BKBES.2016.100
Entschädigung
28. Juni 2017Deutsch30 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 28. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber von Arx
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgericht Solothurn-Lebern, Amthaus 2, Postfach 157, 4502
Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Entschädigung
zieht die Beschwerdekammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. In der Sache gegen B.___ erkannte
das Amtsgericht von Solothurn-Lebern im Urteil vom 27. Juli 2016 mit Bezug auf
die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt A.___ (nachstehend
Beschwerdeführer) unter anderem Folgendes:
14. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt A.___, […],
wird auf CHF 17‘493.20 (Honorar CHF 14‘841.00, Auslagen CHF 1‘356.40, MWSt. CHF
1‘295.80) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren im Umfang von 4/5, somit CHF 13‘994.60, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von B.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Urteilsanzeige wurde dem
Beschwerdeführer am 9. August 2016 zugestellt. Mit Eingabe vom 19. August 2016
erhob er Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es
sei die Ziffer 14 des Urteils vom 27. Juli 2016 des Richteramtes
Solothurn-Lebern aufzuheben und es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers
auf CHF 26‘215.90 (inkl. Auslagen von CHF 1‘558.00 und MWSt von CHF 1‘941.90)
festzusetzen.
2. Eventuell:
Es sei die Ziffer 14 des Urteils vom 27. Juli 2016 des Richteramtes
Solothurn-Lebern aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung des Honorars des
amtlichen Verteidigers an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Prozessuales:
3. Es
sei dem Beschwerdeführer nach Vorliegen des begründeten Urteils vom 27. Juli
2016 des Richteramtes Solothurn-Lebern eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung
anzusetzen.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit Verfügung vom 22. August 2016 wurde
festgestellt, es sei gegen das Urteil vom 27. Juli 2016 Berufung angemeldet
worden. Das Beschwerdeverfahren wurde bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens
sistiert.
Mit Verfügung vom 7. März 2017 wurde die
Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufgehoben und dem Beschwerdeführer zur
Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung Frist gesetzt.
2. Innert mehrfach erstreckter
Frist reicht der Beschwerdeführer die Eingabe vom 18. April 2017 – bezeichnet
als Beschwerde – ein, dies mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es
sei die Ziffer 14 des Urteils vom 27. Juli 2016 des Richteramtes
Solothurn-Lebern aufzuheben und es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers
auf CHF 26‘215.90 (inkl. Auslagen von CHF 1‘558.00 und MWSt. von CHF 1‘941.90)
festzusetzen.
2. Eventuell:
Es sei die Ziffer 14 des Urteils vom 27. Juli 2016 des Richteramtes
Solothurn-Lebern aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung des Honorars des
amtlichen Verteidigers an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2017
beantragte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern:
1. Die Beschwerde sei
vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Mit seiner Replik vom 17. Mai 2017 hielt
der Beschwerdeführer an den in den Eingaben vom 19. August 2016 und 18. April
2017 gestellten Anträgen fest.
Erwägungen
II.
1.
Das Rechtsmittel der Beschwerde
gegen die im Urteil des Amtsgerichts vorgenommene Festsetzung der Entschädigung
des amtlichen Verteidigers ist zulässig (Art. 135 Abs. 3 und 393 Abs. 1 lit. b
StPO). Der Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheides. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO)
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Mit seiner dem Amtsgericht von
Solothurn-Lebern eingereichten Honorarnote (Beilage 2 zur Beschwerde vom 19.
August 2016) machte der Beschwerdeführer einen Aufwand von 126.2 Stunden à CHF
180.00
= CHF 22‘716.00 zuzüglich Auslagen von CHF 1‘558.00 und 8 %
Mehrwertsteuer von CHF 1‘941.90, insgesamt eine Entschädigung von CHF
26‘215.90, geltend. Im angefochtenen Urteil wurde die Entschädigung auf CHF
17‘493.20 reduziert.
Gemäss § 158 Abs. 1 GT setzt der Richter
die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von
Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen
Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe
Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit
zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote
eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Gemäss § 158
Abs. 3 GT beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der
amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die
Ausfallhaftung des Staates 180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Vergütung
für Fotokopien beträgt 50 Rappen pro Stück. Für die Reiseauslagen gilt § 157
Abs. 3 (§ 158 Abs. 5 GT). Als Reiseauslage ist in der Regel der Preis eines
Bahnbillets 2. Klasse zu entschädigen. Wird das Auto benützt, kann die für das
Staatspersonal geltende Kilometerentschädigung ausgerichtet werden (§ 157 Abs.
3.
GT). Diese beträgt CHF 0.70 (§ 161 lit. a GAV).
2.2
Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können
mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts (lit. b); Unangemessenheit (lit. c). Die Bemessung resp. die von
der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen sind im Folgenden auf ihre
Angemessenheit bzw. auf Ermessenüberschreitungen zu prüfen.
3.
Die im angefochtenen Urteil
vorgenommenen Kürzungen des Honorars des amtlichen Verteidigers sind wie folgt
zusammenzufassen:
3.1
04.07.2014 Kopieren
von Akten (6 h à CHF 120.00, 1‘400 Kopien (im Urteil [S. 84] vermerkt mit 480
Minuten;
3.2
18.07.2014 An-
und Rückfahrt Besuch U-Haft (2 x 55 km), 30 Minuten
08.08.2014
Besuch
Klient in U-Haft, 30 Minuten
An-
und Rückfahrt Besuch U-Haft, 30 Minuten
08.10.2014
An-
und Rückfahrt Besuch U-Haft (2 x 55 km), 30 Minuten
10.10.2014
An-
und Rückfahrt Schlusseinvernahme SO, 30 Minuten
22.06.2015
Besuch
Klient in U-Haft inkl. An- und Rückfahrt, 30 Minuten
An-
und Rückfahrt UG SO (2 x 55 km), 90 Minuten
21.07.2016
An-
und Rückfahrt Besuch U-Haft, 30 Minuten
26.07.2016
An-
und Rückfahrt RA SO, 30 Minuten
27.07.2016
An-
und Rückfahrt RA SO (2 x 55 km), 30 Minuten
3.3
18.07.2014 Aktenstudium,
120.
