BKBES.2016.126
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
21. März 2017Deutsch16 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 21. März 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel
Neuhaus,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigter
betreffend Einstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft
zieht die
Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 8. Januar 2016 meldete sich C.___,
geb. 1993, bei der Polizei und gab an, ihr Vater, A.___, sei soeben beim
tamilischen Tempel in [...] von einem anderen Mann geschlagen worden. Beim
Eintreffen der Polizei hatte sich die Situation bereits wieder beruhigt. A.___
klagte über Schmerzen im Brustbereich und begab sich deswegen zusammen mit
seiner Tochter zur Kontrolle ins Bürgerspital Solothurn. Am 17. Januar 2016
wurden A.___ und C.___ polizeilich einvernommen. A.___ stellte gleichentags
Strafantrag gegen B.___, wegen sämtlicher in Frage kommender Delikte. B.___
wurde am 20. Januar 2016 polizeilich einvernommen und stellte seinerseits
Strafantrag gegen A.___ wegen sämtlicher in Frage kommender Delikte. Ebenso
stellte er Strafantrag gegen C.___ und gegen D.___, die Ehefrau von A.___. A.___
soll ihn mit der offenen Hand und dessen Ehefrau mit der Tasche geschlagen
haben, während ihn die Tochter ins Gesicht gekratzt habe. Da der Vorhalt gegen D.___
erstmals in dieser Einvernahme geäussert wurde, wurde sie am 7. Februar 2016
ebenfalls polizeilich einvernommen. Am 8. Februar 2016 erstattete die Polizei
bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen sämtliche Beteiligten wegen
Tätlichkeiten.
1.2 Die Staatsanwaltschaft lud die
Parteien auf den 5. Juli 2016 zu einer Vergleichsverhandlung ein, die jedoch
scheiterte. Am 19. Juli 2016 teilte sie den Parteien mit, sie erachte die
Untersuchung gegen alle Beschuldigten als vollständig und beabsichtige, das
Verfahren einzustellen. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, Beweisanträge
sowie allfällige Entschädigungsbegehren zu stellen, wobei bezüglich der
Entschädigung in Aussicht gestellt wurde, keine auszurichten. B.___ teilte am
4. August 2016 mit, er verzichte vorläufig auf das Stellen von Beweisanträgen,
behalte sich dies aber vor, falls die Gegenpartei allfällige Anträge stelle und
das Verfahren nicht eingestellt werde. A.___ liess am 29. August 2016 durch
seinen Vertreter beantragen, es sei das Verfahren nicht einzustellen, die
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seien zu den Akten zu nehmen, gegen den Beschuldigten
sei ein Strafbefehl zu erlassen und nach Abschluss des Verfahrens sei ihm
Gelegenheit zu geben, Entschädigungsbegehren zu stellen. Er sei nach dem Schlag
für den Zeitraum vom 12. Januar bis 7. Februar arbeitsunfähig gewesen.
Zudem habe der Beschuldigte zugegeben, ihn geschlagen zu haben.
1.3 Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016
stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen sämtliche Beschuldigte ein.
