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Entscheid

BKBES.2016.97

Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

16. Februar 2017Deutsch23 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 26. Oktober 2015 erstattete A.___

bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafanzeige gegen unbekannte

Personen der [...]schule [...] und allenfalls der ehemaligen [...]-Stelle der [...]

[...] wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Verleumdung. Nach einer

Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft anerkannte die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 14. Januar 2016 den Gerichtsstand

bezüglich des Vorhalts der ungetreuen Geschäftsbesorgung unter dem Vorbehalt,

dass nicht neu eintretende Umstände eine Überprüfung der Gerichtsstandsfrage

erforderten. Bezüglich des Vorhalts der Verleumdung wurde der Gerichtsstand

nicht anerkannt. Mit einer Verfügung desselben Tages eröffnete die Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung.

Gleichzeitig erfolgte ein Aktenbeizug bei der Beschwerdekommission der [...].

Am 28. Januar 2016 wurde die Polizei mit entsprechenden Ermittlungen

beauftragt. Mit Verfügung vom 12. April 2016 erging eine ergänzte

Eröffnungsverfügung gegen B.___, C.___, D.___ sowie gegen Unbekannt wegen

ungetreuer Geschäftsbesorgung. Ebenfalls wurde die Polizei mit einer weiteren

Ermittlung beauftragt.

Am 6. Juli 2016 teilte die

Staatsanwaltschaft den Parteien mit, sie erachte die Untersuchung gegen alle

Beschuldigten als vollständig und beabsichtige, das Verfahren einzustellen. Den

Parteien wurde Gelegenheit gegeben, Beweisanträge sowie allfällige

Entschädigungsbegehren zu stellen. Die Beschuldigten reichten entsprechende Entschädigungsbegehren

ein.

1.2 Mit Verfügung vom 2. August 2016

stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___, C.___, D.___ sowie

gegen Unbekannt wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit der Begründung ein,

anlässlich der polizeilichen Einvernahme habe der Privatkläger den Vorwurf des

strafbaren Verhaltens beschrieben. Gemäss seinen Angaben solle er durch das

Nichtkennen des amerikanischen Patentrechts durch die Beschuldigten an seinem

Vermögen geschädigt worden sein. Schliesslich seien die [...], die [...] und

die Erfinder geschädigt worden, weil die drei Beschuldigten nicht über das

nötige Know-how verfügt hätten. Aus diesen Ausführungen des Privatklägers

erhelle, dass den Beschuldigten von ihm keine unrechtmässige Bereicherungsabsicht

vorgeworfen werde, zumal eine solche auch nicht erkennbar sei. Vielmehr hätten

sich die Beschuldigten (gemäss Vorwurf des Privatklägers) durch das Verhalten

selber geschädigt. Vor diesem Hintergrund käme einzig eine Bestrafung nach Art.

158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Betracht. Diesbezüglich sei aber bereits die

Verjährung eingetreten, nachdem das angeblich strafbare Verhalten bereits in

den Jahren 2003 bis 2007 stattgefunden habe. Ferner könne den Beschuldigten

auch kein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden. Weitere Strafuntersuchungen

seien nicht zu eröffnen, so weder gegen den Privatkläger selbst, wie er dies

beliebt gemacht habe, noch gegen B.___ wegen Nötigung (Eintritt der

Verjährung).

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___

am 10. August 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung und auf

Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung der

Strafuntersuchung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die

Untersuchung sei nicht vollständig. Es gebe einen Verdacht auf weitere

Offizialdelikte. Zudem sei die letzte strafbare Tätigkeit bei der Auszahlung

des Erfinderanteils im Januar 2014 begangen worden. Wenn die Staatsanwaltschaft

davon ausgehe, das angeblich strafbare Verhalten habe bereits in den Jahren

2003 bis 2007 stattgefunden, verkenne sie Art. 98 lit. b StGB. Schliesslich

hätte die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen sollen,

wenn sie die Meinung vertrete, es sei die Verfolgungsverjährung eingetreten.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte

am 31. August 2016 die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, aufgrund

der Strafanzeige des Beschwerdeführers habe sich ein hinreichender Tatverdacht

ergeben, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung zur Folge gehabt habe. Die

