BKBES.2016.15
Verlängerung der stationären Massnahme
16. September 2016Deutsch51 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 16. September 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad
Jeker,
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verlängerung
der stationären Massnahme
Es erscheinen zur Verhandlung vor
Obergericht:
-
für die
Staatsanwaltschaft: Staatsanwalt B.___;
-
A.___,
Beschwerdeführer;
-
Rechtsanwalt
Konrad Jeker, amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers;
-
Prof. Dr. C.___,
Sachverständiger;
-
zwei
Polizeibeamte;
-
eine
Pressevertreterin.
Die Präsidentin eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die
Anwesenden fest. Sie weist darauf hin, Anfechtungsgegenstand sei der
Nachentscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 14. Januar 2016; A.___ habe
gegen dieses Urteil Beschwerde erhoben. Anschliessend schildert sie den Ablauf
der Verhandlung und fragt die Parteien, ob sie Vorfragen oder Vorbemerkungen hätten.
Dies wird verneint. In der Folge bittet sie Rechtsanwalt Jeker, seine
Kostennote abzugeben, damit der Staatsanwalt diese einsehen könne.
Es erfolgt die Befragung des
Beschwerdeführers und anschliessend diejenige des Sachverständigen (in Anwesenheit
des Beschwerdeführers; vgl. Audio-CD sowie separate Protokolle).
Da keine Beweisanträge gestellt
werden, wird das Beweisverfahren geschlossen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Rechtsanwalt Jeker (mit Verweis auf seine bereits
schriftlich gestellten Anträge):
1. Das Urteil des Amtsgerichts
Olten-Gösgen vom 14. Januar 2016 sei aufzuheben.
2. Der Antrag des Amtes für Justizvollzug
vom 10. Juli 2014, wonach die stationäre Massnahme des Beschwerdeführers nach
Art. 59 Abs. 3 StGB um fünf Jahre zu verlängern sei, sei abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
3. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus
dem Straf- und Massnahmenvollzug zu entlassen. Eventualiter sei seine
Entlassung bedingt auszusprechen, verbunden mit der Weisung, sich einer
therapeutischen Massnahme unterziehen zu lassen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer für den
seit dem 23. August 2011 zu Unrecht ausgestandenen Freiheitsentzug eine
Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag auszurichten.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Im Fall eines Unterliegens sei die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichnenden
zu bewilligen und die Verfahrenskosten seien zur Hauptsache zu schlagen.
Der Staatsanwalt:
1. Die Beschwerde von A.___ sei
abzuweisen.
2. Im Hinblick auf eine allfällige
Beschwerde an das Bundesgericht sei für A.___ Sicherheitshaft anzuordnen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten des Beschwerdeführers.
Angesprochen auf die Gelegenheit zu
einem letzten Wort, führt der Beschwerdeführer aus, er habe gelernt, was es
brauche, um nicht mehr straffällig zu werden. Er habe einen Kreis, der ihn
stützen werde. Bewährungshilfe wäre gut und damit wäre er auch einverstanden.
Er würde das beweisen, wenn man ihm die Chance dazu geben würde.
Mit diesem Schlusswort endet die
öffentliche Verhandlung. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Am Donnerstag,
22. September 2016, um 16.00 Uhr, wird den Parteien das Urteil mündlich
eröffnet und gerade ausgehändigt.
Die Beschwerdekammer des Obergerichts
zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Eintreten
Gemäss BGE 141 IV 396 ist gegen
selbstständige nachträgliche Entscheide nach Art. 363 ff. Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Somit ist die
Beschwerdekammer zur Behandlung zuständig (§ 33bis des Gesetzes über
die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Auf die rechtzeitig eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
Auf die Vorbringen des amtlichen
Verteidigers, der Antrag des Amtes für Justizvollzug vom 10. Juli 2014, wonach
die stationäre Massnahme des Beschwerdeführers nach Art. 59 Abs. 3 StGB um fünf
Jahre zu verlängern sei, sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
könne, wird nachfolgend eingegangen.
Erwägungen
II. Prozessgeschichte
1.
Mit Urteil des Obergerichts vom 14.
April 2010 wurde A.___ wegen Vergewaltigung und sexueller Handlungen mit einem
Kind, begangen am 22. August 2006, sowie wegen mehrfacher Übertretung des
BetmG, begangen in der Zeit vom 19. März 2006 bis 22. August 2006
(rechtskräftig festgestellt mit Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom
20.
März 2009) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren
und einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von 2 Tagen, verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre
therapeutische Massnahme in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung
angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten der stationären
therapeutischen Massnahme aufgeschoben.
Die gegen dieses Urteil erhobene
Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 25. November 2010 mit der
Begründung ab, eine stationäre Massnahme sei angezeigt und verhältnismässig,
weshalb die Vorinstanz diese habe anordnen dürfen, ohne Bundesrecht zu
verletzen.
2.
A.___ befindet sich seit dem 23.
August 2006 im Freiheitsentzug, zunächst in Untersuchungshaft, dann vom 9.
Januar bis 9. Mai 2007 im vorzeitigen Massnahmenvollzug und anschliessend im vorzeitigen
Strafvollzug. Ab dem 12. Mai 2009 befand er sich in den Anstalten Thorberg,
seit dem 14. April 2010 formell in der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs.
3.
StGB (Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung), faktisch jedoch im
Normalvollzug. Am 16. Mai 2013 wurde er auf die Integrationsabteilung verlegt,
am 8. August 2013 auf die Therapieabteilung TAT. Die Therapie erfolgte stets durch
den forensisch-psychiatrischen Dienst der Universität Bern (FPD).
Am 9. Juli 2014 beantragte das Amt für
Justizvollzug dem Amtsgericht Olten-Gösgen die Verlängerung der mit Urteil des
Obergerichts vom 14. April 2010 angeordneten stationären Massnahme um fünf
Jahre. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht einen Antrag von A.___ auf bedingte
Entlassung abgewiesen (Urteil vom 21. Mai 2013). Die Staatsanwaltschaft
beantragte vor Amtsgericht ebenfalls die Verlängerung der Massnahme um fünf
Jahre, eventualiter sei für A.___ die Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1
StGB anzuordnen.
Am 6. August 2014 beantragte A.___ die
Versetzung ins Massnahmezentrum St. Johannsen. Dieses Gesuch wies das Amt für
Justizvollzug am 3. Oktober 2014 ab. Am 29. Mai 2015 beantragte er bis zum
Vorliegen des neuen Gutachtens die Versetzung in ein Untersuchungsgefängnis. Er
sei mit den neuen Therapieansätzen nicht einverstanden und habe jedes Vertrauen
in die Therapeutin Frau D.___ verloren. Dieses Gesuch wies der Amtsgerichtspräsident
von Olten-Gösgen mit Verfügung vom 29. Juni 2015 ab. Am 22. Mai 2015 beantragte
A.___ erneut die Versetzung in ein Untersuchungsgefängnis. Er sei nicht mehr
bereit, die Therapie bei D.___ fortzusetzen und ziehe es vor, die Ergebnisse
des Gutachtens in einem Untersuchungsgefängnis abzuwarten und anschliessend
entsprechend der gutachterlichen Diagnose die Therapie in einer dafür
geeigneten Institution fortzusetzen. Mit Verfügung vom 31. Juli 2015 hiess der
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen den Antrag gut. Am 7. August 2015 wurde A.___
ins Untersuchungsgefängnis Solothurn versetzt, wo er sich bis heute aufhält.
3.
Mit Urteil vom 14. Januar 2016
verlängerte das Amtsgericht Olten-Gösgen die für A.___ mit Urteil des Obergerichts
am 14. April 2010 angeordnete stationäre Massnahme um fünf Jahre. Gleichzeitig
wurde A.___ zur Sicherung des Massnahmenvollzugs in Sicherheitshaft behalten.
4.
Gegen dieses Urteil liess A.___ am
25.
Januar resp. 11. April 2016 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf dessen
Aufhebung. Der Antrag des Amtes für Justizvollzug vom 9. Juli 2014, wonach die
stationäre Massnahme um fünf Jahre zu verlängern sei, sei abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden könne und der Beschwerdeführer sei umgehend aus dem
Straf- und Massnahmenvollzug zu entlassen; eventualiter sei seine Entlassung
bedingt auszusprechen, verbunden mit der Weisung, sich einer therapeutischen
Massnahme unterziehen zu lassen. Weiter sei dem Beschwerdeführer für den seit
dem 23. August 2011 zu Unrecht ausgestandenen Freiheitsentzug eine
Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag auszurichten.
5.1
Mit Verfügung vom 13. April 2016
stellte die Präsidentin der Beschwerdekammer fest, die Beschwerde gegen die
Anordnung der Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Urteil des
Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 16. Januar 2016 habe keine aufschiebende Wirkung.
Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf sofortige Entlassung aus dem
Straf- und Massnahmenvollzug werde deshalb als sinngemässen Antrag auf
aufschiebende Wirkung der Beschwerde behandelt und der Antrag auf aufschiebende
Wirkung abgewiesen. Im Weiteren wurde festgehalten, die durch das Amt für
Justizvollzug vorgenommene Terminierung der Höchstdauer der Massnahme auf den
14.
Dezember 2014 stehe im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
Der Beschwerdeführer befinde sich deshalb nicht bereits seit Jahren ohne
Rechtstitel in der stationären Massnahme.
5.2
Mit Eingabe vom 25. April 2016
wies der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers darauf hin, am 1. April
2016.
habe die Präsidentin der Beschwerdekammer festgestellt, die
Sicherheitshaft laufe am 14. April 2016 ab. Am 13. April 2016 sei festgestellt
worden, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Offenbar stelle
man sich nun auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer befinde sich zurzeit im
Massnahmenvollzug. Richtig sei aber, dass er sich im Untersuchungsgefängnis
befinde und dort nicht behandelt werde. Der Titel für den Freiheitsentzug
bestehe somit nicht in der verlängerten Massnahme, vielmehr werde der
Beschwerdeführer im Untersuchungsgefängnis zurückbehalten, um den Vollzug der
allenfalls zu verlängernden Massnahme zu sichern. Es sei deshalb in Übereinstimmung
mit der Verfügung vom 1. April 2016 festzustellen, dass der Beschwerdeführer
seit 15. April 2016 zu Unrecht inhaftiert werde. Er bitte daher eindringlich,
das Untersuchungsgefängnis anzuweisen, den Beschwerdeführer umgehend zu
entlassen.
