BKBES.2016.157
Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes
24. März 2017Deutsch13 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 24. März 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
AG,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2.
B.___, vertreten durch Fürsprech Friedrich Affolter,
Beschuldigter
betreffend Einstellungsverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die
Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 28. Mai 2014 erstattete die A.___
AG Strafanzeige gegen B.___ wegen Urkundenfälschung. B.___ war vom 1. Januar
2012 bis zu seiner Freistellung am 11. Dezember 2013 [berufl. Bezeichnung] in [...]
gewesen. Er hatte am 2. Mai 1997 als Instruktor für die Vorgängerfirma [...] zu
arbeiten begonnen und war seither in verschiedenen Funktionen tätig gewesen.
Die A.___ AG wirft ihm vor, auf der Internet-basierten Plattform [System X] ([...]),
welches von der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (ASA) verwaltet werde und
mit dem internen Rechnungs- und Buchungssystem [System Y] verbunden sei,
absichtlich unwahre Einträge gemacht bzw. die dort gespeicherten Einträge
manipuliert zu haben. Er habe wiederholt die Namen von Moderatoren im [System
X] herausgelöscht, welche dort als Kursveranstalter für Weiterausbildungskurse
([...]) eingetragen gewesen seien, und durch seinen eigenen Namen ersetzt. So
habe er vorgetäuscht, dass er die Kurse selber erteilt habe. Die gefälschten
Einträge hätten dazu gedient, die vom Gesetz vorgeschriebene Anzahl
Weiterausbildungskurse zu erreichen, damit sein Moderatorendiplom nicht
verfalle. Aufgrund der manipulierten Einträge sei das Moderatoren-Diplom am 10.
Juni 2012 erneuert worden, womit bewiesen sei, dass er die gefälschten Einträge
unrechtmässig zu seinem Vorteil genutzt habe.
1.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnete
am 2. Juni 2014 eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen mehrfacher
Urkundenfälschung und erteilte einen entsprechenden Ermittlungsauftrag an die
Polizei. Diese reichte am 30. Oktober 2014 einen Nachtragsrapport ein (offenbar
zum Rapport 642‘477, welcher sich aber nicht in den Akten befindet). Am 5.
August 2014 zog die Staatsanwaltschaft beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt
die Akten des Zivilgerichtsverfahrens bei (Forderung aus Arbeitsvertrag). Am
15. Mai 2015 ersuchte sie die Strafanzeigerin, die dem Beschuldigten
vorgeworfenen einzelnen Manipulationen von Daten im [System Y] resp. im [System
X] in visuell erkennbarer, d.h. lesbarer Form einzureichen. Am 30. August 2016 teilte
sie den Parteien mit, sie erachte die Untersuchung gegen den Beschuldigten als
vollständig und beabsichtige, das Verfahren wegen Urkundenfälschung einzustellen.
Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, Beweisanträge sowie allfällige
Entschädigungsbegehren (Beschuldigter) zu stellen. Der Beschuldigte reichte am
10. September 2016 ein Entschädigungsbegehren ein, während die A.___ AG am 30.
September 2016 mitteilte, sie erachte die Voraussetzungen für eine Einstellung
als nicht gegeben und beantrage die Einvernahme diverser Personen. Mit
Verfügung vom 28. November 2016 wurden die Anträge der A.___ AG abgewiesen.
1.3 Mit einer weiteren Verfügung vom 28.
November 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den
Beschuldigten mit der Begründung ein, es sei in objektiver Hinsicht erstellt,
dass verschiedene Eintragungen im [System X] in Bezug auf Moderatorennamen an [...]-Kursen
nicht denjenigen im [System Y] entsprochen hätten. Der Beschuldigte habe
eingeräumt, verschiedentlich nach Durchführung der Kurse, also nachträglich,
seine Präsenz an diesen Kursen im [System X] bereinigt zu haben, obschon er
nicht als Moderator an diesen Kursen eingeplant gewesen sei. Es könne ihm nicht
widerlegt werden, dass er oft unangemeldet an den Kursen erschienen sei und
dort an Feedbackfahrten teilgenommen habe, was als Moderatorentätigkeit gelte.