Minuten
07.08.2014
Aktenstudium,
30.
Minuten
19.07.2016
Aktenstudium
20.07.2016
Aktenstudium
21.072016
Aktenstudium
Aktenstudium
zusammengefasst 540 Minuten
3.4
21.07.2016 Vorbereitung
Hauptverhandlung
22.07.2016
Vorbereitung
Hauptverhandlung
23.07.2016
Vorbereitung
Hauptverhandlung
25.07.2016
Vorbereitung
Hauptverhandlung
Vorbereitung
Hauptverhandlung zusammengefasst 960 Minuten
3.5
21.07.2014 Stellungnahme
Haftverlängerung, 30 Minuten zusätzlich
3.6
30.07.2014 Eingang
Hafturteil mit Begründung, 25 Minuten
3.7
10.10.2014 Schlusseinvernahme
UG Solothurn, 60 Minuten
3.8
17.10.2014 Eingang
Kurzgutachten, Studium und Verfügung inkl. Weiterleitung, 20 Minuten
3.9
28.11.2014 Eingang
psychiatrisches Gutachten inkl. Studium und Weiterleitung, 30 Minuten
3.10
07.01.2015 Kopie
Schlusseinvernahme an Klient, 15 Minuten
3.11
10.02.2015 Übersetzung
der Anklage auf Französisch, 60 Minuten
3.12
27.07.2016 Urteilseröffnung
RA SO, 45 Minuten zusätzlich
4.1
Kopieren Akten (6h à CHF
120.
) 1400 Kopien
4.1.1
Im angefochtenen Entscheid ist
dazu ausgeführt, dieser Aufwand betreffe Kanzleiarbeit, die bereits im
Stundenansatz des Anwalts enthalten sei und nicht zusätzlich vergütet werde.
Das Gleiche gelte für den Aufwand von 15 Minuten für das Kopieren der Schlusseinvernahme
(7. Januar 2015) von 15 Minuten.
Der Beschwerdeführer führt in der
Beschwerde dazu aus (Seite 7 unten), er habe diesen Aufwand zum Stundenansatz
von CHF 120.00 in Rechnung gestellt. Er verfüge nicht über ein Sekretariat und
verrichte alle Sekretariatsarbeiten selber. Es sei ihm klar, dass er dafür
nicht das volle Anwaltshonorar in Rechnung stellen könne. Der Ansatz von CHF
120.00
entspreche dem üblichen Ansatz für Sekretariatsarbeiten. Im
angefochtenen Entscheid sei ausgeführt, dass der Aufwand für Kanzleiarbeit im
Stundenansatz des Anwaltes enthalten sei. Dieser Aufwand müsse in irgendeiner
Art vergütet werden.
Der Amtsgerichtspräsident führt aus, der
Beschwerdeführer habe zwar für den Aufwand vom 4. Juli 2014 in der Honorarnote
6.
Stunden à CHF 120.00 geltend gemacht, effektiv aber 8 Stunden à CHF 180.00
verlangt. Da es sich um Kanzleiaufwand handle, welcher im Stundenansatz von CHF
180.00
enthalten sei, sei der Zeitaufwand um 480 Minuten zu kürzen und jener
vom 7. Januar 2015 von 15 Minuten zu streichen.
Der Beschwerdeführer hält an seinen
Ausführungen in der Beschwerde fest und macht geltend, es seien sechs Stunden à
CHF 120.00, total CHF 720.00, zu entschädigen (zuzüglich Auslagen von CHF
700.
). Die Akten hätten damals aus vier Bundesordnern bestanden, welche in
aufwändiger Arbeit hätten kopiert werden müssen. Der Aufwand vom 7. Januar 2015
betreffe nicht das Kopieren der Schlusseinvernahme, sondern den Aufwand für das
Verschicken der Schlusseinvernahme an den Beschuldigten. Der Aufwand für das
Kopieren der Akten müsse so oder anders vergütet werden.
4.1.2
Es trifft zu, dass der
Beschwerdeführer in der Honorarnote für das Kopieren 6 Stunden à CHF 120.00
geltend machte, hingegen eine Dauer von 8 Stunden (480 Minuten) vermerkte.
Gemäss den Ausführungen in der Replik ist es unbestritten, dass es hier um
sechs Stunden geht. Der angefochtene Entscheid geht davon aus, dass dieser
sogenannte Kanzleiaufwand in der Honorierung des Anwaltes mit dem Stundenansatz
von CHF 180.00 enthalten und damit nicht separat zu entschädigen sei. Dies ist
nicht zu beanstanden und entspricht der Praxis im Kanton Solothurn. Derartige
Aufwendungen sind auch dann nicht separat zu entschädigen, wenn sie vom Anwalt
selber erbracht werden. Die Kürzung um 480 Minuten ist zu Recht erfolgt
(effektiv wurden mit dem Gesamtaufwand von 7552 Minuten 8 Stunden geltend
gemacht).
4.2
An- und Rückfahrten nach
Solothurn inkl. Kilometerentschädigungen
4.2.1
Bezüglich der An- und Rückfahrten
wurde im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit
Verfügung vom 17. Juni 2014 als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden. Er sei
in dieser Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sein Aufwand
erst ab Kantonsgrenze entschädigt werde. Anstatt der geltend gemachten 55 km
pro Weg (Strecke […] – Solothurn) würden daher jeweils nur 37 km (Strecke […] –
Solothurn) berechnet, was zu einer zeitlichen Reduktion von jeweils 15 Minuten
bzw. für die An- und Rückfahrt von 30 Minuten führe. Gänzlich zu streichen sei
der Posten «An- und Rückfahrt UG SO» vom 22. Juli 2016, da diese Reisezeit
bereits im Posten «Besuch Klient in U-Haft inkl. An- und Rückfahrt enthalten
sei.
