Lexipedia

Entscheid

BKBES.2017.143

Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

22. Dezember 2017Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Am 7. Oktober 2015 wollten die

Polizeibeamten B.___ und C.___ A.___ auf ihrer Fahrt in [...] einer Kontrolle

unterziehen. Dabei kam es zwischen ihnen und A.___ zu einer Auseinandersetzung,

weshalb A.___ am 27. Oktober 2015 Strafanzeige gegen die beiden Polizeibeamten

wegen Amtsmissbrauchs, Körperverletzung, Tätlichkeit, Sachbeschädigung etc.

einreichen liess. Am 11. November 2015 (Rapportdatum) liessen B.___ und C.___

gegen A.___ ebenfalls Strafanzeige wegen Gewalt und Drohung gegen Polizeibeamte

und Ungehorsams gegen die Polizei resp. bezüglich B.___ wegen Tätlichkeiten einreichen.

A.___ wirft den Polizeibeamten in der Strafanzeige vor, sie habe offensichtlich

keine Verkehrsregel verletzt, welche eine Anhaltung überhaupt gerechtfertigt

habe, geschweige denn eine Verhaftung. Vielmehr sei die Anhaltung willkürlich

und unbegründet erfolgt und das Verhalten der Polizeibeamten sei

unverhältnismässig gewesen.

Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 3.

November 2015 eine Strafuntersuchung gegen B.___ und C.___ wegen Tätlichkeiten,

evtl. weiterer Delikte. Am 13. November 2015 erfolgte je eine

Ausdehnungsverfügung wegen Amtsmissbrauchs. Gegen A.___ wurde am 17. Dezember

2015 eine Strafuntersuchung eröffnet wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte, evtl. wegen Hinderung einer Amtshandlung.

Mit Verfügung vom 11. August 2017

stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen sämtliche

Beteiligten ein (in Ziff. 1 und 2 betreffend B.___ und C.___, in Ziff. 3

betreffend A.___). Bezüglich B.___ und C.___ erfolgte die Einstellung mit der

Begründung, es lägen zwar deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die

objektiven Tatbestände der Tätlichkeiten, der geringfügigen Sachbeschädigung

und des Amtsmissbrauchs erfüllt sein könnten, zumal bei Lichte betrachtet nicht

einmal für das zugestandene Verhalten der Polizeiorgane eine gesetzliche

Grundlage bestehen dürfte. Die erwähnten Tatbestände seien indessen nur

strafbar, wenn den Beschuldigten ein vorsätzliches Handeln zugrunde liege. Hier

lasse sich ein rechtsgenüglicher Nachweis, dass die Herren B.___ und C.___ auch

nur in Kauf genommen hätten, ihre Befugnisse zu überschreiten resp. ihre

Amtspflichten zu missachten, nicht erbringen. Namentlich sei festzuhalten, dass

keinerlei Anhaltspunkte vorhanden seien, dass die zur Anwendung gebrachte

«sanfte Gewalt», aus welcher Hämatome und eine geringfügige Sachbeschädigung

resultiert hätten, per se als unverhältnismässig zu gelten habe, wenn den

Polizeibeamten zugebilligt werde, sie seien zumindest subjektiv davon

ausgegangen, innerhalb ihrer Befugnisse zu handeln. Ein Putativrechtfertigungsgrund

sei daher zu bejahen.

2. Gegen die Ziff. 1 und 2 der

Einstellungsverfügung liess A.___ am 28. August 2017 Beschwerde erheben mit den

Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Rückweisung der Angelegenheit an die

Staatsanwaltschaft zur Weiterführung des Verfahrens. Zur Begründung wurde

ausgeführt, es sei nur unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe

einer Polizeikontrolle unter Anwendung eines gewissen Masses an physischer

Gewalt in ein Polizeifahrzeug verbracht und wieder aus diesem herausgezogen

worden sei, bevor sie in die Räumlichkeiten der Stadtpolizei begleitet und

anschliessend wieder aus dem Gewahrsam entlassen worden sei. Beim Herausziehen

aus dem Fahrzeug sei zudem ihr Oberteil beschädigt worden. Dass den

Polizeibeamten ein Putativrechtfertigungsgrund zugebilligt werde widerspreche

den Vorschriften von Art. 319 Abs. 1 StPO. Als langjährige Mitarbeiter dürfte

ihnen bekannt sein, dass eine polizeiliche Anhaltung nur im Interesse der

Aufklärung einer Straftat zulässig sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihre

