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Entscheid

BKBES.2017.187

Wiederherstellung

4. Dezember 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Strafbefehl STA.2017.2521 vom

18. Juli 2017 wurde A.___ (nachstehend Beschwerdeführer) wegen Beschimpfung, Litterings

und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je

CHF 60.00, davon 20 Tagessätze unbedingt und 20 Tagessätze mit bedingt

aufgeschobenem Vollzug bei einer Probezeit von drei Jahren, zu einer Busse von

CHF 140.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe und

zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 400.00 verurteilt. Die

Gerichtsurkunde, mit welcher der Strafbefehl zugestellt werden sollte, wurde

von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zurückgesandt.

2. Mit Eingabe vom 4. September 2017

erhob der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl Einsprache. Mit Verfügung vom

27. September 2017 trat der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern auf die

Einsprache zufolge verspäteter Einreichung nicht ein. Er stellte fest, der

Strafbefehl sei am 27. Juli 2017 (fiktiv) zugestellt worden, die

Einsprachefrist habe am 7. August 2017 geendet und die am 4. September 2017

erfolgte Postaufgabe der Einsprache sei damit verspätet gewesen. Diese

Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 29. September 2017 zugestellt.

3. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017

erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von

Solothurn-Lebern vom 27. September 2017 «Einsprache», welche im Verfahren

BKBES.2017.175 mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 als Wiederherstellungsgesuch

an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde.

4. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017

wies die zuständige Staatsanwältin das Wiederherstellungsgesuch ab. Diese

Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 3. November 2017 zugestellt.

5. Mit Eingabe vom 7. November 2017

erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27.

Oktober 2017 wiederum «Einsprache», welche vorliegend als Beschwerde zu

behandeln ist. Mit Eingabe vom 13. November 2017 beantragte die zuständige

Staatsanwältin, die Beschwerde sei unter Kosten.- und Entschädigungsfolgen

abzuweisen.

Erwägungen

II.

1.

Das Rechtsmittel der Beschwerde

gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2017, mit welcher

das Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, ist zulässig

(Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 382

Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderungen der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig

(Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Staatsanwaltschaft führte zur

Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei anlässlich

seiner polizeilichen Einvernahme (vom 22. Mai 2017) über das gegen ihn

eröffnete Verfahren in Kenntnis gesetzt worden und er habe deshalb mit der

Zustellung eingeschriebener Post rechnen müssen. Er habe die eingeschriebene

Postsendung auf der Post nicht abgeholt, weshalb der Strafbefehl per 27. Juli

2017, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, als zugestellt

gegolten habe (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO) und nach dem 27. Juli 2017

rückwirkend auf den 21. Juli 2017 in Rechtskraft erwachsen sei. In seiner

Eingabe vom 6. Oktober 2017 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe in

Erwartung der gerichtlichen Post für die Zeit seiner Ferienabwesenheit seinem

Neffen einen Briefkastenschlüssel gegeben, damit dieser die Post hätte entgegennehmen

können. Er habe seinem Neffen den klaren Auftrag erteilt, ihn bei Eingang

derartiger Post zu informieren. Sein 24-jähriger Neffe habe leider vergessen,

diesen Auftrag auszuführen. Er sei mit dem Strafbefehl, insbesondere mit der

Bussenhöhe, nicht einverstanden und er müsse dagegen unbedingt Einsprache

erheben können. Die Staatsanwaltschaft führt weiter aus, die Wiederherstellung

einer versäumten Frist sei allerdings nur möglich, wenn objektive oder

subjektive Gründe wie Naturereignisse, Unfall oder Krankheit es dem Betroffenen

unmöglich machten, die Frist bzw. den Termin einzuhalten. Solche Gründe hätten

beim Beschwerdeführer nicht vorgelegen. Er habe zwar für die Zeit seines

Auslandaufenthalts in der Person seines 24-jährigen Neffen eine Vertretung organsiert

und dem Neffen den Auftrag erteilt, den Briefkasten regelmässig zu leeren und

ihn über den Eingang gerichtlicher Post umgehend zu informieren, was der Neffe

aber versäumt habe. Es seien gegen den Beschwerdeführer in den letzten 20

Jahren seitens der Staatsanwaltschaft Solothurn unter anderem bereits acht

Strafbefehle erlassen worden, weshalb ihm bekannt sei, dass gerichtliche Post

nur gegen Unterschrift ausgehändigt werde. Die Übergabe des

Briefkastenschlüssels an den Neffen habe deshalb keine rechtsgenügliche

Stellvertretung dargestellt, zumal der Neffe die gerichtliche Post nur dann

hätte abholen können, wenn der Beschwerdeführer bei der Post eine entsprechende

Vollmacht hinterlegt hätte. Dem Schreiben vom 27. September 2017 sei aber nicht

zu entnehmen, dass er bei der Post entsprechende Vorkehrungen getroffen habe.

Die vom Beschwerdeführer organisierte, nicht rechtsgenügliche Stellvertretung

vermöge daher das Verpassen der Abholungsfrist nicht zu entschuldigen. Der

Beschwerdeführer hätte sich besser organisieren müssen, was von ihm angesichts

seiner Erfahrungen mit der Staatsanwaltschaft ohne weiteres hätte erwartet

werden dürfen. Er habe deshalb das Versäumnis verschuldet, was die

Wiederherstellung der Frist ausschliesse.