5.3
Die Staatsanwaltschaft beantragte
am 28. April 2016 die Abweisung der Beschwerde und ein Nichteintreten auf das
Haftentlassungsgesuch. Eventualiter sei das Haftentlassungsgesuch abzuweisen.
5.4
Der amtliche Verteidiger wies am
6.
Mai 2016 nochmals darauf hin, eine durch Zeitablauf beendete Massnahme könne
nicht verlängert werden. Die Beschwerdegegnerin habe ihren Verlängerungsantrag
um ein paar Jahre verspätet eingereicht. Es bestehe kein Grund, den
Beschwerdeführer weiterhin einzusperren.
5.5
Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 wies
der Instruktionsrichter der Beschwerdekammer den Antrag auf Haftentlassung mit
der Begründung ab, es sei bereits in der Verfügung vom 13. April 2016
festgehalten bzw. entschieden worden, dass die Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung habe resp. es sei der sinngemässe Antrag auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden. An diesem Entscheid werde festgehalten.
Der Entscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 14. Januar 2016, mit welchem
die für A.___ mit Urteil des Obergerichts vom 14. April 2010 angeordnete stationäre
Massnahme um fünf Jahre verlängert worden sei, sei daher vollstreckbar. Dass
die Massnahme momentan faktisch – aufgrund des Gesuchs des Beschwerdeführers um
Versetzung ins Untersuchungsgefängnis – nicht vollzogen werde, ändere daran
nichts. Der derzeitige Freiheitsentzug gelte als Massnahme. Gleichzeitig wurde dem
Straf- und Massnahmenvollzug Gelegenheit gegeben, zu erklären, ob das Gutachten
von Dr. med. C.___ vom 1. Oktober 2015 und dessen Ausführungen anlässlich der
Verhandlung vor Amtsgericht Olten-Gösgen etwas am ursprünglichen Antrag vom 9.
Juli 2014 ändere. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
5.6
Das Amt für Justizvollzug, Straf-
und Massnahmenvollzug, wies mit Schreiben vom 23. Mai 2016 darauf hin, die
Legalprognose sei unverändert ungünstig und im Vergleich zum Juli 2014 müsse
heute auch von einer gänzlich ungünstigen Behandlungsprognose ausgegangen werden.
Zum heutigen Zeitpunkt wäre deshalb keine Antragstellung auf Verlängerung der
stationären Massnahme mehr erfolgt, sondern wäre in einem ersten Schritt dem
Departement des Innern die Aufhebung der stationären Massnahme zufolge
Aussichtlosigkeit empfohlen und in einem zweiten Schritt dann ein Antrag an das
Gericht lautend auf Anordnung der Verwahrung gestellt worden.
III. Überprüfung der Verlängerung der
stationären Massnahme
1.
Standpunkt der Parteien / Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 14. Januar
2016.
1.1
Das Amt für Justizvollzug
begründete den Verlängerungsantrag vom 9. Juli 2014 im Wesentlichen damit, bei A.___
bestehe weiterhin Behandlungsbedarf im Rahmen einer stationären Massnahme, um
das derzeit noch unverändert hohe Rückfallrisiko für die weitere Begehung von
Sexualstraftaten zu senken. Es habe sich zwar seit Behandlungsbeginn immer
wieder die Frage gestellt, ob er einer Behandlung überhaupt zugänglich sei,
seit August 2013 werde aber eine positive Entwicklung im Vollzugsverlauf
beschrieben. Diese lasse hoffen, dass mit ihm doch noch eine Grundlage für den
Einstieg in eine vertiefte forensisch-therapeutische Arbeit geschaffen werden
könne.
1.2
Das Amtsgericht Olten-Gösgen
verlängerte die stationäre Massnahme mit Urteil vom 14. Januar 2016 mit der
Begründung, der Beschwerdeführer wehre sich zwar nach wie vor gegen eine
Therapie in Bezug auf die ihm attestierte Pädophilie in Form einer pädophilen
Nebenströmung, im Übrigen zeige er sich aber grundsätzlich therapiewillig. Es
könne daher nicht eine vollständige Weigerungshaltung des Beschwerdeführers
hinsichtlich einer geeigneten Therapie angenommen werden. Auch die Aussage von
Dr. C.___ anlässlich der Hauptverhandlung, wonach ihn die Angaben von A.___ zu
dessen Therapiewilligkeit in Bezug auf künftige Therapien nicht optimistisch
stimmten, sei insofern zu relativieren, als er die beim Beschwerdeführer
festgestellten psychischen Störungen grundsätzlich als therapierbar bezeichne. Es
erscheine daher nicht ausgeschlossen, dass mit fortschreitender Therapie im
Bereich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten narzisstischen
Persönlichkeitsstörung die Chancen verbessert werden könnten, auch dessen
bestehende pädophile Neigung zu behandeln. Der Beschwerdeführer könne daher
nicht als untherapierbar bezeichnet werden, weshalb eine Fortführung der
Massnahme nicht als aussichtslos einzustufen sei. Eine Verlängerung der Massnahme
sei auch verhältnismässig.
1.3
Der Beschwerdeführer stellt sich
wie erwähnt auf den Standpunkt (Beschwerdeschrift vom 11. April 2016), das Amt
für Justizvollzug habe den Verlängerungsantrag verspätet gestellt und der
angefochtene Entscheid sei ca. viereinhalb Jahre nach der rechtlichen
Beendigung der Massnahme ergangen. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung
der Massnahme seien aber auch in materieller Hinsicht nicht erfüllt. Abgesehen
vom Missverhältnis zwischen der Freiheitsstrafe und dem bereits erstandenen
Freiheitsentzug erweise sich eine Massnahme längst nicht mehr als notwendig
oder erfolgversprechend. Bezogen auf den Zeitraum von fünf Jahren sei die Wahrscheinlichkeit
für die erneute Begehung von Sexualdelikten als mittelgradig bis hoch
einzustufen. Ebenfalls bezogen auf einen Zeitraum von fünf Jahren sei die Wahrscheinlichkeit
für die erneute Begehung von Gewalt- (einschliesslich sexueller
Kontakt-)straftaten als hoch zu bewerten. In beiderlei Hinsicht sei nicht zu
befürchten, dass der Beschwerdeführer unmittelbar rückfällig werde. Vielmehr
sei anzunehmen, dass es nach Monaten oder Jahren zu entsprechenden Straftaten
komme. Es erweise sich als nicht verhältnismässig und unter dem Aspekt der
fehlenden geeigneten Einrichtung als gesetzeswidrig, den Beschwerdeführer in
der nicht vollziehbaren Massnahme zu halten. Einer mittelbaren Rückfallgefahr
könne mit milderen Massnahmen wie einer ambulanten Therapie begegnet werden.
Der Beschwerdeführer bestreite auch das Vorliegen einer schweren psychischen
Störung und eine besondere Gefährlichkeit könne nicht bejaht werden.
Vor Obergericht bestätigte der
amtliche Verteidiger diese Anträge. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
Es liege eine so extreme Verletzung der Persönlichkeitsrechte des
Beschwerdeführers vor. Das Amt für Justizvollzug sei nicht antragsberechtigt.
Das Verfahren dauere schon mehr als zwei Jahre; seit über einem Jahr werde kein
Therapieplatz gesucht. Der Beschwerdeführer warte im Untersuchungsgefängnis, 23
Stunden am Tag. Der Verlängerungsantrag sei um Jahre verspätet gestellt worden.
Gemäss BGE 142 IV 105 sei die Dauer des Freiheitsentzugs massgebend. Der Beschwerdeführer
sei seit 2006 in Haft. Die Massnahme bestehe rechtlich gar nicht mehr. Selbst
bei der Berechnung gemäss Verfügung der Beschwerdekammer seien wieder zwei
Jahre vergangen. Der Ablauf der Massnahme sei im Jahre 2014 gewesen.
Auch materiell sei die Beschwerde
abzuweisen. Die Massnahme könne nicht verlängert werden. Seit einem Jahr sei der
Beschwerdeführer im Untersuchungsgefängnis. Es interessiere niemanden, was mit
ihm gehe. Nur, dass er hinter Schloss und Riegel sei. Es gebe keine geeignete
Anstalt. Fraglich sei zudem, ob überhaupt noch eine schwere psychische Störung
vorhanden sei. Man könne den Beschwerdeführer nicht behandeln. Der Gutachter
sage klar, die Chance, dass die Massnahme erfolgreich sein könne, gebe es
nicht. Die Verlängerung bringe nichts. Man habe von Vollzugslockerungen
gesprochen und plötzlich habe man wieder von vorne begonnen; er habe immer neue
Therapeuten gehabt und nach sieben Jahren sei ihm von einer Mitarbeiterin des
Straf- und Massnahmenvollzugs gesagt worden, man stehe am Anfang. Die Verwahrung
drohe ihm heute nicht. Ob die Voraussetzungen dafür vorlägen, sei fraglich.
Aber sicher wäre dies für ihn besser als eine stationäre Massnahme, unter der
er leide. Das, was er durchgemacht habe, sei schlimmer. Er, der amtliche
Verteidiger, habe ihm mal gesagt, er solle mitmachen. Das habe nichts gebracht.
Der Beschwerdeführer sage, er habe die diagnostizierten Neigungen nicht. Entweder
täusche er uns da oder er habe sie nicht.
Der gestellte Eventualantrag sei
rechtlich eigentlich gar nicht möglich, weil dieser eine Massnahme voraussetze.
