BKBES.2016.97
Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes
16. Februar 2017Deutsch23 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 16. Februar 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. Unbekannt,
3. B.___,
vertreten durch Advokat Roman Baumann,
4. C.___,
vertreten durch Advokat Dieter Riggenbach,
5. D.___,
Beschuldigte
betreffend Einstellungsverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 26. Oktober 2015 erstattete A.___
bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafanzeige gegen unbekannte
Personen der [...]schule [...] und allenfalls der ehemaligen [...]-Stelle der [...]
[...] wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Verleumdung. Nach einer
Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft anerkannte die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 14. Januar 2016 den Gerichtsstand
bezüglich des Vorhalts der ungetreuen Geschäftsbesorgung unter dem Vorbehalt,
dass nicht neu eintretende Umstände eine Überprüfung der Gerichtsstandsfrage
erforderten. Bezüglich des Vorhalts der Verleumdung wurde der Gerichtsstand
nicht anerkannt. Mit einer Verfügung desselben Tages eröffnete die Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung.
Gleichzeitig erfolgte ein Aktenbeizug bei der Beschwerdekommission der [...].
Am 28. Januar 2016 wurde die Polizei mit entsprechenden Ermittlungen
beauftragt. Mit Verfügung vom 12. April 2016 erging eine ergänzte
Eröffnungsverfügung gegen B.___, C.___, D.___ sowie gegen Unbekannt wegen
ungetreuer Geschäftsbesorgung. Ebenfalls wurde die Polizei mit einer weiteren
Ermittlung beauftragt.
Am 6. Juli 2016 teilte die
Staatsanwaltschaft den Parteien mit, sie erachte die Untersuchung gegen alle
Beschuldigten als vollständig und beabsichtige, das Verfahren einzustellen. Den
Parteien wurde Gelegenheit gegeben, Beweisanträge sowie allfällige
Entschädigungsbegehren zu stellen. Die Beschuldigten reichten entsprechende Entschädigungsbegehren
ein.
1.2 Mit Verfügung vom 2. August 2016
stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___, C.___, D.___ sowie
gegen Unbekannt wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit der Begründung ein,
anlässlich der polizeilichen Einvernahme habe der Privatkläger den Vorwurf des
strafbaren Verhaltens beschrieben. Gemäss seinen Angaben solle er durch das
Nichtkennen des amerikanischen Patentrechts durch die Beschuldigten an seinem
Vermögen geschädigt worden sein. Schliesslich seien die [...], die [...] und
die Erfinder geschädigt worden, weil die drei Beschuldigten nicht über das
nötige Know-how verfügt hätten. Aus diesen Ausführungen des Privatklägers
erhelle, dass den Beschuldigten von ihm keine unrechtmässige Bereicherungsabsicht
vorgeworfen werde, zumal eine solche auch nicht erkennbar sei. Vielmehr hätten
sich die Beschuldigten (gemäss Vorwurf des Privatklägers) durch das Verhalten
selber geschädigt. Vor diesem Hintergrund käme einzig eine Bestrafung nach Art.
158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Betracht. Diesbezüglich sei aber bereits die
Verjährung eingetreten, nachdem das angeblich strafbare Verhalten bereits in
den Jahren 2003 bis 2007 stattgefunden habe. Ferner könne den Beschuldigten
auch kein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden. Weitere Strafuntersuchungen
seien nicht zu eröffnen, so weder gegen den Privatkläger selbst, wie er dies
beliebt gemacht habe, noch gegen B.___ wegen Nötigung (Eintritt der
Verjährung).
