BKBES.2017.143
Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes
22. Dezember 2017Deutsch20 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 22. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris
Banga,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
3. C.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
Beschuldigte
betreffend Einstellungsverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 7. Oktober 2015 wollten die
Polizeibeamten B.___ und C.___ A.___ auf ihrer Fahrt in [...] einer Kontrolle
unterziehen. Dabei kam es zwischen ihnen und A.___ zu einer Auseinandersetzung,
weshalb A.___ am 27. Oktober 2015 Strafanzeige gegen die beiden Polizeibeamten
wegen Amtsmissbrauchs, Körperverletzung, Tätlichkeit, Sachbeschädigung etc.
einreichen liess. Am 11. November 2015 (Rapportdatum) liessen B.___ und C.___
gegen A.___ ebenfalls Strafanzeige wegen Gewalt und Drohung gegen Polizeibeamte
und Ungehorsams gegen die Polizei resp. bezüglich B.___ wegen Tätlichkeiten einreichen.
A.___ wirft den Polizeibeamten in der Strafanzeige vor, sie habe offensichtlich
keine Verkehrsregel verletzt, welche eine Anhaltung überhaupt gerechtfertigt
habe, geschweige denn eine Verhaftung. Vielmehr sei die Anhaltung willkürlich
und unbegründet erfolgt und das Verhalten der Polizeibeamten sei
unverhältnismässig gewesen.
Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 3.
November 2015 eine Strafuntersuchung gegen B.___ und C.___ wegen Tätlichkeiten,
evtl. weiterer Delikte. Am 13. November 2015 erfolgte je eine
Ausdehnungsverfügung wegen Amtsmissbrauchs. Gegen A.___ wurde am 17. Dezember
2015 eine Strafuntersuchung eröffnet wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte, evtl. wegen Hinderung einer Amtshandlung.
Mit Verfügung vom 11. August 2017
stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen sämtliche
Beteiligten ein (in Ziff. 1 und 2 betreffend B.___ und C.___, in Ziff. 3
betreffend A.___). Bezüglich B.___ und C.___ erfolgte die Einstellung mit der
Begründung, es lägen zwar deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die
objektiven Tatbestände der Tätlichkeiten, der geringfügigen Sachbeschädigung
und des Amtsmissbrauchs erfüllt sein könnten, zumal bei Lichte betrachtet nicht
einmal für das zugestandene Verhalten der Polizeiorgane eine gesetzliche
Grundlage bestehen dürfte. Die erwähnten Tatbestände seien indessen nur
strafbar, wenn den Beschuldigten ein vorsätzliches Handeln zugrunde liege. Hier
lasse sich ein rechtsgenüglicher Nachweis, dass die Herren B.___ und C.___ auch
nur in Kauf genommen hätten, ihre Befugnisse zu überschreiten resp. ihre
Amtspflichten zu missachten, nicht erbringen. Namentlich sei festzuhalten, dass
keinerlei Anhaltspunkte vorhanden seien, dass die zur Anwendung gebrachte
«sanfte Gewalt», aus welcher Hämatome und eine geringfügige Sachbeschädigung
resultiert hätten, per se als unverhältnismässig zu gelten habe, wenn den
Polizeibeamten zugebilligt werde, sie seien zumindest subjektiv davon
ausgegangen, innerhalb ihrer Befugnisse zu handeln. Ein Putativrechtfertigungsgrund
sei daher zu bejahen.