In diesem Zusammenhang seien auch die
Wegspesen entsprechend zu kürzen. Bei einer Wegstrecke von 37 km bzw. 74 km für
die Hin- und die Rückfahrt sowie einer Entschädigung von CHF 0.70/km würden
sich die Spesen pro Posten um CHF 25.20 reduzieren. Die Spesen seien damit
insgesamt um CHF 201.60 zu kürzen.
Der Beschwerdeführer führt dazu aus, es
sei zwar richtig, dass er in der Verfügung vom 17. Juni 2014 darauf hingewiesen
worden sei, dass sein Aufwand erst ab Kantonsgrenze entschädigt werde. Es sei
von der Rechtsmittelinstanz zu prüfen, ob die Verfügung rechtlich so zulässig
sei. Eine derartige Ungleichbehandlung ausserkantonaler Anwälte finde weder in
der Strafprozessordnung noch im Einführungsgesetz dazu Stütze. Sie stelle eine
Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und der verfassungsmässigen Wirtschaftsfreiheit
dar und sei auch nicht mit der Freizügigkeit der Anwälte nach dem Bundesgesetz
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA, SR
935.
) in Einklang zu bringen. Es sei der Beschuldigte gewesen, welcher damals
einen neuen Verteidiger ausgewählt habe, nachdem der erste Verteidiger infolge
beruflicher Neuausrichtung sein Mandat habe beenden müssen und die zweite
Verteidigerin die Auflösung des Mandatsverhältnisses beantragt habe, nachdem
der Beschuldigte sie mehrmals habe auswechseln wollen. Weshalb ein
ausserkantonaler Anwalt seine Aufwendungen nur ab Kantonsgrenze in Rechnung
stellen könne, sei aus keinem formellen Gesetz ersichtlich und daher
rechtswidrig. Sämtliche Positionen, welche mit dieser Begründung gekürzt worden
seien, seien aufzuheben. Es sei in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass das
Büro des Beschwerdeführers ca. einen Kilometer von der Kantonsgrenze entfernt
liege. Er hätte damit einfach bis zur nächsten Autobahneinfahrt via […] fahren
können, statt die Autobahneinfahrt «[…]» zu nehmen. Der Anfahrtsweg hätte sich
damit mehrheitlich auf solothurnischem Boden befunden, es hätte aber mehr Zeit
und Weg erfordert, welcher nach der Argumentation im angefochtenen Entscheid zu
entschädigen gewesen wäre.
Der Amtsgerichtspräsident führt dazu
aus, der Beschwerdeführer sei in der Verfügung vom 17. Juni 2014 darauf
hingewiesen worden, dass sein Aufwand erst ab Kantonsgrenze entschädigt werde.
Er habe sich darauf eingelassen, dementsprechend beruhe der angefochtene
Entscheid auf der erwähnten Verfügung. Es liege nahe und sei nicht zu
beanstanden, dass bei einem Kanzleisitz in […] davon ausgegangen werde, dass
die Fahrt nach Solothurn und zurück über die Autobahn via «[…]» erfolge. Die
damit zusammenhängenden Kürzungen (Zeitaufwand und Wegentschädigung seien daher
berechtigt.
Der Beschwerdeführer hält daran fest,
dass die Verfügung vom 17. Juni 2014 gegen das verfassungsmässige
Gleichbehandlungsgebot verstosse, weil ausserkantonale Anwälte im Vergleich mit
kantonalen Anwälten ungleich behandelt würden. Dies sei weder mit dem BGFA und
mit der Strafprozessordnung vereinbar und sei von der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn in anderen Fällen auch nicht so praktiziert worden. Offenbar
bestehe diesbezüglich im Kanton Solothurn keine einheitliche Praxis.
4.2.2
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung zur unentgeltlichen Rechtspflege wird gestützt auf den Anspruch
auf ein gerechtes Verfahren in besonderen Fällen ein Wahlrecht des
Verbeiständeten auf seinen Rechtsvertreter (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. auch Art.
29a BV; Art. 8 in Verbindung mit Art. 13 EMRK) anerkannt. Dies ist namentlich
der Fall, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt
besteht oder der Anwalt sich bereits in einem vorangegangenen Verfahren mit der
Sache befasst hat, und ferner, wenn der Mandant die Sprache des Gerichts und
des ihm bestellten Anwalts nicht versteht, sodass er sich in der Wahrung seiner
Rechte beeinträchtigt vorkommen müsste (Urteil des Bundesgerichts 2C_79/2013,
E. 2.2.1 mit Hinweisen). Der amtliche Anwalt erfüllt eine staatliche Aufgabe,
welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit seiner
Einsetzung entsteht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis.
Gestützt darauf hat der Anwalt eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den
Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen. Der
amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und
Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Rechtsgrundlage für die Entschädigung
bildet somit das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Bund oder Kanton und
amtlicher Verteidigung. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 133
Abs. 2 StPO ein bundesrechtlicher Anspruch des Beschuldigten besteht, dass die
zuständige Behörde seinen Wunsch nach einem bestimmten Verteidiger zu beachten
hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_919/2015, E. 4.1 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall ersuchte der
Beschuldigte mit Eingabe vom 11. Juni 2014 die Staatsanwaltschaft darum,
anstelle seiner vormaligen amtlichen Verteidigerin Rechtsanwalt A.___, […],
einzusetzen. Diesem Gesuch kam der zuständige Staatsanwalt mit Verfügung vom
17.
