BKBES.2017.158
Verfahrenskosten
7. November 2017Deutsch9 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 7. November 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Gerichtsschreiber von Arx
In Sachen
A.___,
vertreten durch Fürsprech und Notar
Andreas Edelmann,
Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28,
Franziskanerhof, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfahrenskosten
zieht die Präsidentin der Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 9. März 2017 telefonierte der
nachmalige Beschuldigte B.___ der Kantonspolizei Aargau (Stützpunkt […]) und
ersuchte darum, A.___ zur Rechenschaft zu ziehen, weil diese Sexvideos und
Whatsapp-Nachrichten an seine Freundin geschickt habe. Sollte dies nicht
aufhören, würde er rechtliche Schritte in Betracht ziehen. Als A.___
kontaktiert wurde, machte sie geltend, dass B.___ am 8. März 2017 gegen ihren
Willen an ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Überdies machte sie im
Rahmen der Befragung geltend, dass er ihr ihr iPad trotz entsprechender Aufforderung
nicht zurückgegeben habe. Er habe das Gerät als sein Eigentum bezeichnet.
Am 15. März 2017 eröffnete der
zuständige Staatsanwalt gegen B.___ eine Untersuchung wegen Diebstahls und
Vergewaltigung. Am 24. März 2017 wurde Rechtsanwalt Dr. Urs Tschaggelar dem
Beschuldigten als amtlicher Verteidiger bestellt.
Mit der Mitteilung gemäss Art. 318 StPO
vom 4. August 2017 stellte der Staatsanwalt fest, dass A.___ sich trotz Abgabe
des Parteirechtsformulars bisher nicht als Privatklägerin konstituiert habe und
entsprechend nicht als Partei behandelt werde. Gleichzeitig gab er die Absicht
bekannt, das Verfahren einzustellen.
Mit Eingabe vom 23. August 2017 teilte
Rechtsanwalt Dr. Andreas Edelmann der Polizei Kanton Solothurn mit, dass A.___
ihn mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe und ersuchte um
Orientierung über den Stand des Verfahrens und um Zustellung der Akten.
Mit Brief vom 7. September 2017 stellte
die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt Edelmann die Akten und gleichzeitig die
Einstellungsverfügung zu, welche zuvor schon an A.___ gesandt worden war.
2. Am 22. August 2017 hatte der
Staatsanwalt folgende Einstellungsverfügung erlassen:
1. Das
Verfahren gegen B.___ wegen Diebstahls und Vergewaltigung (Anzeige Polizei
Kanton Solothurn vom 7. Juni 2017, Rap-Nr. 831426) wird eingestellt.
2. Das
bei der Polizei sichergestellte iPad mini silber mit beschädigtem Bildschirm
inkl. Schachtel wird B.___ herausgegeben. Er hat sich innerhalb eines Monats
nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung mit dem polizeilichen
Sachbearbeiter C.___, Tel. […], in Verbindung zu setzen und einen Abholtermin
zu vereinbaren. Andernfalls verfügt die Polizei gemäss Konfiskationsverordnung
darüber.
3. Die
Akten werden der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nach Eintritt der Rechtskraft
der vorliegenden Verfügung kopiert zur weiteren Veranlassung zugestellt werden.
4. Die
Verfahrenskosten von total CHF 2'082.00 (Polizeikosten CHF 600.00, IRM CHF 982.00,
Staatsgebühr CHF 500.00) trägt der Kanton Solothurn. Er kann gestützt auf Art.
420 StPO auf A.___ Rückgriff nehmen, weil diese vorsätzlich die Einleitung des
Verfahrens bewirkte.
5. B.___
wird zu Lasten des Kantons Solothurn eine Genugtuung von CHF 400.00
zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
6. Die
Kostennote des amtlichen Verteidigers RA U. Tschaggelar wird auf total CHF
1'231.70 (Honorar CHF 1'080.00, Auslagen CHF 60.10, MWST CHF 91.60) festgesetzt
und ist zulasten des Kantons durch die Zentrale Gerichtskasse auszubezahlen.