2. Gegen die Ziff. 1 und 2 der
Einstellungsverfügung liess A.___ am 28. August 2017 Beschwerde erheben mit den
Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Rückweisung der Angelegenheit an die
Staatsanwaltschaft zur Weiterführung des Verfahrens. Zur Begründung wurde
ausgeführt, es sei nur unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe
einer Polizeikontrolle unter Anwendung eines gewissen Masses an physischer
Gewalt in ein Polizeifahrzeug verbracht und wieder aus diesem herausgezogen
worden sei, bevor sie in die Räumlichkeiten der Stadtpolizei begleitet und
anschliessend wieder aus dem Gewahrsam entlassen worden sei. Beim Herausziehen
aus dem Fahrzeug sei zudem ihr Oberteil beschädigt worden. Dass den
Polizeibeamten ein Putativrechtfertigungsgrund zugebilligt werde widerspreche
den Vorschriften von Art. 319 Abs. 1 StPO. Als langjährige Mitarbeiter dürfte
ihnen bekannt sein, dass eine polizeiliche Anhaltung nur im Interesse der
Aufklärung einer Straftat zulässig sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihre
Personalien angegeben und die Ausweispapiere abgegeben. Es habe kein
Verkehrsdelikt vorgelegen und der Auftrag, die Beschwerdeführerin gestützt auf
einen angeblichen Auftrag der Sozialen Dienste [...] in unbekannter Art und
Weise zu kontrollieren, rechtfertige das Vorgehen der Polizeibeamten nicht.
Auch der vorgeschobene Grund der Fahrunfähigkeit sei eine reine Schutzbehauptung.
Schliesslich bestehe auch ein Verdacht auf ein Urkundendelikt seitens von B.___.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 26.
September 2017 unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der
Beschwerde.
4. B.___ und C.___ liessen am 6. November
2017 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen. Es sei nicht
bestritten, dass die Aussagen der Beteiligten divergierten. Im Kerngehalt seien
die Aussagen der involvierten Polizisten indessen widerspruchsfrei und
schlüssig. Ebenso schlüssig seien die Schlussfolgerungen der
Staatsanwaltschaft. Die Polizeibeamten hätten sich berechtigt und verpflichtet
gesehen, die Kontrolle gegenüber Frau A.___ durchzuführen. Die anschliessende
Eskalation sei hingegen ausschliesslich durch die Beschwerdeführerin
verursacht. Die Polizeibeamten hätten nicht vorsätzlich ihre Amtspflichten
verletzen oder überschreiten wollen. Zusätzlich zu den Ausführungen der
Staatsanwaltschaft sei festzuhalten, dass die Putativrechtfertigung erst in
einem zweiten Schritt zu prüfen sei. Im Sinne einer ersten Prüfung müsse
geklärt werden, ob das Verhalten der Polizei der Situation und dem Verhalten
des Betroffenen angepasst gewesen sei. Dies sei vorliegend der Fall.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss
Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) u.a.
die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine
Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b)
oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen.
Der Entscheid über die Einstellung eines
Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.
Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei
klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen
angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl
nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso
wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere
bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder
Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen
Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht
eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von
Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen).
Die Sachverhaltsfeststellung obliegt
grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die
Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines
Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht
feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des
Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein,
soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im
Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung
zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine
abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint.
Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore»
lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des
Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen). Muss die
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind gewisse
Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch
Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven
Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu
berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017;6B_195/2016 vom
22.
Juni 2016).
2.1
A.___ wirft den Beschuldigten in der
Strafanzeige vor, am 7. Oktober 2015 auf einer Fahrt in [...] mittels Anzeigetafel
angehalten worden zu sein. Auf Verlangen der Polizisten habe sie sämtliche
Fahrzeugpapiere und den Führerausweis ausgehändigt. Anschliessend sei sie
aufgefordert worden, auf den Posten zu kommen, ohne den Grund zu nennen. Sie
habe mehrmals nachgefragt, welche Verstösse sie überhaupt begangen habe und
habe ihnen auch gesagt, dass sie einen Arzttermin habe. Die Polizisten hätten
den Grund nicht nennen wollen, sondern hätten vorsätzlich körperliche Gewalt
angewendet und sie ins Polizeiauto gezerrt. Insbesondere hätten sie sie links
und rechts derart heftig an den Oberarmen gepackt und den Arm hinter dem Rücken
verdreht, dass dadurch eine Hauterosion und Hämatome sowie starke Armschmerzen
die Folge gewesen seien. Sogar ihr Pullover sei zerrissen worden. Sie habe
keine Verkehrsregel verletzt, die eine Anhaltung oder eine Verhaftung gerechtfertigt
hätte.
