des Jugendanwalts für Anpassungen der Elternbeiträge im Sinne
von § 34 Abs. 1 EG StPO zu bejahen, jedenfalls wenn es um eine Reduktion
der Beiträge geht (§ 34 Abs. 2 EG StPO bestimmt das Jugendgericht von
vornherein als zuständig, wenn es um gewisse Verschärfungen des Urteils geht).
Nach § 34 Abs. 4 EG StPO sind wie erwähnt die Verfahrensvorschriften des
Strafbefehlsverfahrens sinngemäss anwendbar. Das kann nur bedeuten, dass gegen
solche Entscheide des Jugendanwalts Einsprache (Art. 354 StPO bzw.
Art. 32 Abs. 5 JStPO) erhoben werden kann, worauf im Sinne von
Art. 356 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 32 Abs. 6 JStPO
das erstinstanzliche Gericht, vorliegend das Jugendgericht, zu entscheiden hat.
Die dargestellte Verfahrensregelung lässt sich auch mit Art. 286 Abs. 2
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) begründen: Bei erheblicher Veränderung der
Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines
Elternteils oder des Kinds neu fest oder hebt ihn auf. Indem auf Einsprache hin
der Fall zur Behandlung an das Jugendgericht geht und damit erstinstanzlich ein
Gericht die Unterhaltsfrage prüft, wird dieser Bestimmung Rechnung getragen.
Daraus folgt, dass das Kantonale Jugendgericht
für die im vorliegenden Verfahren eingereichte Beschwerde als Einsprache gegen
den Entscheid des Jugendanwalts zuständig ist.
Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom
22.
Februar 2013 (BKBES.2013.11)