Juni 2014 nach, wobei er in Ziffer 3 der Verfügung Folgendes festhielt: RA A.___
wird darauf hingewiesen, dass sein Aufwand erst ab der Kantonsgrenze zu einem
Stundenansatz von CHF 180.00 entschädigt werden wird (Ordner 4, AS 1381 f.,
siehe auch eine weitere Ausführung dieser Verfügung [AS 1383]). Die Ausführung
der Verfügung gemäss AS 1381 f. war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
Im Journal Verfahrensschritte der Staatsanwaltschaft ist unter dem 17.06.2014
vermerkt (AS 877): «Aktennotiz: Tel. mit RA A.___ bei […]. Er hat das Schreiben
von Herrn B___ auch erhalten. Da er ab 1. Juli 2014 in einem neuen Büro
arbeiten wird, ist er bereit und in der Lage, ab diesem Datum die amtliche
Verteidigung zu übernehmen. Er nimmt zur Kenntnis, dass sein Aufwand erst ab
Kantonsgrenze entschädigt wird.»
4.2.3
Es kann unter diesen Umständen
dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Entscheid eine gesetzliche Grundlage
hat oder ob er Normen gar zuwider läuft. Die Verfügung vom 17. Juni 2014 ist in
Rechtskraft erwachsen. Die Kürzungen sind nicht zu beanstanden.
4.3
Aktenstudium (insgesamt 690 Minuten)
4.3.1
Im angefochtenen Entscheid
wurde ausgeführt, es werde in der Honorarnote wiederholt Aufwand für das
Aktenstudium geltend gemacht. Angesichts der Dauer und des Umfangs des
Verfahrens sei ein wiederholtes Aktenstudium selbstverständlich unerlässlich.
Einige Positionen würden aber dennoch als übersetzt erscheinen und einer
effizienten Mandatsführung widersprechen. So würden am 18. Juli 2014 120
Minuten für das Aktenstudium geltend gemacht, obschon bereits am 4. Juli 2014
ein umfangreiches Aktenstudium stattgefunden habe. Die Position stehe offenbar
in Zusammenhang mit der Stellungnahme zum Haftverlängerungsgesuch vom 21. Juli
2014.
Es rechtfertige sich, die Position Aktenstudium vom 18. Juli 2014 zu
streichen, dafür für die Stellungnahme zum Haftverlängerungsgesuch 30 Minuten
für das Aktenstudium hinzuzurechnen. Am 7. August 2014 werde für das
Aktenstudium erneut ein Zeitaufwand von 90 Minuten geltend gemacht, welcher
übersetzt erscheine und deswegen um 30 Minuten zu kürzen sei. Schliesslich würden
im Zeitraum vom 19. bis zum 21. Juli 2016 im Hinblick auf die Hauptverhandlung
insgesamt 13 Stunden für das Aktenstudium aufgeführt, dies nachdem bereits am
25.
Mai 2016 sowie am 22. Juni 2016 mit insgesamt 6 Stunden erneut ein
intensives Aktenstudium stattgefunden habe. Der Aufwand müsse daher als
übersetzt erachtet werden, insbesondere wenn man bedenke, dass der amtliche
Verteidiger sich schon längere Zeit mit dem Fall befasst habe und sich somit
nicht neu habe einarbeiten müssen. Das 13-stündige Aktenstudium sei daher um 9
Stunden zu kürzen.
In der Beschwerde wird entgegnet, dass
sich die Strafuntersuchung rund 7 Jahre dahingezogen habe. Die erste Tat sei
zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens gut 7 Jahre zurückgelegen. Das
Strafverfahren habe bis zur Urteilseröffnung das erste Delikt betreffend sieben
Jahre gedauert, und hinsichtlich der letzten Delikte 2 ¼ Jahre. Dies hätten
weder der Beschuldigte noch der Beschwerdeführer zu verantworten. Nachdem im
Februar 2015 die Anklageschrift eingegangen sei, sei im April 2016 auf den 27.
Juli 2016 zur Hauptverhandlung vorgeladen worden. Das Verfahren habe während
rund 14 Monaten geruht. Mit dem Zeitlauf hätten gewisse Dokumente neu studiert
werden müssen, weil man sie nicht einfach aus dem Gedächtnis abrufen könne. Die
Verfahrenslänge sei ein Indiz für die Komplexität eines Falles. Dazu komme,
dass bei der Verteidigung neben den ursprünglichen 4 Bundesordnern des
Untersuchungsverfahrens bis zur Hauptverhandlung nochmals 2 Bundesordner
dazugekommen seien. Das Verfahren habe damit 6 Bundesordner umfasst. Diese
Akten hätten im Hinblick auf die Hauptverhandlung studiert werden müssen.
Hierfür seien 13 Stunden veranschlagt worden. Der Beschuldigte habe ab Beginn
der Untersuchung bis zuletzt jeden Vorwurf bestritten. Es sei damit Aufgabe des
Verteidigers gewesen, entlastende Beweise zu suchen, den Strafbehörden und dem
Gericht plausibel zu erklären und wenn immer möglich zu belegen, dass
unüberwindliche Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen. Dies alles
habe den Fall äusserst komplex gemacht und es zeuge von einer zu simplen
Schlussfolgerung, der Fall sei einfach gewesen. Es hätten sämtliche
Einvernahmen studiert und mit belastenden Einvernahmen verglichen werden
müssen, dies für jeden der 16 Anklagepunkte. Der Aktenumfang – bis und mit
erster Instanz rund 1‘000 Seiten amtliche Akten – sei ebenfalls ein Indiz
dafür, dass ein Fall überdurchschnittlich komplex sei. Dies habe der
Staatsanwalt zu Beginn seines Plädoyers auch so ausgeführt. Das begründete Urteil
sei 93 Seiten lang, auch darin liege ein Indiz für einen nicht alltäglichen
Aufwand für das Gericht vor. Es sei einfach zu behaupten, der Fall sei einfach
gewesen, wenn das erstinstanzliche Gericht einen umfassend aufgearbeiteten Fall
auf den Tisch bekomme und nicht gesehen habe, welcher Aufwand bei seiner
Aufarbeitung habe generiert werden müssen. Es könne keine Rede davon sein, dass
der Fall einfach gewesen sei. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer den
Beschuldigten zahlreiche Male habe «bremsen» müssen, weil dieser noch mehr
Aufwand habe generieren wollen, indem er zum Beispiel jeden Haftentscheid habe
anfechten wollen, was den Aufwand des Beschwerdeführers unnötig aufgebläht
hatte.
