BKBES.2017.123
Entschädigung
19. Dezember 2017Deutsch16 min
Source so.ch
Urteil vom 19. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Gerichtsschreiber von Arx
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amtsgericht Solothurn-Lebern, Amthaus 2, Postfach 157, 4502
Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Entschädigung
zieht die Präsidentin der Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. In der Strafsache gegen B.___ und
zwei weitere beschuldigte Personen (SLAG.2017.7) war Rechtsanwältin A.___
amtliche Verteidigerin des Beschuldigten. Im Urteil des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 12. Juli 2017 wurde ihre Entschädigung wie folgt
festgesetzt:
V.
2. Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin A.___, wird
auf CHF 39'032.80 (gekürztes Honorar CHF 32'459.40, Auslagen CHF 3'682.10, 8 %
Mehrwertsteuer CHF 2'891.30) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten B.___ erlauben.
2. Die Urteilsanzeige wurde
Rechtsanwältin A.___ am 17. Juli 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 23. Juli 2017
erhob sie Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Ziff.
V.2. des Urteils vom 12.7.2017 sei aufzuheben.
2. Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin sei im geltend gemachten Umfang von
CHF 44'962.65 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 3'682.10 sowie MwSt.
zu 8 % von CHF 3'330.55) festzusetzen.
3. Es
sei der Beschwerdeführerin nach Vorliegen des begründeten Urteils Gelegenheit
zu geben, die Beschwerde zu ergänzen.
4. U.K.u.E.F.
3. Mit Verfügung vom
25. Juli 2017 wurde das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des begründeten
Urteils, allenfalls bis zum Abschluss eines allfälligen Berufungsverfahrens
sistiert.
Mit Verfügung vom 26.
September 2017 wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und
Rechtsanwältin A.___ wurde Gelegenheit gegeben, eine ergänzende
Beschwerdebegründung einzureichen.
4. Mit Eingabe vom 10.
Oktober 2017 reichte Rechtsanwältin A.___ die ergänzende Beschwerdebegründung
ein. Sie stellte nun folgende Rechtsbegehren:
1. Ziffer V.2. des
Urteils vom 12.7.2017 sei aufzuheben.
2. Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin sei im Umfang von CHF 43'693.65 (zu
CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 3'647.10 sowie MwSt. zu 8 % von
CHF 3'236.55) festzusetzen. Die Gerichtskasse sei anzuweisen, eine Nachzahlung
von CHF 4'660.85 zu veranlassen.
3. U.K.u.E.F.
Mit Eingabe vom 25.
Oktober 2017 verzichtete der Amtsgerichtspräsident unter Hinweis auf das
begründete Urteil auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Das Rechtsmittel der
Beschwerde gegen Ziffer V. / 2. des Urteils des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 12. Juli 2017 ist zulässig und Rechtsanwältin A.___ ist
zur Beschwerde legitimiert (Art. 135 Abs. 3 StPO). Auf die rechtzeitig und
formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Die Beschwerdeführerin hat
ihren Beschwerdeantrag aufgrund des begründeten Urteils der Vorinstanz
angepasst. Es hat sich damit die Präsidialkompetenz gemäss Art. 395 lit. b StPO
ergeben.
2.
Gemäss der
ergänzenden Beschwerdebegründung sind folgende Kürzungen umstritten:
Reiseaufwand: 815 Minuten; Telefonate mit Verwandten und dem Vermieter des
Beschuldigten: 215 Minuten; Ausarbeitung von Besuchsbewilligungen für die
Verwandten des Beschuldigten: 60 Minuten; Aufwand im Zusammenhang mit Kostenerlassgesuchen:
60.
Minuten; Abholen des Messers des Beschuldigten: 15 Minuten; Korrespondenz
vom 24. April 2014: 95 Minuten; Eingabe an das Untersuchungsgefängnis vom 28.
April 2014: 30 Minuten; Nacharbeiten: 120 Minuten.
2.1
Kürzung des
Reiseaufwandes um 815 Minuten
Die Beschwerdeführerin
machte 2405 Minuten als Reiseaufwendungen geltend. Im angefochtenen Entscheid
wurde dazu ausgeführt, für den Weg Olten-Solothurn retour seien in der Regel
Reisezeiten von 90 bis 100, mit Stau sogar bis zu 120 Minuten notiert worden.
Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung sei ebenfalls eine Reisezeit von 90
Minuten veranschlagt worden. Für die Reisezeit zwischen Olten und Solothurn sei
indes von einer Dauer von 30 Minuten pro Weg auszugehen. Eine allfällige
Verkehrsüberlastung vermöge die Überzeit nicht zu rechtfertigen. Spätestens
nachdem die Verteidigerin bemerkt habe, dass infolge des regen Verkehrs auf der
Autobahn regelmässig mehr Zeit als üblich habe eingeplant werden müssen, wäre
es ihr möglich gewesen, sich anders zu organisieren. Es sei zu beachten, dass
sich der Arbeitsplatz der amtlichen Verteidigerin in unmittelbarer Nähe des
Bahnhofs Olten befinde. Die schnellste Zugsverbindung von Olten nach Solothurn
betrage gerade einmal 16 Minuten. Der Honorarnote könne zudem entnommen werden,
dass es der amtlichen Verteidigerin auch möglich gewesen sei, den Weg von Olten
nach Solothurn und zurück mit dem Auto innert 50 Minuten zurückzulegen. Vor
diesem Hintergrund erscheine eine pauschale Berechnung von 60 Minuten für den
Weg Olten-Solothurn (Hin- und Rückfahrt) mit dem Auto als gerechtfertigt. Der
Reiseaufwand sei somit um insgesamt 815 Minuten zu kürzen.
Die Beschwerdeführerin
führt dazu aus, zum notwendigen Zeitaufwand einer amtlichen Verteidigung gehöre
unter anderem die Teilnahme an Verhandlungen und Einvernahmen samt Wegzeit.
Unter Wegzeit werde der Weg von Tür zu Tür verstanden. Es gehe aus Google-Maps
hervor, dass die Reisezeit von Olten nach Solothurn bei normaler Verkehrslage
mit dem Auto 33 bzw. 37 Minuten betrage. Die zugebilligte Zeit von 60 Minuten
sei demgemäss unmöglich. Überdies sei auch die Zeit für das Parkieren des
Fahrzeuges und den Fussweg vom Parkplatz zum Einsatzort zu berücksichtigen, bei
Einvernahmen im Untersuchungsgefängnis auch die Zeit für das
Eincheck-Prozedere. Die geltend gemachte Reisezeit von 90 Minuten für den Hin-
und den Rückweg sei deshalb nicht zu beanstanden. Zusätzliche Zeit habe sie nur
in konkreten Fällen unter expliziten Hinweis auf den Stau bzw. das
Unfallereignis geltend gemacht. Der Hinweis der Vorinstanz auf die schnellste
Zugsverbindung sei ebenfalls nicht stichhaltig. Der Zeitbedarf für den Weg zum
Bahnhof Olten und vom Bahnhof Solothurn zum Untersuchungsgefängnis, zur
Staatsanwaltschaft oder zum Gericht sei auch zu berücksichtigen, weshalb die
geltend gemachten 90 Minuten auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu
beanstanden seien. Dieser Bedarf werde auch der übrigen Oltner Anwaltschaft
zugebilligt. Die Kürzung sei nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei die Reisezeit
vom 28. März 2014 von 50 auf 90 Minuten zu erhöhen, da es sich um ein
offensichtliches Versehen handle.
Die Einwände der
Beschwerdeführerin sind berechtigt. Es ist zutreffend, dass der Oltner
Anwaltschaft – jedenfalls von der Strafkammer des Obergerichts – eine Fahrzeit
von 45 Minuten pro Weg zugebilligt wird. Zutreffend ist es im Übrigen auch,
dass für den Weg von den Bahnhöfen und zurück auch Zeit zuzubilligen ist. Die
im angefochtenen Urteil angewendete Praxis ist zu restriktiv, dies auch in
Bezug auf das anzuwendende Verkehrsmittel, zumal sich im Endeffekt für den
Zeitbedarf keine grossen Unterschiede ergeben, was die Beschwerdeführerin zu
Recht dargelegt hat. Es sind 815 Minuten zusätzlich zu entschädigen. Die
angeblich irrtümlich zu tief bemessene Reisezeit vom 28. März 2014 ist dagegen
nicht zu korrigieren; die Beschwerdeführerin ist dabei zu behaften, dass sie
bei der Vorinstanz lediglich 50 Minuten geltend gemacht hatte.
