BKBES.2017.186
Einstellungsverfügung
19. Januar 2018Deutsch15 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 19. Januar 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Stephanie Selig,
Beschwerdeführer
gegen
1. Jugendanwaltschaft
des Kantons Solothurn, Amthaus 2, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,
Beschuldigte
betreffend Einstellungsverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Staatsanwaltschaft führte gegen A.___,
geb. 1990, eine Strafuntersuchung u.a. wegen sexueller Handlungen mit Kindern.
Geschädigte sei B.___, geb. 1999. Am 11. April 2014 liess A.___ gegen B.___
Strafantrag wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und
Verleumdung stellen. Die Jugendanwaltschaft eröffnete am 30. April 2014 eine
entsprechende Strafuntersuchung gegen B.___, sistierte das Verfahren aber
sogleich bis zum Abschluss des Verfahrens gegen A.___.
Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten
von Bucheggberg-Wasseramt vom 30. Juni 2017 wurde A.___ von den Vorhalten des
Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, der sexuellen
Handlungen mit Kindern und der Pornographie freigesprochen. Mit Verfügung vom
20. Oktober 2017 nahm die Jugendanwaltschaft das sistierte Verfahren gegen B.___
wieder auf und stellte das Ermittlungsverfahren gegen sie wegen des Verdachts
der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege
entschädigungslos ein.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am
6. November 2017 Beschwerde führen mit dem Antrag auf Aufhebung der Ziff. 2
(entschädigungslose Einstellung) und 3 (Festlegung der Verfahrenskosten zu
Lasten des Staates) sowie auf Anweisung der Jugendanwaltschaft, das
Untersuchungsverfahren gegen B.___ wiederaufzunehmen resp. fortzusetzen.
3. Die Jugendanwaltschaft beantragte am
17. November 2017 die Abweisung der Beschwerde.
4. Die Beschuldigte liess am 1. Dezember
2017 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen.
5. Der Beschwerdeführer liess mit
Eingabe vom 14. Dezember 2017 an der Beschwerde festhalten.
Erwägungen
II.
1.
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss
Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) u.a.
die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine
Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b)
oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen.
Der Entscheid über die Einstellung eines
Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.
Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei
klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen
angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl
nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso
wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere
bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder
Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen
Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht
eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von
Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen).
Die Sachverhaltsfeststellung obliegt
grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die
Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines
Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht
feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des
Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein,
soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im
Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung
zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine
abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint.
Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore»
lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des
Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit
einer Verurteilung geprüft werden, sind gewisse Abwägungsfragen sachimmanent.
Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch Verhältnismässigkeitsprüfungen
vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die
konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom
20.
Februar 2017;6B_195/2016 vom 22. Juni 2016).
2.1
A.___ wirft der Beschuldigten mit
Strafantrag vom 14. April 2014 vor, sie beschuldige ihn wider besseres Wissen
der sexuellen Handlungen nach Art. 187 StGB, in der Absicht, eine
Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Indem sie am 18. März 2014 bei der
Polizei wider besseres Wissen angezeigt habe, es sei eine strafbare Handlung
begangen worden, habe sie sich der Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304
StGB schuldig gemacht. Aufgrund der Äusserungen und der Strafanzeige der
Beschuldigten werde er nun mit lauter völlig unberechtigten Vorwürfen
konfrontiert, müsse sich diversen Einvernahmen unterziehen und seine ganze
Privatsphäre preisgeben. Zudem habe die Mutter der Beschuldigten mit weiteren
Personen über den angeblichen Vorfall gesprochen. Das Ganze ziehe immer
grössere Kreise und immer mehr Personen hätten Kenntnis über einen angeblichen
Vorfall, der in Tat und Wahrheit gar nie passiert sei. Die Beschuldigte habe
schon seit längerer Zeit grössere psychische Probleme, die abgeklärt gehörten.