Personalien angegeben und die Ausweispapiere abgegeben. Es habe kein

Verkehrsdelikt vorgelegen und der Auftrag, die Beschwerdeführerin gestützt auf

einen angeblichen Auftrag der Sozialen Dienste [...] in unbekannter Art und

Weise zu kontrollieren, rechtfertige das Vorgehen der Polizeibeamten nicht.

Auch der vorgeschobene Grund der Fahrunfähigkeit sei eine reine Schutzbehauptung.

Schliesslich bestehe auch ein Verdacht auf ein Urkundendelikt seitens von B.___.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 26.

September 2017 unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der

Beschwerde.

4. B.___ und C.___ liessen am 6. November

2017 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen. Es sei nicht

bestritten, dass die Aussagen der Beteiligten divergierten. Im Kerngehalt seien

die Aussagen der involvierten Polizisten indessen widerspruchsfrei und

schlüssig. Ebenso schlüssig seien die Schlussfolgerungen der

Staatsanwaltschaft. Die Polizeibeamten hätten sich berechtigt und verpflichtet

gesehen, die Kontrolle gegenüber Frau A.___ durchzuführen. Die anschliessende

Eskalation sei hingegen ausschliesslich durch die Beschwerdeführerin

verursacht. Die Polizeibeamten hätten nicht vorsätzlich ihre Amtspflichten

verletzen oder überschreiten wollen. Zusätzlich zu den Ausführungen der

Staatsanwaltschaft sei festzuhalten, dass die Putativrechtfertigung erst in

einem zweiten Schritt zu prüfen sei. Im Sinne einer ersten Prüfung müsse

geklärt werden, ob das Verhalten der Polizei der Situation und dem Verhalten

des Betroffenen angepasst gewesen sei. Dies sei vorliegend der Fall.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss

Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) u.a.

die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine

Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b)

oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen.

Der Entscheid über die Einstellung eines

Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.

Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei

klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen

angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl

nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso

wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere

bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder

Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des

strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen

Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht

eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von

Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen).

Die Sachverhaltsfeststellung obliegt

grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die

Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines

Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht

feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des

Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein,

soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im

Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung

zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine

abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint.

Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore»

lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des

Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen). Muss die

Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind gewisse

Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch

Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven

Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu

berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017;6B_195/2016 vom

22.

Juni 2016).

2.1

A.___ wirft den Beschuldigten in der

Strafanzeige vor, am 7. Oktober 2015 auf einer Fahrt in [...] mittels Anzeigetafel

angehalten worden zu sein. Auf Verlangen der Polizisten habe sie sämtliche

Fahrzeugpapiere und den Führerausweis ausgehändigt. Anschliessend sei sie

aufgefordert worden, auf den Posten zu kommen, ohne den Grund zu nennen. Sie

habe mehrmals nachgefragt, welche Verstösse sie überhaupt begangen habe und

habe ihnen auch gesagt, dass sie einen Arzttermin habe. Die Polizisten hätten

den Grund nicht nennen wollen, sondern hätten vorsätzlich körperliche Gewalt

angewendet und sie ins Polizeiauto gezerrt. Insbesondere hätten sie sie links

und rechts derart heftig an den Oberarmen gepackt und den Arm hinter dem Rücken

verdreht, dass dadurch eine Hauterosion und Hämatome sowie starke Armschmerzen

die Folge gewesen seien. Sogar ihr Pullover sei zerrissen worden. Sie habe

keine Verkehrsregel verletzt, die eine Anhaltung oder eine Verhaftung gerechtfertigt

hätte.