2.2
Telefonate mit
Verwandten und dem Vermieter des Beschuldigten
Die Beschwerdeführerin machte
für Telefonate mit Verwandten 215 Minuten geltend. Im angefochtenen Entscheid
wurde ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, weshalb die amtliche Verteidigerin
derart oft Telefonate mit den Verwandten (Bruder, Schwester, Schwägerin,
Cousine, Tochter) und dem Vermieter des Beschuldigten geführt habe. Auf die
Untersuchung sei durch Einreichung entsprechender Beweisanträge Einfluss zu
nehmen, die soziale Betreuung des Klienten oder seinen Verwandten gehöre nicht
zu den Aufgaben der amtlichen Verteidigung. Es seien demnach sämtliche Aufwände
für entsprechende Telefonate, insgesamt 215 Minuten, zu streichen.
Die Beschwerdeführerin legt
unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 6B_951/2013) dar,
es treffe zwar grundsätzlich zu, dass die soziale Betreuung des Klienten oder
dessen Verwandten nicht zu den Aufgaben der amtlichen Verteidigung gehöre, in
gewissem Umfang gehöre es aber doch dazu, wobei die Kontakte auf das Notwendige
zu beschränken seien. Angesichts einer Verfahrensdauer von 39 Monaten seien die
unter diesem Titel aufgewendeten 215 Minuten jedenfalls nicht übersetzt, von
einer Kürzung sei abzusehen.
Das Bundesgericht hat im
Entscheid BGE 141 I 124, E. 3.1, auf den von der Beschwerdeführerin angeführten
Entscheid 6B_951/2013, E. 3.2 hingewiesen. Es hat dort ausgeführt, der amtliche
Verteidiger habe seinem Mandanten im Strafverfahren beizustehen und ihn gegen
die Vorwürfe der Anklagebehörde zu verteidigen. Damit sei sein Mandat an sich
klar umrissen und begrenzt. Zwar sei die Grenze zwischen Strafverteidigung in
diesem engen Sinn und weiterer persönlicher und sozialer Betreuung eines Inhaftierten, wie sie vom Verteidiger
in beschränktem Umfang regelmässig geleistet werde und teilweise auch
erforderlich sei, um das Verteidigungsmandat erfolgreich ausüben zu können,
naturgemäss fliessend. Zu dieser persönlichen Betreuung
könne insbesondere auch ein minimaler Aufwand zur Aufrechterhaltung der
Kontakte des Mandanten zu seinem im Ausland lebenden familiären Umfeld zählen.
Vorliegend ist
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keinen besonderen Grund für den
ausgedehnten Kontakt mit den Verwandten des Klienten dargelegt hat. Es ist
zutreffend, dass die lange Dauer des Mandates bzw. der Untersuchung und des
erstinstanzlichen Verfahrens gewisse derartige Kontakte zu rechtfertigen
vermag. Ermessensweise erscheint eine Stunde als angemessen, welche zusätzlich zu
entschädigen ist.
2.3
Ausarbeiten von
Besuchsbewilligungen für die Verwandten des Beschuldigten
Die Beschwerdeführerin
machte für Aufwendungen in diesem Zusammenhang 60 Minuten geltend. Im
angefochtenen Entscheid ist ausgeführt, die Ausarbeitung von Besuchsbewilligungen
für die Verwandten des Beschuldigten sowie die Führung der entsprechenden
Korrespondenz gehörten nicht zur Pflicht der amtlichen Verteidigerin. Die
Aufwände seien um 60 Minuten zu kürzen.
