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Entscheid

BKBES.2017.192

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

23. Mai 2018Deutsch28 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 21. Juli 2017 liess der

Beschwerdeführer A.___ bei der Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten B.___

Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Betrugs

einreichen. Gemäss Anzeige habe der Beschwerdeführer dem Beschuldigen im Jahr [...]

die Aktienmehrheit an der C.___ AG im Sinne einer Unternehmensnachfolge

verkauft. Da das Unternehmen im Sinne einer langfristig angelegten

Unternehmensnachfolge veräussert worden sei, sei der Kaufpreis der Aktien weit

unter dem wirklichen Wert erfolgt.

Kurz nach Abwicklung des Kaufvertrages

habe der Beschuldigte den Hauptunternehmensteil [...] veräussert, was einer

Teilliquidation gleichkomme. Der Beschuldigte habe ohne Ermächtigung der Generalversammlung

gehandelt und die Vorschriften des Aktienrechts verletzt. Der Beschuldigte habe

einen ausserordentlichen Gewinn realisieren und dem Beschwerdeführer dessen

Liquidationsanteil vorenthalten wollen. Durch Umgehung der aktienrechtlichen

Kompetenzordnung habe der Beschuldigte den rentablen Unternehmensteil [...]

veräussert, womit er sich dem Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung

ausgesetzt habe.

Um den generierten Verkaufserlös

gegenüber den Aktionären nicht offenlegen zu müssen, habe der Beschuldigte den

Erlös in der Jahresrechnung [...] verschleiert. Dadurch habe er eine

Falschbeurkundung begangen. Konkret sei die Verschleierung des Verkaufserlöses

erfolgt, indem der Erlös sogleich mit einem ausserordentlichen Aufwand resp.

Rückstellungen neutralisiert worden sei. Die Bildung von Rückstellungen sei

nicht erforderlich gewesen und damit pflichtwidrig erfolgt. Dies stelle einen

Verstoss gegen das buchhalterische Bruttoprinzip und eine Umgehung des

Verrechnungsverbots dar. Auch im Revisionsbericht sei ein expliziter Hinweis

auf die Verletzung des Verrechnungsverbotes enthalten. Der Beschuldigte habe

inhaltlich unwahre Angaben über die Werthaltigkeit der Gesellschaft

vorgenommen, weshalb er sich einer Falschbeurkundung strafbar gemacht habe.

Sodann bestehe der Anfangsverdacht, dass

sich der Beschuldigte des Betrugs strafbar gemacht habe. Der Beschwerdeführer

habe dem Beschuldigten die Aktien nur unter der Voraussetzung einer

langfristigen Weiterführung des Unternehmens unter deren wirklichen Wert

verkauft. Der Beschuldigte habe aber kurz nachdem er Mehrheitsaktionär und

alleiniger Verwaltungsrat geworden sei, den Hauptunternehmensteil an die

Konkurrenz veräussert. Dies begründe den Verdacht, dass der Beschuldigte

bereits vor Abschluss des Aktienkaufvertrags mit der Konkurrenz in

Verkaufsgesprächen gestanden sei. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er bei

erster Gelegenheit verkaufen werde. Durch Vorspiegelung falscher Tatsachen

(Weiterführung des Unternehmens) habe der Beschuldigte den Beschwerdeführer zum

Verkauf der Aktienmehrheit zu einem nicht marktkonformen Preis veranlasst. Dadurch

entstehe der Verdacht, dass er sich des Betrugs strafbar gemacht haben könnte.

2. Mit Verfügung vom 31. Oktober

2017 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige mit der Begründung nicht an

die Hand, dass die angezeigten Straftatbestände offensichtlich nicht erfüllt

seien bzw. dass die Strafanzeige keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen

vermöge.

In Bezug auf die ungetreue

Geschäftsbesorgung verneint die Beschwerdegegnerin die Erfüllung des

Tatbestandes, da es insbesondere am objektiven Tatbestandsmerkmal des Schadens

fehle. Es bestehe kein zivilrechtlicher Anspruch des Aktionärs auf den durch

den Aktienverkauf generierten Gegenwert. Insbesondere liege auch keine

faktische Liquidation vor, da keine Erlösverteilung stattgefunden habe. Damit

falle beim Beschwerdeführer auch kein Erlösanspruch an. Dass der Verkaufspreis

zu niedrig angesetzt worden sei und sich der Beschwerdeführer einer

Pflichtverletzung schuldig gemacht habe, werde in der Anzeige nicht dargelegt.

Dadurch fehle es an einem rechtsgenügenden Tatverdacht betreffend ungetreue

Geschäftsbesorgung.

In Bezug auf die Falschbeurkundung sei

ein hinreichender Tatverdacht ebenfalls zu verneinen. Eine Falschbeurkundung

komme vorliegend nicht in Frage, da die Bruttozahlen der Bilanz- und

Erfolgsrechnung dem Anhang der Jahresrechnung entnommen werden könnten.

Objektiv liege deshalb keine unwahre Urkunde vor. In subjektiver Hinsicht fehle

es an der Täuschungs- und Schädigungsabsicht. Da der Ertrag explizit im Anhang

zur Jahresrechnung [...] aufgeführt worden sei, sei eine Täuschung objektiv

unmöglich. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass nicht über

Umstände getäuscht werden könne, der sich explizit aus einem Dokument ergeben

würden. Deshalb fehle es an einer subjektiven Täuschungsabsicht. Auch fehle es

an einer Schädigungsabsicht, da gar kein Schaden ersichtlich sei. Da die

Aktionäre keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Partizipation am Verkaufserlös

hätten und keine Teilliquidation vorliege, liege kein Schaden vor. Daher fehle

es auch an einer entsprechenden Schädigungsabsicht.

