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Entscheid

BKBES.2016.120

Entschädigung für Arztbericht und Meldung an das Kantonsarztamt Bern

21. November 2016Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 20. November 2015, um 17.05

Uhr, ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei welchem der Fussgänger B.___ verletzt

wurde. Am 21. November 2015 erstellte das [...]spital [...] zuhanden von Dr.

med. A.___ einen provisorischen Austrittsbericht, aus welchem als Hauptdiagnose

u.a. ein Schädelhirntrauma I hervorging. Der Therapieverlauf ist wie folgt

dargestellt: «Zuweisung mit dem Rettungsdienst nach Verkehrsunfall. Bei

Eintritt präsentierte sich der Patient hämodynamisch stabil mit GCS 15. In der

klinischen Untersuchung fand sich ein Thoraxkompressionsschmerz rechts, sowie

eine RQW parietal ** wo? Durchführung einer Traumaspirale (inkl.

CT-Schädel/HWS) ohne Nachweis einer intrakraniellen Blutung oder ossären

Läsion. Nebenbefundlich imponierten multiple Leberzysten. Der Patient wurde zur

HCS-Überwachung stationär aufgenommen. Diese zeigten sich allzeit unauffällig,

sodass wir Herr B.___ am 21.11. in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen

konnten.» Zur Anamnese/Jetziger Leiden finden sich im Bericht folgende Angaben:

«Zuweisung mit dem Rettungsdienst. Herr B.___ sei auf dem Parkplatz gewesen,

hierbei wurde er scheinbar von einem Auto übersehen und wurde mit ca. 10 – 20

km/h auf der rechten Seite angefahren. Er sei auf die Frontschürze geprallt und

zu Boden gefallen. Er kann sich nicht erinnern, bewusstlos gewesen zu sein,

habe auch zum Unfallhergang einige Gedächtnislücken. Er gab bereits am

Unfallort Schmerzen in der gesamten rechten Körperhälfte an.»

1.2 Am 31. Mai 2016 ersuchte die

Staatsanwaltschaft die Ärztin Dr. med.C.___, den Arzt Dr. med. D.___ (beide [...])

und den Arzt Dr. A.___ um Beantwortung von Fragen gemäss dem üblichen

«Fragebogen bei Körperverletzungen». Während Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 30.

Juni 2016 die Frage nach einer unmittelbaren Lebensgefahr verneinte, bejahte

sie Dr. A.___ in seinem Bericht vom 17. August 2016 (bei der Staatsanwaltschaft

eingelangt am 24. August 2016, nachdem am 23. August 2016 eine erneute Aufforderung

zur Erstattung eines Berichts ergangen war. Die Antwort lautete: «Ja, wegen

Schädelhirntraumas. Die Lebensgefahr habe durch eine stationäre Therapie

abgewendet werden müssen. Während das [...] für die Berichterstattung eine

Rechnung über CHF 60.00 stellte, lautete die Rechnung von Dr. med. A.___ auf

CHF 250.00. Am 14. September 2016 verfügte der zuständige Staatsanwalt:

1. Der

Aufwand für den Arztbericht vom 17. August 2016 von Dr. A.___ wird mit CHF

50.00 entschädigt.

2. Es

werden keine Kosten erhoben.

Unter Ziffer 3 der

Begründung der Verfügung ist ausgeführt: «Gesamthaft erscheint der eingereichte

Arztbericht von Dr. A.___ als unbrauchbar und unsorgfältig. Gemäss Art. 42 des

Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11; Medizinalberufegesetz,

MedBG) melden die Gerichts- und Verwaltungsbehörden der kantonalen

Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorfälle, welche die Berufspflichten verletzen

könnten. Vorliegend erscheint eine Meldung aufgrund des unpräzisen bzw.

falschen Arztberichts vom 17. August 2016 als angemessen, insbesondere wenn man

bedenkt, welche Konsequenzen ein derartiger Arztbericht in einem Strafverfahren

auslösen kann. Im Übrigen erweist sich auch die geltend gemachte

Aufwandentschädigung von Dr. A.___ als übersetzt und entspricht nicht der von

den Ärzten normalerweise geltend gemachten Aufwandes für die Erstellung eines

Arztberichtes. Dr. A.___ praktiziert in [...], weshalb die aufsichtsrechtliche

Meldung an das Kantonsarztamt des Kantons Bern geht.»

