BKBES.2017.187
Wiederherstellung
4. Dezember 2017Deutsch10 min
Source so.ch
Urteil vom 4. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber von Arx
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Wiederherstellung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Strafbefehl STA.2017.2521 vom
18. Juli 2017 wurde A.___ (nachstehend Beschwerdeführer) wegen Beschimpfung, Litterings
und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je
CHF 60.00, davon 20 Tagessätze unbedingt und 20 Tagessätze mit bedingt
aufgeschobenem Vollzug bei einer Probezeit von drei Jahren, zu einer Busse von
CHF 140.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu zwei Tagen Freiheitsstrafe und
zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 400.00 verurteilt. Die
Gerichtsurkunde, mit welcher der Strafbefehl zugestellt werden sollte, wurde
von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» zurückgesandt.
2. Mit Eingabe vom 4. September 2017
erhob der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl Einsprache. Mit Verfügung vom
27. September 2017 trat der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern auf die
Einsprache zufolge verspäteter Einreichung nicht ein. Er stellte fest, der
Strafbefehl sei am 27. Juli 2017 (fiktiv) zugestellt worden, die
Einsprachefrist habe am 7. August 2017 geendet und die am 4. September 2017
erfolgte Postaufgabe der Einsprache sei damit verspätet gewesen. Diese
Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 29. September 2017 zugestellt.
3. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017
erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von
Solothurn-Lebern vom 27. September 2017 «Einsprache», welche im Verfahren
BKBES.2017.175 mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 als Wiederherstellungsgesuch
an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde.
4. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017
wies die zuständige Staatsanwältin das Wiederherstellungsgesuch ab. Diese
Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 3. November 2017 zugestellt.
5. Mit Eingabe vom 7. November 2017
erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27.
Oktober 2017 wiederum «Einsprache», welche vorliegend als Beschwerde zu
behandeln ist. Mit Eingabe vom 13. November 2017 beantragte die zuständige
Staatsanwältin, die Beschwerde sei unter Kosten.- und Entschädigungsfolgen
abzuweisen.
Erwägungen
II.
1.
Das Rechtsmittel der Beschwerde
gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2017, mit welcher
das Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, ist zulässig
(Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 382
Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderungen der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig
(Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Staatsanwaltschaft führte zur
Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei anlässlich
seiner polizeilichen Einvernahme (vom 22. Mai 2017) über das gegen ihn
eröffnete Verfahren in Kenntnis gesetzt worden und er habe deshalb mit der
Zustellung eingeschriebener Post rechnen müssen. Er habe die eingeschriebene
Postsendung auf der Post nicht abgeholt, weshalb der Strafbefehl per 27. Juli
2017, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, als zugestellt
gegolten habe (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO) und nach dem 27. Juli 2017
rückwirkend auf den 21. Juli 2017 in Rechtskraft erwachsen sei. In seiner
Eingabe vom 6. Oktober 2017 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe in
Erwartung der gerichtlichen Post für die Zeit seiner Ferienabwesenheit seinem
Neffen einen Briefkastenschlüssel gegeben, damit dieser die Post hätte entgegennehmen
können. Er habe seinem Neffen den klaren Auftrag erteilt, ihn bei Eingang
derartiger Post zu informieren. Sein 24-jähriger Neffe habe leider vergessen,
diesen Auftrag auszuführen. Er sei mit dem Strafbefehl, insbesondere mit der
Bussenhöhe, nicht einverstanden und er müsse dagegen unbedingt Einsprache
erheben können. Die Staatsanwaltschaft führt weiter aus, die Wiederherstellung
einer versäumten Frist sei allerdings nur möglich, wenn objektive oder
subjektive Gründe wie Naturereignisse, Unfall oder Krankheit es dem Betroffenen
unmöglich machten, die Frist bzw. den Termin einzuhalten. Solche Gründe hätten
beim Beschwerdeführer nicht vorgelegen. Er habe zwar für die Zeit seines
Auslandaufenthalts in der Person seines 24-jährigen Neffen eine Vertretung organsiert
und dem Neffen den Auftrag erteilt, den Briefkasten regelmässig zu leeren und
ihn über den Eingang gerichtlicher Post umgehend zu informieren, was der Neffe
aber versäumt habe. Es seien gegen den Beschwerdeführer in den letzten 20
Jahren seitens der Staatsanwaltschaft Solothurn unter anderem bereits acht
Strafbefehle erlassen worden, weshalb ihm bekannt sei, dass gerichtliche Post
nur gegen Unterschrift ausgehändigt werde. Die Übergabe des
Briefkastenschlüssels an den Neffen habe deshalb keine rechtsgenügliche
Stellvertretung dargestellt, zumal der Neffe die gerichtliche Post nur dann
hätte abholen können, wenn der Beschwerdeführer bei der Post eine entsprechende
Vollmacht hinterlegt hätte. Dem Schreiben vom 27. September 2017 sei aber nicht
zu entnehmen, dass er bei der Post entsprechende Vorkehrungen getroffen habe.
