BKBES.2017.206
Teil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes
29. März 2018Deutsch35 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 29. März 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea
Stäuble Dietrich,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,
Beschuldigter
betreffend Teil-Einstellungsverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 23. August 2015, um 13:00 Uhr,
meldeten A.___ und C.___ bei der Bahnhofwache in [...] (Kapo [...]), sie seien
am Morgen um ca. 6:00 Uhr in einer Wohnung in [...] vergewaltigt worden. Die
Staatsanwaltschaft eröffnete am 24. August 2015 eine Strafuntersuchung gegen B.___
wegen mehrfacher Vergewaltigung. Am 17. November 2017 anerkannte sie den
Gerichtsstand Kanton Solothurn bezüglich des Beschuldigten wegen mehrfachen
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,
mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Mit Verfügung vom 23.
November 2017 stellte sie die Strafuntersuchung gegen B.___ wegen mehrfacher
Vergewaltigung ein (gemäss Ziff. 7 der Verfügung wird das Verfahren bezüglich
der übrigen Delikte nach Rechtskraft dieser Verfügung weitergeführt).
2. Gegen die Ziff. 1, 2, 3 und 6 dieser
Verfügung liess A.___ am 18. Dezember 2017 Beschwerde erheben mit den Anträgen
auf deren Aufhebung sowie auf Rückweisung der Angelegenheit an die
Staatsanwaltschaft zur Fortsetzung des Strafverfahrens wegen Vergewaltigung,
evtl. Schändung. Gleichzeitig beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Rechtsvertretung.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 12.
Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 wurde
der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von
Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als unentgeltlicher Rechtsbeiständin
gewährt.
5. Der Beschuldigte liess am 7. Februar 2018
die Abweisung der Beschwerde beantragen.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
C.___ hat gegen die
Teil-Einstellungsverfügung vom 23. November 2017 keine Beschwerde erhoben. Die
Teil-Einstellung des Verfahrens wegen Vergewaltigung gegenüber ihr ist daher
rechtskräftig und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf ihre
Aussagen wird nur eingegangen, soweit dies für das vorliegende
Beschwerdeverfahren erforderlich ist.
2.
Der Teileinstellung wegen
Vergewaltigung liegt nicht derselbe Lebensvorgang zugrunde wie den anderen
Delikten, bezüglich denen die Strafuntersuchung weitergeführt wird. Es ist
nicht von einer einzigen Tat im prozessualen Sinn auszugehen, weshalb die
Teileinstellungsverfügung unter diesem (formellen) Gesichtspunkt nicht zu
beanstanden ist.
3.
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss
Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) u.a.
die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine
Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit.
b).
Der Entscheid über die Einstellung eines
Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.
Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei
klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen
angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl
nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso
wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere
bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder
Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen
Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht
eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von
Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen).
Stehen sich gegensätzliche Aussagen
gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist es nicht möglich, die
einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach
dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt
insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen
oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann
verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten
offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine
Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von
vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen).
Die Sachverhaltsfeststellung obliegt
grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die
Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines
Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht
feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des
Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein,
soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im
Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung
zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine
abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint.
Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich
bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts
vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit einer
Verurteilung geprüft werden, sind gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die
Staatsanwaltschaft darf deshalb auch Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen.
Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten
Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20.
Februar 2017;6B_195/2016 vom 22. Juni 2016).
4.1.1
Die Beschwerdeführerin gab in der
ersten polizeilichen Einvernahme vom 23. August 2015 zu Protokoll, es gehe ihr
momentan nicht so gut, es sei ihr ein bisschen schlecht, dies aber nicht vom
Alkohol, sie habe nicht so viel Alkohol gehabt, ihre Kollegin habe mehr
getrunken als sie. C.___ und sie seien letzte Nacht um ca. 1:00 Uhr in den […]
in […] gegangen. Sie habe etwa 1 bis 1 ½ Gläser eines Drinks gehabt, C.___
insgesamt 5 Drinks und dann noch zwei Shots. Sie habe im Club drei Männer
kennengelernt, einen Albaner, einen Italiener und einen Filipino. Diese hätten
ihnen anerboten, sie nach […] an den Bahnhof zu fahren. Da es C.___ immer
schlechter gegangen sei – sie sei eingeschlafen und es sei ihr übel gewesen –,
habe der Filipino den Vorschlag gemacht, sie könnten alle beim Italiener in […]
übernachten. Sie hätten alle den Club um ca. 4:30 Uhr verlassen. In […] seien
sie zu viert in die Wohnung gegangen und der Italiener habe ihnen noch gezeigt,
wo sie schlafen könnten. Es sei geplant gewesen, dass C.___ und sie zusammen in
einem Zimmer schlafen würden und der Filipino beim Italiener. Der Filipino habe
ihr gesagt, er schlafe dann bei ihnen, aber sie solle dies dem Italiener nicht
sagen. Sie habe gedacht, der würde das eh nicht machen und zudem sei sie müde
gewesen.
C.___ und sie hätten sich nur die Jacken
ausgezogen und hätten sich angekleidet auf das Bett gelegt. C.___ sei sofort
eingeschlafen und nach etwa 10 Minuten sei der Filipino ins Zimmer gekommen.
Die Türe habe er offenstehen lassen, er habe sich bis auf die Boxershorts
ausgezogen und sich neben sie gelegt. Sie habe ihm den Rücken zugedreht und er
habe den Arm um sie gelegt und angefangen, sie in den «Arsch» zu kneifen. Sie
habe seine Hand kommentarlos weggeschoben. Das habe sich mehrfach wiederholt.