Die
Beschwerdeführerin führt aus, die Grenzen zwischen Strafverteidigung im ganz
engen Sinn und weiterer persönlicher Betreuung eines Inhaftierten, wie sie von
der Verteidigung in beschränkten Umfang regelmässig geleistet werden müsse, um
das Verteidigungsmandat erfolgreich ausüben zu können, sei naturgemäss
fliessend. Zu dieser persönlichen Betreuung könne insbesondere ein minimaler
Aufwand zur Aufrechterhaltung der Kontakte des Mandanten zu seinem familiären
Umfeld zählen. Dazu wiederum gehörten das Einholen von Besuchsbewilligungen für
Verwandte der beschuldigten Person, welche dieser zu sehen wünsche. Der hier
dafür eingesetzte Zeitaufwand sei angesichts der Dauer des Verfahrens und des
Freiheitsentzuges des Beschuldigten jedenfalls keineswegs übersetzt. Von der
Kürzung sei abzusehen.
Die Beschwerdeführerin
führt die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss Urteil 6B_464/2007 an. Sowohl
die Telefonate wie auch die Hilfeleistungen beim Stellen von Gesuchen für
Besuchsbewilligungen betreffen dieselbe Thematik, die persönliche Betreuung der
verteidigten Person. Es rechtfertigt sich, unter diesem Titel zusätzliche 30
Minuten zu entschädigen.
2.4
Aufwand im Zusammenhang mit
Kostenerlassgesuchen
Die
Beschwerdeführerin machte im Zusammenhang mit einem obergerichtlichen Verfahren
Aufwendungen von 280 Minuten geltend. Im angefochtenen Urteil wurden die
Aufwendungen vom 11. Juni, 17. August, 31. August, 2. September, 8. September,
9.
September, 21. September und 3. Dezember 2015 von insgesamt 280 Minuten
gestrichen. Anerkannt ist die Streichung von 220 Minuten (31. August bis 8.
September 2015), womit 60 Minuten strittig sind (Beschwerde S. 7 f.). Es geht
dabei um die Aufwendungen vom 11. Juni, 17. August, 9. September, 21. September
und 3. Dezember 2015, welche im Zusammenhang mit Kostenerlassgesuchen gestanden
hätten (was aus der Honorarnote nicht überall ersichtlich ist).
Der Beschwerde ist nicht
zu entnehmen, um welche Kostenerlassverfahren es konkret geht. Grundsätzlich
ist anzumerken, dass diese Verfahren separat geführt werden und dort separate
Kostenentscheide zu erlassen sind. Parteientschädigungen sind dort zu
beantragen. Es ist kein zusätzlicher Aufwand zu entschädigen.
2.5
Abholen des
Messers des Beschuldigten
Die Beschwerdeführerin
machte in diesem Zusammenhang einen am 20. März 2017 erbrachten Aufwand von 15
Minuten geltend.
Im angefochtenen Entscheid
ist ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, weshalb die amtliche Verteidigerin am
20.
März 2017 des Messer auf dem Polizeiposten selber habe abholen müssen.
Die Beschwerdeführerin
legt dar, die Polizei habe den Beschuldigten resp. sie als amtliche
Verteidigerin aufgefordert, das Messer auf dem Polizeiposten abzuholen. Der
Beschuldigte habe sich zu diesem Zeitpunkt schon im vorzeitigen Strafvollzug in
der Anstalt [...] befunden, weshalb sie diese Aufgabe übernommen habe. Der
geltend gemachte Aufwand sei marginal, decke die Wegzeit ab und sei nicht zu
kürzen.
Es ist zwar festzustellen,
dass diese Aufgabe wohl auch der Kanzlei hätte übertragen werden können, da die
Beschwerdeführerin von der Polizei aufgefordert wurde, das Messer abzuholen,
ist der Aufwand jedoch zu entschädigen.
2.6
Korrespondenz vom
24.
April 2014
Die Beschwerdeführerin
machte unter dem Titel «Korrespondenz mit Staatsanwaltschaft, Korrespondenz an
Klient» 185 Minuten geltend.
Im angefochtenen Entscheid
ist dargelegt, den Akten könne keine solche Korrespondenz entnommen werden,
welche einen Aufwand in dieser Höhe rechtfertigen würde. Folglich werde der
Aufwand um 95 Minuten gekürzt.
