BKBES.2016.120
Entschädigung für Arztbericht und Meldung an das Kantonsarztamt Bern
21. November 2016Deutsch14 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 21. November 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber von Arx
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tomas
Poledna,
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Entschädigung
für Arztbericht und Meldung an das Kantonsarztamt Bern
zieht die
Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 20. November 2015, um 17.05
Uhr, ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei welchem der Fussgänger B.___ verletzt
wurde. Am 21. November 2015 erstellte das [...]spital [...] zuhanden von Dr.
med. A.___ einen provisorischen Austrittsbericht, aus welchem als Hauptdiagnose
u.a. ein Schädelhirntrauma I hervorging. Der Therapieverlauf ist wie folgt
dargestellt: «Zuweisung mit dem Rettungsdienst nach Verkehrsunfall. Bei
Eintritt präsentierte sich der Patient hämodynamisch stabil mit GCS 15. In der
klinischen Untersuchung fand sich ein Thoraxkompressionsschmerz rechts, sowie
eine RQW parietal ** wo? Durchführung einer Traumaspirale (inkl.
CT-Schädel/HWS) ohne Nachweis einer intrakraniellen Blutung oder ossären
Läsion. Nebenbefundlich imponierten multiple Leberzysten. Der Patient wurde zur
HCS-Überwachung stationär aufgenommen. Diese zeigten sich allzeit unauffällig,
sodass wir Herr B.___ am 21.11. in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen
konnten.» Zur Anamnese/Jetziger Leiden finden sich im Bericht folgende Angaben:
«Zuweisung mit dem Rettungsdienst. Herr B.___ sei auf dem Parkplatz gewesen,
hierbei wurde er scheinbar von einem Auto übersehen und wurde mit ca. 10 – 20
km/h auf der rechten Seite angefahren. Er sei auf die Frontschürze geprallt und
zu Boden gefallen. Er kann sich nicht erinnern, bewusstlos gewesen zu sein,
habe auch zum Unfallhergang einige Gedächtnislücken. Er gab bereits am
Unfallort Schmerzen in der gesamten rechten Körperhälfte an.»
1.2 Am 31. Mai 2016 ersuchte die
Staatsanwaltschaft die Ärztin Dr. med.C.___, den Arzt Dr. med. D.___ (beide [...])
und den Arzt Dr. A.___ um Beantwortung von Fragen gemäss dem üblichen
«Fragebogen bei Körperverletzungen». Während Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 30.
Juni 2016 die Frage nach einer unmittelbaren Lebensgefahr verneinte, bejahte
sie Dr. A.___ in seinem Bericht vom 17. August 2016 (bei der Staatsanwaltschaft
eingelangt am 24. August 2016, nachdem am 23. August 2016 eine erneute Aufforderung
zur Erstattung eines Berichts ergangen war. Die Antwort lautete: «Ja, wegen
Schädelhirntraumas. Die Lebensgefahr habe durch eine stationäre Therapie
abgewendet werden müssen. Während das [...] für die Berichterstattung eine
Rechnung über CHF 60.00 stellte, lautete die Rechnung von Dr. med. A.___ auf
CHF 250.00. Am 14. September 2016 verfügte der zuständige Staatsanwalt:
1. Der
Aufwand für den Arztbericht vom 17. August 2016 von Dr. A.___ wird mit CHF
50.00 entschädigt.
2. Es
werden keine Kosten erhoben.
Unter Ziffer 3 der
Begründung der Verfügung ist ausgeführt: «Gesamthaft erscheint der eingereichte
Arztbericht von Dr. A.___ als unbrauchbar und unsorgfältig. Gemäss Art. 42 des
Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11; Medizinalberufegesetz,
MedBG) melden die Gerichts- und Verwaltungsbehörden der kantonalen
Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorfälle, welche die Berufspflichten verletzen
könnten. Vorliegend erscheint eine Meldung aufgrund des unpräzisen bzw.
falschen Arztberichts vom 17. August 2016 als angemessen, insbesondere wenn man
bedenkt, welche Konsequenzen ein derartiger Arztbericht in einem Strafverfahren
auslösen kann. Im Übrigen erweist sich auch die geltend gemachte
Aufwandentschädigung von Dr. A.___ als übersetzt und entspricht nicht der von
den Ärzten normalerweise geltend gemachten Aufwandes für die Erstellung eines
Arztberichtes. Dr. A.___ praktiziert in [...], weshalb die aufsichtsrechtliche
Meldung an das Kantonsarztamt des Kantons Bern geht.»