Sie sei dann einmal eingeschlafen. Plötzlich sei sie erwacht, weil sie gemerkt
habe, dass sie auf dem Rücken gelegen, er ebenfalls unter die Decke gerutscht
sei und sie im Intimbereich geleckt habe. Sie habe seinen Kopf mit dem Fuss
weggestossen. Er habe dann von ihr abgelassen und sie sei wieder eingeschlafen.
Plötzlich habe sie bemerkt, wie er ihr die Unterhose ausgezogen habe,
aufgestanden sei und die Türe verschlossen habe. Sie glaube, er sei da schon
ganz nackt gewesen. Er sei zurück ins Bett gekommen, habe sich auf sie gelegt
und sei mit seinem Penis in sie eingedrungen. Es habe nur kurz gedauert. Sie
sei dann um 9:20 Uhr aufgestanden und habe sich auf den Boden gesetzt. Er sei
zu ihr gekommen und habe sie gefragt, was los sei. Sie habe ihm gesagt, er
solle sie in Ruhe lassen, worauf er meinte, das könne er schon, obwohl er sich
in sie verliebt habe. Sie habe dann ihr Handy genommen und sei ins Wohnzimmer
Fernseh schauen gegangen. Dies habe sie getan, um ihm aus dem Weg zu gehen und
zu warten, bis C.___ aufwache.
Sie habe während der drei Stunden, die
sie im Bett gewesen sei, eigentlich gar nicht geschlafen. Nach dem Vorfall habe
sie sich nur noch schlafend gestellt und wenn er versucht habe, sie anzufassen,
habe sie seine Hand weggeschlagen. Sie habe ihm sicher mehr als neun Mal
gesagt, «I wott nid». Er habe immer weiter versucht sie anzufassen. Sie sei
nicht gegangen, weil C.___ noch nebenan gewesen sei. Sie habe sie wegen des
Alkohols nicht aufwecken können. Sie habe sich nicht lauter bemerkbar gemacht,
weil es ihr irgendwie auch unangenehm gewesen sei. Sie kenne C.___ noch nicht
so lange und habe nicht gewollt, dass sie dann schlecht von ihr denke, was sie
da mit einem Typen mache. Als sie ins Wohnzimmer gegangen sei, habe sie nicht Angst
um C.___ gehabt, weil sie gemeint habe, er wolle nur etwas von ihr. Als er aus
dem Zimmer gekommen sei, sei sie wieder zu C.___ gegangen. Sie habe ihr gesagt,
was passiert sei, aber sie habe nur gelacht. C.___ habe ihr dann erzählt, sie
glaube, er habe etwas mit ihr gemacht. Sie habe ihr geantwortet, das könne gut
sein, da er es auch mit ihr gemacht habe. Sie hätten dann darüber gelacht, dass
er nur zwei Minuten «gekonnt» habe. Sie seien dann noch etwa eine Stunde alle
zusammen in der Wohnung gewesen. Schliesslich hätten sie alle zusammen die
Wohnung verlassen und C.___ und sie hätten bei einem Coop City den Bus genommen
und seien dann mit dem Zug nach […].
Sie hätten keinen der beiden Männer auf
den Vorfall angesprochen. Sie habe es sich noch überlegt, ob sie etwas sagen
wolle, habe dann aber gedacht, er habe ihr ja nichts gemacht, also sie habe
keine blauen Flecken oder so. Es habe sie einfach geekelt, weil er nicht so gut
aussehe und v.a. wegen der Krankheiten, die sie nun von ihm haben könnte, habe
sie gedacht, sie müsse ihn anzeigen. Ansonsten sei es nicht so, dass sie wegen
dieses Vorfalls jetzt depressiv werde oder so.
4.1.2
In der Einvernahme vom 10.
September 2015 bestätigte die Beschwerdeführerin diese Aussagen. Ergänzend
führte sie auf Fragen aus, der Beschuldigte sei ihr gegenüber im Club
aufdringlich gewesen, sie selber desinteressiert. Sie hätten nach dem Club zum
Bahnhof […] mitfahren wollen. Im Auto habe der Beschuldigte sie die ganze Zeit
gehalten, er habe den Arm um sie gelegt, sie habe aber einfach den Kopf zur
Seite gedreht, zum Fenster hin. Er habe sie auch zu küssen versucht. Dann seien
sie in die Wohnung des Italieners gegangen. Der Beschuldigte habe sie gefragt
und sie habe ja gesagt. Sie habe gedacht, sie könnten in ein anderes Zimmer.
Sie seien in die Wohnung gegangen, damit es C.___ bessergehe. Sie hätten
einfach nur schlafen wollen. Im Bett, als er sich neben sie gelegt habe, habe
sie ihm gesagt, dass sie nicht wolle, sie habe ihm seine Hand weggeschoben. Als
er sie habe lecken wollen, habe sie sogleich ihre Beine zusammengedrückt. Er
habe dann aufgehört und ihr den Tanga ausgezogen. Mit diesem in der Hand sei er
zur Türe gegangen und habe sie zugetan. Er habe alle Abwehrversuche von ihr
ignoriert. Sie habe versucht, ihre Beine wegzuziehen; weshalb sie sich nicht
mit den Armen gewehrt habe, wisse sie nicht. Sie habe nicht geschrien, weil es
ihr peinlich gewesen sei. Nach dem Lecken sei sie wieder eingeschlafen. Sie sei
wieder aufgewacht, als er auf ihr gelegen sei. Nachher sei er in sie
eingedrungen. Also, sie habe es erst nachher gemerkt. Als er auf ihr gelegen
sei, sei er schon in ihr gewesen. Er habe ihre Unterarme mit seinen Händen
festgehalten. Als er ihre Arme lockergelassen habe, habe sie ihn weggeschoben
und sich auf die Seite gedreht. Danach habe er wieder versucht, sie umzudrehen,
worauf sie ihm «eis kläpft» habe. Ein Kondom sei nicht benutzt worden.