Den Outlookeinträgen seines Kalenders dürfe keine ausschlaggebende Bedeutung
beigemessen werden, sei doch allgemein bekannt, dass Agenden meistens nicht
nachgeführt würden, wenn sich Differenzen vom geplanten zum tatsächlichen Tagesablauf
ergeben hätten. Die Zeugin C.___ habe zudem in Übereinstimmung mit dem
Beschuldigten Schnittstellenprobleme zwischen [System Y] und [System X]
bestätigt, wonach es teilweise Namen von Moderatoren, die im [System Y] bei
einem Kurs eingetragen gewesen seien, nicht ins [System X] übernommen habe. Es
sei vorgekommen, dass Kursbestätigungen für die Teilnehmer nicht am Kurstag
hätten ausgedruckt werden können. Man, und damit sei wohl die Administration
der A.___ AG gemeint, habe dann den Namen des [berufl. Bezeichnung], also des
Beschuldigten eingesetzt.
Demnach stehe fest, dass neben dem Beschuldigten
weitere Mitarbeitende der Anzeigerin derartige Mutationen im [System X]
vorgenommen hätten, ohne vom Beschuldigten dazu beauftragt worden zu sein, und
es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass andere Mitarbeitende über den
Account des Beschuldigten Mutationen vorgenommen hätten. Allerdings könne nicht
rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass die Mutationen allesamt nicht den
Tatsachen entsprochen hätten. Im Übrigen sei nicht bekannt und werde von der
Anzeigerin nicht geltend gemacht, dass sich Moderatoren, deren Namen im [System
X] durch den Namen des Beschuldigten ersetzt worden seien, über ihnen fehlende
Kurstage beschwert hätten. Im Einzelfall sei die Erkennbarkeit des
tatsächlichen Ausstellers der Urkunden nicht gegeben, erkennbar sei bloss der
User B.___. Aus den von der ASA eingereichten Unterlagen sei nicht zu
entnehmen, welche einzelnen Daten durch den User B.___ verändert worden seien,
insbesondere ob er sich selber als Moderator der Kurse nachträglich eingetragen
habe oder habe eintragen lassen. Die Bestätigung der D.___ AG vom 28. Oktober
2015 helfe deshalb konkret nicht weiter und sei kein Bestandteil der Computerurkunde.
Schliesslich habe die Moderatorentätigkeit gemäss Stellenbeschreibung vom 10.
Mai 2012 gar nicht mehr zum Aufgabengebiet des Beschuldigten gehört. Die ihm
von der Anzeigerin angelastete Motivation, er habe sich durch die
Datenmanipulation den Erhalt seiner Moderatorenbewilligung sichern wollen,
erscheine daher nicht stringent. Der subjektive Tatbestand von Art. 251 StGB,
wonach sich der Beschuldigte durch die Mutation einen unrechtmässigen Vorteil
habe verschaffen wollen, müsse deshalb ebenfalls verneint werden. Der Vorwurf
der Urkundenfälschung lasse sich nicht aufrechterhalten.
2. Gegen diese Verfügung erhob die A.___
AG am 9. Dezember 2016 Beschwerde mit den Anträgen auf deren Aufhebung und auf
Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Wiederaufnahme des
Verfahrens resp. zur Anklageerhebung. Zur Begründung wurde ausgeführt, es liege
kein klarer Fall von Straflosigkeit vor, weshalb das Verfahren zu Unrecht
eingestellt worden sei. Gemäss Staatsanwaltschaft sei der Tatbestand der Urkundenfälschung
nicht erhärtet, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass andere Mitarbeiter
den Namen des Beschuldigten im [System X] hinzugefügt haben könnten. Dies mache
jedoch keinen Sinn, was selbst der Beschuldigte eingeräumt habe. Belegt sei im
Weiteren, dass alle problematischen Einträge im [System X] immer erst im
Nachhinein durch den User B.___ getätigt worden seien, d.h. einige Tage nach
dem Kurs. Da die Kursbescheinigungen immer gleichentags im Anschluss an den
Kurs ausgedruckt worden seien, könne die nachträgliche Hinzufügung des Namens
des Beschuldigten somit nicht mit Ausdruckproblemen erklärt werden. Die weitere
Erklärung des Beschuldigten, er sei jeweils unangemeldet bei Kursen erschienen
und habe dann selber seine Präsenz im [System X] nachträglich bereinigt, könne
ebenfalls widerlegt werden. Namentlich an zwei [...]-Daten sei es ausgeschlossen,
dass er vor Ort gewesen sei. Für die anderen Daten wäre es möglich und wichtig
gewesen, die Behauptung des Beschuldigten anhand von Zeugen zu überprüfen.
