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Entscheid

BKBES.2017.206

Teil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

29. März 2018Deutsch35 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 23. August 2015, um 13:00 Uhr,

meldeten A.___ und C.___ bei der Bahnhofwache in [...] (Kapo [...]), sie seien

am Morgen um ca. 6:00 Uhr in einer Wohnung in [...] vergewaltigt worden. Die

Staatsanwaltschaft eröffnete am 24. August 2015 eine Strafuntersuchung gegen B.___

wegen mehrfacher Vergewaltigung. Am 17. November 2017 anerkannte sie den

Gerichtsstand Kanton Solothurn bezüglich des Beschuldigten wegen mehrfachen

Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,

mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Mit Verfügung vom 23.

November 2017 stellte sie die Strafuntersuchung gegen B.___ wegen mehrfacher

Vergewaltigung ein (gemäss Ziff. 7 der Verfügung wird das Verfahren bezüglich

der übrigen Delikte nach Rechtskraft dieser Verfügung weitergeführt).

2. Gegen die Ziff. 1, 2, 3 und 6 dieser

Verfügung liess A.___ am 18. Dezember 2017 Beschwerde erheben mit den Anträgen

auf deren Aufhebung sowie auf Rückweisung der Angelegenheit an die

Staatsanwaltschaft zur Fortsetzung des Strafverfahrens wegen Vergewaltigung,

evtl. Schändung. Gleichzeitig beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und Rechtsvertretung.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 12.

Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 wurde

der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von

Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als unentgeltlicher Rechtsbeiständin

gewährt.

5. Der Beschuldigte liess am 7. Februar 2018

die Abweisung der Beschwerde beantragen.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

C.___ hat gegen die

Teil-Einstellungsverfügung vom 23. November 2017 keine Beschwerde erhoben. Die

Teil-Einstellung des Verfahrens wegen Vergewaltigung gegenüber ihr ist daher

rechtskräftig und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf ihre

Aussagen wird nur eingegangen, soweit dies für das vorliegende

Beschwerdeverfahren erforderlich ist.

2.

Der Teileinstellung wegen

Vergewaltigung liegt nicht derselbe Lebensvorgang zugrunde wie den anderen

Delikten, bezüglich denen die Strafuntersuchung weitergeführt wird. Es ist

nicht von einer einzigen Tat im prozessualen Sinn auszugehen, weshalb die

Teileinstellungsverfügung unter diesem (formellen) Gesichtspunkt nicht zu

beanstanden ist.

3.

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss

Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) u.a.

die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine

Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit.

b).

Der Entscheid über die Einstellung eines

Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.

Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei

klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen

angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl

nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso

wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere

bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder

Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des

strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen

Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht

eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von

Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen).

Stehen sich gegensätzliche Aussagen

gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist es nicht möglich, die

einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach

dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt

insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen

oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann

verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten

offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine

Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von

vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen).

Die Sachverhaltsfeststellung obliegt

grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die

Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines

Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht

feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des

Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein,

soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im

Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung

zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine

abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint.

Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich

bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts

vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit einer

Verurteilung geprüft werden, sind gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die

Staatsanwaltschaft darf deshalb auch Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen.

Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten

Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20.

Februar 2017;6B_195/2016 vom 22. Juni 2016).

4.1.1

Die Beschwerdeführerin gab in der

ersten polizeilichen Einvernahme vom 23. August 2015 zu Protokoll, es gehe ihr

momentan nicht so gut, es sei ihr ein bisschen schlecht, dies aber nicht vom

Alkohol, sie habe nicht so viel Alkohol gehabt, ihre Kollegin habe mehr

getrunken als sie. C.___ und sie seien letzte Nacht um ca. 1:00 Uhr in den […]

in […] gegangen. Sie habe etwa 1 bis 1 ½ Gläser eines Drinks gehabt, C.___

insgesamt 5 Drinks und dann noch zwei Shots. Sie habe im Club drei Männer

kennengelernt, einen Albaner, einen Italiener und einen Filipino. Diese hätten

ihnen anerboten, sie nach […] an den Bahnhof zu fahren. Da es C.___ immer

schlechter gegangen sei – sie sei eingeschlafen und es sei ihr übel gewesen –,

habe der Filipino den Vorschlag gemacht, sie könnten alle beim Italiener in […]

übernachten. Sie hätten alle den Club um ca. 4:30 Uhr verlassen. In […] seien

sie zu viert in die Wohnung gegangen und der Italiener habe ihnen noch gezeigt,

wo sie schlafen könnten. Es sei geplant gewesen, dass C.___ und sie zusammen in

einem Zimmer schlafen würden und der Filipino beim Italiener. Der Filipino habe

ihr gesagt, er schlafe dann bei ihnen, aber sie solle dies dem Italiener nicht

sagen. Sie habe gedacht, der würde das eh nicht machen und zudem sei sie müde

gewesen.

C.___ und sie hätten sich nur die Jacken

ausgezogen und hätten sich angekleidet auf das Bett gelegt. C.___ sei sofort

eingeschlafen und nach etwa 10 Minuten sei der Filipino ins Zimmer gekommen.

Die Türe habe er offenstehen lassen, er habe sich bis auf die Boxershorts

ausgezogen und sich neben sie gelegt. Sie habe ihm den Rücken zugedreht und er

habe den Arm um sie gelegt und angefangen, sie in den «Arsch» zu kneifen. Sie

habe seine Hand kommentarlos weggeschoben. Das habe sich mehrfach wiederholt.

Sie sei dann einmal eingeschlafen. Plötzlich sei sie erwacht, weil sie gemerkt

habe, dass sie auf dem Rücken gelegen, er ebenfalls unter die Decke gerutscht

sei und sie im Intimbereich geleckt habe. Sie habe seinen Kopf mit dem Fuss

weggestossen. Er habe dann von ihr abgelassen und sie sei wieder eingeschlafen.

