Lexipedia

Entscheid

BKBES.2016.163

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

23. Februar 2017Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 3. August 2016 erstattete A.___

Strafanzeige gegen ihren Zahnarzt, Herrn B.___, [...]. Er habe sie misshandelt

und einfach ein Stück von ihrem wertvollen Zahn abgeschliffen. Ihr Zahn habe

eine Seele und diese weine. Sie lasse es nicht zu, ungerecht behandelt zu

werden, weshalb sie bitte, den Zahnarzt zu bestrafen. Wahrscheinlich habe er

beim Misshandeln gedacht, sie habe ein Geldstück gestohlen, aber das sei nicht

wahr. Sie sei die Göttin der Gerechtigkeit und wünsche sich, dass ihr nie

jemand etwas angetan hätte. Ihr Zahn schmerze und daran sei Herr B.___ schuld.

1.2 Am 4. August 2016 wies die

Staatsanwaltschaft die Strafanzeigerin darauf hin, eine Strafanzeige habe

konkrete Tatvorwürfe zu enthalten. Aus ihrer Anzeige lasse sich aber kein

Tatverdacht erkennen, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen

würde. Sie habe ihre Anzeige daher zu präzisieren.

1.3 Am 12. August 2016 präzisierte A.___

ihre Anzeige dahingehend, man könne gut erkennen, dass Herr B.___ ihr ein Stück

Zahn abgeschliffen habe. Sie gehe am 23. August zu einem neuen Zahnarzt, der das

bestätigen könne. Im Weiteren wies sie darauf hin, ihre Mutter habe gezaubert,

dass man ihr ihre Wohnung abreissen wolle.

1.4 Mit Verfügung vom 16. August 2016 wurde

der Anzeigerin Frist gesetzt zur Einreichung eines schriftlichen Berichts des

neuen Zahnarztes. Dies unter Hinweis darauf, dass bei unbenutztem Ablauf der

Frist eine Nichtanhandnahme der Anzeige in Erwägung gezogen werde.

1.5 Am 24. August 2016 ersuchte die

Anzeigerin um eine Fristerstreckung zur Einreichung des Berichts. Am 28.

November 2016 stellte die Staatsanwaltschaft fest, es sei bis heute nichts

eingegangen, weshalb eine Nichtanhandnahme in Erwägung gezogen werde, wenn bis

9. Dezember 2016 kein Bericht auf der Staatsanwaltschaft eingehe. A.___ teilte

darauf mit, sie brauche eine schriftliche Bestätigung von der Staatsanwaltschaft,

dass man die heilige Maria – das sei sie – nicht misshandeln dürfe.

1.6 Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016

nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige mit der Begründung nicht an die

Hand, es gebe keine Anhaltspunkte für eine strafrechtliche Verhaltensweise des

Zahnarztes B.___. Der Straftatbestand einer einfachen Körperverletzung, unter

welchen die geltend gemachte Misshandlung am ehesten zu subsumieren wäre, sei

eindeutig nicht erfüllt.

1.7 Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016

hatte A.___ die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, ihre Zähne seien nun vom

Zahnarzt C.___ geflickt, aber auch der habe sie misshandelt. Sie sei der liebe

Gott und nicht dumm im Kopf und wisse genau, was man dürfe und was nicht. Wegen

Herrn B.___ sei sie zu zwei Zahnärzten, zu Herrn D.___ und Herrn E.___. Herr D.___

habe sichtbare Schäden verneint.

2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung

erhob A.___ am 15. Dezember 2016 Beschwerde. Sie sei von zwei Zahnärzten

misshandelt worden, Herrn B.___ und Herrn C.___. Sie habe sich Mühe gegeben,

die Aufgabe, die ihr die Staatsanwaltschaft gegeben habe, zu erfüllen und habe

die Zähne von Herrn D.___ und Herrn E.___ begutachten lassen. Herr D.___ lüge

sie an. Die Zähne seien von Herrn C.___ geflickt und der Schaden behoben. Nun

könne sie zu keinem Zahnarzt mehr, weil alle sie misshandeln wollten. Wenn Herr

B.___ und Herr C.___ bestraft würden, hätten die anderen Zahnärzte Angst vor

ihr und würden sie nicht mehr misshandeln.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte

am 12. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Die Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels schienen nicht erfüllt

zu sein. Falls auf die Beschwerde eingetreten werde, sei festzustellen, dass

sich in den gesamten Akten keine Anhaltspunkte finden liessen, welche einen

hinreichenden Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung oder Unterlassung von

B.___ oder einer anderen Person ergeben würden.

4. B.___ liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Nach Art. 310 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die

Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder

des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse

bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine

Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Im Übrigen richtet sich das

Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Abs. 2).

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (Urteil 1C_633/2013 vom 23. April 2014 mit Hinweisen) richtet

sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Ein-stellung eines Strafverfahrens

nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem

Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme –

durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.

offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen

ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage

zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein

Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer

Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere

bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf.

2.

Die Staatsanwaltschaft erwähnt

zutreffend, dass vorliegend keinerlei Anhaltspunkte vorhanden sind, die ein

strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten oder eines anderen

Zahnarztes nahe legen würden. Zahnärztliche Behandlungen werden in der Regel

nicht als angenehm empfunden und es trifft zu, dass nicht jede Behandlung

wunschgemäss erfolgt (erfolgen kann), dies bedeutet aber nicht, dass sich ein

Zahnarzt strafbar macht, wenn eine Behandlung nicht den Wünschen des Patienten

entspricht. Dazu müssten weitere Indizien oder Beweise vorliegen, die hier aber

gänzlich fehlen. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige daher zu Recht nicht

an die Hand genommen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 300.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der

Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von total CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Jeger Ramseier