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Entscheid

BKBES.2017.181

Entschädigung (UP)

4. Dezember 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am

19. Dezember 2016 eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen sexueller Handlungen

mit Kindern. Dabei geht es um sexuelle Handlungen an seinen eigenen Kindern [...]

und [...]. Die Mutter der Kinder und Ehefrau des Beschuldigten, C.___, lebt von

ihm getrennt. Am 27. März 2017 teilte Rechtsanwältin A.___ der

Staatsanwaltschaft mit, sie vertrete C.___ im Strafverfahren gegen den

Beschuldigten zum Nachteil der gemeinsamen Töchter. C.___ konstituiere sich in

diesem Verfahren als Zivil- und Strafklägerin. Gleichzeitig beantragte

Rechtsanwältin A.___ die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und ihre

Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Mit Verfügung vom 23. Mai 2017

wurde C.___ zur Durchsetzung ihres eigenen Zivilanspruchs mit Wirkung ab 27. März

2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr Rechtsanwältin A.___ als

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

Am 14. September 2017 wurde die Parteistellung

von C.___ und die ihr gewährte unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von

Rechtsanwältin A.___ als unentgeltliche Rechtsbeiständin mit der Begründung aufgehoben,

C.___ verzichte auf die Geltendmachung von eigenen Zivilforderungen.

Rechtsanwältin A.___ reichte in der Folge ihre Kostennote zur Genehmigung und

Festlegung des Honorars ein. Sie machte für den Zeitraum vom 8. Dezember 2016

bis 13. September 2017 einen Aufwand von 16,42 Stunden sowie Auslagen von

CHF 403.30 geltend, was inklusive Mehrwertsteuer CHF 3'627.00 ausmache.

Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 setzte

die Staatsanwaltschaft die Entschädigung auf total CHF 1'794.75 fest. Die

Kürzung wurde damit begründet, Rechtsanwältin A.___ habe in der Kostennote

sämtliche Aufwendungen ab Mandatierung aufgeführt, sie habe aber erst ab 27.

März 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Ab

Gesuchseinreichung sei die unentgeltliche Rechtspflege denn auch bewilligt

worden, was unangefochten geblieben sei. Die Aufwendungen vor dem 27. März 2017

seien deshalb nicht zu entschädigen.

Zudem sei die Honorarnote in zwei

Punkten zu kürzen. Für die Teilnahme an der Schlusseinvernahme mache

Rechtsanwältin A.___ einen Aufwand von 150 Minuten geltend, die Einvernahme

habe aber nur 47 Minuten gedauert. Inklusive Vor- und Nachbereitung sei ein

Aufwand von 1:45 Stunden gerechtfertigt, was CHF 315.00 entspreche. Für Kopien werde

ein Betrag von CHF 293.50 geltend gemacht. Kopien seien indessen nur mit CHF 0.50

pro Stück zu entschädigen, was angesichts der Seitenzahl von 254 Seiten CHF

127.00 ausmache.

Erwägungen

2.

Gegen diese Verfügung liess

Rechtsanwältin A.___ durch ihren Vertreter am 23. Oktober 2017 Beschwerde

erheben mit den Antrag, die Entschädigung für sie sei für die Aufwendungen vom

27.

März 2017 bis 13. September 2017 auf CHF 2'120.35 (Aufwand: CHF

1'560.00, Auslagen: CHF 403.30) festzulegen. Zur Begründung wurde darauf

hingewiesen, bei der Kürzung des Aufwandes für die Teilnahme an der

Schlusseinvernahme um 45 Minuten gehe die Staatsanwaltschaft zu Unrecht davon

aus, die Schlusseinvernahme habe lediglich 47 Minuten gedauert. Diese habe 70

Minuten gedauert. Zwar habe die Befragung erst um 9:06 Uhr begonnen, statt um

9:00 Uhr, dies habe aber nicht Rechtsanwältin A.___ zu vertreten. Ferner habe die

Einvernahme nicht um 9:53 Uhr geendet, denn zu diesem Zeitpunkt sei den

Beteiligten erst das Protokoll vorgelesen worden. Gleichzeitig lasse die

Staatsanwaltschaft ausser Acht, dass auch die notwendige Wegzeit als gebotener

Aufwand zu entschädigen sei, selbst wenn der Weg zu Fuss zurückgelegt werde.

Diesbezüglich seien ihr weitere 20 Minuten zu entschädigen. Schliesslich sei

auch ein Vor- und Nachbearbeitungsaufwand von total 60 Minuten zu entschädigen.