In Bezug auf den Betrugsverdacht bemängelt

die Staatsanwaltschaft, dass in der Anzeige keine konkreten Anhaltspunkte oder

Belege ins Feld geführt würden, welche dafürsprächen, dass der Beschuldigte

bereits bei Vertragsschluss im Jahr [...] Verhandlungen über einen späteren

Verkauf mit der Konkurrenz geführt hatte oder zu führen beabsichtigt habe. Es

widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Verkauf eines

Betriebsteils mit einem substantiellen Investitionsvolumen bereits [...] Jahre

vor dem eigentlichen Vertragsschluss anvisiert werde. Der Beschwerdeführer habe

auch in diesem Punkt keinen hinreichenden Tatverdacht darlegen können, weshalb

der Betrug klarerweise nicht erfüllt sei.

3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung

liess der Beschwerdeführer am 16. November 2017 form- und fristgerecht

Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Rückweisung

der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung einer Strafuntersuchung.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine

Nichtanhandnahmeverfügung von Lehre und Rechtsprechung hoch angesetzt und

vorliegend klar nicht erfüllt seien. Nur wenn mit Sicherheit kein

strafrelevantes Verhalten vorliege, dürfe unter Berücksichtigung des

Verfahrensprinzips «in dubio pro duriore» eine Nichtanhandnahme erfolgen.

Vorliegend handle es sich um einen komplexen Sachverhalt und es stehe nicht

sicher fest, dass kein strafbares Verhalten vorliege.

In Bezug die ungetreue

Geschäftsbesorgung macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend,

dass ein Schaden auch in einer unterbliebenen Vermögensmehrung bestehen könne.

Durch den unzulässigen Verkauf des Hauptunternehmensteils sei der Hauptzweck

der Gesellschaft verunmöglicht worden. Durch den Verkauf eines rentablen

Unternehmensteils falle künftiger Gewinn weg, was einer unterbliebenen

Vermögensmehrung entspreche. Dass der Verkauf eines wesentlichen

Unternehmensteils einer faktischen Teilliquidation gleichkomme, habe er bereits

in seiner Anzeige mit Verweis auf Böckli

untermauert. Gemäss herrschender Lehre sei die Qualifikation einer

Teilliquidation jedoch komplex und verschwommen. Da per se keine Klarheit über

diese tatrelevante Frage herrsche, komme eine Nichtanhandnahme nicht in Frage.

In seiner Beschwerdeschrift hielt der

Beschwerdeführer in Bezug auf die Falschbeurkundung daran fest, dass durch die

Verletzung des Bruttoprinzips bzw. durch Umgehung des Verrechnungsverbotes eine

inhaltlich unwahre Urkunde entstanden und dadurch eine Falschbeurkundung

erfolgt sei. Die Verletzung des Bruttoprinzips und die Bildung von

Rückstellungen seien unzulässig gewesen. Die Rückstellungen hätten allein dazu

gedient, um die Ansprüche des Beschwerdeführers zu vereiteln. Die

Beschwerdegegnerin habe gewisse Aspekte gar nicht erst geprüft, weshalb die

Nichtanhandnahme bundesrechtswidrig sei.

In Bezug auf den Betrug räumt der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift jedoch ein, dass sich der

Tatverdacht des Betrugs vor allem aus den Ausführungen zu den übrigen Delikten

ergebe. Der Verdacht dränge sich aber nach wie vor auf, dass der Beschuldigte

in betrügerischer Weise die Bestimmungen des Aktionärsbindungsvertrages

umgangen und den Beschwerdeführer in arglistiger Weise als Aktionär betrogen

habe.

Alles in allem liege aber kein derart

klarer Fall vor, dass eine Nichtanhandnahme angezeigt sei.

4. Nach Eingang der Beschwerdeschrift

wurde der Beschwerdeführer vom hiesigen Gericht mit Verfügung vom

17. November 2017 zur Leistung einer Kostensicherheit von CHF 1'500.00

verpflichtet. Diese Verfügung wurde ebenfalls dem Beschuldigten eröffnet.

5. Mit Eingabe vom 30. November

2017 liess der Beschwerdeführer die Eröffnung der Verfügung vom 17. November

2017 an den Beschuldigten beanstanden. Der Beschuldigte habe im

Beschwerdeverfahren keine Parteistellung. Die Beschwerdegegnerin habe mit guten

Gründen auf die Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung an den Beschuldigten verzichtet.

Nun seien Kollusionshandlungen durch den Beanzeigten nicht auszuschliessen.

Gemäss der neueren bundesgerichtlichen

Rechtsprechung hat die beschuldigte Person grundsätzlich das Recht, über die

Strafanzeige und deren förmliche Erledigung durch die Staatsanwaltschaft informiert

zu werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2017 vom 7. Dezember

2017, E. 3.2). Spätestens im Beschwerdeverfahren muss eine Orientierung

der beschuldigten Person erfolgen, was im vorliegenden Fall pflichtgemäss

erfolgt ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör darf nur bei begründetem

Verdacht auf Rechtsmissbrauch oder überwiegender öffentlicher oder privater

Geheimhaltungsinteressen eingeschränkt werden (Art. 108 Abs. 1 StPO).

