BKBES.2017.192
Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
23. Mai 2018Deutsch28 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 23. Mai 2018
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad
Jeker,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2.
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Benjamin Kamber,
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 21. Juli 2017 liess der
Beschwerdeführer A.___ bei der Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten B.___
Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Betrugs
einreichen. Gemäss Anzeige habe der Beschwerdeführer dem Beschuldigen im Jahr [...]
die Aktienmehrheit an der C.___ AG im Sinne einer Unternehmensnachfolge
verkauft. Da das Unternehmen im Sinne einer langfristig angelegten
Unternehmensnachfolge veräussert worden sei, sei der Kaufpreis der Aktien weit
unter dem wirklichen Wert erfolgt.
Kurz nach Abwicklung des Kaufvertrages
habe der Beschuldigte den Hauptunternehmensteil [...] veräussert, was einer
Teilliquidation gleichkomme. Der Beschuldigte habe ohne Ermächtigung der Generalversammlung
gehandelt und die Vorschriften des Aktienrechts verletzt. Der Beschuldigte habe
einen ausserordentlichen Gewinn realisieren und dem Beschwerdeführer dessen
Liquidationsanteil vorenthalten wollen. Durch Umgehung der aktienrechtlichen
Kompetenzordnung habe der Beschuldigte den rentablen Unternehmensteil [...]
veräussert, womit er sich dem Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung
ausgesetzt habe.
Um den generierten Verkaufserlös
gegenüber den Aktionären nicht offenlegen zu müssen, habe der Beschuldigte den
Erlös in der Jahresrechnung [...] verschleiert. Dadurch habe er eine
Falschbeurkundung begangen. Konkret sei die Verschleierung des Verkaufserlöses
erfolgt, indem der Erlös sogleich mit einem ausserordentlichen Aufwand resp.
Rückstellungen neutralisiert worden sei. Die Bildung von Rückstellungen sei
nicht erforderlich gewesen und damit pflichtwidrig erfolgt. Dies stelle einen
Verstoss gegen das buchhalterische Bruttoprinzip und eine Umgehung des
Verrechnungsverbots dar. Auch im Revisionsbericht sei ein expliziter Hinweis
auf die Verletzung des Verrechnungsverbotes enthalten. Der Beschuldigte habe
inhaltlich unwahre Angaben über die Werthaltigkeit der Gesellschaft
vorgenommen, weshalb er sich einer Falschbeurkundung strafbar gemacht habe.
Sodann bestehe der Anfangsverdacht, dass
sich der Beschuldigte des Betrugs strafbar gemacht habe. Der Beschwerdeführer
habe dem Beschuldigten die Aktien nur unter der Voraussetzung einer
langfristigen Weiterführung des Unternehmens unter deren wirklichen Wert
verkauft. Der Beschuldigte habe aber kurz nachdem er Mehrheitsaktionär und
alleiniger Verwaltungsrat geworden sei, den Hauptunternehmensteil an die
Konkurrenz veräussert. Dies begründe den Verdacht, dass der Beschuldigte
bereits vor Abschluss des Aktienkaufvertrags mit der Konkurrenz in
Verkaufsgesprächen gestanden sei. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er bei
erster Gelegenheit verkaufen werde. Durch Vorspiegelung falscher Tatsachen
(Weiterführung des Unternehmens) habe der Beschuldigte den Beschwerdeführer zum
Verkauf der Aktienmehrheit zu einem nicht marktkonformen Preis veranlasst. Dadurch
entstehe der Verdacht, dass er sich des Betrugs strafbar gemacht haben könnte.
2. Mit Verfügung vom 31. Oktober
2017 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige mit der Begründung nicht an
die Hand, dass die angezeigten Straftatbestände offensichtlich nicht erfüllt
seien bzw. dass die Strafanzeige keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen
vermöge.
In Bezug auf die ungetreue
Geschäftsbesorgung verneint die Beschwerdegegnerin die Erfüllung des
Tatbestandes, da es insbesondere am objektiven Tatbestandsmerkmal des Schadens
fehle. Es bestehe kein zivilrechtlicher Anspruch des Aktionärs auf den durch
den Aktienverkauf generierten Gegenwert. Insbesondere liege auch keine
faktische Liquidation vor, da keine Erlösverteilung stattgefunden habe. Damit
falle beim Beschwerdeführer auch kein Erlösanspruch an. Dass der Verkaufspreis
zu niedrig angesetzt worden sei und sich der Beschwerdeführer einer
Pflichtverletzung schuldig gemacht habe, werde in der Anzeige nicht dargelegt.
Dadurch fehle es an einem rechtsgenügenden Tatverdacht betreffend ungetreue
Geschäftsbesorgung.
In Bezug auf die Falschbeurkundung sei
ein hinreichender Tatverdacht ebenfalls zu verneinen. Eine Falschbeurkundung
komme vorliegend nicht in Frage, da die Bruttozahlen der Bilanz- und
Erfolgsrechnung dem Anhang der Jahresrechnung entnommen werden könnten.
Objektiv liege deshalb keine unwahre Urkunde vor. In subjektiver Hinsicht fehle
es an der Täuschungs- und Schädigungsabsicht. Da der Ertrag explizit im Anhang
zur Jahresrechnung [...] aufgeführt worden sei, sei eine Täuschung objektiv
unmöglich. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass nicht über
Umstände getäuscht werden könne, der sich explizit aus einem Dokument ergeben
würden. Deshalb fehle es an einer subjektiven Täuschungsabsicht. Auch fehle es
an einer Schädigungsabsicht, da gar kein Schaden ersichtlich sei. Da die
Aktionäre keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Partizipation am Verkaufserlös
hätten und keine Teilliquidation vorliege, liege kein Schaden vor. Daher fehle
es auch an einer entsprechenden Schädigungsabsicht.