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___
am 10. August 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung und auf
Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung der
Strafuntersuchung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die
Untersuchung sei nicht vollständig. Es gebe einen Verdacht auf weitere
Offizialdelikte. Zudem sei die letzte strafbare Tätigkeit bei der Auszahlung
des Erfinderanteils im Januar 2014 begangen worden. Wenn die Staatsanwaltschaft
davon ausgehe, das angeblich strafbare Verhalten habe bereits in den Jahren
2003 bis 2007 stattgefunden, verkenne sie Art. 98 lit. b StGB. Schliesslich
hätte die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen sollen,
wenn sie die Meinung vertrete, es sei die Verfolgungsverjährung eingetreten.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte
am 31. August 2016 die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, aufgrund
der Strafanzeige des Beschwerdeführers habe sich ein hinreichender Tatverdacht
ergeben, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung zur Folge gehabt habe. Die
Erkenntnis, dass die Beschuldigten ohne Bereicherungsabsicht und ohne Vorsatz
gehandelt hätten, basiere namentlich (auch) auf den Ausführungen des
Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2016. Die
Staatsanwaltschaft sei zum Schluss gekommen, nicht zuletzt aufgrund der
Ausführungen des Beschwerdeführers, dass einzig eine Bestrafung wegen Art. 158
Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Betracht käme, zumal Eventualabsicht auf unrechtmässige
Bereicherung nicht genüge. Die diesbezügliche Verjährung trete jedoch nach 7
Jahren ein. Wenn der Beschwerdeführer Art. 98 lit. b StGB erwähne, verkenne er,
dass mit dem Entscheid BGE 131 IV 83 die verjährungsrechtliche Einheit aufgegeben
worden sei. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Einvernahme vom 30. März
2016 ausgeführt, die Pflichtverletzung sei am 1. April 2005 erfolgt. Die Beschuldigten
hätten auch nicht vorsätzlich gehandelt, es habe ihnen somit am Bewusstsein der
Pflichtwidrigkeit gefehlt, weshalb sich auch eine Einstellung der
Strafuntersuchung aufdrängen würde, wenn der Eintritt der Verfolgungsverjährung
verneint werden sollte.
4. B.___ liess am 22. September 2016
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers seien teilweise nur schwer verständlich, tendenziös und für
sie unnötig verletzend. Der Beschwerdeführer sei 2008 von der [...] entlassen
worden und habe seither verschiedene rechtliche Verfahren eingeleitet und diese
bis vor Bundesgericht gezogen. Die Staatsanwaltschaft habe sich der Strafanzeige
angenommen und gründlich untersucht, ob sich ein Tatverdacht erhärten lasse.
Dies sei nicht der Fall, weshalb zu Recht eine Einstellung erfolgt sei und zwar
nicht nur wegen fehlender Prozessvoraussetzungen, sondern auch mangels Tatverdacht
und fehlender Erfüllung eines Straftatbestandes.
Als Kadermitglied habe die
Beschuldigte stets die Interessen ihrer Arbeitgeberin zu wahren. Dass sie
gegenüber dem Beschwerdeführer eine Vermögensfürsorgepflicht im Sinne von Art.
158 StGB gehabt haben solle, werde bestritten. Ebenso die Behauptung, sie habe
das Vermögen der [...], der [...] und der Erfinder geschädigt. Der Beschwerdeführer
sei wissenschaftlicher Mitarbeiter der [...]schule [...], die später mit
anderen [...]schulen zur [...] fusioniert habe, gewesen. Ziffer 12 seines
Arbeitsvertrages vom 10./15. Januar 2002 habe festgehalten, dass allfällige
Rechte an Immaterialgütern, die der Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner
dienstlichen Tätigkeit oder in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten
hervorbringe, dem Arbeitgeber gehörten. Die Reduktion der Lizenzgebühren sei
Folge der Auseinandersetzung mit dem Industriepartner gewesen und sei von der [...]-Stelle
der [...] nach bestem Wissen und Gewissen verhandelt worden. An diesen Verhandlungen
sei die Beschuldigte nicht beteiligt gewesen. Eine Pflichtverletzung, ein
Vorsatz oder gar eine Bereicherungsabsicht liege bei ihr offensichtlich nicht
vor. Schliesslich wäre die Tathandlung längst verjährt. Bei den weiteren
(bestrittenen) Behauptungen des Beschwerdeführers hinsichtlich weiterer Delikte
(Veruntreuung, versuchter Betrug oder Begünstigung) handle es sich um willkürliche
Spekulationen. Diesbezüglich sei denn auch keine Strafuntersuchung eröffnet
worden.