Erkenntnis, dass die Beschuldigten ohne Bereicherungsabsicht und ohne Vorsatz

gehandelt hätten, basiere namentlich (auch) auf den Ausführungen des

Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2016. Die

Staatsanwaltschaft sei zum Schluss gekommen, nicht zuletzt aufgrund der

Ausführungen des Beschwerdeführers, dass einzig eine Bestrafung wegen Art. 158

Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Betracht käme, zumal Eventualabsicht auf unrechtmässige

Bereicherung nicht genüge. Die diesbezügliche Verjährung trete jedoch nach 7

Jahren ein. Wenn der Beschwerdeführer Art. 98 lit. b StGB erwähne, verkenne er,

dass mit dem Entscheid BGE 131 IV 83 die verjährungsrechtliche Einheit aufgegeben

worden sei. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Einvernahme vom 30. März

2016 ausgeführt, die Pflichtverletzung sei am 1. April 2005 erfolgt. Die Beschuldigten

hätten auch nicht vorsätzlich gehandelt, es habe ihnen somit am Bewusstsein der

Pflichtwidrigkeit gefehlt, weshalb sich auch eine Einstellung der

Strafuntersuchung aufdrängen würde, wenn der Eintritt der Verfolgungsverjährung

verneint werden sollte.

4. B.___ liess am 22. September 2016

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen. Die Ausführungen des

Beschwerdeführers seien teilweise nur schwer verständlich, tendenziös und für

sie unnötig verletzend. Der Beschwerdeführer sei 2008 von der [...] entlassen

worden und habe seither verschiedene rechtliche Verfahren eingeleitet und diese

bis vor Bundesgericht gezogen. Die Staatsanwaltschaft habe sich der Strafanzeige

angenommen und gründlich untersucht, ob sich ein Tatverdacht erhärten lasse.

Dies sei nicht der Fall, weshalb zu Recht eine Einstellung erfolgt sei und zwar

nicht nur wegen fehlender Prozessvoraussetzungen, sondern auch mangels Tatverdacht

und fehlender Erfüllung eines Straftatbestandes.

Als Kadermitglied habe die

Beschuldigte stets die Interessen ihrer Arbeitgeberin zu wahren. Dass sie

gegenüber dem Beschwerdeführer eine Vermögensfürsorgepflicht im Sinne von Art.

158 StGB gehabt haben solle, werde bestritten. Ebenso die Behauptung, sie habe

das Vermögen der [...], der [...] und der Erfinder geschädigt. Der Beschwerdeführer

sei wissenschaftlicher Mitarbeiter der [...]schule [...], die später mit

anderen [...]schulen zur [...] fusioniert habe, gewesen. Ziffer 12 seines

Arbeitsvertrages vom 10./15. Januar 2002 habe festgehalten, dass allfällige

Rechte an Immaterialgütern, die der Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner

dienstlichen Tätigkeit oder in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten

hervorbringe, dem Arbeitgeber gehörten. Die Reduktion der Lizenzgebühren sei

Folge der Auseinandersetzung mit dem Industriepartner gewesen und sei von der [...]-Stelle

der [...] nach bestem Wissen und Gewissen verhandelt worden. An diesen Verhandlungen

sei die Beschuldigte nicht beteiligt gewesen. Eine Pflichtverletzung, ein

Vorsatz oder gar eine Bereicherungsabsicht liege bei ihr offensichtlich nicht

vor. Schliesslich wäre die Tathandlung längst verjährt. Bei den weiteren

(bestrittenen) Behauptungen des Beschwerdeführers hinsichtlich weiterer Delikte

(Veruntreuung, versuchter Betrug oder Begünstigung) handle es sich um willkürliche

Spekulationen. Diesbezüglich sei denn auch keine Strafuntersuchung eröffnet

worden.

5. C.___ und D.___ liessen sich nicht

vernehmen.

