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Entscheid

BKBES.2017.123

Entschädigung

19. Dezember 2017Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. In der Strafsache gegen B.___ und

zwei weitere beschuldigte Personen (SLAG.2017.7) war Rechtsanwältin A.___

amtliche Verteidigerin des Beschuldigten. Im Urteil des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 12. Juli 2017 wurde ihre Entschädigung wie folgt

festgesetzt:

V.

2. Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin A.___, wird

auf CHF 39'032.80 (gekürztes Honorar CHF 32'459.40, Auslagen CHF 3'682.10, 8 %

Mehrwertsteuer CHF 2'891.30) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten B.___ erlauben.

2. Die Urteilsanzeige wurde

Rechtsanwältin A.___ am 17. Juli 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 23. Juli 2017

erhob sie Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Ziff.

V.2. des Urteils vom 12.7.2017 sei aufzuheben.

2. Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin sei im geltend gemachten Umfang von

CHF 44'962.65 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 3'682.10 sowie MwSt.

zu 8 % von CHF 3'330.55) festzusetzen.

3. Es

sei der Beschwerdeführerin nach Vorliegen des begründeten Urteils Gelegenheit

zu geben, die Beschwerde zu ergänzen.

4. U.K.u.E.F.

3. Mit Verfügung vom

25. Juli 2017 wurde das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des begründeten

Urteils, allenfalls bis zum Abschluss eines allfälligen Berufungsverfahrens

sistiert.

Mit Verfügung vom 26.

September 2017 wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und

Rechtsanwältin A.___ wurde Gelegenheit gegeben, eine ergänzende

Beschwerdebegründung einzureichen.

4. Mit Eingabe vom 10.

Oktober 2017 reichte Rechtsanwältin A.___ die ergänzende Beschwerdebegründung

ein. Sie stellte nun folgende Rechtsbegehren:

1. Ziffer V.2. des

Urteils vom 12.7.2017 sei aufzuheben.

2. Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin sei im Umfang von CHF 43'693.65 (zu

CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 3'647.10 sowie MwSt. zu 8 % von

CHF 3'236.55) festzusetzen. Die Gerichtskasse sei anzuweisen, eine Nachzahlung

von CHF 4'660.85 zu veranlassen.

3. U.K.u.E.F.

Mit Eingabe vom 25.

Oktober 2017 verzichtete der Amtsgerichtspräsident unter Hinweis auf das

begründete Urteil auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Das Rechtsmittel der

Beschwerde gegen Ziffer V. / 2. des Urteils des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 12. Juli 2017 ist zulässig und Rechtsanwältin A.___ ist

zur Beschwerde legitimiert (Art. 135 Abs. 3 StPO). Auf die rechtzeitig und

formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Die Beschwerdeführerin hat

ihren Beschwerdeantrag aufgrund des begründeten Urteils der Vorinstanz

angepasst. Es hat sich damit die Präsidialkompetenz gemäss Art. 395 lit. b StPO

ergeben.

2.

Gemäss der

ergänzenden Beschwerdebegründung sind folgende Kürzungen umstritten:

Reiseaufwand: 815 Minuten; Telefonate mit Verwandten und dem Vermieter des

Beschuldigten: 215 Minuten; Ausarbeitung von Besuchsbewilligungen für die

Verwandten des Beschuldigten: 60 Minuten; Aufwand im Zusammenhang mit Kostenerlassgesuchen:

60.

Minuten; Abholen des Messers des Beschuldigten: 15 Minuten; Korrespondenz

vom 24. April 2014: 95 Minuten; Eingabe an das Untersuchungsgefängnis vom 28.

April 2014: 30 Minuten; Nacharbeiten: 120 Minuten.

2.1

Kürzung des

Reiseaufwandes um 815 Minuten

Die Beschwerdeführerin

machte 2405 Minuten als Reiseaufwendungen geltend. Im angefochtenen Entscheid

wurde dazu ausgeführt, für den Weg Olten-Solothurn retour seien in der Regel

Reisezeiten von 90 bis 100, mit Stau sogar bis zu 120 Minuten notiert worden.

Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung sei ebenfalls eine Reisezeit von 90

Minuten veranschlagt worden. Für die Reisezeit zwischen Olten und Solothurn sei

indes von einer Dauer von 30 Minuten pro Weg auszugehen. Eine allfällige

Verkehrsüberlastung vermöge die Überzeit nicht zu rechtfertigen. Spätestens

nachdem die Verteidigerin bemerkt habe, dass infolge des regen Verkehrs auf der

Autobahn regelmässig mehr Zeit als üblich habe eingeplant werden müssen, wäre

es ihr möglich gewesen, sich anders zu organisieren. Es sei zu beachten, dass

sich der Arbeitsplatz der amtlichen Verteidigerin in unmittelbarer Nähe des

Bahnhofs Olten befinde. Die schnellste Zugsverbindung von Olten nach Solothurn

betrage gerade einmal 16 Minuten. Der Honorarnote könne zudem entnommen werden,

dass es der amtlichen Verteidigerin auch möglich gewesen sei, den Weg von Olten

nach Solothurn und zurück mit dem Auto innert 50 Minuten zurückzulegen. Vor

diesem Hintergrund erscheine eine pauschale Berechnung von 60 Minuten für den

Weg Olten-Solothurn (Hin- und Rückfahrt) mit dem Auto als gerechtfertigt. Der

Reiseaufwand sei somit um insgesamt 815 Minuten zu kürzen.

Die Beschwerdeführerin

führt dazu aus, zum notwendigen Zeitaufwand einer amtlichen Verteidigung gehöre

unter anderem die Teilnahme an Verhandlungen und Einvernahmen samt Wegzeit.

Unter Wegzeit werde der Weg von Tür zu Tür verstanden. Es gehe aus Google-Maps

hervor, dass die Reisezeit von Olten nach Solothurn bei normaler Verkehrslage

mit dem Auto 33 bzw. 37 Minuten betrage. Die zugebilligte Zeit von 60 Minuten

sei demgemäss unmöglich. Überdies sei auch die Zeit für das Parkieren des

Fahrzeuges und den Fussweg vom Parkplatz zum Einsatzort zu berücksichtigen, bei

Einvernahmen im Untersuchungsgefängnis auch die Zeit für das

Eincheck-Prozedere. Die geltend gemachte Reisezeit von 90 Minuten für den Hin-

und den Rückweg sei deshalb nicht zu beanstanden. Zusätzliche Zeit habe sie nur

in konkreten Fällen unter expliziten Hinweis auf den Stau bzw. das

Unfallereignis geltend gemacht. Der Hinweis der Vorinstanz auf die schnellste

Zugsverbindung sei ebenfalls nicht stichhaltig. Der Zeitbedarf für den Weg zum

Bahnhof Olten und vom Bahnhof Solothurn zum Untersuchungsgefängnis, zur

Staatsanwaltschaft oder zum Gericht sei auch zu berücksichtigen, weshalb die

geltend gemachten 90 Minuten auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu

beanstanden seien. Dieser Bedarf werde auch der übrigen Oltner Anwaltschaft

zugebilligt. Die Kürzung sei nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei die Reisezeit

vom 28. März 2014 von 50 auf 90 Minuten zu erhöhen, da es sich um ein

offensichtliches Versehen handle.

Die Einwände der

Beschwerdeführerin sind berechtigt. Es ist zutreffend, dass der Oltner

Anwaltschaft – jedenfalls von der Strafkammer des Obergerichts – eine Fahrzeit

von 45 Minuten pro Weg zugebilligt wird. Zutreffend ist es im Übrigen auch,

dass für den Weg von den Bahnhöfen und zurück auch Zeit zuzubilligen ist. Die

im angefochtenen Urteil angewendete Praxis ist zu restriktiv, dies auch in

Bezug auf das anzuwendende Verkehrsmittel, zumal sich im Endeffekt für den

Zeitbedarf keine grossen Unterschiede ergeben, was die Beschwerdeführerin zu

Recht dargelegt hat. Es sind 815 Minuten zusätzlich zu entschädigen. Die

angeblich irrtümlich zu tief bemessene Reisezeit vom 28. März 2014 ist dagegen

nicht zu korrigieren; die Beschwerdeführerin ist dabei zu behaften, dass sie

bei der Vorinstanz lediglich 50 Minuten geltend gemacht hatte.

