BKBES.2017.166
Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
10. Januar 2018Deutsch12 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 10. Januar 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Armend
Maleta,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
3. C.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Nico Groth resp. Rechtsanwältin Stefanie Feuz,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ arbeitete für die Firma [...] AG
im Reinigungsdienst. Am 3. Februar 2017 wurde ihm dieses Arbeitsverhältnis mit
der Begründung fristlos gekündigt, durch ihren Kunden habe sie, die Firma [...]
AG, erfahren, dass es zwischen ihm und dem Filialleiter des Kunden am 2.
Februar 2017 zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Er habe den Filialleiter
massiv beschimpft und bedroht. Ausserdem habe er die Arbeit in alkoholisiertem
Zustand angetreten. Noch am selben Tag erhob A.___ auf dem Polizeiposten [...] Strafantrag
gegen D.___, seinen Vorgesetzen, wegen sämtlicher in Frage kommender Delikte.
Die Polizei führte in der Folge Einvernahmen mit ihm, dem Beschuldigten und dem
damaligen Arbeitskollegen von A.___, E.___, durch und erstattete am 15. Februar
2017 Strafanzeige gegen D.___ wegen Verleumdung.
Mit Strafbefehl vom 15. März 2017
verurteilte die Staatsanwaltschaft D.___ wegen mehrfacher übler Nachrede zu
einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00. Gegen diesen Strafbefehl
erhob D.___ am 27. März 2017 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft führte am 9.
Mai 2017 eine Einvernahme mit ihm durch und teilte anschliessend sowohl ihm wie
auch A.___ mit, sie erachte die Untersuchung gegen D.___ als vollständig und
beabsichtige, das Verfahren gegen ihn einzustellen.
1.2 Gestützt auf diese Mitteilung liess A.___
am 18. Mai 2017 durch seinen Vertreter ein Aktengesuch stellen. Am 23. Juni
2017 stellte er den Antrag auf Befragung von F.___, dem Sohn von A.___, als
Zeugen und stellte im Weiteren «bezugnehmend auf die Akteneinsicht und die
darin geschilderten Vorfälle» Strafantrag gegen B.___ und C.___ wegen
sämtlicher anwendbarer Antragsdelikte. Im Vordergrund dürften dabei die
Ehrverletzungsdelikte stehen.
Mit Verfügung vom 12. September 2017
nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen B.___ und C.___ wegen übler
Nachrede, evtl. Verleumdung, evtl. Beschimpfung nicht an die Hand. Zur
Begründung wurde ausgeführt, der Parteivertreter von A.___ behaupte mit Blick
auf die abgelaufene Strafantragsfrist, seinem Mandanten seien die beiden
Beschuldigten erst mit der Akteneinsicht bekannt geworden. Weitere Ausführungen
zur Rechtzeitigkeit des Strafantrags würden sich erübrigen, da sich aus dem
Antrag keinerlei Tatverdacht gegen die angezeigten Personen ergebe.
Insbesondere werde kein Sachverhalt geschildert, der den beiden Beschuldigten
vorgeworfen werde. Eine solche Begründung des Strafantrags wäre von einem
Rechtsanwalt indessen zu erwarten gewesen. Stattdessen verweise dieser pauschal
auf die Akten, welche dem Unterzeichnenden zum Zeitpunkt der Ausfertigung des
Strafbefehls vorgelegen hätten und aufgrund derer sich nach seiner Ansicht kein
Tatverdacht gegen die Beschuldigten B.___ und C.___ ergeben habe. Zudem wäre
der in Frage kommende Tatort in Bezug auf C.___ ohnehin [...].
2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 23.