6. Der Beschwerdeführer hielt mit

Eingabe vom 22. Oktober 2016 an seinen Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft

habe ein reines Alibi-Verfahren durchgeführt. Die Untersuchung sei

fortzusetzen, ohne dass die Frage betreffend verjährungsrechtlicher Einheit

bereits beantwortet werden müsse, denn wenn bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung

eine Bereicherungsabsicht im Spiel gewesen wäre (was nicht untersucht worden

sei), dann würde die Strafverfolgung frühestens im Jahr 2019 verjähren. Zudem

wäre die Strafverfolgung wegen Veruntreuung nicht verjährt (gemäss Aussagen von

B.___ seien 2014 bei der Verteilung des Erlöses aus dem Verkauf der

Patentanmeldung seines Erachtens Gelder veruntreut worden). Im Weiteren

schliesse die Staatsanwaltschaft ohne jede objektive Grundlage Vorsatz aus. Zur

Stellungnahme des Vertreters von B.___ sei zu erwähnen, dass wiederum versucht

werde, ihn als Querulanten hinzustellen. Es stehe ausser Zweifel, dass B.___

geholfen habe, das Vermögen der [...], der [...] und der Erfinder zu schädigen.

Mit der arglistigen Aneignung des Patents und mit seinem späteren Verkauf seien

alle Tatbestandsmerkmale des Betrugs vorhanden. Die Zusammenarbeit zwischen

Industriepartner und [...] sei mindestens bis Ende 2012 aktiv gewesen. Gemäss

Aussagen von C.___ sei B.___ an den besagten Verhandlungen beteiligt gewesen.

Diese hätten zu dem ihm zugeschriebenen, erheblichen finanziellen Schaden geführt.

7. In einer weiteren Eingabe vom 12.

Dezember 2016 wies der Beschwerdeführer auf zwei Bundesgerichtsentscheide hin,

denen zufolge er im Verfahren STA.2016.131 Anrecht auf eine öffentliche

Verhandlung habe.

Erwägungen

II.

1.

Aus dem Schreiben des

Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2016 geht nicht klar hervor, ob er nur eine

Verhandlung im Verfahren STA.2016.131 beantragt hat oder auch eine für das

vorliegende Beschwerdeverfahren. Sollte er für das vorliegende Verfahren eine

Verhandlung beantragen, ist der Antrag aus folgenden Gründen abzuweisen:

Gemäss Art. 397 Abs. 1 der

Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) wird die Beschwerde in einem

schriftlichen Verfahren behandelt. Ein mündliches Verfahren ist nur

ausnahmsweise durchzuführen, z.B. bei einem erhöhten Interesse des Gerichts an

einer persönlichen Befragung, zur Einhaltung des Beschleunigungsgebots oder

wenn von der Verhandlung weitere wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind. Im

Rahmen der Einstellung kann ein Anspruch z.B. bei der Einziehung,

Beschlagnahmung oder bei Entscheiden über Kosten- und Entschädigungsansprüche

bestehen (vgl. Patrick Guidon in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art.

196.

– 457 StPO, Art. 1-54 JStPO, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 397 N 1;

Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage

2013, Art. 397, N. 1). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

2.

Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede

Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung

eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Sollte der Beschwerdeführer

seine Beschwerde auch hinsichtlich anderer Personen verstanden haben wollen

(z.B. allfällige Schädigung anderer Erfinder, der [...], der [...]; vgl.

Einvernahme vom 30. März 2016, Rz 116), wäre auf diese nicht einzutreten, da

der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert

ist.

3.1

Der Beschwerdeführer macht

zunächst geltend, die Staatsanwaltschaft habe einen hinreichenden Tatverdacht

als gegeben erachtet und entsprechend eine Strafuntersuchung eröffnet. In der

Folge habe sie aber nichts unternommen, um abzuklären, ob dieser Tatverdacht

bestätigt werden könne. Demnach hätte sie auch eine Nichtanhandnahmeverfügung

erlassen können.