Er stelle ihn trotzdem, weil er der Weg für ein ambulantes Setting wäre. So
könnten Leitlinien aufgestellt und ein soziales Netz aufgebaut werden. Nach 10
Jahren Freiheitsentzug brauche der Beschwerdeführer ein Minimum an Betreuung.
Das könnte die Bewährungshilfe machen. Auch die Heilsarmee könnte unterstützend
wirken.
Der Beschwerdeführer sei seit 23.
August 2011 zu Unrecht in Haft. Dafür sei er mit mindestens CHF 200.00 pro Tag
zu entschädigen. Bei einer Abweisung der Beschwerde würde die Suche nach einem
Therapieplatz beginnen; es käme die erste Phase mit dem Aufbauen eines
Vertrauensverhältnisses, dann wechsle die Therapeutin, vielleicht käme er mal
nach St. Johannsen, dort aber wieder zu Beginn in die geschlossenen Abteilung.
Das dauere Jahre.
1.4
Die Staatsanwaltschaft führt in
ihrer Stellungnahme vom 28. April 2016 aus, das Amt für Justizvollzug habe die
Höchstdauer richtig berechnet und den Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt.
Die Rückfallgefahr sei gemäss Gutachter hoch; dabei sei unbeachtlich, wie
unmittelbar sich diese darstelle. Eine ambulante Massnahme als Ersatz für die
verlängerte stationäre Massnahme falle ausser Betracht. Der Gutachter
diagnostiziere beim Beschwerdeführer eine schwere psychische Störung.
Vor Obergericht beantragte der
Staatsanwalt ebenfalls die Weiterführung der stationären Massnahme. Das Amt für
Justizvollzug habe den Antrag rechtzeitig gestellt. Dass die Massnahme momentan
nicht vollzogen werde, sei darauf zurückzuführen, dass sich der
Beschwerdeführer dagegen gestellt habe. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung
der stationären Massnahme lägen vor: Eine bedingte Entlassung falle wegen der
Rückfallgefahr ausser Betracht, es liege eine schwere psychische Störung vor,
die Massnahme sei geeignet, der Rückfallgefahr zu begegnen, es bestünden
gewisse Erfolgsaussichten und die Massnahme sei auch verhältnismässig. Die
Dauer sei auf fünf Jahre festzusetzen. Im Hinblick auf ein allfälliges
Rechtsmittelverfahren sei Sicherheitshaft anzuordnen.
2.
Therapieverlauf
Bezüglich des Therapieverlaufs kann im
Wesentlichen auf die Ausführungen des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 14. Januar
2016.
verwiesen werden (Ziff. 2.3.4 ff.).
2.1
Der forensisch-psychiatrische
Dienst (FPD) der Universität Bern erwähnte im Bericht vom 16. August 2012, der
Beschwerdeführer wolle zwar etwas an seiner Situation ändern, jedoch nicht an
seinen problematischen Persönlichkeitszügen, Einstellungen und
Verhaltensweisen. Seinen Täterteil spalte er nach wie vor ab und verweigere
eine entsprechende selbstkritische Auseinandersetzung. Er könne sein Delikt und
seinen pädophilen Persönlichkeitsanteil nicht in sein Selbstbild integrieren,
was ein erschwerender Faktor für eine erfolgreiche Therapie sei. Der Beschwerdeführer
habe Fortschritte gemacht, diese fielen jedoch im Verhältnis zur notwendigen
intensiven Veränderungsarbeit klein aus. Die eingeschliffenen Verhaltensmuster
würden derart tief sitzen und die Therapiefähigkeit einschränken. Nur eine sehr
intensive Therapie über mehrere Jahre, vorzugsweise in einem spezialisierten,
psychotherapeutischen Setting, könnten wahrscheinlich diese Behandlungsschwierigkeiten
auflösen.
2.2
Im Bericht vom 23. April 2014 wird
ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 8. August 2013 auf der
Therapieabteilung TAT der Anstalten Thorberg. Seit dem letzten Therapiebericht
vom August 2012 seien mit ihm insgesamt 90 Einzelsitzungen à 60 Minuten durchgeführt
worden. Ende Februar 2013 habe aufgrund des Wegganges der Therapeutin E.___ ein
Therapeutenwechsel zu Frau F.___ stattgefunden. Der Beschwerdeführer besuche
zudem seit Februar 2014 das R&R2-Training, ein Training zur Vermittlung der
für die prosozialen Kompetenzen notwendigen Fertigkeiten und
Wertevorstellungen. Es sei die erste Gruppe, die er im Rahmen der stationären
Massnahme nach Art. 59 StGB besuche. Die Mitarbeit sei gut. Er sei immer
präsent und denke mit. Er könne sich in der Gruppe einfügen. Es scheine ihm
jedoch manchmal etwas schwer zu fallen, sich zurückzunehmen. Eine Teilnahme am
Sexualstraftäter-Behandlungs-Programm ASAT würde für ihn eine grosse
Herausforderung darstellen. Er habe sich bisher dagegen ausgesprochen, da er
ein solch intensives Zusammentreffen mit pädophilen Straftätern als bedrohlich
wahrnehme, da er solche Menschen «zutiefst verab-scheue». Das Team des FPD
befürworte eine Teilnahme jedoch, da sie dem Patienten unter anderem auch bei
der Identitätsfindung helfen könne.
Die Therapiemotivation müsse als
ambivalent bezeichnet werden. Einerseits komme er zuverlässig zu den Gesprächen,
bringe eigene Themen in die Therapie ein und habe sein Misstrauen gegenüber der
Therapeutin deutlich abbauen können. Auch der kürzlich stattgefundene
Therapeutenwechsel scheine dem keinen Abbruch getan zu haben. Andererseits sei
aber immer auch wieder zu spüren, dass er davon ausgehe, eigentlich keine
Therapie zu brauchen, da er sich als gesunden Menschen wahrnehme. Eine
Veränderungsmotivation im strengen Sinne sei nicht erkennbar. Die Behandlung
könne momentan aber nicht als aussichtslos betrachtet werden, da der Beschwerdeführer
in einen Therapieprozess habe eingebunden werden können. Aus forensisch-psychiatrischer
Sicht könne noch keine Entlassung empfohlen werden. Die Bedenken, die gegen
eine Entlassung sprächen, würden sich aus der Notwendigkeit des nun anstehenden
Prozesses einer delikt- und störungsorientierten Therapie ergeben.
2.3
Im Austrittsbericht vom 12. August
2015.
hält der FPD fest, der Beschwerdeführer habe zwar regelmässig an
Einzelgesprächen teilgenommen, diese äussere, extrinsische Therapiemotivation
sei aber zu unterscheiden von einer intrinsischen Veränderungsmotivation. Diese
habe bei ihm bisher kaum festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer wolle
zwar etwas an seiner momentanen Situation ändern, nicht jedoch an seinen
problematischen (nicht zuletzt auch deliktrelevanten) Persönlichkeitszügen,
Einstellungen und Verhaltensweisen. Vielmehr sei er darum bemüht gewesen, das
Behandlungsteam zu überzeugen, dass ihn sein Delikt zutiefst traumatisiert habe
und er deshalb als Opfer therapeutische Unterstützung brauche. Seinen
Täteranteil spalte er nach wie vor ab und verweigere eine entsprechende
selbstkritische Auseinandersetzung. Er habe auf seinen Überzeugungen, keine
Persönlichkeitsstörung zu haben, keine pädophilen Neigungen zu besitzen, nicht
schuld an den sexuellen Übergriffen zu sein und keine Therapie in diesem Sinne
zu brauchen, beharrt. Der Beschwerdeführer habe störungsbedingt eine Tendenz,
schwierige bzw. belastende Situationen, die er nicht in sein Selbstkonzept
integrieren könne, so zu verzerren, dass er sie ertragen könne. Auffallend im
bisherigen Therapieverlauf sei, dass der Beschwerdeführer Sachverhalte und
Auseinandersetzungen oft ganz anders aufgefasst habe, als sie besprochen worden
seien oder stattgefunden hätten. Sein deutlich überschätztes, in weiten Teilen
unrealistisch überhöhtes Selbstbild verhindere eine realistische Wahrnehmung
von sich selbst und seiner Umwelt.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt könne von
keiner erfolgreichen Behandlung gesprochen werden. Die Legalprognose habe sich
in keiner Weise bessern lassen. Deshalb müsse weiterhin von einem deutlichen
Rückfallrisiko ausgegangen werden. Besondere Risikosituationen würden sich dann
ergeben, wenn A.___ wieder unbeaufsichtigt Kontakt zu Kindern – namentlich zu
minderjährigen Mädchen – haben könnte. Solchen Risikosituationen
entgegenzuwirken, wäre das Ziel einer deliktorientierten Therapie mit der
Erarbeitung von Risikokonstellationen und einem anschliessenden
Risikomanagement mit Notfallplan. Dies sei bei A.___ trotz jahrelangen
therapeutischen Bemühungen nicht möglich erschienen, weil bis heute bereits die
Grundlage einer Therapie (therapeutische Allianz, Problembewusstsein,
Störungseinsicht etc.) fehle. Aus dem Verlauf ergäben sich Hinweise, die daran
zweifeln liessen, den Beschwerdeführer zu einer aktiven Mitarbeit in der
Therapie zu motivieren. Deshalb sei seine therapeutische Beeinflussbarkeit in
Frage zu stellen und es werde bezweifelt, dass er therapeutischen
Interventionen zugänglich sei.
3.
