BKBES.2017.142
Parteientschädigung
30. Januar 2018Deutsch9 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 30. Januar 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber von Arx
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Urs
Hochstrasser,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Parteientschädigung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Urteil der
Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 14. August 2017 wurde der
Beschuldigte A.___ vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel
an Aufmerksamkeit und Nichtanpassen der Geschwindigkeit freigesprochen. Die
Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt. In Ziffer 3 des Urteils wurde
festgehalten: «Dem Beschuldigten A.___ wird eine Parteientschädigung zu Lasten
des Staates Solothurn zugesprochen. Die Höhe der Parteientschädigung wird in
einer separaten Verfügung festgesetzt.»
Die separate Verfügung wurde ebenfalls mit
Datum vom 14. August 2017 wie folgt erlassen:
Die dem Beschuldigten A.___
gemäss Ziff. 3 des Urteilsdispositivs vom 14. August 2017 zustehende
Parteientschädigung zu Lasten des Staates Solothurn wird auf Fr. 3'767.40
(inkl. 8 % MwSt. und Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse in Solothurn an A.___.
Begründet wurde der separate Erlass
dieser Verfügung mit dem grösseren Zeitaufwand, den die Überprüfung der
Kostennote auf Angemessenheit mit sich bringe und der damit nicht zu
vereinbarenden mündlichen Eröffnung des Urteils am 14. August 2017 (Urteil, S.
14).
Das Aktenexemplar der Verfügung (AS 128)
ist von der Amtsgerichtspräsidentin unterzeichnet, jenes welches dem
Verteidiger zugestellt wurde, von der protokollführenden Person
(Beschwerdebeilage 2).
2. Die Urteilsanzeige und die
separate Verfügung wurden Rechtsanwalt Urs Hochstrasser am 17. August 2017
zugestellt. Mit Eingabe vom 28. August 2017 erhob er Beschwerde mit folgenden
Anträgen:
1. Es
sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 7'763.65 (inkl.
Auslagenersatz von 3 % und 8 % MWST) zuzusprechen.
2. Eventualiter
sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Verfahren
bis und mit Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Olten zu gewähren.
3. Eventualiter
sei die Causa zwecks Festsetzung der Parteikosten an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
4. Es
sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
5. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Der Eventualantrag auf
Rückweisung an die Beschwerdegegnerin (Vorinstanz) bezieht sich auf den
Einwand, dass die Verfügung vom 14. August 2017, mit welcher die Höhe der
Parteientschädigung festgesetzt wurde, nichtig sei, weil sie nur von der protokollführenden
Person unterzeichnet worden sei, nicht aber von der Amtsgerichtspräsidentin.
3. Im
Beschwerdeverfahren wurde die Amtsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 29.
August 2017 aufgefordert, der Beschwerdekammer eine Kopie des begründeten Urteils
zukommen zu lassen. Das Beschwerdeverfahren wurde bis zum Vorliegen des
begründeten Urteils, allenfalls bis zum Abschluss eines allfälligen
Berufungsverfahrens sistiert.
Das begründete Urteil
wurde mit der Eingabe vom 6. November 2017 eingereicht. Mit der Eingabe wurde
gleichzeitig zur Beschwerde Stellung genommen und beantragt, diese sei
abzuweisen. Zur Frage der geltend gemachten Nichtigkeit der Verfügung vom 14.
August 2017 führte die Amtsgerichtspräsidentin aus, dass praxisgemäss die für
die Parteien bestimmten Verfügungsexemplare durch die Gerichtsschreiber
unterzeichnet würden und lediglich das Aktenexemplar durch die
verfahrensleitenden Gerichtspräsidenten/innen. Dies sei auch im vorliegenden
Verfahren so gehandhabt worden, wozu auf die Akten verwiesen werde.