4.2.1
Der Beschuldigte gab am 25. August
2015.
zu Protokoll, sie hätten die Beschwerdeführerin und ihre Kollegin damals
vor dem Club gefragt, ob sie sie nach […] fahren sollten, da sie von […]
gewesen seien. Ihre Kollegin sei besoffen gewesen. Während der Fahrt habe die
Beschwerdeführerin ihren Kopf auf seiner Schulter gehabt und er habe sie an der
Schulter gestreichelt. Kurz vor […] habe er sie gefragt, ob sie bei ihnen –
sein Kollege habe eine 4 ½ Zimmer-Wohnung – schlafen und nachher nach […]
fahren wollten. Er habe mit der Beschwerdeführerin gesprochen. Sie sei
einverstanden gewesen. Er habe sich wohl gefühlt und sie auch. Sie habe nicht
nach Hause gehen wollen, sonst hätten sie sie an den Bahnhof gefahren. Er habe mit
der Beschwerdeführerin und ihrer Kollegin im gleichen Bett übernachtet. Er habe
mit der Beschwerdeführerin Geschlechtsverkehr gehabt. Sie hätten sich geküsst
und so, er habe sie auch geleckt und anschliessend hätten sie geschlafen. Die
Kollegin habe dabei geschlafen. Sie sei im Tiefschlaf gewesen. Danach habe er
auch noch Sex mit ihr gehabt. Am Morgen seien sie aufgestanden. Er hätte
nochmals Sex mit der Beschwerdeführerin gewollt, sie aber nicht. Das habe er
akzeptiert.
Sie hätten von Anfang an zu dritt auf
einer Matratze im Gästezimmer übernachtet. Die Türe sei ein wenig offen
gewesen. Später habe er sie zugemacht, damit kein Licht hineinkomme. Dies, als
er mit der Beschwerdeführerin rumgemacht habe, damit D.___ nicht gestört werde.
Die Türe habe keinen Schlüssel gehabt. Er sei in das Zimmer mit den beiden
Frauen gegangen, weil er mit der Beschwerdeführerin habe zusammen sein wollen,
mit ihr schlafen. Damit meine er, was sich ergibt, wenn sie Lust habe. Er fasse
keine Frau an, wenn sie nicht wolle. Er habe dann zuerst mit der
Beschwerdeführerin Sex gehabt, dann mit ihrer Kollegin. Er habe mit der
Beschwerdeführerin nicht gross gesprochen, sie hätten nur geflüstert, er habe
ihr gesagt, sie sei so sexy und er liebe sie. Sie habe nur gestöhnt, sie sei
schüchtern gewesen. Sie habe es genossen. Sie habe mitgemacht, aber sei einfach
ein wenig schüchtern gewesen. Mitgemacht heisse, dass sie die Beine breitgemacht
habe und sie habe gestöhnt. Sie habe sich ein wenig wegen ihrer Kollegin
geschämt. Kondom hätten sie keines benutzt. Er habe eigentlich gewollt, habe
aber keines dabei gehabt und ihr sei es auch egal gewesen. Das habe sie so
gesagt. Sie hätte schreien können, es sei keine Vergewaltigung gewesen.
4.2.2
Anlässlich der Einvernahme vom 8.
Dezember 2015 bestätigte der Beschuldigte diese Aussagen. Die
Beschwerdeführerin habe ihm gefallen. Er habe gewollt, dass sie seine Freundin
werde. Er habe im selben Bett geschlafen, weil sie nichts dagegen gehabt habe.
Er habe sie gefragt. Er habe sie schon im Auto gestreichelt und sie habe nichts
dagegen gehabt. Er habe sie nicht in den Po gekniffen. Mit der Zunge habe er
mit ihr gespielt. Dann habe er ihr den Tanga ausgezogen, sie habe nichts
dagegen gesagt. Als er gesagt habe, er habe kein Kondom, habe sie gesagt, das
sei gleich. Dann habe er Sex mit ihr gehabt. Am Morgen habe er noch ein wenig
mit ihr kuscheln wollen, sie habe aber nicht gewollt. Am Morgen sei sie komisch
gewesen. (AF) Sie habe nicht geschlafen, als er sie an der Scheide geleckt
habe. Seiner Meinung nach habe sie es genossen. Sie habe nie gesagt, er solle
aufhören oder so. Die Türe habe er dann zugemacht, weil diejenige von D.___
auch ein wenig offen gewesen sei. Er habe ja nicht sehen müssen, was sie
machten. Das sei ja ein wenig unanständig. Es stimme nicht, dass die
Beschwerdeführerin nachher eingeschlafen sei. Beim Geschlechtsverkehr habe sie
ein wenig gestöhnt, nicht zu laut. Es stimme nicht, dass sie sich mit Abdrehen,
Worten oder dem Zusammenpressen der Beine gegen den Sex gewehrt habe. Sie habe
sich nur leicht wegen der Kollegin, die nebenan geschlafen habe, geschämt. Sie
hätte die Kollegin ja wecken oder schreien können, das verstehe er nicht. Er habe
auch nicht ihre Arme festgehalten und sie habe ihm auch keine Ohrfeige
verpasst.
4.3
C.___ sagte am 23. August 2015
gegenüber der Polizei aus, sie habe zu viel getrunken damals. Die drei Typen
hätten sie gefragt, wie es ihr gehe und ihnen angeboten, sie ein Stück
mitzunehmen. Beim Bahnhof […] hätten sie festgestellt, dass sie noch eine
Stunde auf den nächsten Zug hätten warten müssen. Deshalb habe ihnen der
Italiener angeboten, zu ihm nach Hause zu kommen. Zu viert seien sie in die
Wohnung gegangen. Sie habe mit A.___ in einem Zimmer geschlafen, die Männer in
einem anderen. Kurze Zeit später sei der Philippiner ins Zimmer gekommen. Sie
habe geschlafen. Anscheinend habe er mit A.___ etwas gehabt. Sie habe ihr
nachträglich davon erzählt.