3.2

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1

StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des

Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a),

Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten

Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Strafuntersuchung

ist demgegenüber zu eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der

Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft

ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Eine

Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit.

a StPO darf nach der Rechtsprechung nur in sachverhaltsmässig und rechtlich

klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme

nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet

werden. Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. zu

erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt

(lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Wurden bereits

Untersuchungshandlungen vorgenommen, die grundsätzlich nach der Eröffnung des

Strafverfahrens zu tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur

Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch

Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310

StPO abzuschliessen. Dies ist zum Beispiel bei einem Aktenbeizug im Sinne von

Art. 194 StPO der Fall. Anders verhält es sich bei der blossen Erteilung eines

Ermittlungsauftrags an die Polizei nach Art. 307 Abs. 2 StPO. Eine

Nichtanhandnahme des Strafverfahrens ist auch nach einem polizeilichen

Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 f. StPO noch zulässig (Urteil des

Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 mit Hinweisen).

3.3

Der Staatsanwaltschaft kann nicht

vorgehalten werden, eine Einstellungs- statt einer Nichtanhandnahmeverfügung

erlassen zu haben. Sie hat aufgrund der Strafanzeige des Beschwerdeführers

wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung einen hinreichenden Tatverdacht angenommen,

eine entsprechende Strafuntersuchung eröffnet, gleichentags die Akten der

Beschwerdekommission der [...] ediert, anschliessend einen Ermittlungsauftrag

an die Polizei erteilt und in der Folge eine ergänzte Eröffnungsverfahren

erlassen, verbunden mit einem weiteren Ermittlungsauftrag an die Polizei. Nach

Abschluss der Einvernahmen und nach Eingang der Ermittlungsberichte hat sie die

Sachlage gewürdigt und eine Einstellungsverfügung erlassen. Dieses Vorgehen ist

nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit der erwähnten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung.

4.1

Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt

die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens,

wenn:

a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der

eine Anklage rechtfertigt;

b. kein Straftatbestand erfüllt ist;

c. Rechtfertigungsgründe einen

Straftatbestand unanwendbar machen;

d. Prozessvoraussetzungen definitiv nicht

erfüllt werden können oder Prozess­hindernisse aufgetreten sind;

e. nach gesetzlicher Vorschrift auf

Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.

Die Staatsanwaltschaft erhebt beim

zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe

als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1

StPO). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung

durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht

der Grundsatz «im Zweifel für die Anklageerhebung» (bzw. «in dubio pro

duriore»). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (1B_184/2012 vom 27.

August 2012 mit Hinweisen) ist eine Einstellung geboten, wenn eine Verurteilung

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint.

Indessen ist die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nicht auf diese Fälle

zu beschränken. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass

selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang

bestünde. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» verlangt lediglich, dass bei

Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine

gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten,

dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher

erscheint als ein Freispruch. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat

nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des

strafrechtlichen Vorwurfes zu entscheiden, sondern das für die materielle

Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht

eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von

Einstellungsverfügungen zu beachten.

Gemäss Art. 2 Abs. 1 StPO steht die

Strafrechtspflege einzig den vom Gesetz bestimmten Personen zu. Die Zuständigkeit

zur Beurteilung der Frage, ob ein Strafverfahren nach durchgeführter

Untersuchung vollständig oder teilweise einzustellen ist, liegt erstinstanzlich

bei der Staatsanwaltschaft (Art. 319 Abs. 1 StPO). Ihr steht dabei ein

erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie muss im Rahmen einer Prognose abschätzen,

ob eine Verurteilung durch den Strafrichter wahrscheinlicher erscheint als ein

Freispruch. Besonders heikel ist dieser Entscheid, wenn sich die

Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige

eines Freispruchs (oder einer richterlichen Einstellung) ungefähr die Waage

halten. In solchen Fällen muss die Staatsanwaltschaft – sofern keine Erledigung

mittels Strafbefehl (Art. 352 Abs. 1 StPO) in Frage kommt – den Beschuldigten

im Lichte von Art. 324 i.V.m. Art. 319 StPO grundsätzlich umso eher anklagen,

je schwerer das untersuchte Delikt wiegt (Urteil 1B_184/2012 vom 27. August

2012, Erw. 3.4.).