Gegenüber der Staatsanwaltschaft

bestätigte die Beschwerdeführerin diese Angaben. Sie habe nach dem Anhalten die

Papiere auf die Motorhaube des Polizeifahrzeugs gelegt. Herr B.___ habe gesagt,

sie müsse jetzt mitkommen, nicht aber weshalb. Sie habe sich dann wieder ins

Fahrzeug gesetzt und sei um das Polizeifahrzeug gefahren, habe dann aber wieder

angehalten, weil sie gemerkt habe, dass sie ihre Papiere nicht habe. Sie habe

Herrn B.___ gebeten, ihr die Papiere zu geben, welcher aber immer nur gesagt

habe, sie müsse mitkommen. Herr C.___ habe sie dann am rechten Arm gezogen,

hinten rum, was sehr weh getan habe. Herr B.___ habe inzwischen die Papiere von

der Motorhaube genommen und dann auf der linken Seite an ihr gezogen. Herr C.___

habe sie geduzt und gesagt, sie solle doch wieder abhauen nach [...], wo sie

hingehöre. Herr C.___ habe so fest gedrückt, bei der Türe, dass Herr B.___ zu

Fall gekommen sei. Als er wieder aufgestanden sei, habe einer von ihnen die

Türe geöffnet und sie sei dann mit Herrn C.___ hinten im Auto gesessen; sie sei

von Herrn C.___ ins Fahrzeug geschmissen/gedrückt worden. Herr B.___ sei vorne

gesessen. Sie sei sich vorgekommen wie der letzte Dreck. Beim Revier habe sie

Herrn B.___ gefragt, ob er sie noch 5 Minuten allein lassen könne; sie sei so

aufgeregt gewesen. So wie sie auf der Fahrt behandelt worden sei, sei sie noch

nie behandelt worden. Herr B.___ habe nein gesagt und sie richtiggehend aus dem

Auto gerissen. Sie habe sich nicht wehren können. Dann hätten sie sie gemeinsam

den Keller hinuntergerissen. Dort sei dann ein anderer Mann gewesen und die

Beiden seien gegangen. Später seien sie wieder zurückgekommen. Sie habe keine

Aussagen machen können, da sie nicht in der Verfassung gewesen sei.

Schliesslich hätten sie sie zurück zu ihrem Auto gebracht und sie sei zum Arzt

gefahren.

2.2

B.___ sagte gegenüber der

Staatsanwaltschaft am 29. Januar 2016 im Wesentlichen aus, sie hätten vom

Sozialamt [...] ein Mail erhalten, sie sollten das Fahrzeug mit diesem Schild

anschauen. Das Sozialamt habe sie wissen lassen, dass Frau A.___ das Fahrzeug

gar nicht fahren dürfe wegen des Sozialgeldes. Das Mail habe er nach seinen

Ferien gelesen und als sie dann am 7. Oktober 2015 das Auto vor ihnen gehabt

hätten, hätten sie die Fahrzeuglenkerin kontrollieren wollen. Die

Beschwerdeführerin habe aber nicht auf die Matrix reagiert, weshalb sie sie

überholt hätten und C.___ habe ihr die Matrix mit «Stopp Polizei» von vorne

gezeigt. Wiederum sei keine Reaktion erfolgt. Er habe die Fahrt dann

verlangsamt und ihr Fahrzeug an den Strassenrand dirigiert. Die

Beschwerdeführerin sei bereits ausgestiegen gewesen, als sie ausgestiegen und

auf ihr Fahrzeug zugegangen seien. Sie habe ihre Ausweise und das Portemonnaie

in ihren Händen gehalten. Noch bevor er habe sagen können, er hätte gerne die

Ausweise, seien diese durch die Luft und dann auf die Strasse geflogen. Er habe

sie gefragt, was das solle, sie wollten sie nur kontrollieren. Er habe sie

gebeten, die Ausweise aufzuheben, was sie aber nicht gemacht habe. Also habe er

die Ausweise aufgehoben. Sie habe wild gestikuliert und in einem renitenten Ton

gesagt, was das solle, sie müsse weiter. Anschliessend sei sie ins Auto

gestiegen und davongefahren. Sie seien einen Moment perplex gewesen. Das sei

ihm noch nie passiert. Sie seien ihr mit Blaulicht und Sirene nachgefahren.

