Lexipedia

Entscheid

BKBES.2017.158

Verfahrenskosten

7. November 2017Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 9. März 2017 telefonierte der

nachmalige Beschuldigte B.___ der Kantonspolizei Aargau (Stützpunkt […]) und

ersuchte darum, A.___ zur Rechenschaft zu ziehen, weil diese Sexvideos und

Whatsapp-Nachrichten an seine Freundin geschickt habe. Sollte dies nicht

aufhören, würde er rechtliche Schritte in Betracht ziehen. Als A.___

kontaktiert wurde, machte sie geltend, dass B.___ am 8. März 2017 gegen ihren

Willen an ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Überdies machte sie im

Rahmen der Befragung geltend, dass er ihr ihr iPad trotz entsprechender Aufforderung

nicht zurückgegeben habe. Er habe das Gerät als sein Eigentum bezeichnet.

Am 15. März 2017 eröffnete der

zuständige Staatsanwalt gegen B.___ eine Untersuchung wegen Diebstahls und

Vergewaltigung. Am 24. März 2017 wurde Rechtsanwalt Dr. Urs Tschaggelar dem

Beschuldigten als amtlicher Verteidiger bestellt.

Mit der Mitteilung gemäss Art. 318 StPO

vom 4. August 2017 stellte der Staatsanwalt fest, dass A.___ sich trotz Abgabe

des Parteirechtsformulars bisher nicht als Privatklägerin konstituiert habe und

entsprechend nicht als Partei behandelt werde. Gleichzeitig gab er die Absicht

bekannt, das Verfahren einzustellen.

Mit Eingabe vom 23. August 2017 teilte

Rechtsanwalt Dr. Andreas Edelmann der Polizei Kanton Solothurn mit, dass A.___

ihn mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe und ersuchte um

Orientierung über den Stand des Verfahrens und um Zustellung der Akten.

Mit Brief vom 7. September 2017 stellte

die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt Edelmann die Akten und gleichzeitig die

Einstellungsverfügung zu, welche zuvor schon an A.___ gesandt worden war.

2. Am 22. August 2017 hatte der

Staatsanwalt folgende Einstellungsverfügung erlassen:

1. Das

Verfahren gegen B.___ wegen Diebstahls und Vergewaltigung (Anzeige Polizei

Kanton Solothurn vom 7. Juni 2017, Rap-Nr. 831426) wird eingestellt.

2. Das

bei der Polizei sichergestellte iPad mini silber mit beschädigtem Bildschirm

inkl. Schachtel wird B.___ herausgegeben. Er hat sich innerhalb eines Monats

nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung mit dem polizeilichen

Sachbearbeiter C.___, Tel. […], in Verbindung zu setzen und einen Abholtermin

zu vereinbaren. Andernfalls verfügt die Polizei gemäss Konfiskationsverordnung

darüber.

3. Die

Akten werden der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nach Eintritt der Rechtskraft

der vorliegenden Verfügung kopiert zur weiteren Veranlassung zugestellt werden.

4. Die

Verfahrenskosten von total CHF 2'082.00 (Polizeikosten CHF 600.00, IRM CHF 982.00,

Staatsgebühr CHF 500.00) trägt der Kanton Solothurn. Er kann gestützt auf Art.

420 StPO auf A.___ Rückgriff nehmen, weil diese vorsätzlich die Einleitung des

Verfahrens bewirkte.

5. B.___

wird zu Lasten des Kantons Solothurn eine Genugtuung von CHF 400.00

zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

6. Die

Kostennote des amtlichen Verteidigers RA U. Tschaggelar wird auf total CHF

1'231.70 (Honorar CHF 1'080.00, Auslagen CHF 60.10, MWST CHF 91.60) festgesetzt

und ist zulasten des Kantons durch die Zentrale Gerichtskasse auszubezahlen.

3. Die Einstellungsverfügung wurde

Rechtsanwalt Edelmann am 11. September 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 21.