Plötzlich habe sie bemerkt, wie er ihr die Unterhose ausgezogen habe,

aufgestanden sei und die Türe verschlossen habe. Sie glaube, er sei da schon

ganz nackt gewesen. Er sei zurück ins Bett gekommen, habe sich auf sie gelegt

und sei mit seinem Penis in sie eingedrungen. Es habe nur kurz gedauert. Sie

sei dann um 9:20 Uhr aufgestanden und habe sich auf den Boden gesetzt. Er sei

zu ihr gekommen und habe sie gefragt, was los sei. Sie habe ihm gesagt, er

solle sie in Ruhe lassen, worauf er meinte, das könne er schon, obwohl er sich

in sie verliebt habe. Sie habe dann ihr Handy genommen und sei ins Wohnzimmer

Fernseh schauen gegangen. Dies habe sie getan, um ihm aus dem Weg zu gehen und

zu warten, bis C.___ aufwache.

Sie habe während der drei Stunden, die

sie im Bett gewesen sei, eigentlich gar nicht geschlafen. Nach dem Vorfall habe

sie sich nur noch schlafend gestellt und wenn er versucht habe, sie anzufassen,

habe sie seine Hand weggeschlagen. Sie habe ihm sicher mehr als neun Mal

gesagt, «I wott nid». Er habe immer weiter versucht sie anzufassen. Sie sei

nicht gegangen, weil C.___ noch nebenan gewesen sei. Sie habe sie wegen des

Alkohols nicht aufwecken können. Sie habe sich nicht lauter bemerkbar gemacht,

weil es ihr irgendwie auch unangenehm gewesen sei. Sie kenne C.___ noch nicht

so lange und habe nicht gewollt, dass sie dann schlecht von ihr denke, was sie

da mit einem Typen mache. Als sie ins Wohnzimmer gegangen sei, habe sie nicht Angst

um C.___ gehabt, weil sie gemeint habe, er wolle nur etwas von ihr. Als er aus

dem Zimmer gekommen sei, sei sie wieder zu C.___ gegangen. Sie habe ihr gesagt,

was passiert sei, aber sie habe nur gelacht. C.___ habe ihr dann erzählt, sie

glaube, er habe etwas mit ihr gemacht. Sie habe ihr geantwortet, das könne gut

sein, da er es auch mit ihr gemacht habe. Sie hätten dann darüber gelacht, dass

er nur zwei Minuten «gekonnt» habe. Sie seien dann noch etwa eine Stunde alle

zusammen in der Wohnung gewesen. Schliesslich hätten sie alle zusammen die

Wohnung verlassen und C.___ und sie hätten bei einem Coop City den Bus genommen

und seien dann mit dem Zug nach […].

Sie hätten keinen der beiden Männer auf

den Vorfall angesprochen. Sie habe es sich noch überlegt, ob sie etwas sagen

wolle, habe dann aber gedacht, er habe ihr ja nichts gemacht, also sie habe

keine blauen Flecken oder so. Es habe sie einfach geekelt, weil er nicht so gut

aussehe und v.a. wegen der Krankheiten, die sie nun von ihm haben könnte, habe

sie gedacht, sie müsse ihn anzeigen. Ansonsten sei es nicht so, dass sie wegen

dieses Vorfalls jetzt depressiv werde oder so.

4.1.2

In der Einvernahme vom 10.

September 2015 bestätigte die Beschwerdeführerin diese Aussagen. Ergänzend

führte sie auf Fragen aus, der Beschuldigte sei ihr gegenüber im Club

aufdringlich gewesen, sie selber desinteressiert. Sie hätten nach dem Club zum

Bahnhof […] mitfahren wollen. Im Auto habe der Beschuldigte sie die ganze Zeit

gehalten, er habe den Arm um sie gelegt, sie habe aber einfach den Kopf zur

Seite gedreht, zum Fenster hin. Er habe sie auch zu küssen versucht. Dann seien

sie in die Wohnung des Italieners gegangen. Der Beschuldigte habe sie gefragt

und sie habe ja gesagt. Sie habe gedacht, sie könnten in ein anderes Zimmer.

Sie seien in die Wohnung gegangen, damit es C.___ bessergehe. Sie hätten

einfach nur schlafen wollen. Im Bett, als er sich neben sie gelegt habe, habe

sie ihm gesagt, dass sie nicht wolle, sie habe ihm seine Hand weggeschoben. Als

er sie habe lecken wollen, habe sie sogleich ihre Beine zusammengedrückt. Er

habe dann aufgehört und ihr den Tanga ausgezogen. Mit diesem in der Hand sei er

zur Türe gegangen und habe sie zugetan. Er habe alle Abwehrversuche von ihr

ignoriert. Sie habe versucht, ihre Beine wegzuziehen; weshalb sie sich nicht

mit den Armen gewehrt habe, wisse sie nicht. Sie habe nicht geschrien, weil es

ihr peinlich gewesen sei. Nach dem Lecken sei sie wieder eingeschlafen. Sie sei

wieder aufgewacht, als er auf ihr gelegen sei. Nachher sei er in sie

eingedrungen. Also, sie habe es erst nachher gemerkt. Als er auf ihr gelegen

sei, sei er schon in ihr gewesen. Er habe ihre Unterarme mit seinen Händen

festgehalten. Als er ihre Arme lockergelassen habe, habe sie ihn weggeschoben

und sich auf die Seite gedreht. Danach habe er wieder versucht, sie umzudrehen,

worauf sie ihm «eis kläpft» habe. Ein Kondom sei nicht benutzt worden.