Vorliegend hat der Beschwerdeführer die

Notwendigkeit eines Geheimverfahrens und die Ausschaltung seiner Parteirechte

nicht dargetan. Bei der Behauptung des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe

sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Falschbeurkundung und des Betrugs

strafbar gemacht, handelt sich vorerst um einen Parteistandpunkt, der von der

Staatsanwaltschaft erstinstanzlich verworfen wurde und nun im

parteiöffentlichen Beschwerdeverfahren noch zu prüfen ist. In der vorliegenden

Konstellation sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Einschränkung des

rechtlichen Gehörs rechtfertigen würden, weshalb das hiesige Gericht die

Verfügung vom 17. November 2017 dem Beschuldigten eröffnet hat.

6. Mit Verfügung vom 1. Dezember

2017 wurde die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme aufgefordert. In ihrer fristgerechten

Stellungnahme vom 13. Dezember 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die

Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen wies die Beschwerdegegnerin erneut darauf

hin, dass der angezeigte Sachverhalt offenkundig nicht strafbar sei.

Eine ungetreue Geschäftsbesorgung falle

mangels Schaden ausser Betracht. Der Unternehmensteil sei nicht unter Wert

verkauft worden. Die Gesellschaft habe einen Gegenwert in Form von Liquidität

erhalten, weshalb im Vermögen der Gesellschaft kein Schaden eingetreten sei. Es

liege auch kein Schaden durch unterbliebene Gewinnrealisierung vor, da die

zukünftige Rentabilität rein spekulativ und nicht belegt sei. Eine

Falschbeurkundung sei ebenfalls ausgeschlossen, da die Erfolgsrechnung aufgrund

des Anhangs nicht inhaltlich unwahr sei. Ein Betrugsverdacht sei mangels

hinreichend konkreten Ausführungen nicht ersichtlich.

7. Mit Verfügung vom 8. Januar 2018

wurde dem Beschuldigten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

Mit Eingabe vom 25. Januar 2018 beantragte dieser die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Beschwerdeführers.

Im Wesentlichen liess der Beschuldigte

ausführen, dass sich der Beschwerdeführer nicht habe damit abfinden können,

dass [...] aufgrund von Unrentabilität habe verkauft werden müssen. Bei der

Veräusserung des Unternehmensteils [...] habe es sich um einen gesetzlich

zulässigen operativen Entscheid gehandelt. Die ungetreue Geschäftsbesorgung sei

eindeutig nicht erfüllt, da die Bildung von Rückstellungen durch die

Revisionsstelle nicht beanstandet worden sei. Die Falschbeurkundung sei

ebenfalls ausgeschlossen, da der Verkaufserlös aus dem Anhang der

Jahresrechnung eindeutig hervorgegangen sei. Sodann würden die Betrugsvorwürfe

auf reinen Spekulationen basieren. Vorliegend dürfe das Strafrecht nicht dazu missbraucht

werden, um vermeintliche obligationenrechtliche Ansprüche durchzusetzen. Dass

auch auf privatrechtlicher Ebene kein relevantes Fehlverhalten vorliege, sei

dadurch belegt, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Klageeinleitung nach

erfolgter Schlichtungsverhandlung vor dem Richteramt [...] unbenutzt habe

verstreichen lassen.

8. Am 8. Februar 2018 reichte der

Beschwerdeführer seine Replik ein. Er liess ausführen, dass die Jahresrechnung

den effektiven Verkaufspreis nicht ausweise, sondern dass es einen

ausserordentlichen Ertrag im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Betriebsteils

gegeben habe. Es sei von einem wesentlich höheren Verkaufspreis auszugehen und

diesfalls sei die Erfolgsrechnung inhaltlich unwahr und eine Falschbeurkundung

erfüllt. Sollte der Verkaufspreis aber effektiv CHF [...] betragen haben,

dann sei der Betriebsteil [...] offensichtlich unter Wert verkauft worden, was

eine Schädigung der Gesellschaft bedeute und den Verdacht auf ungetreue

Geschäftsbesorgung begründe.

9. Mit Eingabe vom 21. Februar 2018

reichte der Beschuldigte seine Duplik ein und argumentierte, dass es sich nicht

um eine Teilliquidation handle, da der Erlös wieder in die Gesellschaft

investiert worden sei. Die Jahresrechnung sei inhaltlich nicht unwahr, da sie

vollumfänglich den tatsächlichen Begebenheiten entsprochen habe. Die Beschwerdegegnerin

reichte innert Frist keine Stellungnahme ein.

10. Nachdem die Duplik mit Verfügung vom

22. Februar 2018 an den Beschwerdeführer zur freigestellten Stellungnahme

zugestellt wurde und sich dieser nicht mehr vernehmen liess, erweist sich die

vorliegende Sache als spruchreif.

Erwägungen

II.

1.

Nach Art. 310 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die

Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder

des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a),

Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 genannten

Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Im Übrigen richtet

sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Abs.

2).

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung

eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» (Urteil des

Bundesgerichts 1C_633/2013 vom 23. April 2014, E. 3.3). Dieser

fliesst aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder

Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer

Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet

werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in

Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher

erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines

Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in

der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung

auf.

Eine Untersuchung hingegen ist zu

eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der

Strafanzeige oder aus den Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein

hinreichender Tatverdacht für ein strafrechtlich relevantes Verhalten ergibt

(Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Vorausgesetzt werden deliktsrelevante

Anhaltspunkte. Dabei müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung

erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und

konkreter Natur sein. Der Anfangsverdacht soll eine plausible

Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung

einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2014 vom

3.

November 2014, E. 2.4.1;6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013,

E. 1.4).

Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig

und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall - wenn die Sach- und/oder

die Rechtslage nicht von vornherein klar sind - ist eine Untersuchung zu

eröffnen. Bei blossen Zweifeln, ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen

wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen.