5. C.___ und D.___ liessen sich nicht
vernehmen.
6. Der Beschwerdeführer hielt mit
Eingabe vom 22. Oktober 2016 an seinen Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft
habe ein reines Alibi-Verfahren durchgeführt. Die Untersuchung sei
fortzusetzen, ohne dass die Frage betreffend verjährungsrechtlicher Einheit
bereits beantwortet werden müsse, denn wenn bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung
eine Bereicherungsabsicht im Spiel gewesen wäre (was nicht untersucht worden
sei), dann würde die Strafverfolgung frühestens im Jahr 2019 verjähren. Zudem
wäre die Strafverfolgung wegen Veruntreuung nicht verjährt (gemäss Aussagen von
B.___ seien 2014 bei der Verteilung des Erlöses aus dem Verkauf der
Patentanmeldung seines Erachtens Gelder veruntreut worden). Im Weiteren
schliesse die Staatsanwaltschaft ohne jede objektive Grundlage Vorsatz aus. Zur
Stellungnahme des Vertreters von B.___ sei zu erwähnen, dass wiederum versucht
werde, ihn als Querulanten hinzustellen. Es stehe ausser Zweifel, dass B.___
geholfen habe, das Vermögen der [...], der [...] und der Erfinder zu schädigen.
Mit der arglistigen Aneignung des Patents und mit seinem späteren Verkauf seien
alle Tatbestandsmerkmale des Betrugs vorhanden. Die Zusammenarbeit zwischen
Industriepartner und [...] sei mindestens bis Ende 2012 aktiv gewesen. Gemäss
Aussagen von C.___ sei B.___ an den besagten Verhandlungen beteiligt gewesen.
Diese hätten zu dem ihm zugeschriebenen, erheblichen finanziellen Schaden geführt.
7. In einer weiteren Eingabe vom 12.
Dezember 2016 wies der Beschwerdeführer auf zwei Bundesgerichtsentscheide hin,
denen zufolge er im Verfahren STA.2016.131 Anrecht auf eine öffentliche
Verhandlung habe.
Erwägungen
II.
1.
Aus dem Schreiben des
Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2016 geht nicht klar hervor, ob er nur eine
Verhandlung im Verfahren STA.2016.131 beantragt hat oder auch eine für das
vorliegende Beschwerdeverfahren. Sollte er für das vorliegende Verfahren eine
Verhandlung beantragen, ist der Antrag aus folgenden Gründen abzuweisen:
Gemäss Art. 397 Abs. 1 der
Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) wird die Beschwerde in einem
schriftlichen Verfahren behandelt. Ein mündliches Verfahren ist nur
ausnahmsweise durchzuführen, z.B. bei einem erhöhten Interesse des Gerichts an
einer persönlichen Befragung, zur Einhaltung des Beschleunigungsgebots oder
wenn von der Verhandlung weitere wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind. Im
Rahmen der Einstellung kann ein Anspruch z.B. bei der Einziehung,
Beschlagnahmung oder bei Entscheiden über Kosten- und Entschädigungsansprüche
bestehen (vgl. Patrick Guidon in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art.
196.
– 457 StPO, Art. 1-54 JStPO, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 397 N 1;
Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage
2013, Art. 397, N. 1). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
2.
Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede
Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Sollte der Beschwerdeführer
seine Beschwerde auch hinsichtlich anderer Personen verstanden haben wollen
(z.B. allfällige Schädigung anderer Erfinder, der [...], der [...]; vgl.
Einvernahme vom 30. März 2016, Rz 116), wäre auf diese nicht einzutreten, da
der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert
ist.
3.1
Der Beschwerdeführer macht
zunächst geltend, die Staatsanwaltschaft habe einen hinreichenden Tatverdacht
als gegeben erachtet und entsprechend eine Strafuntersuchung eröffnet. In der
Folge habe sie aber nichts unternommen, um abzuklären, ob dieser Tatverdacht
bestätigt werden könne. Demnach hätte sie auch eine Nichtanhandnahmeverfügung
erlassen können.