Nach rund 100 oder 150 Metern habe sie angehalten und sie seien alle

ausgestiegen. Er habe zu ihr gesagt, etwas stimme wohl nicht mit ihr, sie müsse

auf den Posten mitkommen. Nach der dritten Aufforderung habe sie in ihr Auto

steigen wollen, worauf Herr C.___ sie an der linken Hand genommen und den Arm mittels

Polizeigriff nach hinten, hinter den Rücken, genommen habe. Da sie sich mit der

rechten Hand am Brückengeländer festgehalten habe, sei er zu ihr gegangen. Da

habe sie ihm mit dem Fuss einen in die Kniekehle links «gegingget». Gleichzeitig

habe sie die rechte Hand losgelassen, worauf er gestürzt sei. Anschliessend

habe er ihren rechten Arm genommen und sie hätten sie zum Auto geführt. Dies

nicht in Handschellen, da sie eine Frau sei und wegen der Leute, die zugeschaut

hätten.

Im Fahrzeug sei sie sehr wild gewesen

und habe mit den Füssen gegen den Sitz und die Türe getreten. Sie habe sich

dann geweigert auszusteigen, worauf er sie nach der dritten Aufforderung am Arm

gepackt habe. Dabei sei das Langarmshirt beschädigt worden. Sie hätten sie so aber

aus dem Auto nehmen können. Sie habe geschrien und getobt. Zwei weitere

Mitarbeiter (Herr D.___ und Frau E.___) seien gekommen, weil sie das gehört

hätten. Die beiden hätten sie dann in den Posten genommen und sie seien

gegangen. Die Beschwerdeführerin habe sich dann erholt und Herr D.___ habe

entschieden, dass sie fahrfähig sei, worauf sie sie wieder zu ihrem Fahrzeug

gebracht hätten. Vorher noch habe er ihr gesagt, dass er sie anzeigen werde.

2.3

C.___ gab am 29. Januar 2016 zusammenfassend

zu Protokoll, sie hätten die Beschwerdeführerin kontrolliert, weil noch etwas

vom Sozialamt offen gewesen sei. Die Art und Weise der Anhaltung schilderte er

gleich wie B.___. Sie sei früher ausgestiegen als Herr B.___ und er. Sie habe

gefragt, was das solle und was sie wollten. Sie hätten gesagt, sie wollten eine

ganz normale Kontrolle durchführen und hätten gefragt, ob sie Fahrzeug- und

Führerausweis dabeihabe. Sie habe in ihrem Fahrzeug nach den Ausweisen gesucht

und ihnen dann das Portemonnaie mit den Ausweisen über die Kühlerhaube

zugeworfen. Sie sei schon ein paar Mal kontrolliert worden, das gehe doch

nicht. Er habe die Ausweise aufgehoben und gesagt, sie würden jetzt eine

Kontrolle durchführen. Sie habe gesagt, das gehe jetzt nicht, sie habe einen

Termin, sei ins Fahrzeug gestiegen und davongefahren. Nach der zweiten

Anhaltung hätten sie sie gebeten, auf den Posten mitzukommen. Sie sei hin- und

hergelaufen und habe sich dann am Brückengeländer festgehalten. Sie hätten ihr

nochmals gesagt, sie müsse jetzt mitkommen. Sie habe sich immer noch dagegen

gewehrt. Er habe dann gesagt, sie gingen nun, habe sie am Arm gepackt und den

Polizeigriff nach hinten gemacht. Herr B.___ sei auf der anderen Seite

gestanden. Er habe dann gesehen, wie er umgefallen sei. Anschliessend hätten

sie sie ins Auto bringen können. Sie habe sich zwar gewehrt, aber es sei

gegangen. In dem Moment habe sie noch versucht, ihn mit dem Fuss gegen das Bein

zu treten. Beim Posten habe sie nicht aussteigen wollen, trotz mehrmaliger

Aufforderung nicht. Dann hätten sie sie aus dem Fahrzeug genommen und sie unten

ins Sitzungszimmer gebracht. Man habe versucht mit ihr zu reden, sie habe aber

keine Aussagen machen wollen. Sie hätten ihr eröffnet, dass sie Anzeige gegen

sie machen würden. Sie sei dann wieder entlassen worden und sie hätten sie zu

ihrem Auto zurückgebracht.

