BKBES.2017.181
Entschädigung (UP)
4. Dezember 2017Deutsch10 min
Source so.ch
Urteil vom 4. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas
Fingerhuth,
Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Entschädigung
(UP)
zieht die Präsidentin der Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am
19. Dezember 2016 eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen sexueller Handlungen
mit Kindern. Dabei geht es um sexuelle Handlungen an seinen eigenen Kindern [...]
und [...]. Die Mutter der Kinder und Ehefrau des Beschuldigten, C.___, lebt von
ihm getrennt. Am 27. März 2017 teilte Rechtsanwältin A.___ der
Staatsanwaltschaft mit, sie vertrete C.___ im Strafverfahren gegen den
Beschuldigten zum Nachteil der gemeinsamen Töchter. C.___ konstituiere sich in
diesem Verfahren als Zivil- und Strafklägerin. Gleichzeitig beantragte
Rechtsanwältin A.___ die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und ihre
Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Mit Verfügung vom 23. Mai 2017
wurde C.___ zur Durchsetzung ihres eigenen Zivilanspruchs mit Wirkung ab 27. März
2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr Rechtsanwältin A.___ als
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
Am 14. September 2017 wurde die Parteistellung
von C.___ und die ihr gewährte unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von
Rechtsanwältin A.___ als unentgeltliche Rechtsbeiständin mit der Begründung aufgehoben,
C.___ verzichte auf die Geltendmachung von eigenen Zivilforderungen.
Rechtsanwältin A.___ reichte in der Folge ihre Kostennote zur Genehmigung und
Festlegung des Honorars ein. Sie machte für den Zeitraum vom 8. Dezember 2016
bis 13. September 2017 einen Aufwand von 16,42 Stunden sowie Auslagen von
CHF 403.30 geltend, was inklusive Mehrwertsteuer CHF 3'627.00 ausmache.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 setzte
die Staatsanwaltschaft die Entschädigung auf total CHF 1'794.75 fest. Die
Kürzung wurde damit begründet, Rechtsanwältin A.___ habe in der Kostennote
sämtliche Aufwendungen ab Mandatierung aufgeführt, sie habe aber erst ab 27.
März 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Ab
Gesuchseinreichung sei die unentgeltliche Rechtspflege denn auch bewilligt
worden, was unangefochten geblieben sei. Die Aufwendungen vor dem 27. März 2017
seien deshalb nicht zu entschädigen.
Zudem sei die Honorarnote in zwei
Punkten zu kürzen. Für die Teilnahme an der Schlusseinvernahme mache
Rechtsanwältin A.___ einen Aufwand von 150 Minuten geltend, die Einvernahme
habe aber nur 47 Minuten gedauert. Inklusive Vor- und Nachbereitung sei ein
Aufwand von 1:45 Stunden gerechtfertigt, was CHF 315.00 entspreche. Für Kopien werde
ein Betrag von CHF 293.50 geltend gemacht. Kopien seien indessen nur mit CHF 0.50
pro Stück zu entschädigen, was angesichts der Seitenzahl von 254 Seiten CHF
127.00 ausmache.
Erwägungen
2.
Gegen diese Verfügung liess
Rechtsanwältin A.___ durch ihren Vertreter am 23. Oktober 2017 Beschwerde
erheben mit den Antrag, die Entschädigung für sie sei für die Aufwendungen vom
27.
März 2017 bis 13. September 2017 auf CHF 2'120.35 (Aufwand: CHF
1'560.00, Auslagen: CHF 403.30) festzulegen. Zur Begründung wurde darauf
hingewiesen, bei der Kürzung des Aufwandes für die Teilnahme an der
Schlusseinvernahme um 45 Minuten gehe die Staatsanwaltschaft zu Unrecht davon
aus, die Schlusseinvernahme habe lediglich 47 Minuten gedauert. Diese habe 70
Minuten gedauert. Zwar habe die Befragung erst um 9:06 Uhr begonnen, statt um
9:00 Uhr, dies habe aber nicht Rechtsanwältin A.___ zu vertreten. Ferner habe die
Einvernahme nicht um 9:53 Uhr geendet, denn zu diesem Zeitpunkt sei den
Beteiligten erst das Protokoll vorgelesen worden. Gleichzeitig lasse die
Staatsanwaltschaft ausser Acht, dass auch die notwendige Wegzeit als gebotener
Aufwand zu entschädigen sei, selbst wenn der Weg zu Fuss zurückgelegt werde.
Diesbezüglich seien ihr weitere 20 Minuten zu entschädigen. Schliesslich sei
auch ein Vor- und Nachbearbeitungsaufwand von total 60 Minuten zu entschädigen.