In der Beschwerde wird
ausgeführt, im geltend gemachten Aufwand von 185 Minuten sei auch der Entwurf
der detaillierten Stellungnahme an das Haftgericht enthalten. Diese habe ein
umfangreiches Aktenstudium erfordert und sei am 25. April 2014 überarbeitet und
versandt worden. Der am 25. April 2014 veranschlagte Aufwand von 50 Minuten
habe für das Verfassen der Stellungnahme nicht ausgereicht, insbesondere
angesichts der detailliert zu konsultierenden und zu zitierenden Einvernahmen.
Die Beschwerdeführerin
machte unter dem Datum vom 24. April 2014 einen Aufwand von 185 Minuten
geltend, bezeichnet mit Korrespondenz mit Staatsanwaltschaft, Korrespondenz an
Klient. Unter dem Datum vom 23. April 2014 machte sie unter anderem 50 Minuten
geltend für «Eingabe an Haftgericht, Korrespondenz mit Klient». Die besagte
Eingabe findet sich im Ordner 4/8, AS 1056 ff. Sie umfasst 7 Seiten und es kann
ihr entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin auf verschiedene Einvernahmen
zurückgriff. Es ist nachvollziehbar, dass der unter dem 23. April 2014 geltend
gemachte Aufwand von 50 Minuten nicht ausreichte, andererseits billigte die
Vorinstanz gesamthaft 140 Minuten (185 ./. 95 + 50) zu, was als angemessen zu
erachten ist, zumal die Beschwerdeführerin die fehlende Transparenz der
Aufwandposten zu verantworten hat. Es ist keine zusätzliche Entschädigung
auszurichten.
2.7
Eingabe an das
Untersuchungsgefängnis vom 28. April 2014
Für diese Eingabe wurden
90.
Minuten geltend gemacht.
Im angefochtenen Entscheid
ist dargelegt, vor dem Hintergrund, dass bereits am 23. April 2014 eine Eingabe
an das Untersuchungsgefängnis erfolgt sei, sei dieser Aufwand um 30 Minuten zu
kürzen.
Die Beschwerdeführerin
macht geltend, der Beschuldigte habe sich im April 2014 in einer gesundheitlich
äussert schlechten Verfassung befunden, was sich auch im Rahmen von
Einvernahmen bemerkbar gemacht habe, seitens des Untersuchungsgefängnisses aber
nicht mit dem gebührenden Ernst beachtet worden sei. Die entsprechenden
Interventionen seien für die Gewährleistung eines ordentlichen und fairen
Verfahrens gegen den Beschuldigten erforderlich und geboten gewesen. Die
Kürzung sei nicht gerechtfertigt.
Auch in diesem
Zusammenhang ist der Anspruch aufgrund der Akten schwer nachvollziehbar. Die Eingabe
an das Untersuchungsgefängnis vom 23. April 2014 findet sich in den Akten im
Ordner 6/8, AS 1712 f. Eine weitere Eingabe datiert vom 25. April 2014 (AS 1716
ff.). Dagegen findet sich keine Eingabe an das Untersuchungsgefängnis vom 28.
April 2014. Es ist auch in diesem Zusammenhang festzustellen, dass es an der
Transparenz der Honorarnote fehlt. Die Streichung von 30 Minuten ist zu
belassen.
2.8
Nacharbeiten
Unter dem Titel
Nacharbeiten machte die amtliche Verteidigerin 150 Minuten geltend.
Im angefochtenen Entscheid
ist ausgeführt, vor dem Hintergrund, dass das Urteil mündlich eröffnet worden
sei, sei für die Nachbearbeitung praxisgemäss lediglich ein Aufwand von 30
Minuten zu entschädigen.
Die Beschwerdeführerin
legt dar, dem Beschuldigten seien zahlreiche Delikte vorgeworfen worden, wovon
insbesondere der Drogenhandel äusserst schwer gewogen habe. Bereits im Nachgang
zur mündlichen Urteilseröffnung sei eine 60-minütige Besprechung mit dem
Klienten erforderlich gewesen, um Chancen und Risiken einer Berufung abzuwägen.
