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Entscheid

BKBES.2017.186

Einstellungsverfügung

19. Januar 2018Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Staatsanwaltschaft führte gegen A.___,

geb. 1990, eine Strafuntersuchung u.a. wegen sexueller Handlungen mit Kindern.

Geschädigte sei B.___, geb. 1999. Am 11. April 2014 liess A.___ gegen B.___

Strafantrag wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und

Verleumdung stellen. Die Jugendanwaltschaft eröffnete am 30. April 2014 eine

entsprechende Strafuntersuchung gegen B.___, sistierte das Verfahren aber

sogleich bis zum Abschluss des Verfahrens gegen A.___.

Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten

von Bucheggberg-Wasseramt vom 30. Juni 2017 wurde A.___ von den Vorhalten des

Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, der sexuellen

Handlungen mit Kindern und der Pornographie freigesprochen. Mit Verfügung vom

20. Oktober 2017 nahm die Jugendanwaltschaft das sistierte Verfahren gegen B.___

wieder auf und stellte das Ermittlungsverfahren gegen sie wegen des Verdachts

der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege

entschädigungslos ein.

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am

6. November 2017 Beschwerde führen mit dem Antrag auf Aufhebung der Ziff. 2

(entschädigungslose Einstellung) und 3 (Festlegung der Verfahrenskosten zu

Lasten des Staates) sowie auf Anweisung der Jugendanwaltschaft, das

Untersuchungsverfahren gegen B.___ wiederaufzunehmen resp. fortzusetzen.

3. Die Jugendanwaltschaft beantragte am

17. November 2017 die Abweisung der Beschwerde.

4. Die Beschuldigte liess am 1. Dezember

2017 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen.

5. Der Beschwerdeführer liess mit

Eingabe vom 14. Dezember 2017 an der Beschwerde festhalten.

Erwägungen

II.

1.

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss

Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) u.a.

die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine

Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b)

oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen.

Der Entscheid über die Einstellung eines

Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.

Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei

klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen

angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl

nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso

wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere

bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder

Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des

strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen

Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht

eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von

Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen).

Die Sachverhaltsfeststellung obliegt

grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die

Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines

Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht

feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des

Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein,

soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im

Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung

zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine

abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint.

Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore»

lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des

Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit

einer Verurteilung geprüft werden, sind gewisse Abwägungsfragen sachimmanent.

Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch Verhältnismässigkeitsprüfungen

vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die

konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom

20.

Februar 2017;6B_195/2016 vom 22. Juni 2016).

2.1

A.___ wirft der Beschuldigten mit

Strafantrag vom 14. April 2014 vor, sie beschuldige ihn wider besseres Wissen

der sexuellen Handlungen nach Art. 187 StGB, in der Absicht, eine

Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Indem sie am 18. März 2014 bei der

Polizei wider besseres Wissen angezeigt habe, es sei eine strafbare Handlung

begangen worden, habe sie sich der Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304

StGB schuldig gemacht. Aufgrund der Äusserungen und der Strafanzeige der

Beschuldigten werde er nun mit lauter völlig unberechtigten Vorwürfen

konfrontiert, müsse sich diversen Einvernahmen unterziehen und seine ganze

Privatsphäre preisgeben. Zudem habe die Mutter der Beschuldigten mit weiteren

Personen über den angeblichen Vorfall gesprochen. Das Ganze ziehe immer

grössere Kreise und immer mehr Personen hätten Kenntnis über einen angeblichen

Vorfall, der in Tat und Wahrheit gar nie passiert sei. Die Beschuldigte habe

schon seit längerer Zeit grössere psychische Probleme, die abgeklärt gehörten.