1.3 Die Verfügung vom

14. September 2016 ging als «Aufsichtsrechtliche Meldung nach Art. 42

Medizinalberufegesetz (SR.811.11, MedBG)» an das Kantonsarztamt Bern. In der

Folge intervenierte Rechtsanwalt Stefan Galligani für Dr. A.___ und beantragte

Akteneinsicht. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 23. September 2016 abgewiesen,

wobei in der Begründung dieser Verfügung ausgeführt wurde, Dr. A.___ könne bei

Bedarf gegen die Verfügung vom 14. September 2016 beim Obergericht Beschwerde

einlegen.

2. Mit Eingabe vom

29. September 2016 (Postaufgabe am 30. September 2016) erhob Rechtsanwalt Prof.

Dr. Tomas Poledna für Dr. A.___ Beschwerde mit folgenden Anträgen:

1. In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung vom 14. September 2016 sei der

Aufwand für den Arztbericht vom 17. August 2016 dem Beschwerdeführer mit CHF

250.00 zu entschädigen.

2. Es

sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Meldung an das Kantonsarztamt Bern

zurückzuziehen.

3. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit ihrer Stellungnahme

vom 28. Oktober 2016 beantragt die Staatsanwaltschaft:

1. Die

Akteneinsicht sei auf das für den Beschwerdeführer Wesentliche zu beschränken.

2. Die

Beschwerde von Dr. med. A.___ sei kostenfällig abzuweisen, soweit überhaupt

darauf einzutreten ist.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 393

Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die

Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden.

Mit der Beschwerde können gerügt werden Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts

und Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. a bis c StPO). Gegen die Festlegung

der Entschädigung kann die sachverständige Person auf kantonaler Ebene Beschwerde

und beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

einreichen (Marianne Heer in: Niggli/Heer/Wipräch-tiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage/Basel 2014, Art. 190

N. 4). Ein Arztzeugnis enthält im Gegensatz zu einem Gutachten regelmässig eine

blosse Auskunft des behandelnden Arztes zur Arbeitsunfähigkeit, zu deren Grund

und Dauer sowie allenfalls deren weitere Auswirkungen. Klar deutlich zu machen

ist gegebenenfalls, dass nicht ein eigentliches Gutachten, sondern lediglich

ein Arztbericht einverlangt wird. Im Unterschied zum Arztzeugnis nimmt der Arzt

hier über eine blosse Bestätigung hinaus, wenn auch nur summarisch, zum

diagnostizierten Leiden und der damit verbundenen Krankengeschichte sowie

allenfalls zum Verlauf einer Behandlung Stellung. Solche Unterlagen sind als

einfache schriftliche Auskunft zu qualifizieren (Marianne Heer, a.a.O., Art.

184.

N. 10). Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass behördlicherseits

angeforderte Arztzeugnisse oder Arztberichte im Sinne von Art. 190 StPO zu

honorieren sind. Dies ergibt sich im vorliegenden Falle auch aus dem Umstand,

dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer bei der Auftragserteilung auf

Art. 307 Abs. 1 StGB hingewiesen hat. Gemäss Art. 190 StPO hat die sachverständige

Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Es ist damit davon

auszugehen, dass das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Festsetzung des

Honorars zulässig ist. Das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers

an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1

StPO) ist offensichtlich.

Die angefochtene

Verfügung vom 14. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 21. September

2016.

zugestellt. Die Beschwerde vom 29. September 2016 wurde damit rechtzeitig

und überdies auch formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) erhoben. Die

Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt.

2.1

Zur Begründung der

angefochtenen Verfügung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die ihm

unterbreiteten Fragen bloss pauschal und auch für medizinische Laien erkennbar

unpräzis oder gar falsch beantwortet. Die Frage, ob sich das Opfer in

irgendeinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden habe, habe

er unpräzise mit «Ja, wegen Schädelhirntrauma» beantwortet. Dem provisorischen

Austrittsbericht des [...] vom 21. November 2015 von Dr. med. D.___ könne

jedoch entnommen werden, dass als Hauptdiagnose «Schädelhirntrauma I mit

Schulterkontusion rechts, Thoraxkontusion rechts, Handgelenkkontusion rechts

und Unterschulterkontusion rechts» gestellt werde. Von einem «Schädelhirntrauma

I» spreche man bei einem GCS-Score von 13 – 15 Punkten. Klinisch werde dafür

häufig das Synonym »Gehirnerschütterung» (Commotio cerebri) verwendet. Bei

einem Schädelhirntrauma 1. Grades sei keine dauerhafte Schädigung der

Hirnstrukturen nachweisbar. Die stationäre Aufnahme erfolge oft zur Abklärung

von HWS- oder Gesichtsschädelfrakturen und zur Beobachtung wegen möglicher

Entstehung einer intrakraniellen Blutung. Aus dem Bericht des [...] von Dr. D.___

