BKBES.2014.135
Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzuges
19. Januar 2015Deutsch5 min
Source so.ch
Art. 221 StPO. Der spezielle Haftgrund der
Kollusionsgefahr kann, wenn die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs
umstritten ist, neu (wieder) geltend gemacht werden, auch wenn in den
vorausgegangenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaftverfahren nur der spezielle
Haftgrund der Fluchtgefahr geltend gemacht worden war.
Sachverhalt
Die beschuldigte Person befand sich im
Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Sicherheitshaft, welche
gemäss den letzten Verfügungen das Haftgerichts (Zwangsmassnahmengericht) auf
dem speziellen Haftgrund der Fluchtgefahr beruhte. Kollusionsgefahr war in
diesen Haftverfahren nicht mehr geltend gemacht worden. Im Nachgang der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung bewilligte das Amtsgericht in einem
separaten Beschluss den vorzeitigen Strafvollzug. Die Staatsanwaltschaft hatte
sich in ihrer Stellungnahme dagegen ausgesprochen, wobei sie den speziellen
Haftgrund der Kollusionsgefahr – wie in den ersten Haftverfahren – wiederum
geltend machte. Sie erhob gegen die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs
Beschwerde. Diese wurde gutgeheissen.
Erwägungen
3.2
Wie soeben dargelegt, erfolgten
die Anordnung der Sicherheitshaft durch das Haftgericht und die
Haftverlängerung vom 24. Juni 2014 wegen des speziellen Haftgrunds der
Fluchtgefahr. Diese Haft endete mit dem Entscheid des Amtsgerichts vom 17.
September 2014, dass X. zur Sicherung des Vollzugs in Haft behalten werde.
Im Entscheid 1B_570/2011 hat das
Bundesgericht festgestellt, die Staatsanwaltschaft habe ihr Haftverlängerungsgesuch
auf Art. 221 Abs. 1 lit. c Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) gestützt.
Nach dieser Bestimmung sei Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn
die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
sei und Wiederholungsgefahr vorliege. Das Zwangsmassnahmengericht habe den
Haftgrund der Wiederholungsgefahr aber verneint. Die Staatsanwaltschaft habe
diesbezüglich weder vor der Vorinstanz noch im bundesgerichtlichen Verfahren
etwas vorgebracht. Die Vorinstanz habe sich zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr
nicht geäussert. Das Bundesgericht habe bei dieser Sachlage keinen Anlass, von
sich aus den Haftgrund der Wiederholungsgefahr aufzugreifen.
Vorliegend sind die Umstände nicht
gleich. Die Sicherheitshaft wurde (zuletzt) vom Amtsgericht in Anwendung von
Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO angeordnet. Die dort genannten Kriterien (lit. a
und b) bilden aber keine selbständigen Haftgründe im Sinne von Art. 31 Abs. 1
Bundesverfassung (BV, SR 101). Sie verdeutlichen (im Verfahrensstadium nach dem
erstinstanzlichen Urteil) vielmehr besondere prozessuale Aspekte im Hinblick
auf die gesetzlichen Haftgründe von Art. 221 StPO, welche auch bei Entscheiden
nach Art. 231 StPO erfüllt sein müssen. Das Ziel der Sicherung des Straf- oder
Massnahmenvollzugs und damit primär der Hinderung von Flucht steht bei erstinstanzlichen
Verurteilungen im Vordergrund. Falls nach erfolgter erstinstanzlicher Verurteilung
Haftgründe (gemäss Art. 221 StPO) bestehen (oder weiterdauern), können diese
die Ziele eines allfälligen Berufungsverfahrens gefährden, insbesondere die
Erforschung der Wahrheit bzw. die Aufklärung von schweren Delikten. Das kann namentlich
bei Kollusions- und Fluchtgefahr zutreffen. Bei der Prüfung der Haftgründe und
der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft nach erstinstanzlicher
Verurteilung ist dem fortgeschrittenen Verfahrenstand Rechnung zu tragen (Marc
Forster in: Alexander Niggli et al. [Hrsg.]: Schweizerische
Strafprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 231 StPO N 4 f.).
3.3
Die Haftanordnung durch das
Amtsgericht im Entscheid vom 17. September 2014 blieb unangefochten. Es kann
dahingestellt bleiben, inwiefern diese Anordnung rechtskräftig ist. Nicht einer
Rechtskraft unterliegen jedenfalls die Begründungen dieses und der früheren
Entscheide. Dass der spezielle Haftgrund der Kollusionsgefahr bei diesen
Entscheiden keine Rolle mehr spielte, kann nicht dazu führen, dass er bei der
Frage, ob der vorzeitige Strafvollzug zu gewähren ist oder nicht, nicht mehr
berücksichtigt werden kann. Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann der vorzeitige
Strafvollzug bewilligt werden, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. Dies
zu prüfen obliegt dem für die Bewilligung zuständigen Gericht. Seitens der
Staatsanwaltschaft wurde zu Recht geltend gemacht, dass sie in der
Stellungnahme vom 16. Dezember 2014 die Kollusionsgefahr geltend gemacht habe.
Es war deshalb nicht zulässig, auf die früheren Haftentscheide zu verweisen, in
welchen dieser Haftgrund keine Rolle gespielt hatte. Massgeblich war zu diesem
Zeitpunkt, ob der Stand des Verfahrens den vorzeitigen Strafvollzug erlaubte.
Das ist nicht der Fall. Es kann diesbezüglich auf jene Stellungnahme und auf
die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen werden, welche nachvollziehbar
sind.
3.4
Demgegenüber vermögen die
Ausführungen in der Stellungnahme der Verteidigerin vom 7. Januar 2015 die
Befürchtungen betreffend der Kollusionsgefahr nicht zu zerstreuen. Ob keine
Beweisanträge mehr gestellt werden, wird sich erst im Berufungsverfahren erweisen,
wenn feststeht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils von beiden
Berufungsklägern verlangt werden (wie bereits erwähnt hat auch die
Staatsanwaltschaft Berufung angemeldet). Es ist im Übrigen denkbar, dass im Berufungsverfahren
auch das Opfer nochmals zu befragen ist. Es kann diesbezüglich auf die neueste
bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden (Urteil des Bundesgerichts
6B_529/2014 E. 4.4.1), gemäss welcher Beweiserhebungen im Rechtsmittelverfahren
unter gewissen Umständen zu wiederholen sind. Wenn X. bereits aus der
Sicherheitshaft kolludiert hat (diesbezüglich wird auf die Beilage zur
Stellungnahme vom 16. Dezember 2014, AS 209 verwiesen), wie in der
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2014 und in der Beschwerde
geltend gemacht wurde, kann daraus nicht gefolgert werden, dass Druckausübungen
unter dem gelockerten Regime des vorzeitigen Strafvollzugs keine Wirkungen mehr
zu entfalten vermöchten. Auch der Umstand, dass der Aufenthaltsort des Opfers
dem Beschwerdeführer nicht bekannt ist, vermag in keiner Weise Gewähr dafür
bieten, dass er nicht in der Lage wäre, sie unter Druck zu setzen. Es ist nicht
ersichtlich, dass die Anträge der Staatsanwaltschaft «reine Schikane»
darstellen. Derzeit ist es angebracht, vor einer allfälligen Bewilligung des
vorzeitigen Strafvollzugs zumindest abzuwarten, ob und in welchem Umfang das
erstinstanzliche Urteil angefochten bleibt.
Obergericht Beschwerdekammer, Urteil
vom 19. Januar 2015 (BKBES.2014.135)