Lexipedia

Entscheid

BKBES.2017.176

Erlass von Verfahrenskosten

7. November 2017Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Mit Strafbefehl STA.2016.4507 vom

7. August 2017 wurde A.___ (nachstehend Beschwerdeführer) wegen versuchter

Nötigung und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von

150 Tagessätzen zu je CHF 60.00, davon 50 Tagessätze unbedingt und 100

Tagessätze mit bedingt aufgeschobenen Vollzug bei einer Probezeit von vier

Jahren, zur Bezahlung einer Busse von CHF 1'000.00, bei Nichtbezahlung

ersatzweise zu zehn Tagen Freiheitsstrafe, sowie der Verfahrenskosten von CHF

3'275.00 verurteilt. Der dem Beschwerdeführer im Urteil der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn am 19. Mai 2016 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

je CHF 70.00 gewährte bedingte Strafvollzug wurde nicht widerrufen, es wurde

jedoch die Probezeit um ein Jahr verlängert. Der Beschwerdeführer war amtlich

verteidigt durch Rechtsanwalt (…). Dessen Honorar wurde mit Verfügung vom 2.

Oktober 2016 auf CHF 2'810.15 festgesetzt und unter Vorbehalt des

Rückforderungsanspruchs gemäss Art. 135 StPO vom Staat ausgerichtet. Mit

Verfügung vom 6. September 2017 stellte der Amtsgerichtspräsident von

Solothurn-Lebern fest, dass die gegen den Strafbefehl erhobene Einsprache

zurückgezogen worden und der Strafbefehl damit zum rechtskräftigen Urteil

geworden sei. Die Kosten des Einspracheverfahrens von CHF 121.20 wurden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

2. Nach Erhalt der Rechnung ersuchte

der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2017 um Gewährung von

Teilzahlungen für die Busse (und wohl für den unbedingt vollziehbaren Teil der

Geldstrafe) und bezüglich der Kosten von CHF 2'775.00 (bei Kosten von CHF

3'275.00) ersuchte er um deren Erlass. Am 2. Oktober 2017 erliess die den

zuständigen Staatsanwalt vertretende Staatsanwältin folgende Verfügung:

1. Das

Gesuch von A.___ vom 16. August 2017 um Erlass der Verfahrenskosten ist

abgewiesen.

2. Das

Gesuch von A.___ vom 16. August 2017 um Gewährung von Ratenzahlungen wird

zuständigkeitshalber zur gutdünkenden Weiterbearbeitung der Zentralen

Gerichtskasse Solothurn weitergeleitet.

3. Für

die vorliegende Verfügung werden keine Kosten erhoben.

3. Die Verfügung wurde dem

Beschwerdeführer am 5. Oktober 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017

(Postaufgabe am 10. Oktober 2017) erhob er Beschwerde mit dem Antrag, die

Verfahrenskosten seien ihm zu erlassen. Mit ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober

2017 beantragte die Staatsanwältin, die Beschwerde sei unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen abzuweisen. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 zugestellt.

Erwägungen

II.

1.

Das Rechtsmittel der Beschwerde

gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2017, mit welcher das

Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrenskosten abgewiesen wurde,

ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer hat im Sinne

von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung

oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig

(Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Zur Begründung der angefochtenen

Verfügung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für den Erlass der Kosten seien

nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer mache im Wesentlichen geltend, er sei

IV-Bezüger. Den Akten sei zu entnehmen, dass er bereits bei Erlass des

Strafbefehls IV-Bezüger gewesen sei und dass er eine monatliche Rente von CHF

2'750.00 erhalte. Dies sei dementsprechend bei Erlass des Strafbefehls bereits

berücksichtigt worden, weshalb das Gesuch abzuweisen sei.

Der Beschwerdeführer führt in der

Beschwerde aus, dass es nicht zutreffe, dass er eine monatliche Rente von CHF

2'750.00 beziehe. Die IV-Rente betrage lediglich CHF 1'297.00. Es seien die

Ergänzungsleistungen, welche ihm mit der IV-Rente ermöglichten, seine minimalen

Lebenskosten einigermassen abzudecken. Eine Zahlung der Verfahrenskosten würde

ihn weit unter das Existenzminimum bringen.