In der Einvernahme vom 10. September
2015.
bestätigte C.___ diese Aussagen im Wesentlichen. Bezüglich der Sitzordnung
im Auto sagte sie, sie sei sich nicht ganz sicher, habe es aber so in
Erinnerung (A.___ in der Mitte hinten). Dass sie am Bahnhof […] noch eine
Stunde hätten warten müssen, habe ihr A.___ gesagt. Dass der Beschuldigte zu A.___
ins Bett gelegen sei, habe sie nicht mitbekommen. Sie seien noch ca. eine
Stunde in der Wohnung gewesen am Morgen; weil sie nicht gewusst hätten, wo sie
hin zum Bahnhof müssten. Sie seien nicht alle zusammen auf dem Balkon gewesen,
sie habe dort aber noch eine Zigarette geraucht. Sie hätten zu diesem Zeitpunkt
noch nicht die Polizei verständigt, weil sie nicht auf die Idee gekommen seien.
Die Männer hätten sie noch bis zur Bushaltstelle begleitet. A.___ habe ihr im
Wohnzimmer erzählt, dass sie vergewaltigt worden sei.
4.4
D.___ gab am 25. August 2015 zu
Protokoll, sie hätten die Frauen im Club kennengelernt. Einer sei es schlecht
gegangen, da sie betrunken gewesen sei. Sein Kollege habe ihn gefragt, ob sie
die Frauen mit nach […] nehmen könnten, da sie nach […] müssten. Sie seien aber
dann in seine Wohnung gekommen. In der Wohnung sei der Beschuldigte mit den
Frauen in ein Zimmer gegangen, er in ein anderes. Es sei die Wohnung seiner
Schwester. Um ca. 11:00 Uhr habe er den Fernseher gehört. In der Stube habe er
dann die Blonde am Fernsehen gesehen. Ca. 10 Minuten später seien die anderen
auch gekommen. Sie hätten alle normal gesprochen. Sie seien noch in den
Wintergarten rauchen gegangen. Die blonde Frau sei ihm schon im Club komisch
vorgekommen. Einfach so als Person. Er wisse nicht, ob sie eine Krankheit habe
oder nicht, ob sie 100 % normal sei. Sie sei schüchtern gewesen und habe nicht
viel gesagt. Sie habe auch zu ihnen nach Hause kommen wollen. Die blonde Frau
sei angetrunken gewesen, die schwarze Frau aber stark betrunken. Die Blonde sei
normal gegangen und habe normal gesprochen, sei aber zurückhaltend gewesen. Am
Morgen seien sie richtig normal gewesen. Wenn sie vergewaltigt worden wären,
dann reagiere man doch anders. Sie hätten kaum am Morgenfrüh mit dem
Beschuldigten gesprochen und wären mit ihnen zusammen noch in die Stadt […]
hinuntergegangen. Sie hätten ja schreien oder weggehen können. Er hätte ja auch
etwas mitbekommen. Der Wohnungsschlüssel sei innen gesteckt. An den Zimmertüren
habe es keine Schlüssel. Der Beschuldigte habe ihm am Morgen gesagt, dass er
mit der blonden Frau Sex gehabt habe und sie dies auch gewollt habe. Sie hätten
schon im Auto gekuschelt und sich gegenseitig abgeschleckt.
In den weiteren Einvernahmen mit D.___
vom 8. und 16. Dezember 2015 ging es in erster Linie darum, wer damals von […]
nach […] gefahren war. D.___ machte – entgegen den Ausführungen des
Beschuldigten, der Beschwerdeführerin und von C.___ – geltend, er sei nicht
gefahren. Man dürfe nicht auf die betrunkenen Frauen abstellen.
4.5
Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten
zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung der Universität Bern vom 2. September
2015.
habe bei der Beschwerdeführerin am rechten Unterarm eine blass-rote,
wegdrückbare Hautrötung und weiter unten eine ca. 0,8 cm lange, kratzerartige
Hautrötung festgestellt werden können, ebenso am linken Ellbogen eine ca. 1,2
cm lange weissliche Narbe und eine unregelmässig geformte ca. 1 x 0,6 cm
grosse, weissliche, narbige Hautveränderung. Am rechten Knie habe es innen drei
unscharf begrenzte, bis zu 1 cm durchmessende rot bis bräunliche Hautverfärbungen
gehabt und am linken Unterschenkel eine ovale, ca. 1 x 1,5 cm grosse,
oberflächliche Hautabschürfung. Bei der gynäkologischen Untersuchung hatten
sich keine Verletzungen gezeigt und bei der mikroskopischen Untersuchung waren
keine Spermien sichtbar gewesen.
Die Gutachter hielten fest, die
Verletzungen könnten im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden
sein und könnten mit dem geltend gemachten Zeitpunkt vereinbart werden. Ein
gegen den Willen einer Frau vollzogener Geschlechtsverkehr müsse nicht zwingend
Verletzungen hinterlassen und der negative Nachweis von Spermien im nativen
Scheidenabstrich unter dem Mikroskop schliesse einen Samenerguss in der Scheide
nicht aus.
5.