Bezüglich der geltend gemachten Kopien
verkenne die Staatsanwaltschaft, dass nicht nur die Rechtsvertreterin die Akten
benötige, sondern die Privatklägerin selber Anspruch auf eine Kopie der
vollständigen Akten habe, um ihre Parteirechte effektiv ausüben zu können.
Seine Klienten mit Kopien der Akten zu bedienen, gehöre zur pflichtgemässen und
sorgfältigen Mandatsführung eines Anwalts. Die Staatsanwaltschaft vernachlässige
zudem, dass neben der Anfertigung von Aktenkopien zusätzlich
Orientierungskopien der jeweiligen Eingaben und Korrespondenzen sowie der
überbrachten Unterlagen anfallen würden.
3.
Die Staatsanwaltschaft beantragte am
26.
Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin mache
u.a. einen Vor- und Nachbearbeitungsaufwand von einer Stunde geltend.
Zusätzlich würden 25 Minuten für Telefonate mit der Klientin geltend gemacht.
Angesichts des Umstandes, dass Frau C.___ als Mutter der Opfer nur indirekt
geschädigt sei, erscheine der zusätzlich geltend gemachte Aufwand von 60
Minuten zu hoch. Daher erscheine, auch unter Berücksichtigung einer 5 Minuten
länger dauernden Einvernahme, die zugesprochene Entschädigung als gerechtfertigt.
Zur Entschädigung für Kopien sei festzuhalten, dass die vom Staat gewährte
unentgeltliche Rechtspflege alle zur Durchsetzung der Zivilforderung
notwendigen Aufwendungen umfasse. Klarerweise gehöre ein eigener Satz Kopien
für die Klientschaft nicht dazu. Der Vollständigkeit halber werde darauf
hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet habe, Aufwendungen
im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mandats praxisgemäss in Abzug zu bringen.
4.
Gestützt auf Art. 395 lit. b der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist für die Beurteilung
der Beschwerde die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, hier die
Präsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn,
zuständig.
5.
Die Beschwerdeführerin wendet sich
nicht gegen die Kürzung der Kostennote für die Aufwendungen im Zeitraum vom 8.
Dezember 2016 bis 24. März 2017. Bestritten ist einerseits die Kürzung von 45
Minuten für die Teilnahme an der Schlusseinvernahme vom 8. August 2017 und die
Kürzung der Aufwendungen für Kopien von CHF 166.50.
5.1
Die Schlusseinvernahme vom 8. August
2017.
hat gemäss Protokoll um 9:06 Uhr begonnen und endete (vor dem Vorlesen) um
9:53 Uhr. Vorgeladen waren die Parteien auf 9:00 Uhr. Die Schlusseinvernahme
umfasst 10 Seiten (Text). Die Beschwerdeführerin bringt daher zu Recht vor,
dass die Einvernahme selber mindestens 70 Minuten gedauert haben muss, hat doch
nicht sie den verspäteten Beginn zu verantworten und dürfte es rund 20 Minuten
gedauert haben, bis die ganze Schlusseinvernahme vorgelesen und unterzeichnet
worden war. Zu entschädigen ist auch der Weg zur Staatsanwaltschaft, welcher
mit 20 Minuten für den Hin- und Rückweg (gerade noch) angemessen veranschlagt
wird.
Gemäss Honorarnote wird für die
Schlusseinvernahme ein Aufwand von 150 Minuten geltend gemacht, inkl.
Vorbereitung. Eine Nachbereitung wurde in diesem Zusammenhang nicht geltend
gemacht und hat wohl gleichentags telefonisch stattgefunden, wurde doch für den
selben Tag ein Aufwand von 10 Minuten für ein Telefongespräch mit der Klientin
aufgeführt. Da das Gespräch mit der Klientin entschädigt wurde (gekürzt wurde
«nur» der Aufwand für die Schlusseinvernahme) ist zu entscheiden, ob eine Vorbereitungszeit
von 60 Minuten für die Schlusseinvernahme gerechtfertigt ist. Dies ist zu
bejahen. Die Beschwerdeführerin war zwar seit dem 8. Dezember 2016 von C.___
mandatiert und bereits vor der Schlusseinvernahme mit der Angelegenheit
einigermassen vertraut (vgl. Aufwendungen bis zum 8. August 2017, Aktenzustellung
am 18. April 2017). Für eine Schlusseinvernahme hatte sie sich indessen
gesondert und eingehend mit der Sache zu befassen, was einen Aufwand von einer
Stunde rechtfertigt. Daran ändert nichts, dass sie bereits am 2. August 2017 –
wohl im Zusammenhang mit der kommenden Schlusseinvernahme – ein Telefongespräch
mit der Privatklägerin geführt hatte, musste sie sich doch selbst anhand der
Akten für die Schlusseinvernahme vorbereiten.
