BKBES.2017.176
Erlass von Verfahrenskosten
7. November 2017Deutsch7 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 7. November 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Gerichtsschreiber von Arx
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Erlass
von Verfahrenskosten
zieht die Präsidentin der Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Strafbefehl STA.2016.4507 vom
7. August 2017 wurde A.___ (nachstehend Beschwerdeführer) wegen versuchter
Nötigung und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von
150 Tagessätzen zu je CHF 60.00, davon 50 Tagessätze unbedingt und 100
Tagessätze mit bedingt aufgeschobenen Vollzug bei einer Probezeit von vier
Jahren, zur Bezahlung einer Busse von CHF 1'000.00, bei Nichtbezahlung
ersatzweise zu zehn Tagen Freiheitsstrafe, sowie der Verfahrenskosten von CHF
3'275.00 verurteilt. Der dem Beschwerdeführer im Urteil der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn am 19. Mai 2016 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
je CHF 70.00 gewährte bedingte Strafvollzug wurde nicht widerrufen, es wurde
jedoch die Probezeit um ein Jahr verlängert. Der Beschwerdeführer war amtlich
verteidigt durch Rechtsanwalt (…). Dessen Honorar wurde mit Verfügung vom 2.
Oktober 2016 auf CHF 2'810.15 festgesetzt und unter Vorbehalt des
Rückforderungsanspruchs gemäss Art. 135 StPO vom Staat ausgerichtet. Mit
Verfügung vom 6. September 2017 stellte der Amtsgerichtspräsident von
Solothurn-Lebern fest, dass die gegen den Strafbefehl erhobene Einsprache
zurückgezogen worden und der Strafbefehl damit zum rechtskräftigen Urteil
geworden sei. Die Kosten des Einspracheverfahrens von CHF 121.20 wurden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
2. Nach Erhalt der Rechnung ersuchte
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2017 um Gewährung von
Teilzahlungen für die Busse (und wohl für den unbedingt vollziehbaren Teil der
Geldstrafe) und bezüglich der Kosten von CHF 2'775.00 (bei Kosten von CHF
3'275.00) ersuchte er um deren Erlass. Am 2. Oktober 2017 erliess die den
zuständigen Staatsanwalt vertretende Staatsanwältin folgende Verfügung:
1. Das
Gesuch von A.___ vom 16. August 2017 um Erlass der Verfahrenskosten ist
abgewiesen.
2. Das
Gesuch von A.___ vom 16. August 2017 um Gewährung von Ratenzahlungen wird
zuständigkeitshalber zur gutdünkenden Weiterbearbeitung der Zentralen
Gerichtskasse Solothurn weitergeleitet.
3. Für
die vorliegende Verfügung werden keine Kosten erhoben.
3. Die Verfügung wurde dem
Beschwerdeführer am 5. Oktober 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017
(Postaufgabe am 10. Oktober 2017) erhob er Beschwerde mit dem Antrag, die
Verfahrenskosten seien ihm zu erlassen. Mit ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober
2017 beantragte die Staatsanwältin, die Beschwerde sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen abzuweisen. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 zugestellt.
Erwägungen
II.
1.
Das Rechtsmittel der Beschwerde
gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2017, mit welcher das
Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrenskosten abgewiesen wurde,
ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer hat im Sinne
von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig
(Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Zur Begründung der angefochtenen
Verfügung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für den Erlass der Kosten seien
nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer mache im Wesentlichen geltend, er sei
IV-Bezüger. Den Akten sei zu entnehmen, dass er bereits bei Erlass des
Strafbefehls IV-Bezüger gewesen sei und dass er eine monatliche Rente von CHF
2'750.00 erhalte. Dies sei dementsprechend bei Erlass des Strafbefehls bereits
berücksichtigt worden, weshalb das Gesuch abzuweisen sei.
Der Beschwerdeführer führt in der
Beschwerde aus, dass es nicht zutreffe, dass er eine monatliche Rente von CHF
2'750.00 beziehe. Die IV-Rente betrage lediglich CHF 1'297.00. Es seien die
Ergänzungsleistungen, welche ihm mit der IV-Rente ermöglichten, seine minimalen
Lebenskosten einigermassen abzudecken. Eine Zahlung der Verfahrenskosten würde
ihn weit unter das Existenzminimum bringen.