Die Staatsanwaltschaft begründete die
Einstellungsverfügung damit, im Rahmen der Strafuntersuchung habe der
anfängliche Tatverdacht, der Beschuldigte habe sich der mehrfachen
Vergewaltigung strafbar gemacht, nicht erhärtet werden können. Die Aussagen der
Beschwerdeführerin und des Beschuldigten gingen bezüglich des Vollzugs des
Geschlechtsaktes diametral auseinander, wobei zu erwähnen sei, dass der
Beschuldigte in seinen Aussagen konstant geblieben sei, während bei der
Beschwerdeführerin Widersprüche zum Tathergang sowie der Anzahl des
Geschlechtsverkehrs (zunächst solle es einmalig gewesen sein, dann sollten es
plötzlich zwei Versuche gewesen sein) in den beiden Einvernahmen aufgetaucht
seien. Die Aussagen der Auskunftsperson D.___ untermauerten die Aussagen des
Beschuldigten eher. Auch die Tatsache, dass weder die Beschwerdeführerin noch C.___
umgehend die Polizei alarmierten, sich umgehend aus der Wohnung entfernten,
sondern noch eine Weile dort blieben, oder sich aktiv durch Schreien o.ä. gegen
die angebliche Vergewaltigung gewehrt hätten, untermauere die
Sachverhaltsschilderungen des Beschuldigten.
Selbst wenn sich der Vorfall wie von der
Beschwerdeführerin geschildert zugetragen hätte und die Äusserungen «due nid»
bzw. das Wegdrehen und Hände beiseiteschieben einen tatbestandsmässigen
Widerstand bedeuten würden, könnte dem Beschuldigten die subjektive
Tatbestandsmässigkeit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Die beiden
Geschädigten seien mit dem Beschuldigten und dessen Kollegen mitgegangen,
obwohl sie sie eben erst kennengelernt hätten. Und obwohl sie laut eigenen
Angaben keinen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gewollt hätten, hätten
sie ihn dennoch gewähren lassen. Es liessen sich keine Anhaltspunkte für ein (eventual-)vorsätzliches
Überwinden des allenfalls in dubio pro duriore tatbestandsmässigen Widerstandes
(Aufforderung aufzuhören bei gleichzeitigem Gewährenlassen) finden, die einen
die Anklageerhebung rechtfertigenden Tatverdacht darstellten.
6.
Die Beschwerdeführerin liess in der
Beschwerde ausführen, im Kernpunkt seien die Aussagen der Beschwerdeführerin
gleichlautend und übereinstimmend gewesen. Es sei immer die Rede davon gewesen,
dass der Beschuldigte sie zuerst geleckt und danach einmalig den Geschlechtsverkehr
vollzogen habe. Aufgrund ihrer glaubhaften Angaben habe sie dem Beschuldigten
von Anfang an zu verstehen gegeben, dass sie an ihm nicht interessiert sei.
Jegliche Annäherungsversuche habe sie körperlich und verbal zurückgewiesen.
Trotzdem habe sich der Beschuldigte ihre Schläfrigkeit und ihren Schlaf zunutze
gemacht und sei in sie eingedrungen, als sie geschlafen habe. Als sie erwacht
sei, habe er sie mit seinem Gewicht auf die Matratze gedrückt und sie mit den
Händen festgehalten. Die Staatsanwaltschaft habe in diesem Zusammenhang
unberücksichtigt gelassen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Bericht des IRM
am Tattag diverse Rötungen und Abschürfungen aufgewiesen habe. Damit sei
bewiesen, dass die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin glaubhaft
sei. Es liege kein Fall klarer Straflosigkeit vor.
Zudem sei eine Verletzung der
Teilnahmerechte zu rügen. Im Verfahren sei auch D.___ befragt worden, ohne dass
die Beschwerdeführerin Gelegenheit gehabt hätte, anwesend zu sein und
Ergänzungsfragen zu stellen. Einen entsprechenden Beweisantrag habe die
Staatsanwaltschaft mit der Begründung abgewiesen, die Aussagen von D.___ hätten
für den vorliegenden Fall keine zentrale Bedeutung. In der
Einstellungsverfügung werde aber festgehalten, dessen Aussagen würden die
Angaben des Beschuldigten untermauern.
Dass die Beschwerdeführerin nicht so
reagiert habe, wie man dies allenfalls hätte erwarten können, sei erklärbar.
Aus Scham, Schock, Überforderung, Angst oder Hilflosigkeit blieben Opfer stumm
oder wehrten sich nicht. Die Beschwerdeführerin sei noch am gleichen Tag zur
Polizei gegangen und habe den Beschuldigten angezeigt, obwohl sie keine
Veranlassung dazu gehabt hätte, wenn es nicht zu einem sexuellen Übergriff ohne
ihr Einverständnis gekommen wäre. Zudem dürfe nicht nur auf Vergewaltigung
geschlossen werden, wenn sich Opfer mit Schreien o.ä. zur Wehr setzten. Bei der
Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge, scheue, sexuell unerfahrene
Person, der die Situation peinlich gewesen sei. Sie sei in einer fremden
Wohnung gewesen und habe sich aufgrund des ihr gewährten Gastrechts nicht
getraut, den Beschuldigten aus dem Zimmer zu weisen. Es sei für den
Beschuldigten klar erkennbar gewesen, dass sie nichts von ihm wolle. Indem er
sich darüber hinweggesetzt habe, habe er sie zum Beischlaf genötigt. Sie habe
ihn nicht gewähren lassen. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass sie
geschlafen habe und angetrunken gewesen sei, als er in sie eingedrungen sei.
Als sie erwacht sei, habe sie sich nicht zur Wehr setzen können, weil er auf
ihr gelegen sei, sie mit seinem Gewicht auf die Matratze gedrückt und sie an
den Händen festgehalten und den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Es müsse
daher auch der Tatbestand der Schändung geprüft werden.
7.