2.2

Gemäss Zusammenfassung der

Erwägungen des Urteils des Amtsgerichtspräsiden vom 30. Juni 2017 habe eine

Aussage-gegen-Aussage-Situation bestanden. Als relevante Beweismittel für die

erhobenen Vorhalte hätten nur die Aussagen der Privatklägerin vorgelegen. Über

die Aussagen der Privatklägerin sei ein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten

erstellt worden. Die Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass einige der

aufgestellten Gegenhypothesen nicht verworfen werden könnten, wodurch nicht mit

hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass die Aussagen der

Privatklägerin zu den beiden erhobenen Vorhalten auf tatsächlichem Erleben

basierten. Im Umkehrschluss bedeute dies nicht zwangsläufig, dass die

inkriminierten Taten nicht passiert seien, sie liessen sich aber

aussagepsychologisch nicht substantiieren. Das Gutachten sei unter

Berücksichtigung der massgeblichen fachlichen Standards methodisch korrekt

erstellt worden; es bestehe kein Grund, von den Schlussfolgerungen und dem

Ergebnis des Gutachtens abzuweichen. Da neben den Aussagen der Privatklägerin,

die sich mit den Mitteln der Aussagepsychologie allein nicht verifizieren liessen,

keine anderen Beweismittel für deren Version vorlägen, bestünden erhebliche und

nicht zu unterdrückende Zweifel, dass sich die fraglichen Sachverhalte wie

vorgehalten verwirklicht hätten. Der Beschuldigte sei folglich in Anwendung des

Grundsatzes «in dubio pro reo» von den Vorhalten der sexuellen Handlungen mit

Kindern und des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder

freizusprechen.

Der Klarheit halber bleibe abschliessend

nochmals festzuhalten, dass dieses Ergebnis im Gegenzug keineswegs bedeute,

dass eine fälschliche Belastung des Beschuldigten durch die Privatklägerin

anzunehmen sei. Nicht zu unterdrückende Zweifel dürften sich in einem

Strafverfahren aber nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirken. Was sich

zwischen den Beteiligten ereignet bzw. nicht ereignet habe, lasse sich nicht

mit dem erforderlichen Mass an Sicherheit klären. Die Versionen der Privatklägerin

und des Beschuldigten erschienen gleichermassen möglich.

2.3

Gestützt auf dieses Urteil resp.

diese Erwägungen stellte die Jugendanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___

ein. Da sich nicht mit dem erforderlichen Mass an Sicherheit habe klären lassen,

was sich effektiv zwischen ihr und A.___ abgespielt habe und dem Gericht die

Versionen beider Parteien gleichermassen möglich erschienen seien, sei A.___

entsprechend freigesprochen worden. Dieser Verfahrensausgang bedeute, dass auch

ein fehlbares Handeln von B.___ im Sinne von falscher Anschuldigung zum

Nachteil von A.___ und wegen Irreführung der Rechtspflege nicht mit dem

erforderlichen Mass an Sicherheit angenommen werden könne.

2.4

Der Beschwerdeführer lässt dazu ausführen,

aus den Verfahrensakten gehe klar hervor, dass B.___ ihn der Polizei gegenüber

wissentlich zu Unrecht der sexuellen Handlung mit Kindern – angeblich zu ihrem

Nachteil – beschuldigt habe. Ihr sei von Anfang an bewusst gewesen, dass die

Polizei in der Folge eine Strafverfolgung gegen ihn einleiten würde. Darüber

hinaus habe sie ihn im August 2013 einer anderen Kollegin gegenüber bezichtigt,

sie beinahe vergewaltigt zu haben. Obwohl die Beschuldigte mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 10. April 2014 unter Strafdrohung nach Art. 292 StGB aufgefordert