Der Amtsgerichtspräsident führt in
seiner Vernehmlassung aus, es seien am 4. Juli 2014 8 Stunden für das Studium
der ursprünglichen 4 Bundesordner geltend gemacht worden. Dieser Zeitaufwand
sei angemessen. Es sei aber nicht ersichtlich, weshalb 2 Wochen später (18.
Juli 2014) im Rahmen der Haftverlängerung und der dazugehörenden Stellungnahme
weitere 2 Stunden notwendig gewesen seien. Es sei angemessen, für das Verfassen
der Stellungnahme 2 Stunden zu entschädigen. Für den Aufwand für das
Aktenstudium, den Besuch des Klienten und die Besprechung über das weitere
Vorgehen (7./8. August 2014) seien insgesamt 150 Minuten angemessen. Der
Aufwand für das Studium des Kurzgutachtens sei um 20 Minuten gekürzt worden und
nicht wie auf Seite 86 des Urteils ausgeführt um 30 Minuten.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es
sei zwar richtig, dass er während zwei Jahren als amtlicher Verteidiger
eingesetzt gewesen sei. Der eingereichten Honorarnote sei zu entnehmen, dass
ein erheblicher Aufwand im Jahr 2014, unmittelbar nach der Einsetzung, erbracht
worden sei. Im Jahr 2015 sei der letzte Aufwand am 28. April 2015 erbracht
worden. Danach sei es erst wieder ein Jahr später, zu Aufwand gekommen. Er habe
sich damit während eines Jahres mit dem Fall nicht auseinandersetzen und sich
demzufolge wieder neu einlesen müssen. Es habe mehr Aufwand erfordert, sich
wieder neu einzuarbeiten, als wenn immer wieder am Fall gearbeitet werde.
4.3.2
Für die erste Phase der Tätigkeit
des Beschwerdeführers sind die folgenden Aufwendungen zusammenzufassen:
04.07.2014
480 Minuten
anerkannt
18.07.2014
120 Minuten
21.07.2014
90 Minuten
210.
Minuten
nicht anerkannt im Umfang von 90 Minuten
Im angefochtenen Entscheid wurden für
das Aktenstudium im Zusammenhang mit dem Haftverlängerungsgesuch 30 Minuten
anerkannt, welche zum Aufwand vom 21.07.2014 hinzugezählt wurden. Die
Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2014 zum
Haftverlängerungsantrag umfasst rund 4 ½ Seiten (Ordner 4, AS 1124 ff.). Die
weiteren Haftakten, die gesichtet werden mussten, sind im Ordner 3 (AS 1110 ff.
enthalten). Der Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft umfasst 2 ½
Seiten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kürzung des geltend gemachten
Gesamtaufwandes von 210 auf 120 Minuten eine Ermessensüberschreibung im Sinne
von Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO oder gar Willkür darstellt, zumal zu Recht
angeführt wurde, dass am 4. Juli 2014 ein Aktenstudium von 8 Stunden stattfand.
4.3.3
Am 7./8. August 2014 wurden Im
Zusammenhang mit dem Besuch des Klienten im Untersuchungsgefängnis 90 Minuten
Aktenstudium und 120 Minuten für den Besuch geltend gemacht. Anerkannt wurden
150.
Minuten. Hier ist erneut anzumerken, dass am Anfang des Mandates ein
umfangreiches Aktenstudium stattgefunden hatte. Dass für das Aktenstudium nur
30.
Minuten anerkannt wurden, stellt unter diesen Umständen weder Willkür noch
Ermessensüberschreitung dar.
4.3.4
Hinsichtlich des Aufwandes vom
17.
Oktober 2014 geht es um eine rund 3-seitige Vorabstellungnahme des
psychiatrischen Gutachters (AS 1542 ff.), in welcher es darum ging, ob anstelle
der Untersuchungshaft geeignete Ersatzmassnahmen infrage kamen. Dass für das
Studium dieses Gutachtens, der Verfügung und für die Weiterleitung nur 30
Minuten anerkannt wurden, stellt wiederum weder Willkür noch Ermessensüberschreitung
dar.
4.3.5
Mit Bezug auf das Aktenstudium
in der Zeit vom 19. bis 21. Juli 2016 mit einer Kürzung um 540 Minuten ist auf
die nachstehenden Ausführungen zur Vorbereitung der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung zu verweisen.
4.4.1
Der Beschwerdeführer machte für
die Zeit im Vorfeld der Hauptverhandlung Aktenstudium von 780 Minuten (13
Stunden) und für die Vorbereitung der Hauptverhandlung 1440 Minuten (24
Stunden) geltend.
4.4.2
Im angefochtenen Entscheid wird
dargelegt, der Beschwerdeführer habe unter dem Titel «Vorbereitung der
Hauptverhandlung» total 24 Stunden geltend gemacht, was als weit übersetzt
erscheine. Er habe sich bereits seit längerem eingehend mit dem Fall befasst
und habe diesen für die Hauptverhandlung nicht von Grund auf neu erarbeiten
müssen. Wenige Tage zuvor sei zudem ein umfassendes Aktenstudium erfolgt. Aus
dem Plädoyer sei auch nicht ersichtlich gewesen, dass zeitraubende Abklärungen
in Lehre und Rechtsprechung hätten gemacht werden müssen. In Anbetracht dieser
Umstände sowie der Länge des vorgetragenen Plädoyers erscheine der geltend
gemachte Zeitaufwand als weitaus überhöht. Die Aufwendungen würden
ermessensweise auf 8 Stunden festgesetzt, womit eine Kürzung um 16 Stunden
erfolge.