Die Staatsanwaltschaft führte in der
Eingabe vom 12. Januar 2018 dazu aus, sie habe die Untersuchung nicht mit der
Begründung eingestellt, dass die Aussagen des Beschuldigten glaubhafter seien,
sondern weil eine Aussage gegen Aussage-Situation vorliege, welche zu lösen in
der Untersuchung nicht möglich gewesen sei. Die Begleitumstände der sexuellen
Handlungen würden durch die Beschwerdeführerin unterschiedlich geschildert. So
habe sie das Halten der Arme erst in der zweiten Einvernahme erwähnt. Es lasse
sich nicht ausschliessen, dass sie diese Aussagen gemacht habe, weil sie während
der Untersuchung durch das IRM darauf aufmerksam gemacht worden sei, sie weise
an den Armen allfällige Spuren auf. Das IRM habe im Gutachten lediglich
festgehalten, dass die Verletzungen im Rahmen einer körperlichen
Auseinandersetzung entstanden sein könnten. Die Verletzungen könnten aber
durchaus auch einen anderen Ursprung haben. Aufgrund des Spurenbildes könne die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin keineswegs als
bewiesen erachtet werden. Das Gutachten stehe einer Einstellung nicht entgegen.
Auch erweise sich die Einstellungsverfügung dennoch als rechtmässig, wenn die
Aussagen von D.___ vollständig ausser Acht gelassen würden. Die
Staatsanwaltschaft schliesse aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin nicht,
dass es zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Sie stelle bloss
fest, dass dieses Verhalten nicht geeignet sei, um die Wahrscheinlichkeit eines
Schuldspruchs im Hauptverfahren dermassen zu erhöhen, dass ein Schuldspruch
zumindest gleich wahrscheinlich sei wie ein Freispruch. Bezüglich Schlafphasen
seien die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht konstant und eine relevante
Alkoholisierung habe nicht vorgelegen.
8.
Der Beschuldigte liess am 7. Februar
2018.
ausführen, für eine Einstellung müsse kein Fall klarer Straflosigkeit
vorliegen. Es lägen nicht genügend Anhaltspunkte vor, die es rechtfertigen
würden, das Verfahren weiterzuführen. Im Falle einer Vergewaltigung wäre eine
Peinlichkeit gegenüber der Kollegin wohl das kleinste Übel gewesen und die
Beschwerdeführerin hätte sich umgehend bemerkbar gemacht. Die Aussagen der
Beschwerdeführerin seien auch nicht stimmig, wenn sie behaupte, wieder
eingeschlafen zu sein. Sie habe auch keine Anstalten gemacht, die Wohnung zu
verlassen. Schliesslich lasse kein Vergewaltigungsopfer seine Kollegin mit
seinem Peiniger allein in einem Zimmer. Das Motiv der Beschwerdeführerin sei
deutlich: nachdem sie von ihrer Kollegin habe erfahren müssen, dass der Beschuldigte
frühmorgens mit beiden Mädchen Geschlechtsverkehr vollzogen habe, sei sie
voller Wut und Enttäuschung gewesen. Anders sei das Verhalten und Vorgehen der
beiden Mädchen nicht zu erklären (Verbleiben in der Wohnung, keinerlei
Abwehrreaktion). Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin selber eingestehe,
über den Vorfall gelacht zu haben; dass der Beschuldigte nur zwei Minuten
«gekonnt» habe. Ein solches Verhalten sei von einem angeblichen Opfer mit
Sicherheit nicht zu erwarten. D.___ sei kein direkter Zeuge gewesen. Der
Tatbestand der Schändung sei offensichtlich nicht erfüllt. Es bestehe keinerlei
Aussicht auf eine Verurteilung.
9.
Der Vergewaltigung macht sich
strafbar und wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
bestraft, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs
nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen
Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 190 Abs. 1 StGB).
Vergewaltigung ist Nötigung einer Frau zum Beischlaf; geschützt ist die
sexuelle Selbstbestimmung der Frau. Die Nötigungsmittel entsprechen jenen in
Art. 189 StGB (Trechsel/Bertossa in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 190 N 1, 3.). Gewalt im
Sinne von Art. 189 StGB liegt bereits vor, wenn der Täter ein grösseres Mass an
körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist
und sich damit über die entgegenstehende Willensbetätigung des Opfers
hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität sind
indessen nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft
einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es legt.
Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass sich das Opfer gegen die Gewalt mit
allen Mitteln zu wehren versucht. Prinzipiell genügt der Wille, den
Geschlechtsverkehr respektive die sexuelle Handlung nicht zu wollen. Die von
der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und
manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich
klargemacht wird, mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein
(Urteil 6B_587/2017 vom 16. Oktober 2017 mit Hinweisen).
10.
Es ist unbestritten, dass es
zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten am 23. August 2015 in der
Wohnung von D.___s Schwester zum Geschlechtsverkehr kam. Während die
Beschwerdeführerin geltend macht, der Geschlechtsverkehr sei gegen ihren Willen
vollzogen worden, stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dieser sei
einvernehmlich erfolgt.
Wie sich das Ganze genau abgespielt hat,
liess sich im Rahmen der Strafuntersuchung nicht klären und lässt sich auch
nicht mehr klären, da keine Beweiserhebungen ersichtlich sind, die die
Staatsanwaltschaft noch tätigen könnte. Die einzige Möglichkeit wäre eine
Befragung von D.___ unter Wahrung der Teilnahmerechte, von dieser wären aber
kaum zusätzliche sachdienliche Anhaltspunkte zu erwarten. So kann dieser zum
einen nichts dazu sagen, was sich genau zwischen der Beschwerdeführerin und dem
Beschuldigten im Zimmer abgespielt hat, zum anderen ist anzunehmen – soweit er
sich noch an die Autofahrt erinnern kann –, dass er wohl seine damaligen
Aussagen bestätigen würde. Nichts zum Geschehen im Zimmer kann C.___ aussagen,
da sie damals geschlafen hatte.