In der Stellungnahme der

Staatsanwaltschaft wird ausgeführt, dem Berechnungsblatt der AKSO sei zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer über ein monatliches Einkommen von CHF

2'750.00 verfüge (IV-Rente CHF 1'297.00, EL CHF 1'453.00).

3.1

Forderungen aus Verfahrenskosten

können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der

wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Personen herabgesetzt oder

erlassen werden (Art. 425 Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0).

3.2

Es besteht kein

verfassungsrechtlicher Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten; selbst im Fall

eines dauerhaft mittellosen Betroffenen verbleibt es im Ermessen der

zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder

teilweise Folge gibt. Das Gesetz belässt den Strafbehörden mit der

«Kann-Vorschrift» ein weites Ermessen (u.a. Urteil des Bundesgerichts

6B_522/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4). Es ist nicht zu verkennen, dass sich die

Kostentragung als hart erweisen kann. Das ist eine der gesetzlichen Folgen der

Straftat. Zudem ist das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot (Art. 8

Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) zu beachten. Weil das Gesetz die mögliche

Privilegierung im Sinne von Art. 425 StPO ausdrücklich vorsieht, ist die

Bestimmung aber in einer Weise auszulegen und anzuwenden, dass sie nicht toter

Buchstabe bleibt. Die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzungen von Stundung

oder Erlass überlässt das Bundesrecht weitgehend der kantonalen

Ausführungsgesetzgebung (Urteil des Bundesgerichts 6B_500/2016 vom 9. Dezember

2016.

E. 3). Die entsprechende kantonale Bestimmung findet sich in § 15 des

Gebührentarifs (GT, BGS 615.11), wonach Gebühren, Zinsen, Auslagen (Abs. 1 und

2) und Gerichtskosten (Abs. 3) ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn

der Zahlungspflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse,

Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und

dergleichen in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt ist oder sich sonst

in einer Lage befindet, in der die Bezahlung dieser Forderung zur grossen Härte

würde.

3.3

«Die

Stundung und der Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten haben den Zweck,

der Resozialisierung vorab der verurteilten beschuldigten Person förderlich zu

sein, denn eine Kostenauflage kann sie in Anbetracht der mitunter sehr hohen

Auslagen finanziell ganz erheblich belasten und die Rückkehr in geordnete

Verhältnisse erschweren» (Thomas Domeisen in: Marcel Alexander

Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zur schweizerischen

Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 425 StPO N 3). «Damit

Art. 425 zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der

kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder

teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn

die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit

ihren übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen

von ihr und der von ihr unterstützten Personen ernsthaft gefährden kann»

(Basler Kommentar, a.a.O. N 4).

4.

Aus den Akten wird nicht

ersichtlich, dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. August 2017 im Sinne

der dargelegten Kriterien geprüft wurde. Dem Strafbefehl ist auch nicht zu

entnehmen, dass diesen Kriterien bei der Kostenauferlegung Rechnung getragen

wurde. Die Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden allenfalls bei der

Bemessung der Geldstrafe und der Busse berücksichtigt. Aus dem in der

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erwähnten Umstand, dass das Einkommen des

Beschwerdeführers CHF 2'750.00 betrage, ergibt sich nicht, dass ein

vollständiger oder teilweiser Kostenerlass nicht infrage kommt. Mit anderen

Worten: Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdegründe

gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO nicht gegeben wären. Der Beschwerdeführer hat in

seiner Beschwerde diese Gründe sinngemäss geltend gemacht. Der Beschwerdeantrag

ist deshalb gutzuheissen und Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

2.

Oktober 2017 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat das Erlassgesuch

nochmals zu prüfen und neu zu verfügen (Art. 397 Abs. 2 StPO).

5.

Dem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Staat Solothurn dessen Kosten zu tragen

(Art. 428 Abs. 1 StPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und

Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2017 im Sinne der

Erwägungen aufgehoben.

2. Die Sache geht zur erneuten Prüfung des

Erlassgesuches an die Staatsanwaltschaft.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat

der Staat Solothurn zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Jeger von

Arx