Lexipedia

Entscheid

BKBES.2017.142

Parteientschädigung

30. Januar 2018Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Urteil der

Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 14. August 2017 wurde der

Beschuldigte A.___ vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel

an Aufmerksamkeit und Nichtanpassen der Geschwindigkeit freigesprochen. Die

Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt. In Ziffer 3 des Urteils wurde

festgehalten: «Dem Beschuldigten A.___ wird eine Parteientschädigung zu Lasten

des Staates Solothurn zugesprochen. Die Höhe der Parteientschädigung wird in

einer separaten Verfügung festgesetzt.»

Die separate Verfügung wurde ebenfalls mit

Datum vom 14. August 2017 wie folgt erlassen:

Die dem Beschuldigten A.___

gemäss Ziff. 3 des Urteilsdispositivs vom 14. August 2017 zustehende

Parteientschädigung zu Lasten des Staates Solothurn wird auf Fr. 3'767.40

(inkl. 8 % MwSt. und Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse in Solothurn an A.___.

Begründet wurde der separate Erlass

dieser Verfügung mit dem grösseren Zeitaufwand, den die Überprüfung der

Kostennote auf Angemessenheit mit sich bringe und der damit nicht zu

vereinbarenden mündlichen Eröffnung des Urteils am 14. August 2017 (Urteil, S.

14).

Das Aktenexemplar der Verfügung (AS 128)

ist von der Amtsgerichtspräsidentin unterzeichnet, jenes welches dem

Verteidiger zugestellt wurde, von der protokollführenden Person

(Beschwerdebeilage 2).

2. Die Urteilsanzeige und die

separate Verfügung wurden Rechtsanwalt Urs Hoch­strasser am 17. August 2017

zugestellt. Mit Eingabe vom 28. August 2017 erhob er Beschwerde mit folgenden

Anträgen:

1. Es

sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 7'763.65 (inkl.

Auslagenersatz von 3 % und 8 % MWST) zuzusprechen.

2. Eventualiter

sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Verfahren

bis und mit Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Olten zu gewähren.

3. Eventualiter

sei die Causa zwecks Festsetzung der Parteikosten an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

4. Es

sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

5. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Der Eventualantrag auf

Rückweisung an die Beschwerdegegnerin (Vorinstanz) bezieht sich auf den

Einwand, dass die Verfügung vom 14. August 2017, mit welcher die Höhe der

Parteientschädigung festgesetzt wurde, nichtig sei, weil sie nur von der protokollführenden

Person unterzeichnet worden sei, nicht aber von der Amtsgerichtspräsidentin.

3. Im

Beschwerdeverfahren wurde die Amtsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 29.

August 2017 aufgefordert, der Beschwerdekammer eine Kopie des begründeten Urteils

zukommen zu lassen. Das Beschwerdeverfahren wurde bis zum Vorliegen des

begründeten Urteils, allenfalls bis zum Abschluss eines allfälligen

Berufungsverfahrens sistiert.

Das begründete Urteil

wurde mit der Eingabe vom 6. November 2017 eingereicht. Mit der Eingabe wurde

gleichzeitig zur Beschwerde Stellung genommen und beantragt, diese sei

abzuweisen. Zur Frage der geltend gemachten Nichtigkeit der Verfügung vom 14.

August 2017 führte die Amtsgerichtspräsidentin aus, dass praxisgemäss die für

die Parteien bestimmten Verfügungsexemplare durch die Gerichtsschreiber

unterzeichnet würden und lediglich das Aktenexemplar durch die

verfahrensleitenden Gerichtspräsidenten/innen. Dies sei auch im vorliegenden

Verfahren so gehandhabt worden, wozu auf die Akten verwiesen werde.

4. Mit Verfügung vom

28. November 2017 wurde eine Kopie der von der Amtsgerichtspräsidentin

unterzeichneten Verfügung (AS 128) Rechtsanwalt Hochstrasser mit der

Begründung/Stellungnahme vom 6. November 2017 zugestellt und es wurde ihm im

Sinne eines zweiten Rechtsschriftenwechsels (Art. 390 Abs. 3 StPO) Frist

gesetzt zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung.