Gegenüber der Staatsanwaltschaft
bestätigte die Beschwerdeführerin diese Angaben. Sie habe nach dem Anhalten die
Papiere auf die Motorhaube des Polizeifahrzeugs gelegt. Herr B.___ habe gesagt,
sie müsse jetzt mitkommen, nicht aber weshalb. Sie habe sich dann wieder ins
Fahrzeug gesetzt und sei um das Polizeifahrzeug gefahren, habe dann aber wieder
angehalten, weil sie gemerkt habe, dass sie ihre Papiere nicht habe. Sie habe
Herrn B.___ gebeten, ihr die Papiere zu geben, welcher aber immer nur gesagt
habe, sie müsse mitkommen. Herr C.___ habe sie dann am rechten Arm gezogen,
hinten rum, was sehr weh getan habe. Herr B.___ habe inzwischen die Papiere von
der Motorhaube genommen und dann auf der linken Seite an ihr gezogen. Herr C.___
habe sie geduzt und gesagt, sie solle doch wieder abhauen nach [...], wo sie
hingehöre. Herr C.___ habe so fest gedrückt, bei der Türe, dass Herr B.___ zu
Fall gekommen sei. Als er wieder aufgestanden sei, habe einer von ihnen die
Türe geöffnet und sie sei dann mit Herrn C.___ hinten im Auto gesessen; sie sei
von Herrn C.___ ins Fahrzeug geschmissen/gedrückt worden. Herr B.___ sei vorne
gesessen. Sie sei sich vorgekommen wie der letzte Dreck. Beim Revier habe sie
Herrn B.___ gefragt, ob er sie noch 5 Minuten allein lassen könne; sie sei so
aufgeregt gewesen. So wie sie auf der Fahrt behandelt worden sei, sei sie noch
nie behandelt worden. Herr B.___ habe nein gesagt und sie richtiggehend aus dem
Auto gerissen. Sie habe sich nicht wehren können. Dann hätten sie sie gemeinsam
den Keller hinuntergerissen. Dort sei dann ein anderer Mann gewesen und die
Beiden seien gegangen. Später seien sie wieder zurückgekommen. Sie habe keine
Aussagen machen können, da sie nicht in der Verfassung gewesen sei.
Schliesslich hätten sie sie zurück zu ihrem Auto gebracht und sie sei zum Arzt
gefahren.
2.2
B.___ sagte gegenüber der
Staatsanwaltschaft am 29. Januar 2016 im Wesentlichen aus, sie hätten vom
Sozialamt [...] ein Mail erhalten, sie sollten das Fahrzeug mit diesem Schild
anschauen. Das Sozialamt habe sie wissen lassen, dass Frau A.___ das Fahrzeug
gar nicht fahren dürfe wegen des Sozialgeldes. Das Mail habe er nach seinen
Ferien gelesen und als sie dann am 7. Oktober 2015 das Auto vor ihnen gehabt
hätten, hätten sie die Fahrzeuglenkerin kontrollieren wollen. Die
Beschwerdeführerin habe aber nicht auf die Matrix reagiert, weshalb sie sie
überholt hätten und C.___ habe ihr die Matrix mit «Stopp Polizei» von vorne
gezeigt. Wiederum sei keine Reaktion erfolgt. Er habe die Fahrt dann
verlangsamt und ihr Fahrzeug an den Strassenrand dirigiert. Die
Beschwerdeführerin sei bereits ausgestiegen gewesen, als sie ausgestiegen und
auf ihr Fahrzeug zugegangen seien. Sie habe ihre Ausweise und das Portemonnaie
in ihren Händen gehalten. Noch bevor er habe sagen können, er hätte gerne die
Ausweise, seien diese durch die Luft und dann auf die Strasse geflogen. Er habe
sie gefragt, was das solle, sie wollten sie nur kontrollieren. Er habe sie
gebeten, die Ausweise aufzuheben, was sie aber nicht gemacht habe. Also habe er
die Ausweise aufgehoben. Sie habe wild gestikuliert und in einem renitenten Ton
gesagt, was das solle, sie müsse weiter. Anschliessend sei sie ins Auto
gestiegen und davongefahren. Sie seien einen Moment perplex gewesen. Das sei
ihm noch nie passiert. Sie seien ihr mit Blaulicht und Sirene nachgefahren.
