BKBES.2016.105
Entschädigung
14. November 2016Deutsch9 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 14. November 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Gerichtsschreiber von Arx
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und
Notar Hans Henzen
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Entschädigung
zieht die Präsidentin
der Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 26. November 2014 erstattete
Rechtsanwalt Dr. Beat Hirt für die B.___ AG Strafanzeige (bezeichnet als Strafantrag)
gegen die C.___ SA (nachstehend C.___) und gegen A.___ (einzelzeichnungsberechtigter
Direktor der C.___) wegen Veruntreuung. A.___ soll gemäss der Anzeige der C.___
mit Nutzungsüberlassungsverträgen überlassene Geräte (Verpflegungsautomaten) weiterverkauft
haben. Konkret war die Rede von zwei Geräten, für welche die Rechnungsbeträge
gesamthaft CHF 3‘393.40 ausmachten. Nachdem im Dezember 2014 Gerichtsstandsverhandlungen
mit der Tessiner Staatsanwaltschaft stattgefunden hatten, erteilte der zuständige
a.o. Staatsanwalt der Polizei Kanton Solothurn am 27. Februar 2015 den Auftrag
zur ergänzenden Ermittlung eines angezeigten Sachverhalts.
1.2 Am 22. Dezember 2015 teilte
Rechtsanwalt Hirt der Staatsanwaltschaft mit, dass seitens der B.___ AG kein weiteres
Interesse mehr an der Verfolgung und Bestrafung der C.___ und von A.___
bestehe. Die Parteien hätten mit «heutigem Datum» einen aussergerichtlichen
Vergleich abgeschlossen, welcher seiner Mandantin für die den Beschuldigten zur
Last gelegten Taten vollständige Wiedergutmachung verspreche. Vor diesem
Hintergrund werde darum ersucht, gestützt auf Art. 53 StGB von einer Bestrafung
der Beschuldigten abzusehen und das laufende Strafverfahren einzustellen.
1.3 Am 8. Juli 2016 eröffnete der
zuständige Staatsanwalt gegen A.___ in Anwendung von Art. 309 Abs. 1 lit. a
StPO eine Untersuchung. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte er den Parteien
mit, dass die Staatsanwaltschaft beabsichtige, das Verfahren wegen Veruntreuung
einzustellen. Er gab den Parteien Gelegenheit, die Akten einzusehen und
Beweisanträge zu stellen, dem Beschuldigten für den Fall der Einstellung des
Verfahrens allfällige Entschädigungsbegehren anzumelden und zu begründen (Art.
318 StPO).
2. Mit Eingabe vom 25. Juli 2016
beantragte Rechtsanwalt Henzen, dem Beschuldigten sei eine Entschädigung im
Betrag von CHF 3‘424.70 auszurichten. Zur Begründung führte er aus, die
Anzeigeerstatterin habe im Rahmen einer zivilrechtlichen Streitigkeit Anzeige
erstattet. Die Strafanzeige habe ausschliesslich dazu gedient, Druck auf das
zivilrechtliche Verfahren auszuüben. Die dem Beschwerdeführer gemachten
strafrechtlichen Vorhalte hätten sich als unbegründet erwiesen.
3. Am 19. August 2016 erliess der
Staatsanwalt folgende Verfügung (in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO):
1. Das
Verfahren gegen A.___ wegen Veruntreuung (Anzeige Dr. Beat Hirt vom 26.
November 2014) wird eingestellt.
2. Es
wird keine Entschädigung und/oder Genugtuung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO
ausgerichtet.
3. Die
Verfahrenskosten trägt der Staat Solothurn.
4. Die Einstellungsverfügung wurde
Rechtsanwalt Henzen am 24. August 2016 zugestellt. Mit Eingabe vom 5. September
2016 erhob er Beschwerde mit den Anträgen:
1. Es
sei Ziff. 2 der Einstellungsverfügung vom 19. August 2016 aufzuheben und dem
Beschuldigten sei eine Entschädigung von CHF 3‘424.70 zuzusprechen.
2. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit seiner Stellungnahme
vom 19. September 2016 beantragte der Staatsanwalt:
1. Die Beschwerde sei
abzuweisen.
2. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Erwägungen
II.
1.
Das Rechtsmittel der
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher dem
Beschwerdeführer eine Entschädigung verweigert wurde, ist zulässig (Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO)
eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Beschwerde ist gemäss Art. 395
lit. b StPO von der Präsidentin der Beschwerdekammer zu beurteilen.
2.
Zur Begründung der
angefochtenen Verweigerung einer Entschädigung wurde in der Verfügung vom 19.
August 2016 ausgeführt, gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO könnten die
Verfahrenskosten der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig
oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung
erschwert habe. Zudem dürfe sich gemäss Art. 427 Abs. 4 StPO ein abgeschlossener
Vergleich nicht zum Nachteil des Staates auswirken, zumal es Sache der
Vergleichsparteien sei, die Kostenfolgen zu regeln. Vorliegend sei darauf
hinzuweisen, dass das Verfahren nicht eingestellt worden sei, weil ein
strafbares Verhalten seitens des Beschuldigten ausgeschlossen worden sei. Der
Beschuldigte komme somit als Verursacher des Verfahrens nach wie vor infrage,
weshalb eine Entschädigung nicht gerechtfertigt erscheine.
3.
In der Beschwerde
wird im Wesentlichen geltend gemacht, die angefochtene Verfügung bringe zum
Ausdruck, die nicht verurteilte Person sei im strafrechtlichen Sinne schuldig,
obwohl sie formell nie schuldig erklärt worden sei. Es handle sich um eine
verdeckte Verdachtsstrafe. Dem Beschuldigten werde in der Verfügung strafbares
Verhalten unterstellt. Die Einstellung hätte auch nicht gestützt auf Art. 319
Abs. 1 lit. e StPO erfolgen dürfen, sondern es hätte Art. 319 Abs. 1 lit. a
oder b zur Anwendung gelangen müssen.
4.
Gemäss Art. 426 Abs.
2.
StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die
Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig
und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung
erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann gemäss Art. 430 Abs. 1
lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. Diese
Bestimmungen kodifizieren die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe,
wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der Beschuldigte in zivilrechtlich
vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm
klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat.
Das Verhalten muss unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbar sein. Gegen
Verfassung und Konvention verstösst es, in der Begründung des Entscheids, mit
dem ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung erfolgt und dem
Beschuldigten Kosten auferlegt werden oder eine Entschädigung verweigert wird,
diesem direkt oder indirekt vorzuwerfen, er habe sich strafbar gemacht bzw. es
treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. In tatsächlicher Hinsicht darf
sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene
Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_117/2014, E. 2.3 mit Hinweisen).
Gemäss E. 2.5 des erwähnten Urteils geht es um die Verletzung zivilrechtlicher
Vorschriften (dort Art. 957 OR).
5.
Im vorliegend zu
beurteilenden Fall wurden gemäss Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung die
Kosten der Strafuntersuchung dem Staat auferlegt. In der Beschwerde wurde die
bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 137 IV 352, E. 2.4.2 (mit
Hinweisen) erwähnt. Danach gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten
keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der
Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung
hat.
6.1
Die Einstellung
gemäss dem angefochtenen Entscheid ist gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO
in Verbindung mit Art. 53 StGB erfolgt. Es wurde festgestellt, die Anzeigerin
habe ausdrücklich ihr Desinteresse an der Weiterführung des Strafverfahrens
gegen A.___ wegen Veruntreuung erklärt und sie – die Anzeigerin – werde vollständig
entschädigt. Der Vertreter der Anzeigerin habe darum ersucht, von einer Bestrafung
der Beschuldigten abzusehen und das Verfahren einzustellen. Es sei damit
erstellt, dass der entstandene Schaden durch die Beschuldigten gedeckt und das
bewirkte Unrecht ausgeglichen worden sei. Der Beschuldigte A.___ sei zudem im
Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet, womit bei ihm die Voraussetzungen
für eine bedingte Strafe gemäss Art. 42 StGB erfüllt seien.