Begutachtung
3.1
Dr. med.G.___, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, zertifizierte forensische Psychiaterin SGFP, diagnostizierte
beim Beschwerdeführer im Gutachten vom 28. November 2011 (Dossier SMV B) eine
Persönlichkeitsstörung vom antisozialen Typus (DSM-IV: 301.7 und ICD-10: F60.2)
mit deutlichen psychopathischen Eigenschaften sowie eine Pädophilie vom nicht
ausschliesslichen Typus mit primärer Orientierung auf heterosexuelle Handlungen
(DSM-IV: 302.2 und ICD-10: F65.4). Zum Therapieverlauf erwähnte sie, der
Beschwerdeführer habe im aktuellen Vollzug noch keinerlei Veränderungen in
seiner Persönlichkeitsstruktur wie auch in seiner paraphilen Problematik
erzielen können. Auffällig sei, dass er auch unter zuweilen erdrückender
Beweislast keine Verantwortung für seine Handlungen übernehme und sogleich neue
Erklärungen anführe, ohne Verantwortung für sein Tun zu übernehmen oder ein
Missbehagen zu zeigen. Auch in Bezug auf die Sexualdelikte zeigten sich bei ihm
Eigenschaften, wie sie bei noch nicht therapierten Sexualstraftätern häufig
sichtbar seien. Es bestehe ein deutliches strukturelles Rückfallrisiko für
weitere sexuelle Handlungen an Kindern. Diesem Rückfallrisiko könnten aufgrund
fehlender Therapiefortschritte zum aktuellen Zeitpunkt noch keine
deliktpräventiven Effekte entgegengesetzt werden. Das Risiko für Gewalt- und
Eigentumsdelikte im bisherigen Spektrum sei ebenfalls als deutlich zu bezeichnen.
3.2.1
Prof. Dr. med. C.___,
FMH-Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, SGFP Zertifikat forensische
Psychiatrie, diagnostizierte beim Beschwerdeführer im Gutachten vom 1. Oktober
2015.
eine andere spezifische Persönlichkeitsstörung (narzisstische
Persönlichkeitsstörung; ICD-10: F60.8) mit Dissozialität (Psychopathy) und
paranoiden Zügen, sowie eine Pädophilie (ICD-10: F65.4) im Sinne des nicht
ausschliesslichen Typus, ausgerichtet auf vorpubertäre Kinder beiderlei
Geschlechts.
Bezüglich der Rückfallgefahr hielt der
Gutachter fest, bezogen auf einen Zeitraum von fünf Jahren sei die Wahrscheinlichkeit
für die erneute Begehung von Sexualdelikten als mittelgradig bis hoch
einzustufen. Ebenfalls bezogen auf einen Zeitraum von fünf Jahren sei die
Wahrscheinlichkeit für die erneute Begehung von Gewalt- (einschliesslich
sexueller Kontakt-)straftaten als hoch zu bewerten. In beiderlei Hinsicht
(Sexualstraftaten bzw. Gewalt- und/oder sexuelle Kontaktstraftaten) sei nicht
zu befürchten, dass A.___ unmittelbar rückfällig werde. Vielmehr sei
anzunehmen, dass es nach Monaten oder Jahren (also mittel- bis langfristig) zu
entsprechenden Straftaten komme. Die zu erwartende Tatschwere ergebe sich dabei
aus der bisher gezeigten Delinquenz. Demnach erschienen, neben sexuellen
Handlungen mit Kindern, auch erhebliche Straftaten gegen die sexuelle
Integrität (Schändung, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung) plausibel.
Da der Beschwerdeführer nach wie vor
nicht einzugestehen vermöge, dass sexuelle Erregung und Kindlichkeit für ihn
durchaus kompatibel seien, stünden ihm bislang auch noch keine Warnzeichen zu
Gebote, an denen er die Vorgestalten einer bevorstehenden Tat erkennen könnte.
Die mehrjährigen Bemühungen verschiedener Therapeutinnen und Therapeuten hätten
keine relevanten Veränderungen gezeitigt. Bis heute, nach 239 therapeutischen
Einzelsitzungen in den Anstalten Witzwil und Thorberg, schildere der
Beschwerdeführer die Anlasstat in annähernd gleicher Weise wie vor Beginn der
stationären Massnahme. Von den behördlich wie therapeutisch Verantwortlichen
sei wiederholt auf die Indikation der Teilnahme an einer Behandlungsgruppe für
Sexualstraftäter hingewiesen worden; die Teilnahme an einer solchen Gruppe sei
für ihn jedoch nicht infrage gekommen, weil sein Selbstbild (jedenfalls kein
Pädophiler, und ein Kindsmissbraucher gleichsam durch einen Unfall geworden zu
sein) hierdurch massiv gefährdet worden wäre. Damit schliesse sich der Kreis
aus fehlender Störungseinsicht und therapeutischem Erfordernis: A.___ könne
nicht zugeben, was aus seiner Sicht nicht sein dürfe. Die Behandler seien
dadurch gezwungen, an Symptomen zu laborieren, die für die Senkung des
Rückfallrisikos nicht zentral seien. Somit bleibe die deliktrelevante Kernproblematik
i.S. eines Wechselspiels zwischen narzisstischer Persönlichkeitsstörung und
Paraphilie unbearbeitet und auch unbearbeitbar. Die bisherigen Bemühungen im
Sinne eines «viel hilft viel» fortsetzen zu wollen, eventuell auch in einem
anderen Setting, erschienen nicht erfolgversprechend. Aus Sicht der Untersucher
seien auf Seiten des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Therapie
(in Sinne von Motivation und Bereitschaft oder der Fähigkeit zur
Perspektivenübernahme bei der Darlegung von Deutungen) nicht vorhanden und
stünden ihres Erachtens keine anderen Therapieangebote im stationären Bereich
des Justiz- oder Massnahmenvollzugs zur Verfügung, die geeignet wären, den
skizzierten Kreislauf aufzulösen.
3.2.2
Anlässlich der Verhandlung vor
Amtsgericht Olten-Gösgen vom 6. Januar 2016 bestätigte Dr. C.___ diese
Einschätzungen. Bezüglich einer allfälligen Relativierung seiner Aussagen,
wonach die Voraussetzungen für eine Therapie beim Beschwerdeführer nicht
vorhanden seien und wonach keine anderen Therapieangebote im stationären
Bereich zur Verfügung stünden, führte er aus, was eine Relativierung ermöglich
könnte, wäre zumindest eine Bereitschaft, sich mit dem Themenkomplex der
sexuellen Ansprechbarkeit durch Kinder inhaltlich auseinanderzusetzen; und auch
zuzulassen, dass man mit der Tätergruppe der pädophilen Straftäter in einen
Topf geworfen werde. Darüber hinaus brauche es die Fähigkeit bzw. Bereitschaft,
die Konfrontation mit eigenen problematischen Denk- und Verhaltensstilen
zuzulassen. Ohne diese Voraussetzung laufe eine Psychotherapie ins Leere.
Letztlich werde dann das Thema der Therapie und nicht der Klient Thema. Dieses
«viel hilft viel» könne man ins Unendliche fortsetzen und es bringe nichts. Das
Problem hinsichtlich der Therapie sei das gewesen, dass bislang aufgrund dieser
Selbstwertproblematik bei der Konfrontation mit problematischen
Verhaltensweisen zwei Reaktionsstyle imponierten und beide seien für die Durchführung
einer Therapie hochproblematisch bzw. verhinderten diese. Der erste sei, dass
der Beschwerdeführer frustriert und bei zunehmender Konfrontation ärgerlich
reagiere und es zu einem Abbruch oder Verweigerung komme. Zum anderen werde das
Thema verlagert und vermeintliches Fehlverhalten der Justiz oder der Therapeuten
zum Gegenstand der Therapie.
Er sehe bei Herrn A.___ im Moment
keine erfolgversprechenden Aussichten; das Ganze drehe sich seit acht Jahren im
Kreis und er sehe im Moment nicht, dass ihm der Ausstieg daraus gelingen werde.
Einlassen heisse nicht unterwerfen, aber sich mit der Denkfigur der pädophilen
Neigungen auseinanderzusetzen und es sei nicht möglich gewesen, mit ihm auf
einen gemeinsamen Nenner zu kommen. Er müsse wollen und die Frage sei, ob er
das wolle. Auch die heutigen Antworten von Herrn A.___ stimmten ihn nicht
optimistisch in Bezug auf eine künftige Therapie und er könne seine Aussagen
auf S. 114 des Gutachtens nicht relativieren, nein.
Die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer pädophile Neigungen bestreite, mache ihn nicht gefährlicher,
aber es mache es ihm weiterhin schwierig, mit der Gefahr umzugehen, da er keine
Strategien habe, damit umzugehen. Einen Einfluss auf seine Aussage zur
Rückfallgefahr habe das nicht, diese bleibe die gleiche. Dass er gesagt habe,
es sei keine unmittelbare Rückfallgefahr zu befürchten, sei darauf zurückzuführen,
dass die pädophile Problematik von Herrn A.___, die relevant sei für das
Rückfallrisiko, nicht so relevant sei, dass diese jede andere Form von Sexualität
ausschliesse, wie zum Beispiel bei der Kernpädophilie.
Auf die Frage, was es heisse, die
dissoziale Persönlichkeitsstörung sei unter die narzisstische
Persönlichkeitsstörung zu subsumieren, führte Dr. C.___ aus, Persönlichkeitsstörungen
hätten Überschneidungspotential; er sehe die narzisstische im Vordergrund und
entscheidend, welche die Therapie dermassen erschwere oder gar verunmögliche.
Narzisstische Persönlichkeitsstörungen liessen sich behandeln, wenn der
Betroffene sich behandeln lassen wolle. Und auch die Kombination der
dissozialen und narzisstischen Persönlichkeitsstörung und Psychopathy liessen
sich behandeln, aber der Anspruch sei ungleich höher und auch der Zeitraum, der
für die Behandlung zu veranschlagen sei. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer
zu behandeln wäre, um das mittel- und langfristige Rückfallrisiko zu senken,
antwortete Dr. C.___, er sehe im Moment keine Möglichkeit, ihn zu behandeln.
3.2.3
Vor Obergericht führte C.___ aus,
die von ihm gestellten Diagnosen blieben immer noch gleich, er erlebe Herrn A.___
heute ähnlich wie bei den Untersuchungsgesprächen und auch die
kriminalprognostischen Bedenken seien immer noch die gleichen. Es sei nicht zu
erwarten, dass man mit einer Therapie nur einen Zentimeter vorwärts komme.