In Bezug auf den Betrugsverdacht bemängelt
die Staatsanwaltschaft, dass in der Anzeige keine konkreten Anhaltspunkte oder
Belege ins Feld geführt würden, welche dafürsprächen, dass der Beschuldigte
bereits bei Vertragsschluss im Jahr [...] Verhandlungen über einen späteren
Verkauf mit der Konkurrenz geführt hatte oder zu führen beabsichtigt habe. Es
widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Verkauf eines
Betriebsteils mit einem substantiellen Investitionsvolumen bereits [...] Jahre
vor dem eigentlichen Vertragsschluss anvisiert werde. Der Beschwerdeführer habe
auch in diesem Punkt keinen hinreichenden Tatverdacht darlegen können, weshalb
der Betrug klarerweise nicht erfüllt sei.
3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung
liess der Beschwerdeführer am 16. November 2017 form- und fristgerecht
Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Rückweisung
der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Durchführung einer Strafuntersuchung.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine
Nichtanhandnahmeverfügung von Lehre und Rechtsprechung hoch angesetzt und
vorliegend klar nicht erfüllt seien. Nur wenn mit Sicherheit kein
strafrelevantes Verhalten vorliege, dürfe unter Berücksichtigung des
Verfahrensprinzips «in dubio pro duriore» eine Nichtanhandnahme erfolgen.
Vorliegend handle es sich um einen komplexen Sachverhalt und es stehe nicht
sicher fest, dass kein strafbares Verhalten vorliege.
In Bezug die ungetreue
Geschäftsbesorgung macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend,
dass ein Schaden auch in einer unterbliebenen Vermögensmehrung bestehen könne.
Durch den unzulässigen Verkauf des Hauptunternehmensteils sei der Hauptzweck
der Gesellschaft verunmöglicht worden. Durch den Verkauf eines rentablen
Unternehmensteils falle künftiger Gewinn weg, was einer unterbliebenen
Vermögensmehrung entspreche. Dass der Verkauf eines wesentlichen
Unternehmensteils einer faktischen Teilliquidation gleichkomme, habe er bereits
in seiner Anzeige mit Verweis auf Böckli
untermauert. Gemäss herrschender Lehre sei die Qualifikation einer
Teilliquidation jedoch komplex und verschwommen. Da per se keine Klarheit über
diese tatrelevante Frage herrsche, komme eine Nichtanhandnahme nicht in Frage.
In seiner Beschwerdeschrift hielt der
Beschwerdeführer in Bezug auf die Falschbeurkundung daran fest, dass durch die
Verletzung des Bruttoprinzips bzw. durch Umgehung des Verrechnungsverbotes eine
inhaltlich unwahre Urkunde entstanden und dadurch eine Falschbeurkundung
erfolgt sei. Die Verletzung des Bruttoprinzips und die Bildung von
Rückstellungen seien unzulässig gewesen. Die Rückstellungen hätten allein dazu
gedient, um die Ansprüche des Beschwerdeführers zu vereiteln. Die
Beschwerdegegnerin habe gewisse Aspekte gar nicht erst geprüft, weshalb die
Nichtanhandnahme bundesrechtswidrig sei.
In Bezug auf den Betrug räumt der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift jedoch ein, dass sich der
Tatverdacht des Betrugs vor allem aus den Ausführungen zu den übrigen Delikten
ergebe. Der Verdacht dränge sich aber nach wie vor auf, dass der Beschuldigte
in betrügerischer Weise die Bestimmungen des Aktionärsbindungsvertrages
umgangen und den Beschwerdeführer in arglistiger Weise als Aktionär betrogen
habe.
Alles in allem liege aber kein derart
klarer Fall vor, dass eine Nichtanhandnahme angezeigt sei.
4. Nach Eingang der Beschwerdeschrift
wurde der Beschwerdeführer vom hiesigen Gericht mit Verfügung vom
17. November 2017 zur Leistung einer Kostensicherheit von CHF 1'500.00
verpflichtet. Diese Verfügung wurde ebenfalls dem Beschuldigten eröffnet.
5. Mit Eingabe vom 30. November
2017 liess der Beschwerdeführer die Eröffnung der Verfügung vom 17. November
2017 an den Beschuldigten beanstanden. Der Beschuldigte habe im
Beschwerdeverfahren keine Parteistellung. Die Beschwerdegegnerin habe mit guten
Gründen auf die Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung an den Beschuldigten verzichtet.
Nun seien Kollusionshandlungen durch den Beanzeigten nicht auszuschliessen.
Gemäss der neueren bundesgerichtlichen
Rechtsprechung hat die beschuldigte Person grundsätzlich das Recht, über die
Strafanzeige und deren förmliche Erledigung durch die Staatsanwaltschaft informiert
zu werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2017 vom 7. Dezember
2017, E. 3.2). Spätestens im Beschwerdeverfahren muss eine Orientierung
der beschuldigten Person erfolgen, was im vorliegenden Fall pflichtgemäss
erfolgt ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör darf nur bei begründetem
Verdacht auf Rechtsmissbrauch oder überwiegender öffentlicher oder privater
Geheimhaltungsinteressen eingeschränkt werden (Art. 108 Abs. 1 StPO).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer die
Notwendigkeit eines Geheimverfahrens und die Ausschaltung seiner Parteirechte
nicht dargetan. Bei der Behauptung des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe
sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Falschbeurkundung und des Betrugs
strafbar gemacht, handelt sich vorerst um einen Parteistandpunkt, der von der
Staatsanwaltschaft erstinstanzlich verworfen wurde und nun im
parteiöffentlichen Beschwerdeverfahren noch zu prüfen ist. In der vorliegenden
Konstellation sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Einschränkung des
rechtlichen Gehörs rechtfertigen würden, weshalb das hiesige Gericht die
Verfügung vom 17. November 2017 dem Beschuldigten eröffnet hat.
