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Entscheid

BKBES.2016.15

Verlängerung der stationären Massnahme

16. September 2016Deutsch51 min

Source so.ch

Sachverhalt

I. Eintreten

Gemäss BGE 141 IV 396 ist gegen

selbstständige nachträgliche Entscheide nach Art. 363 ff. Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Somit ist die

Beschwerdekammer zur Behandlung zuständig (§ 33bis des Gesetzes über

die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Auf die rechtzeitig eingereichte

Beschwerde ist einzutreten.

Auf die Vorbringen des amtlichen

Verteidigers, der Antrag des Amtes für Justizvollzug vom 10. Juli 2014, wonach

die stationäre Massnahme des Beschwerdeführers nach Art. 59 Abs. 3 StGB um fünf

Jahre zu verlängern sei, sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden

könne, wird nachfolgend eingegangen.

Erwägungen

II. Prozessgeschichte

1.

Mit Urteil des Obergerichts vom 14.

April 2010 wurde A.___ wegen Vergewaltigung und sexueller Handlungen mit einem

Kind, begangen am 22. August 2006, sowie wegen mehrfacher Übertretung des

BetmG, begangen in der Zeit vom 19. März 2006 bis 22. August 2006

(rechtskräftig festgestellt mit Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom

20.

März 2009) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren

und einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer

Freiheitsstrafe von 2 Tagen, verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre

therapeutische Massnahme in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung

angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten der stationären

therapeutischen Massnahme aufgeschoben.

Die gegen dieses Urteil erhobene

Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 25. November 2010 mit der

Begründung ab, eine stationäre Massnahme sei angezeigt und verhältnismässig,

weshalb die Vorinstanz diese habe anordnen dürfen, ohne Bundesrecht zu

verletzen.

2.

A.___ befindet sich seit dem 23.

August 2006 im Freiheitsentzug, zunächst in Untersuchungshaft, dann vom 9.

Januar bis 9. Mai 2007 im vorzeitigen Massnahmenvollzug und anschliessend im vorzeitigen

Strafvollzug. Ab dem 12. Mai 2009 befand er sich in den Anstalten Thorberg,

seit dem 14. April 2010 formell in der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs.

3.

StGB (Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung), faktisch jedoch im

Normalvollzug. Am 16. Mai 2013 wurde er auf die Integrationsabteilung verlegt,

am 8. August 2013 auf die Therapieabteilung TAT. Die Therapie erfolgte stets durch

den forensisch-psychiatrischen Dienst der Universität Bern (FPD).

Am 9. Juli 2014 beantragte das Amt für

Justizvollzug dem Amtsgericht Olten-Gösgen die Verlängerung der mit Urteil des

Obergerichts vom 14. April 2010 angeordneten stationären Massnahme um fünf

Jahre. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht einen Antrag von A.___ auf bedingte

Entlassung abgewiesen (Urteil vom 21. Mai 2013). Die Staatsanwaltschaft

beantragte vor Amtsgericht ebenfalls die Verlängerung der Massnahme um fünf

Jahre, eventualiter sei für A.___ die Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1

StGB anzuordnen.

Am 6. August 2014 beantragte A.___ die

Versetzung ins Massnahmezentrum St. Johannsen. Dieses Gesuch wies das Amt für

Justizvollzug am 3. Oktober 2014 ab. Am 29. Mai 2015 beantragte er bis zum

Vorliegen des neuen Gutachtens die Versetzung in ein Untersuchungsgefängnis. Er

sei mit den neuen Therapieansätzen nicht einverstanden und habe jedes Vertrauen

in die Therapeutin Frau D.___ verloren. Dieses Gesuch wies der Amtsgerichtspräsident

von Olten-Gösgen mit Verfügung vom 29. Juni 2015 ab. Am 22. Mai 2015 beantragte

A.___ erneut die Versetzung in ein Untersuchungsgefängnis. Er sei nicht mehr

bereit, die Therapie bei D.___ fortzusetzen und ziehe es vor, die Ergebnisse

des Gutachtens in einem Untersuchungsgefängnis abzuwarten und anschliessend

entsprechend der gutachterlichen Diagnose die Therapie in einer dafür

geeigneten Institution fortzusetzen. Mit Verfügung vom 31. Juli 2015 hiess der

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen den Antrag gut. Am 7. August 2015 wurde A.___

ins Untersuchungsgefängnis Solothurn versetzt, wo er sich bis heute aufhält.

3.

Mit Urteil vom 14. Januar 2016

verlängerte das Amtsgericht Olten-Gösgen die für A.___ mit Urteil des Obergerichts

am 14. April 2010 angeordnete stationäre Massnahme um fünf Jahre. Gleichzeitig

wurde A.___ zur Sicherung des Massnahmenvollzugs in Sicherheitshaft behalten.

4.

Gegen dieses Urteil liess A.___ am

25.

Januar resp. 11. April 2016 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf dessen

Aufhebung. Der Antrag des Amtes für Justizvollzug vom 9. Juli 2014, wonach die

stationäre Massnahme um fünf Jahre zu verlängern sei, sei abzuweisen, soweit

darauf eingetreten werden könne und der Beschwerdeführer sei umgehend aus dem

Straf- und Massnahmenvollzug zu entlassen; eventualiter sei seine Entlassung

bedingt auszusprechen, verbunden mit der Weisung, sich einer therapeutischen

Massnahme unterziehen zu lassen. Weiter sei dem Beschwerdeführer für den seit

dem 23. August 2011 zu Unrecht ausgestandenen Freiheitsentzug eine

Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag auszurichten.

5.1

Mit Verfügung vom 13. April 2016

stellte die Präsidentin der Beschwerdekammer fest, die Beschwerde gegen die

Anordnung der Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Urteil des

Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 16. Januar 2016 habe keine aufschiebende Wirkung.

Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf sofortige Entlassung aus dem

Straf- und Massnahmenvollzug werde deshalb als sinngemässen Antrag auf

aufschiebende Wirkung der Beschwerde behandelt und der Antrag auf aufschiebende

Wirkung abgewiesen. Im Weiteren wurde festgehalten, die durch das Amt für

Justizvollzug vorgenommene Terminierung der Höchstdauer der Massnahme auf den

14.

Dezember 2014 stehe im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

Der Beschwerdeführer befinde sich deshalb nicht bereits seit Jahren ohne

Rechtstitel in der stationären Massnahme.

5.2

Mit Eingabe vom 25. April 2016

wies der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers darauf hin, am 1. April

2016.

habe die Präsidentin der Beschwerdekammer festgestellt, die

Sicherheitshaft laufe am 14. April 2016 ab. Am 13. April 2016 sei festgestellt

worden, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Offenbar stelle

man sich nun auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer befinde sich zurzeit im

Massnahmenvollzug. Richtig sei aber, dass er sich im Untersuchungsgefängnis

befinde und dort nicht behandelt werde. Der Titel für den Freiheitsentzug

bestehe somit nicht in der verlängerten Massnahme, vielmehr werde der

Beschwerdeführer im Untersuchungsgefängnis zurückbehalten, um den Vollzug der

allenfalls zu verlängernden Massnahme zu sichern. Es sei deshalb in Übereinstimmung

mit der Verfügung vom 1. April 2016 festzustellen, dass der Beschwerdeführer

seit 15. April 2016 zu Unrecht inhaftiert werde. Er bitte daher eindringlich,

das Untersuchungsgefängnis anzuweisen, den Beschwerdeführer umgehend zu

entlassen.

5.3

Die Staatsanwaltschaft beantragte

am 28. April 2016 die Abweisung der Beschwerde und ein Nichteintreten auf das

Haftentlassungsgesuch. Eventualiter sei das Haftentlassungsgesuch abzuweisen.

5.4

Der amtliche Verteidiger wies am

6.

Mai 2016 nochmals darauf hin, eine durch Zeitablauf beendete Massnahme könne

nicht verlängert werden. Die Beschwerdegegnerin habe ihren Verlängerungsantrag

um ein paar Jahre verspätet eingereicht. Es bestehe kein Grund, den

Beschwerdeführer weiterhin einzusperren.

5.5

Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 wies

der Instruktionsrichter der Beschwerdekammer den Antrag auf Haftentlassung mit

der Begründung ab, es sei bereits in der Verfügung vom 13. April 2016

festgehalten bzw. entschieden worden, dass die Beschwerde keine aufschiebende

Wirkung habe resp. es sei der sinngemässe Antrag auf Erteilung der

aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden. An diesem Entscheid werde festgehalten.

Der Entscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 14. Januar 2016, mit welchem

die für A.___ mit Urteil des Obergerichts vom 14. April 2010 angeordnete stationäre

Massnahme um fünf Jahre verlängert worden sei, sei daher vollstreckbar. Dass

die Massnahme momentan faktisch – aufgrund des Gesuchs des Beschwerdeführers um

Versetzung ins Untersuchungsgefängnis – nicht vollzogen werde, ändere daran

nichts. Der derzeitige Freiheitsentzug gelte als Massnahme. Gleichzeitig wurde dem

Straf- und Massnahmenvollzug Gelegenheit gegeben, zu erklären, ob das Gutachten

von Dr. med. C.___ vom 1. Oktober 2015 und dessen Ausführungen anlässlich der

Verhandlung vor Amtsgericht Olten-Gösgen etwas am ursprünglichen Antrag vom 9.

Juli 2014 ändere. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

5.6

Das Amt für Justizvollzug, Straf-

und Massnahmenvollzug, wies mit Schreiben vom 23. Mai 2016 darauf hin, die

Legalprognose sei unverändert ungünstig und im Vergleich zum Juli 2014 müsse

heute auch von einer gänzlich ungünstigen Behandlungsprognose ausgegangen werden.