Nach rund 100 oder 150 Metern habe sie angehalten und sie seien alle
ausgestiegen. Er habe zu ihr gesagt, etwas stimme wohl nicht mit ihr, sie müsse
auf den Posten mitkommen. Nach der dritten Aufforderung habe sie in ihr Auto
steigen wollen, worauf Herr C.___ sie an der linken Hand genommen und den Arm mittels
Polizeigriff nach hinten, hinter den Rücken, genommen habe. Da sie sich mit der
rechten Hand am Brückengeländer festgehalten habe, sei er zu ihr gegangen. Da
habe sie ihm mit dem Fuss einen in die Kniekehle links «gegingget». Gleichzeitig
habe sie die rechte Hand losgelassen, worauf er gestürzt sei. Anschliessend
habe er ihren rechten Arm genommen und sie hätten sie zum Auto geführt. Dies
nicht in Handschellen, da sie eine Frau sei und wegen der Leute, die zugeschaut
hätten.
Im Fahrzeug sei sie sehr wild gewesen
und habe mit den Füssen gegen den Sitz und die Türe getreten. Sie habe sich
dann geweigert auszusteigen, worauf er sie nach der dritten Aufforderung am Arm
gepackt habe. Dabei sei das Langarmshirt beschädigt worden. Sie hätten sie so aber
aus dem Auto nehmen können. Sie habe geschrien und getobt. Zwei weitere
Mitarbeiter (Herr D.___ und Frau E.___) seien gekommen, weil sie das gehört
hätten. Die beiden hätten sie dann in den Posten genommen und sie seien
gegangen. Die Beschwerdeführerin habe sich dann erholt und Herr D.___ habe
entschieden, dass sie fahrfähig sei, worauf sie sie wieder zu ihrem Fahrzeug
gebracht hätten. Vorher noch habe er ihr gesagt, dass er sie anzeigen werde.
2.3
C.___ gab am 29. Januar 2016 zusammenfassend
zu Protokoll, sie hätten die Beschwerdeführerin kontrolliert, weil noch etwas
vom Sozialamt offen gewesen sei. Die Art und Weise der Anhaltung schilderte er
gleich wie B.___. Sie sei früher ausgestiegen als Herr B.___ und er. Sie habe
gefragt, was das solle und was sie wollten. Sie hätten gesagt, sie wollten eine
ganz normale Kontrolle durchführen und hätten gefragt, ob sie Fahrzeug- und
Führerausweis dabeihabe. Sie habe in ihrem Fahrzeug nach den Ausweisen gesucht
und ihnen dann das Portemonnaie mit den Ausweisen über die Kühlerhaube
zugeworfen. Sie sei schon ein paar Mal kontrolliert worden, das gehe doch
nicht. Er habe die Ausweise aufgehoben und gesagt, sie würden jetzt eine
Kontrolle durchführen. Sie habe gesagt, das gehe jetzt nicht, sie habe einen
Termin, sei ins Fahrzeug gestiegen und davongefahren. Nach der zweiten
Anhaltung hätten sie sie gebeten, auf den Posten mitzukommen. Sie sei hin- und
hergelaufen und habe sich dann am Brückengeländer festgehalten. Sie hätten ihr
nochmals gesagt, sie müsse jetzt mitkommen. Sie habe sich immer noch dagegen
gewehrt. Er habe dann gesagt, sie gingen nun, habe sie am Arm gepackt und den
Polizeigriff nach hinten gemacht. Herr B.___ sei auf der anderen Seite
gestanden. Er habe dann gesehen, wie er umgefallen sei. Anschliessend hätten
sie sie ins Auto bringen können. Sie habe sich zwar gewehrt, aber es sei
gegangen. In dem Moment habe sie noch versucht, ihn mit dem Fuss gegen das Bein
zu treten. Beim Posten habe sie nicht aussteigen wollen, trotz mehrmaliger
Aufforderung nicht. Dann hätten sie sie aus dem Fahrzeug genommen und sie unten
ins Sitzungszimmer gebracht. Man habe versucht mit ihr zu reden, sie habe aber
keine Aussagen machen wollen. Sie hätten ihr eröffnet, dass sie Anzeige gegen
sie machen würden. Sie sei dann wieder entlassen worden und sie hätten sie zu
ihrem Auto zurückgebracht.