6. Mit Verfügung vom 1. Dezember
2017 wurde die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme aufgefordert. In ihrer fristgerechten
Stellungnahme vom 13. Dezember 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die
Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen wies die Beschwerdegegnerin erneut darauf
hin, dass der angezeigte Sachverhalt offenkundig nicht strafbar sei.
Eine ungetreue Geschäftsbesorgung falle
mangels Schaden ausser Betracht. Der Unternehmensteil sei nicht unter Wert
verkauft worden. Die Gesellschaft habe einen Gegenwert in Form von Liquidität
erhalten, weshalb im Vermögen der Gesellschaft kein Schaden eingetreten sei. Es
liege auch kein Schaden durch unterbliebene Gewinnrealisierung vor, da die
zukünftige Rentabilität rein spekulativ und nicht belegt sei. Eine
Falschbeurkundung sei ebenfalls ausgeschlossen, da die Erfolgsrechnung aufgrund
des Anhangs nicht inhaltlich unwahr sei. Ein Betrugsverdacht sei mangels
hinreichend konkreten Ausführungen nicht ersichtlich.
7. Mit Verfügung vom 8. Januar 2018
wurde dem Beschuldigten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2018 beantragte dieser die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdeführers.
Im Wesentlichen liess der Beschuldigte
ausführen, dass sich der Beschwerdeführer nicht habe damit abfinden können,
dass [...] aufgrund von Unrentabilität habe verkauft werden müssen. Bei der
Veräusserung des Unternehmensteils [...] habe es sich um einen gesetzlich
zulässigen operativen Entscheid gehandelt. Die ungetreue Geschäftsbesorgung sei
eindeutig nicht erfüllt, da die Bildung von Rückstellungen durch die
Revisionsstelle nicht beanstandet worden sei. Die Falschbeurkundung sei
ebenfalls ausgeschlossen, da der Verkaufserlös aus dem Anhang der
Jahresrechnung eindeutig hervorgegangen sei. Sodann würden die Betrugsvorwürfe
auf reinen Spekulationen basieren. Vorliegend dürfe das Strafrecht nicht dazu missbraucht
werden, um vermeintliche obligationenrechtliche Ansprüche durchzusetzen. Dass
auch auf privatrechtlicher Ebene kein relevantes Fehlverhalten vorliege, sei
dadurch belegt, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Klageeinleitung nach
erfolgter Schlichtungsverhandlung vor dem Richteramt [...] unbenutzt habe
verstreichen lassen.
8. Am 8. Februar 2018 reichte der
Beschwerdeführer seine Replik ein. Er liess ausführen, dass die Jahresrechnung
den effektiven Verkaufspreis nicht ausweise, sondern dass es einen
ausserordentlichen Ertrag im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Betriebsteils
gegeben habe. Es sei von einem wesentlich höheren Verkaufspreis auszugehen und
diesfalls sei die Erfolgsrechnung inhaltlich unwahr und eine Falschbeurkundung
erfüllt. Sollte der Verkaufspreis aber effektiv CHF [...] betragen haben,
dann sei der Betriebsteil [...] offensichtlich unter Wert verkauft worden, was
eine Schädigung der Gesellschaft bedeute und den Verdacht auf ungetreue
Geschäftsbesorgung begründe.
9. Mit Eingabe vom 21. Februar 2018
reichte der Beschuldigte seine Duplik ein und argumentierte, dass es sich nicht
um eine Teilliquidation handle, da der Erlös wieder in die Gesellschaft
investiert worden sei. Die Jahresrechnung sei inhaltlich nicht unwahr, da sie
vollumfänglich den tatsächlichen Begebenheiten entsprochen habe. Die Beschwerdegegnerin
reichte innert Frist keine Stellungnahme ein.
10. Nachdem die Duplik mit Verfügung vom
22. Februar 2018 an den Beschwerdeführer zur freigestellten Stellungnahme
zugestellt wurde und sich dieser nicht mehr vernehmen liess, erweist sich die
vorliegende Sache als spruchreif.
Erwägungen
II.
1.
Nach Art. 310 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die
Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder
des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a),
Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 genannten
Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Im Übrigen richtet
sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Abs.
2).
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung
eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» (Urteil des
Bundesgerichts 1C_633/2013 vom 23. April 2014, E. 3.3). Dieser
fliesst aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder
Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer
Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet
werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in
Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher
erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines
Freispruches oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in
der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung
auf.
Eine Untersuchung hingegen ist zu
eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der
Strafanzeige oder aus den Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein
hinreichender Tatverdacht für ein strafrechtlich relevantes Verhalten ergibt
(Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Vorausgesetzt werden deliktsrelevante
Anhaltspunkte. Dabei müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung
erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und
konkreter Natur sein. Der Anfangsverdacht soll eine plausible
Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung
einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2014 vom
3.