vom 21. November 2015 sei ersichtlich, dass bei Eintritt ausser einer kleinen

Rissquetschwunde (RQW) und Druckdolenz praktisch keinerlei Auffälligkeiten

erkennbar gewesen seien, insbesondere GCS 15, Pupillen isokor, seitengleich.

Der Patient sei bei der Einlieferung hämodynamisch stabil gewesen; Blutdruck

140.

/ 75 mmHg, Fq 80 / min. neurologisch unauffällig. Eine unmittelbare Lebensgefahr

sei somit entgegen den Ausführungen von Dr. A.___ nicht ansatzweise erkennbar.

Die Frage, worin die unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe und wie diese

habe abgewendet werden müssen, habe Dr. A.___ beantwortet mit «durch stationäre

Therapie». Tatsache sei, dass der Patient gemäss Bericht des […] von Dr. med. D.___

vom 21. November 2015 – wie in solchen Fällen üblich – lediglich zur blossen

Überwachung (GCS-Überwachung) über Nacht im Spital verblieben sei und am Folgetag

in gutem Allgemeinzustand habe entlassen werden können. Die Therapie habe sich

hauptsächlich auf Analgesie nach Massgabe der Beschwerden beschränkt. Auch hier

würden der von Dr. A.___ eingereichte Arztbericht und die «medizinische Wirklichkeit»

gemäss dem ausführlichen Austrittsbericht des [...] von Dr. med. D.___ vom 21.

November 2015 weit auseinander klaffen. Gesamthaft erscheine der von Dr. A.___

eingereichte Arztbericht als unbrauchbar und unsorgfältig.

2.2.1

In der Beschwerde

wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit Blick auf die Erstellung des

Arztberichts mit dem Patienten ein längeres Gespräch geführt, für welches er

weit mehr als eine Stunde aufgewendet habe. Der Patient habe dem Beschwerdeführer

in Anwesenheit der Ehefrau erklärt, er sei lange bewusstlos gewesen und er

wisse gar nicht, wie er ins Spital eingeliefert worden sei. Er habe gesagt, er

sei «gestorben und wiederaufgewacht». Der Patient sei nach dessen Aussage

deutlich mehr als zehn Minuten bewusstlos gewesen. Es sei deshalb von einem

Schädeltrauma 2. Grades auszugehen (Contusio cerebri oder Gehirnprellung). Er

hätte unter diesen Umständen unmittelbar nach Kopfprellung oder innerhalb 24

Stunden eine Massenblutung im Gehirn entwickeln können, was lebensgefährlich

gewesen wäre. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass nach 24 Stunden und

diversen Untersuchungen (CT) habe Entwarnung gegeben werden können. Die Frage

nach der Lebensgefahr sei deshalb bejaht worden und es treffe auch zu, dass sie

durch eine stationäre Therapie abgewendet worden sei. Im [...] sei das

Vorliegen von Bewusstlosigkeit nicht korrekt abgeklärt worden. Das Problem sei

wohl gewesen, dass der Patient kaum Deutsch spreche. Der Beschwerdeführer habe

sich mit ihm aber in der Muttersprache unterhalten können.