3. Die Einstellungsverfügung wurde
Rechtsanwalt Edelmann am 11. September 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 21.
September 2017 erhob er Beschwerde mit den Anträgen:
1. Ziff.
4 Satz 2 der Einstellungsverfügung vom 22. August 2017 der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn sei aufzuheben.
2. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Es
sei der Beschwerdeführerin für dieses Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren samt Bestellung des Unterzeichnenden als
unentgeltlicher Rechtsvertreter.
Mit seiner Stellungnahme
vom 16. Oktober 2017 beantragte der Staatsanwalt die Abweisung der Beschwerde.
Auf eine weitergehende Vernehmlassung hat er unter Hinweis auf die angefochtene
Verfügung verzichtet.
Erwägungen
II.
1.
Das Rechtsmittel der
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher A.___ als
Person im Sinne von Art. 420 StPO Verfahrenskosten überbunden wurden, ist
zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin hat im Sinne von
Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art.
396.
Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Die Zuständigkeit der
Präsidentin der Beschwerdekammer für die Beurteilung der Beschwerde ergibt sich
aus Art. 395 lit. b StPO.
2.
In der
Einstellungsverfügung ist zur Begründung der angefochtenen Ziffer ausgeführt,
es würden keine gesetzlichen Gründe für eine Kostenauflage an die Parteien
vorliegen, zumal sich Frau A.___ nicht als Privatklägerin konstituiert habe und
deshalb nicht Partei sei. Die Kosten des Verfahrens von CHF 2'082.00 seien
daher vom Staat zu tragen (Art. 423 StPO). Dieser könne jedoch gestützt auf
Art. 420.00 StPO auf A.___ Rückgriff nehmen, weil sie vorsätzlich die
Einleitung des Verfahrens bewirkt habe.
3.
Die Strafprozessordnung
bezeichnet drei «direkte» Kostenträger: den Staat (Art. 423 StPO), die
beschuldigte Person (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO) und die Privatklägerschaft
(Art 427 StPO). Daneben sieht sie in Art. 420 StPO den Rückgriff auf Personen
vor, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt
haben (lit. a), das Verfahren erheblich erschwert haben (lit. b) oder einen im
Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (lit. c).
Art. 420 StPO gelangt nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegenüber Personen zur Anwendung, die
ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht
haben. Ein Rückgriff kommt bei haltlosen Verdächtigungen, nicht jedoch bei
einer in guten Treuen erstatteten Strafanzeige in Frage. Zu denken ist vielmehr
an eine falsche Anschuldigung nach Art. 303 StGB.
Nach der Rechtsprechung handelt beispielsweise der Anzeigeerstatter
grobfahrlässig, der das Anzeigerecht für sachfremde Zwecke missbraucht.
Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch
durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit
Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art.
420.
lit. a StPO Gebrauch machen (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015,
E. 2.2 mit Hinweisen).
4.
Im vorliegenden Fall
ergibt sich die Intention von Ziffer 4 der Einstellungsverfügung nicht direkt
aus Ziffer 8 der Begründung der Verfügung, zumal jede geschädigte Person (Art.
115.
Abs. 1 StPO), welche einen Sachverhalt anzeigt, damit vorsätzlich die
Einleitung des Verfahrens bewirkt. In Ziffer 6 der Begründung ist ausgeführt,
die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens seien gegeben, weil sich
gestützt auf die bisherigen Erwägungen kein Tatverdacht erhärtet habe, welcher
eine Anklage rechtfertige, was auch für den Vorhalt des Diebstahls gelte. Hier
sei erstellt, dass der Beschuldigte das Gerät mitsamt Schachtel in seinem
Besitz gehabt habe. Obwohl Frau A.___ der Staatsanwaltschaft am 15. März 2017
versprochen habe, sie könne zuhause die Seriennummer des Gerätes nachschauen
und werde Bescheid geben, habe sie diesbezüglich nichts mehr von sich hören
lassen. Die aufgezeigten Widersprüche, die fehlenden Plausibilitäten und auch
die objektiv festgestellten Unwahrheiten in den Aussagen von Frau A.___ liessen
eine Verurteilung des Beschuldigten klarerweise und eindeutig nicht zu, sondern
seien womöglich unter dem Gesichtspunkt der falschen Anschuldigung zu prüfen.
