BKBES.2016.129
Nichteintreten auf Einsprache
23. November 2016Deutsch6 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 23. November 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber von Arx
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Christian Geosits,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, Schmelzihof,
4710 Balsthal,
Beschwerdegegner
betreffend Nichteintreten
auf Einsprache
zieht die
Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 30. Oktober 2015 wurde A.___
(nachstehend Beschwerdeführer) der Strafbefehl STA.2015.3592 vom 26. Oktober
2015 zugestellt. Mit Eingabe vom 6. November 2015, bei der Staatsanwaltschaft
eingelangt am 9. November 2015, reagierte die B.___ AG (nachstehend B.___),
wobei sie unter anderem Folgendes ausführte: «Wir gehen davon aus, dass unser
Versicherungsnehmer mittlerweile Einsprache gegen obengenannten Strafbefehl
erhoben hat. Aufgrund dessen ersuchen wir Sie höflich, uns die betreffenden
Akten zur Einsicht zukommen zu lassen, damit wir die Angelegenheit mit unserem
Versicherungsnehmer besprechen können, um entscheiden zu können, ob er an der
Einsprache festhalten oder diese zurückziehen soll.» Bei der Staatsanwaltschaft
war zu diesem Zeitpunkt (am letzten Tag der Einsprachefrist) noch keine Einsprache
eingelangt. Die angeforderten Akten wurden der B.___ mit Brief vom 13. November
2015 zugesandt.
Mit Eingabe vom 30. November 2015
stellte der Beschwerdeführer ein Wiederherstellungsgesuch, welches von der
Staatanwaltschaft mit Verfügung vom 8. September 2016 abgewiesen wurde. Gegen
diese Verfügung wurde keine Beschwerde erhoben. Hierauf unterbreitete die
Staatsanwaltschaft die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. November 2015 dem
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu als Einsprache gegen den Strafbefehl, dies
zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache.
2. Am 13. Oktober 2016 erliess der
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgende Verfügung:
1. Auf
die Einsprache von A.___ vom 30. November 2015 gegen den Strafbefehl Nr.
STA.2015.03592 wird nicht eingetreten.
2. Es
werden keine Mehrkosten erhoben.
3. Die
Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zurück an die
Staatsanwaltschaft.
Diese Verfügung wurde
dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2016 zugestellt.
3. Mit Eingabe vom
27. Oktober 2016 erhob Rechtsanwalt Christian Geosits Beschwerde mit den
Anträgen:
1. Es
sei die Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung des Richteramtes Thal-Gäu vom
13.10.2016 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das
Einspracheverfahren gegen ihren Strafbefehl vom 26.10.2015 an die Hand zu
nehmen.
2. Es
seien die bisherigen Verfahrensakten aus den Händen der Vorinstanz zu edieren.
3. Es
sei dem Unterzeichneten die Einsicht in die gesamten Prozessakten zu gewähren.
4. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Eingabe vom 3.
November 2016 sandte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu dem Obergericht die
Akten. Im Übrigen erklärte er, es werde auf eine Stellungnahme verzichtet und
auf die amtlichen Akten verwiesen. Die Eingabe wurde Rechtsanwalt Geosits mit
Verfügung vom 9. November 2016 zugestellt.
Erwägungen
II.
1.
Das Rechtsmittel
der Beschwerde gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom
13.
Oktober 2016 ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Der
Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die
rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Der
Beschwerdeführer verkennt den Gegenstand der angefochtenen Verfügung: Der
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu ist auf die Einsprache vom 30. November 2016
nicht eingetreten. Dabei handelt es sich um die Eingabe des Beschwerdeführers,
mit welcher er sein Wiederherstellungsgesuch stellte, welches mit der
rechtskräftigen Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2016
abgewiesen wurde. Insofern war auch die mit der gleichen Eingabe gegen den
Strafbefehl erhobene Einsprache offensichtlich verspätet, weshalb die
angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist.
3.
Hinsichtlich des
Briefes der B.___ vom 6. November 2015 ist der Beschwerdeführer selber davon
ausgegangen, dass dieser keine Einsprache darstellte. Das hat ihn auch dazu
veranlasst, das Wiederherstellungsgesuch vom 30. November 2015 zu stellen,
welches – wie oben erwähnt – rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer
kann damit nicht neu geltend machen, dass der Brief der B.___ eine Einsprache
darstellte. Der Beschwerdeführer hat in der Eingabe vom 30. November 2015 denn
auch dargelegt, aus welchen Gründen er es verpasst hatte, rechtzeitig
Einsprache zu erheben. Darüber hinaus ist festzustellen, dass – wovon die B.___
offensichtlich auch ausgegangen ist – Rechtsschutzversicherungen nach der
Gerichtspraxis für ihre Versicherten nicht gültig Einsprache erheben können
(dazu Urteil 6B_503/2013, E. 3.4). Schliesslich war die Staatsanwaltschaft auch
nicht gehalten, den Beschwerdeführer bzw. die B.___ darauf hinzuweisen, dass
noch keine Einsprache eingegangen war. Vielmehr konnte die Staatsanwaltschaft
aufgrund des Schreibens der B.___ davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer
wusste, dass er Einsprache zu erheben hatte und die Einsprache hätte auch noch
innert Frist eintreffen können (die Frist endete am Tag des Eingangs des
Briefes der B.___). Es wäre im Übrigen auch nicht darum gegangen, den Beschwerdeführer
auf einen Formfehler in der Einsprache hinzuweisen, sondern ihn an die Einhaltung
der Frist zu mahnen, was nicht zu den Obliegenheiten der Behörden gehört. Es
liegt damit auch nicht ein Fall im Sinne der in der Beschwerde angeführten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (6B_218/2015 bzw. BGE 142 I 10) vor, gemäss
welcher Gelegenheit zu geben ist, einen Formfehler zu beheben.
4.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu
vom 13. Oktober 2016 nicht zu beanstanden ist und dass auch keine Veranlassung
besteht, den Brief der B.___ vom 6. November 2015 als Einsprache zu betrachten,
welche dem Amtsgerichtspräsidenten zum neuen Entscheid über das Vorliegen einer
gültigen Einsprache vorzulegen wäre. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu bezahlen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO und §
146.
lit. c GT auf CHF 500.00 festzusetzen. Eine Entschädigung im Sinne von Art.
436.
Abs. 1 StPO ist nicht auszurichten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 500.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.
3. Eine Entschädigung wird nicht
ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Jeger von
Arx