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Entscheid

BKBES.2016.126

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft

21. März 2017Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 8. Januar 2016 meldete sich C.___,

geb. 1993, bei der Polizei und gab an, ihr Vater, A.___, sei soeben beim

tamilischen Tempel in [...] von einem anderen Mann geschlagen worden. Beim

Eintreffen der Polizei hatte sich die Situation bereits wieder beruhigt. A.___

klagte über Schmerzen im Brustbereich und begab sich deswegen zusammen mit

seiner Tochter zur Kontrolle ins Bürgerspital Solothurn. Am 17. Januar 2016

wurden A.___ und C.___ polizeilich einvernommen. A.___ stellte gleichentags

Strafantrag gegen B.___, wegen sämtlicher in Frage kommender Delikte. B.___

wurde am 20. Januar 2016 polizeilich einvernommen und stellte seinerseits

Strafantrag gegen A.___ wegen sämtlicher in Frage kommender Delikte. Ebenso

stellte er Strafantrag gegen C.___ und gegen D.___, die Ehefrau von A.___. A.___

soll ihn mit der offenen Hand und dessen Ehefrau mit der Tasche geschlagen

haben, während ihn die Tochter ins Gesicht gekratzt habe. Da der Vorhalt gegen D.___

erstmals in dieser Einvernahme geäussert wurde, wurde sie am 7. Februar 2016

ebenfalls polizeilich einvernommen. Am 8. Februar 2016 erstattete die Polizei

bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen sämtliche Beteiligten wegen

Tätlichkeiten.

1.2 Die Staatsanwaltschaft lud die

Parteien auf den 5. Juli 2016 zu einer Vergleichsverhandlung ein, die jedoch

scheiterte. Am 19. Juli 2016 teilte sie den Parteien mit, sie erachte die

Untersuchung gegen alle Beschuldigten als vollständig und beabsichtige, das

Verfahren einzustellen. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, Beweisanträge

sowie allfällige Entschädigungsbegehren zu stellen, wobei bezüglich der

Entschädigung in Aussicht gestellt wurde, keine auszurichten. B.___ teilte am

4. August 2016 mit, er verzichte vorläufig auf das Stellen von Beweisanträgen,

behalte sich dies aber vor, falls die Gegenpartei allfällige Anträge stelle und

das Verfahren nicht eingestellt werde. A.___ liess am 29. August 2016 durch

seinen Vertreter beantragen, es sei das Verfahren nicht einzustellen, die

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seien zu den Akten zu nehmen, gegen den Beschuldigten

sei ein Strafbefehl zu erlassen und nach Abschluss des Verfahrens sei ihm

Gelegenheit zu geben, Entschädigungsbegehren zu stellen. Er sei nach dem Schlag

für den Zeitraum vom 12. Januar bis 7. Februar arbeitsunfähig gewesen.

Zudem habe der Beschuldigte zugegeben, ihn geschlagen zu haben.

1.3 Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016

stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen sämtliche Beschuldigte ein.

Zur Begründung wurde ausgeführt, auf eine Bestrafung könne einerseits unter

Hinweis auf die Gegenseitigkeit der erfolgten Tätlichkeiten (Retorsion)

verzichtet werden. Andererseits gebe es ausser den Aussagen der involvierten

Personen keine objektiven Beweismittel oder unabhängigen Zeugenaussagen. Es

stehe Aussage gegen Aussage. Erfahrungsgemäss würden Fälle in solchen

Konstellationen praktisch immer zu Freisprüchen führen. Eine Entschädigung sei

nicht auszurichten, weil die Aufwendungen im Verfahren geringfügig gewesen

seien und die Beschuldigten trotz entsprechender Möglichkeit keine

Entschädigungen geltend gemacht hätten.

