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Entscheid

BKBES.2017.146

Verfügung vom 4. September 2017

24. Oktober 2017Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Strafbefehl STA.2017.503 vom

30. Mai 2017 wurde A.___ wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 90

Tagessätzen zu je CHF 150.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei

Jahren, und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 3'129.50 verurteilt. Der

Strafbefehl wurde im Sinne von Art. 354 Abs. 3 StPO zu einem rechtskräftigen

Urteil.

2. Mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 4. September 2017 wurde A.___ angewiesen, «die noch

offenen Auslagen im Verfahren STA.2017.503 in der Höhe von CHF 3'843.00 mittels

beiliegender Rechnung zu bezahlen».

Die Verfügung vom 4. September 2017

wurde A.___ am 6. September 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 11. September 2017

erhob Rechtsanwalt Dieter Trümpy für A.___ Beschwerde mit den Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

4. September 2017 sei aufzuheben.

2. Eventualiter: Es seien dem

unterzeichneten Anwalt die Akten (insbesondere diejenigen Akten, welche die der

Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft Solothurn auferlegten

Verfahrenskosten betreffen, und ganz speziell auch die in der hier

angefochtenen Verfügung erwähnte «Rechnung des Instituts für Rechtsmedizin

(Posteingang: 22. August 2017)» für kurze Zeit zwecks Einsichtnahme zukommen zu

lassen und es sei ihm anschliessend eine angemessene Nachfrist zur allfälligen

Ergänzung der Beschwerdebegründung zu gewähren.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Die Akten gemäss Ziffer 2 der

Rechtsbegehren wurden Rechtsanwalt Trümpy von der Staatsanwaltschaft aufgrund

der Verfügung vom 12. September 2017 gesandt. Entsprechend Ziffer 3 der Verfügung

vom 12. September 2017 reichte Rechtsanwalt Trümpy die ergänzende

Beschwerdebegründung vom 26. September 2017 ein, wobei er am Antrag festhielt,

die Verfügung vom 4. September 2017 sei vollumfänglich aufzuheben, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit seiner Stellungnahme vom 29.

September 2017 beantragte der zuständige Staatsanwalt, die Beschwerde vom 11.

September 2017 sei unter Kostenfolge abzuweisen.

Erwägungen

II.

1.

Das Rechtsmittel der Beschwerde

gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2017, mit welcher

der Beschwerdeführerin zusätzliche Kosten auferlegt wurden, ist zulässig. Die

Beschwerdeführerin hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen

Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO)

eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Staatsanwaltschaft hat die

angefochtene Verfügung damit begründet, dass am 22. August 2017 – nach dem

Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls – eine Rechnung des Instituts für

Rechtsmedizin eingegangen sei, womit nachträglich Auslagen hinzugekommen seien,

welche mit dem Strafbefehl nicht auferlegt worden seien. Diese Auslagen seien

der Beschuldigten noch aufzuerlegen (mit Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO).

In der Beschwerde wird geltend gemacht,

die angefochtene Verfügung sei jedenfalls aufzuheben, weil der Beschwerdeführerin

vor deren Erlass das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. In der

ergänzenden Beschwerdebegründung vom 26. September 2017 wird geltend gemacht,

der Strafbefehl vom 30. Mai 2017 sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb zum

einen eine «res iudicata» vorliege und die Beschwerdeführerin zum anderen nicht

im gleichen Punkt – den Verfahrenskosten – nochmals verurteilt werden könne und

dies ohne vorgängig ein förmliches Nachverfahren zu eröffnen. Weiter wird

festgestellt, dass in der angefochtenen Verfügung von fahrlässiger schwerer

Körperverletzung die Rede sei, nachdem die Beschwerdeführerin wegen

fahrlässiger Tötung verurteilt worden sei. Schliesslich wird die Notwendigkeit

des der Rechnung zugrundeliegenden Gutachtens infrage gestellt.

Die Staatsanwaltschaft erklärt, dass in

der angefochtenen Verfügung versehentlich der Tatbestand der fahrlässigen

schweren Körperverletzung angeführt worden sei. Im Übrigen wird zur

Notwendigkeit des der Rechnung zugrundeliegenden Gutachtens Stellung genommen.

3.

Es braucht vorliegend weder die Frage

des rechtlichen Gehörs noch jene nach der Notwendigkeit des Gutachtens erörtert

zu werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verletzt die nachträgliche

Kostenauflage Bundesrecht. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kosten-

und Entschädigungsfolgen fest. Der Entscheid über die Kosten- und

Entschädigungsfolgen ist materieller Natur. Das erkennende Gericht ist nach der

mündlichen oder schriftlichen Eröffnung seines Entscheids an diesen gebunden

und kann ihn materiell selbst dann nicht abändern, wenn er sich als

rechtsfehlerhaft erweist. Eine nachträgliche materielle Änderung in Form einer

Wiedererwägung oder Ergänzung ist nicht möglich. Selbst im Wege einer

Erläuterung oder Berichtigung gemäss Art. 83 StPO kann ein Entscheid, der auf

einen Fehler bei der Willensbildung tatsächlicher oder rechtlicher Art beruht,

nicht berichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015, E. 5.3 mit

Hinweisen). Weiter führte das Bundesgericht in der gleichen Erwägung aus, der

Umstand, dass die Kosten bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung verursacht

waren bzw. bestanden, erlaube es dem entscheidenden Gericht nicht, materiell

auf seinen Entscheid zurückzukommen, sondern sei Voraussetzung für die

Kostenauflage. Das erstinstanzliche Gericht habe es schlicht versäumt, anlässlich

der Hauptverhandlung oder in der Woche bis zur Urteilsberatung bzw. -eröffnung

von der Sachverständigen eine Kostennote für deren Bemühungen einzufordern oder

die Kosten zu schätzen. Diese könnten dem Beschwerdeführer – unabhängig davon,

ob er diese verursacht hat und ob diese angemessen seien – nicht auferlegt

werden.

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung

ist ohne weiteres auch auf Strafbefehle zu übertragen, welche im Sinne von Art.

354.

Abs. 3 StPO zu einem rechtskräftigen Urteil geworden sind. Die Beschwerde

ist gutzuheissen und der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2017

aufzuheben.

4.

Dem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Staat Solothurn dessen Kosten zu tragen

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 436

Abs. 1 StPO zu entschädigen. Rechtsanwalt Trümpy hat in der Eingabe vom 5.

Oktober 2017 beantragt, es sei eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen

festzulegen. Aufgrund der abzuschätzenden Aufwendungen erscheint eine Entschädigung

von CHF 750.00 als angemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2017 aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat

der Staat Solothurn zu tragen.

3. Der Staat Solothurn hat der

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Trümpy, Olten, eine

durch die Zentrale Gerichtskasse auszahlbare Parteientschädigung von CHF 750.00

auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Jeger von

Arx