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Entscheid

BKBES.2014.135

Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzuges

19. Januar 2015Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die beschuldigte Person befand sich im

Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Sicherheitshaft, welche

gemäss den letzten Verfügungen das Haftgerichts (Zwangsmassnahmengericht) auf

dem speziellen Haftgrund der Fluchtgefahr beruhte. Kollusionsgefahr war in

diesen Haftverfahren nicht mehr geltend gemacht worden. Im Nachgang der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung bewilligte das Amtsgericht in einem

separaten Beschluss den vorzeitigen Strafvollzug. Die Staatsanwaltschaft hatte

sich in ihrer Stellungnahme dagegen ausgesprochen, wobei sie den speziellen

Haftgrund der Kollusionsgefahr – wie in den ersten Haftverfahren – wiederum

geltend machte. Sie erhob gegen die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs

Beschwerde. Diese wurde gutgeheissen.

Erwägungen

3.2

Wie soeben dargelegt, erfolgten

die Anordnung der Sicherheitshaft durch das Haftgericht und die

Haftverlängerung vom 24. Juni 2014 wegen des speziellen Haftgrunds der

Fluchtgefahr. Diese Haft endete mit dem Entscheid des Amtsgerichts vom 17.

September 2014, dass X. zur Sicherung des Vollzugs in Haft behalten werde.

Im Entscheid 1B_570/2011 hat das

Bundesgericht festgestellt, die Staatsanwaltschaft habe ihr Haftverlängerungsgesuch

auf Art. 221 Abs. 1 lit. c Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) gestützt.

Nach dieser Bestimmung sei Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn

die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig

sei und Wiederholungsgefahr vorliege. Das Zwangsmassnahmengericht habe den

Haftgrund der Wiederholungsgefahr aber verneint. Die Staatsanwaltschaft habe

diesbezüglich weder vor der Vorinstanz noch im bundesgerichtlichen Verfahren

etwas vorgebracht. Die Vorinstanz habe sich zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr

nicht geäussert. Das Bundesgericht habe bei dieser Sachlage keinen Anlass, von

sich aus den Haftgrund der Wiederholungsgefahr aufzugreifen.

Vorliegend sind die Umstände nicht

gleich. Die Sicherheitshaft wurde (zuletzt) vom Amtsgericht in Anwendung von

Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO angeordnet. Die dort genannten Kriterien (lit. a

und b) bilden aber keine selbständigen Haftgründe im Sinne von Art. 31 Abs. 1

Bundesverfassung (BV, SR 101). Sie verdeutlichen (im Verfahrensstadium nach dem

erstinstanzlichen Urteil) vielmehr besondere prozessuale Aspekte im Hinblick

auf die gesetzlichen Haftgründe von Art. 221 StPO, welche auch bei Entscheiden

nach Art. 231 StPO erfüllt sein müssen. Das Ziel der Sicherung des Straf- oder

Massnahmenvollzugs und damit primär der Hinderung von Flucht steht bei erstinstanzlichen

Verurteilungen im Vordergrund. Falls nach erfolgter erstinstanzlicher Verurteilung

Haftgründe (gemäss Art. 221 StPO) bestehen (oder weiterdauern), können diese

die Ziele eines allfälligen Berufungsverfahrens gefährden, insbesondere die

Erforschung der Wahrheit bzw. die Aufklärung von schweren Delikten. Das kann namentlich

bei Kollusions- und Fluchtgefahr zutreffen. Bei der Prüfung der Haftgründe und

der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft nach erstinstanzlicher

Verurteilung ist dem fortgeschrittenen Verfahrenstand Rechnung zu tragen (Marc

Forster in: Alexander Niggli et al. [Hrsg.]: Schweizerische

Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 231 StPO N 4 f.).

3.3

Die Haftanordnung durch das

Amtsgericht im Entscheid vom 17. September 2014 blieb unangefochten. Es kann

dahingestellt bleiben, inwiefern diese Anordnung rechtskräftig ist. Nicht einer

Rechtskraft unterliegen jedenfalls die Begründungen dieses und der früheren

Entscheide. Dass der spezielle Haftgrund der Kollusionsgefahr bei diesen

Entscheiden keine Rolle mehr spielte, kann nicht dazu führen, dass er bei der

Frage, ob der vorzeitige Strafvollzug zu gewähren ist oder nicht, nicht mehr

berücksichtigt werden kann. Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann der vorzeitige

Strafvollzug bewilligt werden, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. Dies

zu prüfen obliegt dem für die Bewilligung zuständigen Gericht. Seitens der

Staatsanwaltschaft wurde zu Recht geltend gemacht, dass sie in der

Stellungnahme vom 16. Dezember 2014 die Kollusionsgefahr geltend gemacht habe.

Es war deshalb nicht zulässig, auf die früheren Haftentscheide zu verweisen, in

welchen dieser Haftgrund keine Rolle gespielt hatte. Massgeblich war zu diesem

Zeitpunkt, ob der Stand des Verfahrens den vorzeitigen Strafvollzug erlaubte.

Das ist nicht der Fall. Es kann diesbezüglich auf jene Stellungnahme und auf

die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen werden, welche nachvollziehbar

sind.

3.4

Demgegenüber vermögen die

Ausführungen in der Stellungnahme der Verteidigerin vom 7. Januar 2015 die

Befürchtungen betreffend der Kollusionsgefahr nicht zu zerstreuen. Ob keine

Beweisanträge mehr gestellt werden, wird sich erst im Berufungsverfahren erweisen,

wenn feststeht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils von beiden

Berufungsklägern verlangt werden (wie bereits erwähnt hat auch die

Staatsanwaltschaft Berufung angemeldet). Es ist im Übrigen denkbar, dass im Berufungsverfahren

auch das Opfer nochmals zu befragen ist. Es kann diesbezüglich auf die neueste

bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden (Urteil des Bundesgerichts

6B_529/2014 E. 4.4.1), gemäss welcher Beweiserhebungen im Rechtsmittelverfahren

unter gewissen Umständen zu wiederholen sind. Wenn X. bereits aus der

Sicherheitshaft kolludiert hat (diesbezüglich wird auf die Beilage zur

Stellungnahme vom 16. Dezember 2014, AS 209 verwiesen), wie in der

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2014 und in der Beschwerde

geltend gemacht wurde, kann daraus nicht gefolgert werden, dass Druckausübungen

unter dem gelockerten Regime des vorzeitigen Strafvollzugs keine Wirkungen mehr

zu entfalten vermöchten. Auch der Umstand, dass der Aufenthaltsort des Opfers

dem Beschwerdeführer nicht bekannt ist, vermag in keiner Weise Gewähr dafür

bieten, dass er nicht in der Lage wäre, sie unter Druck zu setzen. Es ist nicht

ersichtlich, dass die Anträge der Staatsanwaltschaft «reine Schikane»

darstellen. Derzeit ist es angebracht, vor einer allfälligen Bewilligung des

vorzeitigen Strafvollzugs zumindest abzuwarten, ob und in welchem Umfang das

erstinstanzliche Urteil angefochten bleibt.

Obergericht Beschwerdekammer, Urteil

vom 19. Januar 2015 (BKBES.2014.135)