Auf den Einwand, Herr B.___ habe gesagt,

er habe die Ausweise aufgehoben, meinte C.___, es könne sein, dass sie beide

einen Teil davon aufgehoben hätten. Es könne auch sein, dass Herr B.___ ihm

die, die er aufgehoben habe, gegeben habe. Er habe aber sicher einen Teil der

Ausweise in den Händen gehabt. Er habe sie nicht fest angefasst. Mit sanfter

Gewalt sagten sie jeweils. Man merke ja…meist sage jemand Stopp oder Halt. Sie

habe aber nichts gesagt. Sie hätten einfach gewollt, dass sie mitkomme. Er habe

sie immer gesiezt und auch nicht gesagt, sie solle zurück nach [...]. Auf der

Fahrt habe sie am Beifahrersitz gerissen und gegen die Türe getreten. Das

Einzige, was er getan habe sei, sie in den Polizeigriff genommen zu haben. Das

sei üblich. Er habe sie sonst nicht «angelangt» oder geschlagen oder sonst

irgendetwas. Sie hätten in seinen Augen alles richtig, verhältnismässig

gemacht.

2.4

Das [...] AG, wo die

Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2015 einen Termin gehabt und den sie nach dem

Ereignis verspätet wahrgenommen hatte, stellte Folgendes fest: Hauterosion

Handrücken rechts, zerrissener Pullover Oberarm rechts, dort 2x2 cm grosses

frisches Hämatom und wenige mm grosse petechiale Einblutung. Dunkle Schleifspur

Jeans Oberschenkel links. Bei Flexion/Extension Handgelenk und Ellbogen rechts

Angabe von Schmerzen, Schuler rechts painful Arc.

Dr. med. F.___ hielt in seinem Bericht

vom 30. November 2015 fest, die Beschwerdeführerin sei am 13. Oktober 2015 zur

Konsultation gekommen. Dabei habe sie die Polizeikontrolle erwähnt und das

Ereignis aus ihrer Sicht geschildert. Sie habe geklagt, sie leide seit dem

Ereignis an einer Schlafstörung, habe verstärkte Schmerzen im

Arm-Schulter-Nackenbereich rechts und verspüre schmerzhafte Beschwerden im

Gesäss-Hüftbereich links. Zu erwähnen sei, dass sie wegen

Arm-Schulter-Nackenschmerzen rechts bereits vor dem Ereignis in ärztlicher

Behandlung gewesen sei. Klinisch hätten, im Vergleich zu Untersuchungen vor dem

Ereignis, unveränderte Befunde bestanden. Neu habe im Bereich der

Oberarm-Innenseite rechts ein ca. 2 cm grosser Bluterguss sowie im Bereich der

Vorderarm-Rückseite rechts ein ca. 3 cm grosser Bluterguss festgehalten werden

können. Bei einer Nachfolgeuntersuchung am 23. Oktober 2015 hätten eine Zunahme

der Nackenschmerzen mit Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule sowie

Kreuzschmerzen festgestellt werden können.

3.

