BKBES.2013.156
Entschädigungen
15. Januar 2014Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2014 Nr. 11
Art. 429 StPO. Der Staat hat
beschuldigte Personen nur zu entschädigen, wenn die Verfahrensrechte angemessen
ausgeübt worden sind und wenn staatliches Handeln für eingetretenen Schaden und
Verletzungen von persönlichen Verhältnissen kausal war.
Sachverhalt
Die
Beschwerdeführer wurden von einer Privatperson angezeigt, Vermögensdelikte
begangen zu haben. Nachdem polizeiliche Ermittlungshandlungen im Sinne von
Art. 306 StPO stattgefunden hatten, erliess die Staatsanwaltschaft eine
Nichtanhandnahmeverfügung. Die Angezeigten forderten vom Staat Entschädigungen,
welche verweigert wurden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde – mit Ausnahme
eines Punkts – abgewiesen.
Aus
den Erwägungen:
3.
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Anspruch auf:
a)
Entschädigung
ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte;
b)
Entschädigung
der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am
Strafverfahren entstanden sind;
c)
Genugtuung
für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse,
insbesondere bei Freiheitsentzug.
Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass eine Entschädigung
auch in Betracht fällt, wenn das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung
abgeschlossen wird (BGE 139 IV 241).
Gemäss
Art. 111 Abs. 1 StPO gilt als beschuldigte Person jene Person, die in einer
Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer
Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird.
Art. 429 Abs. 1 StPO setzt allerdings voraus, dass eine beschuldigte Person
freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Grundsätzlich
würde das bedeuten, dass eine Untersuchung im Sinne von Art. 309 Abs. 1 StPO
eröffnet und somit ein hinreichender Tatverdacht bejaht wurde. Zuvor liegt ein
Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 Abs. 1 StPO vor. Gemäss Art. 129
Abs. 1 StPO ist die beschuldigte Person allerdings berechtigt, in jedem
Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit ihrer
Verteidigung zu betrauen, somit auch auf der Verfahrensstufe des polizeilichen
Ermittlungsverfahrens. Dass eine Entschädigung der Verteidigeraufwendungen,
welche auf dieser Verfahrensstufe entstanden sind, in Frage kommt, ergibt sich
demnach primär aus dem Gesetz. Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ist unter Umständen eine Entschädigungspflicht des Staates nicht grundsätzlich
von der Hand zu weisen (Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2012 E. 2.2).
Massgeblich ist allerdings, ob die Verfahrensrechte angemessen ausgeübt
wurden.
4.1
Vorliegend ist offensichtlich, dass die Verteidigeraktivitäten nicht durch das
Strafverfahren, sondern durch die Strafanzeige initiiert wurden und dies wegen
des öffentlichen Interesses, welches die Strafanzeige bewirkt hatte oder zu
bewirken drohte. Dass eben dieses und nicht das Strafverfahren an sich zu den
Aktivitäten geführt hatte, ergibt sich aus den Akten. Rechtsanwalt X. führte in
diversen Briefen, welche er an das berufliche Umfeld der Angezeigten gerichtet
Erwägungen
hatte, aus: «Dennoch habe ich den relevanten Sachverhalt geprüft und eine rechtliche
Würdigung vorgenommen. Es steht ausser Zweifel, dass sämtliche der gemachten
Vorwürfe als vollkommen haltlos zu qualifizieren sind. Die Motive und
Beweggründe hinter der Strafanzeige sind unsachlich und unlauter. Die Anzeigeerstattung
ist rein querulatorisch. In der Zwischenzeit haben die Organisatoren des
Anlasses sowie die Gesellschafter der Z. GmbH im Beisein des Unterzeichneten
das Gespräch mit dem Strafanzeiger gesucht und diesem die weitreichenden Folgen
seiner falschen Anschuldigungen aufgezeigt. Dabei wurde rasch klar, dass der
Strafanzeiger die Strafanzeige aufgrund von falschen Informationen eingereicht
hat, welche diesem von Dritten bewusst zugespielt worden sind. Unmittelbar nach
dem Gespräch hat der Strafanzeiger seine Anzeige zurückgezogen und um sofortige
Einstellung der Untersuchung gebeten. Diesem Schreiben beigelegt finden Sie
eine Kopie der Rückzugserklärung sowie der entsprechenden Medienmitteilung des
Strafanzeigers.» Die entsprechenden Fakten wurden in der Folge auch medienöffentlich,
wobei kommuniziert wurde, das Verfahren habe noch nicht abgeschlossen werden
können. Seitens der Beschwerdeführer wurde nicht dargelegt, die Staatsanwaltschaft
habe das Verfahren öffentlich gemacht. Es besteht auch kein Anlass, von solchem
auszugehen. Der Antrag der Beschwerdeführer, der Staat habe ihnen die
Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Anwaltskosten)
in der Höhe von insgesamt CHF 11‘476.50 zu entrichten, ist unbegründet.