4.2.1

Der Beschuldigte gab am 25. August

2015.

zu Protokoll, sie hätten die Beschwerdeführerin und ihre Kollegin damals

vor dem Club gefragt, ob sie sie nach […] fahren sollten, da sie von […]

gewesen seien. Ihre Kollegin sei besoffen gewesen. Während der Fahrt habe die

Beschwerdeführerin ihren Kopf auf seiner Schulter gehabt und er habe sie an der

Schulter gestreichelt. Kurz vor […] habe er sie gefragt, ob sie bei ihnen –

sein Kollege habe eine 4 ½ Zimmer-Wohnung – schlafen und nachher nach […]

fahren wollten. Er habe mit der Beschwerdeführerin gesprochen. Sie sei

einverstanden gewesen. Er habe sich wohl gefühlt und sie auch. Sie habe nicht

nach Hause gehen wollen, sonst hätten sie sie an den Bahnhof gefahren. Er habe mit

der Beschwerdeführerin und ihrer Kollegin im gleichen Bett übernachtet. Er habe

mit der Beschwerdeführerin Geschlechtsverkehr gehabt. Sie hätten sich geküsst

und so, er habe sie auch geleckt und anschliessend hätten sie geschlafen. Die

Kollegin habe dabei geschlafen. Sie sei im Tiefschlaf gewesen. Danach habe er

auch noch Sex mit ihr gehabt. Am Morgen seien sie aufgestanden. Er hätte

nochmals Sex mit der Beschwerdeführerin gewollt, sie aber nicht. Das habe er

akzeptiert.

Sie hätten von Anfang an zu dritt auf

einer Matratze im Gästezimmer übernachtet. Die Türe sei ein wenig offen

gewesen. Später habe er sie zugemacht, damit kein Licht hineinkomme. Dies, als

er mit der Beschwerdeführerin rumgemacht habe, damit D.___ nicht gestört werde.

Die Türe habe keinen Schlüssel gehabt. Er sei in das Zimmer mit den beiden

Frauen gegangen, weil er mit der Beschwerdeführerin habe zusammen sein wollen,

mit ihr schlafen. Damit meine er, was sich ergibt, wenn sie Lust habe. Er fasse

keine Frau an, wenn sie nicht wolle. Er habe dann zuerst mit der

Beschwerdeführerin Sex gehabt, dann mit ihrer Kollegin. Er habe mit der

Beschwerdeführerin nicht gross gesprochen, sie hätten nur geflüstert, er habe

ihr gesagt, sie sei so sexy und er liebe sie. Sie habe nur gestöhnt, sie sei

schüchtern gewesen. Sie habe es genossen. Sie habe mitgemacht, aber sei einfach

ein wenig schüchtern gewesen. Mitgemacht heisse, dass sie die Beine breitgemacht

habe und sie habe gestöhnt. Sie habe sich ein wenig wegen ihrer Kollegin

geschämt. Kondom hätten sie keines benutzt. Er habe eigentlich gewollt, habe

aber keines dabei gehabt und ihr sei es auch egal gewesen. Das habe sie so

gesagt. Sie hätte schreien können, es sei keine Vergewaltigung gewesen.

4.2.2

Anlässlich der Einvernahme vom 8.

Dezember 2015 bestätigte der Beschuldigte diese Aussagen. Die

Beschwerdeführerin habe ihm gefallen. Er habe gewollt, dass sie seine Freundin

werde. Er habe im selben Bett geschlafen, weil sie nichts dagegen gehabt habe.

Er habe sie gefragt. Er habe sie schon im Auto gestreichelt und sie habe nichts

dagegen gehabt. Er habe sie nicht in den Po gekniffen. Mit der Zunge habe er

mit ihr gespielt. Dann habe er ihr den Tanga ausgezogen, sie habe nichts

dagegen gesagt. Als er gesagt habe, er habe kein Kondom, habe sie gesagt, das

sei gleich. Dann habe er Sex mit ihr gehabt. Am Morgen habe er noch ein wenig

mit ihr kuscheln wollen, sie habe aber nicht gewollt. Am Morgen sei sie komisch

gewesen. (AF) Sie habe nicht geschlafen, als er sie an der Scheide geleckt

habe. Seiner Meinung nach habe sie es genossen. Sie habe nie gesagt, er solle

aufhören oder so. Die Türe habe er dann zugemacht, weil diejenige von D.___

auch ein wenig offen gewesen sei. Er habe ja nicht sehen müssen, was sie

machten. Das sei ja ein wenig unanständig. Es stimme nicht, dass die

Beschwerdeführerin nachher eingeschlafen sei. Beim Geschlechtsverkehr habe sie

ein wenig gestöhnt, nicht zu laut. Es stimme nicht, dass sie sich mit Abdrehen,

Worten oder dem Zusammenpressen der Beine gegen den Sex gewehrt habe. Sie habe

sich nur leicht wegen der Kollegin, die nebenan geschlafen habe, geschämt. Sie

hätte die Kollegin ja wecken oder schreien können, das verstehe er nicht. Er habe

auch nicht ihre Arme festgehalten und sie habe ihm auch keine Ohrfeige

verpasst.

4.3

C.___ sagte am 23. August 2015

gegenüber der Polizei aus, sie habe zu viel getrunken damals. Die drei Typen

hätten sie gefragt, wie es ihr gehe und ihnen angeboten, sie ein Stück

mitzunehmen. Beim Bahnhof […] hätten sie festgestellt, dass sie noch eine

Stunde auf den nächsten Zug hätten warten müssen. Deshalb habe ihnen der

Italiener angeboten, zu ihm nach Hause zu kommen. Zu viert seien sie in die

Wohnung gegangen. Sie habe mit A.___ in einem Zimmer geschlafen, die Männer in

einem anderen. Kurze Zeit später sei der Philippiner ins Zimmer gekommen. Sie

habe geschlafen. Anscheinend habe er mit A.___ etwas gehabt. Sie habe ihr

nachträglich davon erzählt.