2.2
Gemäss Zusammenfassung der
Erwägungen des Urteils des Amtsgerichtspräsiden vom 30. Juni 2017 habe eine
Aussage-gegen-Aussage-Situation bestanden. Als relevante Beweismittel für die
erhobenen Vorhalte hätten nur die Aussagen der Privatklägerin vorgelegen. Über
die Aussagen der Privatklägerin sei ein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten
erstellt worden. Die Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass einige der
aufgestellten Gegenhypothesen nicht verworfen werden könnten, wodurch nicht mit
hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass die Aussagen der
Privatklägerin zu den beiden erhobenen Vorhalten auf tatsächlichem Erleben
basierten. Im Umkehrschluss bedeute dies nicht zwangsläufig, dass die
inkriminierten Taten nicht passiert seien, sie liessen sich aber
aussagepsychologisch nicht substantiieren. Das Gutachten sei unter
Berücksichtigung der massgeblichen fachlichen Standards methodisch korrekt
erstellt worden; es bestehe kein Grund, von den Schlussfolgerungen und dem
Ergebnis des Gutachtens abzuweichen. Da neben den Aussagen der Privatklägerin,
die sich mit den Mitteln der Aussagepsychologie allein nicht verifizieren liessen,
keine anderen Beweismittel für deren Version vorlägen, bestünden erhebliche und
nicht zu unterdrückende Zweifel, dass sich die fraglichen Sachverhalte wie
vorgehalten verwirklicht hätten. Der Beschuldigte sei folglich in Anwendung des
Grundsatzes «in dubio pro reo» von den Vorhalten der sexuellen Handlungen mit
Kindern und des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder
freizusprechen.
Der Klarheit halber bleibe abschliessend
nochmals festzuhalten, dass dieses Ergebnis im Gegenzug keineswegs bedeute,
dass eine fälschliche Belastung des Beschuldigten durch die Privatklägerin
anzunehmen sei. Nicht zu unterdrückende Zweifel dürften sich in einem
Strafverfahren aber nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirken. Was sich
zwischen den Beteiligten ereignet bzw. nicht ereignet habe, lasse sich nicht
mit dem erforderlichen Mass an Sicherheit klären. Die Versionen der Privatklägerin
und des Beschuldigten erschienen gleichermassen möglich.
2.3
Gestützt auf dieses Urteil resp.
diese Erwägungen stellte die Jugendanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___
ein. Da sich nicht mit dem erforderlichen Mass an Sicherheit habe klären lassen,
was sich effektiv zwischen ihr und A.___ abgespielt habe und dem Gericht die
Versionen beider Parteien gleichermassen möglich erschienen seien, sei A.___
entsprechend freigesprochen worden. Dieser Verfahrensausgang bedeute, dass auch
ein fehlbares Handeln von B.___ im Sinne von falscher Anschuldigung zum
Nachteil von A.___ und wegen Irreführung der Rechtspflege nicht mit dem
erforderlichen Mass an Sicherheit angenommen werden könne.
2.4
Der Beschwerdeführer lässt dazu ausführen,
aus den Verfahrensakten gehe klar hervor, dass B.___ ihn der Polizei gegenüber
wissentlich zu Unrecht der sexuellen Handlung mit Kindern – angeblich zu ihrem
Nachteil – beschuldigt habe. Ihr sei von Anfang an bewusst gewesen, dass die
Polizei in der Folge eine Strafverfolgung gegen ihn einleiten würde. Darüber
hinaus habe sie ihn im August 2013 einer anderen Kollegin gegenüber bezichtigt,
sie beinahe vergewaltigt zu haben. Obwohl die Beschuldigte mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 10. April 2014 unter Strafdrohung nach Art. 292 StGB aufgefordert
worden sei, Stillschweigen über das laufende Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer zu bewahren, habe sie rund ein halbes Jahr später mit ihrer
Kollegin C.___ intensiv zu diesem Thema gechattet. Insbesondere habe sie darin
auf die Frage ihrer Kollegin, ob das, was zur Anzeige gebracht worden sei, echt
passiert sei, geschrieben: «Neei ebe ni..ih ha io gar ke azeig gemachd abr die
hei haud müese wiu D.___ das ish go verzeue». Aus dieser Aussage gehe hervor,
dass sich die Beschuldigte aufgrund der von erwähntem D.___ platzierten Anzeige
zu einer entsprechenden Aussage bei der Polizei genötigt gesehen und nicht
wirklich Erlebtes beschrieben habe. Entsprechend habe nicht nur eine Bestrafung
nach Art. 292 StGB zu erfolgen, sondern eben auch eine wegen falscher
Anschuldigung. Zumindest bliebe aber eine Strafbarkeit nach Art. 304 StGB
erhalten. Schliesslich befinde sich in den Akten ein Screenshot, der anlässlich
der Auswertung des Mobiltelefons von B.___ angefertigt worden sei. Im August
2013.