4. Mit Verfügung vom
28. November 2017 wurde eine Kopie der von der Amtsgerichtspräsidentin
unterzeichneten Verfügung (AS 128) Rechtsanwalt Hochstrasser mit der
Begründung/Stellungnahme vom 6. November 2017 zugestellt und es wurde ihm im
Sinne eines zweiten Rechtsschriftenwechsels (Art. 390 Abs. 3 StPO) Frist
gesetzt zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung.
5.1 Rechtsanwalt
Hochstrasser reichte die ergänzende Beschwerdebegründung innert erstreckter
Frist mit Eingabe vom 8. Januar 2018 ein. Zur Frage der Nichtigkeit der
Verfügung vom 14. August 2017 führte er aus, die offensichtliche Praxis des
Richteramtes Olten-Gösgen, wonach die für die Parteien bestimmten
Verfügungsexemplare durch die Gerichtsschreiber unterzeichnet würden und
lediglich das Aktenexemplar durch die verfahrensleitenden Gerichtspräsidenten,
entspreche weder der Strafprozessordnung noch einer Rechtskonformität. Die
Verfügung betreffend Festsetzung der Parteientschädigung sei nicht eine
formelle verfahrensleitende Verfügung, sondern ein materieller Entscheid im
Sinne der Normen der StPO. Da dieser Entscheid eine Anordnung im Einzelfall
darstelle und in die Rechtsposition des Betroffenen eingreife, sei eine solche
Verfügung auch von der Verfahrensleitung zu unterzeichnen. Die
Amtsgerichtspräsidentin führe denn auch keine gesetzliche Grundlage an,
aufgrund welcher sich die Zeichnungskompetenz für die Ausfällung eines
materiellen Entscheides anders darstelle. Eine Praxis, welche jener des
Richteramtes Olten-Gösgen entspreche, lasse sich weder der Lehre noch der
Judikatur noch der Praxis anderer Gerichtssprengel entnehmen. An der in der
Beschwerde vom 28. August 2017 geltend gemachten Auffassung werde deshalb
festgehalten.
5.2 Die
Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen hielt ihrerseits mit ihrer
Stellungnahme vom 15. Januar 2018 an ihrer Auffassung fest, dass die Verfügung
vom 14. August 2017 nicht mit einem Mangel behaftet sei. Sie macht geltend, die
Partei könne im Rahmen ihres Akteneinsichtsrechts jederzeit das von der
Verfahrensleitung unterzeichnete Aktenexemplar einsehen. Diese
Unterschriftenregelung werde bei Verfügungen von den Gerichten im Kanton
Solothurn generell so gehandhabt.
Erwägungen
II.
1.
Dass die
Unterschriftenregelung bei Verfügungen von den Gerichten im Kanton Solothurn
generell so gehandhabt werde wie vom Richteramt Olten-Gösgen trifft jedenfalls
für das Obergericht nicht zu. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die
Unterschriftenregelung beim Richteramt Olten-Gösgen den gesetzlichen Vorgaben
nicht entspricht. Es ist zum einen festzustellen, dass es schon
ausserordentlich ist, dass über die Höhe der Parteientschädigung, welche eine
Folge des am 14. August 2017 ergangenen Freispruchs war, in einer separaten
Verfügung entschieden wurde, welche überdies am gleichen Tag erlassen wurde.
Das Urteil entsprach damit Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO nicht, womit schon aus
dieser Sicht fraglich ist, ob es mit einer Verfügung ergänzt werden konnte. Die
Verfügung stellte eine Ergänzung des Urteils dar, es hätte demnach allenfalls
in der Form eines ergänzenden Urteils über die Höhe der Parteientschädigung
entschieden werden können, was dazu geführt hätte, dass der ergänzende
Entscheid von der Verfahrensleitung und der protokollführenden Person zu
unterzeichnen und den Parteien zuzustellen gewesen wäre (Art. 80 Abs. 2 StPO;
zur Ergänzung eines unvollständigen Entscheids siehe BGE 142 IV 281, E. 1.2).
Ginge man davon aus, dass über die Ergänzung auch in der Form einer Verfügung
hätte entschieden werden können, ist dem Beschwerdeführer erneut
beizupflichten: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergehen nach Art.