In der Einvernahme vom 10. September

2015.

bestätigte C.___ diese Aussagen im Wesentlichen. Bezüglich der Sitzordnung

im Auto sagte sie, sie sei sich nicht ganz sicher, habe es aber so in

Erinnerung (A.___ in der Mitte hinten). Dass sie am Bahnhof […] noch eine

Stunde hätten warten müssen, habe ihr A.___ gesagt. Dass der Beschuldigte zu A.___

ins Bett gelegen sei, habe sie nicht mitbekommen. Sie seien noch ca. eine

Stunde in der Wohnung gewesen am Morgen; weil sie nicht gewusst hätten, wo sie

hin zum Bahnhof müssten. Sie seien nicht alle zusammen auf dem Balkon gewesen,

sie habe dort aber noch eine Zigarette geraucht. Sie hätten zu diesem Zeitpunkt

noch nicht die Polizei verständigt, weil sie nicht auf die Idee gekommen seien.

Die Männer hätten sie noch bis zur Bushaltstelle begleitet. A.___ habe ihr im

Wohnzimmer erzählt, dass sie vergewaltigt worden sei.

4.4

D.___ gab am 25. August 2015 zu

Protokoll, sie hätten die Frauen im Club kennengelernt. Einer sei es schlecht

gegangen, da sie betrunken gewesen sei. Sein Kollege habe ihn gefragt, ob sie

die Frauen mit nach […] nehmen könnten, da sie nach […] müssten. Sie seien aber

dann in seine Wohnung gekommen. In der Wohnung sei der Beschuldigte mit den

Frauen in ein Zimmer gegangen, er in ein anderes. Es sei die Wohnung seiner

Schwester. Um ca. 11:00 Uhr habe er den Fernseher gehört. In der Stube habe er

dann die Blonde am Fernsehen gesehen. Ca. 10 Minuten später seien die anderen

auch gekommen. Sie hätten alle normal gesprochen. Sie seien noch in den

Wintergarten rauchen gegangen. Die blonde Frau sei ihm schon im Club komisch

vorgekommen. Einfach so als Person. Er wisse nicht, ob sie eine Krankheit habe

oder nicht, ob sie 100 % normal sei. Sie sei schüchtern gewesen und habe nicht

viel gesagt. Sie habe auch zu ihnen nach Hause kommen wollen. Die blonde Frau

sei angetrunken gewesen, die schwarze Frau aber stark betrunken. Die Blonde sei

normal gegangen und habe normal gesprochen, sei aber zurückhaltend gewesen. Am

Morgen seien sie richtig normal gewesen. Wenn sie vergewaltigt worden wären,

dann reagiere man doch anders. Sie hätten kaum am Morgenfrüh mit dem

Beschuldigten gesprochen und wären mit ihnen zusammen noch in die Stadt […]

hinuntergegangen. Sie hätten ja schreien oder weggehen können. Er hätte ja auch

etwas mitbekommen. Der Wohnungsschlüssel sei innen gesteckt. An den Zimmertüren

habe es keine Schlüssel. Der Beschuldigte habe ihm am Morgen gesagt, dass er

mit der blonden Frau Sex gehabt habe und sie dies auch gewollt habe. Sie hätten

schon im Auto gekuschelt und sich gegenseitig abgeschleckt.

In den weiteren Einvernahmen mit D.___

vom 8. und 16. Dezember 2015 ging es in erster Linie darum, wer damals von […]

nach […] gefahren war. D.___ machte – entgegen den Ausführungen des

Beschuldigten, der Beschwerdeführerin und von C.___ – geltend, er sei nicht

gefahren. Man dürfe nicht auf die betrunkenen Frauen abstellen.

4.5

Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten

zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung der Universität Bern vom 2. September

2015.

habe bei der Beschwerdeführerin am rechten Unterarm eine blass-rote,

wegdrückbare Hautrötung und weiter unten eine ca. 0,8 cm lange, kratzerartige

Hautrötung festgestellt werden können, ebenso am linken Ellbogen eine ca. 1,2

cm lange weissliche Narbe und eine unregelmässig geformte ca. 1 x 0,6 cm

grosse, weissliche, narbige Hautveränderung. Am rechten Knie habe es innen drei

unscharf begrenzte, bis zu 1 cm durchmessende rot bis bräunliche Hautverfärbungen

gehabt und am linken Unterschenkel eine ovale, ca. 1 x 1,5 cm grosse,

oberflächliche Hautabschürfung. Bei der gynäkologischen Untersuchung hatten

sich keine Verletzungen gezeigt und bei der mikroskopischen Untersuchung waren

keine Spermien sichtbar gewesen.

Die Gutachter hielten fest, die

Verletzungen könnten im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden

sein und könnten mit dem geltend gemachten Zeitpunkt vereinbart werden. Ein

gegen den Willen einer Frau vollzogener Geschlechtsverkehr müsse nicht zwingend

Verletzungen hinterlassen und der negative Nachweis von Spermien im nativen

Scheidenabstrich unter dem Mikroskop schliesse einen Samenerguss in der Scheide

nicht aus.

5.

Die Staatsanwaltschaft begründete die

Einstellungsverfügung damit, im Rahmen der Strafuntersuchung habe der

anfängliche Tatverdacht, der Beschuldigte habe sich der mehrfachen

Vergewaltigung strafbar gemacht, nicht erhärtet werden können. Die Aussagen der

Beschwerdeführerin und des Beschuldigten gingen bezüglich des Vollzugs des

Geschlechtsaktes diametral auseinander, wobei zu erwähnen sei, dass der

Beschuldigte in seinen Aussagen konstant geblieben sei, während bei der

Beschwerdeführerin Widersprüche zum Tathergang sowie der Anzahl des

Geschlechtsverkehrs (zunächst solle es einmalig gewesen sein, dann sollten es

plötzlich zwei Versuche gewesen sein) in den beiden Einvernahmen aufgetaucht

seien. Die Aussagen der Auskunftsperson D.___ untermauerten die Aussagen des

Beschuldigten eher. Auch die Tatsache, dass weder die Beschwerdeführerin noch C.___

umgehend die Polizei alarmierten, sich umgehend aus der Wohnung entfernten,

sondern noch eine Weile dort blieben, oder sich aktiv durch Schreien o.ä. gegen

die angebliche Vergewaltigung gewehrt hätten, untermauere die

Sachverhaltsschilderungen des Beschuldigten.