4.2.1

Der Beschwerdeführer gab

anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2016 auf die Frage, was

genau er wem hinsichtlich einer ungetreuen Geschäftsbesorgung vorhalte, zu Protokoll,

er wisse nicht, wer genau was gemacht habe. B.___ und die Herren D.___ und C.___

seien sicher involviert gewesen. Die Pflichtverletzung, wie sie in Art. 158

StGB umschrieben sei, sei am 1. April 2005 passiert, als B.___ ihn zu einer

Unterschrift habe zwingen wollen. Dabei sei es um ein Dokument vom US

Patentbüro gegangen. Bei diesem Dokument habe es sich um eine Deklaration eines

Patentes gehandelt, bei dem er Miterfinder gewesen sei. Er habe sich geweigert,

das Dokument zu unterzeichnen, da er sich strafbar gemacht hätte, weil er die

Patentanmeldung in den Staaten nie gesehen habe. Hinter seinem Rücken sei die

Anmeldung in den Staaten «durchgemacht» worden. Daraus hätten sich weitere

Pflichtverletzungen ergeben. Nachdem er sich geweigert habe, zu unterzeichnen,

sei er persönlich von einem Patent-Anwalt aus den Staaten kontaktiert worden.

Dieser habe ihm bestätigt, dass er richtig gehandelt habe. Es habe sich dann

herausgestellt, dass jemand den Termin für die Declaration beim US-Patentbüro

nicht eingehalten und seine Unterschrift bislang gefehlt habe. B.___ sowie den

Leuten der [...]-Stelle habe das Wissen gefehlt, dass diese Unterschrift in den

USA zwingend nötig sei. Nachdem er den genauen Anmeldetext für das Patent erhalten

habe, habe er die Akten studiert und dann unterzeichnet.

Im Januar 2006 sei er entlassen worden.

Die Kündigung sei dann aber aufgrund seiner Intervention wieder aufgehoben

worden. Im Oktober 2008 sei er fristlos entlassen worden; wegen seiner

Strafanzeige gegen den Personalverantwortlichen und den Direktionspräsidenten

der [...]. Auf den Einwand, was er nun mit der jetzigen Anzeige erreichen

wolle, nachdem die seinerzeitige Anzeige in letzter Instanz (Bundesgericht)

abgewiesen worden sei, führte er aus, er sei aufgrund der erwähnten Personen

durch deren Nichtkennen des amerikanischen Patentrechts am Vermögen geschädigt

worden. Aus den Akten gehe hervor, dass ihm der Vorhalt gemacht werde, er habe

es falsch angemeldet, er sei an der US-Anmeldung aber gar nicht beteiligt

gewesen und habe seine Unterschrift später geleistet. Sie hätten das Know-how

nicht gehabt, obwohl er sie darauf aufmerksam gemacht habe. Durch das Unwissen,

die Anmeldung hinter seinem Rücken zu machen, sei es zu diesen Schädigungen

gekommen. Er wisse nicht genau, wer dafür verantwortlich sei, dass er nicht

einen Erfinderanteil von 40 % erhalten habe, sondern lediglich einen Drittel.

Die [...]schule für [...] in [...] habe die Auszahlung im Januar 2014 an ihn

gemacht.

4.2.2

B.___ gab am 7. Juni 2016 zu

Protokoll, die [...]-Stelle der [...] habe die Patentanmeldung in den USA vorgenommen.

Es habe sich um einen normalen Prozess gehandelt. An den genauen Zeitpunkt und

den Text der Anmeldung könne sie sich nicht erinnern, sie wisse aber noch, dass

es Schwierigkeiten gegeben habe und C.___ auch mal mitgeteilt habe, die

Anmeldung eile sehr. Ihres Wissens sei der direkte Vorgesetzte von A.___ über

die Patentanmeldung informiert worden. Sie selber sei nicht spezialisiert auf

Patentrecht, aber bestimmt habe die [...]-Stelle festgestellt, dass die

Unterschrift des Erfinders fehle. Diese Stelle kenne die Abläufe. Der Termin

sei nicht wegen ihnen nicht eingehalten worden. Bezüglich der angeblichen

Drohungen gegenüber dem Beschwerdeführer zur Unterzeichnung der Declaration des

US-Patent­büros, führte B.___ aus, da der Vorgesetzte des Beschwerdeführers

anwesend und im Bild gewesen sei, sei sie davon ausgegangen, diese sei inhaltlich

korrekt.