habe sie einer Kollegin geschrieben, der Beschwerdeführer habe immer
wieder ihre Nähe gesucht und sie glaube, «de het mi nöchshtens vergwautigt…er
het su mit eire umegmacht wo 2 däg jünger ish aus i!». Mit diesem Vorgehen habe
die Beschuldigte den Beschwerdeführer wider besseres Wissen bei einem andern
eines unehrenhaften Verhaltens bzw. einer Tatsache beschuldigt, die geeignet
gewesen sei, seinen Ruf zu schädigen. Der Beschuldigten müsse vor Augen geführt
werden, was sie mit ihren falschen Aussagen losgetreten habe.
2.5
Die Jugendanwaltschaft führt am 17.
November 2017 dazu aus, die Beschwerde stütze sich im Wesentlichen auf einen
Screenshot und eine WhatsApp-Nachricht, welche Bestandteile der Verfahrensakten
A.___ gewesen seien. In diesem Verfahren sei eine Gesamtwürdigung der
Beweismittel durch den Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt
vorgenommen worden. Diese habe zu einem Freispruch geführt. In den
Urteilserwägungen halte der Amtsgerichtspräsident fest, das Ergebnis der
Beweiswürdigung bedeute keineswegs, dass eine fälschliche Belastung von A.___
durch B.___ anzunehmen sei. Im Verfahren gegen B.___ müsse Gleiches gelten wie
im Verfahren gegen A.___, weshalb das Verfahren gegen sie eingestellt werden müsse.
Hinsichtlich der neu beantragten
Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Verstosses gegen Art. 292
StGB, angeblich begangen am 10. April 2014, müsse festgehalten werden, dass es
sich um eine Übertretung handle. Nach Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG betrage die
Verfolgungsverjährung bei Übertretungen im Jugendstrafverfahren ein Jahr. Die
Voraussetzungen zur Verfahrenseröffnung seien damit nicht mehr gegeben.
2.6
Die Beschuldigte lässt in der
Eingabe vom 1. Dezember 2017 ausführen, es sei vorab festzuhalten, dass sich
die Einstellungsverfügung ausschliesslich auf die Tatbestände der falschen
Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege beziehe. Andere Delikte stünden
nicht zur Beurteilung. Bezüglich der Tatbestände der falschen Anschuldigung und
Irreführung der Rechtspflege sei zu beachten, dass zu deren Erfüllung
Eventualvorsatz nicht genüge. Vielmehr müsse als subjektives Tatbestandselement
«wider besseres Wissen» gegeben sein. Diese Voraussetzung sei vorliegend
klarerweise nicht gegeben. Die Ausführungen des Amtsgerichtspräsidenten seien
an Deutlichkeit kaum zu überbieten. Die Beschuldigte trage keine Verantwortung
dafür, wie es dem Beschwerdeführer gehe. Zu Besorgnis Anlass gebe zudem die
Tatsache, was der Beschwerdeführer auf WhatsApp preisgebe: «It was the
beginning of the end…but now…it’s over!». Auf dem Bild mit dem Schriftzug
«over» sehe man ihn mit der Beschuldigten. Auf einem weiteren Bild stehe in
grossen Lettern: «you will regret». Die Fotos seien der Beschuldigten nicht
zugesandt worden. Bei der Neuaufschaltung ihres Handys seien sämtliche Kontakte
wiederhergestellt worden. Die Fotos seien im Status des Beschwerdeführers
aufgeschaltet gewesen. Wenn jemand eine Hetzkampagne führe, dann doch wohl der
Beschwerdeführer.