Nochmals zu verlängern bringe daher nichts. Es gebe keinen Einstieg in eine
konstruktive Therapie. Auch von einer ambulanten Therapie im Sinne eines
Einsteigens in einen therapeutischen Prozess würde er nichts erwarten. Was man
machen könne, wäre ein soziales Netz so zu spannen, dass auftretende Probleme
und Krisen schnell aufgefangen werden könnten. Das sei das einzig realistisch
Machbare. Aber auch hier gelte, dass der Beschwerdeführer die Problematik
seines Verhaltens nicht anerkenne. Eine ambulante Therapie würde daher nur einen
regelmässigen Kontakt und eine Kontrolle, ob er Drogen nimmt, bringen. Das sei
besser als nichts. Ein psychotherapeutischer Prozess, der eine deutliche
Veränderung der Persönlichkeit und der sexuellen Ausrichtung bringen würde,
würde er nicht erwarten. Man müsste versuchen, die Bewährungshilfe so eng zu
machen, dass alles frühzeitig auffalle. Offen sei aber, welche
Interventionsmöglichkeiten man dann hätte.
Dass er keine unmittelbare
Rückfallgefahr sehe, heisse nicht, dass keine Gefahr bestehe; es bestehe nie
keine Gefahr. Aber er sehe sie nicht auf unmittelbare Sicht, sondern im
weiteren Verlauf, wenn sich der Beschwerdeführer in Konflikte verstricke und er
in Versuchungssituationen so reagieren könnte wie 2006. Auch ein eng gestecktes
Risikomanagement könnte das nicht in der Situation verändern; man könnte
einfach vorher merken, wenn es Probleme gebe und dann noch engmaschiger betreuen.
Aber es bleibe ein Versuch. Dass eine ambulante Therapie die Rückfallgefahr
entscheidend relativieren könnte, könne man nicht sagen. Die
Wahrscheinlichkeit, dass bei optimalem Verlauf (Herstellung eines
therapeutischen Bündnisses, Hilfeersuchen) eine Änderung eintrete, sei gering.
Die Rückfallgefahr bleibe mittel bis hoch. Drogen spielten im Hinblick auf die
Rückfallgefahr eine untergeordnete Rolle. Sie seien ein gewisser Risikofaktor,
aber nicht die Kernproblematik.
Auf die Frage, ob es in unserem System
eine Möglichkeit für so ein soziales Netz gebe, meinte Dr. C.___, die Versorgung
müsste so gestaltet sein, dass die betreuende Person möglichst nahe wäre. Dies
müsse kein Arzt oder Psychotherapeut sein. Es ginge auch ein erfahrener und
kompetenter Bewährungshelfer mit einem stabilen Nervenkostüm, der eng am Mann
sei, der rausfahren könne, sich ein Bild vom persönlichen Umfeld mache,
bestimmte behördliche Sachen erledige, Kontakt zum Arbeitgeber habe etc. Es
ginge um ein Coachingmodell. Dies sei eine Vision von Nachsorge, offen sei aber,
wie realistisch das sei im Moment. Es gehe eher weniger um Psychotherapie,
sondern mehr um Sozialarbeit. Massnahmen des Erwachsenenschutzes sehe er eher
weniger (vgl. im Detail das separate Einvernahmeprotokoll).
4.
Rechtliche Würdigung
4.1
Rechtzeitigkeit des
Verlängerungsantrags
4.1.1
Der Beschwerdeführer machte bereits
vor Amtsgericht Olten-Gösgen geltend und wiederholt dies im Beschwerdeverfahren,
das Amt für Justizvollzug habe die Frist zur Verlängerung der Massnahme um
mehrere Jahre verpasst. Das Amtsgericht hätte deshalb nicht auf den
Verlängerungsantrag eintreten dürfen.
4.1.2
Das Bundesgericht hat in BGE 142
IV 105 (6B_640/2015 vom 25. Februar 2016) ausgeführt, die zeitliche Begrenzung
von Art. 59 Abs. 4 StGB stelle sicher, dass ein Gericht regelmässig überprüfe,
ob die Massnahme und damit letztlich der mit ihr verbundene Freiheitsentzug
noch verhältnismässig sei. Dies könne indes nur er-reicht werden, wenn nicht
allein der Freiheitsentzug während der stationären Behandlung in einer
geeigneten Einrichtung oder einer Strafanstalt (vgl. Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB)
berücksichtigt werde, sondern auch jener, während dem der Betroffene nach dem
gerichtlichen Massnahmeentscheid ohne Behandlung in einer Straf- oder
Haftanstalt auf den Behandlungsbeginn warte. Denn der Staat greife nicht erst
mit Antritt der effektiven Behandlung des Massnahmeunterwor-fenen in dessen
Freiheitsrecht ein; vielmehr sei dieser auch während der Zeit, in der er nach
der gerichtlichen Anordnung einer Massnahme in einer Straf- oder Haftanstalt
auf einen Behandlungsplatz warte, gestützt auf einen rechtskräftigen
Massnahmeentscheid in seinem Freiheitsrecht beschränkt. Da der Aufenthalt in
einer Straf- oder Haftanstalt einen mit der stationären Behandlung verbundenen
Freiheitsentzug darstelle, sei dieser bei der Massnahmedauer zu
berücksichtigen, andernfalls der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug
verlängert würde. Zusammengefasst ergebe sich, dass die fünfjährige Dauer von
Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB mit der gerichtlichen Anordnung der Massnahme beginne.
Es rechtfertige sich daher, den Beginn der Dauer gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB von
einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid abhängig zu machen. Dies
könne dazu führen, dass die effektive Behandlungsdauer um die nach dem
rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid ohne Behandlung in einer Straf-
oder Haftanstalt verbrachte Zeit verkürzt werde.
4.1.3
Das Amt für Justizvollzug,
Straf- und Massnahmenvollzug, hat in seiner Berechnung gemäss Antrag vom 9.
Juli 2014 auf das rechtskräftige Urteil des Obergerichts vom 14. April 2010
abgestellt, an die fünfjährige Dauer der Massnahme zu Gunsten des Beschwerdeführers
den vorzeitigen Massnahmenvollzug vom 9. Januar bis 9. Mai 2007 (120 Tage)
angerechnet und die Höchstdauer der Massnahme auf den 14. Dezember 2014
terminiert. Diese Berechnungsweise, d.h. das Abstellen auf den rechtskräftigen
und vollstreckbaren Entscheid, mit welchem die Massnahme angeordnet worden war,
steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Denn die Frage,
ob und inwiefern die vor dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil ausgestandene
Sicherheitshaft zu berücksichtigen ist und wie zu entscheiden wäre, wenn der
Beschwerdeführer die Massnahme vorzeitig angetreten hätte, hat das Bundesgericht
ausdrücklich offen gelassen. Aus BGE 142 IV 105 kann daher nicht gefolgert
werden, es sei dem Beschwerdeführer der vor dem 14. April 2010 ausgestandene
Freiheitsentzug anzurechnen. Dass das Amt für Justizvollzug den vorzeitigen Massnahmenantritt
vom 9. Januar bis 9. Mai 2007 anrechnete, erfolgte zu Gunsten des Beschuldigten
und bedeutet nicht, dass ihm der gesamte Freiheitsentzug anzurechnen wäre.
4.1.4
Im Übrigen hatte die
Beschwerdekammer bereits im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheid
vom 15. Juni 2015 betr. Verlängerung der Sicherheitshaft festgehalten, die
stationäre therapeutische Massnahme sei am 14. Dezember 2014 ausgelaufen
(BKBES.2015.40). Auch in der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 13. April
2016.
wurde zu dieser Berechnungsweise Stellung genommen. Schliesslich weist das
Amtsgericht Olten-Gösgen im Entscheid vom 14. Januar 2016 zu Recht darauf hin,
dass der Straf- und Massnahmenvollzug – folgte man der Argumentationsweise des
amtlichen Verteidigers – in all jenen Fällen, in welchen bis zum Vorliegen
eines rechtskräftigen Urteils mehrere Jahre vergehen, das
Nachentscheidverfahren immer bereits dann einleiten müsste, sobald die Dauer des
Freiheitsentzugs gesamthaft bereits 5 Jahre erreicht hat und zwar unabhängig
davon, ob die vom urteilenden Gericht konkret angeordnete Massnahme bereits
begonnen hat oder nicht. Dies könne nicht sein.
4.1.5
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass das Amtsgericht Olten-Gösgen zu Recht auf den Verlängerungsantrag
des Amtes für Justizvollzug eingetreten ist und der Antrag ist auch von der
zuständigen Behörde ausgegangen.
4.2
Rechtliche Voraussetzungen für die
Verlängerung einer laufenden Massnahme
4.2.1
Der mit der stationären
Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf
Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren
noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme
lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in
Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht
auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens
fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 StGB).
Bei der Prüfung der Verlängerung ist,
über die ordentliche Prüfung der Indikation der Massnahme hinaus, dem Prinzip
der Verhältnismässigkeit verstärkt Beachtung zu schenken, zumal der
Verlängerung der Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter zukommt bzw. diese
besonders zu begründen ist. Eine Begutachtung durch einen Sachverständigen ist
dabei allerdings nicht zwingend erforderlich (BGE 135 IV 139, E. 2.1 mit
Hinweisen; Urteil 6B_1190/2013 vom 26. Mai 2014).
