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Entscheid

BKBES.2017.140

Entschädigung

7. November 2017Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachstehend

Beschwerdeführerin) wurde in der Folge eines Verkehrsunfalls angezeigt wegen

Missachtung des Vortrittsrechts und Mangels an Aufmerksamkeit. Mit Strafbefehl

STR.2016.15228 vom 9. November 2016 wurde sie wegen Verletzung der

Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG), begangen am 9. Juni 2016, 17.55 Uhr, in

Solothurn, […], indem die Beschuldigte als Lenkerin des Personenwagens […]

durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Missachtens des Vortrittsrechts von dem

fälschlicherweise von links kommenden Personenwagen […] von B.___ überrascht

wurde und mit diesem kollidierte, zur Bezahlung einer Busse von CHF 400.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu vier Tagen Freiheitsstrafe, und der

Verfahrenskosten von CHF 200.00 verurteilt. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016

teilte Fürsprecherin Véronique Bachmann der Staatsanwaltschaft mit, dass die

Beschwerdeführerin sie mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe, erhob

gegen den Strafbefehl Einsprache und ersuchte um Zustellung der Akten zur

Einsichtnahme. Mit Eingabe vom 27. Januar 2017 teilte Fürsprecherin Bachmann

der Staatsanwaltschaft mit, dass die Beschwerdeführerin den ihr gemachten

Vorwurf bestreite, begründete dies, legte eine Fotodokumentation bei und

beantragte die Einstellung des Strafverfahrens und die Entschädigung der

Beschwerdeführerin.

Am 29. Juni 2017 gab der zuständige

Untersuchungsbeamte der Staatsanwaltschaft seine Absicht bekannt, das Verfahren

einzustellen. Er gab den Parteien Gelegenheit, die Akten einzusehen,

Beweisanträge zu stellen und für den Fall der Einstellung

Entschädigungsbegehren anzumelden und zu begründen.

Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 teilte

Fürsprecherin Bachmann mit, dass keine weiteren Beweisanträge gestellt würden und

dass die Beschwerdeführerin mit der Einstellung des Verfahrens einverstanden

sei. Sie beantragte, dass die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen seien und

die Entschädigung gemäss Honorarnote zu genehmigen sei. Sie machte einen

Aufwand von 10.7 Stunden zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer geltend.

2. Am 21. Juli 2017 erliess der

Untersuchungsbeamte folgende Verfügung:

1. Das Verfahren gegen A.___ wegen

Verletzung der Verkehrsregeln (Anzeige Polizei Stadt Solothurn vom 9. Juni

2016/Rap-Nr. 764016) wird eingestellt.

2. Die Verfahrenskosten trägt der Staat

Solothurn.

3. A.___, vertreten durch Fürsprecherin

Véronique Bachmann, wird ermessensweise eine Parteientschädigung von CHF 536.80

(inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn (nach Rechtskraft dieser Verfügung).

Die Einstellungsverfügung wurde

Fürsprecherin Bachmann am 14. August 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 23.

August 2017 erhob sie Beschwerde mit den Rechtsbegehren:

1. Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom

21. Juli 2017 sei aufzuheben und neu zu beurteilen. Im Übrigen sei

festzustellen, dass Ziff. 1 und 2 der Einstellungsverfügung vom 21. Juli 2017

in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Der Beschwerdeführerin sei die volle

Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'623.30 gemäss Honorarnote vom 11.

Juli 2017 zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungfolge.

Mit Eingabe

vom 31. August 2017 reichte die Staatsanwaltschaft die Akten ein. Auf eine

Vernehmlassung wurde unter Hinweis auf die angefochtene Einstellungsverfügung

vom 21. Juli 2017 verzichtet.

Erwägungen

II.

1.

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen

die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juli 2017, mit welcher die von der

Beschwerdeführerin geltend gemachte Entschädigung nur teilweise zugesprochen

wurde, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin hat

im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und

formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Zur Bemessung der

Entschädigung wurde in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, der geltend

gemachte Betrag von CHF 2'623.30 erscheine im Lichte der Rechtsprechung als

unter keinem Aspekt angemessen. Angesichts der geringen Komplexität in

rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sei von einem angemessenen Aufwand von

zwei Stunden zu CHF 230.00 und anteilsmässig gekürzten Auslagen von CHF 40.00

auzugehen. Damit ergab sich der Betrag von CHF 536.80.