September 2017 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung und auf Rückweisung
der Angelegenheit für weitere Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft. Ihm sei
erst mit der Akteneinsicht im laufenden Verfahren gegen D.___ bekannt geworden,
dass sich zwei weitere Personen gegenüber Dritten negativ über ihn geäussert
hätten. Wenn in einem Verfahren, das notabene noch gar nicht abgeschlossen sei,
weitere Täter ans Tageslicht kämen und dem Opfer bekannt würden, so bedürfe
dies einer detaillierten Sachverhaltsabklärung und somit einer strafrechtlichen
Untersuchung. Dem Staatsanwalt sei der Sachverhalt genauestens bekannt gewesen.
Die zweite Anzeige habe offensichtlich an die erste angeschlossen. Eine
Nichtanhandnahme sei nicht mehr möglich, nachdem die Staatsanwaltschaft bereits
in einem Sachverhalt Ermittlungshandlungen vorgenommen habe. Zudem habe sich
der Sachverhalt erst nach der Einsprache von D.___ ausgeweitet. Zum Zeitpunkt
des Strafbefehls sei dem Staatsanwalt somit noch nicht alles bekannt gewesen.
Gestützt auf die Akten ergebe sich gegen B.___ und C.___ ein dringender
Tatverdacht. Auch sie hätten den Beschwerdeführer gegenüber Dritten als
alkoholisiert und als Dieb dargestellt sowie ihn der Drohung bezichtigt.
Schliesslich bestehe durchaus die Möglichkeit, dass die Delikte in [...] begangen
worden seien, da dort der Stützpunkt der Arbeitgeberin gewesen sei.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 16.
Oktober 2017 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der
Beschwerde.
4.1 C.___ liess am 9. November 2017 die
Abweisung der Beschwerde bezüglich ihn beantragen, mit der Begründung, die
Strafanzeige von A.___ habe sich explizit gegen D.___ gerichtet. Dass sich eine
weitere Person strafbar gemacht hätte, habe er nicht angezeigt. Im Zeitpunkt
der Anzeige vom 23. Juni 2017 sei die Antragsfrist abgelaufen gewesen. Der
Beschwerdeführer habe bereits am 3. Februar 2017 gewusst, dass D.___ seine Informationen
vom Filialleiter der [...] gehabt habe. Der neue angebliche Täter C.___
(Filialleiter der [...]) sei ihm somit nicht erst am 18. Mai 2017 bekannt
geworden. Daran ändere nichts, dass er dessen Namen unter Umständen nicht
gekannt habe. Zudem würde ohnehin keine Ehrverletzung seitens von C.___
vorliegen. Zum einen hätten die Ereignisse im Rahmen der Arbeitstätigkeit
stattgefunden, zum anderen würde C.___ der Wahrheitsbeweis ohne weiteres
gelingen und was den Alkohol anbelange sei bloss eine Vermutung geäussert
worden. Zur Beschwerdeschrift im Übrigen sei festzuhalten, dass gegen C.___
noch keine Strafuntersuchung eröffnet worden sei. Es gebe daher auch kein
Verfahren, das eingestellt werden könnte.
4.2 Mit Eingabe vom 21. November 2017
schloss sich B.___ der Argumentation der Staatsanwaltschaft an und verzichtete
auf eine weitergehende Stellungnahme.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Bei den Ehrverletzungsdelikten nach
Art. 173 ff. StGB handelt es sich um Antragsdelikte. Ist eine Tat nur auf
Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die
Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht
erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an
welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Bekannt
ist der Täter nicht schon dann, wenn der Verletzte gegen eine bestimmte Person
einen Verdacht hegt. Verlangt ist vielmehr eine sichere, zuverlässige Kenntnis,
die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und den
Antragsberechtigten gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder
übler Nachrede belangt zu werden. Andererseits ist aber nicht vorausgesetzt,
dass der Verletzte den Täter namentlich kennt. Es genügt, wenn er in der Lage
ist, den Täter zweifelsfrei zu individualisieren, etwa anhand einer amtlichen
Funktion, die nur von einer bestimmten Person ausgeübt wird. Der
Antragsberechtigte darf auch nicht zuwarten, bis er genügend Beweismittel in
Händen hält (Christof Riedo in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 31 N 26 ff.). Ein Strafantrag gegen
Unbekannt ist gültig. Der Antrag muss auch nicht in einen namentlichen Antrag
umgewandelt werden, wenn der Täter bekannt wird. Ist dem Verletzten die
Identität des Täters aber bekannt, ist diese anzugeben, sonst liegt kein
gültiger Antrag vor (Christof Riedo in BSK I, a.a.O., Art. 30 N 52).
