BKBES.2016.119
Nichteintreten auf Einsprache
14. November 2016Deutsch10 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 14. November 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Gerichtsschreiber von Arx
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von
Olten-Gösgen,
Römerstrasse 2, 4600 Olten,
Beschwerdegegner
betreffend Nichteintreten
auf Einsprache
zieht die Präsidentin
der Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 19. März 2016 wurde A.___
(nachstehend Beschwerdeführer) angezeigt wegen Vornahme einer Verrichtung
(welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert) gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV. In der
Anzeige ist festgehalten, der Beschwerdeführer habe widerwillig zugegeben, dass
er während der Fahrt auf dem Beifahrersitz Unterlagen für einen dringenden
Transport gesucht habe. Mit Strafbefehl STR.2016.6700 vom 24. Juni 2016 wurde
er zur Bezahlung einer Busse von CHF 150.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu
zwei Tagen Freiheitsstrafe, und der Verfahrenskosten von CHF 100.00 verurteilt.
Die Gerichtsurkunde, mit welcher der Strafbefehl zugestellt werden sollte,
wurde von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zurückgesandt. Die Abholungsfrist
endete am 11. Juli 2016 (zur Abholung gemeldet am 4. Juli 2016).
Mit Eingabe vom 19. August 2016 erhob
der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl Einsprache, dies nachdem er von den
Zentralen Gerichtskasse eine Zahlungserinnerung erhalten hatte. Mit Verfügung
vom 9. September 2016 trat der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen zufolge
verspäteter Einreichung auf die Einsprache nicht ein. Er stellte fest, es sei
am 4. Juli 2016 ein erfolgloser Versuch unternommen worden, den Strafbefehl
zuzustellen. Am gleichen Tag sei dem Beschwerdeführer eine Abholungseinladung
ausgestellt worden, wobei die Abholungsfrist am 11. Juli 2016 geendet habe.
Entsprechend gelte die Zustellung als an diesem Tag erfolgt.
2. Die Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten vom 9. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 21.
September 2016 zugestellt. Mit Eingabe vom 30. September erhob er Beschwerde,
mit welcher er beantragt, der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten sei
aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl
gültig erfolgt sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Kläger (des Staates).
Mit seiner Stellungnahme vom 6.
Oktober 2016 beantragte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen, die Beschwerde
sei abzuweisen.
Erwägungen
II.
1.
Die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 30. September 2016 ist als Beschwerde (nicht als
Berufung) zu behandeln. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 9. September 2016, mit welcher
dieser auf die vom Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl erhobene Einsprache
zufolge verspäteter Einreichung nicht eintrat, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1
lit. b StPO). Der Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO)
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer macht
geltend, die polizeiliche Strafanzeige sei am 15. März 2016 erstattet worden,
worauf der Strafbefehl am 24. Juni 2016 ausgestellt worden und am 4. Juli 2016
der Zustellversuch erfolgt sei. Es habe damit fast vier Monate gedauert, bis
der Strafbefehl zugestellt worden sei. Nach dieser langen Zeit habe er nicht
mehr bewusst daran gedacht. Der Zustellversuch sei zudem in der Ferienzeit
erfolgt. Er sei in der Zeit vom 1. bis 14. Juli 2016 ausser Landes gewesen,
weshalb er den Brief nicht habe entgegennehmen können. Wenn er den Strafbefehl
nicht hätte entgegennehmen wollen, hätte er nicht zu einem späteren Zeitpunkt
Einsprache erhoben. Erst aufgrund der Zahlungserinnerung und nachdem er sich
bei der Gerichtskasse erkundigt habe, habe er festgestellt, was abgelaufen war.
Hierauf habe er die Einsprache eingereicht.
Der Amtsgerichtspräsident hatte in der
angefochtenen Verfügung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit der
Zustellung des Strafbefehls rechnen müssen. Er sei von der Polizei angehalten
und befragt worden und die Strafanzeige sei ihm eröffnet worden. Er habe damit
Kenntnis vom Strafverfahren gehabt, was unbestritten sei, und damit rechnen
müssen, dass seitens der Staatsanwaltschaft eine Zustellung erfolgen würde.
Wenn er unter diesen Umständen der Abholeinladung der Post nicht Folge
geleistet habe, müsse er die Folgen selber tragen. Die Zustellung des
Strafbefehls sei am 11. Juli 2016 erfolgt, womit die Einsprachefrist am 21.
Juli 2016 geendet habe. Die Einsprache vom 19. August 2016 sei damit verspätet
erhoben worden.
In der Stellungnahme zur Beschwerde
weist der Amtsgerichtspräsident auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in
der Eingabe vom 19. August 2017 (verspätete Einsprache) hin, wonach sich in
dessen Briefkasten nie ein Hinweis auf den Zustellungsversuch
(Abholungseinladung) gefunden habe. Demgegenüber habe er in der Eingabe vom 30.
September 2016 (Beschwerde) lediglich vorgebracht, er sei in der Zeit vom 1.
bis 14. Juli 2016 ausser Landes gewesen und habe den Brief deshalb nicht
entgegennehmen können. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Grund der
Verspätung der Einsprache seien widersprüchlich. Der in der Beschwerde
vorgebrachte Grund sei daher nicht glaubhaft. Es komme hinzu, dass er sich seit
dem 14. Juli 2016 bei der Post nach der Sendung hätte erkundigen können. Wenn
er das getan hätte, hätte er noch rechtzeitig Einsprache erheben können.