2.2

Telefonate mit

Verwandten und dem Vermieter des Beschuldigten

Die Beschwerdeführerin machte

für Telefonate mit Verwandten 215 Minuten geltend. Im angefochtenen Entscheid

wurde ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, weshalb die amtliche Verteidigerin

derart oft Telefonate mit den Verwandten (Bruder, Schwester, Schwägerin,

Cousine, Tochter) und dem Vermieter des Beschuldigten geführt habe. Auf die

Untersuchung sei durch Einreichung entsprechender Beweisanträge Einfluss zu

nehmen, die soziale Betreuung des Klienten oder seinen Verwandten gehöre nicht

zu den Aufgaben der amtlichen Verteidigung. Es seien demnach sämtliche Aufwände

für entsprechende Telefonate, insgesamt 215 Minuten, zu streichen.

Die Beschwerdeführerin legt

unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 6B_951/2013) dar,

es treffe zwar grundsätzlich zu, dass die soziale Betreuung des Klienten oder

dessen Verwandten nicht zu den Aufgaben der amtlichen Verteidigung gehöre, in

gewissem Umfang gehöre es aber doch dazu, wobei die Kontakte auf das Notwendige

zu beschränken seien. Angesichts einer Verfahrensdauer von 39 Monaten seien die

unter diesem Titel aufgewendeten 215 Minuten jedenfalls nicht übersetzt, von

einer Kürzung sei abzusehen.

Das Bundesgericht hat im

Entscheid BGE 141 I 124, E. 3.1, auf den von der Beschwerdeführerin angeführten

Entscheid 6B_951/2013, E. 3.2 hingewiesen. Es hat dort ausgeführt, der amtliche

Verteidiger habe seinem Mandanten im Strafverfahren beizustehen und ihn gegen

die Vorwürfe der Anklagebehörde zu verteidigen. Damit sei sein Mandat an sich

klar umrissen und begrenzt. Zwar sei die Grenze zwischen Strafverteidigung in

diesem engen Sinn und weiterer persönlicher und sozialer Betreuung eines Inhaftierten, wie sie vom Verteidiger

in beschränktem Umfang regelmässig geleistet werde und teilweise auch

erforderlich sei, um das Verteidigungsmandat erfolgreich ausüben zu können,

naturgemäss fliessend. Zu dieser persönlichen Betreuung

könne insbesondere auch ein minimaler Aufwand zur Aufrechterhaltung der

Kontakte des Mandanten zu seinem im Ausland lebenden familiären Umfeld zählen.

Vorliegend ist

festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keinen besonderen Grund für den

ausgedehnten Kontakt mit den Verwandten des Klienten dargelegt hat. Es ist

zutreffend, dass die lange Dauer des Mandates bzw. der Untersuchung und des

erstinstanzlichen Verfahrens gewisse derartige Kontakte zu rechtfertigen

vermag. Ermessensweise erscheint eine Stunde als angemessen, welche zusätzlich zu

entschädigen ist.

2.3

Ausarbeiten von

Besuchsbewilligungen für die Verwandten des Beschuldigten

Die Beschwerdeführerin

machte für Aufwendungen in diesem Zusammenhang 60 Minuten geltend. Im

angefochtenen Entscheid ist ausgeführt, die Ausarbeitung von Besuchsbewilligungen

für die Verwandten des Beschuldigten sowie die Führung der entsprechenden

Korrespondenz gehörten nicht zur Pflicht der amtlichen Verteidigerin. Die

Aufwände seien um 60 Minuten zu kürzen.