2.1
Anlässlich der Einvernahme mit dem
Beschwerdeführer vom 8. Februar 2017 sagte dieser aus, er habe die Kündigung
erhalten, weil der Filialleiter der [...] seinen Chef aus [...], B.___, am 2.
Februar 2017 angerufen und ihn des Diebstahls und des Konsums von Alkohol
bezichtigt habe. Aus der ganzen Einvernahme geht hervor, dass die Meldung an
die Arbeitgeberin, also auch an D.___, von Seiten des Filialleiters kam und
dass die Kündigung aufgrund dieser Meldung und eines zusätzlichen Anrufs der
Ehefrau des Beschwerdeführers an den Filialleiter erfolgte. Auf die Frage des
Polizeibeamten, wen er wegen Verleumdung anzeigen wolle, sagte der
Beschwerdeführer, D.___. Dieser behaupte in der fristlosen Kündigung, dass er
betrunken gewesen sei und dass er den Kunden bedroht und beschimpft habe. Zudem
habe er seinem Sohn gesagt, dass er betrunken gewesen sei. Auch habe er ihm
gesagt, dass er angeblich mit dem [...]-Filialleiter gestritten und diesen bedroht
habe, was auch nicht stimme. Im Strafantragsformular erstattete der Beschwerdeführer
ausdrücklich Strafantrag gegen D.___.
Dem Beschwerdeführer war somit bereits
anfangs Februar 2017 bekannt, dass die Meldung über sein angebliches Fehlverhalten
von Seiten des Filialleiters der […] resp. von B.___, welcher seinerseits vom
Filialleiter kontaktiert worden war, zu D.___ gelangte. Dieser hat den
Beschwerdeführer somit nicht von sich aus des erwähnten Fehlverhaltens
bezichtigt, sondern nur die Meldung des Filialleiters resp. von B.___
entgegengenommen und dann in Absprache resp. auf Anordnung der Geschäftsführung
der Firma [...] AG die ihrer Ansicht nach nötigen Schritte in die Wege
geleitet. Dieser Umstand war dem Beschwerdeführer bekannt, ist es doch klar,
dass die Vorhalte gegenüber ihm nicht von D.___ selber stammen konnten, sondern
vom Filialleiter der [...], welcher die Arbeitgeberin über das angebliche
Fehlverhalten in Kenntnis gesetzt hatte. Der Beschwerdeführer hätte somit
zweifelsohne bereits im Februar 2017 gegen die Personen, die ihn des
Fehlverhaltens bezichtigt hatten, Strafantrag stellen können. Er wusste, welche
Personen dies waren, wenn auch unter Umständen nicht mit Namen, was aber wie
erwähnt nicht massgebend ist. Stattdessen hat er im Februar 2017 (und damit
rechtzeitig) ausdrücklich nur gegen D.___ Strafantrag gestellt. Indem er erst
am 23. Juni 2017, also mehr als vier Monate später, gegen den Filialleiter der [...],
C.___, und gegen B.___ Strafantrag stellte, erfolgte dieser Antrag verspätet.
Das Antragsrecht war erloschen, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht
erfolgte.