3.2
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1
StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des
Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a),
Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten
Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Strafuntersuchung
ist demgegenüber zu eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der
Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft
ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Eine
Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit.
a StPO darf nach der Rechtsprechung nur in sachverhaltsmässig und rechtlich
klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme
nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet
werden. Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. zu
erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt
(lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Wurden bereits
Untersuchungshandlungen vorgenommen, die grundsätzlich nach der Eröffnung des
Strafverfahrens zu tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur
Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch
Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310
StPO abzuschliessen. Dies ist zum Beispiel bei einem Aktenbeizug im Sinne von
Art. 194 StPO der Fall. Anders verhält es sich bei der blossen Erteilung eines
Ermittlungsauftrags an die Polizei nach Art. 307 Abs. 2 StPO. Eine
Nichtanhandnahme des Strafverfahrens ist auch nach einem polizeilichen
Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 f. StPO noch zulässig (Urteil des
Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 mit Hinweisen).
3.3
Der Staatsanwaltschaft kann nicht
vorgehalten werden, eine Einstellungs- statt einer Nichtanhandnahmeverfügung
erlassen zu haben. Sie hat aufgrund der Strafanzeige des Beschwerdeführers
wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung einen hinreichenden Tatverdacht angenommen,
eine entsprechende Strafuntersuchung eröffnet, gleichentags die Akten der
Beschwerdekommission der [...] ediert, anschliessend einen Ermittlungsauftrag
an die Polizei erteilt und in der Folge eine ergänzte Eröffnungsverfahren
erlassen, verbunden mit einem weiteren Ermittlungsauftrag an die Polizei. Nach
Abschluss der Einvernahmen und nach Eingang der Ermittlungsberichte hat sie die
Sachlage gewürdigt und eine Einstellungsverfügung erlassen. Dieses Vorgehen ist
nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit der erwähnten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung.
4.1
Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt
die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens,
wenn:
a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der
eine Anklage rechtfertigt;
b. kein Straftatbestand erfüllt ist;
c. Rechtfertigungsgründe einen
Straftatbestand unanwendbar machen;
d. Prozessvoraussetzungen definitiv nicht
erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e. nach gesetzlicher Vorschrift auf
Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
Die Staatsanwaltschaft erhebt beim
zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe
als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1
StPO). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung
durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht
der Grundsatz «im Zweifel für die Anklageerhebung» (bzw. «in dubio pro
duriore»). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (1B_184/2012 vom 27.
August 2012 mit Hinweisen) ist eine Einstellung geboten, wenn eine Verurteilung
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint.
Indessen ist die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nicht auf diese Fälle
zu beschränken. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass
selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang
bestünde. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» verlangt lediglich, dass bei
Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine
gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten,
dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher
erscheint als ein Freispruch. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat
nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfes zu entscheiden, sondern das für die materielle
Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht
eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von
Einstellungsverfügungen zu beachten.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 StPO steht die
Strafrechtspflege einzig den vom Gesetz bestimmten Personen zu. Die Zuständigkeit
zur Beurteilung der Frage, ob ein Strafverfahren nach durchgeführter
Untersuchung vollständig oder teilweise einzustellen ist, liegt erstinstanzlich
bei der Staatsanwaltschaft (Art. 319 Abs. 1 StPO). Ihr steht dabei ein
erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie muss im Rahmen einer Prognose abschätzen,
ob eine Verurteilung durch den Strafrichter wahrscheinlicher erscheint als ein
Freispruch. Besonders heikel ist dieser Entscheid, wenn sich die
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige
eines Freispruchs (oder einer richterlichen Einstellung) ungefähr die Waage
halten. In solchen Fällen muss die Staatsanwaltschaft – sofern keine Erledigung
mittels Strafbefehl (Art. 352 Abs. 1 StPO) in Frage kommt – den Beschuldigten
im Lichte von Art. 324 i.V.m. Art. 319 StPO grundsätzlich umso eher anklagen,
je schwerer das untersuchte Delikt wiegt (Urteil 1B_184/2012 vom 27. August
2012, Erw. 3.4.).