Zum heutigen Zeitpunkt wäre deshalb keine Antragstellung auf Verlängerung der

stationären Massnahme mehr erfolgt, sondern wäre in einem ersten Schritt dem

Departement des Innern die Aufhebung der stationären Massnahme zufolge

Aussichtlosigkeit empfohlen und in einem zweiten Schritt dann ein Antrag an das

Gericht lautend auf Anordnung der Verwahrung gestellt worden.

III. Überprüfung der Verlängerung der

stationären Massnahme

1.

Standpunkt der Parteien / Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 14. Januar

2016.

1.1

Das Amt für Justizvollzug

begründete den Verlängerungsantrag vom 9. Juli 2014 im Wesentlichen damit, bei A.___

bestehe weiterhin Behandlungsbedarf im Rahmen einer stationären Massnahme, um

das derzeit noch unverändert hohe Rückfallrisiko für die weitere Begehung von

Sexualstraftaten zu senken. Es habe sich zwar seit Behandlungsbeginn immer

wieder die Frage gestellt, ob er einer Behandlung überhaupt zugänglich sei,

seit August 2013 werde aber eine positive Entwicklung im Vollzugsverlauf

beschrieben. Diese lasse hoffen, dass mit ihm doch noch eine Grundlage für den

Einstieg in eine vertiefte forensisch-therapeutische Arbeit geschaffen werden

könne.

1.2

Das Amtsgericht Olten-Gösgen

verlängerte die stationäre Massnahme mit Urteil vom 14. Januar 2016 mit der

Begründung, der Beschwerdeführer wehre sich zwar nach wie vor gegen eine

Therapie in Bezug auf die ihm attestierte Pädophilie in Form einer pädophilen

Nebenströmung, im Übrigen zeige er sich aber grundsätzlich therapiewillig. Es

könne daher nicht eine vollständige Weigerungshaltung des Beschwerdeführers

hinsichtlich einer geeigneten Therapie angenommen werden. Auch die Aussage von

Dr. C.___ anlässlich der Hauptverhandlung, wonach ihn die Angaben von A.___ zu

dessen Therapiewilligkeit in Bezug auf künftige Therapien nicht optimistisch

stimmten, sei insofern zu relativieren, als er die beim Beschwerdeführer

festgestellten psychischen Störungen grundsätzlich als therapierbar bezeichne. Es

erscheine daher nicht ausgeschlossen, dass mit fortschreitender Therapie im

Bereich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten narzisstischen

Persönlichkeitsstörung die Chancen verbessert werden könnten, auch dessen

bestehende pädophile Neigung zu behandeln. Der Beschwerdeführer könne daher

nicht als untherapierbar bezeichnet werden, weshalb eine Fortführung der

Massnahme nicht als aussichtslos einzustufen sei. Eine Verlängerung der Massnahme

sei auch verhältnismässig.

1.3

Der Beschwerdeführer stellt sich

wie erwähnt auf den Standpunkt (Beschwerdeschrift vom 11. April 2016), das Amt

für Justizvollzug habe den Verlängerungsantrag verspätet gestellt und der

angefochtene Entscheid sei ca. viereinhalb Jahre nach der rechtlichen

Beendigung der Massnahme ergangen. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung

der Massnahme seien aber auch in materieller Hinsicht nicht erfüllt. Abgesehen

vom Missverhältnis zwischen der Freiheitsstrafe und dem bereits erstandenen

Freiheitsentzug erweise sich eine Massnahme längst nicht mehr als notwendig

oder erfolgversprechend. Bezogen auf den Zeitraum von fünf Jahren sei die Wahrscheinlichkeit

für die erneute Begehung von Sexualdelikten als mittelgradig bis hoch

einzustufen. Ebenfalls bezogen auf einen Zeitraum von fünf Jahren sei die Wahrscheinlichkeit

für die erneute Begehung von Gewalt- (einschliesslich sexueller

Kontakt-)straftaten als hoch zu bewerten. In beiderlei Hinsicht sei nicht zu

befürchten, dass der Beschwerdeführer unmittelbar rückfällig werde. Vielmehr

sei anzunehmen, dass es nach Monaten oder Jahren zu entsprechenden Straftaten

komme. Es erweise sich als nicht verhältnismässig und unter dem Aspekt der

fehlenden geeigneten Einrichtung als gesetzeswidrig, den Beschwerdeführer in

der nicht vollziehbaren Massnahme zu halten. Einer mittelbaren Rückfallgefahr

könne mit milderen Massnahmen wie einer ambulanten Therapie begegnet werden.

Der Beschwerdeführer bestreite auch das Vorliegen einer schweren psychischen

Störung und eine besondere Gefährlichkeit könne nicht bejaht werden.

Vor Obergericht bestätigte der

amtliche Verteidiger diese Anträge. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

Es liege eine so extreme Verletzung der Persönlichkeitsrechte des

Beschwerdeführers vor. Das Amt für Justizvollzug sei nicht antragsberechtigt.

Das Verfahren dauere schon mehr als zwei Jahre; seit über einem Jahr werde kein

Therapieplatz gesucht. Der Beschwerdeführer warte im Untersuchungsgefängnis, 23

Stunden am Tag. Der Verlängerungsantrag sei um Jahre verspätet gestellt worden.

Gemäss BGE 142 IV 105 sei die Dauer des Freiheitsentzugs massgebend. Der Beschwerdeführer

sei seit 2006 in Haft. Die Massnahme bestehe rechtlich gar nicht mehr. Selbst

bei der Berechnung gemäss Verfügung der Beschwerdekammer seien wieder zwei

Jahre vergangen. Der Ablauf der Massnahme sei im Jahre 2014 gewesen.

Auch materiell sei die Beschwerde

abzuweisen. Die Massnahme könne nicht verlängert werden. Seit einem Jahr sei der

Beschwerdeführer im Untersuchungsgefängnis. Es interessiere niemanden, was mit

ihm gehe. Nur, dass er hinter Schloss und Riegel sei. Es gebe keine geeignete

Anstalt. Fraglich sei zudem, ob überhaupt noch eine schwere psychische Störung

vorhanden sei. Man könne den Beschwerdeführer nicht behandeln. Der Gutachter

sage klar, die Chance, dass die Massnahme erfolgreich sein könne, gebe es

nicht. Die Verlängerung bringe nichts. Man habe von Vollzugslockerungen

gesprochen und plötzlich habe man wieder von vorne begonnen; er habe immer neue

Therapeuten gehabt und nach sieben Jahren sei ihm von einer Mitarbeiterin des

Straf- und Massnahmenvollzugs gesagt worden, man stehe am Anfang. Die Verwahrung

drohe ihm heute nicht. Ob die Voraussetzungen dafür vorlägen, sei fraglich.

Aber sicher wäre dies für ihn besser als eine stationäre Massnahme, unter der

er leide. Das, was er durchgemacht habe, sei schlimmer. Er, der amtliche

Verteidiger, habe ihm mal gesagt, er solle mitmachen. Das habe nichts gebracht.

Der Beschwerdeführer sage, er habe die diagnostizierten Neigungen nicht. Entweder

täusche er uns da oder er habe sie nicht.

Der gestellte Eventualantrag sei

rechtlich eigentlich gar nicht möglich, weil dieser eine Massnahme voraussetze.

Er stelle ihn trotzdem, weil er der Weg für ein ambulantes Setting wäre. So

könnten Leitlinien aufgestellt und ein soziales Netz aufgebaut werden. Nach 10

Jahren Freiheitsentzug brauche der Beschwerdeführer ein Minimum an Betreuung.

Das könnte die Bewährungshilfe machen. Auch die Heilsarmee könnte unterstützend

wirken.

Der Beschwerdeführer sei seit 23.

August 2011 zu Unrecht in Haft. Dafür sei er mit mindestens CHF 200.00 pro Tag

zu entschädigen. Bei einer Abweisung der Beschwerde würde die Suche nach einem

Therapieplatz beginnen; es käme die erste Phase mit dem Aufbauen eines

Vertrauensverhältnisses, dann wechsle die Therapeutin, vielleicht käme er mal

nach St. Johannsen, dort aber wieder zu Beginn in die geschlossenen Abteilung.

Das dauere Jahre.

1.4

Die Staatsanwaltschaft führt in

ihrer Stellungnahme vom 28. April 2016 aus, das Amt für Justizvollzug habe die

Höchstdauer richtig berechnet und den Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt.

Die Rückfallgefahr sei gemäss Gutachter hoch; dabei sei unbeachtlich, wie

unmittelbar sich diese darstelle. Eine ambulante Massnahme als Ersatz für die

verlängerte stationäre Massnahme falle ausser Betracht. Der Gutachter

diagnostiziere beim Beschwerdeführer eine schwere psychische Störung.

Vor Obergericht beantragte der

Staatsanwalt ebenfalls die Weiterführung der stationären Massnahme. Das Amt für

Justizvollzug habe den Antrag rechtzeitig gestellt. Dass die Massnahme momentan

nicht vollzogen werde, sei darauf zurückzuführen, dass sich der

Beschwerdeführer dagegen gestellt habe. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung

der stationären Massnahme lägen vor: Eine bedingte Entlassung falle wegen der

Rückfallgefahr ausser Betracht, es liege eine schwere psychische Störung vor,

die Massnahme sei geeignet, der Rückfallgefahr zu begegnen, es bestünden

gewisse Erfolgsaussichten und die Massnahme sei auch verhältnismässig. Die

Dauer sei auf fünf Jahre festzusetzen. Im Hinblick auf ein allfälliges

Rechtsmittelverfahren sei Sicherheitshaft anzuordnen.