worden sei, Stillschweigen über das laufende Strafverfahren gegen den

Beschwerdeführer zu bewahren, habe sie rund ein halbes Jahr später mit ihrer

Kollegin C.___ intensiv zu diesem Thema gechattet. Insbesondere habe sie darin

auf die Frage ihrer Kollegin, ob das, was zur Anzeige gebracht worden sei, echt

passiert sei, geschrieben: «Neei ebe ni..ih ha io gar ke azeig gemachd abr die

hei haud müese wiu D.___ das ish go verzeue». Aus dieser Aussage gehe hervor,

dass sich die Beschuldigte aufgrund der von erwähntem D.___ platzierten Anzeige

zu einer entsprechenden Aussage bei der Polizei genötigt gesehen und nicht

wirklich Erlebtes beschrieben habe. Entsprechend habe nicht nur eine Bestrafung

nach Art. 292 StGB zu erfolgen, sondern eben auch eine wegen falscher

Anschuldigung. Zumindest bliebe aber eine Strafbarkeit nach Art. 304 StGB

erhalten. Schliesslich befinde sich in den Akten ein Screenshot, der anlässlich

der Auswertung des Mobiltelefons von B.___ angefertigt worden sei. Im August

2013.

habe sie einer Kollegin geschrieben, der Beschwerdeführer habe immer

wieder ihre Nähe gesucht und sie glaube, «de het mi nöchshtens vergwautigt…er

het su mit eire umegmacht wo 2 däg jünger ish aus i!». Mit diesem Vorgehen habe

die Beschuldigte den Beschwerdeführer wider besseres Wissen bei einem andern

eines unehrenhaften Verhaltens bzw. einer Tatsache beschuldigt, die geeignet

gewesen sei, seinen Ruf zu schädigen. Der Beschuldigten müsse vor Augen geführt

werden, was sie mit ihren falschen Aussagen losgetreten habe.

2.5

Die Jugendanwaltschaft führt am 17.

November 2017 dazu aus, die Beschwerde stütze sich im Wesentlichen auf einen

Screenshot und eine WhatsApp-Nachricht, welche Bestandteile der Verfahrensakten

A.___ gewesen seien. In diesem Verfahren sei eine Gesamtwürdigung der

Beweismittel durch den Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt

vorgenommen worden. Diese habe zu einem Freispruch geführt. In den

Urteilserwägungen halte der Amtsgerichtspräsident fest, das Ergebnis der

Beweiswürdigung bedeute keineswegs, dass eine fälschliche Belastung von A.___

durch B.___ anzunehmen sei. Im Verfahren gegen B.___ müsse Gleiches gelten wie

im Verfahren gegen A.___, weshalb das Verfahren gegen sie eingestellt werden müsse.

Hinsichtlich der neu beantragten

Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Verstosses gegen Art. 292

StGB, angeblich begangen am 10. April 2014, müsse festgehalten werden, dass es

sich um eine Übertretung handle. Nach Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG betrage die

Verfolgungsverjährung bei Übertretungen im Jugendstrafverfahren ein Jahr. Die

Voraussetzungen zur Verfahrenseröffnung seien damit nicht mehr gegeben.

2.6

Die Beschuldigte lässt in der

Eingabe vom 1. Dezember 2017 ausführen, es sei vorab festzuhalten, dass sich

die Einstellungsverfügung ausschliesslich auf die Tatbestände der falschen

Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege beziehe. Andere Delikte stünden

nicht zur Beurteilung. Bezüglich der Tatbestände der falschen Anschuldigung und

Irreführung der Rechtspflege sei zu beachten, dass zu deren Erfüllung

Eventualvorsatz nicht genüge. Vielmehr müsse als subjektives Tatbestandselement

«wider besseres Wissen» gegeben sein. Diese Voraussetzung sei vorliegend

klarerweise nicht gegeben. Die Ausführungen des Amtsgerichtspräsidenten seien

an Deutlichkeit kaum zu überbieten. Die Beschuldigte trage keine Verantwortung

dafür, wie es dem Beschwerdeführer gehe. Zu Besorgnis Anlass gebe zudem die

Tatsache, was der Beschwerdeführer auf WhatsApp preisgebe: «It was the

beginning of the end…but now…it’s over!». Auf dem Bild mit dem Schriftzug

«over» sehe man ihn mit der Beschuldigten. Auf einem weiteren Bild stehe in

grossen Lettern: «you will regret». Die Fotos seien der Beschuldigten nicht

zugesandt worden. Bei der Neuaufschaltung ihres Handys seien sämtliche Kontakte

wiederhergestellt worden. Die Fotos seien im Status des Beschwerdeführers

aufgeschaltet gewesen. Wenn jemand eine Hetzkampagne führe, dann doch wohl der

Beschwerdeführer.