September 2017 erhob er Beschwerde mit den Anträgen:

1. Ziff.

4 Satz 2 der Einstellungsverfügung vom 22. August 2017 der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn sei aufzuheben.

2. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Es

sei der Beschwerdeführerin für dieses Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren samt Bestellung des Unterzeichnenden als

unentgeltlicher Rechtsvertreter.

Mit seiner Stellungnahme

vom 16. Oktober 2017 beantragte der Staatsanwalt die Abweisung der Beschwerde.

Auf eine weitergehende Vernehmlassung hat er unter Hinweis auf die angefochtene

Verfügung verzichtet.

Erwägungen

II.

1.

Das Rechtsmittel der

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher A.___ als

Person im Sinne von Art. 420 StPO Verfahrenskosten überbunden wurden, ist

zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin hat im Sinne von

Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art.

396.

Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Die Zuständigkeit der

Präsidentin der Beschwerdekammer für die Beurteilung der Beschwerde ergibt sich

aus Art. 395 lit. b StPO.

2.

In der

Einstellungsverfügung ist zur Begründung der angefochtenen Ziffer ausgeführt,

es würden keine gesetzlichen Gründe für eine Kostenauflage an die Parteien

vorliegen, zumal sich Frau A.___ nicht als Privatklägerin konstituiert habe und

deshalb nicht Partei sei. Die Kosten des Verfahrens von CHF 2'082.00 seien

daher vom Staat zu tragen (Art. 423 StPO). Dieser könne jedoch gestützt auf

Art. 420.00 StPO auf A.___ Rückgriff nehmen, weil sie vorsätzlich die

Einleitung des Verfahrens bewirkt habe.

3.

Die Strafprozessordnung

bezeichnet drei «direkte» Kostenträger: den Staat (Art. 423 StPO), die

beschuldigte Person (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO) und die Privatklägerschaft

(Art 427 StPO). Daneben sieht sie in Art. 420 StPO den Rückgriff auf Personen

vor, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt

haben (lit. a), das Verfahren erheblich erschwert haben (lit. b) oder einen im

Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (lit. c).

Art. 420 StPO gelangt nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegenüber Personen zur Anwendung, die

ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht

haben. Ein Rückgriff kommt bei haltlosen Verdächtigungen, nicht jedoch bei

einer in guten Treuen erstatteten Strafanzeige in Frage. Zu denken ist vielmehr

an eine falsche Anschuldigung nach Art. 303 StGB.

Nach der Rechtsprechung handelt beispielsweise der Anzeigeerstatter

grobfahrlässig, der das Anzeigerecht für sachfremde Zwecke missbraucht.

Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch

durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit

Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art.

420.

lit. a StPO Gebrauch machen (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015,

E. 2.2 mit Hinweisen).

4.

Im vorliegenden Fall

ergibt sich die Intention von Ziffer 4 der Einstellungsverfügung nicht direkt

aus Ziffer 8 der Begründung der Verfügung, zumal jede geschädigte Person (Art.

115.

Abs. 1 StPO), welche einen Sachverhalt anzeigt, damit vorsätzlich die

Einleitung des Verfahrens bewirkt. In Ziffer 6 der Begründung ist ausgeführt,

die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens seien gegeben, weil sich

gestützt auf die bisherigen Erwägungen kein Tatverdacht erhärtet habe, welcher

eine Anklage rechtfertige, was auch für den Vorhalt des Diebstahls gelte. Hier

sei erstellt, dass der Beschuldigte das Gerät mitsamt Schachtel in seinem

Besitz gehabt habe. Obwohl Frau A.___ der Staatsanwaltschaft am 15. März 2017

versprochen habe, sie könne zuhause die Seriennummer des Gerätes nachschauen

und werde Bescheid geben, habe sie diesbezüglich nichts mehr von sich hören

lassen. Die aufgezeigten Widersprüche, die fehlenden Plausibilitäten und auch

die objektiv festgestellten Unwahrheiten in den Aussagen von Frau A.___ liessen

eine Verurteilung des Beschuldigten klarerweise und eindeutig nicht zu, sondern

seien womöglich unter dem Gesichtspunkt der falschen Anschuldigung zu prüfen.