2.

Der Beschwerdeführer wirft dem

Beschuldigten ungetreue Geschäftsbesorgung vor. Durch die unzulässige

Veräusserung des Hauptunternehmensteils [...] sei ein Schaden durch

unterbliebene Vermögensmehrung entstanden, da der Hauptzweck der Gesellschaft

verunmöglicht worden sei. Die Beschwerdegegnerin begründet die Nichtanhandnahme

mit der Nichterfüllung des Tatbestandes, da es insbesondere am Schaden fehle.

Vorliegend sind die in der Strafanzeige

geltend gemachten Handlungen unter dem Tatbestand der ungetreuen

Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB zu prüfen, welcher

Art. 158 Ziff. 2 vorgeht.

Ungetreue Geschäftsbesorgung begeht, wer auf Grund des Gesetzes,

eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das

Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu

beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder

zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Tathandlung liegt in

der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung

als Geschäftsführer allgemein aber auch in Bezug auf spezielle Geschäfte zum

Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244

E. 2b).

Für den Treuebruchtatbestand gemäss

Art. 158 Ziff. 1 StGB braucht es die Eigenschaft als Geschäftsführer,

die Verletzung einer damit zusammenhängenden Treuepflicht, einen

Vermögensschaden sowie Vorsatz hinsichtlich dieser Elemente. Im vorliegenden

Fall ist insbesondere der Vermögensschaden umstritten, weshalb nachfolgend auf

diesen einzugehen ist.

2.1

Als Schaden gilt zunächst die

Vermögensminderung durch die Verminderung der Aktiven bzw. Vermehrung der

Passiven, wie z.B. in der Übernahme von Schulden einer AG ohne Gegenleistung (Niggli

in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2013,

Art. 158 N 127 ff.). Einen Schaden stellt sodann die unterbliebene

Vermögensmehrung dar durch Nichtvermehrung der Aktiven oder Nichtverminderung der

Passiven, sofern die Gewinnaussichten genügend konkretisiert sind, wie bspw. bei

der Nichteinziehung von geschuldeten und einbringlichen Steuern (BGE 81 IV 228

E. 1; BGE 105 IV 307 E. 4b). Nachfolgend ist zu prüfen, ob bei der

Gesellschaft effektiv ein Vermögensschaden eingetreten ist.

2.2

Der Beschwerdeführer argumentiert,

dass ein Schaden eingetreten sei, da künftige Verdienstmöglichkeiten durch den

Verkauf des Betriebsteils [...] verunmöglicht worden seien. Der Schaden bestehe

in der unterbliebenen Vermögensmehrung. Bei dieser Argumentation verkennt der

Beschwerdeführer, dass jeder Verkauf bedeutet, dass künftiges Ertragspotenzial

aufgegeben wird. Das zukünftige Ertragspotenzial wird gerade durch den

entsprechenden Verkaufspreis abgegolten, sofern dieser angemessen ist. Der

Verlust eines künftigen Ertragspotenzials führt für sich allein nicht zum

geltend gemachten Schaden.

2.3

Anders läge der Fall, wenn der

Verkaufspreis nicht angemessen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer macht erst in seiner Replik vom 8. Februar 2018

geltend, dass der Unternehmensteil [...] unter Wert verkauft worden sei. Dieses

Argument ist weder in der Strafanzeige noch der Beschwerdeschrift enthalten und

damit grundsätzlich verspätet erfolgt. Des Weiteren führt der Beschwerdeführer nicht

aus, inwiefern der Verkaufspreis als zu tief zu qualifizieren ist. Aus den

eingereichten Unterlagen lassen sich auch keine weiteren Anhaltspunkte

entnehmen.

Im Sinne einer Plausibilitätsprüfung

nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Grund-sätzen ist folgendes

anzumerken: Aus der Erfolgsrechnung [...] ist immerhin abzulesen, dass sich der

Jahreserfolg im Jahr [...] auf rund CHF [...] belief (AS 059). Der

Verkaufserlös betrug CHF [...]. Damit ist der Verkaufspreis rund [...] Mal

höher als der Jahresgewinn. Falls sich der Jahresgewinn während mehreren Jahren

in diesem Mittelwert bewegte und dies dem langfristigen Gewinnpotenzial der

Gesellschaft entspricht, ist der Verkaufspreis als nicht offensichtlich

unangemessen zu qualifizieren. Hier gilt relativierend, dass die

Rechnungslegung nach OR erfolgte und somit der Jahresgewinn tendenziell einen

tieferen Aussagegehalt hat.

Der Verkaufspreis wäre tendenziell eher

unter Wert zu qualifizieren, wenn die Gesellschaft andere grosse Substanzwerte

aufweisen würde: Dies wäre bspw. der Fall, wenn sie über werthaltige Immobilien

verfügen würde, der Gewinn aber verhältnismässig tief wäre. Eine solche

Konstellation könnte grundsätzlich einen Verdacht auf einen zu tiefen

Verkaufspreis begründen. Anhaltspunkte für eine solche Konstellation sind

jedoch nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer hat dies auch nicht

vorgetragen.

Daher erweist sich in diesem Punkt die

Beschwerde als unbegründet.