In der Beschwerde wird ausgeführt, die
Vorbereitung der Hauptverhandlung (im wesentlichen Aktenstudium,
Plädoyervorbereitung und Fragekatalog) habe gute drei Tage (24 Stunden)
beansprucht. Die Akten hätten zu diesem Zeitpunkt 6 Bundesordner umfasst und er
– der Beschwerdeführer – sei erst im Juni 2014 als amtlicher Verteidiger
eingesetzt worden. Er sei damit nicht von Anfang an in das Verfahren involviert
gewesen und habe somit auch die Aktenstücke studieren müssen, welche vor seiner
Einsetzung angefallen waren. Das Plädoyer habe immerhin 20 Seiten umfasst und
er habe es in der Mittagspause, nach der Befragung des Beschuldigten,
überarbeitet. Dieser Aufwand habe nicht Eingang in die Honorarnote gefunden. Es
sei unzulässig, lediglich das produzierte Resultat auf dem Papier als Aufwand
zu berücksichtigen. Der geltend gemachte Aufwand sei angemessen. Schliesslich
sei zu erwähnen, dass die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten von Beginn an
sehr schwierig gewesen sei, dies vor allem, weil er die Zusammenarbeit mit dem
Beschwerdeführer verweigert habe und die Verteidigung somit praktisch unmöglich
gewesen sei. Dies ergebe sich aus den Strafakten. So habe er Einvernahmen
verweigert und immer wieder Gesuche um Wechsel der amtlichen Verteidigung
gestellt, dies auch ihn – den Beschwerdeführer – betreffend. Er habe gerügt,
dass ihm die relevanten Aktenstücke nicht übersetzt worden seien und wenn sie
ihm übersetzt worden seien, sei es nicht richtig bzw. nur mangelhaft gewesen.
Nachdem die Beschwerdekammer die Beschwerde des Beschuldigten wegen Wechsels
der amtlichen Verteidigung am 19. Juli 2016 abgewiesen habe, habe er mit dem
Beschuldigten einen Termin für einen Besuch um Untersuchungsgefängnis
abgemacht, um die letzten Details der Hauptverhandlung zu besprechen. Im
Untersuchungsgefängnis habe der Beschuldigte ihm mitteilen lassen, dass er
krank sei, was nicht zugetroffen habe. Der Beschuldigte habe erneut die
Zusammenarbeit mit ihm verweigert. Trotz all dieser Versuche, das Verfahren
wohl zu verzögern, habe er den Bettel nicht hingeschmissen, was letzten Endes
auch im Sinne des Staates und der Verfahrensbeschleunigung gewesen sei. Ebenso
habe er nie einen Übersetzter beiziehen müssen, wobei dies die Auslagen
nochmals deutlich erhöht hätte.
Der Amtsgerichtspräsident führt aus, der
Beschwerdeführer habe nach Eingang der Vorladung zur Hauptverhandlung für die
Zeit vom 25. Mai bis 21. Juli 2016 insgesamt 19 Stunden für Aktenstudium
geltend gemacht. Ein Aufwand hierfür von 10 Stunden erscheine als angemessen,
weshalb diese Positionen um insgesamt 9 Stunden zu kürzen seien. Neben diesem Aufwand
für das Aktenstudium sei für die Vorbereitung der Verhandlung (v. a. Ausarbeiten
des Plädoyers und Fragestellung an einzuvernehmende Personen) ein Zeitaufwand
von 24 Stunden geltend gemacht worden. Hier seien 8 Stunden als angemessen zu
erachten, weshalb eine Kürzung um 16 Stunden vorzunehmen sei.
Der Beschwerdeführer entgegnet, es
treffe zu, dass er während zwei Jahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt
gewesen sei. Er habe jedoch einen erheblichen Teil des Aufwands im Jahr 2014
erbracht, unmittelbar nach seiner Einsetzung. Der letzte im Jahr 2015 erbrachte
Aufwand sei am 28. April 2015 gewesen, der nächste dann wieder am 19. April
2016, mithin ein Jahr später. Er habe sich damit während eines Jahres nicht mit
dem Fall auseinandersetzen müssen. Dass während dieser Zeit keine
Verfahrensschritte erfolgt seien, habe weder er noch der Beschuldigte zu
verantworten und es könne dies nicht zu seinem Nachteil gereichen. Dass die
Einarbeitung nach einem Jahr Unterbruch grösser sei, als wenn immer wieder am Fall
gearbeitet werde, liege auf der Hand (siehe diese Ausführungen schon unter
Ziffer. 3.3.1 hiervor).
4.4.3
Die Aufwendungen für
Aktenstudium vom 25. Mai und 22. Juni 2016 von 240 resp. 120 Minuten wurden im
angefochtenen Entscheid in der Tabelle auf AS 84 f. nicht gesondert aufgeführt,
jedoch in der Stellungnahme des Amtsgerichtspräsidenten erwähnt. Es handelt
sich um weitere 6 Stunden, welche relativ nah am Hauptverhandlungstermin
geltend gemacht wurden. Dieser Gesamtaufwand von 19 Stunden für Aktenstudium
kann nicht nachvollzogen werden, auch wenn das Verfahren einen Unterbruch
erfahren hat, welcher ein Neueinlesen erforderlich gemacht hat. Die Reduktion
auf 10 Stunden stellt weder Willkür noch eine Ermessensüberschreitung dar.
4.4.4
Das gleiche gilt grundsätzlich
für die Vorbereitung der Hauptverhandlung (offenbar in einem engeren Sinne) von
24.
Stunden. Die Reduktion des zu entschädigenden Aufwandes auf 8 Stunden
erscheint aber angesichts der vom Beschwerdeführer zu Recht vorgebrachten
Eigenheiten seines Klienten und den sich daraus ergebenden zusätzlichen
Aufwendungen als zu weit gehend. Es erscheint als angebracht, hier 12 Stunden
zu entschädigen.