Gestützt auf die Aktenlage ist
festzuhalten, dass es durchaus zutreffen kann, dass sich die Beschwerdeführerin
damals gegen das Ansinnen des Beschuldigten wandte, dass sie ihm zu verstehen
gab, keine sexuelle Annäherung oder gar einen Geschlechtsverkehr zu wünschen,
dass sie sich wehrte und ihn wegstiess. Selbstverständlich ist auch, dass ein
klares Nein und eine Abwehrhandlung genügen müssen, um klar zu machen, dass man
keine sexuellen Kontakte wünscht.
In einer weiterführenden
Strafuntersuchung resp. einem Gerichtsverfahren müsste dem Beschuldigten aber
nachgewiesen werden können, dass er die Beschwerdeführerin damals unter
Gewaltanwendung – wenn dazu auch keine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt
oder Brutalität erforderlich sind – zum Geschlechtsverkehr genötigt hat und
dies (eventual-)vorsätzlich. Dieser Nachweis dürfte mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht zu erbringen sein. So liegen keine objektiven
Beweismittel vor, die der Wahrheitsfindung dienlich wären. Dies gilt auch für
das Gutachten des IRM Bern, gemäss welchem bei der Beschwerdeführerin
Hautrötungen und Hautveränderungen am Unterarm, Ellbogen und am Knie hatten
festgestellt werden können. Diese Verletzungen könnten zwar gemäss Gutachter im
Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein, dass sie aber
während des Geschlechtsverkehrs in der vorangegangenen Nacht entstanden sind
resp. auf eine «Gewaltanwendung» seitens des Beschuldigten zurückzuführen
wären, ist damit nicht belegt. Ebenso wenig lässt sich damit beweisen, dass die
Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin glaubhafter wäre, als diejenige
des Beschuldigten. Solche Verletzungen können irgendeinen Ursprung haben. Die
Beschwerdeführerin hatte in der ersten Einvernahme denn auch ausgesagt, der
Beschuldigte habe ihr ja nichts gemacht, also sie habe keine blauen Flecken
oder so. Es habe sie einfach geekelt, weil er nicht so gut aussehe und v.a.
wegen der Krankheiten, die sie nun von ihm haben könnte.
Insbesondere aber sprechen die Begleitumstände
der «Tat» eher für die Version des Beschuldigten, jedenfalls in einem Ausmass,
dass eine Verurteilung deswegen deutlich weniger wahrscheinlich erscheint als
ein Freispruch. Selbstverständlich kann es so gewesen sein, dass die
Beschwerdeführerin aus Scham, Schock, Überforderung, Angst oder Hilflosigkeit
nicht so reagiert hat, wie man dies allenfalls hätte erwarten können.
Erstaunlich ist aber doch, dass sie sich mit ihrer Kollegin nicht am Bahnhof […]
absetzen liess und dort auf den ersten Zug wartete, sondern stattdessen mit
zwei fremden Männern in eine Wohnung ging, obwohl einer von ihnen (der
Beschuldigte) gemäss eigenen Angaben gegenüber ihr aufdringlich gewesen war und
bereits im Auto Annäherungsversuche gegen ihren Willen unternommen hatte (Arm
um sie gelegt, zu Küssen versucht). Die Betrunkenheit von C.___ erklärt dieses
Verhalten nicht ausreichend, kann um diese Jahreszeit zweifelsohne auch mit
einer betrunkenen Frau für eine kurze Zeit am Bahnhof gewartet werden. Zudem
war C.___ gemäss Angaben der Beschwerdeführerin nicht derart betrunken, dass
sie erbrechen musste oder nicht mehr hatte gehen können. Ferner dürfte um die
fragliche Zeit (die Beschwerdeführerin und ihre Mitfahrer hatten den Club in […]
laut ihren Angaben um ca. 4.30 Uhr verlassen) bald ein Zug von […] nach […]
gefahren sein.
Im Weiteren ist doch schwer
verständlich, dass sich die Beschwerdeführerin in der Wohnung nicht auf eine
andere Weise gegen die Annäherungsversuche resp. die geltend gemachte
Vergewaltigung durch den Beschuldigten zur Wehr setzte. Auch wenn es ihr
peinlich gewesen sein sollte und C.___ tief schlief, wäre es doch naheliegend,
den Beschuldigten resoluter aus dem Zimmer zu weisen, zu schreien oder das
Zimmer zu verlassen. Das ihr gewährte Gastrecht stellt jedenfalls keine
überzeugende Erklärung für den Verbleib im Zimmer dar oder dafür, dass sie den
Beschuldigten nicht aus dem Zimmer gewiesen hatte. Festzuhalten ist in diesem
Zusammenhang, dass die Türe zu Beginn noch geöffnet und nachher nur zugemacht, nicht
aber verschlossen war. Nicht einleuchtend ist im Weiteren, dass die
Beschwerdeführerin – nach einer geltend gemachten Vergewaltigung – am Morgen
noch in der Wohnung verblieb, statt C.___ sofort zu wecken und die Örtlichkeit
zu verlassen. Auch wenn C.___ tief schlief, wie die Beschwerdeführerin ausführt,
müsste es doch möglich gewesen sein, sie zum Aufwachen zu bringen, um die
Wohnung mit ihr so schnell als möglich verlassen zu können. Schliesslich mutet
es seltsam an, dass die Beschwerdeführerin nach einer Vergewaltigung in der
Lage gewesen sein soll, mit ihrer Kollegin darüber zu lachen, dass der
Beschuldigte nur zwei Minuten «gekonnt» habe.
