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Entscheid

BKBES.2016.157

Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

24. März 2017Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 28. Mai 2014 erstattete die A.___

AG Strafanzeige gegen B.___ wegen Urkundenfälschung. B.___ war vom 1. Januar

2012 bis zu seiner Freistellung am 11. Dezember 2013 [berufl. Bezeichnung] in [...]

gewesen. Er hatte am 2. Mai 1997 als Instruktor für die Vorgängerfirma [...] zu

arbeiten begonnen und war seither in verschiedenen Funktionen tätig gewesen.

Die A.___ AG wirft ihm vor, auf der Internet-basierten Plattform [System X] ([...]),

welches von der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (ASA) verwaltet werde und

mit dem internen Rechnungs- und Buchungssystem [System Y] verbunden sei,

absichtlich unwahre Einträge gemacht bzw. die dort gespeicherten Einträge

manipuliert zu haben. Er habe wiederholt die Namen von Moderatoren im [System

X] herausgelöscht, welche dort als Kursveranstalter für Weiterausbildungskurse

([...]) eingetragen gewesen seien, und durch seinen eigenen Namen ersetzt. So

habe er vorgetäuscht, dass er die Kurse selber erteilt habe. Die gefälschten

Einträge hätten dazu gedient, die vom Gesetz vorgeschriebene Anzahl

Weiterausbildungskurse zu erreichen, damit sein Moderatorendiplom nicht

verfalle. Aufgrund der manipulierten Einträge sei das Moderatoren-Diplom am 10.

Juni 2012 erneuert worden, womit bewiesen sei, dass er die gefälschten Einträge

unrechtmässig zu seinem Vorteil genutzt habe.

1.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnete

am 2. Juni 2014 eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen mehrfacher

Urkundenfälschung und erteilte einen entsprechenden Ermittlungsauftrag an die

Polizei. Diese reichte am 30. Oktober 2014 einen Nachtragsrapport ein (offenbar

zum Rapport 642‘477, welcher sich aber nicht in den Akten befindet). Am 5.

August 2014 zog die Staatsanwaltschaft beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt

die Akten des Zivilgerichtsverfahrens bei (Forderung aus Arbeitsvertrag). Am

15. Mai 2015 ersuchte sie die Strafanzeigerin, die dem Beschuldigten

vorgeworfenen einzelnen Manipulationen von Daten im [System Y] resp. im [System

X] in visuell erkennbarer, d.h. lesbarer Form einzureichen. Am 30. August 2016 teilte

sie den Parteien mit, sie erachte die Untersuchung gegen den Beschuldigten als

vollständig und beabsichtige, das Verfahren wegen Urkundenfälschung einzustellen.

Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, Beweisanträge sowie allfällige

Entschädigungsbegehren (Beschuldigter) zu stellen. Der Beschuldigte reichte am

10. September 2016 ein Entschädigungsbegehren ein, während die A.___ AG am 30.

September 2016 mitteilte, sie erachte die Voraussetzungen für eine Einstellung

als nicht gegeben und beantrage die Einvernahme diverser Personen. Mit

Verfügung vom 28. November 2016 wurden die Anträge der A.___ AG abgewiesen.

1.3 Mit einer weiteren Verfügung vom 28.

November 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den

Beschuldigten mit der Begründung ein, es sei in objektiver Hinsicht erstellt,

dass verschiedene Eintragungen im [System X] in Bezug auf Moderatorennamen an [...]-Kursen

nicht denjenigen im [System Y] entsprochen hätten. Der Beschuldigte habe

eingeräumt, verschiedentlich nach Durchführung der Kurse, also nachträglich,

seine Präsenz an diesen Kursen im [System X] bereinigt zu haben, obschon er

nicht als Moderator an diesen Kursen eingeplant gewesen sei. Es könne ihm nicht

widerlegt werden, dass er oft unangemeldet an den Kursen erschienen sei und

dort an Feedbackfahrten teilgenommen habe, was als Moderatorentätigkeit gelte.

Den Outlookeinträgen seines Kalenders dürfe keine ausschlaggebende Bedeutung

beigemessen werden, sei doch allgemein bekannt, dass Agenden meistens nicht

nachgeführt würden, wenn sich Differenzen vom geplanten zum tatsächlichen Tagesablauf

ergeben hätten. Die Zeugin C.___ habe zudem in Übereinstimmung mit dem

Beschuldigten Schnittstellenprobleme zwischen [System Y] und [System X]

bestätigt, wonach es teilweise Namen von Moderatoren, die im [System Y] bei

einem Kurs eingetragen gewesen seien, nicht ins [System X] übernommen habe. Es

sei vorgekommen, dass Kursbestätigungen für die Teilnehmer nicht am Kurstag

hätten ausgedruckt werden können. Man, und damit sei wohl die Administration

der A.___ AG gemeint, habe dann den Namen des [berufl. Bezeichnung], also des

Beschuldigten eingesetzt.