Hierfür werde allerdings der Kanton Aargau zuständig sein, da Frau A.___ ihre

Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten zuerst dort erhoben habe und

dementsprechend dort die ersten Ermittlungen stattgefunden hätten. Die Akten würden

nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung der Staatsanwaltschaft

Zofingen-Kulm kopiert zur weiteren Veranlassung zugestellt werden.

5.

In der Beschwerde

wird einerseits gerügt, dass der Beschwerdeführerin zu dem ihr gemachten

Vorwurf, die Untersuchung vorsätzlich verursacht zu haben, das rechtliche Gehör

nicht gewährt wurde. Es werde ihr ein strafbares Verhalten angelastet, über

welches weder eine Untersuchung geführt worden noch ein Urteil ergangen sei.

Darüber hinaus wird die Würdigung der Beweislage infrage gestellt und die

Protokollierung der Einvernahmen in formeller Hinsicht kritisiert.

6.

Die Rügen erfolgen

zu Recht. Es trifft vor allem zu, dass der Beschwerdeführerin das rechtliche

Gehör zum beabsichtigten Rückgriff nicht gewährt wurde. Da sie sich nicht als

Privatklägerin konstituiert hatte, wurde ihr auch die Mitteilung gemäss Art.

318.

StPO nicht zugestellt. Es hätte ihr aber analog dieser Bestimmung

Gelegenheit gegeben werden müssen, zum beabsichtigten Rückgriff Stellung zu nehmen.

Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben. Die Beschwerde ist

gutzuheissen und Ziffer 4 der Einstellungsverfügung vom 22. August 2017 insofern

aufzuheben, als dort der Rückgriff auf die Beschwerdeführerin vorgesehen wurde.

7.

Dem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Staat Solothurn dessen Kosten zu tragen

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO

zu entschädigen. Zufolge der Gutheissung der Beschwerde wird das Gesuch um

unentgeltliche Rechtpflege gegenstandslos. Der Richter setzt die Entschädigung

der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern

oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen

Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und

pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 158 Abs. 1 des Gebührentarifs des

Kantons Solothurn [GT], BGS 615.11). Rechtsanwalt Edelmann hat einen Aufwand

von 7 Stunden à CHF 250.00 geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint angesichts

der Umstände des Mandats als übersetzt: Die Beschwerdeführerin hatte sich in

der der Einstellung vor-ausgegangenen Untersuchung nicht als Privatklägerin

konstituiert. Sie konnte deshalb, wie es in der Beschwerde auch dargelegt wurde

(Seite 2 unten) in der Sache keine Beschwerde erheben, sondern nur gegen den

sie belastenden Rückgriff gemäss Art. 420 StPO. Der Vertreter hatte sich daher

nur mit den Umständen des Falles zu befassen, welche diesen Punkt betroffen

haben. Die Sichtung der Akten konnte daher summarisch erfolgen. Ein Aufwand von

5.

Stunden erscheint angemessen. Der Stundenansatz von CHF 250.00 ist nicht zu

beanstanden. Die Entschädigung ist demgemäss inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer

auf CHF 1'459.10 festzusetzen (CHF 1'250.00, CHF 101.00 und CHF 108.10).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und

Ziffer 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. August 2017

insofern aufgehoben, als für die Verfahrenskosten von CHF 2'082.00 der

Rückgriff auf die Beschwerdeführerin angeordnet wurde.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat

der Staat Solothurn zu tragen.

3. Der Staats Solothurn hat der

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Edelmann, eine

durch die Zentrale Gerichtskasse auszahlbare Entschädigung von CHF 1'459.10

auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Jeger von

Arx