2.

Therapieverlauf

Bezüglich des Therapieverlaufs kann im

Wesentlichen auf die Ausführungen des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 14. Januar

2016.

verwiesen werden (Ziff. 2.3.4 ff.).

2.1

Der forensisch-psychiatrische

Dienst (FPD) der Universität Bern erwähnte im Bericht vom 16. August 2012, der

Beschwerdeführer wolle zwar etwas an seiner Situation ändern, jedoch nicht an

seinen problematischen Persönlichkeitszügen, Einstellungen und

Verhaltensweisen. Seinen Täterteil spalte er nach wie vor ab und verweigere

eine entsprechende selbstkritische Auseinandersetzung. Er könne sein Delikt und

seinen pädophilen Persönlichkeitsanteil nicht in sein Selbstbild integrieren,

was ein erschwerender Faktor für eine erfolgreiche Therapie sei. Der Beschwerdeführer

habe Fortschritte gemacht, diese fielen jedoch im Verhältnis zur notwendigen

intensiven Veränderungsarbeit klein aus. Die eingeschliffenen Verhaltensmuster

würden derart tief sitzen und die Therapiefähigkeit einschränken. Nur eine sehr

intensive Therapie über mehrere Jahre, vorzugsweise in einem spezialisierten,

psychotherapeutischen Setting, könnten wahrscheinlich diese Behandlungsschwierigkeiten

auflösen.

2.2

Im Bericht vom 23. April 2014 wird

ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 8. August 2013 auf der

Therapieabteilung TAT der Anstalten Thorberg. Seit dem letzten Therapiebericht

vom August 2012 seien mit ihm insgesamt 90 Einzelsitzungen à 60 Minuten durchgeführt

worden. Ende Februar 2013 habe aufgrund des Wegganges der Therapeutin E.___ ein

Therapeutenwechsel zu Frau F.___ stattgefunden. Der Beschwerdeführer besuche

zudem seit Februar 2014 das R&R2-Training, ein Training zur Vermittlung der

für die prosozialen Kompetenzen notwendigen Fertigkeiten und

Wertevorstellungen. Es sei die erste Gruppe, die er im Rahmen der stationären

Massnahme nach Art. 59 StGB besuche. Die Mitarbeit sei gut. Er sei immer

präsent und denke mit. Er könne sich in der Gruppe einfügen. Es scheine ihm

jedoch manchmal etwas schwer zu fallen, sich zurückzunehmen. Eine Teilnahme am

Sexualstraftäter-Behandlungs-Programm ASAT würde für ihn eine grosse

Herausforderung darstellen. Er habe sich bisher dagegen ausgesprochen, da er

ein solch intensives Zusammentreffen mit pädophilen Straftätern als bedrohlich

wahrnehme, da er solche Menschen «zutiefst verab-scheue». Das Team des FPD

befürworte eine Teilnahme jedoch, da sie dem Patienten unter anderem auch bei

der Identitätsfindung helfen könne.

Die Therapiemotivation müsse als

ambivalent bezeichnet werden. Einerseits komme er zuverlässig zu den Gesprächen,

bringe eigene Themen in die Therapie ein und habe sein Misstrauen gegenüber der

Therapeutin deutlich abbauen können. Auch der kürzlich stattgefundene

Therapeutenwechsel scheine dem keinen Abbruch getan zu haben. Andererseits sei

aber immer auch wieder zu spüren, dass er davon ausgehe, eigentlich keine

Therapie zu brauchen, da er sich als gesunden Menschen wahrnehme. Eine

Veränderungsmotivation im strengen Sinne sei nicht erkennbar. Die Behandlung

könne momentan aber nicht als aussichtslos betrachtet werden, da der Beschwerdeführer

in einen Therapieprozess habe eingebunden werden können. Aus forensisch-psychiatrischer

Sicht könne noch keine Entlassung empfohlen werden. Die Bedenken, die gegen

eine Entlassung sprächen, würden sich aus der Notwendigkeit des nun anstehenden

Prozesses einer delikt- und störungsorientierten Therapie ergeben.

2.3

Im Austrittsbericht vom 12. August

2015.

hält der FPD fest, der Beschwerdeführer habe zwar regelmässig an

Einzelgesprächen teilgenommen, diese äussere, extrinsische Therapiemotivation

sei aber zu unterscheiden von einer intrinsischen Veränderungsmotivation. Diese

habe bei ihm bisher kaum festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer wolle

zwar etwas an seiner momentanen Situation ändern, nicht jedoch an seinen

problematischen (nicht zuletzt auch deliktrelevanten) Persönlichkeitszügen,

Einstellungen und Verhaltensweisen. Vielmehr sei er darum bemüht gewesen, das

Behandlungsteam zu überzeugen, dass ihn sein Delikt zutiefst traumatisiert habe

und er deshalb als Opfer therapeutische Unterstützung brauche. Seinen

Täteranteil spalte er nach wie vor ab und verweigere eine entsprechende

selbstkritische Auseinandersetzung. Er habe auf seinen Überzeugungen, keine

Persönlichkeitsstörung zu haben, keine pädophilen Neigungen zu besitzen, nicht

schuld an den sexuellen Übergriffen zu sein und keine Therapie in diesem Sinne

zu brauchen, beharrt. Der Beschwerdeführer habe störungsbedingt eine Tendenz,

schwierige bzw. belastende Situationen, die er nicht in sein Selbstkonzept

integrieren könne, so zu verzerren, dass er sie ertragen könne. Auffallend im

bisherigen Therapieverlauf sei, dass der Beschwerdeführer Sachverhalte und

Auseinandersetzungen oft ganz anders aufgefasst habe, als sie besprochen worden

seien oder stattgefunden hätten. Sein deutlich überschätztes, in weiten Teilen

unrealistisch überhöhtes Selbstbild verhindere eine realistische Wahrnehmung

von sich selbst und seiner Umwelt.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt könne von

keiner erfolgreichen Behandlung gesprochen werden. Die Legalprognose habe sich

in keiner Weise bessern lassen. Deshalb müsse weiterhin von einem deutlichen

Rückfallrisiko ausgegangen werden. Besondere Risikosituationen würden sich dann

ergeben, wenn A.___ wieder unbeaufsichtigt Kontakt zu Kindern – namentlich zu

minderjährigen Mädchen – haben könnte. Solchen Risikosituationen

entgegenzuwirken, wäre das Ziel einer deliktorientierten Therapie mit der

Erarbeitung von Risikokonstellationen und einem anschliessenden

Risikomanagement mit Notfallplan. Dies sei bei A.___ trotz jahrelangen

therapeutischen Bemühungen nicht möglich erschienen, weil bis heute bereits die

Grundlage einer Therapie (therapeutische Allianz, Problembewusstsein,

Störungseinsicht etc.) fehle. Aus dem Verlauf ergäben sich Hinweise, die daran

zweifeln liessen, den Beschwerdeführer zu einer aktiven Mitarbeit in der

Therapie zu motivieren. Deshalb sei seine therapeutische Beeinflussbarkeit in

Frage zu stellen und es werde bezweifelt, dass er therapeutischen

Interventionen zugänglich sei.

3.

Begutachtung

3.1

Dr. med.G.___, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, zertifizierte forensische Psychiaterin SGFP, diagnostizierte

beim Beschwerdeführer im Gutachten vom 28. November 2011 (Dossier SMV B) eine

Persönlichkeitsstörung vom antisozialen Typus (DSM-IV: 301.7 und ICD-10: F60.2)

mit deutlichen psychopathischen Eigenschaften sowie eine Pädophilie vom nicht

ausschliesslichen Typus mit primärer Orientierung auf heterosexuelle Handlungen

(DSM-IV: 302.2 und ICD-10: F65.4). Zum Therapieverlauf erwähnte sie, der

Beschwerdeführer habe im aktuellen Vollzug noch keinerlei Veränderungen in

seiner Persönlichkeitsstruktur wie auch in seiner paraphilen Problematik

erzielen können. Auffällig sei, dass er auch unter zuweilen erdrückender

Beweislast keine Verantwortung für seine Handlungen übernehme und sogleich neue

Erklärungen anführe, ohne Verantwortung für sein Tun zu übernehmen oder ein

Missbehagen zu zeigen. Auch in Bezug auf die Sexualdelikte zeigten sich bei ihm

Eigenschaften, wie sie bei noch nicht therapierten Sexualstraftätern häufig

sichtbar seien. Es bestehe ein deutliches strukturelles Rückfallrisiko für

weitere sexuelle Handlungen an Kindern. Diesem Rückfallrisiko könnten aufgrund

fehlender Therapiefortschritte zum aktuellen Zeitpunkt noch keine

deliktpräventiven Effekte entgegengesetzt werden. Das Risiko für Gewalt- und

Eigentumsdelikte im bisherigen Spektrum sei ebenfalls als deutlich zu bezeichnen.

3.2.1

Prof. Dr. med. C.___,

FMH-Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, SGFP Zertifikat forensische

Psychiatrie, diagnostizierte beim Beschwerdeführer im Gutachten vom 1. Oktober

2015.

eine andere spezifische Persönlichkeitsstörung (narzisstische

Persönlichkeitsstörung; ICD-10: F60.8) mit Dissozialität (Psychopathy) und

paranoiden Zügen, sowie eine Pädophilie (ICD-10: F65.4) im Sinne des nicht

ausschliesslichen Typus, ausgerichtet auf vorpubertäre Kinder beiderlei

Geschlechts.

