BKBES.2017.130
Abweisung Antrag Akontozahlung
28. September 2017Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2017 Nr. 10
Art. 135 Abs. 2 StPO Akontozahlungen für amtliche
Verteidiger. Bei
Vorliegen der Voraussetzungen, die eine Vorfinanzierung der Aufwendungen für
die amtliche Verteidigung für den Anwalt als Zumutung erscheinen lassen,
spricht nichts gegen die Gewährung von Akontozahlungen. Richtlinien zu deren Bemessung.
Sachverhalt
Das Mandat des Beschwerdeführers als
amtlicher Verteidiger war sistiert worden, nachdem die beschuldigte Person
einen privaten Verteidiger beigezogen hatte. Er beantragte bei der
Staatsanwaltschaft die Ausrichtung einer Akontozahlung an die geltend gemachte
Entschädigung von über CHF 20'000.00 für seine Aufwendungen. Der Antrag wurde
abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde gutgeheissen.
Erwägungen
3.2
Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legen
die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die Entschädigung für die
amtliche Verteidigung am Ende des Verfahrens fest. Weder diese Bestimmung noch
Art. 421 StPO lässt darauf schliessen, dass Akontozahlungen unzulässig sein
könnten. Vielmehr ist festzustellen, dass Art. 421 Abs. 2 StPO vorsieht, dass
über die Festlegung von Kosten u.a. in Zwischenentscheiden befunden werden
kann. Ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO kann unter
anderem gefällt werden wenn es um die Bestellung, den Widerruf und den Wechsel
der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes geht
(Thomas Domeisen in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basel 2014, Art. 421 N. 8), was der vorliegend massgeblichen
Konstellation jedenfalls nahekommt.
3.3
In der Praxis werden Akontozahlungen
an die Aufwendungen für amtliche Verteidigungen ausgerichtet (Entscheide des
Bundesgerichts 1B_35/2014, E. 1;6B_11/2016). Die Staatsanwaltschaft des
Kantons Zürich hat Akontozahlungen in ihrem Leitfaden «Amtliche Mandate» wie
folgt geregelt: «Hat die Untersuchung ungefähr ein Jahr gedauert oder
beansprucht die amtliche Verteidigung angesichts der aufgewendeten Stunden und
Barauslagen ein Zwischenhonorar von mindestens ca. CHF 10'000.00, gewährt die
fallführende Staatsanwaltschaft auf (bei ihr) einzureichende Gesuche hin
Akontozahlungen (auch bei Akontoleistungen von über CHF 10.000.00). Um spätere
Rückforderungen zu vermeiden, wird die Akontozahlung auf ca. 2/3 des in
Rechnung gestellten Zwischenhonorars festgesetzt. Steht das Verfahren kurz vor
dem Abschluss (Strafbefehl, Einstellung, Anklage, ausserkantonale Abtretung),
so erfolgt keine Akontozahlung (vgl. hierzu in fine BGer 1B_35/2014 vom 24.
Januar 2014). Es findet keine materielle Prüfung der Zwischenrechnung statt.
Ist diese jedoch stark übersetzt, so wird die Akontozahlung auf ca. 50 % des in
Rechnung gestellten Zwischenhonorars festgesetzt.»
3.4
Aus der massgeblichen
Schweizerischen Strafprozessordnung ergeben sich keine Gründe, die gegen eine
solche Praxis sprechen. Art. 135 Abs. 2 StPO besagt lediglich, dass die
Entschädigung am Ende des Verfahrens festzusetzen sei. Die Gewährung einer
Akontozahlung bedeutet nicht die Festsetzung einer Entschädigung in diesem
Sinne. Die oben angeführte «Zürcher Regelung» lässt es auch zu, einer als
übersetzt erscheinenden Zwischenrechnung Rechnung zu tragen. Bereits im
erwähnten Entscheid SOG 2002 Nr. 15 wurde ausgeführt, dass die – damals
massgebliche – solothurnische Gesetzgebung nicht gegen Akontozahlungen spreche
und nicht auf eine Kompetenzüberschreitung schliessen lasse, wenn der – damals
zuständige – Untersuchungsrichter Abschlagszahlungen leisten lasse. Es obliege
dem anweisenden Richter, die geltend gemachten Aufwendungen summarisch auf ihre
Verhältnismässigkeit hin zu prüfen, während das urteilende Gericht definitiv
über die Höhe der Entschädigung zu befinden haben werde.
3.5
Zusammenfassend ist festzustellen,
dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, die eine Vorfinanzierung
der Aufwendungen für die amtliche Verteidigung für den Anwalt als Zumutung
erscheinen lassen, nichts gegen die Gewährung von Akontozahlungen spricht, so
auch nicht in der vorliegend massgeblichen Konstellation. Die Beschwerde ist
daher grundsätzlich gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
26.
Juli 2017 aufzuheben.
Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom
28.
September 2017 (BKBES.2017.130)