Sodann ist festzuhalten, dass sich der

Verkaufserlös grundsätzlich weiterhin im Gesellschaftsvermögen befindet. Die

CHF [...] sind – soweit aus den Belegen ersichtlich – weiterhin vorhanden

und nicht abgeflossen. Aus der Bilanz ist zu entnehmen, dass sich die flüssigen

Mittel zwischen dem Berichtsjahr [...] und dem Vorjahr um rund CHF [...]

vergrössert haben (AS 058). Aus ökonomischer Betrachtungsweise ist der

Vermögenswert damit noch vorhanden, was gegen einen Vermögensschaden spricht.

2.4

Des Weiteren bezieht sich der

Beschwerdeführer auf den Hinweis der Revisionsstelle im Revisionsbericht [...].

Im Revisionsbericht ist zu lesen: «Unsere Revision hat ergeben, dass der in der

Berichtsperiode erfolgte Verkauf eines Betriebsteils, entgegen den Vorschriften

von Art. 958c Abs. 1 Ziff. 7 OR, nicht offen in der

Erfolgsrechnung dargestellt wurde, was einem Verstoss gegen das verlangte

Bruttoprinzip der Buchführung entspricht». Der Beschwerdeführer macht damit geltend,

dass dieser Vorbehalt die inhaltliche Unzulässigkeit der Rückstellungen belege

und dies einen Vermögensschaden beweise.

Auch dieses Argument verfängt nicht:

Zwar weist die Revisionsstelle darauf hin, dass der Erlös nicht offen

dargestellt und das Bruttoprinzip verletzt wurde. Damit wird aber lediglich die

formelle Darstellungsweise bemängelt. Zwar ist erstellt, dass die

Jahresrechnung gewissen formellen buchhalterischen Vorgaben widerspricht.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich aus diesem Hinweis aber keine

Aussage über die materielle Zulässigkeit der Rückstellung ableiten. Die

mangelhafte buchhalterische Darstellung ändert nichts an der materiellen

Werthaltigkeit der Gesellschaft, da die Substanz der Gesellschaft letzten Endes

unverändert bleibt. Mit diesem Argument lässt sich kein strafbares Verhalten begründen.

2.5

Augenfällig ist jedoch, dass der

generierte Gewinn von CHF [...] zeitgleich und in der exakt gleichen Höhe

durch einen ausserordentlichen Aufwand wieder neutralisiert wurde. Der Gewinn

wurde damit nicht wie sonst üblich zu Gunsten des Eigenkapitals zugewiesen,

sondern umgehend durch Rückstellungen neutralisiert. Dem Beschwerdeführer ist

insofern zuzustimmen, dass der Zeitpunkt und die Höhe der Rückstellungen

auffallend sind. Diesbezüglich ist zu prüfen, ob die Reservenbildung zulässig war

und zu welchem Zweck diese gebildet wurden.

2.5.1

In Bezug auf die Zulässigkeit

der Rückstellungsbildung ist zu unterscheiden zwischen Rückstellungen im

engeren Sinn und stillen Reserven:

Rückstellungen im engeren Sinn müssen

gebildet werden, wenn vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen

Geschäftsjahren erwarten lassen (Art. 960e Abs. 2 Obligationenrecht,

SR 220, nachfolgend OR). Beim konkreten Entscheid, ob und in welcher Höhe

Dispositiv

Rückstellungen getätigt werden müssen, verfügt die Unternehmensleitung als

Folge der Ungewissheit der Verbindlichkeiten über einen gewissen

Ermessensspielraum. Sie hat ihr Ermessen aber stets pflichtgemäss, das heisst

nach kaufmännischen Grundsätzen, auszuüben (Entscheid des Bundesgerichts 6B_778/2011

vom 3. April 2012, E. 5.4.2 mit Verweis auf 4C.192/2004 vom 11.

August 2004, E. 2.4). Rückstellungen müssen aber nicht strikt

unternehmerisch notwendig sein. Hier besteht unternehmerische Freiheit.

Anhaltspunkte, dass im vorliegenden Fall das Ermessen entgegen kaufmännischen

Grundsätzen ausgeübt wurde, sind nicht ersichtlich.

Stille Reserven sind ebenfalls eine Form

von Rückstellungen: Es handelt sich um Reserven, die in der Bilanz nicht

erscheinen. Das Eigenkapital wird kleiner ausgewiesen, als es in Wirklichkeit ist.

Es liegt in der Natur der stillen Reserven, dass die wirtschaftliche Situation

des Unternehmens zu schlecht dargestellt wird (Druey/Druey

Just/Glanzmann: Gesellschafts- und Handelsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015,

§ 25 N 177-180). Die Bildung von stillen Reserven ist bei der

Rechnungslegung nach OR jedoch zulässig (Neuhaus/Haag

in: Honsell/Vogt/Watter (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht II,

Basel 2016, Art. 960e N 25).

Es ist in der Praxis nicht unüblich,

dass Unternehmen grössere Rückstellungen bilden, als dass es die tatsächlichen

Risiken erfordern. Bezweckt werden in der Regel steuerrechtliche Optimierungen.

Die praktisch unbeschränkte Möglichkeit der Bildung stiller Reserven wird zwar

in der Lehre kritisiert, da ein akkurates Bild über die wirtschaftliche Lage

der Gesellschaft erschwert wird. Die Bildung von stillen Reserven ist nach

Rechnungslegung gemäss OR jedoch zulässig, da die Rechnungslegung nach OR nicht

den Grundsatz der «true and fair view» verfolgt (Druey/Druey

Just/Glanzmann, § 25 N 11).

Zudem handelt es sich bei Rückstellungen

um blosse Eventualverbindlichkeiten, die gemäss Bundesgericht – zumindest im

Zeitpunkt der Verbuchung – noch keinen Einfluss auf die Höhe der Aktiven einer

Gesellschaft haben (Entscheid des Bundesgerichts 6B_778/2011 vom 3. April

2012, E. 3.4). Auch aus diesem Grund ist die Bildung der Rückstellungen

rechtlich nicht zu beanstanden und ein Schaden liegt nicht vor.