1.3 Die Verfügung vom
14. September 2016 ging als «Aufsichtsrechtliche Meldung nach Art. 42
Medizinalberufegesetz (SR.811.11, MedBG)» an das Kantonsarztamt Bern. In der
Folge intervenierte Rechtsanwalt Stefan Galligani für Dr. A.___ und beantragte
Akteneinsicht. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 23. September 2016 abgewiesen,
wobei in der Begründung dieser Verfügung ausgeführt wurde, Dr. A.___ könne bei
Bedarf gegen die Verfügung vom 14. September 2016 beim Obergericht Beschwerde
einlegen.
2. Mit Eingabe vom
29. September 2016 (Postaufgabe am 30. September 2016) erhob Rechtsanwalt Prof.
Dr. Tomas Poledna für Dr. A.___ Beschwerde mit folgenden Anträgen:
1. In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung vom 14. September 2016 sei der
Aufwand für den Arztbericht vom 17. August 2016 dem Beschwerdeführer mit CHF
250.00 zu entschädigen.
2. Es
sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Meldung an das Kantonsarztamt Bern
zurückzuziehen.
3. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit ihrer Stellungnahme
vom 28. Oktober 2016 beantragt die Staatsanwaltschaft:
1. Die
Akteneinsicht sei auf das für den Beschwerdeführer Wesentliche zu beschränken.
2. Die
Beschwerde von Dr. med. A.___ sei kostenfällig abzuweisen, soweit überhaupt
darauf einzutreten ist.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die
Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden.
Mit der Beschwerde können gerügt werden Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
und Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. a bis c StPO). Gegen die Festlegung
der Entschädigung kann die sachverständige Person auf kantonaler Ebene Beschwerde
und beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
einreichen (Marianne Heer in: Niggli/Heer/Wipräch-tiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage/Basel 2014, Art. 190
N. 4). Ein Arztzeugnis enthält im Gegensatz zu einem Gutachten regelmässig eine
blosse Auskunft des behandelnden Arztes zur Arbeitsunfähigkeit, zu deren Grund
und Dauer sowie allenfalls deren weitere Auswirkungen. Klar deutlich zu machen
ist gegebenenfalls, dass nicht ein eigentliches Gutachten, sondern lediglich
ein Arztbericht einverlangt wird. Im Unterschied zum Arztzeugnis nimmt der Arzt
hier über eine blosse Bestätigung hinaus, wenn auch nur summarisch, zum
diagnostizierten Leiden und der damit verbundenen Krankengeschichte sowie
allenfalls zum Verlauf einer Behandlung Stellung. Solche Unterlagen sind als
einfache schriftliche Auskunft zu qualifizieren (Marianne Heer, a.a.O., Art.
184.
N. 10). Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass behördlicherseits
angeforderte Arztzeugnisse oder Arztberichte im Sinne von Art. 190 StPO zu
honorieren sind. Dies ergibt sich im vorliegenden Falle auch aus dem Umstand,
dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer bei der Auftragserteilung auf
Art. 307 Abs. 1 StGB hingewiesen hat. Gemäss Art. 190 StPO hat die sachverständige
Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
Es ist damit davon
auszugehen, dass das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Festsetzung des
Honorars zulässig ist. Das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers
an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1
StPO) ist offensichtlich.
Die angefochtene
Verfügung vom 14. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 21. September
2016.
zugestellt. Die Beschwerde vom 29. September 2016 wurde damit rechtzeitig
und überdies auch formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) erhoben. Die
Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt.
