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Entscheid

BKBES.2017.166

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

10. Januar 2018Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ arbeitete für die Firma [...] AG

im Reinigungsdienst. Am 3. Februar 2017 wurde ihm dieses Arbeitsverhältnis mit

der Begründung fristlos gekündigt, durch ihren Kunden habe sie, die Firma [...]

AG, erfahren, dass es zwischen ihm und dem Filialleiter des Kunden am 2.

Februar 2017 zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Er habe den Filialleiter

massiv beschimpft und bedroht. Ausserdem habe er die Arbeit in alkoholisiertem

Zustand angetreten. Noch am selben Tag erhob A.___ auf dem Polizeiposten [...] Strafantrag

gegen D.___, seinen Vorgesetzen, wegen sämtlicher in Frage kommender Delikte.

Die Polizei führte in der Folge Einvernahmen mit ihm, dem Beschuldigten und dem

damaligen Arbeitskollegen von A.___, E.___, durch und erstattete am 15. Februar

2017 Strafanzeige gegen D.___ wegen Verleumdung.

Mit Strafbefehl vom 15. März 2017

verurteilte die Staatsanwaltschaft D.___ wegen mehrfacher übler Nachrede zu

einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00. Gegen diesen Strafbefehl

erhob D.___ am 27. März 2017 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft führte am 9.

Mai 2017 eine Einvernahme mit ihm durch und teilte anschliessend sowohl ihm wie

auch A.___ mit, sie erachte die Untersuchung gegen D.___ als vollständig und

beabsichtige, das Verfahren gegen ihn einzustellen.

1.2 Gestützt auf diese Mitteilung liess A.___

am 18. Mai 2017 durch seinen Vertreter ein Aktengesuch stellen. Am 23. Juni

2017 stellte er den Antrag auf Befragung von F.___, dem Sohn von A.___, als

Zeugen und stellte im Weiteren «bezugnehmend auf die Akteneinsicht und die

darin geschilderten Vorfälle» Strafantrag gegen B.___ und C.___ wegen

sämtlicher anwendbarer Antragsdelikte. Im Vordergrund dürften dabei die

Ehrverletzungsdelikte stehen.

Mit Verfügung vom 12. September 2017

nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen B.___ und C.___ wegen übler

Nachrede, evtl. Verleumdung, evtl. Beschimpfung nicht an die Hand. Zur

Begründung wurde ausgeführt, der Parteivertreter von A.___ behaupte mit Blick

auf die abgelaufene Strafantragsfrist, seinem Mandanten seien die beiden

Beschuldigten erst mit der Akteneinsicht bekannt geworden. Weitere Ausführungen

zur Rechtzeitigkeit des Strafantrags würden sich erübrigen, da sich aus dem

Antrag keinerlei Tatverdacht gegen die angezeigten Personen ergebe.

Insbesondere werde kein Sachverhalt geschildert, der den beiden Beschuldigten

vorgeworfen werde. Eine solche Begründung des Strafantrags wäre von einem

Rechtsanwalt indessen zu erwarten gewesen. Stattdessen verweise dieser pauschal

auf die Akten, welche dem Unterzeichnenden zum Zeitpunkt der Ausfertigung des

Strafbefehls vorgelegen hätten und aufgrund derer sich nach seiner Ansicht kein

Tatverdacht gegen die Beschuldigten B.___ und C.___ ergeben habe. Zudem wäre

der in Frage kommende Tatort in Bezug auf C.___ ohnehin [...].

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 23.

September 2017 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung und auf Rückweisung

der Angelegenheit für weitere Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft. Ihm sei

erst mit der Akteneinsicht im laufenden Verfahren gegen D.___ bekannt geworden,

dass sich zwei weitere Personen gegenüber Dritten negativ über ihn geäussert

hätten. Wenn in einem Verfahren, das notabene noch gar nicht abgeschlossen sei,

weitere Täter ans Tageslicht kämen und dem Opfer bekannt würden, so bedürfe

dies einer detaillierten Sachverhaltsabklärung und somit einer strafrechtlichen

Untersuchung. Dem Staatsanwalt sei der Sachverhalt genauestens bekannt gewesen.

Die zweite Anzeige habe offensichtlich an die erste angeschlossen. Eine

Nichtanhandnahme sei nicht mehr möglich, nachdem die Staatsanwaltschaft bereits

in einem Sachverhalt Ermittlungshandlungen vorgenommen habe. Zudem habe sich

der Sachverhalt erst nach der Einsprache von D.___ ausgeweitet. Zum Zeitpunkt

des Strafbefehls sei dem Staatsanwalt somit noch nicht alles bekannt gewesen.

Gestützt auf die Akten ergebe sich gegen B.___ und C.___ ein dringender

Tatverdacht. Auch sie hätten den Beschwerdeführer gegenüber Dritten als

alkoholisiert und als Dieb dargestellt sowie ihn der Drohung bezichtigt.

Schliesslich bestehe durchaus die Möglichkeit, dass die Delikte in [...] begangen

worden seien, da dort der Stützpunkt der Arbeitgeberin gewesen sei.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 16.

Oktober 2017 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der

Beschwerde.