Die

Beschwerdeführerin führt aus, die Grenzen zwischen Strafverteidigung im ganz

engen Sinn und weiterer persönlicher Betreuung eines Inhaftierten, wie sie von

der Verteidigung in beschränkten Umfang regelmässig geleistet werden müsse, um

das Verteidigungsmandat erfolgreich ausüben zu können, sei naturgemäss

fliessend. Zu dieser persönlichen Betreuung könne insbesondere ein minimaler

Aufwand zur Aufrechterhaltung der Kontakte des Mandanten zu seinem familiären

Umfeld zählen. Dazu wiederum gehörten das Einholen von Besuchsbewilligungen für

Verwandte der beschuldigten Person, welche dieser zu sehen wünsche. Der hier

dafür eingesetzte Zeitaufwand sei angesichts der Dauer des Verfahrens und des

Freiheitsentzuges des Beschuldigten jedenfalls keineswegs übersetzt. Von der

Kürzung sei abzusehen.

Die Beschwerdeführerin

führt die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss Urteil 6B_464/2007 an. Sowohl

die Telefonate wie auch die Hilfeleistungen beim Stellen von Gesuchen für

Besuchsbewilligungen betreffen dieselbe Thematik, die persönliche Betreuung der

verteidigten Person. Es rechtfertigt sich, unter diesem Titel zusätzliche 30

Minuten zu entschädigen.

2.4

Aufwand im Zusammenhang mit

Kostenerlassgesuchen

Die

Beschwerdeführerin machte im Zusammenhang mit einem obergerichtlichen Verfahren

Aufwendungen von 280 Minuten geltend. Im angefochtenen Urteil wurden die

Aufwendungen vom 11. Juni, 17. August, 31. August, 2. September, 8. September,

9.

September, 21. September und 3. Dezember 2015 von insgesamt 280 Minuten

gestrichen. Anerkannt ist die Streichung von 220 Minuten (31. August bis 8.

September 2015), womit 60 Minuten strittig sind (Beschwerde S. 7 f.). Es geht

dabei um die Aufwendungen vom 11. Juni, 17. August, 9. September, 21. September

und 3. Dezember 2015, welche im Zusammenhang mit Kostenerlassgesuchen gestanden

hätten (was aus der Honorarnote nicht überall ersichtlich ist).

Der Beschwerde ist nicht

zu entnehmen, um welche Kostenerlassverfahren es konkret geht. Grundsätzlich

ist anzumerken, dass diese Verfahren separat geführt werden und dort separate

Kostenentscheide zu erlassen sind. Parteientschädigungen sind dort zu

beantragen. Es ist kein zusätzlicher Aufwand zu entschädigen.

2.5

Abholen des

Messers des Beschuldigten

Die Beschwerdeführerin

machte in diesem Zusammenhang einen am 20. März 2017 erbrachten Aufwand von 15

Minuten geltend.

Im angefochtenen Entscheid

ist ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, weshalb die amtliche Verteidigerin am

20.

März 2017 des Messer auf dem Polizeiposten selber habe abholen müssen.

Die Beschwerdeführerin

legt dar, die Polizei habe den Beschuldigten resp. sie als amtliche

Verteidigerin aufgefordert, das Messer auf dem Polizeiposten abzuholen. Der

Beschuldigte habe sich zu diesem Zeitpunkt schon im vorzeitigen Strafvollzug in

der Anstalt [...] befunden, weshalb sie diese Aufgabe übernommen habe. Der

geltend gemachte Aufwand sei marginal, decke die Wegzeit ab und sei nicht zu

kürzen.

Es ist zwar festzustellen,

dass diese Aufgabe wohl auch der Kanzlei hätte übertragen werden können, da die

Beschwerdeführerin von der Polizei aufgefordert wurde, das Messer abzuholen,

ist der Aufwand jedoch zu entschädigen.

2.6

Korrespondenz vom

24.

April 2014

Die Beschwerdeführerin

machte unter dem Titel «Korrespondenz mit Staatsanwaltschaft, Korrespondenz an

Klient» 185 Minuten geltend.

Im angefochtenen Entscheid

ist dargelegt, den Akten könne keine solche Korrespondenz entnommen werden,

welche einen Aufwand in dieser Höhe rechtfertigen würde. Folglich werde der

Aufwand um 95 Minuten gekürzt.