Die vom Beschwerdeführer organisierte, nicht rechtsgenügliche Stellvertretung
vermöge daher das Verpassen der Abholungsfrist nicht zu entschuldigen. Der
Beschwerdeführer hätte sich besser organisieren müssen, was von ihm angesichts
seiner Erfahrungen mit der Staatsanwaltschaft ohne weiteres hätte erwartet
werden dürfen. Er habe deshalb das Versäumnis verschuldet, was die
Wiederherstellung der Frist ausschliesse.
2.2
Der Beschwerdeführer führt in der
Beschwerde aus, die Staatsanwältin habe zutreffend erwähnt, dass er von der
Staatsanwaltschaft schon mehrere Briefe erhalten habe und er deshalb mit dem
Thema bekannt sei. Die Staatsanwältin habe aber unbeachtet gelassen, dass er
seine Ferien schon Anfang Jahr mit seiner damaligen Arbeitgeberin, der Firma B.___
AG, geplant habe. Er habe sich an die Ferienzeit halten müssen und ausserdem
habe er die Flugtickets schon gebucht gehabt. Die Ferien hätten nur drei Wochen
gedauert. Es treffe zu, dass er mit Post vom Gericht gerechnet habe. Er sei
jedoch davon ausgegangen, dass vom Gericht gesendete Briefe mindestens eine 20-
bis 30-tägige Abhol- und Einsprachefrist hätten. Er könne sich auch sehr gut
daran erinnern, dass vor 20 Jahren Gerichtsbriefe von der Polizei
höchstpersönlich gebracht worden seien und es auch sehr lange gedauert habe,
bis er die Briefe (Verfügungen) erhalten habe. Da er die Ferien schon geplant
und gebucht gehabt und gedacht habe, dass es wieder sehr lange dauern würde,
bis er den Gerichtsbrief erhalte und ihm dann eine Einsprachefrist von 30 Tagen
zur Verfügung stünde, habe er keinen Grund gesehen, nicht in die Ferien zu
gehen und damit das im Voraus bezahlte Geld zu verlieren. Ausserdem habe er zur
Sicherheit seinen Neffen beauftragt, den Briefkasten zu leeren und ihm
mitzuteilen, wenn er einen Gerichtsbrief erhalten würde. Er habe den Neffen
auch darauf aufmerksam gemacht, dass er im Falle eines eingeschriebenen Briefes
der Post mitteilen solle, dass er sich in den Ferien befinde und darum ersuchen
solle, den Brief zu deponieren bis er zurückkehre. Er habe gedacht, dass das
klappen würde. Er habe nicht bezweckt, dem Gerichtsbrief zu entgehen. Seine
Adresse und sein Arbeitgeber seien bekannt. Es sei niemand perfekt und jeder
könne einen Fehler machen, was sich auch daraus ergebe, dass sein Name falsch
geschrieben worden sei. Er müsste wegen eines kleinen Fehlers CHF 1'800.00
bezahlen, was ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich sei. Er ersuche
deshalb um einen positiven Entscheid des Obergerichts.
