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Entscheid

BKBES.2016.119

Nichteintreten auf Einsprache

14. November 2016Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 19. März 2016 wurde A.___

(nachstehend Beschwerdeführer) angezeigt wegen Vornahme einer Verrichtung

(welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert) gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV. In der

Anzeige ist festgehalten, der Beschwerdeführer habe widerwillig zugegeben, dass

er während der Fahrt auf dem Beifahrersitz Unterlagen für einen dringenden

Transport gesucht habe. Mit Strafbefehl STR.2016.6700 vom 24. Juni 2016 wurde

er zur Bezahlung einer Busse von CHF 150.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu

zwei Tagen Freiheitsstrafe, und der Verfahrenskosten von CHF 100.00 verurteilt.

Die Gerichtsurkunde, mit welcher der Strafbefehl zugestellt werden sollte,

wurde von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zurückgesandt. Die Abholungsfrist

endete am 11. Juli 2016 (zur Abholung gemeldet am 4. Juli 2016).

Mit Eingabe vom 19. August 2016 erhob

der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl Einsprache, dies nachdem er von den

Zentralen Gerichtskasse eine Zahlungserinnerung erhalten hatte. Mit Verfügung

vom 9. September 2016 trat der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen zufolge

verspäteter Einreichung auf die Einsprache nicht ein. Er stellte fest, es sei

am 4. Juli 2016 ein erfolgloser Versuch unternommen worden, den Strafbefehl

zuzustellen. Am gleichen Tag sei dem Beschwerdeführer eine Abholungseinladung

ausgestellt worden, wobei die Abholungsfrist am 11. Juli 2016 geendet habe.

Entsprechend gelte die Zustellung als an diesem Tag erfolgt.

2. Die Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten vom 9. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 21.

September 2016 zugestellt. Mit Eingabe vom 30. September erhob er Beschwerde,

mit welcher er beantragt, der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten sei

aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl

gültig erfolgt sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Kläger (des Staates).

Mit seiner Stellungnahme vom 6.

Oktober 2016 beantragte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen, die Beschwerde

sei abzuweisen.

Erwägungen

II.

1.

Die Eingabe des

Beschwerdeführers vom 30. September 2016 ist als Beschwerde (nicht als

Berufung) zu behandeln. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 9. September 2016, mit welcher

dieser auf die vom Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl erhobene Einsprache

zufolge verspäteter Einreichung nicht eintrat, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1

lit. b StPO). Der Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen

Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO)

eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer macht

geltend, die polizeiliche Strafanzeige sei am 15. März 2016 erstattet worden,

worauf der Strafbefehl am 24. Juni 2016 ausgestellt worden und am 4. Juli 2016

der Zustellversuch erfolgt sei. Es habe damit fast vier Monate gedauert, bis

der Strafbefehl zugestellt worden sei. Nach dieser langen Zeit habe er nicht

mehr bewusst daran gedacht. Der Zustellversuch sei zudem in der Ferienzeit

erfolgt. Er sei in der Zeit vom 1. bis 14. Juli 2016 ausser Landes gewesen,

weshalb er den Brief nicht habe entgegennehmen können. Wenn er den Strafbefehl

nicht hätte entgegennehmen wollen, hätte er nicht zu einem späteren Zeitpunkt

Einsprache erhoben. Erst aufgrund der Zahlungserinnerung und nachdem er sich

bei der Gerichtskasse erkundigt habe, habe er festgestellt, was abgelaufen war.

Hierauf habe er die Einsprache eingereicht.

Der Amtsgerichtspräsident hatte in der

angefochtenen Verfügung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit der

Zustellung des Strafbefehls rechnen müssen. Er sei von der Polizei angehalten

und befragt worden und die Strafanzeige sei ihm eröffnet worden. Er habe damit

Kenntnis vom Strafverfahren gehabt, was unbestritten sei, und damit rechnen

müssen, dass seitens der Staatsanwaltschaft eine Zustellung erfolgen würde.

Wenn er unter diesen Umständen der Abholeinladung der Post nicht Folge

geleistet habe, müsse er die Folgen selber tragen. Die Zustellung des

Strafbefehls sei am 11. Juli 2016 erfolgt, womit die Einsprachefrist am 21.

Juli 2016 geendet habe. Die Einsprache vom 19. August 2016 sei damit verspätet

erhoben worden.

In der Stellungnahme zur Beschwerde

weist der Amtsgerichtspräsident auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in

der Eingabe vom 19. August 2017 (verspätete Einsprache) hin, wonach sich in

dessen Briefkasten nie ein Hinweis auf den Zustellungsversuch

(Abholungseinladung) gefunden habe. Demgegenüber habe er in der Eingabe vom 30.

September 2016 (Beschwerde) lediglich vorgebracht, er sei in der Zeit vom 1.

bis 14. Juli 2016 ausser Landes gewesen und habe den Brief deshalb nicht

entgegennehmen können. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Grund der

Verspätung der Einsprache seien widersprüchlich. Der in der Beschwerde

vorgebrachte Grund sei daher nicht glaubhaft. Es komme hinzu, dass er sich seit

dem 14. Juli 2016 bei der Post nach der Sendung hätte erkundigen können. Wenn

er das getan hätte, hätte er noch rechtzeitig Einsprache erheben können.