2.1
Zur Begründung der
angefochtenen Verfügung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die ihm
unterbreiteten Fragen bloss pauschal und auch für medizinische Laien erkennbar
unpräzis oder gar falsch beantwortet. Die Frage, ob sich das Opfer in
irgendeinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden habe, habe
er unpräzise mit «Ja, wegen Schädelhirntrauma» beantwortet. Dem provisorischen
Austrittsbericht des [...] vom 21. November 2015 von Dr. med. D.___ könne
jedoch entnommen werden, dass als Hauptdiagnose «Schädelhirntrauma I mit
Schulterkontusion rechts, Thoraxkontusion rechts, Handgelenkkontusion rechts
und Unterschulterkontusion rechts» gestellt werde. Von einem «Schädelhirntrauma
I» spreche man bei einem GCS-Score von 13 – 15 Punkten. Klinisch werde dafür
häufig das Synonym »Gehirnerschütterung» (Commotio cerebri) verwendet. Bei
einem Schädelhirntrauma 1. Grades sei keine dauerhafte Schädigung der
Hirnstrukturen nachweisbar. Die stationäre Aufnahme erfolge oft zur Abklärung
von HWS- oder Gesichtsschädelfrakturen und zur Beobachtung wegen möglicher
Entstehung einer intrakraniellen Blutung. Aus dem Bericht des [...] von Dr. D.___
vom 21. November 2015 sei ersichtlich, dass bei Eintritt ausser einer kleinen
Rissquetschwunde (RQW) und Druckdolenz praktisch keinerlei Auffälligkeiten
erkennbar gewesen seien, insbesondere GCS 15, Pupillen isokor, seitengleich.
Der Patient sei bei der Einlieferung hämodynamisch stabil gewesen; Blutdruck
140.
/ 75 mmHg, Fq 80 / min. neurologisch unauffällig. Eine unmittelbare Lebensgefahr
sei somit entgegen den Ausführungen von Dr. A.___ nicht ansatzweise erkennbar.
Die Frage, worin die unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe und wie diese
habe abgewendet werden müssen, habe Dr. A.___ beantwortet mit «durch stationäre
Therapie». Tatsache sei, dass der Patient gemäss Bericht des […] von Dr. med. D.___
vom 21. November 2015 – wie in solchen Fällen üblich – lediglich zur blossen
Überwachung (GCS-Überwachung) über Nacht im Spital verblieben sei und am Folgetag
in gutem Allgemeinzustand habe entlassen werden können. Die Therapie habe sich
hauptsächlich auf Analgesie nach Massgabe der Beschwerden beschränkt. Auch hier
würden der von Dr. A.___ eingereichte Arztbericht und die «medizinische Wirklichkeit»
gemäss dem ausführlichen Austrittsbericht des [...] von Dr. med. D.___ vom 21.
November 2015 weit auseinander klaffen. Gesamthaft erscheine der von Dr. A.___
eingereichte Arztbericht als unbrauchbar und unsorgfältig.
2.2.1
In der Beschwerde
wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit Blick auf die Erstellung des
Arztberichts mit dem Patienten ein längeres Gespräch geführt, für welches er
weit mehr als eine Stunde aufgewendet habe. Der Patient habe dem Beschwerdeführer
in Anwesenheit der Ehefrau erklärt, er sei lange bewusstlos gewesen und er
wisse gar nicht, wie er ins Spital eingeliefert worden sei. Er habe gesagt, er
sei «gestorben und wiederaufgewacht». Der Patient sei nach dessen Aussage
deutlich mehr als zehn Minuten bewusstlos gewesen. Es sei deshalb von einem
Schädeltrauma 2. Grades auszugehen (Contusio cerebri oder Gehirnprellung). Er
hätte unter diesen Umständen unmittelbar nach Kopfprellung oder innerhalb 24
Stunden eine Massenblutung im Gehirn entwickeln können, was lebensgefährlich
gewesen wäre. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass nach 24 Stunden und
diversen Untersuchungen (CT) habe Entwarnung gegeben werden können. Die Frage
nach der Lebensgefahr sei deshalb bejaht worden und es treffe auch zu, dass sie
durch eine stationäre Therapie abgewendet worden sei. Im [...] sei das
Vorliegen von Bewusstlosigkeit nicht korrekt abgeklärt worden. Das Problem sei
wohl gewesen, dass der Patient kaum Deutsch spreche. Der Beschwerdeführer habe
sich mit ihm aber in der Muttersprache unterhalten können.