Selbst wenn sich der Vorfall wie von der

Beschwerdeführerin geschildert zugetragen hätte und die Äusserungen «due nid»

bzw. das Wegdrehen und Hände beiseiteschieben einen tatbestandsmässigen

Widerstand bedeuten würden, könnte dem Beschuldigten die subjektive

Tatbestandsmässigkeit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Die beiden

Geschädigten seien mit dem Beschuldigten und dessen Kollegen mitgegangen,

obwohl sie sie eben erst kennengelernt hätten. Und obwohl sie laut eigenen

Angaben keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gewollt hätten, hätten

sie ihn dennoch gewähren lassen. Es liessen sich keine Anhaltspunkte für ein (eventual-)vorsätzliches

Überwinden des allenfalls in dubio pro duriore tatbestandsmässigen Widerstandes

(Aufforderung aufzuhören bei gleichzeitigem Gewährenlassen) finden, die einen

die Anklageerhebung rechtfertigenden Tatverdacht darstellten.

6.

Die Beschwerdeführerin liess in der

Beschwerde ausführen, im Kernpunkt seien die Aussagen der Beschwerdeführerin

gleichlautend und übereinstimmend gewesen. Es sei immer die Rede davon gewesen,

dass der Beschuldigte sie zuerst geleckt und danach einmalig den Geschlechtsverkehr

vollzogen habe. Aufgrund ihrer glaubhaften Angaben habe sie dem Beschuldigten

von Anfang an zu verstehen gegeben, dass sie an ihm nicht interessiert sei.

Jegliche Annäherungsversuche habe sie körperlich und verbal zurückgewiesen.

Trotzdem habe sich der Beschuldigte ihre Schläfrigkeit und ihren Schlaf zunutze

gemacht und sei in sie eingedrungen, als sie geschlafen habe. Als sie erwacht

sei, habe er sie mit seinem Gewicht auf die Matratze gedrückt und sie mit den

Händen festgehalten. Die Staatsanwaltschaft habe in diesem Zusammenhang

unberücksichtigt gelassen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Bericht des IRM

am Tattag diverse Rötungen und Abschürfungen aufgewiesen habe. Damit sei

bewiesen, dass die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin glaubhaft

sei. Es liege kein Fall klarer Straflosigkeit vor.

Zudem sei eine Verletzung der

Teilnahmerechte zu rügen. Im Verfahren sei auch D.___ befragt worden, ohne dass

die Beschwerdeführerin Gelegenheit gehabt hätte, anwesend zu sein und

Ergänzungsfragen zu stellen. Einen entsprechenden Beweisantrag habe die

Staatsanwaltschaft mit der Begründung abgewiesen, die Aussagen von D.___ hätten

für den vorliegenden Fall keine zentrale Bedeutung. In der

Einstellungsverfügung werde aber festgehalten, dessen Aussagen würden die

Angaben des Beschuldigten untermauern.

Dass die Beschwerdeführerin nicht so

reagiert habe, wie man dies allenfalls hätte erwarten können, sei erklärbar.

Aus Scham, Schock, Überforderung, Angst oder Hilflosigkeit blieben Opfer stumm

oder wehrten sich nicht. Die Beschwerdeführerin sei noch am gleichen Tag zur

Polizei gegangen und habe den Beschuldigten angezeigt, obwohl sie keine

Veranlassung dazu gehabt hätte, wenn es nicht zu einem sexuellen Übergriff ohne

ihr Einverständnis gekommen wäre. Zudem dürfe nicht nur auf Vergewaltigung

geschlossen werden, wenn sich Opfer mit Schreien o.ä. zur Wehr setzten. Bei der

Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge, scheue, sexuell unerfahrene

Person, der die Situation peinlich gewesen sei. Sie sei in einer fremden

Wohnung gewesen und habe sich aufgrund des ihr gewährten Gastrechts nicht

getraut, den Beschuldigten aus dem Zimmer zu weisen. Es sei für den

Beschuldigten klar erkennbar gewesen, dass sie nichts von ihm wolle. Indem er

sich darüber hinweggesetzt habe, habe er sie zum Beischlaf genötigt. Sie habe

ihn nicht gewähren lassen. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass sie

geschlafen habe und angetrunken gewesen sei, als er in sie eingedrungen sei.

Als sie erwacht sei, habe sie sich nicht zur Wehr setzen können, weil er auf

ihr gelegen sei, sie mit seinem Gewicht auf die Matratze gedrückt und sie an

den Händen festgehalten und den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Es müsse

daher auch der Tatbestand der Schändung geprüft werden.

7.

Die Staatsanwaltschaft führte in der

Eingabe vom 12. Januar 2018 dazu aus, sie habe die Untersuchung nicht mit der

Begründung eingestellt, dass die Aussagen des Beschuldigten glaubhafter seien,

sondern weil eine Aussage gegen Aussage-Situation vorliege, welche zu lösen in

der Untersuchung nicht möglich gewesen sei. Die Begleitumstände der sexuellen

Handlungen würden durch die Beschwerdeführerin unterschiedlich geschildert. So

habe sie das Halten der Arme erst in der zweiten Einvernahme erwähnt. Es lasse

sich nicht ausschliessen, dass sie diese Aussagen gemacht habe, weil sie während

der Untersuchung durch das IRM darauf aufmerksam gemacht worden sei, sie weise

an den Armen allfällige Spuren auf. Das IRM habe im Gutachten lediglich

festgehalten, dass die Verletzungen im Rahmen einer körperlichen

Auseinandersetzung entstanden sein könnten. Die Verletzungen könnten aber

durchaus auch einen anderen Ursprung haben. Aufgrund des Spurenbildes könne die

Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin keineswegs als

bewiesen erachtet werden. Das Gutachten stehe einer Einstellung nicht entgegen.