In der Beschwerde wird

ausgeführt, im geltend gemachten Aufwand von 185 Minuten sei auch der Entwurf

der detaillierten Stellungnahme an das Haftgericht enthalten. Diese habe ein

umfangreiches Aktenstudium erfordert und sei am 25. April 2014 überarbeitet und

versandt worden. Der am 25. April 2014 veranschlagte Aufwand von 50 Minuten

habe für das Verfassen der Stellungnahme nicht ausgereicht, insbesondere

angesichts der detailliert zu konsultierenden und zu zitierenden Einvernahmen.

Die Beschwerdeführerin

machte unter dem Datum vom 24. April 2014 einen Aufwand von 185 Minuten

geltend, bezeichnet mit Korrespondenz mit Staatsanwaltschaft, Korrespondenz an

Klient. Unter dem Datum vom 23. April 2014 machte sie unter anderem 50 Minuten

geltend für «Eingabe an Haftgericht, Korrespondenz mit Klient». Die besagte

Eingabe findet sich im Ordner 4/8, AS 1056 ff. Sie umfasst 7 Seiten und es kann

ihr entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin auf verschiedene Einvernahmen

zurückgriff. Es ist nachvollziehbar, dass der unter dem 23. April 2014 geltend

gemachte Aufwand von 50 Minuten nicht ausreichte, andererseits billigte die

Vorinstanz gesamthaft 140 Minuten (185 ./. 95 + 50) zu, was als angemessen zu

erachten ist, zumal die Beschwerdeführerin die fehlende Transparenz der

Aufwandposten zu verantworten hat. Es ist keine zusätzliche Entschädigung

auszurichten.

2.7

Eingabe an das

Untersuchungsgefängnis vom 28. April 2014

Für diese Eingabe wurden

90.

Minuten geltend gemacht.

Im angefochtenen Entscheid

ist dargelegt, vor dem Hintergrund, dass bereits am 23. April 2014 eine Eingabe

an das Untersuchungsgefängnis erfolgt sei, sei dieser Aufwand um 30 Minuten zu

kürzen.

Die Beschwerdeführerin

macht geltend, der Beschuldigte habe sich im April 2014 in einer gesundheitlich

äussert schlechten Verfassung befunden, was sich auch im Rahmen von

Einvernahmen bemerkbar gemacht habe, seitens des Untersuchungsgefängnisses aber

nicht mit dem gebührenden Ernst beachtet worden sei. Die entsprechenden

Interventionen seien für die Gewährleistung eines ordentlichen und fairen

Verfahrens gegen den Beschuldigten erforderlich und geboten gewesen. Die

Kürzung sei nicht gerechtfertigt.

Auch in diesem

Zusammenhang ist der Anspruch aufgrund der Akten schwer nachvollziehbar. Die Eingabe

an das Untersuchungsgefängnis vom 23. April 2014 findet sich in den Akten im

Ordner 6/8, AS 1712 f. Eine weitere Eingabe datiert vom 25. April 2014 (AS 1716

ff.). Dagegen findet sich keine Eingabe an das Untersuchungsgefängnis vom 28.

April 2014. Es ist auch in diesem Zusammenhang festzustellen, dass es an der

Transparenz der Honorarnote fehlt. Die Streichung von 30 Minuten ist zu

belassen.

2.8

Nacharbeiten

Unter dem Titel

Nacharbeiten machte die amtliche Verteidigerin 150 Minuten geltend.

Im angefochtenen Entscheid

ist ausgeführt, vor dem Hintergrund, dass das Urteil mündlich eröffnet worden

sei, sei für die Nachbearbeitung praxisgemäss lediglich ein Aufwand von 30

Minuten zu entschädigen.

Die Beschwerdeführerin

legt dar, dem Beschuldigten seien zahlreiche Delikte vorgeworfen worden, wovon

insbesondere der Drogenhandel äusserst schwer gewogen habe. Bereits im Nachgang

zur mündlichen Urteilseröffnung sei eine 60-minütige Besprechung mit dem

Klienten erforderlich gewesen, um Chancen und Risiken einer Berufung abzuwägen.

