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Entscheid

BKBES.2016.105

Entschädigung

14. November 2016Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 26. November 2014 erstattete

Rechtsanwalt Dr. Beat Hirt für die B.___ AG Strafanzeige (bezeichnet als Strafantrag)

gegen die C.___ SA (nachstehend C.___) und gegen A.___ (einzelzeichnungsberechtigter

Direktor der C.___) wegen Veruntreuung. A.___ soll gemäss der Anzeige der C.___

mit Nutzungsüberlassungsverträgen überlassene Geräte (Verpflegungsautomaten) weiterverkauft

haben. Konkret war die Rede von zwei Geräten, für welche die Rechnungsbeträge

gesamthaft CHF 3‘393.40 ausmachten. Nachdem im Dezember 2014 Gerichtsstandsverhandlungen

mit der Tessiner Staatsanwaltschaft stattgefunden hatten, erteilte der zuständige

a.o. Staatsanwalt der Polizei Kanton Solothurn am 27. Februar 2015 den Auftrag

zur ergänzenden Ermittlung eines angezeigten Sachverhalts.

1.2 Am 22. Dezember 2015 teilte

Rechtsanwalt Hirt der Staatsanwaltschaft mit, dass seitens der B.___ AG kein weiteres

Interesse mehr an der Verfolgung und Bestrafung der C.___ und von A.___

bestehe. Die Parteien hätten mit «heutigem Datum» einen aussergerichtlichen

Vergleich abgeschlossen, welcher seiner Mandantin für die den Beschuldigten zur

Last gelegten Taten vollständige Wiedergutmachung verspreche. Vor diesem

Hintergrund werde darum ersucht, gestützt auf Art. 53 StGB von einer Bestrafung

der Beschuldigten abzusehen und das laufende Strafverfahren einzustellen.

1.3 Am 8. Juli 2016 eröffnete der

zuständige Staatsanwalt gegen A.___ in Anwendung von Art. 309 Abs. 1 lit. a

StPO eine Untersuchung. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte er den Parteien

mit, dass die Staatsanwaltschaft beabsichtige, das Verfahren wegen Veruntreuung

einzustellen. Er gab den Parteien Gelegenheit, die Akten einzusehen und

Beweisanträge zu stellen, dem Beschuldigten für den Fall der Einstellung des

Verfahrens allfällige Entschädigungsbegehren anzumelden und zu begründen (Art.

318 StPO).

2. Mit Eingabe vom 25. Juli 2016

beantragte Rechtsanwalt Henzen, dem Beschuldigten sei eine Entschädigung im

Betrag von CHF 3‘424.70 auszurichten. Zur Begründung führte er aus, die

Anzeigeerstatterin habe im Rahmen einer zivilrechtlichen Streitigkeit Anzeige

erstattet. Die Strafanzeige habe ausschliesslich dazu gedient, Druck auf das

zivilrechtliche Verfahren auszuüben. Die dem Beschwerdeführer gemachten

strafrechtlichen Vorhalte hätten sich als unbegründet erwiesen.

3. Am 19. August 2016 erliess der

Staatsanwalt folgende Verfügung (in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO):

1. Das

Verfahren gegen A.___ wegen Veruntreuung (Anzeige Dr. Beat Hirt vom 26.

November 2014) wird eingestellt.

2. Es

wird keine Entschädigung und/oder Genugtuung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO

ausgerichtet.

3. Die

Verfahrenskosten trägt der Staat Solothurn.

4. Die Einstellungsverfügung wurde

Rechtsanwalt Henzen am 24. August 2016 zugestellt. Mit Eingabe vom 5. September

2016 erhob er Beschwerde mit den Anträgen:

1. Es

sei Ziff. 2 der Einstellungsverfügung vom 19. August 2016 aufzuheben und dem

Beschuldigten sei eine Entschädigung von CHF 3‘424.70 zuzusprechen.

2. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit seiner Stellungnahme

vom 19. September 2016 beantragte der Staatsanwalt:

1. Die Beschwerde sei

abzuweisen.

2. Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Erwägungen

II.

1.

Das Rechtsmittel der

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher dem

Beschwerdeführer eine Entschädigung verweigert wurde, ist zulässig (Art. 393

Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen

Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO)

eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Beschwerde ist gemäss Art. 395

lit. b StPO von der Präsidentin der Beschwerdekammer zu beurteilen.

2.

Zur Begründung der

angefochtenen Verweigerung einer Entschädigung wurde in der Verfügung vom 19.

August 2016 ausgeführt, gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO könnten die

Verfahrenskosten der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig

oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung

erschwert habe. Zudem dürfe sich gemäss Art. 427 Abs. 4 StPO ein abgeschlossener

Vergleich nicht zum Nachteil des Staates auswirken, zumal es Sache der

Vergleichsparteien sei, die Kostenfolgen zu regeln. Vorliegend sei darauf

hinzuweisen, dass das Verfahren nicht eingestellt worden sei, weil ein

strafbares Verhalten seitens des Beschuldigten ausgeschlossen worden sei. Der

Beschuldigte komme somit als Verursacher des Verfahrens nach wie vor infrage,

weshalb eine Entschädigung nicht gerechtfertigt erscheine.

3.

In der Beschwerde

wird im Wesentlichen geltend gemacht, die angefochtene Verfügung bringe zum

Ausdruck, die nicht verurteilte Person sei im strafrechtlichen Sinne schuldig,

obwohl sie formell nie schuldig erklärt worden sei. Es handle sich um eine

verdeckte Verdachtsstrafe. Dem Beschuldigten werde in der Verfügung strafbares

Verhalten unterstellt. Die Einstellung hätte auch nicht gestützt auf Art. 319

Abs. 1 lit. e StPO erfolgen dürfen, sondern es hätte Art. 319 Abs. 1 lit. a

oder b zur Anwendung gelangen müssen.

4.

Gemäss Art. 426 Abs.

2.

StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die

Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig

und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung

erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann gemäss Art. 430 Abs. 1

lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. Diese

Bestimmungen kodifizieren die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe,

wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der Beschuldigte in zivilrechtlich

vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm

klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat.

Das Verhalten muss unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbar sein. Gegen

Verfassung und Konvention verstösst es, in der Begründung des Entscheids, mit

dem ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung erfolgt und dem

Beschuldigten Kosten auferlegt werden oder eine Entschädigung verweigert wird,

diesem direkt oder indirekt vorzuwerfen, er habe sich strafbar gemacht bzw. es

treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. In tatsächlicher Hinsicht darf

sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene

Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_117/2014, E. 2.3 mit Hinweisen).

Gemäss E. 2.5 des erwähnten Urteils geht es um die Verletzung zivilrechtlicher

Vorschriften (dort Art. 957 OR).

5.

Im vorliegend zu

beurteilenden Fall wurden gemäss Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung die

Kosten der Strafuntersuchung dem Staat auferlegt. In der Beschwerde wurde die

bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 137 IV 352, E. 2.4.2 (mit

Hinweisen) erwähnt. Danach gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten

keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der

Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung

hat.

6.1

Die Einstellung

gemäss dem angefochtenen Entscheid ist gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO

in Verbindung mit Art. 53 StGB erfolgt. Es wurde festgestellt, die Anzeigerin

habe ausdrücklich ihr Desinteresse an der Weiterführung des Strafverfahrens

gegen A.___ wegen Veruntreuung erklärt und sie – die Anzeigerin – werde vollständig

entschädigt. Der Vertreter der Anzeigerin habe darum ersucht, von einer Bestrafung

der Beschuldigten abzusehen und das Verfahren einzustellen. Es sei damit

erstellt, dass der entstandene Schaden durch die Beschuldigten gedeckt und das

bewirkte Unrecht ausgeglichen worden sei. Der Beschuldigte A.___ sei zudem im

Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet, womit bei ihm die Voraussetzungen

für eine bedingte Strafe gemäss Art. 42 StGB erfüllt seien.