2. Gegen diese Verfügung liess A.___

am 21. Oktober 2016 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung,

auf Anweisung der Staatsanwaltschaft, weitere Untersuchungshandlungen

vorzunehmen und auf Verurteilung des Beschuldigten, ihm die notwendigen

Aufwendungen im Vorverfahren der Staatsanwaltschaft zu entschädigen. Zur Begründung

wurde ausgeführt, als der Beschwerdeführer den Tempel habe verlassen wollen,

sei er vom Beschuldigten gefragt worden, weshalb er ihn «stüpfe». Daraufhin und

ohne Vorwarnung sei er von diesem mit der Faust auf die linke Brust geschlagen

worden. Als er aufgrund dieses Angriffs wieder in den Tempel habe eintreten

wollen und den anderen Leuten zugeschrien habe, er sei geschlagen worden, habe

ihn der Beschuldigte erneut zweimal mit der Faust auf die linke Brust

geschlagen. Er habe eine Clavicula-/Thoraxkontusion erlitten, welche ein

Hämatom verursacht habe und weswegen er arbeitsunfähig gewesen sei. Seine

Tochter und seine Frau hätten die Faustschläge bestätigt. Am 10. August 2016

habe E.___ ein Gesuch um anonyme Aussage gestellt. Ohne dieser Beweisofferte

nachzugehen und ohne über die Beweisanträge zu entscheiden, habe die

Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt. Zum Entscheid betreffend

Retorsion sei aber nur der urteilende Richter zuständig. Zudem sei die

Tathandlung des Beschuldigten aufgrund der angeblichen unmittelbar erfolgten

Tätlichkeiten der Tochter und der Ehefrau des Beschwerdeführers erfolgt. Das

angebliche «Stüpfen» sei nicht unmittelbar vorher erfolgt. Eine

Retorsionshandlung rechtfertige sich nur gegenüber derjenigen Person, welche

die Provokationshandlung vorgenommen habe. Nachweise von angeblichen

Tätlichkeiten gegenüber dem Beschuldigten fehlten, während dieser aber einen

Faustschlag gegen den Beschwerdeführer eingeräumt habe. Im Zweifelsfall dürfe

nicht eingestellt werden. Die Aufwendungen für das Verfahren bei der

Staatsanwaltschaft seien ihm zu entschädigen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte

am 22. November 2016 die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, aus der

Strafanzeige der Polizei könne entnommen werden, dass das vorliegende Verfahren

vor dem Hintergrund eines Konflikts innerhalb der tamilischen Gemeinschaft in [...]

stehe. Aus diesem Grund habe sich die Staatsanwaltschaft für eine

Vergleichsverhandlung entschieden, damit sich die Parteien über das zukünftige

friedliche Nebeneinander hätten verständigen können. Diese sei aber

gescheitert. Aus demselben Grund sei auf eine ausführliche Beweisabnahme,

insbesondere die Befragung weiterer Auskunftspersonen, wie zum Beispiel auch

von E.___, welcher eine anonyme Aussage angeboten habe, verzichtet worden. Die

weiteren Einvernahmen hätten nur zur Folge gehabt, dass sich die betroffenen

Personen für die eine oder andere Seite hätten entscheiden müssen und so der

Gefahr von Einflussnahme und Druckversuchen ausgesetzt gewesen wären. Dies

hätte den Konflikt eher aufgeheizt als beruhigt. Zudem wäre der Beweiswert der

Aussagen der möglichen Auskunftspersonen ausserhalb der Parteien mit Blick auf

den Hintergrund des Konflikts ohnehin gering gewesen.