Zur Begründung wurde ausgeführt, auf eine Bestrafung könne einerseits unter
Hinweis auf die Gegenseitigkeit der erfolgten Tätlichkeiten (Retorsion)
verzichtet werden. Andererseits gebe es ausser den Aussagen der involvierten
Personen keine objektiven Beweismittel oder unabhängigen Zeugenaussagen. Es
stehe Aussage gegen Aussage. Erfahrungsgemäss würden Fälle in solchen
Konstellationen praktisch immer zu Freisprüchen führen. Eine Entschädigung sei
nicht auszurichten, weil die Aufwendungen im Verfahren geringfügig gewesen
seien und die Beschuldigten trotz entsprechender Möglichkeit keine
Entschädigungen geltend gemacht hätten.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___
am 21. Oktober 2016 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung,
auf Anweisung der Staatsanwaltschaft, weitere Untersuchungshandlungen
vorzunehmen und auf Verurteilung des Beschuldigten, ihm die notwendigen
Aufwendungen im Vorverfahren der Staatsanwaltschaft zu entschädigen. Zur Begründung
wurde ausgeführt, als der Beschwerdeführer den Tempel habe verlassen wollen,
sei er vom Beschuldigten gefragt worden, weshalb er ihn «stüpfe». Daraufhin und
ohne Vorwarnung sei er von diesem mit der Faust auf die linke Brust geschlagen
worden. Als er aufgrund dieses Angriffs wieder in den Tempel habe eintreten
wollen und den anderen Leuten zugeschrien habe, er sei geschlagen worden, habe
ihn der Beschuldigte erneut zweimal mit der Faust auf die linke Brust
geschlagen. Er habe eine Clavicula-/Thoraxkontusion erlitten, welche ein
Hämatom verursacht habe und weswegen er arbeitsunfähig gewesen sei. Seine
Tochter und seine Frau hätten die Faustschläge bestätigt. Am 10. August 2016
habe E.___ ein Gesuch um anonyme Aussage gestellt. Ohne dieser Beweisofferte
nachzugehen und ohne über die Beweisanträge zu entscheiden, habe die
Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt. Zum Entscheid betreffend
Retorsion sei aber nur der urteilende Richter zuständig. Zudem sei die
Tathandlung des Beschuldigten aufgrund der angeblichen unmittelbar erfolgten
Tätlichkeiten der Tochter und der Ehefrau des Beschwerdeführers erfolgt. Das
angebliche «Stüpfen» sei nicht unmittelbar vorher erfolgt. Eine
Retorsionshandlung rechtfertige sich nur gegenüber derjenigen Person, welche
die Provokationshandlung vorgenommen habe. Nachweise von angeblichen
Tätlichkeiten gegenüber dem Beschuldigten fehlten, während dieser aber einen
Faustschlag gegen den Beschwerdeführer eingeräumt habe. Im Zweifelsfall dürfe
nicht eingestellt werden. Die Aufwendungen für das Verfahren bei der
Staatsanwaltschaft seien ihm zu entschädigen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte
am 22. November 2016 die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, aus der
Strafanzeige der Polizei könne entnommen werden, dass das vorliegende Verfahren
vor dem Hintergrund eines Konflikts innerhalb der tamilischen Gemeinschaft in [...]
stehe. Aus diesem Grund habe sich die Staatsanwaltschaft für eine
Vergleichsverhandlung entschieden, damit sich die Parteien über das zukünftige
friedliche Nebeneinander hätten verständigen können. Diese sei aber
gescheitert. Aus demselben Grund sei auf eine ausführliche Beweisabnahme,
insbesondere die Befragung weiterer Auskunftspersonen, wie zum Beispiel auch
von E.___, welcher eine anonyme Aussage angeboten habe, verzichtet worden. Die
weiteren Einvernahmen hätten nur zur Folge gehabt, dass sich die betroffenen
Personen für die eine oder andere Seite hätten entscheiden müssen und so der
Gefahr von Einflussnahme und Druckversuchen ausgesetzt gewesen wären. Dies
hätte den Konflikt eher aufgeheizt als beruhigt. Zudem wäre der Beweiswert der
Aussagen der möglichen Auskunftspersonen ausserhalb der Parteien mit Blick auf
den Hintergrund des Konflikts ohnehin gering gewesen.