2.7

In der Eingabe vom 14. Dezember 2017

lässt der Beschwerdeführer darauf hinweisen, es gehe darum, dass die

Beschuldigte im Chat mit C.___ selber ausführe, dass das, was zur Anzeige

gebracht worden sei, so gar nicht passiert sei. Und dies im Wissen darum, dass

sie Stillschweigen über das laufende Verfahren hätte bewahren müssen. Mit

diesem Vorgehen habe sie aktiv dem Ruf des Beschwerdeführers geschädigt und tue

dies bis heute. Darunter habe er stark gelitten. Er verstehe nicht, weshalb der

Beschuldigten nicht spätestens seit dem erfolgten Freispruch untersagt werde,

weiterhin rufschädigende Aussagen zu verbreiten. Die von der Beschuldigten ins

Feld geführten WhatsApp-Statusmeldungen hätte die Beschuldigte gar nicht zu

Gesicht bekommen sollen. Sie seien nicht für ihre Augen bestimmt gewesen und

hätten sich zum Teil nicht einmal auf sie bezogen. Besonders der letzte

Screenshot («you will regret») sei Wochen später und nicht im Zusammenhang mit

ihr veröffentlicht worden. Nach all den Vorfällen sei der Beschwerdeführer

davon ausgegangen, dass die Beschuldigte seine Kontaktdaten längst gelöscht

habe. Es habe sich nur um Statusmeldungen gehandelt. Solche könne man nicht

einfach per Zufall sehen.

3.1

Zunächst ist festzuhalten, dass eine

allfällige Bestrafung der Beschuldigten nach Art. 292 StGB, angeblich begangen

im Jahr 2014, nicht mehr zur Diskussion stehen kann. Die Voraussetzungen für

die Eröffnung einer Strafuntersuchung liegen nicht vor, da es sich bei Art. 292

StGB um eine Übertretung handelt und die Verfolgungsverjährung bei Übertretungen

im Jugendstrafverfahren gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG ein Jahr beträgt.

3.2

Sowohl die Tatbestände der falschen

Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB und der Irreführung der Rechtspflege

nach Art. 304 Ziff. 1 StGB wie auch der Tatbestand der Verleumdung nach Art.

174.

Ziff. 1 StGB verlangen ein Handeln «wider besseres Wissen». Ein solches Vorgehen

könnte der Beschuldigten in einer weiterführenden Strafuntersuchung mit grosser

Wahrscheinlichkeit nicht vorgehalten werden. Dies aus folgenden Gründen:

Wie erwähnt, kamen die Gutachter im

aussagepsychologischen Gutachten, welches sie im Strafverfahren gegen A.___

über die Aussagen der Privatklägerin erstellt hatten, zwar zum Schluss, es

könne nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die

Aussagen der Privatklägerin zu den beiden erhobenen Vorhalten auf tatsächlichem

Erleben basierten. Im Umkehrschluss bedeute dies indessen nicht zwangsläufig,

dass die inkriminierten Taten nicht passiert seien, sie liessen sich aber

aussagepsychologisch nicht substantiieren. Der Amtsgerichtspräsident führte

dazu in seinen zusammenfassenden Erwägungen aus, der Klarheit halber bleibe

abschliessend nochmals festzuhalten, dass dieses Ergebnis – der Freispruch des

Beschuldigten – im Gegenzug keineswegs bedeute, dass eine fälschliche Belastung

von A.___ durch die Privatklägerin anzunehmen sei.