5.1 Rechtsanwalt

Hochstrasser reichte die ergänzende Beschwerdebegründung innert erstreckter

Frist mit Eingabe vom 8. Januar 2018 ein. Zur Frage der Nichtigkeit der

Verfügung vom 14. August 2017 führte er aus, die offensichtliche Praxis des

Richteramtes Olten-Gösgen, wonach die für die Parteien bestimmten

Verfügungsexemplare durch die Gerichtsschreiber unterzeichnet würden und

lediglich das Aktenexemplar durch die verfahrensleitenden Gerichtspräsidenten,

entspreche weder der Strafprozessordnung noch einer Rechtskonformität. Die

Verfügung betreffend Festsetzung der Parteientschädigung sei nicht eine

formelle verfahrensleitende Verfügung, sondern ein materieller Entscheid im

Sinne der Normen der StPO. Da dieser Entscheid eine Anordnung im Einzelfall

darstelle und in die Rechtsposition des Betroffenen eingreife, sei eine solche

Verfügung auch von der Verfahrensleitung zu unterzeichnen. Die

Amtsgerichtspräsidentin führe denn auch keine gesetzliche Grundlage an,

aufgrund welcher sich die Zeichnungskompetenz für die Ausfällung eines

materiellen Entscheides anders darstelle. Eine Praxis, welche jener des

Richteramtes Olten-Gösgen entspreche, lasse sich weder der Lehre noch der

Judikatur noch der Praxis anderer Gerichtssprengel entnehmen. An der in der

Beschwerde vom 28. August 2017 geltend gemachten Auffassung werde deshalb

festgehalten.

5.2 Die

Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen hielt ihrerseits mit ihrer

Stellungnahme vom 15. Januar 2018 an ihrer Auffassung fest, dass die Verfügung

vom 14. August 2017 nicht mit einem Mangel behaftet sei. Sie macht geltend, die

Partei könne im Rahmen ihres Akteneinsichtsrechts jederzeit das von der

Verfahrensleitung unterzeichnete Aktenexemplar einsehen. Diese

Unterschriftenregelung werde bei Verfügungen von den Gerichten im Kanton

Solothurn generell so gehandhabt.

Erwägungen

II.

1.

Dass die

Unterschriftenregelung bei Verfügungen von den Gerichten im Kanton Solothurn

generell so gehandhabt werde wie vom Richteramt Olten-Gösgen trifft jedenfalls

für das Obergericht nicht zu. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die

Unterschriftenregelung beim Richteramt Olten-Gösgen den gesetzlichen Vorgaben

nicht entspricht. Es ist zum einen festzustellen, dass es schon

ausserordentlich ist, dass über die Höhe der Parteientschädigung, welche eine

Folge des am 14. August 2017 ergangenen Freispruchs war, in einer separaten

Verfügung entschieden wurde, welche überdies am gleichen Tag erlassen wurde.

Das Urteil entsprach damit Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO nicht, womit schon aus

dieser Sicht fraglich ist, ob es mit einer Verfügung ergänzt werden konnte. Die

Verfügung stellte eine Ergänzung des Urteils dar, es hätte demnach allenfalls

in der Form eines ergänzenden Urteils über die Höhe der Parteientschädigung

entschieden werden können, was dazu geführt hätte, dass der ergänzende

Entscheid von der Verfahrensleitung und der protokollführenden Person zu

unterzeichnen und den Parteien zuzustellen gewesen wäre (Art. 80 Abs. 2 StPO;

zur Ergänzung eines unvollständigen Entscheids siehe BGE 142 IV 281, E. 1.2).

Ginge man davon aus, dass über die Ergänzung auch in der Form einer Verfügung

hätte entschieden werden können, ist dem Beschwerdeführer erneut

beizupflichten: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergehen nach Art.

80.