2.2.2

In rechtlicher

Hinsicht wird geltend gemacht, es liege ein Auftragsverhältnis vor. Bei

medizinischen Gutachten bzw. Arztberichten komme dem erstellenden Arzt regelmässig

ein Ermessen bezüglich seiner Diagnose zu. Diagnosen könnten zwar objektiv

falsch sein, es sei aber typisch, dass ein erheblicher Beurteilungsspielraum

bestehe und es ein einfaches «richtig» oder «falsch» nicht gebe. Dies gelte

umso mehr, als der Beschwerdeführer beauftragt worden sei, eine Einschätzung

abzugeben, wie die Therapie erfolgen sollte bzw. hätte erfolgen sollen. Eine

Minderung des Honorars käme infrage, wenn der Auftragnehmer schlecht erfüllt

hätte wobei bezüglich der Minderung auf das Mass bzw. die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung

abzustellen sei. Dass die geltend gemachte Aufwandsentschädigung «übersetzt

sei», sei behauptet aber nicht begründet worden. Der Bericht des

Beschwerdeführers sei nicht alleine an jenem des [...] zu messen und es sei

nicht jede Abweichung als Unsorgfältigkeit zu taxieren. Man müsse sich fragen,

weshalb die Staatsanwaltschaft überhaupt einen Arztbericht in Auftrag gegeben

habe, wenn sie ohnehin nicht gewillt gewesen sei, von den Schlussfolgerungen

des ersten Berichts abzurücken. Die Dauer der Bewusstlosigkeit sei ein

wesentlicher Faktor für die Bestimmung des Schweregrades eines

Schädel-Hirn-Traumas. Es sei bei jedem bewusstlosen Patienten nach einem

Schädel-Hirn-Trauma grundsätzlich die Möglichkeit mehrfacher lebensbedrohlicher

Verletzungen zu unterstellen. Es sei zu berücksichtigen, dass das [...] den

Sachverhalt insofern nicht richtig erfasst habe, als die Bewusstlosigkeit des

Patienten nicht Eingang in dessen Bericht gefunden habe. Berücksichtige man die

längere Bewusstlosigkeit seien die Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers mit

Bezug auf die Ernsthaftigkeit der Situation korrekt und die Lebensgefahr sei zu

bejahen. Der Beschwerdeführer sei zum Schluss gelangt, die Lebensgefahr habe

durch eine stationäre Therapie abgewendet werden müssen. Der Patient sei nach

dem Unfall tatsächlich zur GCS-Überwachung stationär in ein Spital aufgenommen

worden. Insofern decke sich die Antwort des Beschwerdeführers mit dem

Austrittsbericht. Dass der Patient nach einer Nacht habe entlassen werden

können, stehe jedenfalls der Aussage, dass eine stationäre Behandlung des

Hirntraumas stattgefunden habe, nicht entgegen. Der Beschwerdeführer habe den

Auftrag insgesamt sorgfältig ausgeführt und die in Rechnung gestellte

Entschädigung sei bei einem Aufwand von einer Stunde angemessen. Der in

Rechnung gestellte Betrag von CHF 250.00 sei auch bei einem Vergleich mit einer

entsprechenden TARMED-Leistung angemessen.

2.3

In der

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer

habe keine Abrechnung für den von ihm geltend gemachten Aufwand eingereicht.

Der Arztbericht erscheine schon von seiner äusseren Erscheinung her eher als

oberflächlich. Inhaltlich sei er erkennbar mangelhaft. Die Staatsanwaltschaft

sei zu Gunsten des Beschwerdeführers weder von einem Vorsatzdelikt nach Art.

307.

StGB noch von einer vorsätzlichen bzw. fahrlässigen Straftat gemäss Art.

318.

StGB ausgegangen, zumal es keine Hinweise darauf gebe. Der Bericht

erscheine vielmehr einfach als ungenügend, von mangelnder Kompetenz zeugend und

basalen Qualitätskriterien nicht genügend. Eine einstündige Untersuchung des

Patienten, wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht werde, sei einerseits

nicht üblich und andererseits sei sie nicht dokumentiert, weder im Bericht noch

in der Rechnung.

3.1

Beurteilt man die

sich vorliegend stellende Frage nach den Bestimmungen des Obligationenrechts

über den Auftrag, ist festzustellen, dass gemäss Art. 394 Abs. 3 OR eine

Vergütung zu leisten ist, wenn sie verabredet oder üblich ist. Dies ergibt sich

aber auch aus Art. 190 der Strafprozessordnung: Die sachverständige Person hat

Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Gemäss Art. 191 StPO kann die

Verfahrensleitung, wenn eine sachverständige Person ihren Pflichten nicht oder

nicht rechtzeitig nachkommt, sie mit einer Ordnungsbusse bestrafen (lit. a),

den Auftrag ohne Entschädigung für die bisherigen Bemühungen widerrufen (lit.