Die 106-seitige Urteilsbegründung habe gelesen werden müssen, zumal der

Hauptanteil den Klienten betroffen habe. Die Kürzung erscheine im konkreten

Fall angesichts des Umfanges und der Vorwürfe sowie der Urteilsbegründung, aber

auch der Tragweite für den Beschuldigten nicht angebracht.

Der von der

Beschwerdeführerin amtlich verteidigte Beschuldigte wurde wegen eines

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifizierter Geldwäscherei,

mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher Drohung und

mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 45

Monaten und zur Bezahlung einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. Zu einem

Berufungsverfahren ist es nicht gekommen. Die Umstände des Falles machen die

Argumentation der Beschwerdeführerin nachvollziehbar. Eine Analyse des Urteils

und die geltend gemachte Besprechung müssen der Beschwerdeführerin (und der amtlich

verteidigten Person) zugebilligt werden, zumal diese Aufwendungen eben nicht im

Rahmen eines Berufungsverfahrens geltend gemacht wurden, weil es zu keinem

gekommen ist. Die Beschwerdeführerin hat zu Recht auch geltend gemacht, dass es

sich um ein aussergewöhnlich umfangreiches Urteil handelte. Der geltend

gemachte Aufwand ist ihr zuzubilligen.

3.

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass folgende Aufwendungen zusätzlich zum Stundenansatz von CHF

180.00

zu entschädigen sind:

Reiseaufwendungen 13.58

Std.

CHF

2444.40

Telefonate mit

Verwandten 1 Std.

CHF

180.00

Ausarbeiten von Besuchsbewilligungen

30.

Minuten

CHF

90.00

Abholen des Messers 0.25

Std.

CHF

45.00

Nacharbeiten 2 Stunden

CHF

360.00

CHF

3119.40

8.

% MwSt.

CHF

249.55

CHF

3368.95

Es sind damit insgesamt 180.33

+ 17.33 Std. = 197.66 Stunden à CHF 180.00 = CHF 35'580.00 zuzüglich CHF

3'647.10 Auslagen (Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 10. Oktober 2017) und

3'138.15 Mehrwertsteuer = CHF 42'365.25 zu entschädigen bzw. CHF 3'332.45

zusätzlich.

4.

Gemäss Art. 428 Abs.

1.

StPO (erster Satz) tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschwerdeführerin hat in

der ergänzenden Beschwerdebegründung die Erhöhung ihres Honorars um CHF 4'660.85

beantragt. Die Erhöhung des Honorars um CHF 3'332.45 entspricht rund 71.5 %

dieses Betrages. Der Beschwerdeführerin sind damit 28.5 % der Kosten

aufzuerlegen und sie ist im Umfang von 71.5 % einer vollen Entschädigung zu

entschädigen. Die Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO

auf CHF 500.00 festzusetzen, womit die Beschwerdeführerin CHF 142.50 zu tragen

hat. Im Beschwerdeverfahren ist sie, wie beantragt, zum Stundenansatz von CHF

230.00

zu entschädigen. Der geltend gemachte Aufwand ist nicht zu beanstanden.

Es ist von einer vollen Entschädigung von CHF 1'871.55 auszugehen, womit die

Entschädigung auf CHF 1'338.15 festzusetzen ist. Die von der Beschwerdeführerin

zu tragenden Verfahrenskosten sind mit den ihr auszurichtenden Entschädigungen

zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird Ziffer V. / 2. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12.

Juli 2017 aufgehoben und wie folgt ersetzt:

Die Entschädigung für die

amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B.___, Rechtsanwältin A.___, wird auf

CHF 42'365.25 (CHF 35'580.00 Honorar, CHF 3'647.10 Auslagen, CHF 3’138.15

Mehrwertsteuer) festgesetzt. Sie ist – soweit noch nicht erfolgt – zahlbar

durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtkasse.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

2. Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 hat die Beschwerdeführerin im Umfang

von CHF 142.50 zu tragen.

3. Der

Staat Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'338.15 auszurichten.

4. Die

von der Beschwerdeführerin zu tragenden Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF

142.50 sind von der Zentralen Gerichtskasse mit den ihr (zusätzlich)

auszurichtenden Entschädigungen zu verrechnen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Jeger von

Arx