Der Beschwerdeführer rüge im Weiteren,
dass nicht formell über die von ihm eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse
entschieden worden sei. Eine solche Beweisverfügung sei in Strafverfahren wegen
Übertretungen aber unüblich. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen können,
dass diese zu den Akten genommen würden, ansonsten er eine entsprechende
Verfügung erhalten hätte. Nach langjähriger Praxis im Kanton Solothurn würden
Verfahren regelmässig unter Hinweis auf die Möglichkeit der Strafbefreiung nach
Retorsion eingestellt, auch wenn in der Strafprozessordnung die Gerichte als
dafür zuständige Instanz erwähnt seien. Zur weiteren Rüge, die angeblichen
Tätlichkeiten seien nicht unmittelbar nacheinander erfolgt, könne gesagt
werden, dass es ohne weiteres nachvollziehbar sei, wenn der Beschuldigte nicht
bereits während des Gebets auf das «Stüpfen» reagiert habe. Von Strafe könne
abgesehen werden, wenn sich die streitenden Teile schon an Ort und Stelle
Gerechtigkeit verschafft hätten und der Streit zu unbedeutend sei, als dass das
öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlange. Der Sachverhalt sei massiv
umstritten und es bestehe die Vermutung, dass er selbst nach Ausschöpfung
sämtlicher Beweismöglichkeiten nicht abschliessend zu klären wäre.
4. Der Beschuldigte liess am 10.
November 2016 seine Vertretung durch Rechtsanwältin Allemann mitteilen, welche
um Akteneinsicht ersuchte. Am 19. Dezember 2016 wies sie darauf hin, sie
vertrete den Beschuldigten nicht mehr. Am 7. Dezember 2016 hatte F.___ im Namen
des Tempelvorstandes dem Beschuldigten ein «Statement zum Ereignis im [...]
Tempel in [...]» zugestellt, welches dieser am 6. Januar 2017 einreichte. Die
Parteien werden darin gebeten, zukünftige Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Der Beschwerdeführer beantragte am 19. Januar 2016, diese Stellungnahme sei aus
den Akten zu weisen.
Erwägungen
II.
1.
Nach Art. 319 Abs. 1 der
Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die
Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens,
wenn:
a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der
eine Anklage rechtfertigt;
b. kein Straftatbestand erfüllt ist;
c. Rechtfertigungsgründe einen
Straftatbestand unanwendbar machen;
d. Prozessvoraussetzungen definitiv nicht
erfüllt werden können oder Prozess-hindernisse aufgetreten sind;
e. nach gesetzlicher Vorschrift auf
Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
Die Staatsanwaltschaft erhebt beim
zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe
als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1
StPO). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive)
Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt
im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz «im Zweifel für die
Anklageerhebung» (bzw. «in dubio pro duriore»). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung (1B_184/2012 vom 27. August 2012 mit Hinweisen) ist eine
Einstellung geboten, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Indessen ist die Möglichkeit einer
Verfahrenseinstellung nicht auf diese Fälle zu beschränken. Eine zu restriktive
Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit
einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz «in dubio pro duriore»
verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend
Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer
Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine
Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Bei zweifelhafter
Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über
die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfes zu entscheiden, sondern das
für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im
Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen
Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 StPO steht die
Strafrechtspflege einzig den vom Gesetz bestimmten Personen zu. Die Zuständigkeit
zur Beurteilung der Frage, ob ein Strafverfahren nach durchgeführter
Untersuchung vollständig oder teilweise einzustellen ist, liegt erstinstanzlich
bei der Staatsanwaltschaft (Art. 319 Abs. 1 StPO). Ihr steht dabei ein
erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie muss im Rahmen einer Prognose
abschätzen, ob eine Verurteilung durch den Strafrichter wahrscheinlicher
erscheint als ein Freispruch. Besonders heikel ist dieser Entscheid, wenn sich
die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige
eines Freispruchs (oder einer richterlichen Einstellung) ungefähr die Waage
halten. In solchen Fällen muss die Staatsanwaltschaft – sofern keine Erledigung
mittels Strafbefehl (Art. 352 Abs. 1 StPO) in Frage kommt – den Beschuldigten
im Lichte von Art. 324 i.V.m. Art. 319 StPO grundsätzlich umso eher anklagen,
je schwerer das untersuchte Delikt wiegt (Urteil 1B_184/2012 vom 27. August
2012, Erw. 3.4.).
