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Entscheid

BKBES.2017.130

Abweisung Antrag Akontozahlung

28. September 2017Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Das Mandat des Beschwerdeführers als

amtlicher Verteidiger war sistiert worden, nachdem die beschuldigte Person

einen privaten Verteidiger beigezogen hatte. Er beantragte bei der

Staatsanwaltschaft die Ausrichtung einer Akontozahlung an die geltend gemachte

Entschädigung von über CHF 20'000.00 für seine Aufwendungen. Der Antrag wurde

abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde gutgeheissen.

Erwägungen

3.2

Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legen

die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die Entschädigung für die

amtliche Verteidigung am Ende des Verfahrens fest. Weder diese Bestimmung noch

Art. 421 StPO lässt darauf schliessen, dass Akontozahlungen unzulässig sein

könnten. Vielmehr ist festzustellen, dass Art. 421 Abs. 2 StPO vorsieht, dass

über die Festlegung von Kosten u.a. in Zwischenentscheiden befunden werden

kann. Ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO kann unter

anderem gefällt werden wenn es um die Bestellung, den Widerruf und den Wechsel

der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes geht

(Thomas Domeisen in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Niggli/Heer/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basel 2014, Art. 421 N. 8), was der vorliegend massgeblichen

Konstellation jedenfalls nahekommt.

3.3

In der Praxis werden Akontozahlungen

an die Aufwendungen für amtliche Verteidigungen ausgerichtet (Entscheide des

Bundesgerichts 1B_35/2014, E. 1;6B_11/2016). Die Staatsanwaltschaft des

Kantons Zürich hat Akontozahlungen in ihrem Leitfaden «Amtliche Mandate» wie

folgt geregelt: «Hat die Untersuchung ungefähr ein Jahr gedauert oder

beansprucht die amtliche Verteidigung angesichts der aufgewendeten Stunden und

Barauslagen ein Zwischenhonorar von mindestens ca. CHF 10'000.00, gewährt die

fallführende Staatsanwaltschaft auf (bei ihr) einzureichende Gesuche hin

Akontozahlungen (auch bei Akontoleistungen von über CHF 10.000.00). Um spätere

Rückforderungen zu vermeiden, wird die Akontozahlung auf ca. 2/3 des in

Rechnung gestellten Zwischenhonorars festgesetzt. Steht das Verfahren kurz vor

dem Abschluss (Strafbefehl, Einstellung, Anklage, ausserkantonale Abtretung),

so erfolgt keine Akontozahlung (vgl. hierzu in fine BGer 1B_35/2014 vom 24.

Januar 2014). Es findet keine materielle Prüfung der Zwischenrechnung statt.

Ist diese jedoch stark übersetzt, so wird die Akontozahlung auf ca. 50 % des in

Rechnung gestellten Zwischenhonorars festgesetzt.»

3.4

Aus der massgeblichen

Schweizerischen Strafprozessordnung ergeben sich keine Gründe, die gegen eine

solche Praxis sprechen. Art. 135 Abs. 2 StPO besagt lediglich, dass die

Entschädigung am Ende des Verfahrens festzusetzen sei. Die Gewährung einer

Akontozahlung bedeutet nicht die Festsetzung einer Entschädigung in diesem

Sinne. Die oben angeführte «Zürcher Regelung» lässt es auch zu, einer als

übersetzt erscheinenden Zwischenrechnung Rechnung zu tragen. Bereits im

erwähnten Entscheid SOG 2002 Nr. 15 wurde ausgeführt, dass die – damals

massgebliche – solothurnische Gesetzgebung nicht gegen Akontozahlungen spreche

und nicht auf eine Kompetenzüberschreitung schliessen lasse, wenn der – damals

zuständige – Untersuchungsrichter Abschlagszahlungen leisten lasse. Es obliege

dem anweisenden Richter, die geltend gemachten Aufwendungen summarisch auf ihre

Verhältnismässigkeit hin zu prüfen, während das urteilende Gericht definitiv

über die Höhe der Entschädigung zu befinden haben werde.

3.5

Zusammenfassend ist festzustellen,

dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, die eine Vorfinanzierung

der Aufwendungen für die amtliche Verteidigung für den Anwalt als Zumutung

erscheinen lassen, nichts gegen die Gewährung von Akontozahlungen spricht, so

auch nicht in der vorliegend massgeblichen Konstellation. Die Beschwerde ist

daher grundsätzlich gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

26.

Juli 2017 aufzuheben.

Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom

28.

September 2017 (BKBES.2017.130)