Bezüglich der Rückfallgefahr hielt der

Gutachter fest, bezogen auf einen Zeitraum von fünf Jahren sei die Wahrscheinlichkeit

für die erneute Begehung von Sexualdelikten als mittelgradig bis hoch

einzustufen. Ebenfalls bezogen auf einen Zeitraum von fünf Jahren sei die

Wahrscheinlichkeit für die erneute Begehung von Gewalt- (einschliesslich

sexueller Kontakt-)straftaten als hoch zu bewerten. In beiderlei Hinsicht

(Sexualstraftaten bzw. Gewalt- und/oder sexuelle Kontaktstraftaten) sei nicht

zu befürchten, dass A.___ unmittelbar rückfällig werde. Vielmehr sei

anzunehmen, dass es nach Monaten oder Jahren (also mittel- bis langfristig) zu

entsprechenden Straftaten komme. Die zu erwartende Tatschwere ergebe sich dabei

aus der bisher gezeigten Delinquenz. Demnach erschienen, neben sexuellen

Handlungen mit Kindern, auch erhebliche Straftaten gegen die sexuelle

Integrität (Schändung, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung) plausibel.

Da der Beschwerdeführer nach wie vor

nicht einzugestehen vermöge, dass sexuelle Erregung und Kindlichkeit für ihn

durchaus kompatibel seien, stünden ihm bislang auch noch keine Warnzeichen zu

Gebote, an denen er die Vorgestalten einer bevorstehenden Tat erkennen könnte.

Die mehrjährigen Bemühungen verschiedener Therapeutinnen und Therapeuten hätten

keine relevanten Veränderungen gezeitigt. Bis heute, nach 239 therapeutischen

Einzelsitzungen in den Anstalten Witzwil und Thorberg, schildere der

Beschwerdeführer die Anlasstat in annähernd gleicher Weise wie vor Beginn der

stationären Massnahme. Von den behördlich wie therapeutisch Verantwortlichen

sei wiederholt auf die Indikation der Teilnahme an einer Behandlungsgruppe für

Sexualstraftäter hingewiesen worden; die Teilnahme an einer solchen Gruppe sei

für ihn jedoch nicht infrage gekommen, weil sein Selbstbild (jedenfalls kein

Pädophiler, und ein Kindsmissbraucher gleichsam durch einen Unfall geworden zu

sein) hierdurch massiv gefährdet worden wäre. Damit schliesse sich der Kreis

aus fehlender Störungseinsicht und therapeutischem Erfordernis: A.___ könne

nicht zugeben, was aus seiner Sicht nicht sein dürfe. Die Behandler seien

dadurch gezwungen, an Symptomen zu laborieren, die für die Senkung des

Rückfallrisikos nicht zentral seien. Somit bleibe die deliktrelevante Kernproblematik

i.S. eines Wechselspiels zwischen narzisstischer Persönlichkeitsstörung und

Paraphilie unbearbeitet und auch unbearbeitbar. Die bisherigen Bemühungen im

Sinne eines «viel hilft viel» fortsetzen zu wollen, eventuell auch in einem

anderen Setting, erschienen nicht erfolgversprechend. Aus Sicht der Untersucher

seien auf Seiten des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Therapie

(in Sinne von Motivation und Bereitschaft oder der Fähigkeit zur

Perspektivenübernahme bei der Darlegung von Deutungen) nicht vorhanden und

stünden ihres Erachtens keine anderen Therapieangebote im stationären Bereich

des Justiz- oder Massnahmenvollzugs zur Verfügung, die geeignet wären, den

skizzierten Kreislauf aufzulösen.

3.2.2

Anlässlich der Verhandlung vor

Amtsgericht Olten-Gösgen vom 6. Januar 2016 bestätigte Dr. C.___ diese

Einschätzungen. Bezüglich einer allfälligen Relativierung seiner Aussagen,

wonach die Voraussetzungen für eine Therapie beim Beschwerdeführer nicht

vorhanden seien und wonach keine anderen Therapieangebote im stationären

Bereich zur Verfügung stünden, führte er aus, was eine Relativierung ermöglich

könnte, wäre zumindest eine Bereitschaft, sich mit dem Themenkomplex der

sexuellen Ansprechbarkeit durch Kinder inhaltlich auseinanderzusetzen; und auch

zuzulassen, dass man mit der Tätergruppe der pädophilen Straftäter in einen

Topf geworfen werde. Darüber hinaus brauche es die Fähigkeit bzw. Bereitschaft,

die Konfrontation mit eigenen problematischen Denk- und Verhaltensstilen

zuzulassen. Ohne diese Voraussetzung laufe eine Psychotherapie ins Leere.

Letztlich werde dann das Thema der Therapie und nicht der Klient Thema. Dieses

«viel hilft viel» könne man ins Unendliche fortsetzen und es bringe nichts. Das

Problem hinsichtlich der Therapie sei das gewesen, dass bislang aufgrund dieser

Selbstwertproblematik bei der Konfrontation mit problematischen

Verhaltensweisen zwei Reaktionsstyle imponierten und beide seien für die Durchführung

einer Therapie hochproblematisch bzw. verhinderten diese. Der erste sei, dass

der Beschwerdeführer frustriert und bei zunehmender Konfrontation ärgerlich

reagiere und es zu einem Abbruch oder Verweigerung komme. Zum anderen werde das

Thema verlagert und vermeintliches Fehlverhalten der Justiz oder der Therapeuten

zum Gegenstand der Therapie.

Er sehe bei Herrn A.___ im Moment

keine erfolgversprechenden Aussichten; das Ganze drehe sich seit acht Jahren im

Kreis und er sehe im Moment nicht, dass ihm der Ausstieg daraus gelingen werde.

Einlassen heisse nicht unterwerfen, aber sich mit der Denkfigur der pädophilen

Neigungen auseinanderzusetzen und es sei nicht möglich gewesen, mit ihm auf

einen gemeinsamen Nenner zu kommen. Er müsse wollen und die Frage sei, ob er

das wolle. Auch die heutigen Antworten von Herrn A.___ stimmten ihn nicht

optimistisch in Bezug auf eine künftige Therapie und er könne seine Aussagen

auf S. 114 des Gutachtens nicht relativieren, nein.

Die Tatsache, dass der

Beschwerdeführer pädophile Neigungen bestreite, mache ihn nicht gefährlicher,

aber es mache es ihm weiterhin schwierig, mit der Gefahr umzugehen, da er keine

Strategien habe, damit umzugehen. Einen Einfluss auf seine Aussage zur

Rückfallgefahr habe das nicht, diese bleibe die gleiche. Dass er gesagt habe,

es sei keine unmittelbare Rückfallgefahr zu befürchten, sei darauf zurückzuführen,

dass die pädophile Problematik von Herrn A.___, die relevant sei für das

Rückfallrisiko, nicht so relevant sei, dass diese jede andere Form von Sexualität

ausschliesse, wie zum Beispiel bei der Kernpädophilie.

Auf die Frage, was es heisse, die

dissoziale Persönlichkeitsstörung sei unter die narzisstische

Persönlichkeitsstörung zu subsumieren, führte Dr. C.___ aus, Persönlichkeitsstörungen

hätten Überschneidungspotential; er sehe die narzisstische im Vordergrund und

entscheidend, welche die Therapie dermassen erschwere oder gar verunmögliche.

Narzisstische Persönlichkeitsstörungen liessen sich behandeln, wenn der

Betroffene sich behandeln lassen wolle. Und auch die Kombination der

dissozialen und narzisstischen Persönlichkeitsstörung und Psychopathy liessen

sich behandeln, aber der Anspruch sei ungleich höher und auch der Zeitraum, der

für die Behandlung zu veranschlagen sei. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer

zu behandeln wäre, um das mittel- und langfristige Rückfallrisiko zu senken,

antwortete Dr. C.___, er sehe im Moment keine Möglichkeit, ihn zu behandeln.

3.2.3

Vor Obergericht führte C.___ aus,

die von ihm gestellten Diagnosen blieben immer noch gleich, er erlebe Herrn A.___

heute ähnlich wie bei den Untersuchungsgesprächen und auch die

kriminalprognostischen Bedenken seien immer noch die gleichen. Es sei nicht zu

erwarten, dass man mit einer Therapie nur einen Zentimeter vorwärts komme.

Nochmals zu verlängern bringe daher nichts. Es gebe keinen Einstieg in eine

konstruktive Therapie. Auch von einer ambulanten Therapie im Sinne eines

Einsteigens in einen therapeutischen Prozess würde er nichts erwarten. Was man

machen könne, wäre ein soziales Netz so zu spannen, dass auftretende Probleme

und Krisen schnell aufgefangen werden könnten. Das sei das einzig realistisch

Machbare. Aber auch hier gelte, dass der Beschwerdeführer die Problematik

seines Verhaltens nicht anerkenne. Eine ambulante Therapie würde daher nur einen

regelmässigen Kontakt und eine Kontrolle, ob er Drogen nimmt, bringen. Das sei

besser als nichts. Ein psychotherapeutischer Prozess, der eine deutliche

Veränderung der Persönlichkeit und der sexuellen Ausrichtung bringen würde,

würde er nicht erwarten. Man müsste versuchen, die Bewährungshilfe so eng zu

machen, dass alles frühzeitig auffalle. Offen sei aber, welche

Interventionsmöglichkeiten man dann hätte.

Dass er keine unmittelbare

Rückfallgefahr sehe, heisse nicht, dass keine Gefahr bestehe; es bestehe nie

keine Gefahr. Aber er sehe sie nicht auf unmittelbare Sicht, sondern im

weiteren Verlauf, wenn sich der Beschwerdeführer in Konflikte verstricke und er

in Versuchungssituationen so reagieren könnte wie 2006. Auch ein eng gestecktes

Risikomanagement könnte das nicht in der Situation verändern; man könnte

einfach vorher merken, wenn es Probleme gebe und dann noch engmaschiger betreuen.