Die 106-seitige Urteilsbegründung habe gelesen werden müssen, zumal der
Hauptanteil den Klienten betroffen habe. Die Kürzung erscheine im konkreten
Fall angesichts des Umfanges und der Vorwürfe sowie der Urteilsbegründung, aber
auch der Tragweite für den Beschuldigten nicht angebracht.
Der von der
Beschwerdeführerin amtlich verteidigte Beschuldigte wurde wegen eines
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifizierter Geldwäscherei,
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher Drohung und
mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 45
Monaten und zur Bezahlung einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. Zu einem
Berufungsverfahren ist es nicht gekommen. Die Umstände des Falles machen die
Argumentation der Beschwerdeführerin nachvollziehbar. Eine Analyse des Urteils
und die geltend gemachte Besprechung müssen der Beschwerdeführerin (und der amtlich
verteidigten Person) zugebilligt werden, zumal diese Aufwendungen eben nicht im
Rahmen eines Berufungsverfahrens geltend gemacht wurden, weil es zu keinem
gekommen ist. Die Beschwerdeführerin hat zu Recht auch geltend gemacht, dass es
sich um ein aussergewöhnlich umfangreiches Urteil handelte. Der geltend
gemachte Aufwand ist ihr zuzubilligen.
3.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass folgende Aufwendungen zusätzlich zum Stundenansatz von CHF
180.00
zu entschädigen sind:
Reiseaufwendungen 13.58
Std.
CHF
2444.40
Telefonate mit
Verwandten 1 Std.
CHF
180.00
Ausarbeiten von Besuchsbewilligungen
30.
Minuten
CHF
90.00
Abholen des Messers 0.25
Std.
CHF
45.00
Nacharbeiten 2 Stunden
CHF
360.00
CHF
3119.40
8.
% MwSt.
CHF
249.55
CHF
3368.95
Es sind damit insgesamt 180.33
+ 17.33 Std. = 197.66 Stunden à CHF 180.00 = CHF 35'580.00 zuzüglich CHF
3'647.10 Auslagen (Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 10. Oktober 2017) und
3'138.15 Mehrwertsteuer = CHF 42'365.25 zu entschädigen bzw. CHF 3'332.45
zusätzlich.
4.
Gemäss Art. 428 Abs.
1.
StPO (erster Satz) tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschwerdeführerin hat in
der ergänzenden Beschwerdebegründung die Erhöhung ihres Honorars um CHF 4'660.85
beantragt. Die Erhöhung des Honorars um CHF 3'332.45 entspricht rund 71.5 %
dieses Betrages. Der Beschwerdeführerin sind damit 28.5 % der Kosten
aufzuerlegen und sie ist im Umfang von 71.5 % einer vollen Entschädigung zu
entschädigen. Die Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO
auf CHF 500.00 festzusetzen, womit die Beschwerdeführerin CHF 142.50 zu tragen
hat. Im Beschwerdeverfahren ist sie, wie beantragt, zum Stundenansatz von CHF
230.00
zu entschädigen. Der geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden.
Es ist von einer vollen Entschädigung von CHF 1'871.55 auszugehen, womit die
Entschädigung auf CHF 1'338.15 festzusetzen ist. Die von der Beschwerdeführerin
zu tragenden Verfahrenskosten sind mit den ihr auszurichtenden Entschädigungen
zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird Ziffer V. / 2. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12.
Juli 2017 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
Die Entschädigung für die
amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B.___, Rechtsanwältin A.___, wird auf
CHF 42'365.25 (CHF 35'580.00 Honorar, CHF 3'647.10 Auslagen, CHF 3’138.15
Mehrwertsteuer) festgesetzt. Sie ist – soweit noch nicht erfolgt – zahlbar
durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtkasse.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
2. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 hat die Beschwerdeführerin im Umfang
von CHF 142.50 zu tragen.
3. Der
Staat Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'338.15 auszurichten.
4. Die
von der Beschwerdeführerin zu tragenden Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF
142.50 sind von der Zentralen Gerichtskasse mit den ihr (zusätzlich)
auszurichtenden Entschädigungen zu verrechnen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Jeger von
Arx