Hierfür werde allerdings der Kanton Aargau zuständig sein, da Frau A.___ ihre
Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten zuerst dort erhoben habe und
dementsprechend dort die ersten Ermittlungen stattgefunden hätten. Die Akten würden
nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung der Staatsanwaltschaft
Zofingen-Kulm kopiert zur weiteren Veranlassung zugestellt werden.
5.
In der Beschwerde
wird einerseits gerügt, dass der Beschwerdeführerin zu dem ihr gemachten
Vorwurf, die Untersuchung vorsätzlich verursacht zu haben, das rechtliche Gehör
nicht gewährt wurde. Es werde ihr ein strafbares Verhalten angelastet, über
welches weder eine Untersuchung geführt worden noch ein Urteil ergangen sei.
Darüber hinaus wird die Würdigung der Beweislage infrage gestellt und die
Protokollierung der Einvernahmen in formeller Hinsicht kritisiert.
6.
Die Rügen erfolgen
zu Recht. Es trifft vor allem zu, dass der Beschwerdeführerin das rechtliche
Gehör zum beabsichtigten Rückgriff nicht gewährt wurde. Da sie sich nicht als
Privatklägerin konstituiert hatte, wurde ihr auch die Mitteilung gemäss Art.
318.
StPO nicht zugestellt. Es hätte ihr aber analog dieser Bestimmung
Gelegenheit gegeben werden müssen, zum beabsichtigten Rückgriff Stellung zu nehmen.
Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben. Die Beschwerde ist
gutzuheissen und Ziffer 4 der Einstellungsverfügung vom 22. August 2017 insofern
aufzuheben, als dort der Rückgriff auf die Beschwerdeführerin vorgesehen wurde.
7.
Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Staat Solothurn dessen Kosten zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO
zu entschädigen. Zufolge der Gutheissung der Beschwerde wird das Gesuch um
unentgeltliche Rechtpflege gegenstandslos. Der Richter setzt die Entschädigung
der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern
oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen
Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und
pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 des Gebührentarifs des
Kantons Solothurn [GT], BGS 615.11). Rechtsanwalt Edelmann hat einen Aufwand
von 7 Stunden à CHF 250.00 geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint angesichts
der Umstände des Mandats als übersetzt: Die Beschwerdeführerin hatte sich in
der der Einstellung vor-ausgegangenen Untersuchung nicht als Privatklägerin
konstituiert. Sie konnte deshalb, wie es in der Beschwerde auch dargelegt wurde
(Seite 2 unten) in der Sache keine Beschwerde erheben, sondern nur gegen den
sie belastenden Rückgriff gemäss Art. 420 StPO. Der Vertreter hatte sich daher
nur mit den Umständen des Falles zu befassen, welche diesen Punkt betroffen
haben. Die Sichtung der Akten konnte daher summarisch erfolgen. Ein Aufwand von
5.
Stunden erscheint angemessen. Der Stundenansatz von CHF 250.00 ist nicht zu
beanstanden. Die Entschädigung ist demgemäss inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer
auf CHF 1'459.10 festzusetzen (CHF 1'250.00, CHF 101.00 und CHF 108.10).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und
Ziffer 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. August 2017
insofern aufgehoben, als für die Verfahrenskosten von CHF 2'082.00 der
Rückgriff auf die Beschwerdeführerin angeordnet wurde.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat
der Staat Solothurn zu tragen.
3. Der Staats Solothurn hat der
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Edelmann, eine
durch die Zentrale Gerichtskasse auszahlbare Entschädigung von CHF 1'459.10
auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Jeger von
Arx