80.
Abs. 2 und 3 StPO Entscheide (ausser einfache verfahrensleitende Beschlüsse
und Verfügungen) schriftlich und werden begründet; sie werden von der Verfahrensleitung
sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt.
Bei der Unterschrift handelt es sich um ein Gültigkeitserfordernis (Urteil des
Bundesgerichts 6B_1231/2015, E. 1.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellte
in dem von ihm beurteilten Fall fest, das dem Beschwerdeführer zugestellte
Urteil trage nur die Unterschrift des Gerichtsschreibers, nicht aber des
Präsidenten. Es genüge den Anforderungen von Art. 80 Abs. 2 StPO nicht. Auch
nachträglich sei dem Beschwerdeführer kein Entscheid zugestellt worden, der den
gesetzlichen Formvorschriften entsprechen würde. Der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und zu neuer Eröffnung an die Vorinstanz zurückzuweisen (siehe in
anderem Zusammenhang auch BGE 131 V 483).
2.
Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren hat die Amtsgerichtspräsidentin ein Exemplar der Verfügung
vom 14. August 2017 nachgereicht, welches von ihr, nicht aber von der
protokollführenden Person, unterzeichnet ist. Dieses Exemplar ist nach dem
Gesagten in gleichem Masse unvollständig wie jenes, welches ursprünglich dem
Beschwerdeführer zugegangen war.
3.
Unabhängig von der
Frage, ob der Mangel dadurch als geheilt betrachtet werden könnte, dass die
Amtsgerichtspräsidentin das von ihr unterzeichnete Exemplar der Verfügung vom
14.
August 2017 (AS 128) nachgereicht hat, ist zudem festzustellen: Wäre das
Urteil vom 14. August 2017 vollständig und korrekt erlassen und eröffnet
worden, wäre als Rechtsmittel gegen die Bemessung der Parteientschädigung nicht
die Beschwerde, sondern die Berufung (Art. 398 Abs. 1 und 399 Abs. 4 lit. f
StPO) zulässig, zumal weder ein Fall von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO noch ein
solcher gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO vorliegt. Korrekterweise ist der Entscheid
über die Höhe der Parteientschädigung als Teil des Urteils vom 14. August 2017
zu betrachten und nicht als Verfügung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO.
Der angefochtene Entscheid ist primär deshalb aufzuheben, weil der Erlass einer
Verfügung anstelle des vollständigen bzw. ergänzten Urteils zu einem falschen
Rechtsmittelweg geführt hat. Die Beschwerde ist demgemäss gutzuheissen und die
Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 14. August 2017
aufzuheben. Die Amtsgerichtspräsidentin wird im Sinne der Erwägungen ein ergänzendes
Urteil zu fällen haben, gegen welches die Berufung zulässig sein wird.
4.
Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens gemäss sind dessen Kosten dem Staat Solothurn aufzuerlegen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO zu
entschädigen. Die Entschädigung ist aufgrund der Honorarnote und mit dem
Stundenansatz von CHF 250.00 gerechnet, auf CHF 2'149.50 festzusetzen. Mit
Bezug auf den Auslagenersatz von CHF 58.10 ist festzustellen, dass Auslagen
nach dem Gebührentarif des Kantons Solothurn (§§ 2 Abs. 1, 157 Abs. 3 und 158
Abs. 5 GT) im Detail geltend zu machen wären. Es ist aber davon auszugehen,
dass der geltend gemachte Betrag den tatsächlichen Auslagen ungefähr
entspricht.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 14. August 2017
aufgehoben. Die Akten gehen zurück an die Amtsgerichtspräsidentin von
Olten-Gösgen zum erneuten Entscheid im Sinne der Erwägungen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat
der Staat Solothurn zu tragen.
3. Der Staat Solothurn hat dem
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, […], eine
durch die Zentrale Gerichtskasse auszahlbare Parteientschädigung von CHF
2'149.50 auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Jeger von
Arx