Aber es bleibe ein Versuch. Dass eine ambulante Therapie die Rückfallgefahr

entscheidend relativieren könnte, könne man nicht sagen. Die

Wahrscheinlichkeit, dass bei optimalem Verlauf (Herstellung eines

therapeutischen Bündnisses, Hilfeersuchen) eine Änderung eintrete, sei gering.

Die Rückfallgefahr bleibe mittel bis hoch. Drogen spielten im Hinblick auf die

Rückfallgefahr eine untergeordnete Rolle. Sie seien ein gewisser Risikofaktor,

aber nicht die Kernproblematik.

Auf die Frage, ob es in unserem System

eine Möglichkeit für so ein soziales Netz gebe, meinte Dr. C.___, die Versorgung

müsste so gestaltet sein, dass die betreuende Person möglichst nahe wäre. Dies

müsse kein Arzt oder Psychotherapeut sein. Es ginge auch ein erfahrener und

kompetenter Bewährungshelfer mit einem stabilen Nervenkostüm, der eng am Mann

sei, der rausfahren könne, sich ein Bild vom persönlichen Umfeld mache,

bestimmte behördliche Sachen erledige, Kontakt zum Arbeitgeber habe etc. Es

ginge um ein Coachingmodell. Dies sei eine Vision von Nachsorge, offen sei aber,

wie realistisch das sei im Moment. Es gehe eher weniger um Psychotherapie,

sondern mehr um Sozialarbeit. Massnahmen des Erwachsenenschutzes sehe er eher

weniger (vgl. im Detail das separate Einvernahmeprotokoll).

4.

Rechtliche Würdigung

4.1

Rechtzeitigkeit des

Verlängerungsantrags

4.1.1

Der Beschwerdeführer machte bereits

vor Amtsgericht Olten-Gösgen geltend und wiederholt dies im Beschwerdeverfahren,

das Amt für Justizvollzug habe die Frist zur Verlängerung der Massnahme um

mehrere Jahre verpasst. Das Amtsgericht hätte deshalb nicht auf den

Verlängerungsantrag eintreten dürfen.

4.1.2

Das Bundesgericht hat in BGE 142

IV 105 (6B_640/2015 vom 25. Februar 2016) ausgeführt, die zeitliche Begrenzung

von Art. 59 Abs. 4 StGB stelle sicher, dass ein Gericht regelmässig überprüfe,

ob die Massnahme und damit letztlich der mit ihr verbundene Freiheitsentzug

noch verhältnismässig sei. Dies könne indes nur er-reicht werden, wenn nicht

allein der Freiheitsentzug während der stationären Behandlung in einer

geeigneten Einrichtung oder einer Strafanstalt (vgl. Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB)

berücksichtigt werde, sondern auch jener, während dem der Betroffene nach dem

gerichtlichen Massnahmeentscheid ohne Behandlung in einer Straf- oder

Haftanstalt auf den Behandlungsbeginn warte. Denn der Staat greife nicht erst

mit Antritt der effektiven Behandlung des Massnahmeunterwor-fenen in dessen

Freiheitsrecht ein; vielmehr sei dieser auch während der Zeit, in der er nach

der gerichtlichen Anordnung einer Massnahme in einer Straf- oder Haftanstalt

auf einen Behandlungsplatz warte, gestützt auf einen rechtskräftigen

Massnahmeentscheid in seinem Freiheitsrecht beschränkt. Da der Aufenthalt in

einer Straf- oder Haftanstalt einen mit der stationären Behandlung verbundenen

Freiheitsentzug darstelle, sei dieser bei der Massnahmedauer zu

berücksichtigen, andernfalls der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug

verlängert würde. Zusammengefasst ergebe sich, dass die fünfjährige Dauer von

Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB mit der gerichtlichen Anordnung der Massnahme beginne.

Es rechtfertige sich daher, den Beginn der Dauer gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB von

einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid abhängig zu machen. Dies

könne dazu führen, dass die effektive Behandlungsdauer um die nach dem

rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid ohne Behandlung in einer Straf-

oder Haftanstalt verbrachte Zeit verkürzt werde.

4.1.3

Das Amt für Justizvollzug,

Straf- und Massnahmenvollzug, hat in seiner Berechnung gemäss Antrag vom 9.

Juli 2014 auf das rechtskräftige Urteil des Obergerichts vom 14. April 2010

abgestellt, an die fünfjährige Dauer der Massnahme zu Gunsten des Beschwerdeführers

den vorzeitigen Massnahmenvollzug vom 9. Januar bis 9. Mai 2007 (120 Tage)

angerechnet und die Höchstdauer der Massnahme auf den 14. Dezember 2014

terminiert. Diese Berechnungsweise, d.h. das Abstellen auf den rechtskräftigen

und vollstreckbaren Entscheid, mit welchem die Massnahme angeordnet worden war,

steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Denn die Frage,

ob und inwiefern die vor dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil ausgestandene

Sicherheitshaft zu berücksichtigen ist und wie zu entscheiden wäre, wenn der

Beschwerdeführer die Massnahme vorzeitig angetreten hätte, hat das Bundesgericht

ausdrücklich offen gelassen. Aus BGE 142 IV 105 kann daher nicht gefolgert

werden, es sei dem Beschwerdeführer der vor dem 14. April 2010 ausgestandene

Freiheitsentzug anzurechnen. Dass das Amt für Justizvollzug den vorzeitigen Massnahmenantritt

vom 9. Januar bis 9. Mai 2007 anrechnete, erfolgte zu Gunsten des Beschuldigten

und bedeutet nicht, dass ihm der gesamte Freiheitsentzug anzurechnen wäre.

4.1.4

Im Übrigen hatte die

Beschwerdekammer bereits im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheid

vom 15. Juni 2015 betr. Verlängerung der Sicherheitshaft festgehalten, die

stationäre therapeutische Massnahme sei am 14. Dezember 2014 ausgelaufen

(BKBES.2015.40). Auch in der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 13. April

2016.

wurde zu dieser Berechnungsweise Stellung genommen. Schliesslich weist das

Amtsgericht Olten-Gösgen im Entscheid vom 14. Januar 2016 zu Recht darauf hin,

dass der Straf- und Massnahmenvollzug – folgte man der Argumentationsweise des

amtlichen Verteidigers – in all jenen Fällen, in welchen bis zum Vorliegen

eines rechtskräftigen Urteils mehrere Jahre vergehen, das

Nachentscheidverfahren immer bereits dann einleiten müsste, sobald die Dauer des

Freiheitsentzugs gesamthaft bereits 5 Jahre erreicht hat und zwar unabhängig

davon, ob die vom urteilenden Gericht konkret angeordnete Massnahme bereits

begonnen hat oder nicht. Dies könne nicht sein.

4.1.5

Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass das Amtsgericht Olten-Gösgen zu Recht auf den Verlängerungsantrag

des Amtes für Justizvollzug eingetreten ist und der Antrag ist auch von der

zuständigen Behörde ausgegangen.

4.2

Rechtliche Voraussetzungen für die

Verlängerung einer laufenden Massnahme

4.2.1

Der mit der stationären

Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf

Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren

noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme

lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in

Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht

auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens

fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 StGB).

Bei der Prüfung der Verlängerung ist,

über die ordentliche Prüfung der Indikation der Massnahme hinaus, dem Prinzip

der Verhältnismässigkeit verstärkt Beachtung zu schenken, zumal der

Verlängerung der Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter zukommt bzw. diese

besonders zu begründen ist. Eine Begutachtung durch einen Sachverständigen ist

dabei allerdings nicht zwingend erforderlich (BGE 135 IV 139, E. 2.1 mit

Hinweisen; Urteil 6B_1190/2013 vom 26. Mai 2014).

Die gesetzlich geschaffene Möglichkeit

der Massnahmenverlängerung knüpft mithin an zwei Bedingungen an. Sie erfordert

zunächst, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62

StGB noch nicht gegeben sind, dem Täter prospektiv also noch keine günstige

Prognose gestellt werden kann. Sodann muss – im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB

erwartet werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der

Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang

stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse (BGE 135 IV 139, E. 2.2.1 und

2.3

). Sind diese gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, so kann das zuständige

Gericht die Massnahme nach dem Gesetzeswortlaut um jeweils höchstens fünf Jahre

verlängern. Aus dieser Formulierung ergibt sich zunächst, dass eine Massnahmenverlängerung

selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen nicht zwingend erfolgen muss

(«Kann-Vorschrift»). Das Gericht hat insofern abzuwägen, ob die vom Betroffenen

ausgehende Gefahr den mit der Verlängerung der Massnahme verbundenen Eingriff

in seine Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermag. Dabei kann nur die Gefahr

relativ schwerer Delikte eine Verlängerung rechtfertigen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip

verlangt jedoch nicht nur in Bezug auf die Anordnung der Massnahmenverlängerung

als solche Beachtung, sondern auch hinsichtlich ihrer Dauer (Art. 56 Abs. 2

StGB). Nach dem Gesetzeswortlaut darf die Massnahme, wie erwähnt, um höchstens

fünf Jahre verlängert werden. Daraus folgt unmissverständlich, dass im

Einzelfall auch eine Verlängerungsdauer von weniger als fünf Jahren in Frage kommen

kann (BGE 135 IV 139 E. 2.4). Dabei sind im Zusammenhang mit der im zu

beurteilenden Fall konkret anzuordnenden Verlängerungsdauer sämtliche in dieser

Hinsicht rechtsrelevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere auch die

von einem Gutachter in dieser Hinsicht abgegebene Empfehlung bezüglich der

konkreten Dauer der Verlängerung (BGE 135 IV 139 E. 2.4.2).

