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Entscheid

BKBES.2016.78

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

24. November 2016Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 24. November 2015 meldete sich C.___

telefonisch bei der Polizei. Sie warf ihrem Ehemann B.___ vor, an ihrer

gemeinsamen Tochter D.___, sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Zudem habe

er vom Kind Nacktfotos gemacht. Die Polizei führte am 10. Dezember 2015 eine

Einvernahme mit C.___ durch. Am 22. Dezember 2015 eröffnete die

Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen sexueller

Handlungen mit einem Kind und beauftragte die Polizei mit entsprechenden

Ermittlungen. Zudem wurde die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Olten-Gösgen über das laufende Verfahren informiert und um Prüfung der

Errichtung einer Prozessbeistandschaft für D.___ gebeten. Mit Entscheid der

KESB vom 4. Januar 2016 wurde für D.___ eine Prozessbeistandschaft angeordnet.

Als Prozessbeistand wurde Rechtsanwalt Andreas Miescher eingesetzt. Am 10.

Februar 2016 wurde B.___ von der Polizei einvernommen. Am 18. März 2016 reichte

A.___, die Grossmutter mütterlicherseits, eine Strafanzeige gegen B.___ wegen

sexuellen Missbrauchs ihrer Enkelin sowie wegen übler Nachrede und

Ehrverletzung ein.

1.2 Bereits am 19. August 2015 hatte C.___

die Polizei zugezogen, weil er von seiner Ehefrau nicht mehr in die eheliche

Wohnung gelassen worden war (zur polizeilichen Intervention s. Strafanzeige vom

16. September 2015). Anlässlich der in der Folge stattgefundenen Einvernahme

mit C.___ vom 25. August 2015 hatte diese Strafantrag gegen ihren Ehemann wegen

sämtlicher in Frage kommender Tatbestände gestellt. Sie warf ihm vor, sie angespuckt

und geschlagen zu haben, ferner habe er eine Urkundenfälschung begangen, indem

er auf den Steuererklärungen 2014 und 2015 und einem Schreiben an die Bank für

sie unterschrieben habe. Am 27. August 2015 wurde B.___ zu diesen Vorhalten

befragt. Am 1. Oktober 2015 stellte er seinerseits Strafantrag gegen seine

Ehefrau wegen Tätlichkeit und Sachbeschädigung einer Aktentasche und am 15.

Januar 2016 wegen übler Nachrede und Ehrverletzung.

1.3 Am 11. Februar 2016 erliess die

Staatsanwaltschaft eine bereinigte und ausgedehnte Eröffnungsverfügung gegen B.___

wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind, Urkundenfälschung, Tätlichkeiten und

Beschimpfung sowie gegen C.___ wegen Tätlichkeiten, Drohung, Sachbeschädigung

und übler Nachrede. Gleichzeitig teilte sie den Parteien mit, sie erachte die

Untersuchung gegen B.___ wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind, Urkundenfälschung

und Tätlichkeiten sowie gegen C.___ wegen Tätlichkeiten und übler Nachrede als

vollständig und beabsichtige, das Verfahren einzustellen. Den Parteien wurde

Gelegenheit gegeben, Beweisanträge sowie allfällige Entschädigungsbegehren zu

stellen. Bezüglich der Vorhalte der Beschimpfung (B.___) sowie Drohung und

Sachbeschädigung (C.___) sei beabsichtigt, einen Strafbefehl zu erlassen. Der

Prozessbeistand von D.___ beantragte am 29. Februar 2016, es sei C.___

einzuvernehmen. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 2. März 2016 abgewiesen. B.___

liess am 15. März 2016 ein Entschädigungsbegehren einreichen und mitteilen, er

sei mit der Einstellung einverstanden. Nicht einverstanden sei er aber mit der

vorgesehenen Verurteilung wegen Beschimpfung und er sei der Meinung, seine

Ehefrau sei wegen aller vier Delikte zu bestrafen. C.___ liess am 29. März 2016

beantragen, es seien sie und ihre Mutter als Zeuginnen zu befragen. Zudem liess

sie diverse Unterlagen einreichen, wie sie es zuvor bereits selber getan hatte.

Am 1. April 2016 liess sie eine weitere Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen

Ehrverletzung und Drohung einreichen.