2.7
In der Eingabe vom 14. Dezember 2017
lässt der Beschwerdeführer darauf hinweisen, es gehe darum, dass die
Beschuldigte im Chat mit C.___ selber ausführe, dass das, was zur Anzeige
gebracht worden sei, so gar nicht passiert sei. Und dies im Wissen darum, dass
sie Stillschweigen über das laufende Verfahren hätte bewahren müssen. Mit
diesem Vorgehen habe sie aktiv dem Ruf des Beschwerdeführers geschädigt und tue
dies bis heute. Darunter habe er stark gelitten. Er verstehe nicht, weshalb der
Beschuldigten nicht spätestens seit dem erfolgten Freispruch untersagt werde,
weiterhin rufschädigende Aussagen zu verbreiten. Die von der Beschuldigten ins
Feld geführten WhatsApp-Statusmeldungen hätte die Beschuldigte gar nicht zu
Gesicht bekommen sollen. Sie seien nicht für ihre Augen bestimmt gewesen und
hätten sich zum Teil nicht einmal auf sie bezogen. Besonders der letzte
Screenshot («you will regret») sei Wochen später und nicht im Zusammenhang mit
ihr veröffentlicht worden. Nach all den Vorfällen sei der Beschwerdeführer
davon ausgegangen, dass die Beschuldigte seine Kontaktdaten längst gelöscht
habe. Es habe sich nur um Statusmeldungen gehandelt. Solche könne man nicht
einfach per Zufall sehen.
3.1
Zunächst ist festzuhalten, dass eine
allfällige Bestrafung der Beschuldigten nach Art. 292 StGB, angeblich begangen
im Jahr 2014, nicht mehr zur Diskussion stehen kann. Die Voraussetzungen für
die Eröffnung einer Strafuntersuchung liegen nicht vor, da es sich bei Art. 292
StGB um eine Übertretung handelt und die Verfolgungsverjährung bei Übertretungen
im Jugendstrafverfahren gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG ein Jahr beträgt.
3.2
Sowohl die Tatbestände der falschen
Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB und der Irreführung der Rechtspflege
nach Art. 304 Ziff. 1 StGB wie auch der Tatbestand der Verleumdung nach Art.
174.
Ziff. 1 StGB verlangen ein Handeln «wider besseres Wissen». Ein solches Vorgehen
könnte der Beschuldigten in einer weiterführenden Strafuntersuchung mit grosser
Wahrscheinlichkeit nicht vorgehalten werden. Dies aus folgenden Gründen:
Wie erwähnt, kamen die Gutachter im
aussagepsychologischen Gutachten, welches sie im Strafverfahren gegen A.___
über die Aussagen der Privatklägerin erstellt hatten, zwar zum Schluss, es
könne nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die
Aussagen der Privatklägerin zu den beiden erhobenen Vorhalten auf tatsächlichem
Erleben basierten. Im Umkehrschluss bedeute dies indessen nicht zwangsläufig,
dass die inkriminierten Taten nicht passiert seien, sie liessen sich aber
aussagepsychologisch nicht substantiieren. Der Amtsgerichtspräsident führte
dazu in seinen zusammenfassenden Erwägungen aus, der Klarheit halber bleibe
abschliessend nochmals festzuhalten, dass dieses Ergebnis – der Freispruch des
Beschuldigten – im Gegenzug keineswegs bedeute, dass eine fälschliche Belastung
von A.___ durch die Privatklägerin anzunehmen sei.