4.2.1
Der Beschwerdeführer gab
anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2016 auf die Frage, was
genau er wem hinsichtlich einer ungetreuen Geschäftsbesorgung vorhalte, zu Protokoll,
er wisse nicht, wer genau was gemacht habe. B.___ und die Herren D.___ und C.___
seien sicher involviert gewesen. Die Pflichtverletzung, wie sie in Art. 158
StGB umschrieben sei, sei am 1. April 2005 passiert, als B.___ ihn zu einer
Unterschrift habe zwingen wollen. Dabei sei es um ein Dokument vom US
Patentbüro gegangen. Bei diesem Dokument habe es sich um eine Deklaration eines
Patentes gehandelt, bei dem er Miterfinder gewesen sei. Er habe sich geweigert,
das Dokument zu unterzeichnen, da er sich strafbar gemacht hätte, weil er die
Patentanmeldung in den Staaten nie gesehen habe. Hinter seinem Rücken sei die
Anmeldung in den Staaten «durchgemacht» worden. Daraus hätten sich weitere
Pflichtverletzungen ergeben. Nachdem er sich geweigert habe, zu unterzeichnen,
sei er persönlich von einem Patent-Anwalt aus den Staaten kontaktiert worden.
Dieser habe ihm bestätigt, dass er richtig gehandelt habe. Es habe sich dann
herausgestellt, dass jemand den Termin für die Declaration beim US-Patentbüro
nicht eingehalten und seine Unterschrift bislang gefehlt habe. B.___ sowie den
Leuten der [...]-Stelle habe das Wissen gefehlt, dass diese Unterschrift in den
USA zwingend nötig sei. Nachdem er den genauen Anmeldetext für das Patent erhalten
habe, habe er die Akten studiert und dann unterzeichnet.
Im Januar 2006 sei er entlassen worden.
Die Kündigung sei dann aber aufgrund seiner Intervention wieder aufgehoben
worden. Im Oktober 2008 sei er fristlos entlassen worden; wegen seiner
Strafanzeige gegen den Personalverantwortlichen und den Direktionspräsidenten
der [...]. Auf den Einwand, was er nun mit der jetzigen Anzeige erreichen
wolle, nachdem die seinerzeitige Anzeige in letzter Instanz (Bundesgericht)
abgewiesen worden sei, führte er aus, er sei aufgrund der erwähnten Personen
durch deren Nichtkennen des amerikanischen Patentrechts am Vermögen geschädigt
worden. Aus den Akten gehe hervor, dass ihm der Vorhalt gemacht werde, er habe
es falsch angemeldet, er sei an der US-Anmeldung aber gar nicht beteiligt
gewesen und habe seine Unterschrift später geleistet. Sie hätten das Know-how
nicht gehabt, obwohl er sie darauf aufmerksam gemacht habe. Durch das Unwissen,
die Anmeldung hinter seinem Rücken zu machen, sei es zu diesen Schädigungen
gekommen. Er wisse nicht genau, wer dafür verantwortlich sei, dass er nicht
einen Erfinderanteil von 40 % erhalten habe, sondern lediglich einen Drittel.
Die [...]schule für [...] in [...] habe die Auszahlung im Januar 2014 an ihn
gemacht.
4.2.2
B.___ gab am 7. Juni 2016 zu
Protokoll, die [...]-Stelle der [...] habe die Patentanmeldung in den USA vorgenommen.
Es habe sich um einen normalen Prozess gehandelt. An den genauen Zeitpunkt und
den Text der Anmeldung könne sie sich nicht erinnern, sie wisse aber noch, dass
es Schwierigkeiten gegeben habe und C.___ auch mal mitgeteilt habe, die
Anmeldung eile sehr. Ihres Wissens sei der direkte Vorgesetzte von A.___ über
die Patentanmeldung informiert worden. Sie selber sei nicht spezialisiert auf
Patentrecht, aber bestimmt habe die [...]-Stelle festgestellt, dass die
Unterschrift des Erfinders fehle. Diese Stelle kenne die Abläufe. Der Termin
sei nicht wegen ihnen nicht eingehalten worden. Bezüglich der angeblichen
Drohungen gegenüber dem Beschwerdeführer zur Unterzeichnung der Declaration des
US-Patentbüros, führte B.___ aus, da der Vorgesetzte des Beschwerdeführers
anwesend und im Bild gewesen sei, sei sie davon ausgegangen, diese sei inhaltlich
korrekt.
