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Entscheid

BKBES.2013.156

Entschädigungen

15. Januar 2014Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die

Beschwerdeführer wurden von einer Privatperson angezeigt, Vermögensdelikte

begangen zu haben. Nachdem polizeiliche Ermittlungshandlungen im Sinne von

Art. 306 StPO stattgefunden hatten, erliess die Staatsanwaltschaft eine

Nichtanhandnahmeverfügung. Die Angezeigten forderten vom Staat Entschädigungen,

welche verweigert wurden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde – mit Ausnahme

eines Punkts – abgewiesen.

Aus

den Erwägungen:

3.

Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das

Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Anspruch auf:

a)

Entschädigung

ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte;

b)

Entschädigung

der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am

Strafverfahren entstanden sind;

c)

Genugtuung

für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse,

insbesondere bei Freiheitsentzug.

Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass eine Entschädigung

auch in Betracht fällt, wenn das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung

abgeschlossen wird (BGE 139 IV 241).

Gemäss

Art. 111 Abs. 1 StPO gilt als beschuldigte Person jene Person, die in einer

Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer

Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird.

Art. 429 Abs. 1 StPO setzt allerdings voraus, dass eine beschuldigte Person

freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Grundsätzlich

würde das bedeuten, dass eine Untersuchung im Sinne von Art. 309 Abs. 1 StPO

eröffnet und somit ein hinreichender Tatverdacht bejaht wurde. Zuvor liegt ein

Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 Abs. 1 StPO vor. Gemäss Art. 129

Abs. 1 StPO ist die beschuldigte Person allerdings berechtigt, in jedem

Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit ihrer

Verteidigung zu betrauen, somit auch auf der Verfahrensstufe des polizeilichen

Ermittlungsverfahrens. Dass eine Entschädigung der Verteidigeraufwendungen,

welche auf dieser Verfahrensstufe entstanden sind, in Frage kommt, ergibt sich

demnach primär aus dem Gesetz. Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

ist unter Umständen eine Entschädigungspflicht des Staates nicht grundsätzlich

von der Hand zu weisen (Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2012 E. 2.2).

Massgeblich ist allerdings, ob die Verfahrensrechte angemessen ausgeübt

wurden.

4.1

Vorliegend ist offensichtlich, dass die Verteidigeraktivitäten nicht durch das

Strafverfahren, sondern durch die Strafanzeige initiiert wurden und dies wegen

des öffentlichen Interesses, welches die Strafanzeige bewirkt hatte oder zu

bewirken drohte. Dass eben dieses und nicht das Strafverfahren an sich zu den

Aktivitäten geführt hatte, ergibt sich aus den Akten. Rechtsanwalt X. führte in

diversen Briefen, welche er an das berufliche Umfeld der Angezeigten gerichtet

Erwägungen

hatte, aus: «Dennoch habe ich den relevanten Sachverhalt geprüft und eine rechtliche

Würdigung vorgenommen. Es steht ausser Zweifel, dass sämtliche der gemachten

Vorwürfe als vollkommen haltlos zu qualifizieren sind. Die Motive und

Beweggründe hinter der Strafanzeige sind unsachlich und unlauter. Die Anzeigeerstattung

ist rein querulatorisch. In der Zwischenzeit haben die Organisatoren des

Anlasses sowie die Gesellschafter der Z. GmbH im Beisein des Unterzeichneten

das Gespräch mit dem Strafanzeiger gesucht und diesem die weitreichenden Folgen

seiner falschen Anschuldigungen aufgezeigt. Dabei wurde rasch klar, dass der

Strafanzeiger die Strafanzeige aufgrund von falschen Informationen eingereicht

hat, welche diesem von Dritten bewusst zugespielt worden sind. Unmittelbar nach

dem Gespräch hat der Strafanzeiger seine Anzeige zurückgezogen und um sofortige

Einstellung der Untersuchung gebeten. Diesem Schreiben beigelegt finden Sie

eine Kopie der Rückzugserklärung sowie der entsprechenden Medienmitteilung des

Strafanzeigers.» Die entsprechenden Fakten wurden in der Folge auch medienöffentlich,

wobei kommuniziert wurde, das Verfahren habe noch nicht abgeschlossen werden

können. Seitens der Beschwerdeführer wurde nicht dargelegt, die Staatsanwaltschaft

habe das Verfahren öffentlich gemacht. Es besteht auch kein Anlass, von solchem

auszugehen. Der Antrag der Beschwerdeführer, der Staat habe ihnen die

Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Anwaltskosten)

in der Höhe von insgesamt CHF 11‘476.50 zu entrichten, ist unbegründet.