Die gesetzlich geschaffene Möglichkeit
der Massnahmenverlängerung knüpft mithin an zwei Bedingungen an. Sie erfordert
zunächst, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62
StGB noch nicht gegeben sind, dem Täter prospektiv also noch keine günstige
Prognose gestellt werden kann. Sodann muss – im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB –
erwartet werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der
Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang
stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse (BGE 135 IV 139, E. 2.2.1 und
2.3
). Sind diese gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, so kann das zuständige
Gericht die Massnahme nach dem Gesetzeswortlaut um jeweils höchstens fünf Jahre
verlängern. Aus dieser Formulierung ergibt sich zunächst, dass eine Massnahmenverlängerung
selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen nicht zwingend erfolgen muss
(«Kann-Vorschrift»). Das Gericht hat insofern abzuwägen, ob die vom Betroffenen
ausgehende Gefahr den mit der Verlängerung der Massnahme verbundenen Eingriff
in seine Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermag. Dabei kann nur die Gefahr
relativ schwerer Delikte eine Verlängerung rechtfertigen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip
verlangt jedoch nicht nur in Bezug auf die Anordnung der Massnahmenverlängerung
als solche Beachtung, sondern auch hinsichtlich ihrer Dauer (Art. 56 Abs. 2
StGB). Nach dem Gesetzeswortlaut darf die Massnahme, wie erwähnt, um höchstens
fünf Jahre verlängert werden. Daraus folgt unmissverständlich, dass im
Einzelfall auch eine Verlängerungsdauer von weniger als fünf Jahren in Frage kommen
kann (BGE 135 IV 139 E. 2.4). Dabei sind im Zusammenhang mit der im zu
beurteilenden Fall konkret anzuordnenden Verlängerungsdauer sämtliche in dieser
Hinsicht rechtsrelevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere auch die
von einem Gutachter in dieser Hinsicht abgegebene Empfehlung bezüglich der
konkreten Dauer der Verlängerung (BGE 135 IV 139 E. 2.4.2).
4.2.2
Begründetheit des Gutachtens
Das Bundesgericht hat sich im
Entscheid 6B_951/2009 vom 26.2.2010, E. 1.3 zum Beweiswert von Arztberichten im
Zusammenhang mit der Prüfung einer bedingten Entlassung aus dem
Massnahmenvollzug geäussert. Dabei hat es einleitend auf den Grundsatz der
freien Beweiswürdigung verwiesen, wonach Beweise ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind, und zwar
unabhängig davon, von wem sie stammen. Hinsichtlich eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die vorgebrachten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind.
Der Richter weicht bei
Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der
Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine
Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen
bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann
vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom
Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen
Schluss-folgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen
Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht
(6B_951/2009, E. 2.3.).
Am 1. Oktober 2015 legte Dr. med. C.___,
zertifizierter forensischer Psychiater SGFP, ein ausführliches psychiatrisches
Gutachten vor. Dieses stützt sich auf die umfangreichen Vorakten ab und
erfolgte in Kenntnis der früher erstellten psychiatrischen Gutachten, mit
welchen es sich auseinandersetzt. Es nimmt zu den entscheidenden Fragen der
Diagnosestellung und Legalprognose in klarer Weise Stellung. Das Gutachten ist
schlüssig und nachvollziehbar, weshalb ihm voller Beweiswert zukommt.
4.2.3
Vorliegen einer schweren
psychischen Störung
Der Beschwerdeführer macht geltend, er
leide nicht an einer schweren psychischen Störung i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB
(Ziff. 11 der Beschwerde) resp. diese sei fraglich (Ausführungen vor
Obergericht).
Es trifft zu, dass die
Anordnungsvoraussetzungen für eine Massnahme auch im Verlängerungsverfahren zu
prüfen sind und Voraussetzung für die Anordnung resp. Verlängerung einer
Massnahme das Leiden an einer psychischen Störung ist. Dabei ist ausdrücklich
erforderlich, dass die psychische Störung von einiger Erheblichkeit resp. einiger
Schwere ist (Marianne Heer/Elmar Habermeyer in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 59 N 22).
Frau Dr. G.___ diagnostizierte beim
Beschwerdeführer im Gutachten vom 28. November 2011 eine Persönlichkeitsstörung
vom antisozialen Typus (DSM-IV: 301.7 und ICD-10: F60.2) mit deutlichen
psychopathischen Eigenschaften sowie eine Pädophilie vom nicht
ausschliesslichen Typus mit primärer Orientierung auf heterosexuelle Handlungen
(DSM-IV: 302.2 und ICD-10: F65.4). Dr. C.___ diagnostizierte im Gutachten vom
1.
Oktober 2015 eine andere spezifische Persönlichkeitsstörung (narzisstische
Persönlichkeitsstörung; ICD-10: F60.8) mit Dissozialität (Psychopathy) und
paranoiden Zügen, sowie eine Pädophilie (ICD-10: F65.4) im Sinne des nicht
ausschliesslichen Typus, ausgerichtet auf vorpubertäre Kinder beiderlei Geschlechts.
Diese Persönlichkeitsstörung und die
Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie erfüllen die Voraussetzungen
an eine schwere psychische Störung. Sie stehen gemäss den Aussagen der
Gutachter auch in engem Zusammenhang mit den Straftaten und sind die Ursache
für die erwähnte Rückfallgefahr bezüglich der Sexualdelikte. Dies hat bereits
das Obergericht im Urteil vom 14. April 2010 festgehalten. Der Beschwerdeführer
begründet denn auch nicht näher, weshalb er dieses Erfordernis für die
Anordnung resp. Verlängerung der Massnahme nicht als erfüllt sieht.
4.2.4
Eignung der Massnahme
Damit eine stationäre Massnahme
verlängert werden kann, muss – im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB – erwartet
werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr
weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender
Verbrechen und Vergehen begegnen lasse.
Diese Voraussetzung ist vorliegend aus
folgenden Gründen nicht erfüllt:
Dr. C.___ wies im Gutachten vom 1.
Oktober 2015 ausdrücklich darauf hin, die mehrjährigen Bemühungen verschiedener
Therapeutinnen und Therapeuten hätten keine relevanten Veränderungen beim
Beschwerdeführer gezeitigt. Bis heute schildere der Beschwerdeführer die
Anlasstat in annähernd gleicher Weise wie vor Beginn der stationären Massnahme,
er sehe die Indikation der Teilnahme an einer Behandlungsgruppe für
Sexualstraftäter nicht ein und lehne eine entsprechende Therapie ab. Damit
schliesse sich der Kreis aus fehlender Störungseinsicht und therapeutischem
Erfordernis: A.___ könne nicht zugeben, was aus seiner Sicht nicht sein dürfe. Die
deliktrelevante Kernproblematik i.S. eines Wechselspiels zwischen
narzisstischer Persönlichkeitsstörung und Paraphilie bleibe unbearbeitet und
auch unbearbeitbar. Die bisherigen Bemühungen im Sinne eines «viel hilft viel»
fortsetzen zu wollen, eventuell auch in einem anderen Setting, erschienen nicht
erfolgversprechend. Aus Sicht der Untersucher seien auf Seiten des Beschwerdeführers
die Voraussetzungen für eine Therapie (in Sinne von Motivation und Bereitschaft
oder der Fähigkeit zur Perspektivenübernahme bei der Darlegung von Deutungen)
nicht vorhanden und stünden ihres Erachtens keine anderen Therapieangebote im
stationären Bereich des Justiz- oder Massnahmenvollzugs zur Verfügung, die
geeignet wären, den skizzierten Kreislauf aufzulösen.
Wie bereits dargelegt, bestätigte Dr. C.___
diese Einschätzungen anlässlich der Verhandlung vor Amtsgericht Olten-Gösgen.
Eine Relativierung seiner Aussagen könnte nur ermöglichen, wenn der
Beschwerdeführer zumindest eine Bereitschaft zeigen würde, sich mit dem
Themenkomplex der sexuellen Ansprechbarkeit durch Kinder inhaltlich
auseinanderzusetzen und er auch zulassen würde, mit der Tätergruppe der
pädophilen Straftäter in einen Topf geworfen zu werden. Darüber hinaus brauche
es die Fähigkeit bzw. Bereitschaft, die Konfrontation mit eigenen problematischen
Denk- und Verhaltensstilen zuzulassen. Ohne diese Voraussetzung laufe eine
Psychotherapie ins Leere. Letztlich werde dann das Thema der Therapie und nicht
der Klient Thema. Dieses «viel hilft viel» könne man ins Unendliche fortsetzen
und es bringe nichts. Er sehe bei Herrn A.___ im Moment keine erfolgversprechenden
Aussichten; das Ganze drehe sich seit acht Jahren im Kreis und er sehe im
Moment nicht, dass ihm der Ausstieg daraus gelingen werde. Auch die heutigen
Antworten von Herrn A.___ stimmten ihn nicht optimistisch in Bezug auf eine
künftige Therapie und er könne seine Aussagen auf S. 114 des Gutachtens nicht
relativieren. Narzisstische Persönlichkeitsstörungen liessen sich zwar behandeln;
der Betroffene müsse sich aber behandeln lassen wollen. Auch die Kombination
der dissozialen und narzisstischen Persönlichkeitsstörung und Psychopathy
liessen sich behandeln, aber der Anspruch sei ungleich höher und auch der
Zeitraum, der für die Behandlung zu veranschlagen sei. Er sehe im Moment keine
Möglichkeit, den Beschwerdeführer zu behandeln.
Auch vor Obergericht bestätigte Dr. C.___
diese Einschätzungen. Es sei nicht zu erwarten, dass man mit einer Therapie
auch nur einen Zentimeter vorwärts komme (vgl. III Ziff. 3.2.3).
Aus dem Austrittsbericht des FPD vom 12.
August 2015 geht ebenfalls hervor, dass der Beschwerdeführer zwar regelmässig
an Einzelgesprächen teilgenommen hat, dass eine Veränderungsmotivation aber
kaum hatte festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer wolle zwar etwas an
seiner momentanen Situation ändern, nicht jedoch an seinen problematischen (nicht
zuletzt auch deliktrelevanten) Persönlichkeitszügen, Einstellungen und Verhaltensweisen.
Den Täteranteil spalte er nach wie vor ab und verweigere eine entsprechende
selbstkritische Auseinandersetzung. Er habe auf seinen Überzeugungen, keine
Persönlichkeitsstörung zu haben, keine pädophilen Neigungen zu besitzen, nicht
schuld an den sexuellen Übergriffen zu sein und keine Therapie in diesem Sinne
zu brauchen, beharrt. Es könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer
erfolgreichen Behandlung gesprochen werden. Die Legalprognose habe sich in
keiner Weise bessern lassen. Aus dem Verlauf ergäben sich Hinweise, die daran
zweifeln liessen, den Beschwerdeführer zu einer aktiven Mitarbeit in der
Therapie zu motivieren. Deshalb sei seine therapeutische Beeinflussbarkeit in
Frage zu stellen und es werde bezweifelt, dass er therapeutischen Interventionen
zugänglich sei.