3.1

Gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO wird

der Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil. Gegen den

Strafbefehl kann innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden (Art.

354.

Abs. 1 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines

Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs.

1.

StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am

letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO).

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde

abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen

diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten

Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die

Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses

Gesetz nichts Abweichendes bestimmt (Art. 85 Abs. 1 StPO). Die Zustellung

erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen

Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die

Zustellung gilt u.a. als erfolgt, bei einer eingeschriebenen Postsendung, die

nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsgesuch,

sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a

StPO).

3.2

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (Urteil 6B_175/2015, E. 2.3 mit Hinweisen) gilt bei eingeschriebenen

Postsendungen eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte

den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers

gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet

in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei

Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den

Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis

umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis

einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt.

Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann

dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer

bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung

zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden

sein.

Die Begründung eines

Verfahrensverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben

zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte

zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen. Von einer am

Verfahren beteiligten Person ist zu verlangen, dass sie um die Nachsendung

ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist,

allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen

Stellvertreter ernennt. Diese Obliegenheit kann aber nicht unbeschränkt lange

dauern. Es kann nicht erwartet werden, dass die am Verfahren beteiligten

Personen über Jahre hinweg in jedem Zeitpunkt erreichbar sind und auch kürzere

Ortsabwesenheiten der Behörde melden, um keinen Rechtsnachteil zu erleiden. Bei

der Anwendung der Regeln über die Zustellfiktion ist daher auch der

Verfahrensdauer Rechnung zu tragen. Als Zeitraum, während welchem die

Zustellfiktion aufrechterhalten werden darf, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen

erfolgen, werden in der Literatur mehrere Monate bis etwa ein Jahr genannt.

Dauert die Untätigkeit der Behörde länger an, kann die Zustellfiktion nicht

mehr greifen. Das Bundesgericht erachtete in einem Steuerverfahren einen

Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung noch

als vertretbar. Liegt der letzte Kontakt mit der Behörde indessen länger

zurück, so könne von einer Zustellfiktion nicht mehr ausgegangen werden,

sondern nur noch von einer Empfangspflicht in dem Sinne, dass die am Verfahren

beteiligte Person für die Behörde erreichbar ist und dass sie Adressänderungen

oder länger dauernde Abwesenheiten der Behörde meldet. Hingegen könne ihr eine

Abwesenheit von wenigen Wochen nicht mehr entgegengehalten werden. Die Regeln

über die Zustellfiktion sind in diesem Sinne vernünftig zu handhaben. Es

erscheint fraglich, ob auch im Strafbefehlsverfahren ein Zeitraum von bis zu

einem Jahr seit der letzten Verfahrenshandlung noch als vertretbar zu qualifizieren

ist. Dies kann indes offenbleiben, da vorliegend die letzte Verfahrenshandlung

vor dem Zustellversuch noch nicht lange zurücklag (Urteil des Bundesgerichts

6B_110/2016, E. 1.2 mit Hinweisen).

3.3

Vorliegend sind die Ausführungen

des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen in Ziffer 8 der angefochtenen

Verfügung insofern unpräzise, als die Zustellung des Strafbefehls am 11. Juli

2016.

erfolgt sei. Tatsächlich ist für diesen Tag von der Zustellfiktion

auszugehen, da die siebentägige Abholungsfrist abgelaufen war. In der polizeilichen

Strafanzeige vom 19. März 2016 ist vermerkt, der Beschwerdeführer habe von der

Strafanzeige Kenntnis erhalten (und er anerkenne den Tatbestand). Der Zustellungsversuch

der Post vom 4. Juli 2016 ist weniger als vier Monate nach dem Ereignis vom 15.

März 2016 und der Anzeigeerstattung vom 19. März 2016 erfolgt. Es bestand zu

diesem Zeitpunkt noch kein Anlass für die Annahme, dass keine Zustellung mehr

erfolgen würde. Der Beschwerdeführer kann sich angesichts der relativ kurzen

Zeit auch nicht auf Vergessen berufen. Er hätte, wenn er Auslandsferien antrat,

die Staatsanwaltschaft oder die Polizei im Sinne der erwähnten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung verständigen müssen. Dazu kommt Folgendes:

Der Amtsgerichtspräsident hat zu Recht dargelegt, der Beschwerdeführer hätte

nach seiner am 14. Juli 2016 erfolgten Rückkehr aus den Ferien noch rechtzeitig

Einsprache erheben können, wenn er sich um die Abholungseinladung gekümmert

hätte. Dass er eine solche nicht erhalten hatte, hat er in der Beschwerde nicht

dargelegt. Es gilt auf jeden Fall die Vermutung, dass sie in seinen Briefkasten

gelegt wurde. Auch wenn der Absender auf der Abholungseinladung nicht zu sehen

war, hätte er spätestens zu diesem Zeitpunkt an die Strafuntersuchung denken

und handeln müssen. Sollte er die Abholungseinladung übersehen/nicht beachtet

haben, so vermöchte ihn dies auch nicht zu entschuldigen.

4.

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen in der

angefochtenen Verfügung vom 9. September 2016 zu Recht festgestellt hat, dass

die Einsprache verspätet eingereicht wurde. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Dem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu bezahlen

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO auf CHF

500.00

festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 500.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Jeger von

Arx