4.2.2

Begründetheit des Gutachtens

Das Bundesgericht hat sich im

Entscheid 6B_951/2009 vom 26.2.2010, E. 1.3 zum Beweiswert von Arztberichten im

Zusammenhang mit der Prüfung einer bedingten Entlassung aus dem

Massnahmenvollzug geäussert. Dabei hat es einleitend auf den Grundsatz der

freien Beweiswürdigung verwiesen, wonach Beweise ohne Bindung an förmliche

Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind, und zwar

unabhängig davon, von wem sie stammen. Hinsichtlich eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die vorgebrachten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind.

Der Richter weicht bei

Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der

Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine

Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen

bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann

vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom

Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen

Schluss-folgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen

Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht

(6B_951/2009, E. 2.3.).

Am 1. Oktober 2015 legte Dr. med. C.___,

zertifizierter forensischer Psychiater SGFP, ein ausführliches psychiatrisches

Gutachten vor. Dieses stützt sich auf die umfangreichen Vorakten ab und

erfolgte in Kenntnis der früher erstellten psychiatrischen Gutachten, mit

welchen es sich auseinandersetzt. Es nimmt zu den entscheidenden Fragen der

Diagnosestellung und Legalprognose in klarer Weise Stellung. Das Gutachten ist

schlüssig und nachvollziehbar, weshalb ihm voller Beweiswert zukommt.

4.2.3

Vorliegen einer schweren

psychischen Störung

Der Beschwerdeführer macht geltend, er

leide nicht an einer schweren psychischen Störung i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB

(Ziff. 11 der Beschwerde) resp. diese sei fraglich (Ausführungen vor

Obergericht).

Es trifft zu, dass die

Anordnungsvoraussetzungen für eine Massnahme auch im Verlängerungsverfahren zu

prüfen sind und Voraussetzung für die Anordnung resp. Verlängerung einer

Massnahme das Leiden an einer psychischen Störung ist. Dabei ist ausdrücklich

erforderlich, dass die psychische Störung von einiger Erheblichkeit resp. einiger

Schwere ist (Marianne Heer/Elmar Habermeyer in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 59 N 22).

Frau Dr. G.___ diagnostizierte beim

Beschwerdeführer im Gutachten vom 28. November 2011 eine Persönlichkeitsstörung

vom antisozialen Typus (DSM-IV: 301.7 und ICD-10: F60.2) mit deutlichen

psychopathischen Eigenschaften sowie eine Pädophilie vom nicht

ausschliesslichen Typus mit primärer Orientierung auf heterosexuelle Handlungen

(DSM-IV: 302.2 und ICD-10: F65.4). Dr. C.___ diagnostizierte im Gutachten vom

1.

Oktober 2015 eine andere spezifische Persönlichkeitsstörung (narzisstische

Persönlichkeitsstörung; ICD-10: F60.8) mit Dissozialität (Psychopathy) und

paranoiden Zügen, sowie eine Pädophilie (ICD-10: F65.4) im Sinne des nicht

ausschliesslichen Typus, ausgerichtet auf vorpubertäre Kinder beiderlei Geschlechts.

Diese Persönlichkeitsstörung und die

Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie erfüllen die Voraussetzungen

an eine schwere psychische Störung. Sie stehen gemäss den Aussagen der

Gutachter auch in engem Zusammenhang mit den Straftaten und sind die Ursache

für die erwähnte Rückfallgefahr bezüglich der Sexualdelikte. Dies hat bereits

das Obergericht im Urteil vom 14. April 2010 festgehalten. Der Beschwerdeführer

begründet denn auch nicht näher, weshalb er dieses Erfordernis für die

Anordnung resp. Verlängerung der Massnahme nicht als erfüllt sieht.

4.2.4

Eignung der Massnahme

Damit eine stationäre Massnahme

verlängert werden kann, muss – im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB – erwartet

werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr

weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender

Verbrechen und Vergehen begegnen lasse.

Diese Voraussetzung ist vorliegend aus

folgenden Gründen nicht erfüllt:

Dr. C.___ wies im Gutachten vom 1.

Oktober 2015 ausdrücklich darauf hin, die mehrjährigen Bemühungen verschiedener

Therapeutinnen und Therapeuten hätten keine relevanten Veränderungen beim

Beschwerdeführer gezeitigt. Bis heute schildere der Beschwerdeführer die

Anlasstat in annähernd gleicher Weise wie vor Beginn der stationären Massnahme,

er sehe die Indikation der Teilnahme an einer Behandlungsgruppe für

Sexualstraftäter nicht ein und lehne eine entsprechende Therapie ab. Damit

schliesse sich der Kreis aus fehlender Störungseinsicht und therapeutischem

Erfordernis: A.___ könne nicht zugeben, was aus seiner Sicht nicht sein dürfe. Die

deliktrelevante Kernproblematik i.S. eines Wechselspiels zwischen

narzisstischer Persönlichkeitsstörung und Paraphilie bleibe unbearbeitet und

auch unbearbeitbar. Die bisherigen Bemühungen im Sinne eines «viel hilft viel»

fortsetzen zu wollen, eventuell auch in einem anderen Setting, erschienen nicht

erfolgversprechend. Aus Sicht der Untersucher seien auf Seiten des Beschwerdeführers

die Voraussetzungen für eine Therapie (in Sinne von Motivation und Bereitschaft

oder der Fähigkeit zur Perspektivenübernahme bei der Darlegung von Deutungen)

nicht vorhanden und stünden ihres Erachtens keine anderen Therapieangebote im

stationären Bereich des Justiz- oder Massnahmenvollzugs zur Verfügung, die

geeignet wären, den skizzierten Kreislauf aufzulösen.

Wie bereits dargelegt, bestätigte Dr. C.___

diese Einschätzungen anlässlich der Verhandlung vor Amtsgericht Olten-Gösgen.

Eine Relativierung seiner Aussagen könnte nur ermöglichen, wenn der

Beschwerdeführer zumindest eine Bereitschaft zeigen würde, sich mit dem

Themenkomplex der sexuellen Ansprechbarkeit durch Kinder inhaltlich

auseinanderzusetzen und er auch zulassen würde, mit der Tätergruppe der

pädophilen Straftäter in einen Topf geworfen zu werden. Darüber hinaus brauche

es die Fähigkeit bzw. Bereitschaft, die Konfrontation mit eigenen problematischen

Denk- und Verhaltensstilen zuzulassen. Ohne diese Voraussetzung laufe eine

Psychotherapie ins Leere. Letztlich werde dann das Thema der Therapie und nicht

der Klient Thema. Dieses «viel hilft viel» könne man ins Unendliche fortsetzen

und es bringe nichts. Er sehe bei Herrn A.___ im Moment keine erfolgversprechenden

Aussichten; das Ganze drehe sich seit acht Jahren im Kreis und er sehe im

Moment nicht, dass ihm der Ausstieg daraus gelingen werde. Auch die heutigen

Antworten von Herrn A.___ stimmten ihn nicht optimistisch in Bezug auf eine

künftige Therapie und er könne seine Aussagen auf S. 114 des Gutachtens nicht

relativieren. Narzisstische Persönlichkeitsstörungen liessen sich zwar behandeln;

der Betroffene müsse sich aber behandeln lassen wollen. Auch die Kombination

der dissozialen und narzisstischen Persönlichkeitsstörung und Psychopathy

liessen sich behandeln, aber der Anspruch sei ungleich höher und auch der

Zeitraum, der für die Behandlung zu veranschlagen sei. Er sehe im Moment keine

Möglichkeit, den Beschwerdeführer zu behandeln.

Auch vor Obergericht bestätigte Dr. C.___

diese Einschätzungen. Es sei nicht zu erwarten, dass man mit einer Therapie

auch nur einen Zentimeter vorwärts komme (vgl. III Ziff. 3.2.3).

Aus dem Austrittsbericht des FPD vom 12.

August 2015 geht ebenfalls hervor, dass der Beschwerdeführer zwar regelmässig

an Einzelgesprächen teilgenommen hat, dass eine Veränderungsmotivation aber

kaum hatte festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer wolle zwar etwas an

seiner momentanen Situation ändern, nicht jedoch an seinen problematischen (nicht

zuletzt auch deliktrelevanten) Persönlichkeitszügen, Einstellungen und Verhaltensweisen.

Den Täteranteil spalte er nach wie vor ab und verweigere eine entsprechende

selbstkritische Auseinandersetzung. Er habe auf seinen Überzeugungen, keine

Persönlichkeitsstörung zu haben, keine pädophilen Neigungen zu besitzen, nicht

schuld an den sexuellen Übergriffen zu sein und keine Therapie in diesem Sinne

zu brauchen, beharrt. Es könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer

erfolgreichen Behandlung gesprochen werden. Die Legalprognose habe sich in

keiner Weise bessern lassen. Aus dem Verlauf ergäben sich Hinweise, die daran

zweifeln liessen, den Beschwerdeführer zu einer aktiven Mitarbeit in der

Therapie zu motivieren. Deshalb sei seine therapeutische Beeinflussbarkeit in

Frage zu stellen und es werde bezweifelt, dass er therapeutischen Interventionen

zugänglich sei.

Diese Zweifel vermochte der

Beschwerdeführer auch an der heutigen Verhandlung nicht auszuräumen. Er führte

aus, alles gemacht zu haben und es sei alles gemacht worden. Die Therapie habe

das gebracht, was sie habe bringen können. Er sei nicht pädophil und brauche

deshalb auch keine Therapie deswegen. Er verstehe den Sinn einer solchen

Therapie nicht.