Diese Zweifel vermochte der
Beschwerdeführer auch an der heutigen Verhandlung nicht auszuräumen. Er führte
aus, alles gemacht zu haben und es sei alles gemacht worden. Die Therapie habe
das gebracht, was sie habe bringen können. Er sei nicht pädophil und brauche
deshalb auch keine Therapie deswegen. Er verstehe den Sinn einer solchen
Therapie nicht.
Entgegen der Auffassung des
Amtsgerichts Olten-Gösgen gibt es somit aus heutiger Sicht keine Anhaltspunkte dafür,
dass mit einer adäquaten therapeutischen Massnahme in absehbarer Zeit das
Rückfallrisiko erkennbar reduziert werden könnte. Das Amtsgericht erwähnt zwar
zu Recht, es liege beim Beschwerdeführer keine vollständige Weigerungshaltung
hinsichtlich einer Therapie vor, diese «Bereitschaft» bezieht sich indessen
nicht auf eine Therapie der Pädophilie. Eine solche Therapie lehnte der
Beschwerdeführer vor Amtsgericht ausdrücklich ab, er könne nichts damit
anfangen. Dabei verwies er insbesondere auf die Therapeutin Frau E.___. Diese habe
mit ihm instabile Persönlichkeit therapiert und habe in ihrem Bericht
festgehalten, er habe keine sexuellen Phantasien in Bezug auf Kinder. Das
bedeute, dass er keine Therapie wegen Pädophilie brauche. Diesbezüglich ist indessen
zu erwähnen, dass Frau E.___ in ihrem Bericht vom 23. April 2014 nicht die
Meinung äussert, der Beschwerdeführer brauche keine Therapie wegen Pädophilie.
Sie legt zwar dar, der Beschwerdeführer habe jegliches sexuelles «Sichhingezogenfühlen»
zu Kindern resp. jungen Mädchen verneint (womit sie aber nur die Auffassung des
Beschwerdeführers wiedergibt) und sie attestiert dem Beschwerdeführer auch
«nur» eine Verdachtsdiagnose der Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typus.
Sie erwähnt aber ausdrücklich, dass dieser Punkt im kommenden Therapieverlauf
im Fokus stehe und sie befürwortete eine Teilnahme am
Sexualstraftäter-Behandlungsprogramm ASAT-Suisse. Der Beschwerdeführer berief
sich immer wieder auf die angeblichen Aussagen von Frau E.___, wonach er keine
Therapie wegen Pädophilie brauche und auch sonst gesund sei. Daran hielt er
selbst dann fest, als er mit den dieser Auffassung widersprechenden
KG-Einträgen und Therapieberichten konfrontiert wurde und Frau E.___ ihm ihre
Sicht in einem dreistündigen Gespräch dargelegt hatte (vgl. Austrittsbericht
des FPD vom 12. August 2015, S. 9; Therapiebericht vom 16. August 2012,
unterzeichnet von Frau E.___ und Dr. med. H.___). Die angebliche Nichtnotwendigkeit
einer Therapie wegen Pädophilie lässt sich somit nicht auf die Auffassungen von
Frau E.___ stützen.
Das Amtsgericht erwähnt im Weiteren
auch zu Recht, Dr. C.___ gehe von einer grundsätzlichen Behandelbarkeit der psychischen
Störungen des Beschwerdeführers aus. Der Schluss daraus, angesichts dieser
Einschätzung erscheine es nicht ausgeschlossen, dass sich mit fortschreitender
Therapie im Bereich der diagnostizierten narzisstischen Persönlichkeitsstörung
auch die Chancen auf eine Behandlung der pädophilen Neigung verbessern liessen,
findet aber im Therapieverlauf und auch in den Einschätzungen des Gutachters keine
Stütze. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Jahren in einer Therapie ohne
jeglichen Erfolg in Bezug auf die Problematik der Pädophilie. Auch Dr. C.___ erwähnt,
die mehrjährigen Bemühungen verschiedener Therapeutinnen und Therapeuten hätten
keine relevanten Veränderungen beim Beschwerdeführer gezeitigt. Die
deliktrelevante Kernproblematik i.S. eines Wechselspiels zwischen narzisstischer
Persönlichkeitsstörung und Paraphilie bleibe unbearbeitet und auch unbearbeitbar.
Die Voraussetzungen für eine Therapie seien beim Beschwerdeführer nicht
vorhanden und es stünden keine anderen Therapieangebote im stationären Bereich
des Justiz- oder Massnahmenvollzugs zur Verfügung, die geeignet wären, den skizzierten
Kreislauf aufzulösen. Vor Amtsgericht wiederholte er diese Einschätzung und vor
Obergericht führte er zur Argumentation der Vorinstanz, es sei nicht ausgeschlossen,
dass mit fortschreitender Therapie im Bereich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten
narzisstischen Persönlichkeitsstörung die Chancen verbessert werden könnten,
auch dessen bestehende pädophile Neigung zu behandeln, aus, der Widerstand wäre
zu gross. Es gebe keinen Einstieg in eine konstruktive Therapie. Ein gewisses
Problembewusstsein müsse da sein und mit dem Beschwerdeführer komme man keinen
Zentimeter weiter. Nochmals zu verlängern bringe daher nichts.
4.3
Zusammenfassend ist somit festzuhalten,
dass sich die Verlängerung der stationären Massnahme nicht rechtfertigen lässt.
Ohne eine Bereitschaft des Beschwerdeführers, auch die diagnostizierte Pädophilie
behandeln zu lassen, sind die Erfolgsaussichten der Massnahme zu gering. Bei
diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzung für eine
Verlängerung einer Massnahme, nämlich, ob die Voraussetzungen für eine bedingte
Entlassung noch nicht gegeben sind.
Das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen
vom 14. Januar 2016 ist somit aufzuheben.
IV. Folgen dieser Aufhebung
1.
Zunächst ist zu erwähnen, dass sich
die Frage der Anordnung einer nachträglichen Verwahrung im vorliegenden
Verfahren nicht stellt, was die Parteien ausdrücklich bestätigten. Es liegt
auch kein entsprechender Antrag vor. Zudem würde diese Prüfung eine
Schlechterstellung für den Beschwerdeführer bedeuten, hat doch lediglich er den
Verlängerungsentscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 14. Januar 2016 angefochten.
Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Entscheid keine Beschwerde erhoben.
2.
Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist
die Wahrscheinlichkeit für die erneute Begehung von Sexualdelikten auf einen
Zeitraum von fünf Jahren bezogen gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ als mittelgradig
bis hoch einzustufen. Ebenfalls bezogen auf einen Zeitraum von fünf Jahren sei
die Wahrscheinlichkeit für die erneute Begehung von Gewalt- (einschliesslich
sexueller Kon-
takt-)straftaten als hoch zu bewerten. An dieser Einschätzung hielt der
Gutachter sowohl vor Amtsgericht Olten-Gösgen wie auch vor Obergericht ausdrücklich
fest. Der Beschwerdeführer kann daher nicht sofort und ohne weiteres in
Freiheit entlassen werden. Hingegen ist zu beachten, dass der Gutachter nicht
von einer unmittelbaren Rückfallgefahr ausgeht. In den ersten Monaten in
Freiheit seien erneute Delikte nicht wahrscheinlich. Zudem liegt beim
Beschwerdeführer keine Kernpädophilie, sondern eine solche des nicht
ausschliesslichen Typus (sogenannte pädophile Nebenströmung; ausgerichtet auf
vorpubertäre Kinder beiderlei Geschlechts) vor, deren Diagnose auf den beiden
Verurteilungen aus den Jahren 1999 und 2006 (vgl. Gutachten S. 115; heutige
Aussagen auf die Frage von Rechtsanwalt Jeker) beruht.
3.1
Nach Art. 63 StGB kann das Gericht
bei einer schweren psychischen Störung anstelle einer stationären eine
ambulante Behandlung anordnen. In den meisten Fällen beinhaltet die Behandlung
eine Psychotherapie. Denkbar sind aber unzählige Arten von Therapien. Diese
brauchen nicht notwendigerweise ärztlicher Natur zu sein. Das Bundesgericht
betonte in seiner neueren Praxis die hauptsächliche Zielrichtung des
Strafgesetzes, die nicht in einer Förderung der Gesundheit der Straftäter,
sondern in der General- und Spezialprävention besteht. Eine ärztliche
Behandlung wird entsprechend nur als eines der möglichen Mittel erachtet, um
diesen Anliegen gerecht zu werden. Mit einer Therapie soll nach moderner Auffassung
nunmehr die Fähigkeit geschaffen werden, mit einer geistigen Abnormität
sozialverträglich umzugehen. Dabei soll nicht primär eine Besserung der geistigen
Gesundheit angestrebt werden, sondern die Therapie soll eher auf eine
Begleitung und Führung als auf eine fachkundige Heilbehandlung hinauslaufen.
Trotz dieser Lockerung der Praxis gilt als Richtschnur immer noch, dass die Massnahme
den Charakter einer Behandlung haben muss. Blosse Betreuung etwa durch eine
Fürsorgestelle genügt nicht. Entsprechende Bemühungen haben auf eine Heilung
oder zumindest eine Beherrschung der psychischen Störung oder Abhängigkeit
abzuzielen und sollen nicht, oder nicht nur, eine Beeinflussung der äusseren
Lebenssituation beinhalten. Entsprechende Abgrenzungsschwierigkeiten sind hier
allerdings evident. Im Zweifelsfall muss «der Zweck die Mittel heiligen» (Marianne
Heer, BSK StGB I, a.a.O., Art. 63 N 6, 15, 17).