Die Anhaltung ist eine polizeiliche

Fahndungsmassnahme, welche ihre Rechtsgrundlage sowohl in der StPO als auch in

den meisten Polizeigesetzen hat. Die Massnahme bezweckt, die betroffene Person

zu kontrollieren, d.h. ihre Identität festzustellen und zu prüfen, ob nach ihr

gefahndet wird. Anhaltungen bzw. Personenkontrollen können sowohl aus

sicherheitspolizeilichen Gründen (zur Gefahrenabwehr) als auch aus

strafprozessualen Gründen, mithin im «Interesse der Aufklärung einer Straftat»

(Art. 215 Abs. 1 StPO) erfolgen. In dieser «Frühphase des Strafverfahrens» bzw.

richtigerweise noch «ausserhalb des Strafverfahrens» findet ein fliessender

Übergang von präventiver (d.h. sicherheitspolizeilicher) zu repressiver (d.h.

gerichtspolizeilicher) Tätigkeit statt. Ob im konkreten Fall eine Anhaltung nun

polizeigesetzlich oder strafprozessual erfolgt, bestimmt sich nach Sinn und

Zweck der Massnahme. Bei Mischformen hat diejenige Bestimmung Vorrang, deren

Zweck bei der polizeilichen Anhaltung im Vordergrund steht. In der Regel wird

eine Anhaltung wohl auf das Polizeigesetz abgestützt sein (Gianfranco

Albertini/Thomas Armbruster in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art.

196.

– 457 StPO, Art. 1-54 JStPO, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 215 N

ff.).

§ 34 des Gesetzes über die

Kantonspolizei (BGS 511.11) sieht vor, dass die Kantonspolizei zur Erfüllung

ihrer Aufgaben eine Person anhalten, ihre Identität feststellen und abklären

kann, ob nach ihr, nach Fahrzeugen oder nach andern Sachen, die sich in ihrem

Gewahrsam befinden, gefahndet wird. Die polizeiliche Anhaltung im Interesse der

Aufklärung einer Straftat richtet sich nach Artikel 215 der Schweizerischen

Strafprozessordnung. Der Angehaltene muss auf Verlangen seine Personalien

angeben, Ausweispapiere vorlegen, Sachen in seinem Gewahrsam vorzeigen und zu

diesem Zweck Fahrzeuge und andere Behältnisse öffnen (Abs. 2).

4.

Vorweg ist festzuhalten, dass die

Aussagen der Beschuldigten in einigen Punkten divergieren, dass sie die

Kontrolle der Beschwerdeführerin im Kerngeschehen aber übereinstimmend

schildern. So hinsichtlich des Grundes der Anhaltung, der Phasen der Anhaltung,

d.h. die zweimalige Anhaltung nach der Weiterfahrt der Beschwerdeführerin, und

des Verhaltens der Beschwerdeführerin bei der Anhaltung, der Fahrt zum Posten

und auf dem Posten.

Diese Aussagen divergieren indessen zu

denjenigen der Beschwerdeführerin, die die Anhaltung auf völlig andere Weise

schildert als die Polizeibeamten. Wie es sich genau abgespielt hat, lässt sich

im Nachhinein nicht mehr eruieren, mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre aber in

einer weiterführenden Strafuntersuchung nicht mit einem Schuldspruch der

Beschuldigten zu rechnen. Es kann zwar durchaus fraglich sein, ob die

Mitteilung des Sozialamtes, sie sollten das Fahrzeug mit diesem Schild

anschauen, ausreicht, um die Beschwerdeführerin einer Kontrolle zu unterziehen

(vgl. Ausführungen in Ziff. 3). Aus den Aussagen der beiden Beschuldigten geht

aber klar hervor, dass sie diese Mitteilung als Aufforderung zur Anhaltung

aufgefasst hatten und sich daher im Recht sahen, die Beschwerdeführerin

deswegen anzuhalten. In subjektiver Hinsicht dürfte ihnen folglich nicht

vorzuhalten sein, sie hätten vorsätzlich ihre Amtspflicht durch eine

unrechtmässige Anhaltung verletzt oder sie hätten dies in Kauf genommen.