Auf die Reduktion der Lizenzgebühr

angesprochen, meinte B.___, ihres Wissens sei nicht die Verzögerung der

Anmeldung das Problem gewesen, sondern weil der Investor gemeint habe, das

Patent sei weniger wert. In die Verhandlungen mit dem Investor sei sie nicht

direkt involviert gewesen. Den Vertrag, der die Reduktion der Lizenzgebühr

regle, könne sie nicht offenlegen, da die Verträge vertraulich seien. Sie seien

aber inhaltlich korrekt. Es gebe keine Verpflichtung der Institution, die

Erfinder über die vertraglichen Vereinbarungen zu informieren. Bezüglich des

angeblichen Erfinderanteils, welcher nicht 40 %, sondern nur einen Drittel betragen

haben solle, könne sie sagen, dass es bei der [...]schule keine generelle

Regelung über die Höhe des Anteils gegeben habe. Da es der erste Fall gewesen

sei, habe sie es beim Verantwortlichen für Finanzen und Personal der [...] abklären

lassen. Es sei ihr gesagt worden, es müsse eine angemessene Entschädigung

erfolgen, eine Prozentzahl sei aber nicht genannt worden. Nach Abschluss des

Fusionsprozesses der Schulen sei dies dann im GAV der [...] geregelt worden.

Sie habe sich während ihrer Tätigkeit an der [...]schule immer bemüht, alles

recht zu machen. Ihre Vorgesetzten seien auch immer in die Prozesse involviert

bzw. darüber informiert worden.

4.2.3

C.___ führte am 8. Juni 2016

aus, die [...] habe einen Mandatsvertrag mit der [...] gehabt. In diesem

Vertrag sei vorgesehen gewesen, dass die [...] auf die [...]-Stelle in Fragen

betreffend Patente und Lizenzen zurückgreifen könne. Es habe sich damals um

einen Wunsch des Investors gehandelt, dass die US-Anmeldung vorgenommen worden

sei. Auftraggeber für die US-Anmeldung seien im Prinzip die [...] und der

Investor gewesen. Die [...] habe dafür besorgt sein müssen, dass die

Unterschriften der Erfinder vorhanden seien. Also der Arbeitgeber habe sich

darum kümmern müssen, dass die Erfindung ihm gehöre. Die Anmeldung in den USA

sei ein Spezialfall, weil der Erfinder primär der Eigentümer der Anmeldung sei.

Wenn jetzt durch ein Arbeitsverhältnis die Eigentumsrechte rückübertragen

werden müssten, müsse der Erfinder eine sog. Rückübertragungserklärung

unterzeichnen. Wahrscheinlich hätten sie bemerkt, dass die Unterschrift von A.___

noch fehle, weshalb sie sich an die [...] gewandt hätten. Dieser ganze

Anmeldeprozess habe bis dato nie ein Problem ergeben.

Die sog. Lizenzgebühren-Reduktion sei

eine Kompromisslösung gewesen zwischen der [...], A.___ und dem Investor.

Bezüglich eines angeblichen Geheimvertrags zwischen dem US-Patentbüro und der [...]-Stelle/[...]

sei das Angestelltenverhältnis zu sehen; er habe A.___ oft versucht zu

erklären, dass der Arbeitgeber mit seiner Erfindung eigentlich machen könne,

was er wolle. Der erwähnte Erfinderanteil von 40 % sei nur ein Vorschlag an die

[...] gewesen, weil es bei der [...] so gewesen sei. Wie es die [...]

schliesslich gemacht habe, wisse er nicht. Er sei in keinem Rechtsgeschäft mit A.___

gestanden.