b). Letzteres ist nicht geschehen, vielmehr hat die Staatsanwaltschaft die Auftragserteilung

am 23. August 2016 wiederholt, wobei sich das mit der Berichterstattung

zeitlich gekreuzt hat. Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme

rügt, der Beschwerdeführer habe sich für die Berichterstattung zu viel Zeit

gelassen, kann das vorliegend nicht von Belang sein.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, im Hinblick auf die Erstattung seines Berichtes

habe er mit dem Patienten ein längeres Gespräch führen müssen. Insgesamt habe

er mehr als eine Stunde aufgewendet. Anhand des in der Folge erstatteten

Berichtes ist das nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer wurde der

provisorische Austrittsbericht des [...] vom 21. November 2015 zugestellt.

Darin wurde nebst anderen Verletzungen ein Schädelhirntrauma I festgestellt.

Demgegenüber war gemäss den Ausführungen in der Beschwerde von einem Schädeltrauma

2.

Grades auszugehen und davon, dass das [...] den Sachverhalt insofern nicht

richtig erfasst habe, als die Bewusstlosigkeit des Patienten nicht Eingang in

dessen Bericht gefunden habe. Wenn der Beschwerdeführer zu dieser Auffassung

gelangte, hätte diese Differenzierung Eingang in seinem Bericht finden müssen. Davon

ist aber nicht die Rede. Vielmehr hat der Beschwerdeführer ohne jeden Kommentar

ein Schädelhirntrauma erwähnt und deswegen eine unmittelbare Lebensgefahr

bejaht, welche durch eine stationäre Therapie habe abgewendet werden müssen.

Tatsächlich war gemäss Bericht des [...] eine Traumaspirale durchgeführt

worden, was eine diagnostische Massnahme darstellt, und der Patient wurde bis

am folgenden Tag, als er in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden

konnte, beobachtet. In therapeutischer Hinsicht wurde eine Analgesie nach

Massgabe der Beschwerden vorgesehen. Anhand dieser Vorgaben war es jedenfalls

unsorgfältig, die allfälligen Angaben des Patienten über eine Bewusstlosigkeit

ohne weiteres zu übernehmen (auch wenn dem Beschwerdeführer zuzubilligen ist,

dass er die Polizeiberichte, aus welchen eine Bewusstlosigkeit nicht

hervorgeht, nicht kannte). Auch die Angabe, dass die unmittelbare Lebensgefahr

durch eine stationäre Therapie habe abgewendet werden müssen, ist nicht

nachvollziehbar, wenn lediglich diagnostische Massnahmen stattfanden. Der vom

Beschwerdeführer erstattete Bericht macht deshalb den Eindruck, dass er mit minimalstem

Aufwand verfasst wurde. Das Gleiche trifft für die Rechnungsstellung zu, indem

dem Bericht nur ein Einzahlungsschein über CHF 250.00 beigelegt wurde. Es ist

richtig, dass für Berichte in dieser Art üblicherweise bedeutend geringere Entschädigungen

geltend gemacht werden. Da der hier erstattete Bericht auch als mangelhaft

betrachtet werden konnte, ist die Reduktion der Entschädigung auf CHF 50.00

nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

4.

Abzuweisen ist auch

der Beschwerdeantrag, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Meldung an das

Kantonsarztamt Bern zurückzuziehen. Der von der Staatsanwaltschaft gezogene

Schluss, die Berichterstattung durch den Beschwerdeführer habe dessen

Berufspflichten verletzten können, war aufgrund der Kenntnisse der Staatsanwaltschaft,

welche auch auf den Akten beruhten, nicht abwegig. Art. 42 MedBG (SR 811.11)

begründet eine Meldepflicht. Die Staatsanwaltschaft durfte davon auszugehen,

dass ein meldepflichtiger Vorgang vorlag. Es bleibt dem Beschwerdeführer

überlassen, dem Kantonsarztamt seine Sicht der Dinge zu unterbreiten. Die

Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen.

5.

Dem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu bezahlen

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO und §

146.

lit. c GT auf CHF 800.00 festzusetzen. Eine Entschädigung im Sinne von Art.

436.

Abs. 1 StPO ist nicht auszurichten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.

3. Eine Entschädigung wird nicht

ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Jeger von

Arx