3.1
Gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO wird
der Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil. Gegen den
Strafbefehl kann innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden (Art.
354.
Abs. 1 StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines
Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs.
1.
StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am
letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO).
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde
abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten
Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die
Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses
Gesetz nichts Abweichendes bestimmt (Art. 85 Abs. 1 StPO). Die Zustellung
erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen
Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die
Zustellung gilt u.a. als erfolgt, bei einer eingeschriebenen Postsendung, die
nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsgesuch,
sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a
StPO).
3.2
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (Urteil 6B_175/2015, E. 2.3 mit Hinweisen) gilt bei eingeschriebenen
Postsendungen eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte
den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers
gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet
in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den
Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis
umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis
einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt.
Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann
dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer
bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung
zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden
sein.
Die Begründung eines
Verfahrensverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben
zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte
zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen. Von einer am
Verfahren beteiligten Person ist zu verlangen, dass sie um die Nachsendung
ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist,
allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen
Stellvertreter ernennt. Diese Obliegenheit kann aber nicht unbeschränkt lange
dauern. Es kann nicht erwartet werden, dass die am Verfahren beteiligten
Personen über Jahre hinweg in jedem Zeitpunkt erreichbar sind und auch kürzere
Ortsabwesenheiten der Behörde melden, um keinen Rechtsnachteil zu erleiden. Bei
der Anwendung der Regeln über die Zustellfiktion ist daher auch der
Verfahrensdauer Rechnung zu tragen. Als Zeitraum, während welchem die
Zustellfiktion aufrechterhalten werden darf, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen
erfolgen, werden in der Literatur mehrere Monate bis etwa ein Jahr genannt.
Dauert die Untätigkeit der Behörde länger an, kann die Zustellfiktion nicht
mehr greifen. Das Bundesgericht erachtete in einem Steuerverfahren einen
Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung noch
als vertretbar. Liegt der letzte Kontakt mit der Behörde indessen länger
zurück, so könne von einer Zustellfiktion nicht mehr ausgegangen werden,
sondern nur noch von einer Empfangspflicht in dem Sinne, dass die am Verfahren
beteiligte Person für die Behörde erreichbar ist und dass sie Adressänderungen
oder länger dauernde Abwesenheiten der Behörde meldet. Hingegen könne ihr eine
Abwesenheit von wenigen Wochen nicht mehr entgegengehalten werden. Die Regeln
über die Zustellfiktion sind in diesem Sinne vernünftig zu handhaben. Es
erscheint fraglich, ob auch im Strafbefehlsverfahren ein Zeitraum von bis zu
einem Jahr seit der letzten Verfahrenshandlung noch als vertretbar zu qualifizieren
ist. Dies kann indes offenbleiben, da vorliegend die letzte Verfahrenshandlung
vor dem Zustellversuch noch nicht lange zurücklag (Urteil des Bundesgerichts
6B_110/2016, E. 1.2 mit Hinweisen).
3.3
Vorliegend sind die Ausführungen
des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen in Ziffer 8 der angefochtenen
Verfügung insofern unpräzise, als die Zustellung des Strafbefehls am 11. Juli
2016.
erfolgt sei. Tatsächlich ist für diesen Tag von der Zustellfiktion
auszugehen, da die siebentägige Abholungsfrist abgelaufen war. In der polizeilichen
Strafanzeige vom 19. März 2016 ist vermerkt, der Beschwerdeführer habe von der
Strafanzeige Kenntnis erhalten (und er anerkenne den Tatbestand). Der Zustellungsversuch
der Post vom 4. Juli 2016 ist weniger als vier Monate nach dem Ereignis vom 15.
März 2016 und der Anzeigeerstattung vom 19. März 2016 erfolgt. Es bestand zu
diesem Zeitpunkt noch kein Anlass für die Annahme, dass keine Zustellung mehr
erfolgen würde. Der Beschwerdeführer kann sich angesichts der relativ kurzen
Zeit auch nicht auf Vergessen berufen. Er hätte, wenn er Auslandsferien antrat,
die Staatsanwaltschaft oder die Polizei im Sinne der erwähnten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung verständigen müssen. Dazu kommt Folgendes:
Der Amtsgerichtspräsident hat zu Recht dargelegt, der Beschwerdeführer hätte
nach seiner am 14. Juli 2016 erfolgten Rückkehr aus den Ferien noch rechtzeitig
Einsprache erheben können, wenn er sich um die Abholungseinladung gekümmert
hätte. Dass er eine solche nicht erhalten hatte, hat er in der Beschwerde nicht
dargelegt. Es gilt auf jeden Fall die Vermutung, dass sie in seinen Briefkasten
gelegt wurde. Auch wenn der Absender auf der Abholungseinladung nicht zu sehen
war, hätte er spätestens zu diesem Zeitpunkt an die Strafuntersuchung denken
und handeln müssen. Sollte er die Abholungseinladung übersehen/nicht beachtet
haben, so vermöchte ihn dies auch nicht zu entschuldigen.
4.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen in der
angefochtenen Verfügung vom 9. September 2016 zu Recht festgestellt hat, dass
die Einsprache verspätet eingereicht wurde. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu bezahlen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO auf CHF
500.00
festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 500.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Jeger von
Arx