Der Beschwerdeführer rüge im Weiteren,

dass nicht formell über die von ihm eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse

entschieden worden sei. Eine solche Beweisverfügung sei in Strafverfahren wegen

Übertretungen aber unüblich. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen können,

dass diese zu den Akten genommen würden, ansonsten er eine entsprechende

Verfügung erhalten hätte. Nach langjähriger Praxis im Kanton Solothurn würden

Verfahren regelmässig unter Hinweis auf die Möglichkeit der Strafbefreiung nach

Retorsion eingestellt, auch wenn in der Strafprozessordnung die Gerichte als

dafür zuständige Instanz erwähnt seien. Zur weiteren Rüge, die angeblichen

Tätlichkeiten seien nicht unmittelbar nacheinander erfolgt, könne gesagt

werden, dass es ohne weiteres nachvollziehbar sei, wenn der Beschuldigte nicht

bereits während des Gebets auf das «Stüpfen» reagiert habe. Von Strafe könne

abgesehen werden, wenn sich die streitenden Teile schon an Ort und Stelle

Gerechtigkeit verschafft hätten und der Streit zu unbedeutend sei, als dass das

öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlange. Der Sachverhalt sei massiv

umstritten und es bestehe die Vermutung, dass er selbst nach Ausschöpfung

sämtlicher Beweismöglichkeiten nicht abschliessend zu klären wäre.

4. Der Beschuldigte liess am 10.

November 2016 seine Vertretung durch Rechtsanwältin Allemann mitteilen, welche

um Akteneinsicht ersuchte. Am 19. Dezember 2016 wies sie darauf hin, sie

vertrete den Beschuldigten nicht mehr. Am 7. Dezember 2016 hatte F.___ im Namen

des Tempelvorstandes dem Beschuldigten ein «Statement zum Ereignis im [...]

Tempel in [...]» zugestellt, welches dieser am 6. Januar 2017 einreichte. Die

Parteien werden darin gebeten, zukünftige Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Der Beschwerdeführer beantragte am 19. Januar 2016, diese Stellungnahme sei aus

den Akten zu weisen.

Erwägungen

II.

1.

Nach Art. 319 Abs. 1 der

Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die

Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens,

wenn:

a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der

eine Anklage rechtfertigt;

b. kein Straftatbestand erfüllt ist;

c. Rechtfertigungsgründe einen

Straftatbestand unanwendbar machen;

d. Prozessvoraussetzungen definitiv nicht

erfüllt werden können oder Prozess-hindernisse aufgetreten sind;

e. nach gesetzlicher Vorschrift auf

Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.

Die Staatsanwaltschaft erhebt beim

zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe

als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1

StPO). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive)

Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt

im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz «im Zweifel für die

Anklageerhebung» (bzw. «in dubio pro duriore»). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung (1B_184/2012 vom 27. August 2012 mit Hinweisen) ist eine

Einstellung geboten, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Indessen ist die Möglichkeit einer

Verfahrenseinstellung nicht auf diese Fälle zu beschränken. Eine zu restriktive

Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit

einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz «in dubio pro duriore»

verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend

Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer

Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine

Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Bei zweifelhafter

Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über

die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfes zu entscheiden, sondern das

für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im

Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen

Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten.

Gemäss Art. 2 Abs. 1 StPO steht die

Strafrechtspflege einzig den vom Gesetz bestimmten Personen zu. Die Zuständigkeit

zur Beurteilung der Frage, ob ein Strafverfahren nach durchgeführter

Untersuchung vollständig oder teilweise einzustellen ist, liegt erstinstanzlich

bei der Staatsanwaltschaft (Art. 319 Abs. 1 StPO). Ihr steht dabei ein

erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie muss im Rahmen einer Prognose

abschätzen, ob eine Verurteilung durch den Strafrichter wahrscheinlicher

erscheint als ein Freispruch. Besonders heikel ist dieser Entscheid, wenn sich

die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige

eines Freispruchs (oder einer richterlichen Einstellung) ungefähr die Waage

halten. In solchen Fällen muss die Staatsanwaltschaft – sofern keine Erledigung

mittels Strafbefehl (Art. 352 Abs. 1 StPO) in Frage kommt – den Beschuldigten

im Lichte von Art. 324 i.V.m. Art. 319 StPO grundsätzlich umso eher anklagen,

je schwerer das untersuchte Delikt wiegt (Urteil 1B_184/2012 vom 27. August

2012, Erw. 3.4.).