4.2
Faktisch würde der Standpunkt der Beschwerdeführer darauf hinauslaufen, dass
der Staat für jedes von einem Strafanzeiger initiierte Verfahren haftbar
gemacht werden könnte. Querulatorische, mit grosser Sicherheit zur
Nichtanhandnahme oder zur Einstellung führende Anzeigen würden zur Entschädigungspflicht
des Staates führen. Das überdehnt die «angemessene Ausübung ihrer
Verfahrensrechte» gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO bei Weitem. Wenn in einer
Anzeige beschuldigte Personen besonders exponiert sind, wie es vorliegend
geltend gemacht wird, sind sie an die Strafanzeiger als Schädiger zu verweisen,
wie es in der angefochtenen Verfügung sinngemäss getan wurde, wenn festgestellt
wurde, die Beschuldigten hätten ihre Forderungen allenfalls auf dem dafür
vorgesehenen Zivilweg geltend zu machen. Mit anderen Worten: Der geltend
gemachte Schaden steht nicht in einem Kausalzusammenhang mit dem Verfahren,
sondern mit der Anzeige.
4.3
Dass die Beschwerdeführer im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO besonders
schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse erlitten hätten, für
welche staatliches Handeln kausal wäre, erscheint als noch weiter her geholt.
Die Verfahrenshandlungen waren nicht nur nicht widerrechtlich, sondern
weitgehend inexistent. Mit Bezug auf die geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen
kann denn auch auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen
werden. Dort ist festgestellt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die
Beschuldigten im Sinne der (mittlerweile zurückgezogenen) Anzeige strafbar
gemacht haben könnten. Und: «Für das Vorliegen von Pflichtverletzungen und
Vermögensschädigungen bzw. Täuschungen und Arglist besteht schlicht kein
Verdacht». Aus diesen Äusserungen ist keine staatlich zu verantwortende
Persönlichkeitsverletzung zu entnehmen. Davon abgesehen haben die Beschuldigten
weder Freiheitsentzüge noch sonstige Zwangsmassnahmen erlitten.
4.4
Soweit wirtschaftliche Einbussen geltend gemacht wurden, ist auf Art. 429 Abs.
1.
lit. b StPO zu verweisen. Zu entschädigen sind allenfalls wirtschaftliche
Einbussen, die ihr – der beschuldigten Person – aus ihrer notwendigen
Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Die Beschwerdeführer mussten
sich allenfalls an der kommunikativen Verarbeitung der Folgen der Anzeige
beteiligen, nicht aber am Strafverfahren. Eine Ausnahme stellt hier Y. dar,
welcher am 6. September 2013 in der Zeit von 08.30 – 11.15 Uhr in Anwesenheit
von Rechtsanwalt X. polizeilich befragt wurde.
4.5
Auch aus dem Umstand, dass vorliegend die Strafverfolgungsbehörden die Erhebungen,
welche zur Nichtanhandnahme führten, nicht sofort vornahmen, kann nicht auf die
Haftpflicht des Staates geschlossen werden. Es ist zu wiederholen, dass nicht
die Strafverfolgungsbehörden die Anzeige publik und damit die aufwändige
Kommunikation der Standpunkte der Angezeigten notwendig machten. Schaden wurde
allenfalls durch die Anzeige und nicht durch staatliches Handeln bewirkt.
Obergericht
Beschwerdekammer, Urteil vom 15. Januar 2014 (BKBES.2013.156)