2.1
Der Beschwerdeführer sagte vor der
Polizei aus, er habe nach dem Fest den Abfall nach draussen gebracht. Als er
wieder zurückgekommen sei, sei der Beschuldigte vor dem Eingang gewesen und
habe ihn beim Vorbeigehen gefragt, weshalb er ihn «stüpfe». Darauf habe er ihn
mit der Faust auf die linke Brustseite geschlagen. Er habe die Tempeltüre
geöffnet und geschrien, «B.___ schlägt mich». Ein paar Leute vom Saal seien in
den Gang gekommen. Gleichzeitig habe der Beschuldigte ihn nochmals zweimal mit
der Faust geschlagen, von oben herab, wieder auf die linke Brustseite. Seine
Tochter habe dann die Polizei alarmiert.
2.2
C.___ sagte gegenüber der Polizei
aus, sie seien im Tempel gewesen und als die Zeremonie fertig gewesen sei, habe
sie noch mit der Frau des Priesters gesprochen. Als sie so etwas wie ein
Stöhnen der Leute gehört habe, sei sie nach draussen gegangen, habe aber nicht
genau verstanden, was passiert sei. Im Gang habe sie gesehen, was los sei. Sie
habe sehen können, wie der Beschuldigte zweimal auf ihren Vater eingeschlagen
habe. Ihre Mutter habe ihr gesagt, sie solle die Polizei alarmieren. Alle
anderen seien später dazu gekommen und hätten die beiden getrennt.
2.3
D.___ sagte gegenüber der Polizei aus,
sie sei nicht in der Nähe des Vorfalls gewesen und habe ihrer Tochter gesagt,
sie solle die Polizei rufen.
2.4
Der Beschuldigte gab bei der
Polizei zu Protokoll, er habe im Tempel gebetet als der Beschwerdeführer mit
seiner Frau und seiner Tochter gekommen sei. Eigentlich hätte es noch genügend
Platz im Saal gehabt, aber der Beschwerdeführer habe ganz nahe an ihm
vorbeigehen müssen und habe ihn zweimal mit seinem Ellbogen in seinen rechten
Arm geschlagen. Er habe das ignoriert und weitergebetet. Als es fertig gewesen
sei habe er draussen gewartet, weil er ihn zur Rede habe stellen wollen. Auf
seine Frage, weshalb er ihn geschlagen habe, habe er geantwortet, weil es
keinen Platz gehabt habe. Er habe schlecht über seine Familie gesprochen und
ihn mit der offenen Hand an seine linke Brustseite gestossen. Dann sei der
Beschwerdeführer wieder nach drinnen gegangen und habe dort gesagt, er sei von
ihm geschlagen worden. Anschliessend seien er, seine Frau und seine Tochter auf
ihn los gekommen, der Beschwerdeführer habe ihn auf die Schulter geschlagen,
die Tochter habe ihn ins Gesicht gekratzt und die Frau habe ihn mit der Tasche
geschlagen. Der Tempelchef habe sie dann getrennt. Er sei nicht zum Arzt
gegangen. Er habe einen Kratzer im Gesicht gehabt, welcher leicht geblutet
habe.
Auf den Grund der Auseinandersetzung
angesprochen, sagte der Beschuldigte, der Beschwerdeführer und er seien mal bei
den Tamil-Tigers gewesen, er (der Beschuldigte) sei aber ausgetreten. Der
Beschwerdeführer provoziere ihn immer auf kleine Art und Weise. Im September
2015.
hätten sie einen Krach gehabt, danach habe er (der Beschwerdeführer)
angefangen, ihn im Tempel zu provozieren. Am besagten Tag habe er ihn
absichtlich mit dem Ellbogen gestossen, dies sei eigentlich der Auslöser
gewesen. Danach hätten alle drei geschlagen, er habe zurückgeschlagen, aber nur
auf den Beschwerdeführer. Er habe ihn vor der Küche geschlagen und nur einmal.
3.