2.2

Der Beschwerdeführer führt in der

Beschwerde aus, die Staatsanwältin habe zutreffend erwähnt, dass er von der

Staatsanwaltschaft schon mehrere Briefe erhalten habe und er deshalb mit dem

Thema bekannt sei. Die Staatsanwältin habe aber unbeachtet gelassen, dass er

seine Ferien schon Anfang Jahr mit seiner damaligen Arbeitgeberin, der Firma B.___

AG, geplant habe. Er habe sich an die Ferienzeit halten müssen und ausserdem

habe er die Flugtickets schon gebucht gehabt. Die Ferien hätten nur drei Wochen

gedauert. Es treffe zu, dass er mit Post vom Gericht gerechnet habe. Er sei

jedoch davon ausgegangen, dass vom Gericht gesendete Briefe mindestens eine 20-

bis 30-tägige Abhol- und Einsprachefrist hätten. Er könne sich auch sehr gut

daran erinnern, dass vor 20 Jahren Gerichtsbriefe von der Polizei

höchstpersönlich gebracht worden seien und es auch sehr lange gedauert habe,

bis er die Briefe (Verfügungen) erhalten habe. Da er die Ferien schon geplant

und gebucht gehabt und gedacht habe, dass es wieder sehr lange dauern würde,

bis er den Gerichtsbrief erhalte und ihm dann eine Einsprachefrist von 30 Tagen

zur Verfügung stünde, habe er keinen Grund gesehen, nicht in die Ferien zu

gehen und damit das im Voraus bezahlte Geld zu verlieren. Ausserdem habe er zur

Sicherheit seinen Neffen beauftragt, den Briefkasten zu leeren und ihm

mitzuteilen, wenn er einen Gerichtsbrief erhalten würde. Er habe den Neffen

auch darauf aufmerksam gemacht, dass er im Falle eines eingeschriebenen Briefes

der Post mitteilen solle, dass er sich in den Ferien befinde und darum ersuchen

solle, den Brief zu deponieren bis er zurückkehre. Er habe gedacht, dass das

klappen würde. Er habe nicht bezweckt, dem Gerichtsbrief zu entgehen. Seine

Adresse und sein Arbeitgeber seien bekannt. Es sei niemand perfekt und jeder

könne einen Fehler machen, was sich auch daraus ergebe, dass sein Name falsch

geschrieben worden sei. Er müsste wegen eines kleinen Fehlers CHF 1'800.00

bezahlen, was ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich sei. Er ersuche

deshalb um einen positiven Entscheid des Obergerichts.

2.3

Die Staatsanwältin führt in ihrer

Stellungnahme aus, dem Beschwerdeführer sollte bekannt sein, dass die

vorübergehende Aufbewahrung der Post den schriftlichen Auftrag «Post

zurückbehalten» erfordere und eine mündliche Aufforderung durch den Neffen

gegenüber der Post wirkungslos wäre. Dem Beschwerdeführer sei letztmals am 2.

Juli 2015 ein Strafbefehl postalisch zugestellt worden, woraus sich ergebe,

dass er Kenntnis von den üblichen Zustellungs- und Einsprachefristen gehabt

habe.

3.1

Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann

eine Partei, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr dadurch ein erheblicher

und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, die Wiederherstellung der

Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis

kein Verschulden trifft.

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung kommt die Wiederherstellung nur in Betracht, wenn der säumigen

Person kein Vorwurf gemacht werden kann. Unverschuldet ist die Säumnis nur,

wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger

Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss

oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird

vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu

wahren oder jemanden damit zu betrauen (Urteil des Bundesgerichts 6B_728/2017,

E. 2 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt

eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag

nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit

einer Zustellung rechnen musste. Die Begründung eines Verfahrensverhältnisses

verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter

anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können,

welche das Verfahren betreffen. Von einer am Verfahren beteiligten Person ist

zu verlangen, dass sie um die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse

gelangenden Korrespondenz besorgt ist, allenfalls längere Ortsabwesenheiten der

Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (Urteil des Bundesgerichts

6B_110/2016, E. 1.2 mit Hinweisen).

Im Entscheid 6B_968/2014, E. 1.3 (mit

Hinweisen), siehe auch 6B_530/2016, E. 2.1, hat das Bundesgericht ausgeführt,

die Vorinstanz verweise zu Recht auf das Urteil 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011 E.

1, wonach die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden

könne und jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters

oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, die

Wiederherstellung ausschliesse. Die Rechtsprechung sei darin begründet, dass

die Rechtskraft eines strafrechtlichen Urteils nicht leicht durchbrochen werden

dürfe. Bei der Versäumnis gesetzlicher Fristen seien strengere Anforderungen zu

stellen.

3.2

Im vorliegenden Fall ist aufgrund

des Zugeständnisses des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er mit der

Zustellung einer gerichtlichen Sendung rechnete. Er beauftragte deshalb seinen

Neffen in seinem Briefkasten nach entsprechender Post Ausschau zu halten und

ihn gegebenenfalls zu verständigen bzw. die Post darum zu ersuchen, die Sendung

zurückzubehalten. Er vertraute auch darauf, dass ihm eine längere Frist zur

Verfügung stehen würde als die zehntägige gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO. Diese Vorkehrungen

haben sich im Ergebnis nicht als zweckmässig bzw. als ungenügend erwiesen. Einerseits

hat der Neffe offenbar seinen Auftrag nicht erfüllt, was dem Beschwerdeführer

gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Verschulden

zuzurechnen ist. Andererseits wäre es einfach gewesen, taugliche Vorkehrungen

zu treffen und es hätte dem Beschwerdeführer einleuchten müssen, dass er die

Staatsanwaltschaft, allenfalls via die Polizei, durch die er befragt worden

war, hätte mitteilen können, dass er für die Dauer seiner Ferien ortsabwesend

sei. Es liegt unter diesen Umständen keine Schuldlosigkeit im Sinne von Art. 94

Abs. 1 StPO vor, weshalb die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsgesuch zu

Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Dem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu bezahlen

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO auf CHF

300.00

festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 300.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Jeger von

Arx