Auf den Einwand, Herr B.___ habe gesagt,
er habe die Ausweise aufgehoben, meinte C.___, es könne sein, dass sie beide
einen Teil davon aufgehoben hätten. Es könne auch sein, dass Herr B.___ ihm
die, die er aufgehoben habe, gegeben habe. Er habe aber sicher einen Teil der
Ausweise in den Händen gehabt. Er habe sie nicht fest angefasst. Mit sanfter
Gewalt sagten sie jeweils. Man merke ja…meist sage jemand Stopp oder Halt. Sie
habe aber nichts gesagt. Sie hätten einfach gewollt, dass sie mitkomme. Er habe
sie immer gesiezt und auch nicht gesagt, sie solle zurück nach [...]. Auf der
Fahrt habe sie am Beifahrersitz gerissen und gegen die Türe getreten. Das
Einzige, was er getan habe sei, sie in den Polizeigriff genommen zu haben. Das
sei üblich. Er habe sie sonst nicht «angelangt» oder geschlagen oder sonst
irgendetwas. Sie hätten in seinen Augen alles richtig, verhältnismässig
gemacht.
2.4
Das [...] AG, wo die
Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2015 einen Termin gehabt und den sie nach dem
Ereignis verspätet wahrgenommen hatte, stellte Folgendes fest: Hauterosion
Handrücken rechts, zerrissener Pullover Oberarm rechts, dort 2x2 cm grosses
frisches Hämatom und wenige mm grosse petechiale Einblutung. Dunkle Schleifspur
Jeans Oberschenkel links. Bei Flexion/Extension Handgelenk und Ellbogen rechts
Angabe von Schmerzen, Schuler rechts painful Arc.
Dr. med. F.___ hielt in seinem Bericht
vom 30. November 2015 fest, die Beschwerdeführerin sei am 13. Oktober 2015 zur
Konsultation gekommen. Dabei habe sie die Polizeikontrolle erwähnt und das
Ereignis aus ihrer Sicht geschildert. Sie habe geklagt, sie leide seit dem
Ereignis an einer Schlafstörung, habe verstärkte Schmerzen im
Arm-Schulter-Nackenbereich rechts und verspüre schmerzhafte Beschwerden im
Gesäss-Hüftbereich links. Zu erwähnen sei, dass sie wegen
Arm-Schulter-Nackenschmerzen rechts bereits vor dem Ereignis in ärztlicher
Behandlung gewesen sei. Klinisch hätten, im Vergleich zu Untersuchungen vor dem
Ereignis, unveränderte Befunde bestanden. Neu habe im Bereich der
Oberarm-Innenseite rechts ein ca. 2 cm grosser Bluterguss sowie im Bereich der
Vorderarm-Rückseite rechts ein ca. 3 cm grosser Bluterguss festgehalten werden
können. Bei einer Nachfolgeuntersuchung am 23. Oktober 2015 hätten eine Zunahme
der Nackenschmerzen mit Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule sowie
Kreuzschmerzen festgestellt werden können.
3.
