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Entscheid

BKBES.2013.11

Elternbeiträge

22. Februar 2013Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Eltern des im Rahmen einer Schutzmassnahme

in einer offenen Unterbringung (Art. 15 Abs. 1 Jugendstrafgesetz [JStG, SR

311.1] platzierten Jugendlichen beantragten, ihre Beitragspflicht an die

Platzierungskosten sei aufzuheben. Der Jugendanwalt wies diesen Antrag ab,

worauf die Eltern Beschwerde erhoben. Die Beschwerdekammer tritt auf die

Beschwerde nicht ein und überweist die Akten an das kantonale Jugendgericht.

Erwägungen

2.

Im Jugendstrafverfahren richten sich die

Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe nach Art. 393

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0 und Art. 39 Abs. 1 Jugendstrafprozessordnung

[JStPO, SR 312.1]). Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist das Rechtsmittel der

Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von

Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Art. 39 Abs. 2

JStPO führt weitere Anordnungen und Verfügungen an, gegen welche die Beschwerde

zulässig ist. Entscheide über die Anpassung von Elternbeiträgen gehören nicht

dazu. Gemäss § 34 Abs. 1 Einführungsgesetz zur Strafprozess- und

Jugendstrafprozessordnung (EG StPO, BGS 321.3) ist der Jugendanwalt

zuständig für die nachträglichen richterlichen Entscheide und die

Vollzugsentscheide. Entscheide über Elternbeiträge gehören ebenfalls zur

Kategorie der nachträglichen richterlichen Entscheide oder Vollzugsentscheide.

§ 34 Abs. 4 EG StPO bestimmt nun, die Verfahrensvorschriften des

Strafbefehlsverfahrens sollen sinngemäss gelten, wenn der Jugendanwalt

zuständig sei. Einschlägig im Zusammenhang mit Elternbeiträgen ist auch

§ 37 EG StPO: Die Behörde, welche Schutzmassnahmen anordnet,

entscheidet über die Kostenbeteiligung der Jugendlichen und der Eltern. Das ist

im vorliegenden Fall insofern erfolgt, als das Jugendgericht unter Ziffer 4

seines Urteils die Elternbeiträge festsetzte. Es spricht nun nichts dagegen,

die Zuständigkeit des Jugendanwalts für Anpassungen der Elternbeiträge im Sinne

von § 34 Abs. 1 EG StPO zu bejahen, jedenfalls wenn es um eine Reduktion

der Beiträge geht (§ 34 Abs. 2 EG StPO bestimmt das Jugendgericht von

vornherein als zuständig, wenn es um gewisse Verschärfungen des Urteils geht).

Nach § 34 Abs. 4 EG StPO sind wie erwähnt die Verfahrensvorschriften des

Strafbefehlsverfahrens sinngemäss anwendbar. Das kann nur bedeuten, dass gegen

solche Entscheide des Jugendanwalts Einsprache (Art. 354 StPO bzw.

Art. 32 Abs. 5 JStPO) erhoben werden kann, worauf im Sinne von

Art. 356 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 32 Abs. 6 JStPO

das erstinstanzliche Gericht, vorliegend das Jugendgericht, zu entscheiden hat.

Die dargestellte Verfahrensregelung lässt sich auch mit Art. 286 Abs. 2

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) begründen: Bei erheblicher Veränderung der

Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines

Elternteils oder des Kinds neu fest oder hebt ihn auf. Indem auf Einsprache hin

der Fall zur Behandlung an das Jugendgericht geht und damit erstinstanzlich ein

Gericht die Unterhaltsfrage prüft, wird dieser Bestimmung Rechnung getragen.

Daraus folgt, dass das Kantonale Jugendgericht

für die im vorliegenden Verfahren eingereichte Beschwerde als Einsprache gegen

den Entscheid des Jugendanwalts zuständig ist.

Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom

22.

Februar 2013 (BKBES.2013.11)