Bezüglich der geltend gemachten Kopien

verkenne die Staatsanwaltschaft, dass nicht nur die Rechtsvertreterin die Akten

benötige, sondern die Privatklägerin selber Anspruch auf eine Kopie der

vollständigen Akten habe, um ihre Parteirechte effektiv ausüben zu können.

Seine Klienten mit Kopien der Akten zu bedienen, gehöre zur pflichtgemässen und

sorgfältigen Mandatsführung eines Anwalts. Die Staatsanwaltschaft vernachlässige

zudem, dass neben der Anfertigung von Aktenkopien zusätzlich

Orientierungskopien der jeweiligen Eingaben und Korrespondenzen sowie der

überbrachten Unterlagen anfallen würden.

3.

Die Staatsanwaltschaft beantragte am

26.

Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin mache

u.a. einen Vor- und Nachbearbeitungsaufwand von einer Stunde geltend.

Zusätzlich würden 25 Minuten für Telefonate mit der Klientin geltend gemacht.

Angesichts des Umstandes, dass Frau C.___ als Mutter der Opfer nur indirekt

geschädigt sei, erscheine der zusätzlich geltend gemachte Aufwand von 60

Minuten zu hoch. Daher erscheine, auch unter Berücksichtigung einer 5 Minuten

länger dauernden Einvernahme, die zugesprochene Entschädigung als gerechtfertigt.

Zur Entschädigung für Kopien sei festzuhalten, dass die vom Staat gewährte

unentgeltliche Rechtspflege alle zur Durchsetzung der Zivilforderung

notwendigen Aufwendungen umfasse. Klarerweise gehöre ein eigener Satz Kopien

für die Klientschaft nicht dazu. Der Vollständigkeit halber werde darauf

hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet habe, Aufwendungen

im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mandats praxisgemäss in Abzug zu bringen.

4.

Gestützt auf Art. 395 lit. b der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist für die Beurteilung

der Beschwerde die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, hier die

Präsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn,

zuständig.

5.

Die Beschwerdeführerin wendet sich

nicht gegen die Kürzung der Kostennote für die Aufwendungen im Zeitraum vom 8.

Dezember 2016 bis 24. März 2017. Bestritten ist einerseits die Kürzung von 45

Minuten für die Teilnahme an der Schlusseinvernahme vom 8. August 2017 und die

Kürzung der Aufwendungen für Kopien von CHF 166.50.

5.1

Die Schlusseinvernahme vom 8. August

2017.

hat gemäss Protokoll um 9:06 Uhr begonnen und endete (vor dem Vorlesen) um

9:53 Uhr. Vorgeladen waren die Parteien auf 9:00 Uhr. Die Schlusseinvernahme

umfasst 10 Seiten (Text). Die Beschwerdeführerin bringt daher zu Recht vor,

dass die Einvernahme selber mindestens 70 Minuten gedauert haben muss, hat doch

nicht sie den verspäteten Beginn zu verantworten und dürfte es rund 20 Minuten

gedauert haben, bis die ganze Schlusseinvernahme vorgelesen und unterzeichnet

worden war. Zu entschädigen ist auch der Weg zur Staatsanwaltschaft, welcher

mit 20 Minuten für den Hin- und Rückweg (gerade noch) angemessen veranschlagt

wird.

Gemäss Honorarnote wird für die

Schlusseinvernahme ein Aufwand von 150 Minuten geltend gemacht, inkl.

Vorbereitung. Eine Nachbereitung wurde in diesem Zusammenhang nicht geltend

gemacht und hat wohl gleichentags telefonisch stattgefunden, wurde doch für den

selben Tag ein Aufwand von 10 Minuten für ein Telefongespräch mit der Klientin

aufgeführt. Da das Gespräch mit der Klientin entschädigt wurde (gekürzt wurde

«nur» der Aufwand für die Schlusseinvernahme) ist zu entscheiden, ob eine Vorbereitungszeit

von 60 Minuten für die Schlusseinvernahme gerechtfertigt ist. Dies ist zu

bejahen. Die Beschwerdeführerin war zwar seit dem 8. Dezember 2016 von C.___

mandatiert und bereits vor der Schlusseinvernahme mit der Angelegenheit

einigermassen vertraut (vgl. Aufwendungen bis zum 8. August 2017, Aktenzustellung

am 18. April 2017). Für eine Schlusseinvernahme hatte sie sich indessen

gesondert und eingehend mit der Sache zu befassen, was einen Aufwand von einer

Stunde rechtfertigt. Daran ändert nichts, dass sie bereits am 2. August 2017 –

wohl im Zusammenhang mit der kommenden Schlusseinvernahme – ein Telefongespräch

mit der Privatklägerin geführt hatte, musste sie sich doch selbst anhand der

Akten für die Schlusseinvernahme vorbereiten.