2.5.2 In Bezug auf den Zweck der

Rückstellungen ist folgendes festzuhalten: Die Bildung von Reserven ist – wie

bereits erwähnt – in der Regel durch steuerrechtliche Optimierungen motiviert.

Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich um ein gängiges Vorgehen und ist nach

OR-Rechnungslegung grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Ob dieses Vorgehen

steuerrechtlich zulässig ist, ist vorliegend nicht Verfahrensgegenstand,

offenbar wurde es von der Steuerbehörde nicht beanstandet.

Es könnte jedoch auch sein, dass die

Rückstellungen für die privaten Zwecke des Beschuldigten gebildet wurden mit

dem Ziel, diese dem Zugriff der Aktionäre zu entziehen. Es wäre folgendes

Szenario denkbar: Die Rückstellungen wurden gebildet, um in einem späteren

Zeitpunkt ungerechtfertigte Privatansprüche des Beschuldigten zu befriedigen. Dies

wäre der Fall, wenn der Beschuldigte bspw. geltend machen würde, er habe einen

ausserordentlichen Aufwand durch den Verkaufsvorgang gehabt und diese

Rückstellungen seien für sein persönliches Honorar reserviert – vorausgesetzt, dieser

Aufwand wäre übersetzt und würde dadurch unberechtigterweise Eingang in die

Jahresrechnungen finden. Falls dem so wäre, dann hätte die Bildung der

Rückstellungen allenfalls eine strafrechtliche Relevanz.

Aus den mit der Strafanzeige

eingereichten Unterlagen ergeben sich jedoch zu wenig Anhaltspunkte, aus denen

sich eine derartige deliktische Motivation ergeben würde. Ein entsprechender

Anfangsverdacht ist nicht ersichtlich. Zudem ist die Wahrscheinlichkeit, dass

die Rückstellungen zur Befriedigung von ungerechtfertigten Privatansprüchen des

Beschuldigten gebildet wurden, als relativ klein zu qualifizieren. Aus diesen

Gründen ist die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden.

2.6 Schliesslich macht der Beschwerdeführer

geltend, dass der Beschuldigte die aktienrechtliche Kompetenzordnung bei der

Bildung von Rückstellungen verletzt habe. Wie bereits ausgeführt, lassen die

Bestimmungen zu den Rückstellungen stille Reserven weitestgehend zu.

Rückstellungen bewirken bei einer Aktiengesellschaft in der Tat eine

Verschiebung von Kompetenzen von der Generalversammlung an den Verwaltungsrat,

da stille Reserven in Form von Rückstellungen verdecktes Eigenkapital

darstellen und damit nicht in der Verfügungsmacht der Generalversammlung stehen

(Neuhaus/Haag, BSK OR II, Art. 960e N 25). Diese Verschiebung der

Kompetenzen ist aber zivilrechtlich zulässig. Auch aus diesem Grund lässt sich

somit kein strafbares Verhalten des Beschuldigten begründen.

2.7 Zusammenfassend ergibt sich damit in

Bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung, dass sich aus den Informationen in

der Strafanzeige und Beilagen kein hinreichender Tatverdacht für ein

strafrechtlich relevantes Verhalten ergibt. Vielmehr ist Art. 158 StGB

offensichtlich nicht erfüllt. Auch die Tatsache, dass es sich um einen

komplexen Sachverhalt handelt, ändert nichts daran, dass in Bezug auf die

ungetreue Geschäftsbesorgung offensichtlich kein Vermögensschaden vorliegt und

damit ein strafrelevantes Verhalten ausscheidet.

3. Sodann sieht der Beschwerdeführer das

Delikt der Urkundenfälschung resp. Falschbeurkundung erfüllt. Durch die

Neutralisierung des Verkaufserlöses sei die wirtschaftliche Lage der

Gesellschaft in der Jahresrechnung inhaltlich falsch dargestellt worden.

3.1 Der Falschbeurkundung macht sich

strafbar, wer eine echte, aber inhaltlich unwahre Urkunde errichtet, bei

welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht

übereinstimmen (Boog, BSK StGB II, Art. 251 N 64). Zudem braucht es

Vorsatz, Täuschungs- und Schädigungs- oder Vorteilsabsicht.

3.2 Urkundenqualität ist gemäss

Bundesgericht bei Jahresrechnungen zu bejahen. Eine Urkunde erbringt den Beweis

materieller Wahrheit, wenn ihr eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Eine

solche liegt vor, wenn allgemeingültige, objektive Garantien die Wahrheit der

Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 117 IV 35 E. 1d). Das ist

etwa der Fall bei gesetzlichen Bestimmungen wie die allgemeinen Bilanz- und

Rechnungslegungsvorschriften gemäss Art. 957a ff. OR (Boog, BSK StGB II,

Art. 251 N 86). Der kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung,

welche den allgemeinen Bilanz- und Rechnungslegungsvorschriften unterworfen

ist, wird erhöhte Glaubwürdigkeit in Bezug auf die in ihnen aufgezeichneten wirtschaftlichen

Sachverhalte bejaht (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1).