4.2.4

D.___ gab am 9. Juni 2016 zu

Protokoll, C.___ sei sein Chef gewesen. Er könne nicht sagen, weshalb A.___ in

die Vertragsverhandlungen bei der Patentanmeldung nicht miteinbezogen worden

sei, weil er selber auch nicht miteinbezogen worden sei. Es könne sein, dass es

Sonderwünsche von Seiten des Investors oder Vertragspartners gegeben habe. Er

habe noch schwach in Erinnerung, dass es ein Problem gegeben habe. Worin das

aber bestanden habe, wisse er nicht mehr. Es sei so, dass die Erfindung

automatisch dem Arbeitgeber gehöre. Weshalb die Unterschrift von A.___ gefehlt

habe, könne er nicht sagen. Das sei eine Sache zwischen ihm und der [...]. Die

Patentanmeldung sei bei ihnen standardmässig abgelaufen. Im Weiteren konnte D.___

keine Aussagen machen. Bezüglich des Erfinderanteils führte er auch aus, die

erwähnten 40 % hätten für die [...] gegolten.

4.3.1

Gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB

wird wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen

Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern

zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei

unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt, oder zulässt, dass der andere am

Vermögen geschädigt wird. Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt,

wird mit der gleichen Strafe bestraft.

Der Beschwerdeführer hatte anlässlich

der polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2016 ausgesagt, die angebliche

Pflichtverletzung, wie sie in Art. 158 StGB umschrieben sei, sei am 1. April

2005.

passiert. Anschliessend hätten sich weitere Pflichtverletzungen daraus

ergeben, die sich aber – mit Ausnahme der Auszahlung im Januar 2014 – auch auf

das Jahr 2005 bezogen. Gestützt darauf geht die Staatsanwaltschaft zu Recht

davon aus, dass hinsichtlich eines allfälligen strafbaren Verhaltens der Beschuldigten

nach Art. 158 Ziff. 1 StGB die Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Art. 158

Ziff. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

bedroht, weshalb die Verfolgungsverjährung in 7 Jahren eintritt (Art. 70 Abs. 1

lit. c aStGB resp. Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB, wenn von einer allfälligen

Tathandlung bis 2007 ausgegangen wird [Staatsanwaltschaft, B.___, Eingabe vom

22.

September 2017 Rz 22]; lex mitior).

Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers ist nicht von einer verjährungsrechtlichen Einheit

auszugehen, was gestützt auf Art. 71 al. 2 aStGB resp. Art. 98 lit. b StGB zu

einem Verjährungsbeginn am letzten Tag der Tatausführung führen würde. Als

Anwendungsbereich von Art. 98 lit. b StGB bleibt nur die tatbestandliche

Handlungseinheit, die vorliegt, wenn schon der Tatbestand typischerweise

mehrere Einzelhandlungen voraussetzt (z.B. bei Raub, Misswirtschaft oder

strafbarem Nachrichtendienst) oder bei der natürlichen Handlungseinheit, wo mehrere

Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen

räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs als ein einheitliches

zusammengehörendes Geschehen erscheinen, also Fälle der iterativen (Tracht

Prügel) oder sukzessiven Begehung (Sprayen in darauffolgenden Nächten), nicht

aber zum Beispiel bei mehreren Geldwäscheroperationen, selbst wenn sie

ähnlicher Art sind und zeitlich nahe beieinanderliegen und ebenso wenig bei

längerem Zeitintervall, z.B. einem Monat, dies unterbricht den Zusammenhang

(Trechsel/Capus in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 98 N 4; Matthias

Zurbrügg in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3.

Auflage 2013, vor Art. 79 N 5 f.; BGE 131 IV 83). Vorliegend kann weder von

einer tatbestandlichen noch von einer natürlichen Handlungseinheit gesprochen

werden, auch wenn im Januar 2014, wie der Beschwerdeführer erwähnt, noch eine

Zahlung erfolgte. Die Grundlage für diese Zahlung wurde weit früher geschaffen

und es ist kein andauerndes pflichtwidriges Verhalten zu erkennen (vgl.

Trechsel/Crameri, a.a.O., N 15).