Gänzlich unberücksichtigt bleibe schliesslich auch die Zeugenaussage des
Direktors E.___. Dieser habe unter Eid bestätigt, dass der Beschuldigte ihm
gegenüber die Taten zugegeben und um eine zweite Chance gebeten habe. Auch
bezüglich des Gebrauchs der gefälschten Urkunde wäre es wichtig gewesen, wie
beantragt, die ehemaligen engen Mitarbeiter des Beschuldigten zu befragen. Ebenso
wenig seien die zwei, wenn nicht wichtigsten, Zeugen F.___ und G.___, welche
den Auslöser für die Strafanzeige gegeben hätten, befragt worden. Aufgrund der
Untersuchungsmaxime hätte schliesslich der Inhalt der Änderungen abgeklärt
werden können bzw. müssen. Auch hätte die Eingabe der Datenträger eingefordert
werden können.
3. Der Beschuldigte liess am 23.
Januar 2017 beantragen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell
sei sie abzuweisen. Bereits im Zivilverfahren habe er darauf hingewiesen, dass
es wegen dem fehlenden Urkundencharakter der Einträge am zentralen
Tatbestandsmerkmal eines Urkundendelikts fehle. Gerade dieses zentrale
Tatbestandsmerkmal habe die Staatsanwaltschaft bei der ASA geklärt. Auch deren
IT-Partner D.___ AG habe aber nur zu bestätigen vermocht, dass über den
elektronischen Zugang des Beschuldigten nachträgliche Änderungen im [System X]
vorgenommen worden seien, ohne den Urheber feststellen zu können. Zur
Beschwerde sei die Beschwerdeführerin nicht legitimiert; es fehle an einer
formellen Konstituierung als Privatklägerin und die Beschwerdeführerin sei auch
nicht Geschädigte. Im Übrigen verbiete der Grundsatz «in dubio pro duriore» der
Staatsanwaltschaft nicht, antizipatorisch eine Beweiswürdigung unter dem
Grundsatz «in dubio pro reo» vorzunehmen und nur Anklage zu erheben, wenn eine
Verurteilung wahrscheinlicher oder zumindest gleich wahrscheinlich erscheine wie
ein Freispruch. Die Beweisanträge seien auch nicht zielführend. So spreche die
Interessenlage nicht für die Urheberschaft des Beschuldigten. Ab der
Beförderung zum [berufl. Bezeichnung] sei er nicht mehr auf die Erneuerung der
Moderatorenbewilligung angewiesen gewesen. Im Weiteren hätten die Eintragungen
nicht die Anwesenheit der Moderatoren auf Platz zu belegen vermocht. Es komme
ihnen deshalb kein Urkundencharakter zu. Ferner sei der als «Kronzeuge»
angerufene Direktor als Auskunftsperson einvernommen worden und es bleibe
schleierhaft, was F.___ und der erstmals in der Beschwerde erwähnte G.___ zur
ungeklärten Frage der Urheberschaft bezeugen sollten. Schliesslich lasse die
Beschwerdeführerin offen, was mit den einzuholenden Datenträgern zu geschehen
hätte. Alleine die Datenträger ohne das fachtechnische Wissen, ob überhaupt und
inwieweit die Urheberschaft darin feststellbar sei, seien nicht zielführend.
Die Beschwerdeführerin hätte vielmehr zunächst aufzuzeigen, wer sonst, wenn
nicht die D.___ AG als Betreuerin der fraglichen Software, die Urheberschaft
mittels der edierten Datenträger feststellen könnte.
4. Die Staatsanwaltschaft beantragte
am 24. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, auch in den
von der Beschwerdeführerin erwähnten Fällen sei es nicht ausgeschlossen, dass
der Beschuldigte vor Ort gewesen sei und er dies durch einen nachträglichen
Eintrag im [System X] habe belegen wollen. Der Direktor E.___ habe bei der
Polizei nicht als Zeuge, sondern als Auskunftsperson ausgesagt. Die
Staatsanwaltschaft habe sich auf die Informationen der ASA gestützt, wonach
nicht mehr nachvollzogen werden könne, wer damals die Erneuerung des
Moderatorendiploms für den Beschuldigten beantragt habe. F.___ und G.___ würden
erstaunlicherweise erst in der Beschwerde als wichtigste Zeugen und Auslöser
für die Strafanzeige genannt. Das Moderatorendiplom werde weder im
Arbeitsvertrag noch in der Stellenbeschreibung des [berufl. Bezeichnung] als
erforderlich erwähnt. Gemäss Auskunft der D.___ AG sei der entsprechende
Moderator manuell dem jeweiligen Kurs zugeteilt worden. Dieser geänderte Inhalt
ergebe sich jedoch nicht aus der Computerurkunde selber, sondern müsse separat
abgeklärt werden. Daran vermöge auch ein Datenträger mit den Logdateien nichts
zu ändern.