Ein strafrechtlich relevantes Verhalten

setzt immer eine Verletzung zivilrechtlicher Rechnungslegungsvorschriften

voraus (Boog, BSK StGB II, Art. 251 N 87). Der Umfang der

Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten ergibt sich aus dem Privatrecht. Ob

eine Jahresrechnung materiell richtig bzw. wahr ist, entscheidet sich nach den

gesetzlichen Bewertungsvorschriften (Boog, a.a.O., N 95). Die materielle

Wahrheit von Jahresrechnungen beurteilt sich damit nach den zivilrechtlichen

Regeln (Entscheid des Bundesgerichts 6B_711/2012 vom 17. Mai 2013,

E. 6.2). Das Vortäuschen einer zu ungünstigen Lage durch überhöhte

Rückstellungen erfüllt den Tatbestand nur, wenn objektiv gegen zivilrechtliche

Buchführungs- resp. Buchhaltungsvorschriften verstossen wird (Boog, a.a.O.,

N 96; Urteil des Bundesgerichts 6B_367/2007 vom 10. Oktober 2007,

E. 4.3).

Somit sind die allgemeinen Bilanz- und

Rechnungslegungsvorschriften gemäss Art. 957a ff. OR entscheidender Anknüpfungspunkt.

Sie sind entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob eine Jahresrechnung im

strafrechtlichen Sinne materiell wahr ist und ob allenfalls eine

Falschbeurkundung begangen wurde. Nur bei Verletzung von zivilrechtlichen

Rechnungslegungsvorschriften kann ein strafrechtlich relevantes Verhalten

überhaupt vorliegen (Boog, a.a.O., N 87).

3.3 Eine Jahresrechnung ist Teil des

Geschäftsberichts, welcher im Rahmen der Rechnungslegung erstellt wird

(Art. 958 Abs. 2 OR). Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche

Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil

bilden können (Art. 958 Abs. 1 OR).

Für die Rechnungslegung hat der

Gesetzgeber die Grundsätze der ordnungsgemässen Rechnungslegung in

Art. 958c OR aufgestellt. Die Rechnungslegung muss klar, verständlich,

vollständig, verlässlich und vorsichtig sein (Art. 958c Abs. 1

Ziff. 1-5 OR). Zweck ist die Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse (Müller/Henry/Barmettler in: Pfaff/Glanz/Stenz/Zihler (Hrsg.),

Rechnungslegung nach Obligationenrecht, Praxiskommentar, Zürich 2014,

Art. 958c N 10). Die Rechtsprechung kennt u.a. den Grundsatz der

Vollständigkeit, Verlässlichkeit und Vorsicht sowie das Verrechnungsverbot (BGE

122 IV 25 E. 2c).

3.4 Zum Grundsatz der Vollständigkeit

(Art. 958c Abs. 1 Ziff. 2 OR) gehört, dass alle Informationen,

soweit sie für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens

massgeblich sind, darzustellen und offenzulegen sind (Müller/Henry/Barmettler, Praxiskommentar, Art. 958c

N 29). Stille Reserven trüben grundsätzlich die akkurate Darstellung der

wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft. Der Grundsatz der wahrheitsgetreuen

Erfassung wird aufgrund der Möglichkeit zur Bildung von stillen Reserven

relativiert (Neuhaus/Schärer, BSK OR II, Art. 957a N 16). Die

allenfalls verzerrte Darstellung durch Bildung übermässiger Reserven ist nach

OR-Rechnungslegung zulässig. Durch die zivilrechtliche Zulässigkeit des

Vorgangs ist eine Falschbeurkundung ausgeschlossen.

3.5 Zum Grundsatz der Verlässlichkeit

(Art. 958c Abs. 1 Ziff. 3 OR) gehört laut Botschaft auch das

Prinzip der Bilanzwahrheit. Die Lehre unterscheidet zwischen formeller und

materieller Bilanzwahrheit: Die formelle Bilanzwahrheit besagt, dass der

Geschäftsbericht mit den Belegen übereinstimmen muss und dass die aufgezeichneten

Buchungstatsachen tatsächlich existieren müssen (Käfer, Berner Kommentar zum

Obligationenrecht, Die kaufmännische Buchführung, Art. 959 N 285,

N 289). Im vorliegenden Fall wurden die Rückstellungen effektiv getätigt,

weshalb die formelle Bilanzwahrheit zu bejahen ist.

Die materielle Bilanzwahrheit hingegen

betrifft Bewertungen, welche nach anerkannten betriebswirtschaftlichen

Grundsätzen vorgenommen werden müssen (Müller/Henry/Barmettler, Praxiskommentar, Art. 958c N 39).

Solange Bewertungen nach anerkannten Methoden erfolgen, ist die materielle

Bilanzwahrheit gewahrt (Entscheid des Bundesgerichts 4C.363/2000 vom

3. April 2001, E. 3b). Die Lehre bemängelt jedoch, dass das Prinzip

der Verlässlichkeit und damit die Bilanzwahrheit durch die Zulassung von

stillen Reserven erheblich vermindert wird, hält aber fest, dass diese

rechtlich zulässig sind (Druey/Druey Just/Glanzmann, § 25 N 9; Müller/Henry/Barmettler, Praxiskommentar, N 41).

3.6 Die inhaltliche Wahrheit einer

Jahresrechnung bezieht sich auch auf Bewertungsfragen: Die Bildung von

Rückstellungen hat mit Ermessens- und Bewertungsentscheiden zu tun. Bewertungen

bewegen sich stets im Spannungsfeld zwischen Vorsichtsprinzip und der

Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse (Müller/Henry/Barmettler, Praxiskommentar, Art. 958c N 16).