4.2

Faktisch würde der Standpunkt der Beschwerdeführer darauf hinauslaufen, dass

der Staat für jedes von einem Strafanzeiger initiierte Verfahren haftbar

gemacht werden könnte. Querulatorische, mit grosser Sicherheit zur

Nichtanhandnahme oder zur Einstellung führende Anzeigen würden zur Entschädigungspflicht

des Staates führen. Das überdehnt die «angemessene Ausübung ihrer

Verfahrensrechte» gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO bei Weitem. Wenn in einer

Anzeige beschuldigte Personen besonders exponiert sind, wie es vorliegend

geltend gemacht wird, sind sie an die Strafanzeiger als Schädiger zu verweisen,

wie es in der angefochtenen Verfügung sinngemäss getan wurde, wenn festgestellt

wurde, die Beschuldigten hätten ihre Forderungen allenfalls auf dem dafür

vorgesehenen Zivilweg geltend zu machen. Mit anderen Worten: Der geltend

gemachte Schaden steht nicht in einem Kausalzusammenhang mit dem Verfahren,

sondern mit der Anzeige.

4.3

Dass die Beschwerdeführer im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO besonders

schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse erlitten hätten, für

welche staatliches Handeln kausal wäre, erscheint als noch weiter her geholt.

Die Verfahrenshandlungen waren nicht nur nicht widerrechtlich, sondern

weitgehend inexistent. Mit Bezug auf die geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen

kann denn auch auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen

werden. Dort ist festgestellt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die

Beschuldigten im Sinne der (mittlerweile zurückgezogenen) Anzeige strafbar

gemacht haben könnten. Und: «Für das Vorliegen von Pflichtverletzungen und

Vermögensschädigungen bzw. Täuschungen und Arglist besteht schlicht kein

Verdacht». Aus diesen Äusserungen ist keine staatlich zu verantwortende

Persönlichkeitsverletzung zu entnehmen. Davon abgesehen haben die Beschuldigten

weder Freiheitsentzüge noch sonstige Zwangsmassnahmen erlitten.

4.4

Soweit wirtschaftliche Einbussen geltend gemacht wurden, ist auf Art. 429 Abs.

1.

lit. b StPO zu verweisen. Zu entschädigen sind allenfalls wirtschaftliche

Einbussen, die ihr – der beschuldigten Person – aus ihrer notwendigen

Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Die Beschwerdeführer mussten

sich allenfalls an der kommunikativen Verarbeitung der Folgen der Anzeige

beteiligen, nicht aber am Strafverfahren. Eine Ausnahme stellt hier Y. dar,

welcher am 6. September 2013 in der Zeit von 08.30 – 11.15 Uhr in Anwesenheit

von Rechtsanwalt X. polizeilich befragt wurde.

4.5

Auch aus dem Umstand, dass vorliegend die Strafverfolgungsbehörden die Erhebungen,

welche zur Nichtanhandnahme führten, nicht sofort vornahmen, kann nicht auf die

Haftpflicht des Staates geschlossen werden. Es ist zu wiederholen, dass nicht

die Strafverfolgungsbehörden die Anzeige publik und damit die aufwändige

Kommunikation der Standpunkte der Angezeigten notwendig machten. Schaden wurde

allenfalls durch die Anzeige und nicht durch staatliches Handeln bewirkt.

Obergericht

Beschwerdekammer, Urteil vom 15. Januar 2014 (BKBES.2013.156)