Auch erweise sich die Einstellungsverfügung dennoch als rechtmässig, wenn die

Aussagen von D.___ vollständig ausser Acht gelassen würden. Die

Staatsanwaltschaft schliesse aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin nicht,

dass es zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Sie stelle bloss

fest, dass dieses Verhalten nicht geeignet sei, um die Wahrscheinlichkeit eines

Schuldspruchs im Hauptverfahren dermassen zu erhöhen, dass ein Schuldspruch

zumindest gleich wahrscheinlich sei wie ein Freispruch. Bezüglich Schlafphasen

seien die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht konstant und eine relevante

Alkoholisierung habe nicht vorgelegen.

8.

Der Beschuldigte liess am 7. Februar

2018.

ausführen, für eine Einstellung müsse kein Fall klarer Straflosigkeit

vorliegen. Es lägen nicht genügend Anhaltspunkte vor, die es rechtfertigen

würden, das Verfahren weiterzuführen. Im Falle einer Vergewaltigung wäre eine

Peinlichkeit gegenüber der Kollegin wohl das kleinste Übel gewesen und die

Beschwerdeführerin hätte sich umgehend bemerkbar gemacht. Die Aussagen der

Beschwerdeführerin seien auch nicht stimmig, wenn sie behaupte, wieder

eingeschlafen zu sein. Sie habe auch keine Anstalten gemacht, die Wohnung zu

verlassen. Schliesslich lasse kein Vergewaltigungsopfer seine Kollegin mit

seinem Peiniger allein in einem Zimmer. Das Motiv der Beschwerdeführerin sei

deutlich: nachdem sie von ihrer Kollegin habe erfahren müssen, dass der Beschuldigte

frühmorgens mit beiden Mädchen Geschlechtsverkehr vollzogen habe, sei sie

voller Wut und Enttäuschung gewesen. Anders sei das Verhalten und Vorgehen der

beiden Mädchen nicht zu erklären (Verbleiben in der Wohnung, keinerlei

Abwehrreaktion). Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin selber eingestehe,

über den Vorfall gelacht zu haben; dass der Beschuldigte nur zwei Minuten

«gekonnt» habe. Ein solches Verhalten sei von einem angeblichen Opfer mit

Sicherheit nicht zu erwarten. D.___ sei kein direkter Zeuge gewesen. Der

Tatbestand der Schändung sei offensichtlich nicht erfüllt. Es bestehe keinerlei

Aussicht auf eine Verurteilung.

9.

Der Vergewaltigung macht sich

strafbar und wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren

bestraft, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs

nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen

Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 190 Abs. 1 StGB).

Vergewaltigung ist Nötigung einer Frau zum Beischlaf; geschützt ist die

sexuelle Selbstbestimmung der Frau. Die Nötigungsmittel entsprechen jenen in

Art. 189 StGB (Trechsel/Bertossa in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 190 N 1, 3.). Gewalt im

Sinne von Art. 189 StGB liegt bereits vor, wenn der Täter ein grösseres Mass an

körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist

und sich damit über die entgegenstehende Willensbetätigung des Opfers

hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität sind

indessen nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft

einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es legt.

Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass sich das Opfer gegen die Gewalt mit

allen Mitteln zu wehren versucht. Prinzipiell genügt der Wille, den

Geschlechtsverkehr respektive die sexuelle Handlung nicht zu wollen. Die von

der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und

manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich

klargemacht wird, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein

(Urteil 6B_587/2017 vom 16. Oktober 2017 mit Hinweisen).

10.

Es ist unbestritten, dass es

zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten am 23. August 2015 in der

Wohnung von D.___s Schwester zum Geschlechtsverkehr kam. Während die

Beschwerdeführerin geltend macht, der Geschlechtsverkehr sei gegen ihren Willen

vollzogen worden, stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dieser sei

einvernehmlich erfolgt.

Wie sich das Ganze genau abgespielt hat,

liess sich im Rahmen der Strafuntersuchung nicht klären und lässt sich auch

nicht mehr klären, da keine Beweiserhebungen ersichtlich sind, die die

Staatsanwaltschaft noch tätigen könnte. Die einzige Möglichkeit wäre eine

Befragung von D.___ unter Wahrung der Teilnahmerechte, von dieser wären aber

kaum zusätzliche sachdienliche Anhaltspunkte zu erwarten. So kann dieser zum

einen nichts dazu sagen, was sich genau zwischen der Beschwerdeführerin und dem

Beschuldigten im Zimmer abgespielt hat, zum anderen ist anzunehmen – soweit er

sich noch an die Autofahrt erinnern kann –, dass er wohl seine damaligen

Aussagen bestätigen würde. Nichts zum Geschehen im Zimmer kann C.___ aussagen,

da sie damals geschlafen hatte.

Gestützt auf die Aktenlage ist

festzuhalten, dass es durchaus zutreffen kann, dass sich die Beschwerdeführerin

damals gegen das Ansinnen des Beschuldigten wandte, dass sie ihm zu verstehen

gab, keine sexuelle Annäherung oder gar einen Geschlechtsverkehr zu wünschen,

dass sie sich wehrte und ihn wegstiess. Selbstverständlich ist auch, dass ein

klares Nein und eine Abwehrhandlung genügen müssen, um klar zu machen, dass man

keine sexuellen Kontakte wünscht.