Mit grosser Wahrscheinlichkeit wäre auch

in ihrem nachfolgenden Verhalten kein vorsätzliches strafbares Verhalten zu

erkennen. Die Beschuldigten haben übereinstimmend ausgesagt und dies auch

unmittelbar nach dem Vorfall in einer Aktennotiz festgehalten, dass sich die

Beschwerdeführerin zunächst weigerte, anzuhalten, sie dies erst auf eine

erneute Aufforderung hin tat, den Polizeibeamten anschliessend die Ausweise

über die Motorhaube zuwarf, so dass sie zu Boden fielen, und dann ins Auto sass

und wegfuhr. Bei der zweiten Anhaltung soll sie sich renitent verhalten und

einen der Polizeibeamten getreten haben. Dass die Polizeibeamten in dieser

Situation der Meinung waren, die Beschwerdeführerin auf den Posten mitnehmen zu

müssen, kann ihnen in strafrechtlicher Hinsicht nicht vorgehalten werden,

jedenfalls ist darin keine vorsätzliche Verletzung oder eine Überschreitung der

Amtspflicht zu erkennen. Dies gilt auch hinsichtlich der Anwendung von «sanfter

Gewalt», welche zu Hämatomen und einer geringfügigen Sachbeschädigung führte.

Die Beschwerdeführerin hat sich offenbar geweigert, mitzukommen, sie hat sich

an einem Brückengeländer festgehalten, einen Polizisten getreten und sich beim

Posten auf dreimalige Aufforderung hin geweigert, auszusteigen. Die

Polizeibeamten mussten daher eine gewisse «Gewalt» anwenden, um sie auf den

Posten mitnehmen resp. um sie aus dem Auto führen zu können.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten,

dass den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Anhaltung und der Verbringung

der Beschwerdeführerin auf den Posten mit grosser Wahrscheinlichkeit kein

strafbares Verhalten nachgewiesen werden könnte. Es mag sein, dass die

Kontrolle auf andere Weise hätte durchgeführt werden können, so dass es nicht

zu dieser Eskalation gekommen wäre, und es ist verständlich, dass sich die

Beschwerdeführerin ärgerte, erneut kontrolliert zu werden (was die Beschuldigten

aber offenbar nicht gewusst hatten). Eine Verurteilung der Beschuldigten wegen

Amtsmissbrauchs, Tätlichkeiten und Sachbeschädigung ist aber derart

unwahrscheinlich, dass sich eine Weiterführung der Strafuntersuchung nicht

rechtfertigt.

Dies gilt auch für den Vorhalt der

Urkundenfälschung gegenüber B.___. Die Strafanzeige wurde nicht von ihm

verfasst, er hat den Strafantrag nur unterzeichnet (ohne ihn auszufüllen) und

konnte nicht mehr erklären, weshalb das Formular das Datum des 7. Oktobers 2015

trägt, gleichzeitig aber auch eine erst später geschaffene Rapportnummer. Dieser

Umstand stellt, wie in der Eingabe vom 6. November 2017 ausgeführt wird, in der

Tat lediglich eine geringfügige Unstimmigkeit dar und rechtfertigt sicherlich

keine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung. Es war klar, dass der

Beschuldigte gegen die Beschwerdeführerin wegen des Vorfalls vom 7. Oktober

2015.

Strafanzeige einreichen wollte und er hatte ihr dies offenbar bereits

damals auch gesagt.

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass

die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten

eingestellt hat. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist

entsprechend abzuweisen.

5.1

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der

Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine

Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

5.2

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach

dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das

ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die

durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen

Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom

Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der

Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den

Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des

Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich

abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das

Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht

überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den

Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung

des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten

sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.

Der vorliegende Fall liegt gleich wie

derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Die Beschwerdeführerin

hat somit für die Aufwendungen der Beschuldigten im Beschwerdeverfahren

aufzukommen.

Rechtsanwalt Alexander Kunz macht einen

Aufwand von 8,67 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 resp. teilweise

zu CHF 90.00 (3,75 Stunden) geltend. Dies erscheint angemessen. Bei Auslagen

von CHF 53.00 und der Mehrwertsteuer von 8 % führt dies zur geltend gemachten Entschädigung

von CHF 1'747.10. Sie ist zahlbar durch die Beschwerdeführerin.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Die Beschwerdeführerin hat den

Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total

CHF 1'747.10 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Jeger Ramseier

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 15.

März 2018 auf die dagegen erhobene Be­schwerde nicht eingetreten (BGer

6B_151/2018).