2.1

Der Beschwerdeführer sagte vor der

Polizei aus, er habe nach dem Fest den Abfall nach draussen gebracht. Als er

wieder zurückgekommen sei, sei der Beschuldigte vor dem Eingang gewesen und

habe ihn beim Vorbeigehen gefragt, weshalb er ihn «stüpfe». Darauf habe er ihn

mit der Faust auf die linke Brustseite geschlagen. Er habe die Tempeltüre

geöffnet und geschrien, «B.___ schlägt mich». Ein paar Leute vom Saal seien in

den Gang gekommen. Gleichzeitig habe der Beschuldigte ihn nochmals zweimal mit

der Faust geschlagen, von oben herab, wieder auf die linke Brustseite. Seine

Tochter habe dann die Polizei alarmiert.

2.2

C.___ sagte gegenüber der Polizei

aus, sie seien im Tempel gewesen und als die Zeremonie fertig gewesen sei, habe

sie noch mit der Frau des Priesters gesprochen. Als sie so etwas wie ein

Stöhnen der Leute gehört habe, sei sie nach draussen gegangen, habe aber nicht

genau verstanden, was passiert sei. Im Gang habe sie gesehen, was los sei. Sie

habe sehen können, wie der Beschuldigte zweimal auf ihren Vater eingeschlagen

habe. Ihre Mutter habe ihr gesagt, sie solle die Polizei alarmieren. Alle

anderen seien später dazu gekommen und hätten die beiden getrennt.

2.3

D.___ sagte gegenüber der Polizei aus,

sie sei nicht in der Nähe des Vorfalls gewesen und habe ihrer Tochter gesagt,

sie solle die Polizei rufen.

2.4

Der Beschuldigte gab bei der

Polizei zu Protokoll, er habe im Tempel gebetet als der Beschwerdeführer mit

seiner Frau und seiner Tochter gekommen sei. Eigentlich hätte es noch genügend

Platz im Saal gehabt, aber der Beschwerdeführer habe ganz nahe an ihm

vorbeigehen müssen und habe ihn zweimal mit seinem Ellbogen in seinen rechten

Arm geschlagen. Er habe das ignoriert und weitergebetet. Als es fertig gewesen

sei habe er draussen gewartet, weil er ihn zur Rede habe stellen wollen. Auf

seine Frage, weshalb er ihn geschlagen habe, habe er geantwortet, weil es

keinen Platz gehabt habe. Er habe schlecht über seine Familie gesprochen und

ihn mit der offenen Hand an seine linke Brustseite gestossen. Dann sei der

Beschwerdeführer wieder nach drinnen gegangen und habe dort gesagt, er sei von

ihm geschlagen worden. Anschliessend seien er, seine Frau und seine Tochter auf

ihn los gekommen, der Beschwerdeführer habe ihn auf die Schulter geschlagen,

die Tochter habe ihn ins Gesicht gekratzt und die Frau habe ihn mit der Tasche

geschlagen. Der Tempelchef habe sie dann getrennt. Er sei nicht zum Arzt

gegangen. Er habe einen Kratzer im Gesicht gehabt, welcher leicht geblutet

habe.

Auf den Grund der Auseinandersetzung

angesprochen, sagte der Beschuldigte, der Beschwerdeführer und er seien mal bei

den Tamil-Tigers gewesen, er (der Beschuldigte) sei aber ausgetreten. Der

Beschwerdeführer provoziere ihn immer auf kleine Art und Weise. Im September

2015.

hätten sie einen Krach gehabt, danach habe er (der Beschwerdeführer)

angefangen, ihn im Tempel zu provozieren. Am besagten Tag habe er ihn

absichtlich mit dem Ellbogen gestossen, dies sei eigentlich der Auslöser

gewesen. Danach hätten alle drei geschlagen, er habe zurückgeschlagen, aber nur

auf den Beschwerdeführer. Er habe ihn vor der Küche geschlagen und nur einmal.

3.

