BKBES.2017.118
Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
6. November 2017Deutsch7 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 6. November 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Frey
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
3. C.___,
4. D.___,
5. E.___,
6. F.___,
7. G.___,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ arbeitete seit Oktober 2015
als «Aushilfe» im [...]. Am 27. Juni 2017 wurde ihm dieses Arbeitsverhältnis
unter sofortiger Freistellung per 30. September 2017 gekündigt. Am 28. Juni
2017 reichte er Strafanzeige gegen diverse Vorgesetzte wegen «multipler
Straftatsdelikte» ein. Am 1. Juli und 10. Juli 2017 erfolgte je eine weitere
Strafanzeige, u.a. auch gegen den [...]. Der Beschwerdeführer wirft den
angezeigten Personen insbesondere vor, sie hätten eine Zusicherung hinsichtlich
einer Festanstellung nicht eingehalten und ihn dadurch belogen und betrogen.
Ferner habe ihn D.___ um Ferientage betrogen.
1.2 Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 nahm
die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.
2.1 Gegen diese Verfügung erhob A.___ am
18. Juli 2017 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen auf deren Aufhebung
sowie auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung
einer Strafuntersuchung. Am 26. Juli 2017 beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
2.2 Die Staatsanwaltschaft beantragte am
28. Juli 2017 mit Verweisung auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der
Beschwerde.
2.3 Mit Verfügung vom 9. August 2017
wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und
dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung einer restlichen Sicherheit von CHF 800.00
gesetzt (der Beschwerdeführer hatte die ursprünglich verfügte Sicherheit von
CHF 1'000.00 bezahlt, CHF 800.00 wurden ihm aber wieder zurückerstattet).
2.4 Am 14. August 2017 wandte sich der
Beschwerdeführer erneut an die Beschwerdekammer. Er wehre sich gegen die
Verfügung vom 9. August 2017 und habe auch schon Beschwerde beim Bundesgericht
erhoben. Oberrichter Müller sei befangen, denn er gehöre derselben Partei an
wie der Beschuldigte G.___, weshalb er davon ausgehen müsse, sie seien einander
persönlich bekannt.
2.5 Oberrichter Müller nahm zum
Schreiben vom 14. August 2017 am 17. August 2017 Stellung.
2.6 Die restliche Sicherheit von CHF
800.00 wurde am 16. August 2017 bezahlt.
2.7 Die Beschuldigten verzichteten auf
eine Stellungnahme zur Beschwerde.
3. Mit Urteil vom 28. September 2017
trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.___ mangels ausreichender
Begründung nicht ein.
4. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Oberrichter Müller wirkt in diesem
Entscheid nicht mit. Auf das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen ihn
ist daher nicht weiter einzugehen.
2.
Nach Art. 310 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die
Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder
des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a),
Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 genannten
Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Im Übrigen richtet
sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Abs.
2).
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (Urteil 1C_633/2013 vom 23. April 2014 mit Hinweisen) richtet
sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens
nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem
Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme –
durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf.
Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt)
Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein
Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer
Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere
bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf.
3.
Wie erwähnt, wirft der
Beschwerdeführer den angezeigten Personen insbesondere vor, sie hätten eine
Zusicherung hinsichtlich einer Festanstellung nicht eingehalten und ihn dadurch
belogen und betrogen. Ferner habe ihn D.___ um Ferientage betrogen.
4.
Die Staatsanwaltschaft nahm die
Strafanzeige mit der Begründung nicht an die Hand, von Täuschungen oder von gar
arglistigen Täuschungen des Anzeigers durch Exponenten des [...] könne keine
Rede sein. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Kündigung und damit eben
auch der Verzicht auf eine weitere Beschäftigung von A.___ im [...] damit zusammenhänge,
dass die Verantwortlichen mit dessen Arbeitsleistungen und / oder mit dessen
Arbeitsverhalten nicht mehr zufrieden gewesen seien. Gegen die Kündigung sei
allenfalls auf dem dafür vorgesehenen Zivilweg vorzugehen. Bezüglich des
angeblichen «Ferienanspruchsbetrugs» sei ebenfalls keine strafrechtlich
relevante Handlung ersichtlich. Die in der Anzeige vom 10. Juli 2017 erwähnten
Körperverletzungen, Nötigungen und Urkundenfälschungen seien nicht näher
begründet.
5.
Aus der Aktennotiz vom 13. März 2017
geht hervor, dass der Beschwerdeführer von C.___ dahingehend informiert worden
war, er erhalte im [...] per 1. April 2018 eine Festanstellung, soweit keine
massiven Einwirkungen stattfänden. Diesbezüglich erwähnt die Staatsanwaltschaft
zutreffend, dass sich in den Akten keinerlei Anzeichen dafür finden, dass C.___
oder andere Verantwortliche des [...] zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen
wären, den Beschwerdeführer entgegen dieser Information nicht anzustellen. Von
einem täuschenden oder arglistigen Vorgehen im strafrechtlichen Sinn kann in
der Tat keine Rede sein. Es kommt immer wieder vor, dass geplante oder künftige
Anstellungen später doch nicht vorgenommen werden können, sei dies aufgrund der
finanziellen Situation der Arbeitgeberin oder aufgrund des Verhaltens oder der
Leistung des Arbeitnehmers. Die Information vom 13. März 2017 erfolgte denn
auch unter der Einschränkung «soweit keine massiven Einwirkungen stattfinden».
Der Verzicht auf die Weiterführung des
Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer war schliesslich auf dessen
Arbeitsleistung/Verhalten zurückzuführen. Gegen diese, seiner Ansicht nach
ungerechtfertigte Kündigung hat sich der Beschwerdeführer auf zivilrechtlichem
Weg zur Wehr zu setzen. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Vertreter
der Arbeitgeberin ist nicht ersichtlich.
Dies gilt auch für die geltend gemachte
unkorrekte Berechnung des Ferienanspruchs durch D.___. Diese Frage ist
offensichtlich arbeitsrechtlicher Natur; ein strafrechtlich relevantes
Fehlverhalten ist nicht erkennbar. Schliesslich liegen auch keinerlei
Anhaltspunkte für weitere Straftatbestände vor, beispielsweise
Körperverletzungen, Nötigungen oder Urkundenfälschungen.
6.
Zusammenfassend hat die
Staatsanwaltschaft die Strafanzeigen somit zu Recht nicht an die Hand genommen.
Gegen die Beschuldigten kann nicht mit einer realistischen Chance auf eine
Verurteilung eine Strafuntersuchung eröffnet resp. Anklage erhoben werden. Die
Eröffnung einer Strafuntersuchung ist daher nicht gerechtfertigt und die Nichtanhandnahmeverfügung
nicht zu beanstanden.
7.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
8.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 1’000.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine
Entschädigung steht dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht zu.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’000.00 zu bezahlen.
3. Eine Entschädigung ist nicht
auszubezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Jeger Ramseier