Ergänzend anzufügen ist, dass die

Staatsanwaltschaft im Übrigen ebenfalls zu Recht kein vorsätzliches Handeln

seitens der Beschuldigten sieht (sofern überhaupt der objektive Tatbestand

gegeben sein könnte). Der Vorsatz müsste sich auf Tatmittel, Erfolg und

Kausalzusammenhang richten (Trechsel/Crameri, a.a.O., N 14). Inwieweit hier ein

Vorsatz gegeben sein könnte, ist nicht zu erkennen, weder aufgrund der Aktenlage

noch angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers selber, welcher in der Einvernahme

vom 30. März 2016 zu Protokoll gegeben hatte, B.___ und der [...]-Stelle habe

das Wissen gefehlt, die Beschuldigten hätten das amerikanische Patentrecht

nicht gekannt, sie hätten das Know-how nicht gehabt, sie seien unwissend

gewesen. Daran ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der

Beschwerdeschrift nichts, wo er erwähnt, seine Schilderung des inkriminierten

Verhaltens lasse den Schluss auf ein vorsätzliches Handeln zu. Sowohl B.___ als

auch C.___ haben glaubhaft ausgesagt, sie seien der Meinung gewesen, alles

richtig gemacht zu haben. Jedenfalls erscheint es unwahrscheinlich, dass ihnen

in einer weitergeführten Strafuntersuchung resp. vor Gericht ein vorsätzliches

Handeln nachgewiesen werden könnte.

4.3.2

Schliesslich ist auch nicht

ersichtlich, inwiefern weitere Tatbestände, so Veruntreuung oder Betrug,

gegeben sein könnten, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift

zusätzlich erwähnt. Sofern diesbezüglich überhaupt der objektive Tatbestand

erfüllt sind könnte (zum Beispiel Arglist beim Betrug), ist keine Bereicherungsabsicht

erkennbar.

5.

Zusammenfassend ist die

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft somit nicht zu beanstanden. Eine

Anklageerhebung würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch

führen, weshalb sich die Weiterführung einer Strafuntersuchung nicht

rechtfertigt, auch nicht im Hinblick auf allenfalls noch weitere Personen. Die

Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

6.1

Die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 1‘500.00 gehen bei diesem Ausgang des

Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleis­teten

Sicherheit zu verrechnen.

6.2

Das Bundesgericht hat in BGE 141

IV 476 (= Pra 5/2016 Nr. 41) entschieden, gemäss BGE 139 IV 45 entspreche es

dem gesetzgeberischen Willen, der Privatklägerschaft die Verteidigungskosten

der beschuldigten Person aufzuerlegen, wenn nur sie die Berufung gegen einen

erstinstanzlichen Freispruch erhebe. Diese Rechtsprechung sei restriktiv

anzuwenden. Sie sei nur massgebend, wenn ein vollständiges gerichtliches

Verfahren stattgefunden habe und der erstinstanzliche Entscheid einzig von der

Privatklägerschaft weitergezogen worden sei. Hingegen sei sie nicht auf den

Fall auszuweiten, bei welchem die Privatklägerschaft eine Beschwerde gegen eine

Einstellungsverfügung erhebe. Die Parteientschädigung des Beschuldigten ist

deshalb vom Staat zu tragen, wenn an der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch

berechtigterweise Kritik geübt wird (vgl. Dr. iur. Stefan Christen in: forumpoenale

3/2016 S. 150 mit Hinweisen).

Mit Honorarnote vom 31. Oktober 2016

macht Dr. Roman Baumann Lorant 15 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 230.00

geltend. Dies erscheint angemessen. Inklusive Mehrwertsteuer von 8 % führt dies

zu einer Entschädigung von CHF 3‘726.00 (Auslagen wurden keine geltend gemacht),

zahlbar durch den Staat Solothurn.

Die anderen Beschuldigten haben sich

nicht vernehmen lassen und auch keine Entschädigung geltend gemacht.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

3. B.___, vertreten durch Dr. Roman

Baumann Lorant, ist für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

CHF 3‘726.00 (inkl. MwSt.) zu bezahlen, zahlbar durch den Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Jeger Ramseier