1.4 Mit Verfügung vom 20. Juni 2016

nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___ wegen übler

Nachrede, Verleumdung und Drohung (Anzeige C.___) und wegen übler Nachrede und

Beschimpfung (Anzeige A.___) nicht an die Hand. Betreffend die restlichen

Vorhalte werde das Verfahren gegen B.___ und C.___ weitergeführt resp. teilweise

eingestellt. Mit einer Teil-Einstellungsverfügung, ebenfalls vom 20. Juni 2016,

wurde das Verfahren gegen B.___ wegen sexueller Handlung mit einem Kind,

Urkundenfälschung und Tätlichkeiten und gegen C.___ wegen Tätlichkeiten und

übler Nachrede eingestellt. Das Verfahren betreffend die restlichen Vorhalte

werde weitergeführt.

Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde bezüglich

A.___ im Wesentlichen damit begründet, diese werfe ihrem Schwiegersohn Beschimpfung

und üble Nachrede vor, weil er sie gegenüber ihrer Tochter als «verschroben» bezeichnet

und erwähnt habe, sie (die Schwiegermutter) küsse ihre Enkelin abartig ab.

Diese Aussagen könnten nicht als erhebliche Ehrverletzung gewertet werden.

2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung

erhob A.___ am 8. Juli 2016 Beschwerde. Der Beschuldigte und sein Anwalt hätten

die Aussage «verschrobene Adventistin» verwendet, um ihre Glaubwürdigkeit vor

Gericht herabzusetzen. Sie werde wegen ihrem Glauben diskriminiert; es sei ein

rechtlich relevanter Ehrangriff. Abartig küssen habe sehr wohl mit einer

sexuellen Andeutung zu tun. Man habe die Aussage des Beschuldigten aus ihrem

Kontext gerissen. Im besagten E-Mail-Austausch zwischen ihrer Tochter und ihrem

Schwiegersohn sei der Verdacht auf Kindsmissbrauch das Thema gewesen. Sie

verstehe nicht, dass alles, was der Beschuldigte sage und mache, schöngeredet

und alles andere abgeschmettert werde. Es gehe darum, dass ein kleines Kind von

seinem eigenen Vater gemein sexuell missbraucht worden sei. Für das seien die

Polizei und die Staatsanwaltschaft zuständig.

3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

am 12. August 2016 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine

Vernehmlassung.

4. Der Beschuldigte liess am 12.

September 2016 ebenfalls mitteilen, er verzichte auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.

5. A.___ teilte am 21. September 2016

mit, sie hoffe doch sehr, dass ihre Strafanzeige, vor allem wegen des sexuellen

Missbrauchs an ihrer Enkelin, und auch wegen den unglaublichen Ehrverletzungen

und der Religionsdiskriminierung weiter vor den Richter gehe.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerdeführerin betitelt ihr

Schreiben als «Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme». Das Beschwerdeverfahren

wird denn auch bezüglich dieser Nichtanhandnahmeverfügung geführt. Gegenstand der

Nichtanhandnahme war (neben der Strafanzeige von C.___ gegen den Beschuldigten

wegen übler Nachrede, Verleumdung und Drohung) die Strafanzeige der

Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede und Beschimpfung.

Nachfolgend erfolgen daher Ausführungen zu diesen Vorhalten (Ziff. 2 ff.).

Sollte die Beschwerdeführerin auch gegen die Teil-Einstellungsverfügung wegen

sexueller Handlungen mit einem Kind Beschwerde erhoben haben wollen (vgl.

insbesondere die Ausführungen in der Eingabe vom 21. September 2016), wäre auf

diese aus folgenden Gründen nicht einzutreten:

Die Parteien können die

Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art.

322.

Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zur

Beschwerde befugt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an

der Aufhebung der Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist unter

anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft

gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren

als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1

StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren

Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 116

StPO gilt als Opfer die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt

worden ist (Abs. 1). Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein

Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher

Weise nahe stehen (Abs. 2). Gleich umschreibt den Begriff des Angehörigen Art.

1.