In der Stellungnahme der
Staatsanwaltschaft wird ausgeführt, dem Berechnungsblatt der AKSO sei zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer über ein monatliches Einkommen von CHF
2'750.00 verfüge (IV-Rente CHF 1'297.00, EL CHF 1'453.00).
3.1
Forderungen aus Verfahrenskosten
können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Personen herabgesetzt oder
erlassen werden (Art. 425 Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0).
3.2
Es besteht kein
verfassungsrechtlicher Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten; selbst im Fall
eines dauerhaft mittellosen Betroffenen verbleibt es im Ermessen der
zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder
teilweise Folge gibt. Das Gesetz belässt den Strafbehörden mit der
«Kann-Vorschrift» ein weites Ermessen (u.a. Urteil des Bundesgerichts
6B_522/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4). Es ist nicht zu verkennen, dass sich die
Kostentragung als hart erweisen kann. Das ist eine der gesetzlichen Folgen der
Straftat. Zudem ist das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot (Art. 8
Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) zu beachten. Weil das Gesetz die mögliche
Privilegierung im Sinne von Art. 425 StPO ausdrücklich vorsieht, ist die
Bestimmung aber in einer Weise auszulegen und anzuwenden, dass sie nicht toter
Buchstabe bleibt. Die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzungen von Stundung
oder Erlass überlässt das Bundesrecht weitgehend der kantonalen
Ausführungsgesetzgebung (Urteil des Bundesgerichts 6B_500/2016 vom 9. Dezember
2016.
E. 3). Die entsprechende kantonale Bestimmung findet sich in § 15 des
Gebührentarifs (GT, BGS 615.11), wonach Gebühren, Zinsen, Auslagen (Abs. 1 und
2) und Gerichtskosten (Abs. 3) ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn
der Zahlungspflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse,
Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und
dergleichen in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt ist oder sich sonst
in einer Lage befindet, in der die Bezahlung dieser Forderung zur grossen Härte
würde.
3.3
«Die
Stundung und der Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten haben den Zweck,
der Resozialisierung vorab der verurteilten beschuldigten Person förderlich zu
sein, denn eine Kostenauflage kann sie in Anbetracht der mitunter sehr hohen
Auslagen finanziell ganz erheblich belasten und die Rückkehr in geordnete
Verhältnisse erschweren» (Thomas Domeisen in: Marcel Alexander
Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zur schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 425 StPO N 3). «Damit
Art. 425 zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der
kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder
teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn
die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit
ihren übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen
von ihr und der von ihr unterstützten Personen ernsthaft gefährden kann»
(Basler Kommentar, a.a.O. N 4).
4.
Aus den Akten wird nicht
ersichtlich, dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. August 2017 im Sinne
der dargelegten Kriterien geprüft wurde. Dem Strafbefehl ist auch nicht zu
entnehmen, dass diesen Kriterien bei der Kostenauferlegung Rechnung getragen
wurde. Die Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden allenfalls bei der
Bemessung der Geldstrafe und der Busse berücksichtigt. Aus dem in der
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erwähnten Umstand, dass das Einkommen des
Beschwerdeführers CHF 2'750.00 betrage, ergibt sich nicht, dass ein
vollständiger oder teilweiser Kostenerlass nicht infrage kommt. Mit anderen
Worten: Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdegründe
gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO nicht gegeben wären. Der Beschwerdeführer hat in
seiner Beschwerde diese Gründe sinngemäss geltend gemacht. Der Beschwerdeantrag
ist deshalb gutzuheissen und Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
2.
Oktober 2017 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat das Erlassgesuch
nochmals zu prüfen und neu zu verfügen (Art. 397 Abs. 2 StPO).
5.
Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Staat Solothurn dessen Kosten zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und
Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2017 im Sinne der
Erwägungen aufgehoben.
2. Die Sache geht zur erneuten Prüfung des
Erlassgesuches an die Staatsanwaltschaft.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat
der Staat Solothurn zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Jeger von
Arx