2.3
Die Staatsanwältin führt in ihrer
Stellungnahme aus, dem Beschwerdeführer sollte bekannt sein, dass die
vorübergehende Aufbewahrung der Post den schriftlichen Auftrag «Post
zurückbehalten» erfordere und eine mündliche Aufforderung durch den Neffen
gegenüber der Post wirkungslos wäre. Dem Beschwerdeführer sei letztmals am 2.
Juli 2015 ein Strafbefehl postalisch zugestellt worden, woraus sich ergebe,
dass er Kenntnis von den üblichen Zustellungs- und Einsprachefristen gehabt
habe.
3.1
Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann
eine Partei, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr dadurch ein erheblicher
und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, die Wiederherstellung der
Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis
kein Verschulden trifft.
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kommt die Wiederherstellung nur in Betracht, wenn der säumigen
Person kein Vorwurf gemacht werden kann. Unverschuldet ist die Säumnis nur,
wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger
Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss
oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird
vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu
wahren oder jemanden damit zu betrauen (Urteil des Bundesgerichts 6B_728/2017,
E. 2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt
eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag
nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit
einer Zustellung rechnen musste. Die Begründung eines Verfahrensverhältnisses
verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter
anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können,
welche das Verfahren betreffen. Von einer am Verfahren beteiligten Person ist
zu verlangen, dass sie um die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse
gelangenden Korrespondenz besorgt ist, allenfalls längere Ortsabwesenheiten der
Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (Urteil des Bundesgerichts
6B_110/2016, E. 1.2 mit Hinweisen).
Im Entscheid 6B_968/2014, E. 1.3 (mit
Hinweisen), siehe auch 6B_530/2016, E. 2.1, hat das Bundesgericht ausgeführt,
die Vorinstanz verweise zu Recht auf das Urteil 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011 E.
1, wonach die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden
könne und jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters
oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, die
Wiederherstellung ausschliesse. Die Rechtsprechung sei darin begründet, dass
die Rechtskraft eines strafrechtlichen Urteils nicht leicht durchbrochen werden
dürfe. Bei der Versäumnis gesetzlicher Fristen seien strengere Anforderungen zu
stellen.
3.2
Im vorliegenden Fall ist aufgrund
des Zugeständnisses des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er mit der
Zustellung einer gerichtlichen Sendung rechnete. Er beauftragte deshalb seinen
Neffen in seinem Briefkasten nach entsprechender Post Ausschau zu halten und
ihn gegebenenfalls zu verständigen bzw. die Post darum zu ersuchen, die Sendung
zurückzubehalten. Er vertraute auch darauf, dass ihm eine längere Frist zur
Verfügung stehen würde als die zehntägige gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO. Diese Vorkehrungen
haben sich im Ergebnis nicht als zweckmässig bzw. als ungenügend erwiesen. Einerseits
hat der Neffe offenbar seinen Auftrag nicht erfüllt, was dem Beschwerdeführer
gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Verschulden
zuzurechnen ist. Andererseits wäre es einfach gewesen, taugliche Vorkehrungen
zu treffen und es hätte dem Beschwerdeführer einleuchten müssen, dass er die
Staatsanwaltschaft, allenfalls via die Polizei, durch die er befragt worden
war, hätte mitteilen können, dass er für die Dauer seiner Ferien ortsabwesend
sei. Es liegt unter diesen Umständen keine Schuldlosigkeit im Sinne von Art. 94
Abs. 1 StPO vor, weshalb die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsgesuch zu
Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu bezahlen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO auf CHF
300.00
festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 300.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Jeger von
Arx