2.2.2
In rechtlicher
Hinsicht wird geltend gemacht, es liege ein Auftragsverhältnis vor. Bei
medizinischen Gutachten bzw. Arztberichten komme dem erstellenden Arzt regelmässig
ein Ermessen bezüglich seiner Diagnose zu. Diagnosen könnten zwar objektiv
falsch sein, es sei aber typisch, dass ein erheblicher Beurteilungsspielraum
bestehe und es ein einfaches «richtig» oder «falsch» nicht gebe. Dies gelte
umso mehr, als der Beschwerdeführer beauftragt worden sei, eine Einschätzung
abzugeben, wie die Therapie erfolgen sollte bzw. hätte erfolgen sollen. Eine
Minderung des Honorars käme infrage, wenn der Auftragnehmer schlecht erfüllt
hätte wobei bezüglich der Minderung auf das Mass bzw. die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung
abzustellen sei. Dass die geltend gemachte Aufwandsentschädigung «übersetzt
sei», sei behauptet aber nicht begründet worden. Der Bericht des
Beschwerdeführers sei nicht alleine an jenem des [...] zu messen und es sei
nicht jede Abweichung als Unsorgfältigkeit zu taxieren. Man müsse sich fragen,
weshalb die Staatsanwaltschaft überhaupt einen Arztbericht in Auftrag gegeben
habe, wenn sie ohnehin nicht gewillt gewesen sei, von den Schlussfolgerungen
des ersten Berichts abzurücken. Die Dauer der Bewusstlosigkeit sei ein
wesentlicher Faktor für die Bestimmung des Schweregrades eines
Schädel-Hirn-Traumas. Es sei bei jedem bewusstlosen Patienten nach einem
Schädel-Hirn-Trauma grundsätzlich die Möglichkeit mehrfacher lebensbedrohlicher
Verletzungen zu unterstellen. Es sei zu berücksichtigen, dass das [...] den
Sachverhalt insofern nicht richtig erfasst habe, als die Bewusstlosigkeit des
Patienten nicht Eingang in dessen Bericht gefunden habe. Berücksichtige man die
längere Bewusstlosigkeit seien die Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers mit
Bezug auf die Ernsthaftigkeit der Situation korrekt und die Lebensgefahr sei zu
bejahen. Der Beschwerdeführer sei zum Schluss gelangt, die Lebensgefahr habe
durch eine stationäre Therapie abgewendet werden müssen. Der Patient sei nach
dem Unfall tatsächlich zur GCS-Überwachung stationär in ein Spital aufgenommen
worden. Insofern decke sich die Antwort des Beschwerdeführers mit dem
Austrittsbericht. Dass der Patient nach einer Nacht habe entlassen werden
können, stehe jedenfalls der Aussage, dass eine stationäre Behandlung des
Hirntraumas stattgefunden habe, nicht entgegen. Der Beschwerdeführer habe den
Auftrag insgesamt sorgfältig ausgeführt und die in Rechnung gestellte
Entschädigung sei bei einem Aufwand von einer Stunde angemessen. Der in
Rechnung gestellte Betrag von CHF 250.00 sei auch bei einem Vergleich mit einer
entsprechenden TARMED-Leistung angemessen.
2.3
In der
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
habe keine Abrechnung für den von ihm geltend gemachten Aufwand eingereicht.
Der Arztbericht erscheine schon von seiner äusseren Erscheinung her eher als
oberflächlich. Inhaltlich sei er erkennbar mangelhaft. Die Staatsanwaltschaft
sei zu Gunsten des Beschwerdeführers weder von einem Vorsatzdelikt nach Art.
307.
StGB noch von einer vorsätzlichen bzw. fahrlässigen Straftat gemäss Art.
318.
StGB ausgegangen, zumal es keine Hinweise darauf gebe. Der Bericht
erscheine vielmehr einfach als ungenügend, von mangelnder Kompetenz zeugend und
basalen Qualitätskriterien nicht genügend. Eine einstündige Untersuchung des
Patienten, wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht werde, sei einerseits
nicht üblich und andererseits sei sie nicht dokumentiert, weder im Bericht noch
in der Rechnung.
3.1
Beurteilt man die
sich vorliegend stellende Frage nach den Bestimmungen des Obligationenrechts
über den Auftrag, ist festzustellen, dass gemäss Art. 394 Abs. 3 OR eine
Vergütung zu leisten ist, wenn sie verabredet oder üblich ist. Dies ergibt sich
aber auch aus Art. 190 der Strafprozessordnung: Die sachverständige Person hat
Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Gemäss Art. 191 StPO kann die
Verfahrensleitung, wenn eine sachverständige Person ihren Pflichten nicht oder
nicht rechtzeitig nachkommt, sie mit einer Ordnungsbusse bestrafen (lit. a),
den Auftrag ohne Entschädigung für die bisherigen Bemühungen widerrufen (lit.