4.1 C.___ liess am 9. November 2017 die

Abweisung der Beschwerde bezüglich ihn beantragen, mit der Begründung, die

Strafanzeige von A.___ habe sich explizit gegen D.___ gerichtet. Dass sich eine

weitere Person strafbar gemacht hätte, habe er nicht angezeigt. Im Zeitpunkt

der Anzeige vom 23. Juni 2017 sei die Antragsfrist abgelaufen gewesen. Der

Beschwerdeführer habe bereits am 3. Februar 2017 gewusst, dass D.___ seine Informationen

vom Filialleiter der [...] gehabt habe. Der neue angebliche Täter C.___

(Filialleiter der [...]) sei ihm somit nicht erst am 18. Mai 2017 bekannt

geworden. Daran ändere nichts, dass er dessen Namen unter Umständen nicht

gekannt habe. Zudem würde ohnehin keine Ehrverletzung seitens von C.___

vorliegen. Zum einen hätten die Ereignisse im Rahmen der Arbeitstätigkeit

stattgefunden, zum anderen würde C.___ der Wahrheitsbeweis ohne weiteres

gelingen und was den Alkohol anbelange sei bloss eine Vermutung geäussert

worden. Zur Beschwerdeschrift im Übrigen sei festzuhalten, dass gegen C.___

noch keine Strafuntersuchung eröffnet worden sei. Es gebe daher auch kein

Verfahren, das eingestellt werden könnte.

4.2 Mit Eingabe vom 21. November 2017

schloss sich B.___ der Argumentation der Staatsanwaltschaft an und verzichtete

auf eine weitergehende Stellungnahme.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Bei den Ehrverletzungsdelikten nach

Art. 173 ff. StGB handelt es sich um Antragsdelikte. Ist eine Tat nur auf

Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die

Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht

erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an

welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Bekannt

ist der Täter nicht schon dann, wenn der Verletzte gegen eine bestimmte Person

einen Verdacht hegt. Verlangt ist vielmehr eine sichere, zuverlässige Kenntnis,

die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und den

Antragsberechtigten gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder

übler Nachrede belangt zu werden. Andererseits ist aber nicht vorausgesetzt,

dass der Verletzte den Täter namentlich kennt. Es genügt, wenn er in der Lage

ist, den Täter zweifelsfrei zu individualisieren, etwa anhand einer amtlichen

Funktion, die nur von einer bestimmten Person ausgeübt wird. Der

Antragsberechtigte darf auch nicht zuwarten, bis er genügend Beweismittel in

Händen hält (Christof Riedo in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 31 N 26 ff.). Ein Strafantrag gegen

Unbekannt ist gültig. Der Antrag muss auch nicht in einen namentlichen Antrag

umgewandelt werden, wenn der Täter bekannt wird. Ist dem Verletzten die

Identität des Täters aber bekannt, ist diese anzugeben, sonst liegt kein

gültiger Antrag vor (Christof Riedo in BSK I, a.a.O., Art. 30 N 52).

2.1

Anlässlich der Einvernahme mit dem

Beschwerdeführer vom 8. Februar 2017 sagte dieser aus, er habe die Kündigung

erhalten, weil der Filialleiter der [...] seinen Chef aus [...], B.___, am 2.

Februar 2017 angerufen und ihn des Diebstahls und des Konsums von Alkohol

bezichtigt habe. Aus der ganzen Einvernahme geht hervor, dass die Meldung an

die Arbeitgeberin, also auch an D.___, von Seiten des Filialleiters kam und

dass die Kündigung aufgrund dieser Meldung und eines zusätzlichen Anrufs der

Ehefrau des Beschwerdeführers an den Filialleiter erfolgte. Auf die Frage des

Polizeibeamten, wen er wegen Verleumdung anzeigen wolle, sagte der

Beschwerdeführer, D.___. Dieser behaupte in der fristlosen Kündigung, dass er

betrunken gewesen sei und dass er den Kunden bedroht und beschimpft habe. Zudem

habe er seinem Sohn gesagt, dass er betrunken gewesen sei. Auch habe er ihm

gesagt, dass er angeblich mit dem [...]-Filialleiter gestritten und diesen bedroht

habe, was auch nicht stimme. Im Strafantragsformular erstattete der Beschwerdeführer

ausdrücklich Strafantrag gegen D.___.

Dem Beschwerdeführer war somit bereits

anfangs Februar 2017 bekannt, dass die Meldung über sein angebliches Fehlverhalten