November 2014, E. 2.4.1;6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013,
E. 1.4).
Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig
und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall - wenn die Sach- und/oder
die Rechtslage nicht von vornherein klar sind - ist eine Untersuchung zu
eröffnen. Bei blossen Zweifeln, ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen
wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen.
2.
Der Beschwerdeführer wirft dem
Beschuldigten ungetreue Geschäftsbesorgung vor. Durch die unzulässige
Veräusserung des Hauptunternehmensteils [...] sei ein Schaden durch
unterbliebene Vermögensmehrung entstanden, da der Hauptzweck der Gesellschaft
verunmöglicht worden sei. Die Beschwerdegegnerin begründet die Nichtanhandnahme
mit der Nichterfüllung des Tatbestandes, da es insbesondere am Schaden fehle.
Vorliegend sind die in der Strafanzeige
geltend gemachten Handlungen unter dem Tatbestand der ungetreuen
Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB zu prüfen, welcher
Art. 158 Ziff. 2 vorgeht.
Ungetreue Geschäftsbesorgung begeht, wer auf Grund des Gesetzes,
eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das
Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu
beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder
zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Tathandlung liegt in
der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung
als Geschäftsführer allgemein aber auch in Bezug auf spezielle Geschäfte zum
Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244
E. 2b).
Für den Treuebruchtatbestand gemäss
Art. 158 Ziff. 1 StGB braucht es die Eigenschaft als Geschäftsführer,
die Verletzung einer damit zusammenhängenden Treuepflicht, einen
Vermögensschaden sowie Vorsatz hinsichtlich dieser Elemente. Im vorliegenden
Fall ist insbesondere der Vermögensschaden umstritten, weshalb nachfolgend auf
diesen einzugehen ist.
2.1
Als Schaden gilt zunächst die
Vermögensminderung durch die Verminderung der Aktiven bzw. Vermehrung der
Passiven, wie z.B. in der Übernahme von Schulden einer AG ohne Gegenleistung (Niggli
in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Basel 2013,
Art. 158 N 127 ff.). Einen Schaden stellt sodann die unterbliebene
Vermögensmehrung dar durch Nichtvermehrung der Aktiven oder Nichtverminderung der
Passiven, sofern die Gewinnaussichten genügend konkretisiert sind, wie bspw. bei
der Nichteinziehung von geschuldeten und einbringlichen Steuern (BGE 81 IV 228
E. 1; BGE 105 IV 307 E. 4b). Nachfolgend ist zu prüfen, ob bei der
Gesellschaft effektiv ein Vermögensschaden eingetreten ist.
2.2
Der Beschwerdeführer argumentiert,
dass ein Schaden eingetreten sei, da künftige Verdienstmöglichkeiten durch den
Verkauf des Betriebsteils [...] verunmöglicht worden seien. Der Schaden bestehe
in der unterbliebenen Vermögensmehrung. Bei dieser Argumentation verkennt der
Beschwerdeführer, dass jeder Verkauf bedeutet, dass künftiges Ertragspotenzial
aufgegeben wird. Das zukünftige Ertragspotenzial wird gerade durch den
entsprechenden Verkaufspreis abgegolten, sofern dieser angemessen ist. Der
Verlust eines künftigen Ertragspotenzials führt für sich allein nicht zum
geltend gemachten Schaden.
2.3
Anders läge der Fall, wenn der
Verkaufspreis nicht angemessen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer macht erst in seiner Replik vom 8. Februar 2018
geltend, dass der Unternehmensteil [...] unter Wert verkauft worden sei. Dieses
Argument ist weder in der Strafanzeige noch der Beschwerdeschrift enthalten und
damit grundsätzlich verspätet erfolgt. Des Weiteren führt der Beschwerdeführer nicht
aus, inwiefern der Verkaufspreis als zu tief zu qualifizieren ist. Aus den
eingereichten Unterlagen lassen sich auch keine weiteren Anhaltspunkte
entnehmen.
Im Sinne einer Plausibilitätsprüfung
nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Grund-sätzen ist folgendes
anzumerken: Aus der Erfolgsrechnung [...] ist immerhin abzulesen, dass sich der
Jahreserfolg im Jahr [...] auf rund CHF [...] belief (AS 059). Der
Verkaufserlös betrug CHF [...]. Damit ist der Verkaufspreis rund [...] Mal
höher als der Jahresgewinn. Falls sich der Jahresgewinn während mehreren Jahren
in diesem Mittelwert bewegte und dies dem langfristigen Gewinnpotenzial der
Gesellschaft entspricht, ist der Verkaufspreis als nicht offensichtlich
unangemessen zu qualifizieren. Hier gilt relativierend, dass die
Rechnungslegung nach OR erfolgte und somit der Jahresgewinn tendenziell einen
tieferen Aussagegehalt hat.
Der Verkaufspreis wäre tendenziell eher
unter Wert zu qualifizieren, wenn die Gesellschaft andere grosse Substanzwerte
aufweisen würde: Dies wäre bspw. der Fall, wenn sie über werthaltige Immobilien
verfügen würde, der Gewinn aber verhältnismässig tief wäre. Eine solche
Konstellation könnte grundsätzlich einen Verdacht auf einen zu tiefen
Verkaufspreis begründen. Anhaltspunkte für eine solche Konstellation sind
jedoch nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer hat dies auch nicht
vorgetragen.
Daher erweist sich in diesem Punkt die
Beschwerde als unbegründet.