Wer gegen jemanden Tätlichkeiten
verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben,
wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB).
Als Retorsion erlaubt Art. 177 Abs. 3
StGB die Erwiderung einer Beschimpfung mit einer Tätlichkeit. Weil der Tätlichkeit
oft auch ein beschimpfendes Moment eigen ist, kann sie ebenfalls in Retorsion
mit einer Tätlichkeit quittiert werden (Trechsel/Fingerhuth in: Trechsel/Pieth,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 126 N.
6; Andreas Roth/Tornike Keshelava in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 126 N. 6).
Bei der Provokation und Retorsion
gemäss Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB handelt es sich um fakultative Strafbefreiungsgründe,
nicht um Rechtfertigungsgründe. In beiden Fällen lässt das Gesetz im
Bagatellbereich Selbstjustiz zu. Die Retorsion ist ein Spezialfall der
Provokation. Für den Entscheid über die Strafbefreiung nach dem Gesetzestext
ist der urteilende Richter zuständig. Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO ermächtigt
jedoch die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen bereits im
Vorverfahren i.S. der Opportunität das Verfahren einzustellen. Bei der Provokation
hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten gegenüber dem
Beschimpfer oder anderen Personen zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass
gegeben. Die ratio legis der Strafbefreiung wird vor allem im Affekt des Täters
gesehen, dem die Zeit zu ruhiger Überlegung fehlt. Vorausgesetzt ist, dass der
Täter unmittelbar reagiert. Bei der Retorsion wird eine Beschimpfung
unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert (Franz Riklin in:
BSK II, a.a.O., Art. 177 N. 19 ff.).
4.
Gestützt auf diese Erwägungen ist
somit grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass die Staatsanwaltschaft
eine Einstellung gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB vornahm und diese Frage
nicht einem Gericht zur Entscheidung überliess.
Die Einstellung war vorliegend aber
auch sachlich gerechtfertigt. Das Verfahren steht offensichtlich in einem Zusammenhang
mit Konflikten innerhalb der tamilischen Gemeinschaft, weshalb es kaum möglich
sein dürfte, unabhängige Aussagen zum besagten Vorfall erhältlich zu machen.
Die Staatsanwaltschaft erwähnt zu Recht, dass der Beweiswert von Aussagen
möglicher Auskunftspersonen oder Zeugen ausserhalb der Parteien mit Blick auf
diesen Hintergrund gering wäre. Dies gilt auch bezüglich der angebotenen
Beweisofferte von E.___. Gestützt auf die Aussagen der Parteien allein rechtfertigt
sich indessen die Weiterführung einer Strafuntersuchung nicht. Die Parteien
schildern den Vorfall divergierend und es liess und lässt sich nicht klären,
von wem die Provokationen ausgingen und wer wen zuerst geschlagen oder
gestossen hat. Unter Hinweis auf die Gegenseitigkeit der erfolgten Tätlichkeiten
verzichtete die Staatsanwaltschaft zu Recht auf eine Bestrafung der
Beschuldigten. Bei der Auseinandersetzung kam es nicht zu grösseren
Verletzungen und es besteht tatsächlich kein öffentliches Interesse an einer
Bestrafung der Beschuldigten.
Dass die Staatsanwaltschaft im
Anschluss an die Einreichung der Arbeitsunfähigkeitszeugnisse diesbezüglich
keine Beweisverfügung erliess, ist ebenfalls nicht zu bestanden. Der
Beschwerdeführer durfte davon ausgehen, dass die Zeugnisse zu den Akten
genommen werden, ansonsten eine entsprechende Verfügung erlassen worden wäre.
Bezüglich den eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen – ausgestellt von
einem Arzt in Rheinfelden – äussert die Staatsanwaltschaft in der Eingabe vom
22.
November 2016 im Übrigen zu Recht ihr Erstaunen, nachdem das Bürgerspital,
in welchem der Beschwerdeführer nach dem Vorfall behandelt wurde, keine
Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte. Die für eine Dauer von fast vier Wochen
attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % wird auch nicht begründet.