Abs. 2 und 3 StPO Entscheide (ausser einfache verfahrensleitende Beschlüsse

und Verfügungen) schriftlich und werden begründet; sie werden von der Verfahrensleitung

sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt.

Bei der Unterschrift handelt es sich um ein Gültigkeitserfordernis (Urteil des

Bundesgerichts 6B_1231/2015, E. 1.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellte

in dem von ihm beurteilten Fall fest, das dem Beschwerdeführer zugestellte

Urteil trage nur die Unterschrift des Gerichtsschreibers, nicht aber des

Präsidenten. Es genüge den Anforderungen von Art. 80 Abs. 2 StPO nicht. Auch

nachträglich sei dem Beschwerdeführer kein Entscheid zugestellt worden, der den

gesetzlichen Formvorschriften entsprechen würde. Der angefochtene Entscheid sei

aufzuheben und zu neuer Eröffnung an die Vorinstanz zurückzuweisen (siehe in

anderem Zusammenhang auch BGE 131 V 483).

2.

Im vorliegenden

Beschwerdeverfahren hat die Amtsgerichtspräsidentin ein Exemplar der Verfügung

vom 14. August 2017 nachgereicht, welches von ihr, nicht aber von der

protokollführenden Person, unterzeichnet ist. Dieses Exemplar ist nach dem

Gesagten in gleichem Masse unvollständig wie jenes, welches ursprünglich dem

Beschwerdeführer zugegangen war.

3.

Unabhängig von der

Frage, ob der Mangel dadurch als geheilt betrachtet werden könnte, dass die

Amtsgerichtspräsidentin das von ihr unterzeichnete Exemplar der Verfügung vom

14.

August 2017 (AS 128) nachgereicht hat, ist zudem festzustellen: Wäre das

Urteil vom 14. August 2017 vollständig und korrekt erlassen und eröffnet

worden, wäre als Rechtsmittel gegen die Bemessung der Parteientschädigung nicht

die Beschwerde, sondern die Berufung (Art. 398 Abs. 1 und 399 Abs. 4 lit. f

StPO) zulässig, zumal weder ein Fall von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO noch ein

solcher gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO vorliegt. Korrekterweise ist der Entscheid

über die Höhe der Parteientschädigung als Teil des Urteils vom 14. August 2017

zu betrachten und nicht als Verfügung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO.

Der angefochtene Entscheid ist primär deshalb aufzuheben, weil der Erlass einer

Verfügung anstelle des vollständigen bzw. ergänzten Urteils zu einem falschen

Rechtsmittelweg geführt hat. Die Beschwerde ist demgemäss gutzuheissen und die

Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 14. August 2017

aufzuheben. Die Amtsgerichtspräsidentin wird im Sinne der Erwägungen ein ergänzendes

Urteil zu fällen haben, gegen welches die Berufung zulässig sein wird.

4.

Dem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens gemäss sind dessen Kosten dem Staat Solothurn aufzuerlegen

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO zu

entschädigen. Die Entschädigung ist aufgrund der Honorarnote und mit dem

Stundenansatz von CHF 250.00 gerechnet, auf CHF 2'149.50 festzusetzen. Mit

Bezug auf den Auslagenersatz von CHF 58.10 ist festzustellen, dass Auslagen

nach dem Gebührentarif des Kantons Solothurn (§§ 2 Abs. 1, 157 Abs. 3 und 158

Abs. 5 GT) im Detail geltend zu machen wären. Es ist aber davon auszugehen,

dass der geltend gemachte Betrag den tatsächlichen Auslagen ungefähr

entspricht.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 14. August 2017

aufgehoben. Die Akten gehen zurück an die Amtsgerichtspräsidentin von

Olten-Gösgen zum erneuten Entscheid im Sinne der Erwägungen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat

der Staat Solothurn zu tragen.

3. Der Staat Solothurn hat dem

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, […], eine

durch die Zentrale Gerichtskasse auszahlbare Parteientschädigung von CHF

2'149.50 auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Jeger von

Arx