Wer gegen jemanden Tätlichkeiten

verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben,

wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB).

Als Retorsion erlaubt Art. 177 Abs. 3

StGB die Erwiderung einer Beschimpfung mit einer Tätlichkeit. Weil der Tätlichkeit

oft auch ein beschimpfendes Moment eigen ist, kann sie ebenfalls in Retorsion

mit einer Tätlichkeit quittiert werden (Trechsel/Fingerhuth in: Trechsel/Pieth,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 126 N.

6; Andreas Roth/Tornike Keshelava in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 126 N. 6).

Bei der Provokation und Retorsion

gemäss Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB handelt es sich um fakultative Strafbefreiungsgründe,

nicht um Rechtfertigungsgründe. In beiden Fällen lässt das Gesetz im

Bagatellbereich Selbstjustiz zu. Die Retorsion ist ein Spezialfall der

Provokation. Für den Entscheid über die Strafbefreiung nach dem Gesetzestext

ist der urteilende Richter zuständig. Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO ermächtigt

jedoch die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen bereits im

Vorverfahren i.S. der Opportunität das Verfahren einzustellen. Bei der Provokation

hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten gegenüber dem

Beschimpfer oder anderen Personen zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass

gegeben. Die ratio legis der Strafbefreiung wird vor allem im Affekt des Täters

gesehen, dem die Zeit zu ruhiger Überlegung fehlt. Vorausgesetzt ist, dass der

Täter unmittelbar reagiert. Bei der Retorsion wird eine Beschimpfung

unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert (Franz Riklin in:

BSK II, a.a.O., Art. 177 N. 19 ff.).

4.

Gestützt auf diese Erwägungen ist

somit grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass die Staatsanwaltschaft

eine Einstellung gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB vornahm und diese Frage

nicht einem Gericht zur Entscheidung überliess.

Die Einstellung war vorliegend aber

auch sachlich gerechtfertigt. Das Verfahren steht offensichtlich in einem Zusammenhang

mit Konflikten innerhalb der tamilischen Gemeinschaft, weshalb es kaum möglich

sein dürfte, unabhängige Aussagen zum besagten Vorfall erhältlich zu machen.

Die Staatsanwaltschaft erwähnt zu Recht, dass der Beweiswert von Aussagen

möglicher Auskunftspersonen oder Zeugen ausserhalb der Parteien mit Blick auf

diesen Hintergrund gering wäre. Dies gilt auch bezüglich der angebotenen

Beweisofferte von E.___. Gestützt auf die Aussagen der Parteien allein rechtfertigt

sich indessen die Weiterführung einer Strafuntersuchung nicht. Die Parteien

schildern den Vorfall divergierend und es liess und lässt sich nicht klären,

von wem die Provokationen ausgingen und wer wen zuerst geschlagen oder

gestossen hat. Unter Hinweis auf die Gegenseitigkeit der erfolgten Tätlichkeiten

verzichtete die Staatsanwaltschaft zu Recht auf eine Bestrafung der

Beschuldigten. Bei der Auseinandersetzung kam es nicht zu grösseren

Verletzungen und es besteht tatsächlich kein öffentliches Interesse an einer

Bestrafung der Beschuldigten.

Dass die Staatsanwaltschaft im

Anschluss an die Einreichung der Arbeitsunfähigkeitszeugnisse diesbezüglich

keine Beweisverfügung erliess, ist ebenfalls nicht zu bestanden. Der

Beschwerdeführer durfte davon ausgehen, dass die Zeugnisse zu den Akten

genommen werden, ansonsten eine entsprechende Verfügung erlassen worden wäre.

Bezüglich den eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen – ausgestellt von

einem Arzt in Rheinfelden – äussert die Staatsanwaltschaft in der Eingabe vom

22.

November 2016 im Übrigen zu Recht ihr Erstaunen, nachdem das Bürgerspital,

in welchem der Beschwerdeführer nach dem Vorfall behandelt wurde, keine

Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte. Die für eine Dauer von fast vier Wochen

attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % wird auch nicht begründet.