Zusammenfassend erweist sich die
Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten somit als gerechtfertigt
(Ziff. 1 der Einstellungsverfügung). Eine Anklageerhebung würde mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch führen, weshalb sich die
Weiterführung einer Strafuntersuchung nicht rechtfertigt. Die Beschwerde
erweist sich damit diesbezüglich als unbegründet und ist entsprechend
abzuweisen.
5.
Gemäss Ziff. 2 der angefochtenen
Verfügung hat die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten keine Entschädigung
ausgerichtet. Die Aufwendungen seien geringfügig gewesen und sie hätten trotz
entsprechender Möglichkeit keine Entschädigung geltend gemacht. In der Eingabe
vom 29. August 2016 hat Rechtsanwalt Neuhaus indessen u.a. beantragt, es sei
ihm nach Abschluss des Verfahrens Frist zu gewähren, Entschädigungsbegehren zu
stellen (Ziff. 4 der Eingabe). Wenn es auch wie erwähnt nicht zu beanstanden
ist, dass die Staatsanwaltschaft bezüglich des weiteren Antrags, es seien die
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zu den Akten zu nehmen, keine Beweisverfügung
erliess, hätte sie dem Beschwerdeführer doch gestützt auf den
unmissverständlichen Antrag in Ziff. 4 der Eingabe Gelegenheit einräumen
müssen, eine Entschädigung geltend zu machen (dies trotz der in der Verfügung
vom 19. Juli 2016 geäusserten Absicht, keine Entschädigung auszurichten). Mangels
Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote konnte auch nicht beurteilt
werden, ob die Aufwendungen geringfügig waren. Die Beschwerde ist diesbezüglich
daher gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft hat über die geltend gemachte
Entschädigung zu befinden (die Honorarnote wurde im Beschwerdeverfahren
eingereicht, sie wird der Staatsanwaltschaft mit diesem Entscheid zugestellt;
das Festsetzen einer Entschädigung im Beschwerdeverfahren ist nicht möglich, da
die geltend gemachten Aufwendungen aufgrund der Aktenlage nicht ausreichend
nachvollzogen werden können, zum Beispiel Dauer der Vergleichsverhandlung).
6.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache zu Lasten des
Beschwerdeführers. Denn die Gutheissung der Beschwerde bezüglich der
verweigerten Entschädigung im staatsanwaltschaftlichen Verfahren rechtfertigt lediglich
eine geringe Reduktion. Der Beschwerdeführer hat daher CHF 700.00 der totalen
Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu tragen. Da er bereits eine
Sicherheitsleistung von CHF 800.00 geleistet hat, sind ihm CHF 100.00
zurückzuerstatten. Für das Beschwerdeverfahren ist ihm entsprechend dem Ausgang
des Verfahrens eine Entschädigung von CHF 300.00 zuzusprechen (der Aufwand für
die Begründung der angefochtenen Ziff. 2 der Einstellungsverfügung war
minimal).
Der Beschuldigte hat keine
Entschädigung geltend gemacht.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde gegen Ziff. 1 der
Einstellungsverfügung vom 6. Oktober 2016 wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen Ziff. 2 der
Einstellungsverfügung vom 6. Oktober 2016 wird gutgeheissen. Die Akten,
inklusive im Beschwerdeverfahren eingereichte Honorarnote, gehen an die
Staatsanwaltschaft, damit diese über das Entschädigungsbegehren des
Beschwerdeführers befinde.
3. Für das Beschwerdeverfahren ist dem
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, eine
Parteientschädigung von CHF 300.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat
Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Im Übrigen ist das
Entschädigungsbegehren abgewiesen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
gehen im Umfang von CHF 700.00 zu Lasten des Beschwerdeführers. CHF 100.00 der bereits
geleisteten Sicherheit von CHF 800.00 sind ihm zurückzuerstatten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Jeger Ramseier