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Entscheid

BKBES.2013.72

Beschlagnahmung eines Personenwagens

11. Juli 2013Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde im Bereich einer

von einer Baufirma installierten Höchstgeschwindigkeits-Signalisation von 60

km/h von einer polizeilichen Radarkontrolle mit 145 km/h erfasst. Im Rahmen der

eröffneten Untersuchung wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung

ordnete die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahmung des Personenwagens «Porsche

Panamera 4S» an. Die Beschwerdekammer weist die dagegen erhobene Beschwerde ab.

Erwägungen

3.

Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG

(Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu

vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer

Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder

Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der

zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem

nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Gemäss Art. 90 Abs. 4

lit. c SVG ist Abs. 3 in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige

Höchstgeschwindigkeit um mindestens 60 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit

höchstens 80 km/h beträgt.

4.

Vorliegend ist unbestritten, dass der

Beschwerdeführer die im Bereich der erfolgten Radarkontrolle geltende

allgemeine Höchstgeschwindigkeit (ausserorts) von 80 km/h um 59 km/h

überschritten hat. Der Tatbestand gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG könnte auch bejaht

werden, wenn nicht auf die umstrittene Signalisation (60 km/h) abgestellt

würde. Wie oben dargelegt, bestimmt Art. 90 Abs. 4 SVG, der Tatbestand gemäss

Abs. 3 sei in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens

60.

km/h überschritten werde, wo die zulässige Höchstgeschwindigkeit höchstens

80.

km/h betrage. Das «in jedem Fall» bedeutet, dass der Tatbestand auch erfüllt

sein kann, wenn die massgebliche Geschwindigkeit in geringerem Masse

überschritten wird. Vorliegend wurde – wenn davon ausgegangen wird, dass die

Signalisation nicht verbindlich war – die massgebliche Geschwindigkeit um einen

Stundenkilometer unterschritten. Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte

wusste, dass sich in jenem Bereich eine Baustelle befand (…) und er trotzdem

mit der krass übersetzten Geschwindigkeit fuhr und dabei den Kopf notabene bei

der Arbeit hatte, war die Fahrweise in höchstem Masse unverantwortlich. Es ist

deshalb jedenfalls nicht unwahrscheinlich, dass der Strafrichter auf die

Verwirklichung des Tatbestands gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG erkennen

wird.

5.

Gemäss Art. 90a Abs. 1 SVG kann

das Gericht die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn:

damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in

skrupelloser Weise begangen wurde, und

der Täter durch die Einziehung von weiteren

groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.

Gemäss Art. 90a Abs. 2 SVG kann das

Gericht die Verwertung des Motorfahrzeugs anordnen und die Verwendung des

Erlöses unter Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten festlegen.

Als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196

StPO (Strafprozessordnung, SR 312.0) kann eine Beschlagnahme angeordnet werden,

wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie

verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird

(Art. 197 Abs. 1 StPO). Eine Beschlagnahme ist u.a. im Hinblick auf

eine allfällige Einziehung durch den Strafrichter zulässig (Art. 263

Abs. 1 lit. d StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu

den altrechtlichen kantonalen Strafprozessordnungen, die weiterhin Geltung

beanspruchen kann, setzt die Einziehungsbeschlagnahme voraus, dass ein

begründeter, konkreter Tatverdacht besteht, die Verhältnismässigkeit gewahrt

wird und die Einziehung durch den Strafrichter nicht bereits aus

materiell-rechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint. Entsprechend

ihrer Natur als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme sind nicht

alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu beurteilen (BGE 139 IV 250

E. 2.1). (…)

Das Bundesgericht hat ausgeführt, die

Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG dürften bei

Verkehrsregelverletzungen im Sinn von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG in der Regel

gegeben sein. Die Einziehung sei aber nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern

falle auch bei groben Verkehrsregelverletzungen im Sinn von Art. 90 Abs. 2

SVG in Betracht. Für die kumulativ zu erfüllende Einziehungsvoraussetzung von

Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG könne an die bisherige Praxis

angeknüpft werden. Danach habe das Gericht im Sinne einer Gefährdungsprognose

zu prüfen, ob das Fahrzeug in der Hand des Täters in der Zukunft die

Verkehrssicherheit gefährde bzw. ob dessen Einziehung geeignet sei, ihn vor

weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten (BGE 139 IV 250 E. 2.3.3).

Diese Fragen zur Problematik einer allfälligen Einziehung sind nicht

abschliessend zu klären, das wird Sache des Strafrichters sein (BGE 139 IV 250

E. 2.3.4). (…)

7.

Das Bundesgericht hat weiter ausgeführt,

unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV)

müsse die Beschlagnahme des Fahrzeugs geeignet und erforderlich sein, um dessen

Einziehung sicherzustellen (BGE 139 IV 250 E. 2.4). Dort ging es um einen

solventen, in geordneten Verhältnissen lebenden und – ausserhalb des

Strassenverkehrs – gesetzestreuen, deutschen Staatsangehörigen, von welchem

erwartet werden könne, dass er sich den Konsequenzen einer allfälligen

Verurteilung unterziehe. Es wäre für ihn allerdings ein Leichtes, das Fahrzeug

nach seiner Freigabe in sein Heimatland zu überführen, was eine allfällige

Einziehung jedenfalls erschweren dürfte. Eine mildere Massnahme, den

Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden den Zugriff auf das Fahrzeug zu

sichern, sei nicht ersichtlich. Insgesamt erscheine die Beschlagnahme daher

unter diesem Gesichtspunkt (gerade noch) vertretbar. Die

Strafverfolgungsbehörden würden allerdings dem Umstand, dass die Beschlagnahme

unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit heikel erscheinen könnte,

durch eine besonders beförderliche Verfahrensführung Rechnung zu tragen haben.

Vorliegend sind andere Umstände zu beachten.

Sowohl der Beschuldigte als auch die Firma, welchen Rechte am Personenwagen

zustehen sollen, befinden sich in der Schweiz. Wie schon ausgeführt, ist aber

davon auszugehen, dass der Beschuldigte über den Personenwagen, wenn er

freigegeben würde, ungehindert verfügen könnte. Angesichts seiner Vorstrafen

kann in keiner Weise von einer gesetzestreuen Person gesprochen werden. Die

Befürchtung, dass er den Personenwagen dem Zugriff der Behörden entziehen

könnte und würde, ist nicht zu vernachlässigen. Die Beschlagnahme erweist sich

deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt als verhältnismässig.

Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom

11.

Juli 2013 (BKBES.2013.72)

Bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1B_275/2013

vom 28. Oktober 2013.