Auch aufgrund der weiteren

Ausführungen im angefochtenen Entscheid geht hervor, dass A.___ sich strafbar gemacht

habe. In der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Beschwerde wird

demgegenüber geltend gemacht, es ergebe sich aus dem abgeschlossenen Vergleich,

dass die im Strafverfahren beschuldigte Person sich verpflichtet habe, der

Anzeigeerstatterin eine erhebliche Entschädigung zu bezahlen. Es werde daraus

ersichtlich, dass die beschuldigte Person dazu beigetragen habe, dass es zu

einem Strafverfahren gekommen sei. Es sei ihr somit vorzuwerfen, dass sie sich

im zivilrechtlichen Sinne widerrechtlich verhalten habe.

6.2

Abgesehen davon,

dass diese Argumentation der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur

Beschwerde von der Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung abweicht,

ist festzustellen, dass aus dem Schreiben von Rechtsanwalt Hirt vom 22.

Dezember 2015 hervorgeht, dass die Parteien, einen aussergerichtlichen

Vergleich abgeschlossen haben. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde hatte

die B.___ AG CHF 3‘000‘000 gefordert und die C.___ verpflichtete sich zur

Zahlung von CHF 800‘000.00. Dem abgeschlossenen Vergleich, welcher Bestandteil

der Abschreibungsverfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 23.

Dezember 2015 ist, ist zu entnehmen, dass es mitnichten nur um die angeblich

veruntreuten Geräte ging. Ein Schuldeingeständnis geht weder aus dem Vergleich

noch aus den Strafakten hervor. Unter diesen Umständen hätte die

Einstellungsverfügung, wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wurde,

nicht im Sinne von Art. 53 StGB erfolgen können. Es wurde im Übrigen seitens

der Staatsanwaltschaft auch nicht dargelegt, welche zivilrechtliche Vorschrift

der Beschwerdeführer verletzt haben soll. Allein aus dem Umstand, dass es zu

einer zivilrechtlichen Streitigkeit gekommen ist, welche mit dem Vergleich

abgeschlossen wurde, kann auf die Verletzung einer zivilrechtlichen Vorschrift

durch den Beschwerdeführer nicht geschlossen werden. Die Verweigerung einer

Entschädigung kann somit weder auf Art. 53 StGB noch auf Art. 426 Abs. 2 StPO

Dispositiv

gestützt werden. Vielmehr hätte analog der Kostenauferlegung entschieden werden

müssen. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen.

7. Der von Rechtsanwalt

Henzen mit der Honorarnote vom 25. Jul 2016 bei der Staatsanwaltschaft geltend

gemachte Aufwand von 10.5 Stunden (nebst Auslagen und Mehrwertsteuer) erscheint

als nachvollziehbar. Der Stundenansatz von CHF 280.00 hält sich im Rahmen von §

158 Abs. 2 GT. Die geltend gemachte Entschädigung von CHF 3‘424.70 ist deshalb

nicht zu beanstanden. Es kann darauf verzichtet werden, die Sache zur

Festsetzung der Entschädigung an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben.

8. In Gutheissung der

Beschwerde ist Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. August

2016 wie folgt abzuändern: Der Staat Solothurn hat A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Hans Henzen, für das Verfahren STA.2014.4436 eine durch die Zentrale

Gerichtskasse auszahlbare Entschädigung von CHF 3‘424.70 auszurichten.

9. Dem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Staat Solothurn dessen Kosten zu tragen

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 436 Abs. 1

StPO eine Entschädigung auszurichten, welche aufgrund der Honorarnote vom 3.

Oktober 2016 auf CHF 1‘830.60 festzusetzen ist.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird

Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2016 aufgehoben.

2. Der

Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.

Hans Henzen, eine durch die Zentrale Gerichtskasse auszahlbare Entschädigung

von CHF 3‘424.70 auszurichten.

3. Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Staat Solothurn zu tragen.

4. Der

Staat Solothurn hat dem Beschwerdeführer A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Hans Henzen, für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF

1‘830.60 auszurichten.

Dieser

Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Jeger von

Arx