Abs. 2 OHG (SR 312.5). Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend,

so stehen ihnen gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO die gleichen Rechte zu wie dem

Opfer. Unter dem Opfer nach Art. 116 Abs. 2 StPO in ähnlicher Weise

nahestehenden Personen sind solche des nahen Umfelds gemeint, die nicht

notwendig durch verwandtschaftliche Beziehungen verbunden sind. Massgebend sind

die sich aus den konkreten Lebensverhältnissen ergebenden faktischen Bindungen,

so zum Beispiel beim Konkubinat, aber unter Umständen auch bei besonders engen

Freundschaften sowie dem Opfer besonders nahestehenden Geschwistern. Ausschlaggebend

ist die Intensität der Bindung zum Opfer. Diese ist danach zu prüfen, ob sie in

ihrer Qualität jener mit den in Art. 116 Abs. 2 StPO ausdrücklich Erwähnten

entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_81/2016 vom 2. Juni 2016).

Im Entscheid 1B_594/2012 vom 7. Juni

2013.

hat das Bundesgericht bezüglich Enkeln festgehalten, es komme in erster

Linie darauf an, ob sie den Grosseltern in ähnlicher Weise nahe stehen wie

deren Kinder. So verhalte es sich namentlich, wenn die Grosseltern einen Elternersatz

darstellten und ihre Enkel grosszögen, weil deren Eltern verstorben oder wegen

Krankheit, Drogensucht o.ä. nicht in der Lage seien, sich um ihre Kinder zu

kümmern. Dabei handle es sich um Ausnahmefälle. Art. 116 Abs. 2 StPO anerkenne

nicht einmal Geschwister ohne Weiteres als Angehörige. Damit Enkel als solche

gelten könnten, müssten somit umso mehr besondere Verhältnisse vorliegen, da

man zu den Grosseltern in der Regel einen weniger engen Kontakt habe.

Die Beschwerdeführerin begründet nicht,

inwiefern sie ihrer Enkelin in ähnlicher Weise nahe stehe wie die Eltern. Aus

den gesamten Umständen ist zu schliessen, dass sie sicherlich ein enges

Verhältnis zu ihrer Enkelin hat und sie betreut sie offensichtlich auch während

den arbeitsbedingten Abwesenheiten ihrer Tochter. Es kann aber nicht davon

ausgegangen werden, sie stelle für ihre Enkelin einen Elternersatz dar. Es

liegt somit kein Ausnahmefall vor, der sie zu einer Beschwerde legitimieren

würde. Zudem wäre die Beschwerde diesbezüglich ohnehin abzuweisen (vgl.

Beschwerdeverfahren BKBES.2016.79 und BKBES.2016.83).

2.

Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt

die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige

oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder

die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a),

Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 genannten

Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Im Übrigen richtet

sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Abs.

2).

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (Urteil 1C_633/2013 vom 23. April 2014 mit Hinweisen) richtet

sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens

nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem

Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme –

durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.

offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf.

Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt)

Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein

Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer

Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere

bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf.

3.

Wer jemanden bei einem andern eines

unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf

zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder

Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180

Tagessätzen bestraft (üble Nachrede, Art. 173 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches,

StGB, SR 311.0). Wer jemanden in andere Weise durch Wort, Schrift, Bild,

Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit

Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Beschimpfung, Art. 177 Abs. 1 StGB).

Das Bundesgericht versteht unter Ehre

«den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach

allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten

pflegt». Neben dieser «objektiven» Ehre schützt Art. 177 die «subjektive» Ehre,

das Ehrgefühl als «Gefühl, ein achtbarer Mensch….zu sein». Die Ehre wird

verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden «allgemein eines Mangels an

Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer

Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen

oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken». Der Angriff muss von

einiger Erheblichkeit sein: «verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen»

bleiben straflos (Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, vor Art. 173 N. 1).

Massgeblich ist stets der nach

objektiven Kriterien zu ermittelnde Sinn einer Äusserung, den ihr ein

unbefangener Hörer oder Leser nach den Umständen beilegen musste

(Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. vor Art. 173 N. 11).

Sowohl bei der üblen Nachrede als auch

der Beschimpfung handelt es sich um Antragsdelikte. Das Antragsrecht erlischt

nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der

antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB).

4.