In einer weiterführenden

Strafuntersuchung resp. einem Gerichtsverfahren müsste dem Beschuldigten aber

nachgewiesen werden können, dass er die Beschwerdeführerin damals unter

Gewaltanwendung – wenn dazu auch keine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt

oder Brutalität erforderlich sind – zum Geschlechtsverkehr genötigt hat und

dies (eventual-)vorsätzlich. Dieser Nachweis dürfte mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nicht zu erbringen sein. So liegen keine objektiven

Beweismittel vor, die der Wahrheitsfindung dienlich wären. Dies gilt auch für

das Gutachten des IRM Bern, gemäss welchem bei der Beschwerdeführerin

Hautrötungen und Hautveränderungen am Unterarm, Ellbogen und am Knie hatten

festgestellt werden können. Diese Verletzungen könnten zwar gemäss Gutachter im

Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein, dass sie aber

während des Geschlechtsverkehrs in der vorangegangenen Nacht entstanden sind

resp. auf eine «Gewaltanwendung» seitens des Beschuldigten zurückzuführen

wären, ist damit nicht belegt. Ebenso wenig lässt sich damit beweisen, dass die

Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin glaubhafter wäre, als diejenige

des Beschuldigten. Solche Verletzungen können irgendeinen Ursprung haben. Die

Beschwerdeführerin hatte in der ersten Einvernahme denn auch ausgesagt, der

Beschuldigte habe ihr ja nichts gemacht, also sie habe keine blauen Flecken

oder so. Es habe sie einfach geekelt, weil er nicht so gut aussehe und v.a.

wegen der Krankheiten, die sie nun von ihm haben könnte.

Insbesondere aber sprechen die Begleitumstände

der «Tat» eher für die Version des Beschuldigten, jedenfalls in einem Ausmass,

dass eine Verurteilung deswegen deutlich weniger wahrscheinlich erscheint als

ein Freispruch. Selbstverständlich kann es so gewesen sein, dass die

Beschwerdeführerin aus Scham, Schock, Überforderung, Angst oder Hilflosigkeit

nicht so reagiert hat, wie man dies allenfalls hätte erwarten können.

Erstaunlich ist aber doch, dass sie sich mit ihrer Kollegin nicht am Bahnhof […]

absetzen liess und dort auf den ersten Zug wartete, sondern stattdessen mit

zwei fremden Männern in eine Wohnung ging, obwohl einer von ihnen (der

Beschuldigte) gemäss eigenen Angaben gegenüber ihr aufdringlich gewesen war und

bereits im Auto Annäherungsversuche gegen ihren Willen unternommen hatte (Arm

um sie gelegt, zu Küssen versucht). Die Betrunkenheit von C.___ erklärt dieses

Verhalten nicht ausreichend, kann um diese Jahreszeit zweifelsohne auch mit

einer betrunkenen Frau für eine kurze Zeit am Bahnhof gewartet werden. Zudem

war C.___ gemäss Angaben der Beschwerdeführerin nicht derart betrunken, dass

sie erbrechen musste oder nicht mehr hatte gehen können. Ferner dürfte um die

fragliche Zeit (die Beschwerdeführerin und ihre Mitfahrer hatten den Club in […]

laut ihren Angaben um ca. 4.30 Uhr verlassen) bald ein Zug von […] nach […]

gefahren sein.

Im Weiteren ist doch schwer

verständlich, dass sich die Beschwerdeführerin in der Wohnung nicht auf eine

andere Weise gegen die Annäherungsversuche resp. die geltend gemachte

Vergewaltigung durch den Beschuldigten zur Wehr setzte. Auch wenn es ihr

peinlich gewesen sein sollte und C.___ tief schlief, wäre es doch naheliegend,

den Beschuldigten resoluter aus dem Zimmer zu weisen, zu schreien oder das

Zimmer zu verlassen. Das ihr gewährte Gastrecht stellt jedenfalls keine

überzeugende Erklärung für den Verbleib im Zimmer dar oder dafür, dass sie den

Beschuldigten nicht aus dem Zimmer gewiesen hatte. Festzuhalten ist in diesem

Zusammenhang, dass die Türe zu Beginn noch geöffnet und nachher nur zugemacht, nicht

aber verschlossen war. Nicht einleuchtend ist im Weiteren, dass die

Beschwerdeführerin – nach einer geltend gemachten Vergewaltigung – am Morgen

noch in der Wohnung verblieb, statt C.___ sofort zu wecken und die Örtlichkeit

zu verlassen. Auch wenn C.___ tief schlief, wie die Beschwerdeführerin ausführt,

müsste es doch möglich gewesen sein, sie zum Aufwachen zu bringen, um die

Wohnung mit ihr so schnell als möglich verlassen zu können. Schliesslich mutet

es seltsam an, dass die Beschwerdeführerin nach einer Vergewaltigung in der

Lage gewesen sein soll, mit ihrer Kollegin darüber zu lachen, dass der

Beschuldigte nur zwei Minuten «gekonnt» habe.

Zusammenfassend wäre im Hauptverfahren

somit mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich

die Weiterführung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen

Vergewaltigung nicht rechtfertigt. Den Tatbestand der Schändung hat die

Staatsanwaltschaft zu Recht nicht geprüft, ist doch aufgrund der eigenen Aussagen

der Beschwerdeführerin nicht von einer Widerstandsunfähigkeit auszugehen.

Bezüglich des Schlafs hat sie in der ersten Einvernahme nicht ausgesagt, sie

habe geschlafen, als er den Geschlechtsverkehr vollzogen habe, bezüglich

Gewaltanwendung hat sie wie erwähnt in der ersten Einvernahme ausgesagt, der

Beschuldigte habe ihr ja nichts gemacht, also sie habe keine blauen Flecken

oder so, und stark betrunken konnte sie nicht gewesen sein, nachdem sie ausgesagt

hat, im Club nur 1 bis 1 ½ Gläser eines Drinks gehabt zu haben.

Aus diesen Gründen ist nicht zu

beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Straf-untersuchung gegen den

Beschuldigten wegen Vergewaltigung eingestellt hat. Die Beschwerde erweist sich

folglich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

11.1

Der Beschwerdeführerin wurde mit

Verfügung vom 19. Januar 2018 die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung

von Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als unentgeltliche Rechtsbeiständin

gewährt.

