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Entscheid

BKBES.2017.118

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

6. November 2017Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ arbeitete seit Oktober 2015

als «Aushilfe» im [...]. Am 27. Juni 2017 wurde ihm dieses Arbeitsverhältnis

unter sofortiger Freistellung per 30. September 2017 gekündigt. Am 28. Juni

2017 reichte er Strafanzeige gegen diverse Vorgesetzte wegen «multipler

Straftatsdelikte» ein. Am 1. Juli und 10. Juli 2017 erfolgte je eine weitere

Strafanzeige, u.a. auch gegen den [...]. Der Beschwerdeführer wirft den

angezeigten Personen insbesondere vor, sie hätten eine Zusicherung hinsichtlich

einer Festanstellung nicht eingehalten und ihn dadurch belogen und betrogen.

Ferner habe ihn D.___ um Ferientage betrogen.

1.2 Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 nahm

die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.

2.1 Gegen diese Verfügung erhob A.___ am

18. Juli 2017 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen auf deren Aufhebung

sowie auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung

einer Strafuntersuchung. Am 26. Juli 2017 beantragte er die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

2.2 Die Staatsanwaltschaft beantragte am

28. Juli 2017 mit Verweisung auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der

Beschwerde.

2.3 Mit Verfügung vom 9. August 2017

wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und

dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung einer restlichen Sicherheit von CHF 800.00

gesetzt (der Beschwerdeführer hatte die ursprünglich verfügte Sicherheit von

CHF 1'000.00 bezahlt, CHF 800.00 wurden ihm aber wieder zurückerstattet).

2.4 Am 14. August 2017 wandte sich der

Beschwerdeführer erneut an die Beschwerdekammer. Er wehre sich gegen die

Verfügung vom 9. August 2017 und habe auch schon Beschwerde beim Bundesgericht

erhoben. Oberrichter Müller sei befangen, denn er gehöre derselben Partei an

wie der Beschuldigte G.___, weshalb er davon ausgehen müsse, sie seien einander

persönlich bekannt.

2.5 Oberrichter Müller nahm zum

Schreiben vom 14. August 2017 am 17. August 2017 Stellung.

2.6 Die restliche Sicherheit von CHF

800.00 wurde am 16. August 2017 bezahlt.

2.7 Die Beschuldigten verzichteten auf

eine Stellungnahme zur Beschwerde.

3. Mit Urteil vom 28. September 2017

trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.___ mangels ausreichender

Begründung nicht ein.

4. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Oberrichter Müller wirkt in diesem

Entscheid nicht mit. Auf das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen ihn

ist daher nicht weiter einzugehen.

2.

Nach Art. 310 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die

Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder

des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a),

Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 genannten

Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Im Übrigen richtet

sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Abs.

2).

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (Urteil 1C_633/2013 vom 23. April 2014 mit Hinweisen) richtet

sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens

nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem

Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme –

durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.

offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf.

Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt)

Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein

Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer

Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere

bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf.

3.

Wie erwähnt, wirft der

Beschwerdeführer den angezeigten Personen insbesondere vor, sie hätten eine

Zusicherung hinsichtlich einer Festanstellung nicht eingehalten und ihn dadurch

belogen und betrogen. Ferner habe ihn D.___ um Ferientage betrogen.

4.

Die Staatsanwaltschaft nahm die

Strafanzeige mit der Begründung nicht an die Hand, von Täuschungen oder von gar

arglistigen Täuschungen des Anzeigers durch Exponenten des [...] könne keine

Rede sein. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Kündigung und damit eben

auch der Verzicht auf eine weitere Beschäftigung von A.___ im [...] damit zusammenhänge,

dass die Verantwortlichen mit dessen Arbeitsleistungen und / oder mit dessen

Arbeitsverhalten nicht mehr zufrieden gewesen seien. Gegen die Kündigung sei

allenfalls auf dem dafür vorgesehenen Zivilweg vorzugehen. Bezüglich des

angeblichen «Ferienanspruchsbetrugs» sei ebenfalls keine strafrechtlich

relevante Handlung ersichtlich. Die in der Anzeige vom 10. Juli 2017 erwähnten

Körperverletzungen, Nötigungen und Urkundenfälschungen seien nicht näher

begründet.

5.

Aus der Aktennotiz vom 13. März 2017

geht hervor, dass der Beschwerdeführer von C.___ dahingehend informiert worden

war, er erhalte im [...] per 1. April 2018 eine Festanstellung, soweit keine

massiven Einwirkungen stattfänden. Diesbezüglich erwähnt die Staatsanwaltschaft

zutreffend, dass sich in den Akten keinerlei Anzeichen dafür finden, dass C.___

oder andere Verantwortliche des [...] zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen

wären, den Beschwerdeführer entgegen dieser Information nicht anzustellen. Von

einem täuschenden oder arglistigen Vorgehen im strafrechtlichen Sinn kann in

der Tat keine Rede sein. Es kommt immer wieder vor, dass geplante oder künftige

Anstellungen später doch nicht vorgenommen werden können, sei dies aufgrund der

finanziellen Situation der Arbeitgeberin oder aufgrund des Verhaltens oder der

Leistung des Arbeitnehmers. Die Information vom 13. März 2017 erfolgte denn

auch unter der Einschränkung «soweit keine massiven Einwirkungen stattfinden».

Der Verzicht auf die Weiterführung des

Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer war schliesslich auf dessen

Arbeitsleistung/Verhalten zurückzuführen. Gegen diese, seiner Ansicht nach

ungerechtfertigte Kündigung hat sich der Beschwerdeführer auf zivilrechtlichem

Weg zur Wehr zu setzen. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Vertreter

der Arbeitgeberin ist nicht ersichtlich.

Dies gilt auch für die geltend gemachte

unkorrekte Berechnung des Ferienanspruchs durch D.___. Diese Frage ist

offensichtlich arbeitsrechtlicher Natur; ein strafrechtlich relevantes

Fehlverhalten ist nicht erkennbar. Schliesslich liegen auch keinerlei

Anhaltspunkte für weitere Straftatbestände vor, beispielsweise

Körperverletzungen, Nötigungen oder Urkundenfälschungen.

6.

Zusammenfassend hat die

Staatsanwaltschaft die Strafanzeigen somit zu Recht nicht an die Hand genommen.

Gegen die Beschuldigten kann nicht mit einer realistischen Chance auf eine

Verurteilung eine Strafuntersuchung eröffnet resp. Anklage erhoben werden. Die

Eröffnung einer Strafuntersuchung ist daher nicht gerechtfertigt und die Nichtanhandnahmeverfügung

nicht zu beanstanden.

7.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

8.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 1’000.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine

Entschädigung steht dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht zu.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’000.00 zu bezahlen.

3. Eine Entschädigung ist nicht

auszubezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Jeger Ramseier