Die Anhaltung ist eine polizeiliche
Fahndungsmassnahme, welche ihre Rechtsgrundlage sowohl in der StPO als auch in
den meisten Polizeigesetzen hat. Die Massnahme bezweckt, die betroffene Person
zu kontrollieren, d.h. ihre Identität festzustellen und zu prüfen, ob nach ihr
gefahndet wird. Anhaltungen bzw. Personenkontrollen können sowohl aus
sicherheitspolizeilichen Gründen (zur Gefahrenabwehr) als auch aus
strafprozessualen Gründen, mithin im «Interesse der Aufklärung einer Straftat»
(Art. 215 Abs. 1 StPO) erfolgen. In dieser «Frühphase des Strafverfahrens» bzw.
richtigerweise noch «ausserhalb des Strafverfahrens» findet ein fliessender
Übergang von präventiver (d.h. sicherheitspolizeilicher) zu repressiver (d.h.
gerichtspolizeilicher) Tätigkeit statt. Ob im konkreten Fall eine Anhaltung nun
polizeigesetzlich oder strafprozessual erfolgt, bestimmt sich nach Sinn und
Zweck der Massnahme. Bei Mischformen hat diejenige Bestimmung Vorrang, deren
Zweck bei der polizeilichen Anhaltung im Vordergrund steht. In der Regel wird
eine Anhaltung wohl auf das Polizeigesetz abgestützt sein (Gianfranco
Albertini/Thomas Armbruster in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art.
196.
– 457 StPO, Art. 1-54 JStPO, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 215 N
ff.).
§ 34 des Gesetzes über die
Kantonspolizei (BGS 511.11) sieht vor, dass die Kantonspolizei zur Erfüllung
ihrer Aufgaben eine Person anhalten, ihre Identität feststellen und abklären
kann, ob nach ihr, nach Fahrzeugen oder nach andern Sachen, die sich in ihrem
Gewahrsam befinden, gefahndet wird. Die polizeiliche Anhaltung im Interesse der
Aufklärung einer Straftat richtet sich nach Artikel 215 der Schweizerischen
Strafprozessordnung. Der Angehaltene muss auf Verlangen seine Personalien
angeben, Ausweispapiere vorlegen, Sachen in seinem Gewahrsam vorzeigen und zu
diesem Zweck Fahrzeuge und andere Behältnisse öffnen (Abs. 2).
4.
Vorweg ist festzuhalten, dass die
Aussagen der Beschuldigten in einigen Punkten divergieren, dass sie die
Kontrolle der Beschwerdeführerin im Kerngeschehen aber übereinstimmend
schildern. So hinsichtlich des Grundes der Anhaltung, der Phasen der Anhaltung,
d.h. die zweimalige Anhaltung nach der Weiterfahrt der Beschwerdeführerin, und
des Verhaltens der Beschwerdeführerin bei der Anhaltung, der Fahrt zum Posten
und auf dem Posten.
Diese Aussagen divergieren indessen zu
denjenigen der Beschwerdeführerin, die die Anhaltung auf völlig andere Weise
schildert als die Polizeibeamten. Wie es sich genau abgespielt hat, lässt sich
im Nachhinein nicht mehr eruieren, mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre aber in
einer weiterführenden Strafuntersuchung nicht mit einem Schuldspruch der
Beschuldigten zu rechnen. Es kann zwar durchaus fraglich sein, ob die
Mitteilung des Sozialamtes, sie sollten das Fahrzeug mit diesem Schild
anschauen, ausreicht, um die Beschwerdeführerin einer Kontrolle zu unterziehen
(vgl. Ausführungen in Ziff. 3). Aus den Aussagen der beiden Beschuldigten geht
aber klar hervor, dass sie diese Mitteilung als Aufforderung zur Anhaltung
aufgefasst hatten und sich daher im Recht sahen, die Beschwerdeführerin
deswegen anzuhalten. In subjektiver Hinsicht dürfte ihnen folglich nicht
vorzuhalten sein, sie hätten vorsätzlich ihre Amtspflicht durch eine
unrechtmässige Anhaltung verletzt oder sie hätten dies in Kauf genommen.