Bei Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege bleibt der definitive Entscheid über die Kostentragung

vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege sind Teil der

Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), welche je nach

Verfahrensausgang und weiteren Umständen entweder von der beschuldigten Person oder

der Privatklägerschaft getragen werden müssen. Die Frage der

Rückzahlungspflicht richtet sich ausschliesslich nach Art. 138 Abs. 1 Satzteil

2.

i.V.m. Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO. Wären die Verfahrenskosten der

Privatklägerschaft aufzuerlegen und liegen die Voraussetzungen der

unentgeltlichen Rechtspflege vor, wird die Bezahlung i.S.v. Art. 136 Abs. 2

lit. b StPO ganz oder teilweise erlassen. Dieser Erlass ist aber nicht

endgültig, da bei ausreichender Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des

Begünstigten eine Nachzahlungspflicht entsteht: Art. 135 Abs. 4 StPO ist

diesbezüglich analog anzuwenden (Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi in:

Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 1 – 195 StPO, BSK-StPO, 2.

Auflage, Basel 2014, Art. 138 N 2, 4).

Gemäss BGE 143 IV 154 (bezüglich der

Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege) ist es nicht

zulässig, vom Opfer im Falle eines Freispruchs des Beschuldigten die

Rückerstattung der Kosten seiner unentgeltlichen Verbeiständung im

Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zu verlangen, sobald es

seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Wer bedürftig sei und eine

unmittelbare Beeinträchtigung in seiner körperlichen, psychischen oder

sexuellen Integrität durch eine Straftat dartue, habe Anspruch darauf, seine

Vorwürfe im Rahmen eines strafprozessualen Untersuchungs- und erstinstanzlichen

Gerichtsverfahrens abklären zu lassen, ohne dabei das Risiko einzugehen, im

Falle eines Freispruchs die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung

zurückerstatten zu müssen. Art. 30 Abs. 3 OHG komme daher auch zum Tragen, wenn

die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht

nachgewiesen werden könne.

Anders verhalte es sich aber im

Rechtsmittelverfahren, wenn es bereits erstinstanzlich zu einem Freispruch

gekommen sei, der Freispruch auch im Berufungsverfahren bestätigt worden und

schliesslich in Rechtskraft erwachsen sei. In solchen Fällen müsse es möglich

sein, von der Privatklägerschaft, welche als Opfer im Sinne von Art. 116 StPO

Berufung erhoben habe, bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen die

Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im

Berufungsverfahren zu verlangen, auch wenn das Rechtsbegehren auf

Schuldigsprechung nicht aussichtslos erschienen sei (was Voraussetzung dafür sei,

dass der Privatklägerschaft überhaupt ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt werden könne). Insoweit gehe die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135

Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der

unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren Art. 30 Abs. 3 OHG vor.

Das Bundesgericht äussert sich in diesem

Entscheid nur zur Rückerstattungspflicht der Kosten der unentgeltlichen

Verbeiständung und bezüglich Rechtsmittelverfahren nur zum Berufungsverfahren,

nicht aber zum Beschwerdeverfahren. Beim Beschwerdeverfahren handelt es sich

aber ebenfalls um ein Rechtsmittelverfahren, weshalb es sich rechtfertigt,

diese Rechtsprechung auch auf das Beschwerdeverfahren anzuwenden. Auch

bezüglich einer Rückzahlung der Verfahrenskosten für den Fall einer

verbesserten wirtschaftlichen Situation rechtfertigt es sich, eine solche

Rückzahlungspflicht analog anzuordnen (in BGE 143 IV 154 resp. der nicht

publizierten Erwägung 2 des Entscheides 6B_370/2016 musste das Bundesgericht zu

dieser Frage nicht Stellung nehmen).

Die Kosten des Verfahrens, welche auf CHF

800.00

festzusetzen sind, werden der Beschwerdeführerin somit infolge Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege nur vorerst erlassen. Bei ausreichender

Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation besteht eine Nachzahlungspflicht.

Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der

Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, […], macht einen

Aufwand von 9.68 Stunden geltend. Dies erscheint angemessen. Bei einem

Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) führt

dies zu einer Entschädigung von CHF 1'952.70 (inkl. Auslagen von CHF 66.30 und

der Mehrwertsteuer von 8 resp. 7,7 %), zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar

durch die Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von CHF 731.55 (Differenz zum vollen Honorar, d.h. zum praxisgemässen

Stundenansatz von CHF 250.00, statt der geltend gemachten CHF 270.00, da der

Fall keine besonderen Schwierigkeiten aufwies, folglich 8,51 Stunden zu CHF

70.00

plus MwSt. von 8 % und 1,17 Stunden zu CHF 70.00 plus MwSt. von 7,7, %).

11.2

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach

dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das

ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die

durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen

Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom Bundesgericht

im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der Beschwerdeführer das

Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss der

Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des Beschuldigten verlangt.

Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Damit trage der

Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das Bundesgericht hielt fest, die

Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, indem sie den

Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den Beschuldigten für das

Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers

zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten sei nicht zu

beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.

Der vorliegende Fall liegt gleich wie

derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Die Beschwerdeführerin

hat somit für die Aufwendungen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren

aufzukommen.

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, […], macht

einen Aufwand von 6,41 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 geltend.

Dieser Aufwand erscheint angemessen. Inklusive Auslagen von CHF 38.10 und der

Mehrwertsteuer von 8 resp. 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 1'285.10,

zahlbar durch die Beschwerdeführerin.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege wird sie von der Bezahlung vorläufig befreit;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

3. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, [...], wird

für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'952.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt

und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 731.55;

beides sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

4. Die Beschwerdeführerin hat dem

Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'285.10

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Jeger Ramseier

Teil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes | Lexipedia