Das Argument des Beschwerdeführers, wonach die tatsächliche wirtschaftliche

Lage durch Bildung der Rückstellungen und stillen Reserven verzerrt wurde, mag damit

grundsätzlich zutreffen. Dies ist jedoch bei einer Bilanzierung nach OR zulässig.

Dass mit stillen Reserven der Grundsatz der «true and fair view» verletzt wird,

ist unter OR hinzunehmen. Wären hingegen andere Rechnungslegungsstandards

gewählt worden, wäre die Ausgangslage anders zu qualifizieren.

3.7 Zum Bruttoprinzip ist folgendes

anzumerken: Auch die Tatsache, dass in der Erfolgsrechnung das Bruttoprinzip

verletzt wurde, begründet noch kein strafrechtliches Verhalten: Das

Bruttoprinzip bzw. Verrechnungsverbot gemäss Art. 958c Abs. 1

Ziff. 7 OR besagt, dass zwischen den beiden Seiten der Rechnung keine

Verrechnung stattfinden darf wird (Druey/Druey Just/Glanzmann, § 25

N 138). Das Verrechnungsverbot besagt, dass Aktiven und Passiven nicht

miteinander verrechnet werden dürfen. Dies gilt aber nicht absolut (Müller/Henry/Barmettler, Praxiskommentar, Art. 958c N 69).

Im vorliegenden Fall hätten die

einzelnen Positionen gesondert als Aufwand resp. Ertrag verbucht werden müssen.

Wie bereits ausgeführt, betrifft dies jedoch lediglich eine formelle Darstellungsweise.

Die mangelhafte buchhalterische Darstellung ändert nichts am Informationsgehalt

über die Werthaltigkeit der Gesellschaft. Ein inhaltlich unwahres Bild im

strafrechtlichen Sinne ist damit nicht ersichtlich.

3.8 Auch lässt sich die vorliegende

Konstellation nicht unter einen Fall subsumieren, bei welchem das Bundesgericht

eine Falschbeurkundung anerkannt hat: Das Bundesgericht bejahte bspw. eine

Falschbeurkundung in einem Fall, bei dem Vergünstigungen und Ausgaben privater

Art zu Unrecht als geschäftsbedingt ausgewiesen wurden oder bei welchem

Lohnzahlungen auf einem sachfremden Aufwandkonto verbucht wurden (Entscheid des

Bundesgerichts 6B_367/2007 vom 10. Oktober 2007, E. 4.3). Ebenfalls

bejahte es die Falschbeurkundung in einem Fall, bei welchem die Aktiven

gänzlich weggelassen wurden (Entscheid des Bundesgerichts BGer 6B_367/2007,

E. 4.3). Das Bundesgericht bejahte die materielle Unwahrheit einer

Erfolgsrechnung, bei welcher gewisse Einnahmen gar nicht verbucht wurden (BGE

125 IV 17 E. 2c). Im vorliegenden Fall sind diese Beispiele aber nicht

einschlägig.

Vielmehr ist die Bildung von

Rückstellungen als betriebswirtschaftlicher Vorgang zu qualifizieren, welcher

nach OR zulässig war. Eine gewisse Verzerrung ist zivilrechtlich zulässig. Da

keine Verletzungen von zivilrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen,

ist ein strafrechtlich relevantes Verhalten offenkundig nicht erfüllt. Zusammenfassend

ist die Falschbeurkundung offensichtlich nicht erfüllt und damit die

Nichtanhandnahme nicht zu beanstanden.

4. Sodann sieht der Beschwerdeführer den

Tatbestand des Betrugs erfüllt.

4.1 Den Tatbestand des Betrugs im Sinne

von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern

unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung

von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten

bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Als

Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen

eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine

unrichtige Erklärung von Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene

oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände.

Im vorliegenden Fall sind keine

konkreten Anhaltspunkte oder Belege ersichtlich, welche dafürsprechen, dass der

Beschuldigte bereits bei Vertragsschluss im Jahr [...] Verhandlungen über

einen späteren Verkauf mit der Konkurrenz geführt hatte. Dass der Beschuldigte

durch Vorspiegelung falscher Tatsachen den Beschwerdeführer zum Verkauf der

Aktien veranlasst hat, ist nicht nachvollziehbar. Damit ist auch die

Nichtanhandnahme in Bezug auf den Betrug nicht zu beanstanden.

5. Zusammenfassend hat die

Staatsanwaltschaft die Strafanzeigen somit zu Recht nicht an die Hand genommen.

Gegen den Beschuldigten kann nicht mit einer realistischen Chance auf eine

Verurteilung eine Strafuntersuchung eröffnet resp. Anklage erhoben werden. Die

Eröffnung einer Strafuntersuchung ist daher nicht gerechtfertigt und die

Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden.

6. Damit erweist sich die Beschwerde als

unbegründet und ist abzuweisen.

7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 1’500.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

7.2 Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach

dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das

ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er auch die

durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen

Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom

Bundesgericht beurteilten Fall hatte der Beschwerdeführer das

Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss der

Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des Beschuldigten verlangt.

Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Damit trage der

Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das Bundesgericht hielt fest, die

Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, indem sie den

Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den Beschuldigten für das

Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers

zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten sei nicht zu

beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.

Der vorliegende Fall liegt gleich wie

derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Der Beschwerdeführer hat

somit für die Aufwendungen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren

aufzukommen.

Die von Rechtsanwalt Benjamin Kamber

eingereichte Honorarnote ist angemessen. Der Beschwerdeführer ist folglich zu

verpflichten, dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 2'157.05 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’500.00 zu bezahlen.

3. Der Beschwerdeführer hat dem

Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total

CHF 2'157.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Riechsteiner