Sodann ist festzuhalten, dass sich der
Verkaufserlös grundsätzlich weiterhin im Gesellschaftsvermögen befindet. Die
CHF [...] sind – soweit aus den Belegen ersichtlich – weiterhin vorhanden
und nicht abgeflossen. Aus der Bilanz ist zu entnehmen, dass sich die flüssigen
Mittel zwischen dem Berichtsjahr [...] und dem Vorjahr um rund CHF [...]
vergrössert haben (AS 058). Aus ökonomischer Betrachtungsweise ist der
Vermögenswert damit noch vorhanden, was gegen einen Vermögensschaden spricht.
2.4
Des Weiteren bezieht sich der
Beschwerdeführer auf den Hinweis der Revisionsstelle im Revisionsbericht [...].
Im Revisionsbericht ist zu lesen: «Unsere Revision hat ergeben, dass der in der
Berichtsperiode erfolgte Verkauf eines Betriebsteils, entgegen den Vorschriften
von Art. 958c Abs. 1 Ziff. 7 OR, nicht offen in der
Erfolgsrechnung dargestellt wurde, was einem Verstoss gegen das verlangte
Bruttoprinzip der Buchführung entspricht». Der Beschwerdeführer macht damit geltend,
dass dieser Vorbehalt die inhaltliche Unzulässigkeit der Rückstellungen belege
und dies einen Vermögensschaden beweise.
Auch dieses Argument verfängt nicht:
Zwar weist die Revisionsstelle darauf hin, dass der Erlös nicht offen
dargestellt und das Bruttoprinzip verletzt wurde. Damit wird aber lediglich die
formelle Darstellungsweise bemängelt. Zwar ist erstellt, dass die
Jahresrechnung gewissen formellen buchhalterischen Vorgaben widerspricht.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich aus diesem Hinweis aber keine
Aussage über die materielle Zulässigkeit der Rückstellung ableiten. Die
mangelhafte buchhalterische Darstellung ändert nichts an der materiellen
Werthaltigkeit der Gesellschaft, da die Substanz der Gesellschaft letzten Endes
unverändert bleibt. Mit diesem Argument lässt sich kein strafbares Verhalten begründen.
2.5
Augenfällig ist jedoch, dass der
generierte Gewinn von CHF [...] zeitgleich und in der exakt gleichen Höhe
durch einen ausserordentlichen Aufwand wieder neutralisiert wurde. Der Gewinn
wurde damit nicht wie sonst üblich zu Gunsten des Eigenkapitals zugewiesen,
sondern umgehend durch Rückstellungen neutralisiert. Dem Beschwerdeführer ist
insofern zuzustimmen, dass der Zeitpunkt und die Höhe der Rückstellungen
auffallend sind. Diesbezüglich ist zu prüfen, ob die Reservenbildung zulässig war
und zu welchem Zweck diese gebildet wurden.
2.5.1
In Bezug auf die Zulässigkeit
der Rückstellungsbildung ist zu unterscheiden zwischen Rückstellungen im
engeren Sinn und stillen Reserven:
Rückstellungen im engeren Sinn müssen
gebildet werden, wenn vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen
Geschäftsjahren erwarten lassen (Art. 960e Abs. 2 Obligationenrecht,
SR 220, nachfolgend OR). Beim konkreten Entscheid, ob und in welcher Höhe
Dispositiv
Rückstellungen getätigt werden müssen, verfügt die Unternehmensleitung als
Folge der Ungewissheit der Verbindlichkeiten über einen gewissen
Ermessensspielraum. Sie hat ihr Ermessen aber stets pflichtgemäss, das heisst
nach kaufmännischen Grundsätzen, auszuüben (Entscheid des Bundesgerichts 6B_778/2011
vom 3. April 2012, E. 5.4.2 mit Verweis auf 4C.192/2004 vom 11.
August 2004, E. 2.4). Rückstellungen müssen aber nicht strikt
unternehmerisch notwendig sein. Hier besteht unternehmerische Freiheit.
Anhaltspunkte, dass im vorliegenden Fall das Ermessen entgegen kaufmännischen
Grundsätzen ausgeübt wurde, sind nicht ersichtlich.
Stille Reserven sind ebenfalls eine Form
von Rückstellungen: Es handelt sich um Reserven, die in der Bilanz nicht
erscheinen. Das Eigenkapital wird kleiner ausgewiesen, als es in Wirklichkeit ist.
Es liegt in der Natur der stillen Reserven, dass die wirtschaftliche Situation
des Unternehmens zu schlecht dargestellt wird (Druey/Druey
Just/Glanzmann: Gesellschafts- und Handelsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015,
§ 25 N 177-180). Die Bildung von stillen Reserven ist bei der
Rechnungslegung nach OR jedoch zulässig (Neuhaus/Haag
in: Honsell/Vogt/Watter (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht II,
Basel 2016, Art. 960e N 25).
Es ist in der Praxis nicht unüblich,
dass Unternehmen grössere Rückstellungen bilden, als dass es die tatsächlichen
Risiken erfordern. Bezweckt werden in der Regel steuerrechtliche Optimierungen.
Die praktisch unbeschränkte Möglichkeit der Bildung stiller Reserven wird zwar
in der Lehre kritisiert, da ein akkurates Bild über die wirtschaftliche Lage
der Gesellschaft erschwert wird. Die Bildung von stillen Reserven ist nach
Rechnungslegung gemäss OR jedoch zulässig, da die Rechnungslegung nach OR nicht
den Grundsatz der «true and fair view» verfolgt (Druey/Druey
Just/Glanzmann, § 25 N 11).