Demnach stehe fest, dass neben dem Beschuldigten

weitere Mitarbeitende der Anzeigerin derartige Mutationen im [System X]

vorgenommen hätten, ohne vom Beschuldigten dazu beauftragt worden zu sein, und

es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass andere Mitarbeitende über den

Account des Beschuldigten Mutationen vorgenommen hätten. Allerdings könne nicht

rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass die Mutationen allesamt nicht den

Tatsachen entsprochen hätten. Im Übrigen sei nicht bekannt und werde von der

Anzeigerin nicht geltend gemacht, dass sich Moderatoren, deren Namen im [System

X] durch den Namen des Beschuldigten ersetzt worden seien, über ihnen fehlende

Kurstage beschwert hätten. Im Einzelfall sei die Erkennbarkeit des

tatsächlichen Ausstellers der Urkunden nicht gegeben, erkennbar sei bloss der

User B.___. Aus den von der ASA eingereichten Unterlagen sei nicht zu

entnehmen, welche einzelnen Daten durch den User B.___ verändert worden seien,

insbesondere ob er sich selber als Moderator der Kurse nachträglich eingetragen

habe oder habe eintragen lassen. Die Bestätigung der D.___ AG vom 28. Oktober

2015 helfe deshalb konkret nicht weiter und sei kein Bestandteil der Computerurkunde.

Schliesslich habe die Moderatorentätigkeit gemäss Stellenbeschreibung vom 10.

Mai 2012 gar nicht mehr zum Aufgabengebiet des Beschuldigten gehört. Die ihm

von der Anzeigerin angelastete Motivation, er habe sich durch die

Datenmanipulation den Erhalt seiner Moderatorenbewilligung sichern wollen,

erscheine daher nicht stringent. Der subjektive Tatbestand von Art. 251 StGB,

wonach sich der Beschuldigte durch die Mutation einen unrechtmässigen Vorteil

habe verschaffen wollen, müsse deshalb ebenfalls verneint werden. Der Vorwurf

der Urkundenfälschung lasse sich nicht aufrechterhalten.

2. Gegen diese Verfügung erhob die A.___

AG am 9. Dezember 2016 Beschwerde mit den Anträgen auf deren Aufhebung und auf

Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Wiederaufnahme des

Verfahrens resp. zur Anklageerhebung. Zur Begründung wurde ausgeführt, es liege

kein klarer Fall von Straflosigkeit vor, weshalb das Verfahren zu Unrecht

eingestellt worden sei. Gemäss Staatsanwaltschaft sei der Tatbestand der Urkundenfälschung

nicht erhärtet, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass andere Mitarbeiter

den Namen des Beschuldigten im [System X] hinzugefügt haben könnten. Dies mache

jedoch keinen Sinn, was selbst der Beschuldigte eingeräumt habe. Belegt sei im

Weiteren, dass alle problematischen Einträge im [System X] immer erst im

Nachhinein durch den User B.___ getätigt worden seien, d.h. einige Tage nach

dem Kurs. Da die Kursbescheinigungen immer gleichentags im Anschluss an den

Kurs ausgedruckt worden seien, könne die nachträgliche Hinzufügung des Namens

des Beschuldigten somit nicht mit Ausdruckproblemen erklärt werden. Die weitere

Erklärung des Beschuldigten, er sei jeweils unangemeldet bei Kursen erschienen

und habe dann selber seine Präsenz im [System X] nachträglich bereinigt, könne

ebenfalls widerlegt werden. Namentlich an zwei [...]-Daten sei es ausgeschlossen,

dass er vor Ort gewesen sei. Für die anderen Daten wäre es möglich und wichtig

gewesen, die Behauptung des Beschuldigten anhand von Zeugen zu überprüfen.