Erwägungen
II.
1.1
Jede Partei, die ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann
ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 der Eidgenössischen
Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Partei ist namentlich die
Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt
die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im
Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist,
wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art.
115.
Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des
durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten
Rechtsguts ist. Bei Straftatbeständen, die nicht primär Individualrechtsgüter
schützen, gilt nur diejenige Person als Geschädigte, welche durch die darin
umschriebenen Tathandlungen in ihren Rechten beeinträchtigt wird, sofern diese Beeinträchtigung
unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist bzw. sofern der
Schutzzweck der verletzten Norm gerade darin liegt, vor Beeinträchtigungen
solcher Art zu schützen. Nach der Rechtsprechung kann die Privatklägerschaft
gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO unter anderem Nichtanhandnahmen und
Einstellungen mit Beschwerde sowie Freisprüche und rechtliche Qualifikationen
mittels Berufung anfechten. Dies gilt im kantonalen Verfahren unabhängig davon,
ob sie tatsächlich Zivilansprüche geltend gemacht hat oder nicht, zumal sie
sich auch bloss als Strafklägerin konstituieren kann (Art. 119 Abs. 2 lit. a
StPO). Voraussetzung ist indes, dass sie Geschädigte ist, d.h. eine Person,
deren Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden sind (Urteil des
Bundesgerichts 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 mit Hinweisen).
1.2
Die Tatbestände des
Urkundenstrafrechts dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des
Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit.
Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist das besondere Vertrauen, welches
von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel
entgegengebracht wird. Neben der Allgemeinheit schützt der Tatbestand der
Urkundenfälschung auch private Interessen des Einzelnen, soweit das
Fälschungsdelikt sich auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet.
Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkundendelikt auf die Verfolgung eines
weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse
Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Dabei
schützt der Tatbestand den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder
qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen
rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (Urteil des Bundesgerichts
6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 mit Hinweisen).
2.
Vorliegend geht weder aus den Akten
hervor noch hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, das angebliche
Urkundendelikt habe auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen
Zwecks abgezielt und erscheine insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines
Vermögensdelikts. Sie hat nie vorgebracht, durch das angezeigte Urkundendelikt
in ihrem Vermögen geschädigt worden zu sein und es ist auch nicht ersichtlich,
inwiefern die Erneuerung des Moderatorendiploms – was der Beweggrund für die
vorgehaltene Manipulation der Datenerfassung hätte sein können –, sie am
Vermögen geschädigt hätte. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht Geschädigte
im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und folglich als blosse Anzeigeerstatterin
zur Beschwerde nicht legitimiert. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
3.1
Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 1‘200.00 gehen bei diesem Ausgang des
Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten
Sicherheit zu verrechnen.
3.2
Das Bundesgericht hat in BGE 141
IV 476 (= Pra 5/2016 Nr. 41) entschieden, gemäss BGE 139 IV 45 entspreche es
dem gesetzgeberischen Willen, der Privatklägerschaft die Verteidigungskosten
der beschuldigten Person aufzuerlegen, wenn nur sie die Berufung gegen einen
erstinstanzlichen Freispruch erhebe. Diese Rechtsprechung sei restriktiv
anzuwenden. Sie sei nur massgebend, wenn ein vollständiges gerichtliches
Verfahren stattgefunden habe und der erstinstanzliche Entscheid einzig von der
Privatklägerschaft weitergezogen worden sei. Hingegen sei sie nicht auf den
Fall auszuweiten, bei welchem die Privatklägerschaft eine Beschwerde gegen eine
Einstellungsverfügung erhebe. Die Parteientschädigung des Beschuldigten ist
deshalb vom Staat zu tragen, wenn auch an der Rechtsprechung des Bundesgerichts
Kritik geübt wird (vgl. Dr. iur. Stefan Christen in: forumpoenale 3/2016 S. 150
mit Hinweisen).
Mit Honorarnote vom 31. Januar 2016 macht
Rechtsanwalt Friedrich Affolter 10 Stunden und 40 Minuten zu einem
Stundenansatz von CHF 250.00 geltend. Dies erscheint angemessen. Inklusive
Auslagen von CHF 18.80 und der Mehrwertsteuer von 8 % führt dies zu einer
Entschädigung von CHF 2‘900.30, zahlbar durch den Staat Solothurn.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1‘200.00 zu bezahlen.
3. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Friedrich Affolter, [...], ist für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
von CHF 2‘900.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen, auszahlbar durch
den Staat Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Jeger Ramseier