2.2
Die Nichtanhandnahmeverfügung wäre
aber auch gerechtfertigt, wenn von einem Einhalten der Frist und dem Tatort im
Kanton Solothurn auszugehen wäre. Der Arbeitskollege des Beschwerdeführers, E.___,
hatte sowohl bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Verkaufsfläche der [...] mit
seinen Einkäufen verlassen hatte wie auch, dass der Beschwerdeführer
aufgebraust sei, als ihn der Filialleiter des Diebstahls bezichtigt habe; er
sei halt ein temperamentvoller und impulsiver Mensch (Einvernahme vom 13.
Februar 2017). Der Beschwerdeführer selber räumte ebenfalls ein, es habe einen
Disput zwischen ihm und dem Filialleiter gegeben und er sei unangebracht
vorgegangen (E-Mail vom 3. Februar 2017). Dem Beschuldigten C.___ dürfte daher
mit grosser Wahrscheinlichkeit der Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis
hinsichtlich seiner gemachten Äusserungen gelingen. Er sprach den
Beschwerdeführer wegen des Verlassens des Ladens ohne Bezahlung zu Recht an (wenn
es sich allenfalls auch um ein Missverständnis gehandelt haben konnte) und es
ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber ihm unangebracht
verhalten hat. Es kann daher sehr gut sein, dass sich die Auseinandersetzung so
zugetragen hat, wie er dies im E-Mail vom 3. Februar 2017 resp. im Schreiben
vom 20. März 2017 geschildert hatte; jedenfalls wäre in einer zu eröffnenden
Strafuntersuchung nicht mit einer Verurteilung nach Art. 173 StGB zu rechnen.
Eine Verurteilung nach Art. 174 StGB wäre ebenfalls nicht zu erwarten, da dem
Beschuldigten C.___ kein Verhalten «wider besseres Wissen» vorzuwerfen wäre.
Eine Beschimpfung würde ausser Betracht fallen, da hier von einer
Tatsachenbehauptung auszugehen wäre, die aber nicht nur unter vier Augen
geäussert wurde (Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinjurie
dem Verletzten oder Dritten gegenüber oder aber eine üble Nachrede/Verleumdung
unter vier Augen, vgl. Frank Riklin, BSK StGB II, a.a.O., Art. 177 N 1). Bezüglich
des Vorhalts des Alkoholkonsums handelt es sich lediglich um eine Vermutung des
Beschuldigten C.___.
Eine Verurteilung von B.___, welcher
lediglich weiterleitete, was ihm von C.___ zugetragen worden war, wäre aus den
genannten Gründen ebenfalls nicht zu erwarten.
2.3
Zusammenfassend ist die ergangene
Nichtanhandnahmeverfügung folglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist
sich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
3.1
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
3.2
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach
dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das
ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die
durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen
Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom
Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der
Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den
Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des
Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich
abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das
Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht
überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den
Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung
des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten
sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.
Der vorliegende Fall liegt gleich wie
derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Der Beschwerdeführer hat
somit für die Aufwendungen des Beschuldigten C.___ im Beschwerdeverfahren
aufzukommen (der Beschuldigte B.___ macht keine Entschädigung geltend).
Rechtsanwalt Nico Groth macht einen
Aufwand von 10 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 300.00 resp. teilweise zu
CHF 220.00 (0,7 Stunden; Substitutin Anna-Patrizia Klemm) geltend. Vom Aufwand
her erscheint dies angemessen, indessen sind praxisgemäss nur CHF 250.00 pro
Stunde zu entschädigen (für die Substitutin – gemäss Homepage, www.cognitor.ch,
juristische Mitarbeiterin seit 2016 – rechtfertigt sich ein Stundenansatz von
180.
), was zu einem Betrag von CHF 2’451.00 führt. Bei Auslagen von geltend
gemachten 3 % (CHF 73.55) und der Mehrwertsteuer von 8 % ergibt dies eine
Entschädigung von CHF 2'726.50. Sie ist zahlbar durch den Beschwerdeführer.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführer hat dem
Beschuldigten C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Nico Groth resp. neu Stefanie
Feuz, […], für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 2'726.50
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Jeger Ramseier