3.

In der Beschwerde

wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Angemessenheit des Aufwandes sei ex

ante zu beurteilen. Die Staatsanwaltschaft habe erst mit Schreiben vom 29. Juni

2017, mithin sechs Monate nach Erlass des Strafbefehls, durchblicken lassen,

dass das Verfahren eingestellt werde. Dass die Staatsanwaltschaft beim ersten

Überblick zum Schluss gekommen sei, die Beschwerdeführerin habe sich der Verletzung

von Verkehrsregeln schuldig gemacht, sowie die lange Dauer der Untersuchung und

das Zuwarten über sechs Monate, würden aufzeigen, dass in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht in keiner Weise von geringer Komplexität ausgegangen werden könne. Die

Beschwerdeführerin und ihre Verteidigerin hätten vielmehr davon ausgehen

müssen, dass die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhalten werde. Es sei

deshalb notwendig gewesen, gegen den Strafbefehl Einsprache zu erheben, die

nötigen Auskünfte und Informationen einzuholen, den Sachverhalt abzuklären und

die relevanten Beweismittel zu beschaffen. Hierfür seien neben genauen

Aktenkenntnissen auch die detaillierte Abklärung des Sachverhalts, das

Dokumentieren der Unfallsituation, die rechtliche Abklärung des Vorgeworfenen

und Besprechungen mit der Beschwerdeführerin im Sinne einer korrekten und

pflichtbewussten Auftragsausführung unumgänglich gewesen. Es sei schlicht nicht

möglich, all dies mit einem Zeitaufwand von zwei Stunden erledigen zu können.

Die Staatsanwaltschaft habe sich in der Begründung der Einstellung des

Verfahrens vollumfänglich auf die mit Schreiben vom 27. Januar 2017

vorgebrachten Argumente und die eingereichte Fotodokumentation gestützt und

diese ausnahmslos bestätigt. Das Tätigwerden der Verteidigerin habe

dementsprechend wesentlich zur Erledigung des Verfahrens beigetragen und der

Staatsanwaltschaft die notwendigen Argumente zur Erledigung des Verfahren

geliefert. Der betriebene Aufwand sei in der Honorarnote detailliert

ausgewiesen worden.

4.

Die

Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführerin den Beizug einer Verteidigerin

zugebilligt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss dem in der Beschwerde

mehrfach angeführten Entscheid 6B_193/2017 ist deshalb nicht einschlägig. Massgeblich

sind die Ausführungen in BGE 138 IV 197: Der vom Verteidiger betriebene Aufwand

hat sich in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum zu

beschränken; allenfalls muss es bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden

haben. Nur in Ausnahmefällen jedoch wird bei Verbrechen und Vergehen schon der

Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der

Verfahrensrechte bezeichnet werden können (E. 2.3.5). Als Massstab bei der

Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im

Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen

Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und

deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen

kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_264/2016, E. 2.4.1 mit Hinweisen;

6B_824/2016, E. 18.3.1).

5.

Die Argumentation in

der Beschwerde geht teilweise an der Aktenlage vorbei. Die Länge des Verfahrens

hat für die Aufwendungen der Verteidigerin keine Rolle gespielt. Vielmehr wurde

sie, nachdem sie gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, aufgrund der

Fristsetzung der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2016 tätig, hat ihre zweiseitige

Eingabe vom 27. Januar 2017 eingereicht und ihre Argumentation mit einer

Fotodokumentation unterlegt.

Ein Aufwand von insgesamt

10.7

Stunden ist mit den oben angeführten Kriterien des Bundesgerichts

betrachtet nicht nachvollziehbar. Die Argumentation in der Eingabe vom 27.