4.5
Am 30. Juli 2014 wurden für
den Eingang des begründeten Urteils des Haftgerichts 45 Minuten und für ein
Schreiben des Haftgerichts betr. möglicher Beschwerde 15 Minuten geltend
gemacht. Im angefochtenen Entscheid wurde ausgeführt, das Urteil habe nur 6
Seiten umfasst, weshalb eine Kürzung um 25 Minuten als angezeigt erscheine. Der
Beschwerdeführer hat dazu nichts Spezifisches ausgeführt (siehe Beschwerde, S.
8). Willkür oder Ermessensüberschreitung ist nicht ersichtlich.
4.6.1
Im angefochtenen Entscheid ist
ausgeführt, es werde für die Schlusseinvernahme ein Zeitaufwand von 180
Minuten geltend gemacht, obschon die Einvernahme lediglich zwei Stunden
gedauert habe und die An- und Rückfahrt separat in Rechnung gestellt worden
sei. Entsprechend sei eine Kürzung um eine Stunde vorzunehmen.
In der Beschwerde wird entgegnet, die
Schlusseinvernahme habe gemäss Zeiterfassung von 9.25 – 11.33 Uhr gedauert,
also 128 Minuten. Der Beschwerdeführer sei auf 09.00 Uhr in das
Untersuchungsgefängnis bestellt worden. Zu berücksichtigen seien ferner ca. 20
Minuten für die Durchsicht der 12 Seiten der Einvernahme und 10 Minuten für
eine kurze Nachbesprechung und Verabschiedung, was dann die 180 Minuten ergebe.
4.6.2
Das entsprechende
Einvernahmeprotokoll befindet sich in Ordner 3, AS 843 ff. Es ergibt sich
daraus, dass die Einvernahme um 11.33 Uhr beendet war und dass das Protokoll
nach dem Durchlesen durch Rechtsanwalt A.___ bestätigt wurde (AS 853). Dass der
Beschwerdeführer auf 09.00 Uhr zur Einvernahme aufgeboten wurde, konnte in den
Akten nicht verifiziert werden, ist aber glaubhaft. Die Kürzung um eine Stunde
erweist sich damit als unberechtigt.
4.7.1
Im Zusammenhang mit dem Eingang
des psychiatrischen Gutachtens wurden 150 Minuten geltend gemacht und 2 Stunden
entschädigt. Im angefochtenen Entscheid wurde ausgeführt, dieser Aufwand sei zu
hoch und um 30 Minuten zu kürzen.
In der Beschwerde wird dazu ausgeführt,
der angefochtene Entscheid gehe davon aus, dass für das Lesen einer Seite 2
Minuten aufgewendet werden dürften. Es werde verkannt, dass das Lesen
psychiatrischer Gutachten keine alltägliche Juristenarbeit darstelle. Er habe
den effektiven Aufwand geltend gemacht. Es sei zu bedenken, dass er sich bei
diesem Verfahrensstand bereits über den weiteren Verfahrensfortgang habe
Gedanken machen müssen. Schliesslich sei auch der Aufwand für das Weiterleiten
des Gutachtens enthalten.
4.7.2
Dem Beschwerdeführer ist
beizupflichten, dass das Lesen eines längeren psychiatrischen Gutachtens
zeitintensiver ist als bei anderen Dokumenten, welche oftmals überflogen werden
können. Die Kürzung um 30 Minuten erscheint so betrachtet als nicht angebracht
und stellt insofern eine Ermessensüberschreitung dar. Es ist der ganze Aufwand
zu entschädigen.
4.8.1
Der angefochtene Entscheid geht
davon aus, dass es sich beim Posten Kopie Schlusseinvernahme an Klient um
Kanzleiarbeit handle, welche nicht zusätzlich zu vergüten sei. Der Beschwerdeführer
macht geltend, dass er nicht über ein Sekretariat verfüge und diese Arbeiten
selbst mache, wobei er eine reduzierten Stundenansatz in Rechnung stellt habe.
Der Aufwand für das Kopieren von Akten müsse auf irgendeine Weise vergütet
werden.
4.8.2
Es ist auf die Ausführungen
unter Ziffer 4.1 zu verweisen. Kanzleiauf-wendungen sind im Stundenansatz
enthalten und nicht separat zu vergüten.
4.9.1
Der Beschwerdeführer macht
einen Aufwand von 60 Minuten für die Übersetzung der Anklage in die
französische Sprache geltend. Im angefochtenen Entscheid ist dazu ausgeführt,
das Übersetzen von Rechtsschriften und dergleichen, vorliegend der
Anklageschrift, gehöre nicht zu den Aufgaben der amtlichen Verteidigung.
4.9.2
Der Beschwerdeführer macht
geltend, es sei bekannt, dass eine beschuldigte Person keinen Anspruch auf die
Übersetzung sämtlicher Aktenstücke habe. Er habe bewusst die Anklageschrift als
einziges Aktenstück wörtlich übersetzt, dies weil er den Beschuldigten
zwischenzeitlich kennengelernt hatte und gewusst habe, dass er sämtliche
Vorhalte bestritt. Er – der Beschwerdeführer – habe sich bereits im Anschluss an
die Schlusseinvernahme vom 10. Oktober 2014 an das Obergericht gewandt und
moniert, dass die Übersetzung bei der Schlusseinvernahme mangelhaft gewesen
sei, dies obwohl die Übersetzerin schon langjährig als Gerichtsdolmetscherin
tätig gewesen sei und der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme auf
die Rückübersetzung verzichtet habe. Gleichzeitig habe der Beschuldigte ein
weiteres Mal darum ersucht, ihn – den Beschwerdeführer – als amtlichen
Verteidiger auszuwechseln. Es sei damit für ihn klar gewesen, dass er dem
Beschuldigten mindestens die Anklageschrift schriftlich habe übersetzen müssen.