Zu diesem Ergebnis gelangte der

Amtsgerichtspräsident trotz der sich in den Akten befindenden, vom

Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Äusserungen der Beschuldigten

via Mobiltelefon gegenüber ihren Kolleginnen. Aus diesen wäre denn auch in der

Tat nicht zu schliessen, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer «wider

besseres Wissen» sexueller Handlungen bezichtigt hätte. So ist zum einen nicht

klar, welche Frage sie genau beantwortete, als sie im WhatsApp-Chat mit C.___

die in der Beschwerde erwähnte Antwort «Neei ebe ni» gab und ausführte, sie

habe gar keine Anzeige gemacht. Zum anderen geht aus dem Chat klar hervor, dass

sie die Meinung vertrat, es sei etwas passiert, wenn sie auch nicht klar

ausführte, was. So erwähnte sie zum Beispiel, sie dürfe eigentlich nicht

darüber sprechen, sie könne aber einfach sagen, es sei schon etwas passiert von

seiner Seite; es sei nicht so, dass er sie vergewaltigt habe oder so, er habe

sie einfach zu etwas drängen wollen; sie wisse in welche Richtung es gehe, also

sexuelle Belästigung; sie habe keinen Grund zu lügen. Auch im Screenshot vom

August 2013 schildert sie ein Verhalten des Beschwerdeführers, das sie als

Bedrängung empfand.

Zusammenfassend ist die

Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft folglich nicht zu beanstanden. In

einer weiterführenden Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wäre mit grosser

Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, da ihr kein Vorgehen «wider

besseres Wissen» nachgewiesen werden könnte. Die Beschwerde erweist sich daher

als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

3.3

Ergänzend anzufügen ist, dass die

mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 eingereichten Statusmeldungen des

Beschwerdeführers nichts Weiteres zu belegen vermögen. So ist nicht

ersichtlich, wann diese auf WhatsApp geladen wurden und es trifft anhand der

zeitlichen Abfolge (Anzahl Balken) zu – wie der Beschwerdeführer dies in der

Eingabe vom 14. Dezember 2017 geltend macht –, dass die letzte Statusmeldung

(«you will regret») später und separat hochgeladen wurde. Es kann daher nicht

beurteilt werden, ob sie in einem Zusammenhang mit den anderen Statusmeldungen

steht.

Schliesslich ist zum Einwand des

Beschwerdeführers, er verstehe nicht, dass der Beschuldigten nicht spätestens

seit dem erfolgten Freispruch untersagt werde, weiterhin rufschädigende

Aussagen zu machen, festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

nur die Überprüfung der Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 20.

Oktober 2017 ist. Für den Erlass eines derartigen Verbotes ist nicht die

Beschwerdekammer zuständig.

4.1

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine

Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

4.2

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach

dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das

ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die

durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen

Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom

Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der

Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den

Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des

Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich

abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das

Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht

überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den

Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung

des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten

sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.

Der vorliegende Fall liegt gleich wie

derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Der Beschwerdeführer hat

somit für die Aufwendungen der Beschuldigten im Beschwerdeverfahren

aufzukommen. Bei diesem Ergebnis ist das als Eventualantrag gestellte Gesuch

der Beschuldigten um Einsetzung von Rechtsanwältin Melania Lupi als amtliche

Verteidigerin und auf entsprechende Entschädigung durch die Staatskasse gegenstandslos.

Rechtsanwältin Melania Lupi macht einen

Aufwand von 2,62 Stunden geltend. Dies erscheint angemessen, allerdings zum praxisgemässen

Stundenansatz von CHF 250.00, statt der geltend gemachten CHF 270.00 (der

Fall wies keine besonderen Schwierigkeiten auf). Bei Auslagen von CHF 94.30 und

der Mehrwertsteuer von 8 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 809.25.

Sie ist zahlbar durch den Beschwerdeführer.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Der Beschwerdeführer hat der

Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total

CHF 809.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Jeger Ramseier