Zusammenfassend erweist sich die

Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten somit als gerechtfertigt

(Ziff. 1 der Einstellungsverfügung). Eine Anklageerhebung würde mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch führen, weshalb sich die

Weiterführung einer Strafuntersuchung nicht rechtfertigt. Die Beschwerde

erweist sich damit diesbezüglich als unbegründet und ist entsprechend

abzuweisen.

5.

Gemäss Ziff. 2 der angefochtenen

Verfügung hat die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten keine Entschädigung

ausgerichtet. Die Aufwendungen seien geringfügig gewesen und sie hätten trotz

entsprechender Möglichkeit keine Entschädigung geltend gemacht. In der Eingabe

vom 29. August 2016 hat Rechtsanwalt Neuhaus indessen u.a. beantragt, es sei

ihm nach Abschluss des Verfahrens Frist zu gewähren, Entschädigungsbegehren zu

stellen (Ziff. 4 der Eingabe). Wenn es auch wie erwähnt nicht zu beanstanden

ist, dass die Staatsanwaltschaft bezüglich des weiteren Antrags, es seien die

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zu den Akten zu nehmen, keine Beweisverfügung

erliess, hätte sie dem Beschwerdeführer doch gestützt auf den

unmissverständlichen Antrag in Ziff. 4 der Eingabe Gelegenheit einräumen

müssen, eine Entschädigung geltend zu machen (dies trotz der in der Verfügung

vom 19. Juli 2016 geäusserten Absicht, keine Entschädigung auszurichten). Mangels

Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote konnte auch nicht beurteilt

werden, ob die Aufwendungen geringfügig waren. Die Beschwerde ist diesbezüglich

daher gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft hat über die geltend gemachte

Entschädigung zu befinden (die Honorarnote wurde im Beschwerdeverfahren

eingereicht, sie wird der Staatsanwaltschaft mit diesem Entscheid zugestellt;

das Festsetzen einer Entschädigung im Beschwerdeverfahren ist nicht möglich, da

die geltend gemachten Aufwendungen aufgrund der Aktenlage nicht ausreichend

nachvollzogen werden können, zum Beispiel Dauer der Vergleichsverhandlung).

6.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache zu Lasten des

Beschwerdeführers. Denn die Gutheissung der Beschwerde bezüglich der

verweigerten Entschädigung im staatsanwaltschaftlichen Verfahren rechtfertigt lediglich

eine geringe Reduktion. Der Beschwerdeführer hat daher CHF 700.00 der totalen

Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu tragen. Da er bereits eine

Sicherheitsleistung von CHF 800.00 geleistet hat, sind ihm CHF 100.00

zurückzuerstatten. Für das Beschwerdeverfahren ist ihm entsprechend dem Ausgang

des Verfahrens eine Entschädigung von CHF 300.00 zuzusprechen (der Aufwand für

die Begründung der angefochtenen Ziff. 2 der Einstellungsverfügung war

minimal).

Der Beschuldigte hat keine

Entschädigung geltend gemacht.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde gegen Ziff. 1 der

Einstellungsverfügung vom 6. Oktober 2016 wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen Ziff. 2 der

Einstellungsverfügung vom 6. Oktober 2016 wird gutgeheissen. Die Akten,

inklusive im Beschwerdeverfahren eingereichte Honorarnote, gehen an die

Staatsanwaltschaft, damit diese über das Entschädigungsbegehren des

Beschwerdeführers befinde.

3. Für das Beschwerdeverfahren ist dem

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, eine

Parteientschädigung von CHF 300.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat

Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Im Übrigen ist das

Entschädigungsbegehren abgewiesen.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

gehen im Umfang von CHF 700.00 zu Lasten des Beschwerdeführers. CHF 100.00 der bereits

geleisteten Sicherheit von CHF 800.00 sind ihm zurückzuerstatten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Jeger Ramseier