Zu diesem Ergebnis gelangte der
Amtsgerichtspräsident trotz der sich in den Akten befindenden, vom
Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Äusserungen der Beschuldigten
via Mobiltelefon gegenüber ihren Kolleginnen. Aus diesen wäre denn auch in der
Tat nicht zu schliessen, dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer «wider
besseres Wissen» sexueller Handlungen bezichtigt hätte. So ist zum einen nicht
klar, welche Frage sie genau beantwortete, als sie im WhatsApp-Chat mit C.___
die in der Beschwerde erwähnte Antwort «Neei ebe ni» gab und ausführte, sie
habe gar keine Anzeige gemacht. Zum anderen geht aus dem Chat klar hervor, dass
sie die Meinung vertrat, es sei etwas passiert, wenn sie auch nicht klar
ausführte, was. So erwähnte sie zum Beispiel, sie dürfe eigentlich nicht
darüber sprechen, sie könne aber einfach sagen, es sei schon etwas passiert von
seiner Seite; es sei nicht so, dass er sie vergewaltigt habe oder so, er habe
sie einfach zu etwas drängen wollen; sie wisse in welche Richtung es gehe, also
sexuelle Belästigung; sie habe keinen Grund zu lügen. Auch im Screenshot vom
August 2013 schildert sie ein Verhalten des Beschwerdeführers, das sie als
Bedrängung empfand.
Zusammenfassend ist die
Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft folglich nicht zu beanstanden. In
einer weiterführenden Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wäre mit grosser
Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, da ihr kein Vorgehen «wider
besseres Wissen» nachgewiesen werden könnte. Die Beschwerde erweist sich daher
als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
3.3
Ergänzend anzufügen ist, dass die
mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 eingereichten Statusmeldungen des
Beschwerdeführers nichts Weiteres zu belegen vermögen. So ist nicht
ersichtlich, wann diese auf WhatsApp geladen wurden und es trifft anhand der
zeitlichen Abfolge (Anzahl Balken) zu – wie der Beschwerdeführer dies in der
Eingabe vom 14. Dezember 2017 geltend macht –, dass die letzte Statusmeldung
(«you will regret») später und separat hochgeladen wurde. Es kann daher nicht
beurteilt werden, ob sie in einem Zusammenhang mit den anderen Statusmeldungen
steht.
Schliesslich ist zum Einwand des
Beschwerdeführers, er verstehe nicht, dass der Beschuldigten nicht spätestens
seit dem erfolgten Freispruch untersagt werde, weiterhin rufschädigende
Aussagen zu machen, festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
nur die Überprüfung der Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 20.
Oktober 2017 ist. Für den Erlass eines derartigen Verbotes ist nicht die
Beschwerdekammer zuständig.
4.1
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
4.2
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach
dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das
ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die
durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen
Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom
Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der
Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den
Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des
Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich
abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das
Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht
überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den
Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung
des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten
sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.
Der vorliegende Fall liegt gleich wie
derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Der Beschwerdeführer hat
somit für die Aufwendungen der Beschuldigten im Beschwerdeverfahren
aufzukommen. Bei diesem Ergebnis ist das als Eventualantrag gestellte Gesuch
der Beschuldigten um Einsetzung von Rechtsanwältin Melania Lupi als amtliche
Verteidigerin und auf entsprechende Entschädigung durch die Staatskasse gegenstandslos.
Rechtsanwältin Melania Lupi macht einen
Aufwand von 2,62 Stunden geltend. Dies erscheint angemessen, allerdings zum praxisgemässen
Stundenansatz von CHF 250.00, statt der geltend gemachten CHF 270.00 (der
Fall wies keine besonderen Schwierigkeiten auf). Bei Auslagen von CHF 94.30 und
der Mehrwertsteuer von 8 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 809.25.
Sie ist zahlbar durch den Beschwerdeführer.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführer hat der
Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total
CHF 809.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Jeger Ramseier