Entgegen der Auffassung des

Amtsgerichts Olten-Gösgen gibt es somit aus heutiger Sicht keine Anhaltspunkte dafür,

dass mit einer adäquaten therapeutischen Massnahme in absehbarer Zeit das

Rückfallrisiko erkennbar reduziert werden könnte. Das Amtsgericht erwähnt zwar

zu Recht, es liege beim Beschwerdeführer keine vollständige Weigerungshaltung

hinsichtlich einer Therapie vor, diese «Bereitschaft» bezieht sich indessen

nicht auf eine Therapie der Pädophilie. Eine solche Therapie lehnte der

Beschwerdeführer vor Amtsgericht ausdrücklich ab, er könne nichts damit

anfangen. Dabei verwies er insbesondere auf die Therapeutin Frau E.___. Diese habe

mit ihm instabile Persönlichkeit therapiert und habe in ihrem Bericht

festgehalten, er habe keine sexuellen Phantasien in Bezug auf Kinder. Das

bedeute, dass er keine Therapie wegen Pädophilie brauche. Diesbezüglich ist indessen

zu erwähnen, dass Frau E.___ in ihrem Bericht vom 23. April 2014 nicht die

Meinung äussert, der Beschwerdeführer brauche keine Therapie wegen Pädophilie.

Sie legt zwar dar, der Beschwerdeführer habe jegliches sexuelles «Sichhingezogenfühlen»

zu Kindern resp. jungen Mädchen verneint (womit sie aber nur die Auffassung des

Beschwerdeführers wiedergibt) und sie attestiert dem Beschwerdeführer auch

«nur» eine Verdachtsdiagnose der Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typus.

Sie erwähnt aber ausdrücklich, dass dieser Punkt im kommenden Therapieverlauf

im Fokus stehe und sie befürwortete eine Teilnahme am

Sexualstraftäter-Behandlungsprogramm ASAT-Suisse. Der Beschwerdeführer berief

sich immer wieder auf die angeblichen Aussagen von Frau E.___, wonach er keine

Therapie wegen Pädophilie brauche und auch sonst gesund sei. Daran hielt er

selbst dann fest, als er mit den dieser Auffassung widersprechenden

KG-Einträgen und Therapieberichten konfrontiert wurde und Frau E.___ ihm ihre

Sicht in einem dreistündigen Gespräch dargelegt hatte (vgl. Austrittsbericht

des FPD vom 12. August 2015, S. 9; Therapiebericht vom 16. August 2012,

unterzeichnet von Frau E.___ und Dr. med. H.___). Die angebliche Nichtnotwendigkeit

einer Therapie wegen Pädophilie lässt sich somit nicht auf die Auffassungen von

Frau E.___ stützen.

Das Amtsgericht erwähnt im Weiteren

auch zu Recht, Dr. C.___ gehe von einer grundsätzlichen Behandelbarkeit der psychischen

Störungen des Beschwerdeführers aus. Der Schluss daraus, angesichts dieser

Einschätzung erscheine es nicht ausgeschlossen, dass sich mit fortschreitender

Therapie im Bereich der diagnostizierten narzisstischen Persönlichkeitsstörung

auch die Chancen auf eine Behandlung der pädophilen Neigung verbessern liessen,

findet aber im Therapieverlauf und auch in den Einschätzungen des Gutachters keine

Stütze. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Jahren in einer Therapie ohne

jeglichen Erfolg in Bezug auf die Problematik der Pädophilie. Auch Dr. C.___ erwähnt,

die mehrjährigen Bemühungen verschiedener Therapeutinnen und Therapeuten hätten

keine relevanten Veränderungen beim Beschwerdeführer gezeitigt. Die

deliktrelevante Kernproblematik i.S. eines Wechselspiels zwischen narzisstischer

Persönlichkeitsstörung und Paraphilie bleibe unbearbeitet und auch unbearbeitbar.

Die Voraussetzungen für eine Therapie seien beim Beschwerdeführer nicht

vorhanden und es stünden keine anderen Therapieangebote im stationären Bereich

des Justiz- oder Massnahmenvollzugs zur Verfügung, die geeignet wären, den skizzierten

Kreislauf aufzulösen. Vor Amtsgericht wiederholte er diese Einschätzung und vor

Obergericht führte er zur Argumentation der Vorinstanz, es sei nicht ausgeschlossen,

dass mit fortschreitender Therapie im Bereich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten

narzisstischen Persönlichkeitsstörung die Chancen verbessert werden könnten,

auch dessen bestehende pädophile Neigung zu behandeln, aus, der Widerstand wäre

zu gross. Es gebe keinen Einstieg in eine konstruktive Therapie. Ein gewisses

Problembewusstsein müsse da sein und mit dem Beschwerdeführer komme man keinen

Zentimeter weiter. Nochmals zu verlängern bringe daher nichts.

4.3

Zusammenfassend ist somit festzuhalten,

dass sich die Verlängerung der stationären Massnahme nicht rechtfertigen lässt.

Ohne eine Bereitschaft des Beschwerdeführers, auch die diagnostizierte Pädophilie

behandeln zu lassen, sind die Erfolgsaussichten der Massnahme zu gering. Bei

diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzung für eine

Verlängerung einer Massnahme, nämlich, ob die Voraussetzungen für eine bedingte

Entlassung noch nicht gegeben sind.

Das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen

vom 14. Januar 2016 ist somit aufzuheben.

IV. Folgen dieser Aufhebung

1.

Zunächst ist zu erwähnen, dass sich

die Frage der Anordnung einer nachträglichen Verwahrung im vorliegenden

Verfahren nicht stellt, was die Parteien ausdrücklich bestätigten. Es liegt

auch kein entsprechender Antrag vor. Zudem würde diese Prüfung eine

Schlechterstellung für den Beschwerdeführer bedeuten, hat doch lediglich er den

Verlängerungsentscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 14. Januar 2016 angefochten.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Entscheid keine Beschwerde erhoben.

2.

Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist

die Wahrscheinlichkeit für die erneute Begehung von Sexualdelikten auf einen

Zeitraum von fünf Jahren bezogen gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ als mittelgradig

bis hoch einzustufen. Ebenfalls bezogen auf einen Zeitraum von fünf Jahren sei

die Wahrscheinlichkeit für die erneute Begehung von Gewalt- (einschliesslich

sexueller Kon-

takt-)straftaten als hoch zu bewerten. An dieser Einschätzung hielt der

Gutachter sowohl vor Amtsgericht Olten-Gösgen wie auch vor Obergericht ausdrücklich

fest. Der Beschwerdeführer kann daher nicht sofort und ohne weiteres in

Freiheit entlassen werden. Hingegen ist zu beachten, dass der Gutachter nicht

von einer unmittelbaren Rückfallgefahr ausgeht. In den ersten Monaten in

Freiheit seien erneute Delikte nicht wahrscheinlich. Zudem liegt beim

Beschwerdeführer keine Kernpädophilie, sondern eine solche des nicht

ausschliesslichen Typus (sogenannte pädophile Nebenströmung; ausgerichtet auf

vorpubertäre Kinder beiderlei Geschlechts) vor, deren Diagnose auf den beiden

Verurteilungen aus den Jahren 1999 und 2006 (vgl. Gutachten S. 115; heutige

Aussagen auf die Frage von Rechtsanwalt Jeker) beruht.

3.1

Nach Art. 63 StGB kann das Gericht

bei einer schweren psychischen Störung anstelle einer stationären eine

ambulante Behandlung anordnen. In den meisten Fällen beinhaltet die Behandlung

eine Psychotherapie. Denkbar sind aber unzählige Arten von Therapien. Diese

brauchen nicht notwendigerweise ärztlicher Natur zu sein. Das Bundesgericht

betonte in seiner neueren Praxis die hauptsächliche Zielrichtung des

Strafgesetzes, die nicht in einer Förderung der Gesundheit der Straftäter,

sondern in der General- und Spezialprävention besteht. Eine ärztliche

Behandlung wird entsprechend nur als eines der möglichen Mittel erachtet, um

diesen Anliegen gerecht zu werden. Mit einer Therapie soll nach moderner Auffassung

nunmehr die Fähigkeit geschaffen werden, mit einer geistigen Abnormität

sozialverträglich umzugehen. Dabei soll nicht primär eine Besserung der geistigen

Gesundheit angestrebt werden, sondern die Therapie soll eher auf eine

Begleitung und Führung als auf eine fachkundige Heilbehandlung hinauslaufen.

Trotz dieser Lockerung der Praxis gilt als Richtschnur immer noch, dass die Massnahme

den Charakter einer Behandlung haben muss. Blosse Betreuung etwa durch eine

Fürsorgestelle genügt nicht. Entsprechende Bemühungen haben auf eine Heilung

oder zumindest eine Beherrschung der psychischen Störung oder Abhängigkeit

abzuzielen und sollen nicht, oder nicht nur, eine Beeinflussung der äusseren

Lebenssituation beinhalten. Entsprechende Abgrenzungsschwierigkeiten sind hier

allerdings evident. Im Zweifelsfall muss «der Zweck die Mittel heiligen» (Marianne

Heer, BSK StGB I, a.a.O., Art. 63 N 6, 15, 17).