Zudem handelt es sich bei Rückstellungen
um blosse Eventualverbindlichkeiten, die gemäss Bundesgericht – zumindest im
Zeitpunkt der Verbuchung – noch keinen Einfluss auf die Höhe der Aktiven einer
Gesellschaft haben (Entscheid des Bundesgerichts 6B_778/2011 vom 3. April
2012, E. 3.4). Auch aus diesem Grund ist die Bildung der Rückstellungen
rechtlich nicht zu beanstanden und ein Schaden liegt nicht vor.
2.5.2 In Bezug auf den Zweck der
Rückstellungen ist folgendes festzuhalten: Die Bildung von Reserven ist – wie
bereits erwähnt – in der Regel durch steuerrechtliche Optimierungen motiviert.
Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich um ein gängiges Vorgehen und ist nach
OR-Rechnungslegung grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Ob dieses Vorgehen
steuerrechtlich zulässig ist, ist vorliegend nicht Verfahrensgegenstand,
offenbar wurde es von der Steuerbehörde nicht beanstandet.
Es könnte jedoch auch sein, dass die
Rückstellungen für die privaten Zwecke des Beschuldigten gebildet wurden mit
dem Ziel, diese dem Zugriff der Aktionäre zu entziehen. Es wäre folgendes
Szenario denkbar: Die Rückstellungen wurden gebildet, um in einem späteren
Zeitpunkt ungerechtfertigte Privatansprüche des Beschuldigten zu befriedigen. Dies
wäre der Fall, wenn der Beschuldigte bspw. geltend machen würde, er habe einen
ausserordentlichen Aufwand durch den Verkaufsvorgang gehabt und diese
Rückstellungen seien für sein persönliches Honorar reserviert – vorausgesetzt, dieser
Aufwand wäre übersetzt und würde dadurch unberechtigterweise Eingang in die
Jahresrechnungen finden. Falls dem so wäre, dann hätte die Bildung der
Rückstellungen allenfalls eine strafrechtliche Relevanz.
Aus den mit der Strafanzeige
eingereichten Unterlagen ergeben sich jedoch zu wenig Anhaltspunkte, aus denen
sich eine derartige deliktische Motivation ergeben würde. Ein entsprechender
Anfangsverdacht ist nicht ersichtlich. Zudem ist die Wahrscheinlichkeit, dass
die Rückstellungen zur Befriedigung von ungerechtfertigten Privatansprüchen des
Beschuldigten gebildet wurden, als relativ klein zu qualifizieren. Aus diesen
Gründen ist die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden.
2.6 Schliesslich macht der Beschwerdeführer
geltend, dass der Beschuldigte die aktienrechtliche Kompetenzordnung bei der
Bildung von Rückstellungen verletzt habe. Wie bereits ausgeführt, lassen die
Bestimmungen zu den Rückstellungen stille Reserven weitestgehend zu.
Rückstellungen bewirken bei einer Aktiengesellschaft in der Tat eine
Verschiebung von Kompetenzen von der Generalversammlung an den Verwaltungsrat,
da stille Reserven in Form von Rückstellungen verdecktes Eigenkapital
darstellen und damit nicht in der Verfügungsmacht der Generalversammlung stehen
(Neuhaus/Haag, BSK OR II, Art. 960e N 25). Diese Verschiebung der
Kompetenzen ist aber zivilrechtlich zulässig. Auch aus diesem Grund lässt sich
somit kein strafbares Verhalten des Beschuldigten begründen.
2.7 Zusammenfassend ergibt sich damit in
Bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung, dass sich aus den Informationen in
der Strafanzeige und Beilagen kein hinreichender Tatverdacht für ein
strafrechtlich relevantes Verhalten ergibt. Vielmehr ist Art. 158 StGB
offensichtlich nicht erfüllt. Auch die Tatsache, dass es sich um einen
komplexen Sachverhalt handelt, ändert nichts daran, dass in Bezug auf die
ungetreue Geschäftsbesorgung offensichtlich kein Vermögensschaden vorliegt und
damit ein strafrelevantes Verhalten ausscheidet.
3. Sodann sieht der Beschwerdeführer das
Delikt der Urkundenfälschung resp. Falschbeurkundung erfüllt. Durch die
Neutralisierung des Verkaufserlöses sei die wirtschaftliche Lage der
Gesellschaft in der Jahresrechnung inhaltlich falsch dargestellt worden.
3.1 Der Falschbeurkundung macht sich
strafbar, wer eine echte, aber inhaltlich unwahre Urkunde errichtet, bei
welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht
übereinstimmen (Boog, BSK StGB II, Art. 251 N 64). Zudem braucht es
Vorsatz, Täuschungs- und Schädigungs- oder Vorteilsabsicht.
3.2 Urkundenqualität ist gemäss
Bundesgericht bei Jahresrechnungen zu bejahen. Eine Urkunde erbringt den Beweis
materieller Wahrheit, wenn ihr eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Eine
solche liegt vor, wenn allgemeingültige, objektive Garantien die Wahrheit der
Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 117 IV 35 E. 1d). Das ist
etwa der Fall bei gesetzlichen Bestimmungen wie die allgemeinen Bilanz- und
Rechnungslegungsvorschriften gemäss Art. 957a ff. OR (Boog, BSK StGB II,
Art. 251 N 86). Der kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung,
welche den allgemeinen Bilanz- und Rechnungslegungsvorschriften unterworfen
ist, wird erhöhte Glaubwürdigkeit in Bezug auf die in ihnen aufgezeichneten wirtschaftlichen
Sachverhalte bejaht (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1).