Gänzlich unberücksichtigt bleibe schliesslich auch die Zeugenaussage des

Direktors E.___. Dieser habe unter Eid bestätigt, dass der Beschuldigte ihm

gegenüber die Taten zugegeben und um eine zweite Chance gebeten habe. Auch

bezüglich des Gebrauchs der gefälschten Urkunde wäre es wichtig gewesen, wie

beantragt, die ehemaligen engen Mitarbeiter des Beschuldigten zu befragen. Ebenso

wenig seien die zwei, wenn nicht wichtigsten, Zeugen F.___ und G.___, welche

den Auslöser für die Strafanzeige gegeben hätten, befragt worden. Aufgrund der

Untersuchungsmaxime hätte schliesslich der Inhalt der Änderungen abgeklärt

werden können bzw. müssen. Auch hätte die Eingabe der Datenträger eingefordert

werden können.

3. Der Beschuldigte liess am 23.

Januar 2017 beantragen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell

sei sie abzuweisen. Bereits im Zivilverfahren habe er darauf hingewiesen, dass

es wegen dem fehlenden Urkundencharakter der Einträge am zentralen

Tatbestandsmerkmal eines Urkundendelikts fehle. Gerade dieses zentrale

Tatbestandsmerkmal habe die Staatsanwaltschaft bei der ASA geklärt. Auch deren

IT-Partner D.___ AG habe aber nur zu bestätigen vermocht, dass über den

elektronischen Zugang des Beschuldigten nachträgliche Änderungen im [System X]

vorgenommen worden seien, ohne den Urheber feststellen zu können. Zur

Beschwerde sei die Beschwerdeführerin nicht legitimiert; es fehle an einer

formellen Konstituierung als Privatklägerin und die Beschwerdeführerin sei auch

nicht Geschädigte. Im Übrigen verbiete der Grundsatz «in dubio pro duriore» der

Staatsanwaltschaft nicht, antizipatorisch eine Beweiswürdigung unter dem

Grundsatz «in dubio pro reo» vorzunehmen und nur Anklage zu erheben, wenn eine

Verurteilung wahrscheinlicher oder zumindest gleich wahrscheinlich erscheine wie

ein Freispruch. Die Beweisanträge seien auch nicht zielführend. So spreche die

Interessenlage nicht für die Urheberschaft des Beschuldigten. Ab der

Beförderung zum [berufl. Bezeichnung] sei er nicht mehr auf die Erneuerung der

Moderatorenbewilligung angewiesen gewesen. Im Weiteren hätten die Eintragungen

nicht die Anwesenheit der Moderatoren auf Platz zu belegen vermocht. Es komme

ihnen deshalb kein Urkundencharakter zu. Ferner sei der als «Kronzeuge»

angerufene Direktor als Auskunftsperson einvernommen worden und es bleibe

schleierhaft, was F.___ und der erstmals in der Beschwerde erwähnte G.___ zur

ungeklärten Frage der Urheberschaft bezeugen sollten. Schliesslich lasse die

Beschwerdeführerin offen, was mit den einzuholenden Datenträgern zu geschehen

hätte. Alleine die Datenträger ohne das fachtechnische Wissen, ob überhaupt und

inwieweit die Urheberschaft darin feststellbar sei, seien nicht zielführend.

Die Beschwerdeführerin hätte vielmehr zunächst aufzuzeigen, wer sonst, wenn

nicht die D.___ AG als Betreuerin der fraglichen Software, die Urheberschaft

mittels der edierten Datenträger feststellen könnte.

4. Die Staatsanwaltschaft beantragte

am 24. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, auch in den

von der Beschwerdeführerin erwähnten Fällen sei es nicht ausgeschlossen, dass

der Beschuldigte vor Ort gewesen sei und er dies durch einen nachträglichen

Eintrag im [System X] habe belegen wollen. Der Direktor E.___ habe bei der

Polizei nicht als Zeuge, sondern als Auskunftsperson ausgesagt. Die

Staatsanwaltschaft habe sich auf die Informationen der ASA gestützt, wonach

nicht mehr nachvollzogen werden könne, wer damals die Erneuerung des

Moderatorendiploms für den Beschuldigten beantragt habe. F.___ und G.___ würden

erstaunlicherweise erst in der Beschwerde als wichtigste Zeugen und Auslöser

für die Strafanzeige genannt. Das Moderatorendiplom werde weder im

Arbeitsvertrag noch in der Stellenbeschreibung des [berufl. Bezeichnung] als

erforderlich erwähnt. Gemäss Auskunft der D.___ AG sei der entsprechende

Moderator manuell dem jeweiligen Kurs zugeteilt worden. Dieser geänderte Inhalt

ergebe sich jedoch nicht aus der Computerurkunde selber, sondern müsse separat

abgeklärt werden. Daran vermöge auch ein Datenträger mit den Logdateien nichts

zu ändern.