Auf die Reduktion der Lizenzgebühr
angesprochen, meinte B.___, ihres Wissens sei nicht die Verzögerung der
Anmeldung das Problem gewesen, sondern weil der Investor gemeint habe, das
Patent sei weniger wert. In die Verhandlungen mit dem Investor sei sie nicht
direkt involviert gewesen. Den Vertrag, der die Reduktion der Lizenzgebühr
regle, könne sie nicht offenlegen, da die Verträge vertraulich seien. Sie seien
aber inhaltlich korrekt. Es gebe keine Verpflichtung der Institution, die
Erfinder über die vertraglichen Vereinbarungen zu informieren. Bezüglich des
angeblichen Erfinderanteils, welcher nicht 40 %, sondern nur einen Drittel betragen
haben solle, könne sie sagen, dass es bei der [...]schule keine generelle
Regelung über die Höhe des Anteils gegeben habe. Da es der erste Fall gewesen
sei, habe sie es beim Verantwortlichen für Finanzen und Personal der [...] abklären
lassen. Es sei ihr gesagt worden, es müsse eine angemessene Entschädigung
erfolgen, eine Prozentzahl sei aber nicht genannt worden. Nach Abschluss des
Fusionsprozesses der Schulen sei dies dann im GAV der [...] geregelt worden.
Sie habe sich während ihrer Tätigkeit an der [...]schule immer bemüht, alles
recht zu machen. Ihre Vorgesetzten seien auch immer in die Prozesse involviert
bzw. darüber informiert worden.
4.2.3
C.___ führte am 8. Juni 2016
aus, die [...] habe einen Mandatsvertrag mit der [...] gehabt. In diesem
Vertrag sei vorgesehen gewesen, dass die [...] auf die [...]-Stelle in Fragen
betreffend Patente und Lizenzen zurückgreifen könne. Es habe sich damals um
einen Wunsch des Investors gehandelt, dass die US-Anmeldung vorgenommen worden
sei. Auftraggeber für die US-Anmeldung seien im Prinzip die [...] und der
Investor gewesen. Die [...] habe dafür besorgt sein müssen, dass die
Unterschriften der Erfinder vorhanden seien. Also der Arbeitgeber habe sich
darum kümmern müssen, dass die Erfindung ihm gehöre. Die Anmeldung in den USA
sei ein Spezialfall, weil der Erfinder primär der Eigentümer der Anmeldung sei.
Wenn jetzt durch ein Arbeitsverhältnis die Eigentumsrechte rückübertragen
werden müssten, müsse der Erfinder eine sog. Rückübertragungserklärung
unterzeichnen. Wahrscheinlich hätten sie bemerkt, dass die Unterschrift von A.___
noch fehle, weshalb sie sich an die [...] gewandt hätten. Dieser ganze
Anmeldeprozess habe bis dato nie ein Problem ergeben.
Die sog. Lizenzgebühren-Reduktion sei
eine Kompromisslösung gewesen zwischen der [...], A.___ und dem Investor.
Bezüglich eines angeblichen Geheimvertrags zwischen dem US-Patentbüro und der [...]-Stelle/[...]
sei das Angestelltenverhältnis zu sehen; er habe A.___ oft versucht zu
erklären, dass der Arbeitgeber mit seiner Erfindung eigentlich machen könne,
was er wolle. Der erwähnte Erfinderanteil von 40 % sei nur ein Vorschlag an die
[...] gewesen, weil es bei der [...] so gewesen sei. Wie es die [...]
schliesslich gemacht habe, wisse er nicht. Er sei in keinem Rechtsgeschäft mit A.___
gestanden.