Ein strafrechtlich relevantes Verhalten
setzt immer eine Verletzung zivilrechtlicher Rechnungslegungsvorschriften
voraus (Boog, BSK StGB II, Art. 251 N 87). Der Umfang der
Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten ergibt sich aus dem Privatrecht. Ob
eine Jahresrechnung materiell richtig bzw. wahr ist, entscheidet sich nach den
gesetzlichen Bewertungsvorschriften (Boog, a.a.O., N 95). Die materielle
Wahrheit von Jahresrechnungen beurteilt sich damit nach den zivilrechtlichen
Regeln (Entscheid des Bundesgerichts 6B_711/2012 vom 17. Mai 2013,
E. 6.2). Das Vortäuschen einer zu ungünstigen Lage durch überhöhte
Rückstellungen erfüllt den Tatbestand nur, wenn objektiv gegen zivilrechtliche
Buchführungs- resp. Buchhaltungsvorschriften verstossen wird (Boog, a.a.O.,
N 96; Urteil des Bundesgerichts 6B_367/2007 vom 10. Oktober 2007,
E. 4.3).
Somit sind die allgemeinen Bilanz- und
Rechnungslegungsvorschriften gemäss Art. 957a ff. OR entscheidender Anknüpfungspunkt.
Sie sind entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob eine Jahresrechnung im
strafrechtlichen Sinne materiell wahr ist und ob allenfalls eine
Falschbeurkundung begangen wurde. Nur bei Verletzung von zivilrechtlichen
Rechnungslegungsvorschriften kann ein strafrechtlich relevantes Verhalten
überhaupt vorliegen (Boog, a.a.O., N 87).
3.3 Eine Jahresrechnung ist Teil des
Geschäftsberichts, welcher im Rahmen der Rechnungslegung erstellt wird
(Art. 958 Abs. 2 OR). Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche
Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil
bilden können (Art. 958 Abs. 1 OR).
Für die Rechnungslegung hat der
Gesetzgeber die Grundsätze der ordnungsgemässen Rechnungslegung in
Art. 958c OR aufgestellt. Die Rechnungslegung muss klar, verständlich,
vollständig, verlässlich und vorsichtig sein (Art. 958c Abs. 1
Ziff. 1-5 OR). Zweck ist die Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse (Müller/Henry/Barmettler in: Pfaff/Glanz/Stenz/Zihler (Hrsg.),
Rechnungslegung nach Obligationenrecht, Praxiskommentar, Zürich 2014,
Art. 958c N 10). Die Rechtsprechung kennt u.a. den Grundsatz der
Vollständigkeit, Verlässlichkeit und Vorsicht sowie das Verrechnungsverbot (BGE
122 IV 25 E. 2c).
3.4 Zum Grundsatz der Vollständigkeit
(Art. 958c Abs. 1 Ziff. 2 OR) gehört, dass alle Informationen,
soweit sie für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens
massgeblich sind, darzustellen und offenzulegen sind (Müller/Henry/Barmettler, Praxiskommentar, Art. 958c
N 29). Stille Reserven trüben grundsätzlich die akkurate Darstellung der
wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft. Der Grundsatz der wahrheitsgetreuen
Erfassung wird aufgrund der Möglichkeit zur Bildung von stillen Reserven
relativiert (Neuhaus/Schärer, BSK OR II, Art. 957a N 16). Die
allenfalls verzerrte Darstellung durch Bildung übermässiger Reserven ist nach
OR-Rechnungslegung zulässig. Durch die zivilrechtliche Zulässigkeit des
Vorgangs ist eine Falschbeurkundung ausgeschlossen.
3.5 Zum Grundsatz der Verlässlichkeit
(Art. 958c Abs. 1 Ziff. 3 OR) gehört laut Botschaft auch das
Prinzip der Bilanzwahrheit. Die Lehre unterscheidet zwischen formeller und
materieller Bilanzwahrheit: Die formelle Bilanzwahrheit besagt, dass der
Geschäftsbericht mit den Belegen übereinstimmen muss und dass die aufgezeichneten
Buchungstatsachen tatsächlich existieren müssen (Käfer, Berner Kommentar zum
Obligationenrecht, Die kaufmännische Buchführung, Art. 959 N 285,
N 289). Im vorliegenden Fall wurden die Rückstellungen effektiv getätigt,
weshalb die formelle Bilanzwahrheit zu bejahen ist.
Die materielle Bilanzwahrheit hingegen
betrifft Bewertungen, welche nach anerkannten betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen vorgenommen werden müssen (Müller/Henry/Barmettler, Praxiskommentar, Art. 958c N 39).
Solange Bewertungen nach anerkannten Methoden erfolgen, ist die materielle
Bilanzwahrheit gewahrt (Entscheid des Bundesgerichts 4C.363/2000 vom
3. April 2001, E. 3b). Die Lehre bemängelt jedoch, dass das Prinzip
der Verlässlichkeit und damit die Bilanzwahrheit durch die Zulassung von
stillen Reserven erheblich vermindert wird, hält aber fest, dass diese
rechtlich zulässig sind (Druey/Druey Just/Glanzmann, § 25 N 9; Müller/Henry/Barmettler, Praxiskommentar, N 41).
3.6 Die inhaltliche Wahrheit einer
Jahresrechnung bezieht sich auch auf Bewertungsfragen: Die Bildung von
Rückstellungen hat mit Ermessens- und Bewertungsentscheiden zu tun. Bewertungen
bewegen sich stets im Spannungsfeld zwischen Vorsichtsprinzip und der
Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse (Müller/Henry/Barmettler, Praxiskommentar, Art. 958c N 16).