Mit grosser Wahrscheinlichkeit wäre auch
in ihrem nachfolgenden Verhalten kein vorsätzliches strafbares Verhalten zu
erkennen. Die Beschuldigten haben übereinstimmend ausgesagt und dies auch
unmittelbar nach dem Vorfall in einer Aktennotiz festgehalten, dass sich die
Beschwerdeführerin zunächst weigerte, anzuhalten, sie dies erst auf eine
erneute Aufforderung hin tat, den Polizeibeamten anschliessend die Ausweise
über die Motorhaube zuwarf, so dass sie zu Boden fielen, und dann ins Auto sass
und wegfuhr. Bei der zweiten Anhaltung soll sie sich renitent verhalten und
einen der Polizeibeamten getreten haben. Dass die Polizeibeamten in dieser
Situation der Meinung waren, die Beschwerdeführerin auf den Posten mitnehmen zu
müssen, kann ihnen in strafrechtlicher Hinsicht nicht vorgehalten werden,
jedenfalls ist darin keine vorsätzliche Verletzung oder eine Überschreitung der
Amtspflicht zu erkennen. Dies gilt auch hinsichtlich der Anwendung von «sanfter
Gewalt», welche zu Hämatomen und einer geringfügigen Sachbeschädigung führte.
Die Beschwerdeführerin hat sich offenbar geweigert, mitzukommen, sie hat sich
an einem Brückengeländer festgehalten, einen Polizisten getreten und sich beim
Posten auf dreimalige Aufforderung hin geweigert, auszusteigen. Die
Polizeibeamten mussten daher eine gewisse «Gewalt» anwenden, um sie auf den
Posten mitnehmen resp. um sie aus dem Auto führen zu können.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten,
dass den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Anhaltung und der Verbringung
der Beschwerdeführerin auf den Posten mit grosser Wahrscheinlichkeit kein
strafbares Verhalten nachgewiesen werden könnte. Es mag sein, dass die
Kontrolle auf andere Weise hätte durchgeführt werden können, so dass es nicht
zu dieser Eskalation gekommen wäre, und es ist verständlich, dass sich die
Beschwerdeführerin ärgerte, erneut kontrolliert zu werden (was die Beschuldigten
aber offenbar nicht gewusst hatten). Eine Verurteilung der Beschuldigten wegen
Amtsmissbrauchs, Tätlichkeiten und Sachbeschädigung ist aber derart
unwahrscheinlich, dass sich eine Weiterführung der Strafuntersuchung nicht
rechtfertigt.
Dies gilt auch für den Vorhalt der
Urkundenfälschung gegenüber B.___. Die Strafanzeige wurde nicht von ihm
verfasst, er hat den Strafantrag nur unterzeichnet (ohne ihn auszufüllen) und
konnte nicht mehr erklären, weshalb das Formular das Datum des 7. Oktobers 2015
trägt, gleichzeitig aber auch eine erst später geschaffene Rapportnummer. Dieser
Umstand stellt, wie in der Eingabe vom 6. November 2017 ausgeführt wird, in der
Tat lediglich eine geringfügige Unstimmigkeit dar und rechtfertigt sicherlich
keine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung. Es war klar, dass der
Beschuldigte gegen die Beschwerdeführerin wegen des Vorfalls vom 7. Oktober
2015.
Strafanzeige einreichen wollte und er hatte ihr dies offenbar bereits
damals auch gesagt.
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass
die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten
eingestellt hat. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist
entsprechend abzuweisen.
5.1
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der
Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
5.2
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach
dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das
ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die
durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen
Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom
Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der
Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den
Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des
Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich
abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das
Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht
überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den
Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung
des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten
sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.
Der vorliegende Fall liegt gleich wie
derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Die Beschwerdeführerin
hat somit für die Aufwendungen der Beschuldigten im Beschwerdeverfahren
aufzukommen.
Rechtsanwalt Alexander Kunz macht einen
Aufwand von 8,67 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 resp. teilweise
zu CHF 90.00 (3,75 Stunden) geltend. Dies erscheint angemessen. Bei Auslagen
von CHF 53.00 und der Mehrwertsteuer von 8 % führt dies zur geltend gemachten Entschädigung
von CHF 1'747.10. Sie ist zahlbar durch die Beschwerdeführerin.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Die Beschwerdeführerin hat den
Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total
CHF 1'747.10 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Jeger Ramseier
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 15.
März 2018 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer
6B_151/2018).