4.2.4
D.___ gab am 9. Juni 2016 zu
Protokoll, C.___ sei sein Chef gewesen. Er könne nicht sagen, weshalb A.___ in
die Vertragsverhandlungen bei der Patentanmeldung nicht miteinbezogen worden
sei, weil er selber auch nicht miteinbezogen worden sei. Es könne sein, dass es
Sonderwünsche von Seiten des Investors oder Vertragspartners gegeben habe. Er
habe noch schwach in Erinnerung, dass es ein Problem gegeben habe. Worin das
aber bestanden habe, wisse er nicht mehr. Es sei so, dass die Erfindung
automatisch dem Arbeitgeber gehöre. Weshalb die Unterschrift von A.___ gefehlt
habe, könne er nicht sagen. Das sei eine Sache zwischen ihm und der [...]. Die
Patentanmeldung sei bei ihnen standardmässig abgelaufen. Im Weiteren konnte D.___
keine Aussagen machen. Bezüglich des Erfinderanteils führte er auch aus, die
erwähnten 40 % hätten für die [...] gegolten.
4.3.1
Gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB
wird wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen
Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern
zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei
unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt, oder zulässt, dass der andere am
Vermögen geschädigt wird. Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt,
wird mit der gleichen Strafe bestraft.
Der Beschwerdeführer hatte anlässlich
der polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2016 ausgesagt, die angebliche
Pflichtverletzung, wie sie in Art. 158 StGB umschrieben sei, sei am 1. April
2005.
passiert. Anschliessend hätten sich weitere Pflichtverletzungen daraus
ergeben, die sich aber – mit Ausnahme der Auszahlung im Januar 2014 – auch auf
das Jahr 2005 bezogen. Gestützt darauf geht die Staatsanwaltschaft zu Recht
davon aus, dass hinsichtlich eines allfälligen strafbaren Verhaltens der Beschuldigten
nach Art. 158 Ziff. 1 StGB die Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Art. 158
Ziff. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bedroht, weshalb die Verfolgungsverjährung in 7 Jahren eintritt (Art. 70 Abs. 1
lit. c aStGB resp. Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB, wenn von einer allfälligen
Tathandlung bis 2007 ausgegangen wird [Staatsanwaltschaft, B.___, Eingabe vom
22.
September 2017 Rz 22]; lex mitior).
Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist nicht von einer verjährungsrechtlichen Einheit
auszugehen, was gestützt auf Art. 71 al. 2 aStGB resp. Art. 98 lit. b StGB zu
einem Verjährungsbeginn am letzten Tag der Tatausführung führen würde. Als
Anwendungsbereich von Art. 98 lit. b StGB bleibt nur die tatbestandliche
Handlungseinheit, die vorliegt, wenn schon der Tatbestand typischerweise
mehrere Einzelhandlungen voraussetzt (z.B. bei Raub, Misswirtschaft oder
strafbarem Nachrichtendienst) oder bei der natürlichen Handlungseinheit, wo mehrere
Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen
räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs als ein einheitliches
zusammengehörendes Geschehen erscheinen, also Fälle der iterativen (Tracht
Prügel) oder sukzessiven Begehung (Sprayen in darauffolgenden Nächten), nicht
aber zum Beispiel bei mehreren Geldwäscheroperationen, selbst wenn sie
ähnlicher Art sind und zeitlich nahe beieinanderliegen und ebenso wenig bei
längerem Zeitintervall, z.B. einem Monat, dies unterbricht den Zusammenhang
(Trechsel/Capus in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 98 N 4; Matthias
Zurbrügg in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3.
Auflage 2013, vor Art. 79 N 5 f.; BGE 131 IV 83). Vorliegend kann weder von
einer tatbestandlichen noch von einer natürlichen Handlungseinheit gesprochen
werden, auch wenn im Januar 2014, wie der Beschwerdeführer erwähnt, noch eine
Zahlung erfolgte. Die Grundlage für diese Zahlung wurde weit früher geschaffen
und es ist kein andauerndes pflichtwidriges Verhalten zu erkennen (vgl.
Trechsel/Crameri, a.a.O., N 15).