Zusammenfassend sind der

Beschwerdeführerin daher die geltend gemachten 150 Minuten für die Teilnahme an

der Schlusseinvernahme zu entschädigen.

5.2

Bezüglich der geltend gemachten

Fotokopien geht die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass die vom Staat

gewährte unentgeltliche Rechtspflege die zur Durchsetzung der Zivilforderung

notwendigen Aufwendungen umfasst, wozu ein Satz Kopien für die Klientschaft

nicht gehört. Es ist die Aufgabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, die

Angelegenheit aufgrund der Akten mit der Klientschaft zu besprechen und

Instruktionen vorzunehmen. Dazu muss die Klientschaft nicht mit einem eigenen

Satz Akten bedient werden. Es mag im Einzelfall gerechtfertigt sein, gewisse

Aktenstücke zu kopieren, z.B. in Fällen technischer Natur, um die Angelegenheit

anschliessend besprechen zu können. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

Für Orientierungskopien sind der Beschwerdeführerin hingegen pauschal CHF 10.00

zu entschädigen. Bei einem Aktenumfang von 254 Seiten und dieser pauschalen

Entschädigung von CHF 10.00 sind ihr somit insgesamt CHF 137.00 an Auslagen für

Kopien zu entschädigen.

5.3

In der Vernehmlassung weist die

Staatsanwaltschaft darauf hin, sie habe – entgegen ihrer Praxis – darauf

verzichtet, Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mandats in Abzug

zu bringen. Diesbezüglich ist indessen festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin in ihrer Kostennote keine derartigen Aufwendungen geltend

gemacht hat.

6.

Zusammenfassend ist die Beschwerde

somit teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin sind für die

Schlusseinvernahme vom 8. August 2017 zusätzlich 45 Minuten à CHF 180.00 pro

Stunde zu entschädigen sowie zusätzlich CHF 10.00 für Auslagen.

7.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO (erster

Satz) tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe

ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin

einerseits gegen eine Kürzung der Honorarnote von 45 Minuten gewandt, d.h. CHF

145.80

(inkl. MwSt.), andererseits gegen eine Kürzung von Auslagen für Kopien von

total CHF 166.50 resp. inkl. MwSt. von CHF 179.80. Zu entschädigen sind ihr

gemäss vorliegendem Entscheid total CHF 145.00 resp. inkl. MwSt. CHF

156.60

Es rechtfertigt sich daher, ihr die Hälfte der Verfahrenskosten von

total CHF 550.00, d.h. CHF 275.00, aufzuerlegen.

Entsprechend ist ihr in Anwendung von

Art. 436 Abs. 1 StPO eine reduzierte Entschädigung im Umfang von 50 %

zuzusprechen. Die volle Entschädigung wäre auf CHF 550.00 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festzulegen, was einem Aufwand von rund zwei Stunden entspricht (bei

einem für den Fall angemessenen Stundenansatz von CHF 250.00). Die

Beschwerdeführerin rügte lediglich die Kürzung des Aufwandes für eine einzige

Einvernahme sowie die Kürzung für Auslagen von Kopien. Sie war mit der

Angelegenheit vertraut und hätte als erfahrene Anwältin ohne Zweifel in zwei

Stunden eine Beschwerde gegen diese beiden Kürzungen verfassen können (mit identischer

Argumentation und teilweise gleicher Wortwahl hat sie sich bereits in der

Eingabe vom 13. Oktober 2017 an die Staatsanwaltschaft gewandt). Die ihr

zuzusprechende (reduzierte) Entschädigung ist daher auf CHF 275.00

festzusetzen.

Die Entschädigung ist mit den von ihr zu

tragenden Kosten von CHF 275.00 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit der

Beschwerdeführerin keine Entschädigung auszubezahlen ist, sie aber auch keine

Kosten zu tragen hat.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 der Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2017 aufgehoben. Die Zentrale Gerichtskasse ist

anzuweisen, Rechtsanwältin A.___ zusätzlich 45 Minuten zu CHF 180.00 pro

Stunde sowie CHF 10.00 für Auslagen für Kopien, zusätzlich der MwSt. von 8 %,

d.h. total CHF 156.60 zu entschädigen.

2. Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 550.00 hat die Beschwerdeführerin

im Umfang von 50 %, d.h. CHF 275.00, zu bezahlen.

3. Der

Staat Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 275.00 auszurichten.

4. Die

von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Verfahrenskosten von CH 275.00

sind mit der ihr zuzusprechenden Entschädigung von CHF 275.00 zu verrechnen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Jeger Ramseier