Die Beschwerdeführerin wirft ihrem

Schwiegersohn in der Strafanzeige vom 18. März 2016 vor, sie als verschroben

bezeichnet und behauptet zu haben, sie küsse ihre Enkelin abartig ab. Diesem

Vorhalt liegen drei E-Mails des Beschuldigten an seine Ehefrau zugrunde. Im

einen E-Mail (vom 22. September 2015) hatte der Beschuldigte ausgeführt: «Am

Freitag reden wir ausschliesslich über Finanzen. Deine absurden Theorien höre

ich mir gar nicht erst an. D.___ verhält sich nun auffällig, weil sie ihren

Vater vermisst. Deine Mutter küsst sie jeweils dermassen abartig ab, ich würde

mir mal darüber Gedanken machen». In einem weiteren vom 23. September 2015

hatte er geschrieben: «Eigentlich willst du ja nur mich loshaben, am liebsten

ohne Sorge- und Besuchsrecht. Dazu scheint dir jedes, wirklich jedes, Mittel

recht zu sein. Wie es D.___ dabei geht, ist dir vollkommen egal. Hauptsache,

deine Mutter hat etwas, was sie mir ihrer verschrobenen Adventisten-Erziehung

verderben kann» und schliesslich am 10. Dezember 2015: «Geh zu deiner

verschrobenen Mutter und lass dich kuscheln».

5.

Zwei der fraglichen E-Mails

datieren vom 22. und 23. September 2015, eines vom 10. Dezember 2015. Die

Beschwerdeführerin erklärt nicht, wann sie von diesen E-Mails erfahren hat.

Nachdem die Ehegatten aber bereits damals zerstritten waren, das Verhältnis

zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Schwiegersohn bereits damals stark

belastet war (die polizeiliche Intervention, nachdem der Beschuldigte nicht

mehr in die Wohnung gelassen wurde, fand am 19. August 2015 statt) und zwischen

der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter offenbar ein enges Verhältnis besteht,

ist davon auszugehen, dass sie nicht erst viel später von ihrer Tochter von

diesen E-Mails erfahren hat. Die Strafantragsfrist von drei Monaten war am 18.

März 2016 daher bereits abgelaufen, insbesondere hinsichtlich der beiden

E-Mails vom September 2015.

Aber auch wenn davon auszugehen wäre,

die Beschwerdeführerin habe von den fraglichen E-Mails erst zu einem späteren

Zeitpunkt erfahren, sodass die Antragsfrist noch gewahrt wäre, stellten die

fraglichen E-Mails keine rechtlich relevante Ehrverletzung dar. Die Äusserungen

sind despektierlich, aber nicht von ausreichender Erheblichkeit, so dass nach

eröffneter Strafuntersuchung mit einem Schuldspruch zu rechnen wäre.

«Verschroben» stellt kein Schimpfwort dar, auch nicht im Zusammenhang mit

«Adventistin» und wenn eine Grossmutter ihr Grosskind «abartig abküsst» ist

damit sicher keine sexuelle Handlung gemeint. Dies auch im vorliegenden Fall

nicht, als der Vorhalt im Zusammenhang mit dem gegen den Beschuldigten von

seiner Frau erhobenen Vorwurf des sexuellen Missbrauchs erfolgte. Gemeint war

offenkundig, dass es die Beschwerdeführerin in den Augen des Beschuldigten mit

Küssen der Enkelin übertreibt. Zudem ist wie erwähnt festzuhalten, dass bei

Ehrverletzungsdelikten stets der nach objektiven Kriterien zu ermittelnde Sinn

einer Äusserung massgebend ist, den ihr ein unbefangener Hörer oder Leser nach

den Umständen beilegen musste. Ein unbefangener Leser dürfte die fraglichen

Äusserungen kaum als ehrverletzend taxieren.

6.

Die Staatsanwaltschaft hat die

Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede und Beschimpfung

folglich zu Recht eingestellt. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

7.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der

Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine

Parteientschädigung kann ihr nicht zugesprochen werden; ebenso wenig eine

Genugtuung. Der Beschuldigte hat keine Entschädigung geltend gemacht.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf

einzutreten ist, abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Der Beschwerdeführerin steht weder

eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu.

4. Dem Beschuldigten ist keine

Entschädigung zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Jeger Ramseier