b). Letzteres ist nicht geschehen, vielmehr hat die Staatsanwaltschaft die Auftragserteilung
am 23. August 2016 wiederholt, wobei sich das mit der Berichterstattung
zeitlich gekreuzt hat. Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme
rügt, der Beschwerdeführer habe sich für die Berichterstattung zu viel Zeit
gelassen, kann das vorliegend nicht von Belang sein.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, im Hinblick auf die Erstattung seines Berichtes
habe er mit dem Patienten ein längeres Gespräch führen müssen. Insgesamt habe
er mehr als eine Stunde aufgewendet. Anhand des in der Folge erstatteten
Berichtes ist das nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer wurde der
provisorische Austrittsbericht des [...] vom 21. November 2015 zugestellt.
Darin wurde nebst anderen Verletzungen ein Schädelhirntrauma I festgestellt.
Demgegenüber war gemäss den Ausführungen in der Beschwerde von einem Schädeltrauma
2.
Grades auszugehen und davon, dass das [...] den Sachverhalt insofern nicht
richtig erfasst habe, als die Bewusstlosigkeit des Patienten nicht Eingang in
dessen Bericht gefunden habe. Wenn der Beschwerdeführer zu dieser Auffassung
gelangte, hätte diese Differenzierung Eingang in seinem Bericht finden müssen. Davon
ist aber nicht die Rede. Vielmehr hat der Beschwerdeführer ohne jeden Kommentar
ein Schädelhirntrauma erwähnt und deswegen eine unmittelbare Lebensgefahr
bejaht, welche durch eine stationäre Therapie habe abgewendet werden müssen.
Tatsächlich war gemäss Bericht des [...] eine Traumaspirale durchgeführt
worden, was eine diagnostische Massnahme darstellt, und der Patient wurde bis
am folgenden Tag, als er in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden
konnte, beobachtet. In therapeutischer Hinsicht wurde eine Analgesie nach
Massgabe der Beschwerden vorgesehen. Anhand dieser Vorgaben war es jedenfalls
unsorgfältig, die allfälligen Angaben des Patienten über eine Bewusstlosigkeit
ohne weiteres zu übernehmen (auch wenn dem Beschwerdeführer zuzubilligen ist,
dass er die Polizeiberichte, aus welchen eine Bewusstlosigkeit nicht
hervorgeht, nicht kannte). Auch die Angabe, dass die unmittelbare Lebensgefahr
durch eine stationäre Therapie habe abgewendet werden müssen, ist nicht
nachvollziehbar, wenn lediglich diagnostische Massnahmen stattfanden. Der vom
Beschwerdeführer erstattete Bericht macht deshalb den Eindruck, dass er mit minimalstem
Aufwand verfasst wurde. Das Gleiche trifft für die Rechnungsstellung zu, indem
dem Bericht nur ein Einzahlungsschein über CHF 250.00 beigelegt wurde. Es ist
richtig, dass für Berichte in dieser Art üblicherweise bedeutend geringere Entschädigungen
geltend gemacht werden. Da der hier erstattete Bericht auch als mangelhaft
betrachtet werden konnte, ist die Reduktion der Entschädigung auf CHF 50.00
nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
4.
Abzuweisen ist auch
der Beschwerdeantrag, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Meldung an das
Kantonsarztamt Bern zurückzuziehen. Der von der Staatsanwaltschaft gezogene
Schluss, die Berichterstattung durch den Beschwerdeführer habe dessen
Berufspflichten verletzten können, war aufgrund der Kenntnisse der Staatsanwaltschaft,
welche auch auf den Akten beruhten, nicht abwegig. Art. 42 MedBG (SR 811.11)
begründet eine Meldepflicht. Die Staatsanwaltschaft durfte davon auszugehen,
dass ein meldepflichtiger Vorgang vorlag. Es bleibt dem Beschwerdeführer
überlassen, dem Kantonsarztamt seine Sicht der Dinge zu unterbreiten. Die
Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen.
5.
Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu bezahlen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO und §
146.
lit. c GT auf CHF 800.00 festzusetzen. Eine Entschädigung im Sinne von Art.
436.
Abs. 1 StPO ist nicht auszurichten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.
3. Eine Entschädigung wird nicht
ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Jeger von
Arx