BKBES.2017.146
Verfügung vom 4. September 2017
24. Oktober 2017Deutsch6 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 24. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber von Arx
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter
Trümpy, Ringstrasse 15,
Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28,
Franziskanerhof, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung
vom 4. September 2017
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Strafbefehl STA.2017.503 vom
30. Mai 2017 wurde A.___ wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu je CHF 150.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei
Jahren, und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 3'129.50 verurteilt. Der
Strafbefehl wurde im Sinne von Art. 354 Abs. 3 StPO zu einem rechtskräftigen
Urteil.
2. Mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 4. September 2017 wurde A.___ angewiesen, «die noch
offenen Auslagen im Verfahren STA.2017.503 in der Höhe von CHF 3'843.00 mittels
beiliegender Rechnung zu bezahlen».
Die Verfügung vom 4. September 2017
wurde A.___ am 6. September 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 11. September 2017
erhob Rechtsanwalt Dieter Trümpy für A.___ Beschwerde mit den Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
4. September 2017 sei aufzuheben.
2. Eventualiter: Es seien dem
unterzeichneten Anwalt die Akten (insbesondere diejenigen Akten, welche die der
Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft Solothurn auferlegten
Verfahrenskosten betreffen, und ganz speziell auch die in der hier
angefochtenen Verfügung erwähnte «Rechnung des Instituts für Rechtsmedizin
(Posteingang: 22. August 2017)» für kurze Zeit zwecks Einsichtnahme zukommen zu
lassen und es sei ihm anschliessend eine angemessene Nachfrist zur allfälligen
Ergänzung der Beschwerdebegründung zu gewähren.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Die Akten gemäss Ziffer 2 der
Rechtsbegehren wurden Rechtsanwalt Trümpy von der Staatsanwaltschaft aufgrund
der Verfügung vom 12. September 2017 gesandt. Entsprechend Ziffer 3 der Verfügung
vom 12. September 2017 reichte Rechtsanwalt Trümpy die ergänzende
Beschwerdebegründung vom 26. September 2017 ein, wobei er am Antrag festhielt,
die Verfügung vom 4. September 2017 sei vollumfänglich aufzuheben, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit seiner Stellungnahme vom 29.
September 2017 beantragte der zuständige Staatsanwalt, die Beschwerde vom 11.
September 2017 sei unter Kostenfolge abzuweisen.
Erwägungen
II.
1.
Das Rechtsmittel der Beschwerde
gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2017, mit welcher
der Beschwerdeführerin zusätzliche Kosten auferlegt wurden, ist zulässig. Die
Beschwerdeführerin hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO)
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Staatsanwaltschaft hat die
angefochtene Verfügung damit begründet, dass am 22. August 2017 – nach dem
Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls – eine Rechnung des Instituts für
Rechtsmedizin eingegangen sei, womit nachträglich Auslagen hinzugekommen seien,
welche mit dem Strafbefehl nicht auferlegt worden seien. Diese Auslagen seien
der Beschuldigten noch aufzuerlegen (mit Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO).
In der Beschwerde wird geltend gemacht,
die angefochtene Verfügung sei jedenfalls aufzuheben, weil der Beschwerdeführerin
vor deren Erlass das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. In der
ergänzenden Beschwerdebegründung vom 26. September 2017 wird geltend gemacht,
der Strafbefehl vom 30. Mai 2017 sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb zum
einen eine «res iudicata» vorliege und die Beschwerdeführerin zum anderen nicht
im gleichen Punkt – den Verfahrenskosten – nochmals verurteilt werden könne und
dies ohne vorgängig ein förmliches Nachverfahren zu eröffnen. Weiter wird
festgestellt, dass in der angefochtenen Verfügung von fahrlässiger schwerer
Körperverletzung die Rede sei, nachdem die Beschwerdeführerin wegen
fahrlässiger Tötung verurteilt worden sei. Schliesslich wird die Notwendigkeit
des der Rechnung zugrundeliegenden Gutachtens infrage gestellt.
Die Staatsanwaltschaft erklärt, dass in
der angefochtenen Verfügung versehentlich der Tatbestand der fahrlässigen
schweren Körperverletzung angeführt worden sei. Im Übrigen wird zur
Notwendigkeit des der Rechnung zugrundeliegenden Gutachtens Stellung genommen.
3.
Es braucht vorliegend weder die Frage
des rechtlichen Gehörs noch jene nach der Notwendigkeit des Gutachtens erörtert
zu werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verletzt die nachträgliche
Kostenauflage Bundesrecht. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kosten-
und Entschädigungsfolgen fest. Der Entscheid über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen ist materieller Natur. Das erkennende Gericht ist nach der
mündlichen oder schriftlichen Eröffnung seines Entscheids an diesen gebunden
und kann ihn materiell selbst dann nicht abändern, wenn er sich als
rechtsfehlerhaft erweist. Eine nachträgliche materielle Änderung in Form einer
Wiedererwägung oder Ergänzung ist nicht möglich. Selbst im Wege einer
Erläuterung oder Berichtigung gemäss Art. 83 StPO kann ein Entscheid, der auf
einen Fehler bei der Willensbildung tatsächlicher oder rechtlicher Art beruht,
nicht berichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015, E. 5.3 mit
Hinweisen). Weiter führte das Bundesgericht in der gleichen Erwägung aus, der
Umstand, dass die Kosten bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung verursacht
waren bzw. bestanden, erlaube es dem entscheidenden Gericht nicht, materiell
auf seinen Entscheid zurückzukommen, sondern sei Voraussetzung für die
Kostenauflage. Das erstinstanzliche Gericht habe es schlicht versäumt, anlässlich
der Hauptverhandlung oder in der Woche bis zur Urteilsberatung bzw. -eröffnung
von der Sachverständigen eine Kostennote für deren Bemühungen einzufordern oder
die Kosten zu schätzen. Diese könnten dem Beschwerdeführer – unabhängig davon,
ob er diese verursacht hat und ob diese angemessen seien – nicht auferlegt
werden.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung
ist ohne weiteres auch auf Strafbefehle zu übertragen, welche im Sinne von Art.
354.
Abs. 3 StPO zu einem rechtskräftigen Urteil geworden sind. Die Beschwerde
ist gutzuheissen und der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2017
aufzuheben.
4.
Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Staat Solothurn dessen Kosten zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 436
Abs. 1 StPO zu entschädigen. Rechtsanwalt Trümpy hat in der Eingabe vom 5.
Oktober 2017 beantragt, es sei eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen
festzulegen. Aufgrund der abzuschätzenden Aufwendungen erscheint eine Entschädigung
von CHF 750.00 als angemessen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2017 aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat
der Staat Solothurn zu tragen.
3. Der Staat Solothurn hat der
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Trümpy, Olten, eine
durch die Zentrale Gerichtskasse auszahlbare Parteientschädigung von CHF 750.00
auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Jeger von
Arx