Zur Frage der ambulanten Massnahme hat
der Gutachter heute ausgeführt, auch diese dürfte schwierig zu vollziehen sein,
da sich der Beschwerdeführer dieser wegen seiner Persönlichkeitsstörung im
Innersten verweigert. Allerdings würde der Beschwerdeführer nach seiner Einschätzung
therapeutische Termine wahrnehmen, hingehen und sich auf eine «Behandlung»
einlassen. Im Vordergrund müssten aber nicht die Persönlichkeitsstörung und die
Pädophilie und deren therapeutische Korrektur und Behandlung stehen, sondern
das frühzeitige Erkennen von für den Rückfall massgeblichen Problemen. Es sei
nämlich sehr wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer nach einiger Zeit
in Freiheit in Konflikte und Verstrickungen manövriere, die auf die Diskrepanz
zwischen Selbstbild und Wirklichkeit zurückzuführen seien. Solche
Konfliktsituationen, aber auch die Einnahme von Drogen (Cannabis), könnten dann
zu einer Erhöhung der Rückfallgefahr führen.
Diesen Gefahren gilt es mit einem
frühzeitigen Erkennen und dem Ergreifen von Gegenmassnahmen entgegenzuwirken;
es gilt, den Beschwerdeführer zu stabilisieren und ihn langfristig wieder in
die Gesellschaft zu integrieren oder ihm zumindest eine Nische zu schaffen, um
deliktfrei zu bleiben, respektive nicht einschlägig rückfällig zu werden. Dazu
muss gemäss Gutachter ein engmaschiges soziales Netz gespannt werden, in dem
Therapie und Sozialarbeit mit verschiedensten Ansätzen (Wohnsituation, Drogen,
Gesundheit, Arbeit, etc.) multiprofessionell zusammenwirken. Der Gutachter verwies
dabei auf Beispiele in Bayern und Berlin, die geschaffen wurden, weil verwahrte
Straftäter aus formellen Gründen entlassen werden mussten.
3.2
Aus diesen Gründen ist eine
ambulante Behandlung angezeigt. Dies allein genügt allerdings nicht. Zusätzlich
bedarf der Beschwerdeführer nach 10 Jahren Straf- und Massnahmenvollzug und mit
seiner Persönlichkeitsstörung einer engmaschigen Betreuung, die nur durch die
Bewährungshilfe gewährleistet werden kann. Es ist deshalb zusammen mit der
ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB auch Bewährungshilfe nach Art. 93 StGB
anzuordnen. Dabei wird es für die involvierten Fachpersonen in erster Linie
darum gehen, das bewusst enge soziale Netz aufzuspannen (Wohnung, Arbeit,
Freizeit, allenfalls unter Einbezug der vom Beschwerdeführer erwähnten Heilsarmee)
und dem Beschwerdeführer die Nische zu schaffen, die ihm eine deliktsfreie
Zukunft ermöglicht. Gefordert ist eine engmaschige Bewährungshilfe, die auch
eine Überwachung und Kontrolle umfasst. Zur Einrichtung dieses Netzes benötigt
die Vollzugsbehörde Zeit. Der Beschwerdeführer ist daher nicht sofort zu
entlassen, sondern erst dann, wenn diese Betreuung steht und für ihn eine
Wohnmöglichkeit gefunden werden konnte (vgl. Art. 63 Abs. 3 StGB).
Dies alles wird allerdings nur
funktionieren, wenn der Beschwerdeführer mitmacht. In seinem heutigen
Schlusswort hat er dies zugesichert und ersucht, ihm (endlich) die Möglichkeit
zu geben, den Beweis antreten zu können, nicht rückfällig zu werden und ein
deliktsfreies Leben zu führen. Der Beschwerdeführer wird an dieser Stelle ausdrücklich
darauf aufmerksam gemacht, dass das Amt für Justizvollzug gemäss Stellungnahme
vom 23. Mai 2016 in Kenntnis des Gutachtens von Dr. C.___ vom 1. Oktober 2015
im Juli 2014 die nachträgliche Verwahrung beantragt hätte. Sollte die nun angeordnete
ambulante Massnahme scheitern, dürfte wohl nur die nachträgliche Verwahrung bleiben.
Diese ist in diesem Sinne noch nicht vom Tisch.
V. Kosten und Entschädigungen
1.
Der Beschwerdeführer beantragt, es
sei ihm für den seit dem 23. August 2011 zu Unrecht ausgestandenen Freiheitsentzug
eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag auszurichten. Dieser Antrag ist
abzuweisen; wie in III. Ziff. 4.1 ausgeführt, erfolgte der Verlängerungsantrag
durch das Amt für Justizvollzug rechtzeitig und das Amtsgericht Olten-Gösgen
ist auch zu Recht auf den Verlängerungsantrag eingetreten. Der Beschwerdeführer
befand sich daher nicht zu Unrecht im Freiheits- oder Massnahmenvollzug.
2.
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen
die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung befindet die
Rechtsmittelinstanz auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung,
wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt (reformatorischer Entscheid).
3.
Der Beschwerdeführer hatte sich
gegen die Verlängerung der stationären Massnahme gewehrt und die umgehende
Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug beantragt. Eventualiter
beantragte er eine bedingte Entlassung, verbunden mit der Weisung, sich einer
therapeutischen Massnahme zu unterziehen. Er ist mit seinen Anträgen somit
insofern durchgedrungen, als die stationäre Massnahme nicht verlängert wird,
insofern aber unterlegen, als eine ambulante Behandlung mit einer engmaschigen
Bewährungshilfe angeordnet und er nicht sofort aus dem Freiheitsentzug
entlassen wird. Zudem wird das Entschädigungsbegehren abgewiesen. Es
rechtfertigt sich daher, sowohl die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie
auch diejenigen des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer zu einem Drittel und
dem Staat zu zwei Dritteln aufzuerlegen.
3.1
Die Höhe der Kosten- und
Entschädigungsfestsetzung des angefochtenen Entscheids wurde vom Beschwerdeführer
nicht bemängelt. Da aber der Kostenentscheid aufgrund des Ausgangs des
Beschwerdeverfahrens geändert wird, bedingt dies auch die folgenden Änderungen
des erstinstanzlichen Entscheids bezüglich der Entschädigung (Rückforderung):
Die Kostennote für den amtlichen
Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wurde auf CHF 15‘294.10
(inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt, wovon durch die Zentrale Gerichtskasse
noch CHF 14‘654.20 auszuzahlen waren. Die Kostennote ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren im Umfang von einem Drittel, d.h. CHF 5‘098.05,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben. Ein
Nachforderungsanspruch hatte Rechtsanwalt Jeker nicht geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 9‘000.00, total
CHF 42‘800.00, zu einem Drittel zu bezahlen, d.h. CHF 14‘266.65. Zwei Drittel,
d.h. CHF 28‘533.35, gehen zu Lasten des Staates.
3.2
Der Beschwerdeführer liess im
Beschwerdeverfahren bezüglich der Entschädigung folgenden Antrag stellen:
«Unter Kosten und Entschädigungsfolgen. Im Fall eines Unterliegens sei die
amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen und die
Verfahrenskosten zur Hauptsache zu schlagen.» Diesem bedingten Antrag ist nicht
zu folgen. Rechtsanwalt Jeker ist amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers
und ist auch als solcher zu entschädigen. Die Kostenforderung erfolgte
ebenfalls zu einem Stundenansatz von CHF 180.00. Der in der Honorarnote vom 14.
September 2016 geltend gemachte Aufwand von 33,5 Stunden erscheint angemessen.
Hinzu kommt der Aufwand für die Hauptverhandlung von 3,5 Stunden, für die
Urteilseröffnung von einer halben Stunde und für die Nachbetreuung von einer
Stunde. Insgesamt sind somit 38,5 Stunden zu entschädigen. Inklusive Auslagen
von CHF 29.50 und der Mehrwertsteuer von 8 % führt dies zu einer Entschädigung
von CHF 7‘516.25, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren im Umfang von einem Drittel, d.h. CHF 2‘505.40,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben. Ein
Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00, total 5‘820.00, hat der Beschwerdeführer
zu einem Drittel, d.h. CHF 1‘940.00, zu bezahlen. Zwei Drittel, d.h. CHF 3‘880.00,
gehen zu Lasten des Staates.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde wird der Nachentscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 14. Januar
2016 aufgehoben.
2. Die für A.___ mit Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 14. April 2010 angeordnete stationäre Massnahme wird nicht
verlängert.
3. Es wird eine ambulante Behandlung
angeordnet, verbunden mit Bewährungshilfe.
4. Zur Einleitung der ambulanten
Behandlung wird der stationäre Massnahmenvollzug einstweilen aufrechterhalten. Der
Antrag von A.___ auf umgehende Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug
wird in diesem Sinne abgewiesen.
5. Der Antrag von A.___, es sei ihm für
den seit dem 23. August 2011 zu Unrecht ausgestandenen Freiheitsentzug eine
Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag auszurichten, ist abgewiesen.
6. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers
von A.___, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird für das Verfahren vor Amtsgericht Olten-Gösgen
auf CHF 15‘294.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den
Staat Solothurn (auszuzahlen waren noch CHF 14‘654.20). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von einem Drittel,
d.h. CHF 5‘098.05, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers erlauben. Ein Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.
7. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 9‘000.00, total CHF 42‘800.00, zu
einem Drittel zu bezahlen, d.h. CHF 14‘266.65. Zwei Drittel, d.h. CHF 28‘533.35,
gehen zu Lasten des Staates.
8. Die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird für das Beschwerdeverfahren
auf CHF 7‘516.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den
Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
einem Drittel, d.h. CHF 2‘505.40, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschwerdeführers erlauben. Ein Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend
gemacht.
9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00, total 5‘820.00, hat A.___ zu
einem Drittel, d.h. CHF 1‘940.00, zu bezahlen. Zwei Drittel, d.h. CHF 3‘880.00,
gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Jeger Ramseier