von Seiten des Filialleiters der […] resp. von B.___, welcher seinerseits vom

Filialleiter kontaktiert worden war, zu D.___ gelangte. Dieser hat den

Beschwerdeführer somit nicht von sich aus des erwähnten Fehlverhaltens

bezichtigt, sondern nur die Meldung des Filialleiters resp. von B.___

entgegengenommen und dann in Absprache resp. auf Anordnung der Geschäftsführung

der Firma [...] AG die ihrer Ansicht nach nötigen Schritte in die Wege

geleitet. Dieser Umstand war dem Beschwerdeführer bekannt, ist es doch klar,

dass die Vorhalte gegenüber ihm nicht von D.___ selber stammen konnten, sondern

vom Filialleiter der [...], welcher die Arbeitgeberin über das angebliche

Fehlverhalten in Kenntnis gesetzt hatte. Der Beschwerdeführer hätte somit

zweifelsohne bereits im Februar 2017 gegen die Personen, die ihn des

Fehlverhaltens bezichtigt hatten, Strafantrag stellen können. Er wusste, welche

Personen dies waren, wenn auch unter Umständen nicht mit Namen, was aber wie

erwähnt nicht massgebend ist. Stattdessen hat er im Februar 2017 (und damit

rechtzeitig) ausdrücklich nur gegen D.___ Strafantrag gestellt. Indem er erst

am 23. Juni 2017, also mehr als vier Monate später, gegen den Filialleiter der [...],

C.___, und gegen B.___ Strafantrag stellte, erfolgte dieser Antrag verspätet.

Das Antragsrecht war erloschen, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht

erfolgte.

2.2

Die Nichtanhandnahmeverfügung wäre

aber auch gerechtfertigt, wenn von einem Einhalten der Frist und dem Tatort im

Kanton Solothurn auszugehen wäre. Der Arbeitskollege des Beschwerdeführers, E.___,

hatte sowohl bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Verkaufsfläche der [...] mit

seinen Einkäufen verlassen hatte wie auch, dass der Beschwerdeführer

aufgebraust sei, als ihn der Filialleiter des Diebstahls bezichtigt habe; er

sei halt ein temperamentvoller und impulsiver Mensch (Einvernahme vom 13.

Februar 2017). Der Beschwerdeführer selber räumte ebenfalls ein, es habe einen

Disput zwischen ihm und dem Filialleiter gegeben und er sei unangebracht

vorgegangen (E-Mail vom 3. Februar 2017). Dem Beschuldigten C.___ dürfte daher

mit grosser Wahrscheinlichkeit der Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis

hinsichtlich seiner gemachten Äusserungen gelingen. Er sprach den

Beschwerdeführer wegen des Verlassens des Ladens ohne Bezahlung zu Recht an (wenn

es sich allenfalls auch um ein Missverständnis gehandelt haben konnte) und es

ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber ihm unangebracht

verhalten hat. Es kann daher sehr gut sein, dass sich die Auseinandersetzung so

zugetragen hat, wie er dies im E-Mail vom 3. Februar 2017 resp. im Schreiben

vom 20. März 2017 geschildert hatte; jedenfalls wäre in einer zu eröffnenden

Strafuntersuchung nicht mit einer Verurteilung nach Art. 173 StGB zu rechnen.

Eine Verurteilung nach Art. 174 StGB wäre ebenfalls nicht zu erwarten, da dem

Beschuldigten C.___ kein Verhalten «wider besseres Wissen» vorzuwerfen wäre.

Eine Beschimpfung würde ausser Betracht fallen, da hier von einer

Tatsachenbehauptung auszugehen wäre, die aber nicht nur unter vier Augen

geäussert wurde (Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinjurie

dem Verletzten oder Dritten gegenüber oder aber eine üble Nachrede/Verleumdung

unter vier Augen, vgl. Frank Riklin, BSK StGB II, a.a.O., Art. 177 N 1). Bezüglich

des Vorhalts des Alkoholkonsums handelt es sich lediglich um eine Vermutung des

Beschuldigten C.___.

Eine Verurteilung von B.___, welcher

lediglich weiterleitete, was ihm von C.___ zugetragen worden war, wäre aus den

genannten Gründen ebenfalls nicht zu erwarten.

2.3

Zusammenfassend ist die ergangene

Nichtanhandnahmeverfügung folglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist

sich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

3.1

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine

Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

3.2

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach

dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das

ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die

durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen

Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom

Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der

Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den

Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des

Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich

abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das

Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht

überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den

Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung

des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten

sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.

Der vorliegende Fall liegt gleich wie

derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Der Beschwerdeführer hat

somit für die Aufwendungen des Beschuldigten C.___ im Beschwerdeverfahren

aufzukommen (der Beschuldigte B.___ macht keine Entschädigung geltend).

Rechtsanwalt Nico Groth macht einen

Aufwand von 10 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 300.00 resp. teilweise zu

CHF 220.00 (0,7 Stunden; Substitutin Anna-Patrizia Klemm) geltend. Vom Aufwand

her erscheint dies angemessen, indessen sind praxisgemäss nur CHF 250.00 pro

Stunde zu entschädigen (für die Substitutin – gemäss Homepage, www.cognitor.ch,

juristische Mitarbeiterin seit 2016 – rechtfertigt sich ein Stundenansatz von

180.

), was zu einem Betrag von CHF 2’451.00 führt. Bei Auslagen von geltend

gemachten 3 % (CHF 73.55) und der Mehrwertsteuer von 8 % ergibt dies eine

Entschädigung von CHF 2'726.50. Sie ist zahlbar durch den Beschwerdeführer.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Der Beschwerdeführer hat dem

Beschuldigten C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Nico Groth resp. neu Stefanie

Feuz, […], für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 2'726.50

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Jeger Ramseier