BKBES.2016.163
Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
23. Februar 2017Deutsch6 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 23. Februar 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die
Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 3. August 2016 erstattete A.___
Strafanzeige gegen ihren Zahnarzt, Herrn B.___, [...]. Er habe sie misshandelt
und einfach ein Stück von ihrem wertvollen Zahn abgeschliffen. Ihr Zahn habe
eine Seele und diese weine. Sie lasse es nicht zu, ungerecht behandelt zu
werden, weshalb sie bitte, den Zahnarzt zu bestrafen. Wahrscheinlich habe er
beim Misshandeln gedacht, sie habe ein Geldstück gestohlen, aber das sei nicht
wahr. Sie sei die Göttin der Gerechtigkeit und wünsche sich, dass ihr nie
jemand etwas angetan hätte. Ihr Zahn schmerze und daran sei Herr B.___ schuld.
1.2 Am 4. August 2016 wies die
Staatsanwaltschaft die Strafanzeigerin darauf hin, eine Strafanzeige habe
konkrete Tatvorwürfe zu enthalten. Aus ihrer Anzeige lasse sich aber kein
Tatverdacht erkennen, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen
würde. Sie habe ihre Anzeige daher zu präzisieren.
1.3 Am 12. August 2016 präzisierte A.___
ihre Anzeige dahingehend, man könne gut erkennen, dass Herr B.___ ihr ein Stück
Zahn abgeschliffen habe. Sie gehe am 23. August zu einem neuen Zahnarzt, der das
bestätigen könne. Im Weiteren wies sie darauf hin, ihre Mutter habe gezaubert,
dass man ihr ihre Wohnung abreissen wolle.
1.4 Mit Verfügung vom 16. August 2016 wurde
der Anzeigerin Frist gesetzt zur Einreichung eines schriftlichen Berichts des
neuen Zahnarztes. Dies unter Hinweis darauf, dass bei unbenutztem Ablauf der
Frist eine Nichtanhandnahme der Anzeige in Erwägung gezogen werde.
1.5 Am 24. August 2016 ersuchte die
Anzeigerin um eine Fristerstreckung zur Einreichung des Berichts. Am 28.
November 2016 stellte die Staatsanwaltschaft fest, es sei bis heute nichts
eingegangen, weshalb eine Nichtanhandnahme in Erwägung gezogen werde, wenn bis
9. Dezember 2016 kein Bericht auf der Staatsanwaltschaft eingehe. A.___ teilte
darauf mit, sie brauche eine schriftliche Bestätigung von der Staatsanwaltschaft,
dass man die heilige Maria – das sei sie – nicht misshandeln dürfe.
1.6 Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016
nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige mit der Begründung nicht an die
Hand, es gebe keine Anhaltspunkte für eine strafrechtliche Verhaltensweise des
Zahnarztes B.___. Der Straftatbestand einer einfachen Körperverletzung, unter
welchen die geltend gemachte Misshandlung am ehesten zu subsumieren wäre, sei
eindeutig nicht erfüllt.
1.7 Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016
hatte A.___ die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, ihre Zähne seien nun vom
Zahnarzt C.___ geflickt, aber auch der habe sie misshandelt. Sie sei der liebe
Gott und nicht dumm im Kopf und wisse genau, was man dürfe und was nicht. Wegen
Herrn B.___ sei sie zu zwei Zahnärzten, zu Herrn D.___ und Herrn E.___. Herr D.___
habe sichtbare Schäden verneint.
2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung
erhob A.___ am 15. Dezember 2016 Beschwerde. Sie sei von zwei Zahnärzten
misshandelt worden, Herrn B.___ und Herrn C.___. Sie habe sich Mühe gegeben,
die Aufgabe, die ihr die Staatsanwaltschaft gegeben habe, zu erfüllen und habe
die Zähne von Herrn D.___ und Herrn E.___ begutachten lassen. Herr D.___ lüge
sie an. Die Zähne seien von Herrn C.___ geflickt und der Schaden behoben. Nun
könne sie zu keinem Zahnarzt mehr, weil alle sie misshandeln wollten. Wenn Herr
B.___ und Herr C.___ bestraft würden, hätten die anderen Zahnärzte Angst vor
ihr und würden sie nicht mehr misshandeln.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte
am 12. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Die Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels schienen nicht erfüllt
zu sein. Falls auf die Beschwerde eingetreten werde, sei festzustellen, dass
sich in den gesamten Akten keine Anhaltspunkte finden liessen, welche einen
hinreichenden Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung oder Unterlassung von
B.___ oder einer anderen Person ergeben würden.
4. B.___ liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Nach Art. 310 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die
Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder
des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse
bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine
Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Im Übrigen richtet sich das
Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Abs. 2).
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (Urteil 1C_633/2013 vom 23. April 2014 mit Hinweisen) richtet
sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Ein-stellung eines Strafverfahrens
nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem
Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme –
durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen
ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage
zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein
Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer
Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere
bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf.
2.
Die Staatsanwaltschaft erwähnt
zutreffend, dass vorliegend keinerlei Anhaltspunkte vorhanden sind, die ein
strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten oder eines anderen
Zahnarztes nahe legen würden. Zahnärztliche Behandlungen werden in der Regel
nicht als angenehm empfunden und es trifft zu, dass nicht jede Behandlung
wunschgemäss erfolgt (erfolgen kann), dies bedeutet aber nicht, dass sich ein
Zahnarzt strafbar macht, wenn eine Behandlung nicht den Wünschen des Patienten
entspricht. Dazu müssten weitere Indizien oder Beweise vorliegen, die hier aber
gänzlich fehlen. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige daher zu Recht nicht
an die Hand genommen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 300.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der
Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von total CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Jeger Ramseier