Ergänzend anzufügen ist, dass die
Staatsanwaltschaft im Übrigen ebenfalls zu Recht kein vorsätzliches Handeln
seitens der Beschuldigten sieht (sofern überhaupt der objektive Tatbestand
gegeben sein könnte). Der Vorsatz müsste sich auf Tatmittel, Erfolg und
Kausalzusammenhang richten (Trechsel/Crameri, a.a.O., N 14). Inwieweit hier ein
Vorsatz gegeben sein könnte, ist nicht zu erkennen, weder aufgrund der Aktenlage
noch angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers selber, welcher in der Einvernahme
vom 30. März 2016 zu Protokoll gegeben hatte, B.___ und der [...]-Stelle habe
das Wissen gefehlt, die Beschuldigten hätten das amerikanische Patentrecht
nicht gekannt, sie hätten das Know-how nicht gehabt, sie seien unwissend
gewesen. Daran ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der
Beschwerdeschrift nichts, wo er erwähnt, seine Schilderung des inkriminierten
Verhaltens lasse den Schluss auf ein vorsätzliches Handeln zu. Sowohl B.___ als
auch C.___ haben glaubhaft ausgesagt, sie seien der Meinung gewesen, alles
richtig gemacht zu haben. Jedenfalls erscheint es unwahrscheinlich, dass ihnen
in einer weitergeführten Strafuntersuchung resp. vor Gericht ein vorsätzliches
Handeln nachgewiesen werden könnte.
4.3.2
Schliesslich ist auch nicht
ersichtlich, inwiefern weitere Tatbestände, so Veruntreuung oder Betrug,
gegeben sein könnten, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift
zusätzlich erwähnt. Sofern diesbezüglich überhaupt der objektive Tatbestand
erfüllt sind könnte (zum Beispiel Arglist beim Betrug), ist keine Bereicherungsabsicht
erkennbar.
5.
Zusammenfassend ist die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft somit nicht zu beanstanden. Eine
Anklageerhebung würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch
führen, weshalb sich die Weiterführung einer Strafuntersuchung nicht
rechtfertigt, auch nicht im Hinblick auf allenfalls noch weitere Personen. Die
Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
6.1
Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 1‘500.00 gehen bei diesem Ausgang des
Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten
Sicherheit zu verrechnen.
6.2
Das Bundesgericht hat in BGE 141
IV 476 (= Pra 5/2016 Nr. 41) entschieden, gemäss BGE 139 IV 45 entspreche es
dem gesetzgeberischen Willen, der Privatklägerschaft die Verteidigungskosten
der beschuldigten Person aufzuerlegen, wenn nur sie die Berufung gegen einen
erstinstanzlichen Freispruch erhebe. Diese Rechtsprechung sei restriktiv
anzuwenden. Sie sei nur massgebend, wenn ein vollständiges gerichtliches
Verfahren stattgefunden habe und der erstinstanzliche Entscheid einzig von der
Privatklägerschaft weitergezogen worden sei. Hingegen sei sie nicht auf den
Fall auszuweiten, bei welchem die Privatklägerschaft eine Beschwerde gegen eine
Einstellungsverfügung erhebe. Die Parteientschädigung des Beschuldigten ist
deshalb vom Staat zu tragen, wenn an der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch
berechtigterweise Kritik geübt wird (vgl. Dr. iur. Stefan Christen in: forumpoenale
3/2016 S. 150 mit Hinweisen).
Mit Honorarnote vom 31. Oktober 2016
macht Dr. Roman Baumann Lorant 15 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 230.00
geltend. Dies erscheint angemessen. Inklusive Mehrwertsteuer von 8 % führt dies
zu einer Entschädigung von CHF 3‘726.00 (Auslagen wurden keine geltend gemacht),
zahlbar durch den Staat Solothurn.
Die anderen Beschuldigten haben sich
nicht vernehmen lassen und auch keine Entschädigung geltend gemacht.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1‘500.00 zu bezahlen.
3. B.___, vertreten durch Dr. Roman
Baumann Lorant, ist für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 3‘726.00 (inkl. MwSt.) zu bezahlen, zahlbar durch den Staat Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Jeger Ramseier