Bekanntlich sei es anlässlich einer Hauptverhandlung eine der ersten Fragen an
eine beschuldigte Person, ob sie die Anklageschrift kenne und diese mit ihrem
Verteidiger habe lesen können. Hätte er dem Beschuldigten die Anklageschrift
nicht schriftlich übersetzt, hätte dieser wohl zu Protokoll gegeben, dass er
sie nicht kenne und dass er nicht wisse, was ihm vorgeworfen werde. Dies hätte
nicht nur die Verhandlung verzögert, sondern auch auf ihn als Verteidiger ein
schlechtes Licht geworfen. Dass er die Anklageschrift übersetzt habe, sei
letzten Endes dem erstinstanzlichen Gericht und der Prozessökonomie zugute
gekommen.
Der Amtsgerichtspräsident führt aus, der
amtliche Verteidiger könne für die Übersetzung von Schriftstücken, so der
Anklageschrift, einen Dolmetscher beiziehen. Die entsprechenden Auslagen wären
ihm zu ersetzen. Er sei aber nicht für die eigenhändige Übersetzung zu
entschädigen.
4.9.3
Dem Amtsgerichtspräsidenten ist
zwar grundsätzlich beizupflichten. Es hätte sich aber gerechtfertigt,
vorliegend eine Ausnahme zu machen, dies nicht zuletzt aufgrund der –
gerichtsnotorisch – eigenen Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten. Es war
vertretbar, dass der Beschwerdeführer die Übersetzung der Anklageschrift selber
an die Hand nahm. Der Aufwand ist zu entschädigen.
4.10
Mit Bezug auf den Besuch des
Klienten in der Untersuchungshaft vom 22. Juni 2016 kann hinsichtlich der
Aufwendungen für die Hin- und die Rückfahrt auf die Ausführungen unter Ziffer 4.2
verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde geltend gemacht
(Seite 5 unten), sein Besuch beim Beschuldigten habe drei Stunden (180 Minuten)
gedauert. Falsch sei, dass er beim Aufwand «inkl. An- und Rückfahrt» vermerkt
habe. Diesen Aufwand habe er separat geltend gemacht. Diese Korrektur ist ihm
zuzubilligen, womit die Kürzung von 30 Minuten für den Besuch entfällt und jene
für die An- und Rückfahrt auf 30 Minuten zu reduzieren ist. Es ergibt sich
damit aus dieser Position eine Kürzung um 30 Minuten bzw. eine Erhöhung der
Entschädigung um 90 Minuten.
5.
Zusammenfassend sind folgende
Positionen gegenüber dem angefochtenen Entscheid zusätzlich zu entschädigen:
240.
Min. Vorbereitung HV (4.4.4)
90.
Min Besuch Klient vom
22.
Juni 2015 (4.10)
60.
Min. Übersetzung (4.9)
30.
Min. Psychiatrisches
Gutachten (4.7)
60.
Min. Schlusseinvernahme im
Untersuchungsgefängnis (4.6.2)
480.
Min.
==========
Damit sind 8 Stunden à CHF 180.00 = CHF 1‘440.00
zuzüglich CHF 115.20 (Mehrwertsteuer) = CHF 1‘552.20 zusätzlich zu
entschädigen.
5.
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
(erster Satz) tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend hat der Beschwerdeführer
eine Erhöhung des ihm zuerkannten Honorars von CHF 17‘493.20 auf CHF 26‘215.90
beantragt, somit um CHF 8‘722.70. Sein Honorar wird mit dem Beschwerdeentscheid
um CHF 1‘555 .20 erhöht, was rund 18 % entspricht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO und § 146 lit. c GT auf CHF 1‘000.00
festzusetzen. Der Anteil des Beschwerdeführers macht damit CHF 820.00 aus.
Dementsprechend ist ihm in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 StPO eine reduzierte
Entschädigung im Umfang von 18 % zuzusprechen. Nicht zu entschädigen sind die
Aufwendungen vom 9. August 2016, da diese zum erstinstanzlichen Verfahren
gehörten. Es ist damit von einem Aufwand von 510 Minuten resp. 8.5 Stunden
auszugehen, womit die volle Entschädigung mit Auslagen und Mehrwertsteuer und
gerechnet mit dem Stundenansatz von CHF 250.00 CHF 2‘421.70 ausmachen würde. Zu
entschädigen sind damit CHF 435.90. Die Entschädigungen sind mit den vom
Beschwerdeführer zu tragenden Kosten von CHF 820.00 zu verrechnen (Art. 442
Abs. 4 StPO), womit dem Beschwerdeführer noch CHF 1‘168.10 auszubezahlen sind.
Der Rückforderungsanspruch des Staates (Art. 135 Abs. 4 StPO) gegenüber dem
Beschuldigten ist nicht zu erhöhen, da dieser nicht in das Beschwerdeverfahren
integriert war.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 14 des Urteils des Amtsgerichts
von Solothurn Lebern vom 27. Juli 2016 aufgehoben und lautet neu wie folgt:
Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt A.___, […], wird auf CHF
19‘048.40 (Honorar CHF 16‘281.00, Aus-agen CHF 1‘356.40, MwSt. 1‘411.00)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im
Umfang von 4/5, somit CHF 15‘238.70, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
von B.___ erlauben.
2. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘000.00 hat der Beschwerdeführer im
Umfang von CHF 820.00 zu bezahlen.
3. Der
Staat Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 435.90 auszurichten.
4. Die
vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Verfahrenskosten von CHF 820.00 sind mit
der ihm gegenüber dem Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juli
2016 zusätzlich zu bezahlenden Entschädigung von CHF 1‘555.20 und der
Entschädigung von CHF 435.90 gemäss Ziffer 3 hiervor zu verrechnen, womit dem
Beschwerdeführer von der Zentralen Gerichtskasse noch CHF 1‘171.10
auszubezahlen sind.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Jeger von
Arx