Auch aufgrund der weiteren
Ausführungen im angefochtenen Entscheid geht hervor, dass A.___ sich strafbar gemacht
habe. In der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Beschwerde wird
demgegenüber geltend gemacht, es ergebe sich aus dem abgeschlossenen Vergleich,
dass die im Strafverfahren beschuldigte Person sich verpflichtet habe, der
Anzeigeerstatterin eine erhebliche Entschädigung zu bezahlen. Es werde daraus
ersichtlich, dass die beschuldigte Person dazu beigetragen habe, dass es zu
einem Strafverfahren gekommen sei. Es sei ihr somit vorzuwerfen, dass sie sich
im zivilrechtlichen Sinne widerrechtlich verhalten habe.
6.2
Abgesehen davon,
dass diese Argumentation der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur
Beschwerde von der Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung abweicht,
ist festzustellen, dass aus dem Schreiben von Rechtsanwalt Hirt vom 22.
Dezember 2015 hervorgeht, dass die Parteien, einen aussergerichtlichen
Vergleich abgeschlossen haben. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde hatte
die B.___ AG CHF 3‘000‘000 gefordert und die C.___ verpflichtete sich zur
Zahlung von CHF 800‘000.00. Dem abgeschlossenen Vergleich, welcher Bestandteil
der Abschreibungsverfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 23.
Dezember 2015 ist, ist zu entnehmen, dass es mitnichten nur um die angeblich
veruntreuten Geräte ging. Ein Schuldeingeständnis geht weder aus dem Vergleich
noch aus den Strafakten hervor. Unter diesen Umständen hätte die
Einstellungsverfügung, wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wurde,
nicht im Sinne von Art. 53 StGB erfolgen können. Es wurde im Übrigen seitens
der Staatsanwaltschaft auch nicht dargelegt, welche zivilrechtliche Vorschrift
der Beschwerdeführer verletzt haben soll. Allein aus dem Umstand, dass es zu
einer zivilrechtlichen Streitigkeit gekommen ist, welche mit dem Vergleich
abgeschlossen wurde, kann auf die Verletzung einer zivilrechtlichen Vorschrift
durch den Beschwerdeführer nicht geschlossen werden. Die Verweigerung einer
Entschädigung kann somit weder auf Art. 53 StGB noch auf Art. 426 Abs. 2 StPO
Dispositiv
gestützt werden. Vielmehr hätte analog der Kostenauferlegung entschieden werden
müssen. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen.
7. Der von Rechtsanwalt
Henzen mit der Honorarnote vom 25. Jul 2016 bei der Staatsanwaltschaft geltend
gemachte Aufwand von 10.5 Stunden (nebst Auslagen und Mehrwertsteuer) erscheint
als nachvollziehbar. Der Stundenansatz von CHF 280.00 hält sich im Rahmen von §
158 Abs. 2 GT. Die geltend gemachte Entschädigung von CHF 3‘424.70 ist deshalb
nicht zu beanstanden. Es kann darauf verzichtet werden, die Sache zur
Festsetzung der Entschädigung an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben.
8. In Gutheissung der
Beschwerde ist Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. August
2016 wie folgt abzuändern: Der Staat Solothurn hat A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Hans Henzen, für das Verfahren STA.2014.4436 eine durch die Zentrale
Gerichtskasse auszahlbare Entschädigung von CHF 3‘424.70 auszurichten.
9. Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Staat Solothurn dessen Kosten zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 436 Abs. 1
StPO eine Entschädigung auszurichten, welche aufgrund der Honorarnote vom 3.
Oktober 2016 auf CHF 1‘830.60 festzusetzen ist.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird
Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2016 aufgehoben.
2. Der
Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Hans Henzen, eine durch die Zentrale Gerichtskasse auszahlbare Entschädigung
von CHF 3‘424.70 auszurichten.
3. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Staat Solothurn zu tragen.
4. Der
Staat Solothurn hat dem Beschwerdeführer A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Hans Henzen, für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF
1‘830.60 auszurichten.
Dieser
Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Jeger von
Arx