Zur Frage der ambulanten Massnahme hat

der Gutachter heute ausgeführt, auch diese dürfte schwierig zu vollziehen sein,

da sich der Beschwerdeführer dieser wegen seiner Persönlichkeitsstörung im

Innersten verweigert. Allerdings würde der Beschwerdeführer nach seiner Einschätzung

therapeutische Termine wahrnehmen, hingehen und sich auf eine «Behandlung»

einlassen. Im Vordergrund müssten aber nicht die Persönlichkeitsstörung und die

Pädophilie und deren therapeutische Korrektur und Behandlung stehen, sondern

das frühzeitige Erkennen von für den Rückfall massgeblichen Problemen. Es sei

nämlich sehr wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer nach einiger Zeit

in Freiheit in Konflikte und Verstrickungen manövriere, die auf die Diskrepanz

zwischen Selbstbild und Wirklichkeit zurückzuführen seien. Solche

Konfliktsituationen, aber auch die Einnahme von Drogen (Cannabis), könnten dann

zu einer Erhöhung der Rückfallgefahr führen.

Diesen Gefahren gilt es mit einem

frühzeitigen Erkennen und dem Ergreifen von Gegenmassnahmen entgegenzuwirken;

es gilt, den Beschwerdeführer zu stabilisieren und ihn langfristig wieder in

die Gesellschaft zu integrieren oder ihm zumindest eine Nische zu schaffen, um

deliktfrei zu bleiben, respektive nicht einschlägig rückfällig zu werden. Dazu

muss gemäss Gutachter ein engmaschiges soziales Netz gespannt werden, in dem

Therapie und Sozialarbeit mit verschiedensten Ansätzen (Wohnsituation, Drogen,

Gesundheit, Arbeit, etc.) multiprofessionell zusammenwirken. Der Gutachter verwies

dabei auf Beispiele in Bayern und Berlin, die geschaffen wurden, weil verwahrte

Straftäter aus formellen Gründen entlassen werden mussten.

3.2

Aus diesen Gründen ist eine

ambulante Behandlung angezeigt. Dies allein genügt allerdings nicht. Zusätzlich

bedarf der Beschwerdeführer nach 10 Jahren Straf- und Massnahmenvollzug und mit

seiner Persönlichkeitsstörung einer engmaschigen Betreuung, die nur durch die

Bewährungshilfe gewährleistet werden kann. Es ist deshalb zusammen mit der

ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB auch Bewährungshilfe nach Art. 93 StGB

anzuordnen. Dabei wird es für die involvierten Fachpersonen in erster Linie

darum gehen, das bewusst enge soziale Netz aufzuspannen (Wohnung, Arbeit,

Freizeit, allenfalls unter Einbezug der vom Beschwerdeführer erwähnten Heilsarmee)

und dem Beschwerdeführer die Nische zu schaffen, die ihm eine deliktsfreie

Zukunft ermöglicht. Gefordert ist eine engmaschige Bewährungshilfe, die auch

eine Überwachung und Kontrolle umfasst. Zur Einrichtung dieses Netzes benötigt

die Vollzugsbehörde Zeit. Der Beschwerdeführer ist daher nicht sofort zu

entlassen, sondern erst dann, wenn diese Betreuung steht und für ihn eine

Wohnmöglichkeit gefunden werden konnte (vgl. Art. 63 Abs. 3 StGB).

Dies alles wird allerdings nur

funktionieren, wenn der Beschwerdeführer mitmacht. In seinem heutigen

Schlusswort hat er dies zugesichert und ersucht, ihm (endlich) die Möglichkeit

zu geben, den Beweis antreten zu können, nicht rückfällig zu werden und ein

deliktsfreies Leben zu führen. Der Beschwerdeführer wird an dieser Stelle ausdrücklich

darauf aufmerksam gemacht, dass das Amt für Justizvollzug gemäss Stellungnahme

vom 23. Mai 2016 in Kenntnis des Gutachtens von Dr. C.___ vom 1. Oktober 2015

im Juli 2014 die nachträgliche Verwahrung beantragt hätte. Sollte die nun angeordnete

ambulante Massnahme scheitern, dürfte wohl nur die nachträgliche Verwahrung bleiben.

Diese ist in diesem Sinne noch nicht vom Tisch.

V. Kosten und Entschädigungen

1.

Der Beschwerdeführer beantragt, es

sei ihm für den seit dem 23. August 2011 zu Unrecht ausgestandenen Freiheitsentzug

eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag auszurichten. Dieser Antrag ist

abzuweisen; wie in III. Ziff. 4.1 ausgeführt, erfolgte der Verlängerungsantrag

durch das Amt für Justizvollzug rechtzeitig und das Amtsgericht Olten-Gösgen

ist auch zu Recht auf den Verlängerungsantrag eingetreten. Der Beschwerdeführer

befand sich daher nicht zu Unrecht im Freiheits- oder Massnahmenvollzug.

2.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen

die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung befindet die

Rechtsmittelinstanz auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung,

wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt (reformatorischer Entscheid).

3.

Der Beschwerdeführer hatte sich

gegen die Verlängerung der stationären Massnahme gewehrt und die umgehende

Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug beantragt. Eventualiter

beantragte er eine bedingte Entlassung, verbunden mit der Weisung, sich einer

therapeutischen Massnahme zu unterziehen. Er ist mit seinen Anträgen somit

insofern durchgedrungen, als die stationäre Massnahme nicht verlängert wird,

insofern aber unterlegen, als eine ambulante Behandlung mit einer engmaschigen

Bewährungshilfe angeordnet und er nicht sofort aus dem Freiheitsentzug

entlassen wird. Zudem wird das Entschädigungsbegehren abgewiesen. Es

rechtfertigt sich daher, sowohl die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie

auch diejenigen des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer zu einem Drittel und

dem Staat zu zwei Dritteln aufzuerlegen.

3.1

Die Höhe der Kosten- und

Entschädigungsfestsetzung des angefochtenen Entscheids wurde vom Beschwerdeführer

nicht bemängelt. Da aber der Kostenentscheid aufgrund des Ausgangs des

Beschwerdeverfahrens geändert wird, bedingt dies auch die folgenden Änderungen

des erstinstanzlichen Entscheids bezüglich der Entschädigung (Rückforderung):

Die Kostennote für den amtlichen

Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wurde auf CHF 15‘294.10

(inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt, wovon durch die Zentrale Gerichtskasse

noch CHF 14‘654.20 auszuzahlen waren. Die Kostennote ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren im Umfang von einem Drittel, d.h. CHF 5‘098.05,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben. Ein

Nachforderungsanspruch hatte Rechtsanwalt Jeker nicht geltend gemacht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 9‘000.00, total

CHF 42‘800.00, zu einem Drittel zu bezahlen, d.h. CHF 14‘266.65. Zwei Drittel,

d.h. CHF 28‘533.35, gehen zu Lasten des Staates.

3.2

Der Beschwerdeführer liess im

Beschwerdeverfahren bezüglich der Entschädigung folgenden Antrag stellen:

«Unter Kosten und Entschädigungsfolgen. Im Fall eines Unterliegens sei die

amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen und die

Verfahrenskosten zur Hauptsache zu schlagen.» Diesem bedingten Antrag ist nicht

zu folgen. Rechtsanwalt Jeker ist amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers

und ist auch als solcher zu entschädigen. Die Kostenforderung erfolgte

ebenfalls zu einem Stundenansatz von CHF 180.00. Der in der Honorarnote vom 14.

September 2016 geltend gemachte Aufwand von 33,5 Stunden erscheint angemessen.

Hinzu kommt der Aufwand für die Hauptverhandlung von 3,5 Stunden, für die

Urteilseröffnung von einer halben Stunde und für die Nachbetreuung von einer

Stunde. Insgesamt sind somit 38,5 Stunden zu entschädigen. Inklusive Auslagen

von CHF 29.50 und der Mehrwertsteuer von 8 % führt dies zu einer Entschädigung

von CHF 7‘516.25, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren im Umfang von einem Drittel, d.h. CHF 2‘505.40,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben. Ein

Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00, total 5‘820.00, hat der Beschwerdeführer

zu einem Drittel, d.h. CHF 1‘940.00, zu bezahlen. Zwei Drittel, d.h. CHF 3‘880.00,

gehen zu Lasten des Staates.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der

Beschwerde wird der Nachentscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 14. Januar

2016 aufgehoben.

2. Die für A.___ mit Urteil des Obergerichts

des Kantons Solothurn vom 14. April 2010 angeordnete stationäre Massnahme wird nicht

verlängert.

3. Es wird eine ambulante Behandlung

angeordnet, verbunden mit Bewährungshilfe.

4. Zur Einleitung der ambulanten

Behandlung wird der stationäre Massnahmenvollzug einstweilen aufrechterhalten. Der

Antrag von A.___ auf umgehende Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug

wird in diesem Sinne abgewiesen.

5. Der Antrag von A.___, es sei ihm für

den seit dem 23. August 2011 zu Unrecht ausgestandenen Freiheitsentzug eine

Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag auszurichten, ist abgewiesen.

6. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers

von A.___, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird für das Verfahren vor Amtsgericht Olten-Gösgen

auf CHF 15‘294.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den

Staat Solothurn (auszuzahlen waren noch CHF 14‘654.20). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von einem Drittel,

d.h. CHF 5‘098.05, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschwerdeführers erlauben. Ein Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.

7. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 9‘000.00, total CHF 42‘800.00, zu

einem Drittel zu bezahlen, d.h. CHF 14‘266.65. Zwei Drittel, d.h. CHF 28‘533.35,

gehen zu Lasten des Staates.

8. Die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird für das Beschwerdeverfahren

auf CHF 7‘516.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den

Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

einem Drittel, d.h. CHF 2‘505.40, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beschwerdeführers erlauben. Ein Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend

gemacht.

9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00, total 5‘820.00, hat A.___ zu

einem Drittel, d.h. CHF 1‘940.00, zu bezahlen. Zwei Drittel, d.h. CHF 3‘880.00,

gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Jeger Ramseier