Januar 2017 ging dahin, dass die Beschwerdeführerin nicht damit habe rechnen

müssen, dass in der Einbahnstrasse ein Personenwagen in zügiger Fahrt von der

falschen Seite daherkommen würde. Dies wurde mit den eingereichten Fotos

belegt. Hinsichtlich dieser Fotos ist aufgrund der Honorarnote nicht davon

auszugehen, dass sie von der Verteidigerin erstellt wurden (mit der entsprechenden

Reisezeit von […] nach Solothurn und zurück). Im Übrigen hatten die Akten

bereits eine Fotodokumentation enthalten, welche zumindest Anhaltspunkte geben

konnte. So betrachtet rechtfertigt es sich, von folgenden berechtigten

Aufwendungen auszugehen:

Einsprache an

Staatsanwaltschaft

0.17

Std.

Aktenstudium

1.00

Std.

Besprechung mit Klientin

1.00

Std.

Rechtliche und

tatsächliche Abklärungen

0.50

Std.

Anträge an die

Staatsanwaltschaft

0.50

Std.

3.17

Std.

Für weitere kleinere Aufwendungen

ist zusätzlich eine Stunde zuzubilligen. Hinsichtlich der diversen in Rechnung

gestellten Zustellungen ist nicht ersichtlich, worum es sich dabei handelt. Es

ist davon auszugehen, dass es sich um Kanzleiaufwand handelt, welcher nicht

separat zu entschädigen ist. Es rechtfertigt sich deshalb, insgesamt und

gerundet 4.25 Std. zu entschädigen und zwar mit dem geltend gemachten

Stundenansatz von CHF 220.00. Auf eine Kürzung der Auslagen ist zu verzichten,

womit sich eine Entschädigung von CHF 1'090.80 (4.25 x CHF 220.00 + CHF 75.00 +

Mehrwertsteuer) ergibt. Die Beschwerde ist damit insofern teilweise

gutzuheissen, als Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 21. Juli 2017

aufzuheben und die Entschädigung neu auf CHF 1'090.80 festzusetzen ist.

Die Rechtskraft der Ziffern

1.

und 2 der angefochtenen Verfügung ist nicht im vorliegenden

Beschwerdeverfahren festzustellen (Art. 438 Abs. 1 StPO).

6.

Die

Beschwerdeführerin hat eine Erhöhung der in der angefochtenen Verfügung

zugesprochenen Entschädigung um CHF 2'086.50 beantragt, tatsächlich wird die

Entschädigung um CHF 554.00 erhöht. Die Beschwerde ist damit im Umfang von rund

27.

% erfolgreich bzw. die Beschwerdeführerin wird im Umfang von 73 %

kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren

sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO auf CHF 500.00 festzusetzen, womit

die Beschwerdeführerin CHF 365.00 schuldet. Für das Beschwerdeverfahren hat sie

einen Aufwand von 4 Std. à CHF 220.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer

geltend gemacht, insgesamt CHF 1'009.80, was nicht zu beanstanden ist. Zu

entschädigen ist sie im Ausmass von 27 %, somit mit CHF 272.65.

Insgesamt stehen der

Beschwerdeführerin Entschädigungen von CHF 1'363.45 zu. Die von ihr zu bezahlenden

Verfahrenskosten von CHF 365.00 sind damit zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4

StPO), womit noch eine Entschädigung von CHF 998.45 auszubezahlen ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juli 2017 aufgehoben

und wie folgt ersetzt:

Der Staat

Solothurn hat A.___ im Verfahren STR.2016.15228 eine Parteientschädigung von

CHF 1’090.80 auszurichten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 500.00 hat die Beschwerdeführerin im Umfang von CHF 365.00 zu tragen.

3. Der Staat Solothurn hat der

Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 272.65 auszurichten.

4. Die von der Beschwerdeführerin gemäss Ziffer

2 hiervor zu bezahlenden Kosten von CHF 365.00 sind mit den ihr gemäss den

Ziffern 1 und 3 hiervor auszurichtenden Entschädigungen von CHF 1'363.45 zu

verrechnen, womit von der Zentralen Gerichtskasse noch eine Entschädigung von

CHF 998.45 an Fürsprecherin Véronique Bachmann, auszubezahlen ist.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Jeger von

Arx