Erwägungen

II.

1.1

Jede Partei, die ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann

ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 der Eidgenössischen

Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Partei ist namentlich die

Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt

die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im

Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist,

wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art.

115.

Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des

durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten

Rechtsguts ist. Bei Straftatbeständen, die nicht primär Individualrechtsgüter

schützen, gilt nur diejenige Person als Geschädigte, welche durch die darin

umschriebenen Tathandlungen in ihren Rechten beeinträchtigt wird, sofern diese Beeinträchtigung

unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist bzw. sofern der

Schutzzweck der verletzten Norm gerade darin liegt, vor Beeinträchtigungen

solcher Art zu schützen. Nach der Rechtsprechung kann die Privatklägerschaft

gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO unter anderem Nichtanhandnahmen und

Einstellungen mit Beschwerde sowie Freisprüche und rechtliche Qualifikationen

mittels Berufung anfechten. Dies gilt im kantonalen Verfahren unabhängig davon,

ob sie tatsächlich Zivilansprüche geltend gemacht hat oder nicht, zumal sie

sich auch bloss als Strafklägerin konstituieren kann (Art. 119 Abs. 2 lit. a

StPO). Voraussetzung ist indes, dass sie Geschädigte ist, d.h. eine Person,

deren Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden sind (Urteil des

Bundesgerichts 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 mit Hinweisen).

1.2

Die Tatbestände des

Urkundenstrafrechts dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des

Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit.

Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist das besondere Vertrauen, welches

von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel

entgegengebracht wird. Neben der Allgemeinheit schützt der Tatbestand der

Urkundenfälschung auch private Interessen des Einzelnen, soweit das

Fälschungsdelikt sich auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet.

Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkundendelikt auf die Verfolgung eines

weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse

Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Dabei

schützt der Tatbestand den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder

qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen

rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (Urteil des Bundesgerichts

6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 mit Hinweisen).

2.

Vorliegend geht weder aus den Akten

hervor noch hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, das angebliche

Urkundendelikt habe auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen

Zwecks abgezielt und erscheine insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines

Vermögensdelikts. Sie hat nie vorgebracht, durch das angezeigte Urkundendelikt

in ihrem Vermögen geschädigt worden zu sein und es ist auch nicht ersichtlich,

inwiefern die Erneuerung des Moderatorendiploms – was der Beweggrund für die

vorgehaltene Manipulation der Datenerfassung hätte sein können –, sie am

Vermögen geschädigt hätte. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht Geschädigte

im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und folglich als blosse Anzeigeerstatterin

zur Beschwerde nicht legitimiert. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

3.1

Die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 1‘200.00 gehen bei diesem Ausgang des

Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten

Sicherheit zu verrechnen.

3.2

Das Bundesgericht hat in BGE 141

IV 476 (= Pra 5/2016 Nr. 41) entschieden, gemäss BGE 139 IV 45 entspreche es

dem gesetzgeberischen Willen, der Privatklägerschaft die Verteidigungskosten

der beschuldigten Person aufzuerlegen, wenn nur sie die Berufung gegen einen

erstinstanzlichen Freispruch erhebe. Diese Rechtsprechung sei restriktiv

anzuwenden. Sie sei nur massgebend, wenn ein vollständiges gerichtliches

Verfahren stattgefunden habe und der erstinstanzliche Entscheid einzig von der

Privatklägerschaft weitergezogen worden sei. Hingegen sei sie nicht auf den

Fall auszuweiten, bei welchem die Privatklägerschaft eine Beschwerde gegen eine

Einstellungsverfügung erhebe. Die Parteientschädigung des Beschuldigten ist

deshalb vom Staat zu tragen, wenn auch an der Rechtsprechung des Bundesgerichts

Kritik geübt wird (vgl. Dr. iur. Stefan Christen in: forumpoenale 3/2016 S. 150

mit Hinweisen).

Mit Honorarnote vom 31. Januar 2016 macht

Rechtsanwalt Friedrich Affolter 10 Stunden und 40 Minuten zu einem

Stundenansatz von CHF 250.00 geltend. Dies erscheint angemessen. Inklusive

Auslagen von CHF 18.80 und der Mehrwertsteuer von 8 % führt dies zu einer

Entschädigung von CHF 2‘900.30, zahlbar durch den Staat Solothurn.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1‘200.00 zu bezahlen.

3. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Friedrich Affolter, [...], ist für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung

von CHF 2‘900.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen, auszahlbar durch

den Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Jeger Ramseier