Das Argument des Beschwerdeführers, wonach die tatsächliche wirtschaftliche
Lage durch Bildung der Rückstellungen und stillen Reserven verzerrt wurde, mag damit
grundsätzlich zutreffen. Dies ist jedoch bei einer Bilanzierung nach OR zulässig.
Dass mit stillen Reserven der Grundsatz der «true and fair view» verletzt wird,
ist unter OR hinzunehmen. Wären hingegen andere Rechnungslegungsstandards
gewählt worden, wäre die Ausgangslage anders zu qualifizieren.
3.7 Zum Bruttoprinzip ist folgendes
anzumerken: Auch die Tatsache, dass in der Erfolgsrechnung das Bruttoprinzip
verletzt wurde, begründet noch kein strafrechtliches Verhalten: Das
Bruttoprinzip bzw. Verrechnungsverbot gemäss Art. 958c Abs. 1
Ziff. 7 OR besagt, dass zwischen den beiden Seiten der Rechnung keine
Verrechnung stattfinden darf wird (Druey/Druey Just/Glanzmann, § 25
N 138). Das Verrechnungsverbot besagt, dass Aktiven und Passiven nicht
miteinander verrechnet werden dürfen. Dies gilt aber nicht absolut (Müller/Henry/Barmettler, Praxiskommentar, Art. 958c N 69).
Im vorliegenden Fall hätten die
einzelnen Positionen gesondert als Aufwand resp. Ertrag verbucht werden müssen.
Wie bereits ausgeführt, betrifft dies jedoch lediglich eine formelle Darstellungsweise.
Die mangelhafte buchhalterische Darstellung ändert nichts am Informationsgehalt
über die Werthaltigkeit der Gesellschaft. Ein inhaltlich unwahres Bild im
strafrechtlichen Sinne ist damit nicht ersichtlich.
3.8 Auch lässt sich die vorliegende
Konstellation nicht unter einen Fall subsumieren, bei welchem das Bundesgericht
eine Falschbeurkundung anerkannt hat: Das Bundesgericht bejahte bspw. eine
Falschbeurkundung in einem Fall, bei dem Vergünstigungen und Ausgaben privater
Art zu Unrecht als geschäftsbedingt ausgewiesen wurden oder bei welchem
Lohnzahlungen auf einem sachfremden Aufwandkonto verbucht wurden (Entscheid des
Bundesgerichts 6B_367/2007 vom 10. Oktober 2007, E. 4.3). Ebenfalls
bejahte es die Falschbeurkundung in einem Fall, bei welchem die Aktiven
gänzlich weggelassen wurden (Entscheid des Bundesgerichts BGer 6B_367/2007,
E. 4.3). Das Bundesgericht bejahte die materielle Unwahrheit einer
Erfolgsrechnung, bei welcher gewisse Einnahmen gar nicht verbucht wurden (BGE
125 IV 17 E. 2c). Im vorliegenden Fall sind diese Beispiele aber nicht
einschlägig.
Vielmehr ist die Bildung von
Rückstellungen als betriebswirtschaftlicher Vorgang zu qualifizieren, welcher
nach OR zulässig war. Eine gewisse Verzerrung ist zivilrechtlich zulässig. Da
keine Verletzungen von zivilrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen,
ist ein strafrechtlich relevantes Verhalten offenkundig nicht erfüllt. Zusammenfassend
ist die Falschbeurkundung offensichtlich nicht erfüllt und damit die
Nichtanhandnahme nicht zu beanstanden.
4. Sodann sieht der Beschwerdeführer den
Tatbestand des Betrugs erfüllt.
4.1 Den Tatbestand des Betrugs im Sinne
von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung
von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Als
Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen
eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine
unrichtige Erklärung von Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene
oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände.
Im vorliegenden Fall sind keine
konkreten Anhaltspunkte oder Belege ersichtlich, welche dafürsprechen, dass der
Beschuldigte bereits bei Vertragsschluss im Jahr [...] Verhandlungen über
einen späteren Verkauf mit der Konkurrenz geführt hatte. Dass der Beschuldigte
durch Vorspiegelung falscher Tatsachen den Beschwerdeführer zum Verkauf der
Aktien veranlasst hat, ist nicht nachvollziehbar. Damit ist auch die
Nichtanhandnahme in Bezug auf den Betrug nicht zu beanstanden.
5. Zusammenfassend hat die
Staatsanwaltschaft die Strafanzeigen somit zu Recht nicht an die Hand genommen.
Gegen den Beschuldigten kann nicht mit einer realistischen Chance auf eine
Verurteilung eine Strafuntersuchung eröffnet resp. Anklage erhoben werden. Die
Eröffnung einer Strafuntersuchung ist daher nicht gerechtfertigt und die
Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden.
6. Damit erweist sich die Beschwerde als
unbegründet und ist abzuweisen.
7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 1’500.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
7.2 Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach
dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das
ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er auch die
durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen
Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom
Bundesgericht beurteilten Fall hatte der Beschwerdeführer das
Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss der
Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des Beschuldigten verlangt.
Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Damit trage der
Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das Bundesgericht hielt fest, die
Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, indem sie den
Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den Beschuldigten für das
Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers
zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten sei nicht zu
beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.
Der vorliegende Fall liegt gleich wie
derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Der Beschwerdeführer hat
somit für die Aufwendungen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren
aufzukommen.
Die von Rechtsanwalt Benjamin Kamber
eingereichte Honorarnote ist angemessen. Der Beschwerdeführer ist folglich zu
verpflichten, dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 2'157.05 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’500.00 zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführer hat dem
Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total
CHF 2'157.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Riechsteiner