Zusammenfassend sind der
Beschwerdeführerin daher die geltend gemachten 150 Minuten für die Teilnahme an
der Schlusseinvernahme zu entschädigen.
5.2
Bezüglich der geltend gemachten
Fotokopien geht die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass die vom Staat
gewährte unentgeltliche Rechtspflege die zur Durchsetzung der Zivilforderung
notwendigen Aufwendungen umfasst, wozu ein Satz Kopien für die Klientschaft
nicht gehört. Es ist die Aufgabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, die
Angelegenheit aufgrund der Akten mit der Klientschaft zu besprechen und
Instruktionen vorzunehmen. Dazu muss die Klientschaft nicht mit einem eigenen
Satz Akten bedient werden. Es mag im Einzelfall gerechtfertigt sein, gewisse
Aktenstücke zu kopieren, z.B. in Fällen technischer Natur, um die Angelegenheit
anschliessend besprechen zu können. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
Für Orientierungskopien sind der Beschwerdeführerin hingegen pauschal CHF 10.00
zu entschädigen. Bei einem Aktenumfang von 254 Seiten und dieser pauschalen
Entschädigung von CHF 10.00 sind ihr somit insgesamt CHF 137.00 an Auslagen für
Kopien zu entschädigen.
5.3
In der Vernehmlassung weist die
Staatsanwaltschaft darauf hin, sie habe – entgegen ihrer Praxis – darauf
verzichtet, Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mandats in Abzug
zu bringen. Diesbezüglich ist indessen festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer Kostennote keine derartigen Aufwendungen geltend
gemacht hat.
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde
somit teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin sind für die
Schlusseinvernahme vom 8. August 2017 zusätzlich 45 Minuten à CHF 180.00 pro
Stunde zu entschädigen sowie zusätzlich CHF 10.00 für Auslagen.
7.
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO (erster
Satz) tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe
ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin
einerseits gegen eine Kürzung der Honorarnote von 45 Minuten gewandt, d.h. CHF
145.80
(inkl. MwSt.), andererseits gegen eine Kürzung von Auslagen für Kopien von
total CHF 166.50 resp. inkl. MwSt. von CHF 179.80. Zu entschädigen sind ihr
gemäss vorliegendem Entscheid total CHF 145.00 resp. inkl. MwSt. CHF
156.60
Es rechtfertigt sich daher, ihr die Hälfte der Verfahrenskosten von
total CHF 550.00, d.h. CHF 275.00, aufzuerlegen.
Entsprechend ist ihr in Anwendung von
Art. 436 Abs. 1 StPO eine reduzierte Entschädigung im Umfang von 50 %
zuzusprechen. Die volle Entschädigung wäre auf CHF 550.00 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festzulegen, was einem Aufwand von rund zwei Stunden entspricht (bei
einem für den Fall angemessenen Stundenansatz von CHF 250.00). Die
Beschwerdeführerin rügte lediglich die Kürzung des Aufwandes für eine einzige
Einvernahme sowie die Kürzung für Auslagen von Kopien. Sie war mit der
Angelegenheit vertraut und hätte als erfahrene Anwältin ohne Zweifel in zwei
Stunden eine Beschwerde gegen diese beiden Kürzungen verfassen können (mit identischer
Argumentation und teilweise gleicher Wortwahl hat sie sich bereits in der
Eingabe vom 13. Oktober 2017 an die Staatsanwaltschaft gewandt). Die ihr
zuzusprechende (reduzierte) Entschädigung ist daher auf CHF 275.00
festzusetzen.
Die Entschädigung ist mit den von ihr zu
tragenden Kosten von CHF 275.00 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit der
Beschwerdeführerin keine Entschädigung auszubezahlen ist, sie aber auch keine
Kosten zu tragen hat.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 der Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2017 aufgehoben. Die Zentrale Gerichtskasse ist
anzuweisen, Rechtsanwältin A.___ zusätzlich 45 Minuten zu CHF 180.00 pro
Stunde sowie CHF 10.00 für Auslagen für Kopien, zusätzlich der MwSt. von 8 %,
d.h. total CHF 156.60 zu entschädigen.
2. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 550.00 hat die Beschwerdeführerin
im Umfang von 50 %, d.h. CHF 275.00, zu bezahlen.
3. Der
Staat Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 275.00 auszurichten.
4. Die
von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Verfahrenskosten von CH 275.00
sind mit der ihr zuzusprechenden Entschädigung von CHF 275.00 zu verrechnen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Jeger Ramseier