BKBES.2013.72
Beschlagnahmung eines Personenwagens
11. Juli 2013Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2013 Nr. 13
Art. 90a SVG, Art. 196 ff. StPO. Die Beschlagnahme eines Personenwagens wegen des Verdachts auf eine
qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung ist zulässig, wenn vom
Beschuldigten aufgrund mehrerer Vorstrafen nicht von einer gesetzestreuen
Person gesprochen werden kann und diese nach Freigabe frei über den
Personenwagen verfügen könnte.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde im Bereich einer
von einer Baufirma installierten Höchstgeschwindigkeits-Signalisation von 60
km/h von einer polizeilichen Radarkontrolle mit 145 km/h erfasst. Im Rahmen der
eröffneten Untersuchung wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung
ordnete die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahmung des Personenwagens «Porsche
Panamera 4S» an. Die Beschwerdekammer weist die dagegen erhobene Beschwerde ab.
Erwägungen
3.
Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG
(Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu
vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer
Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder
Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem
nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Gemäss Art. 90 Abs. 4
lit. c SVG ist Abs. 3 in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige
Höchstgeschwindigkeit um mindestens 60 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit
höchstens 80 km/h beträgt.
4.
Vorliegend ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer die im Bereich der erfolgten Radarkontrolle geltende
allgemeine Höchstgeschwindigkeit (ausserorts) von 80 km/h um 59 km/h
überschritten hat. Der Tatbestand gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG könnte auch bejaht
werden, wenn nicht auf die umstrittene Signalisation (60 km/h) abgestellt
würde. Wie oben dargelegt, bestimmt Art. 90 Abs. 4 SVG, der Tatbestand gemäss
Abs. 3 sei in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens
60.
km/h überschritten werde, wo die zulässige Höchstgeschwindigkeit höchstens
80.
km/h betrage. Das «in jedem Fall» bedeutet, dass der Tatbestand auch erfüllt
sein kann, wenn die massgebliche Geschwindigkeit in geringerem Masse
überschritten wird. Vorliegend wurde – wenn davon ausgegangen wird, dass die
Signalisation nicht verbindlich war – die massgebliche Geschwindigkeit um einen
Stundenkilometer unterschritten. Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte
wusste, dass sich in jenem Bereich eine Baustelle befand (…) und er trotzdem
mit der krass übersetzten Geschwindigkeit fuhr und dabei den Kopf notabene bei
der Arbeit hatte, war die Fahrweise in höchstem Masse unverantwortlich. Es ist
deshalb jedenfalls nicht unwahrscheinlich, dass der Strafrichter auf die
Verwirklichung des Tatbestands gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG erkennen
wird.
5.
Gemäss Art. 90a Abs. 1 SVG kann
das Gericht die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn:
damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in
skrupelloser Weise begangen wurde, und
der Täter durch die Einziehung von weiteren
groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.
Gemäss Art. 90a Abs. 2 SVG kann das
Gericht die Verwertung des Motorfahrzeugs anordnen und die Verwendung des
Erlöses unter Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten festlegen.
Als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196
StPO (Strafprozessordnung, SR 312.0) kann eine Beschlagnahme angeordnet werden,
wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie
verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird
(Art. 197 Abs. 1 StPO). Eine Beschlagnahme ist u.a. im Hinblick auf
eine allfällige Einziehung durch den Strafrichter zulässig (Art. 263
Abs. 1 lit. d StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu
den altrechtlichen kantonalen Strafprozessordnungen, die weiterhin Geltung
beanspruchen kann, setzt die Einziehungsbeschlagnahme voraus, dass ein
begründeter, konkreter Tatverdacht besteht, die Verhältnismässigkeit gewahrt
wird und die Einziehung durch den Strafrichter nicht bereits aus
materiell-rechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint. Entsprechend
ihrer Natur als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme sind nicht
alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu beurteilen (BGE 139 IV 250
E. 2.1). (…)
Das Bundesgericht hat ausgeführt, die
Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG dürften bei
Verkehrsregelverletzungen im Sinn von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG in der Regel
gegeben sein. Die Einziehung sei aber nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern
falle auch bei groben Verkehrsregelverletzungen im Sinn von Art. 90 Abs. 2
SVG in Betracht. Für die kumulativ zu erfüllende Einziehungsvoraussetzung von
Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG könne an die bisherige Praxis
angeknüpft werden. Danach habe das Gericht im Sinne einer Gefährdungsprognose
zu prüfen, ob das Fahrzeug in der Hand des Täters in der Zukunft die
Verkehrssicherheit gefährde bzw. ob dessen Einziehung geeignet sei, ihn vor
weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten (BGE 139 IV 250 E. 2.3.3).
Diese Fragen zur Problematik einer allfälligen Einziehung sind nicht
abschliessend zu klären, das wird Sache des Strafrichters sein (BGE 139 IV 250
E. 2.3.4). (…)
7.
Das Bundesgericht hat weiter ausgeführt,
unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV)
müsse die Beschlagnahme des Fahrzeugs geeignet und erforderlich sein, um dessen
Einziehung sicherzustellen (BGE 139 IV 250 E. 2.4). Dort ging es um einen
solventen, in geordneten Verhältnissen lebenden und – ausserhalb des
Strassenverkehrs – gesetzestreuen, deutschen Staatsangehörigen, von welchem
erwartet werden könne, dass er sich den Konsequenzen einer allfälligen
Verurteilung unterziehe. Es wäre für ihn allerdings ein Leichtes, das Fahrzeug
nach seiner Freigabe in sein Heimatland zu überführen, was eine allfällige
Einziehung jedenfalls erschweren dürfte. Eine mildere Massnahme, den
Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden den Zugriff auf das Fahrzeug zu
sichern, sei nicht ersichtlich. Insgesamt erscheine die Beschlagnahme daher
unter diesem Gesichtspunkt (gerade noch) vertretbar. Die
Strafverfolgungsbehörden würden allerdings dem Umstand, dass die Beschlagnahme
unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit heikel erscheinen könnte,
durch eine besonders beförderliche Verfahrensführung Rechnung zu tragen haben.
Vorliegend sind andere Umstände zu beachten.
Sowohl der Beschuldigte als auch die Firma, welchen Rechte am Personenwagen
zustehen sollen, befinden sich in der Schweiz. Wie schon ausgeführt, ist aber
davon auszugehen, dass der Beschuldigte über den Personenwagen, wenn er
freigegeben würde, ungehindert verfügen könnte. Angesichts seiner Vorstrafen
kann in keiner Weise von einer gesetzestreuen Person gesprochen werden. Die
Befürchtung, dass er den Personenwagen dem Zugriff der Behörden entziehen
könnte und würde, ist nicht zu vernachlässigen. Die Beschlagnahme erweist sich
deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt als verhältnismässig.
Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom
11.
Juli 2013 (BKBES.2013.72)
Bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1B_275/2013
vom 28. Oktober 2013.