Zusammenfassend wäre im Hauptverfahren
somit mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich
die Weiterführung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen
Vergewaltigung nicht rechtfertigt. Den Tatbestand der Schändung hat die
Staatsanwaltschaft zu Recht nicht geprüft, ist doch aufgrund der eigenen Aussagen
der Beschwerdeführerin nicht von einer Widerstandsunfähigkeit auszugehen.
Bezüglich des Schlafs hat sie in der ersten Einvernahme nicht ausgesagt, sie
habe geschlafen, als er den Geschlechtsverkehr vollzogen habe, bezüglich
Gewaltanwendung hat sie wie erwähnt in der ersten Einvernahme ausgesagt, der
Beschuldigte habe ihr ja nichts gemacht, also sie habe keine blauen Flecken
oder so, und stark betrunken konnte sie nicht gewesen sein, nachdem sie ausgesagt
hat, im Club nur 1 bis 1 ½ Gläser eines Drinks gehabt zu haben.
Aus diesen Gründen ist nicht zu
beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Straf-untersuchung gegen den
Beschuldigten wegen Vergewaltigung eingestellt hat. Die Beschwerde erweist sich
folglich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
11.1
Der Beschwerdeführerin wurde mit
Verfügung vom 19. Januar 2018 die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung
von Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als unentgeltliche Rechtsbeiständin
gewährt.
Bei Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege bleibt der definitive Entscheid über die Kostentragung
vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege sind Teil der
Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), welche je nach
Verfahrensausgang und weiteren Umständen entweder von der beschuldigten Person oder
der Privatklägerschaft getragen werden müssen. Die Frage der
Rückzahlungspflicht richtet sich ausschliesslich nach Art. 138 Abs. 1 Satzteil
2.
i.V.m. Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO. Wären die Verfahrenskosten der
Privatklägerschaft aufzuerlegen und liegen die Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege vor, wird die Bezahlung i.S.v. Art. 136 Abs. 2
lit. b StPO ganz oder teilweise erlassen. Dieser Erlass ist aber nicht
endgültig, da bei ausreichender Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des
Begünstigten eine Nachzahlungspflicht entsteht: Art. 135 Abs. 4 StPO ist
diesbezüglich analog anzuwenden (Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 1 – 195 StPO, BSK-StPO, 2.
Auflage, Basel 2014, Art. 138 N 2, 4).
Gemäss BGE 143 IV 154 (bezüglich der
Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege) ist es nicht
zulässig, vom Opfer im Falle eines Freispruchs des Beschuldigten die
Rückerstattung der Kosten seiner unentgeltlichen Verbeiständung im
Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zu verlangen, sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Wer bedürftig sei und eine
unmittelbare Beeinträchtigung in seiner körperlichen, psychischen oder
sexuellen Integrität durch eine Straftat dartue, habe Anspruch darauf, seine
Vorwürfe im Rahmen eines strafprozessualen Untersuchungs- und erstinstanzlichen
Gerichtsverfahrens abklären zu lassen, ohne dabei das Risiko einzugehen, im
Falle eines Freispruchs die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung
zurückerstatten zu müssen. Art. 30 Abs. 3 OHG komme daher auch zum Tragen, wenn
die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht
nachgewiesen werden könne.
Anders verhalte es sich aber im
Rechtsmittelverfahren, wenn es bereits erstinstanzlich zu einem Freispruch
gekommen sei, der Freispruch auch im Berufungsverfahren bestätigt worden und
schliesslich in Rechtskraft erwachsen sei. In solchen Fällen müsse es möglich
sein, von der Privatklägerschaft, welche als Opfer im Sinne von Art. 116 StPO
Berufung erhoben habe, bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen die
Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im
Berufungsverfahren zu verlangen, auch wenn das Rechtsbegehren auf
Schuldigsprechung nicht aussichtslos erschienen sei (was Voraussetzung dafür sei,
dass der Privatklägerschaft überhaupt ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt werden könne). Insoweit gehe die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135
Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der
unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren Art. 30 Abs. 3 OHG vor.
Das Bundesgericht äussert sich in diesem
Entscheid nur zur Rückerstattungspflicht der Kosten der unentgeltlichen
Verbeiständung und bezüglich Rechtsmittelverfahren nur zum Berufungsverfahren,
nicht aber zum Beschwerdeverfahren. Beim Beschwerdeverfahren handelt es sich
aber ebenfalls um ein Rechtsmittelverfahren, weshalb es sich rechtfertigt,
diese Rechtsprechung auch auf das Beschwerdeverfahren anzuwenden. Auch
bezüglich einer Rückzahlung der Verfahrenskosten für den Fall einer
verbesserten wirtschaftlichen Situation rechtfertigt es sich, eine solche
Rückzahlungspflicht analog anzuordnen (in BGE 143 IV 154 resp. der nicht
publizierten Erwägung 2 des Entscheides 6B_370/2016 musste das Bundesgericht zu
dieser Frage nicht Stellung nehmen).
Die Kosten des Verfahrens, welche auf CHF
800.00
festzusetzen sind, werden der Beschwerdeführerin somit infolge Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nur vorerst erlassen. Bei ausreichender
Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation besteht eine Nachzahlungspflicht.
Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der
Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, […], macht einen
Aufwand von 9.68 Stunden geltend. Dies erscheint angemessen. Bei einem
Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) führt
dies zu einer Entschädigung von CHF 1'952.70 (inkl. Auslagen von CHF 66.30 und
der Mehrwertsteuer von 8 resp. 7,7 %), zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar
durch die Gerichtskasse. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von CHF 731.55 (Differenz zum vollen Honorar, d.h. zum praxisgemässen
Stundenansatz von CHF 250.00, statt der geltend gemachten CHF 270.00, da der
Fall keine besonderen Schwierigkeiten aufwies, folglich 8,51 Stunden zu CHF
70.00
plus MwSt. von 8 % und 1,17 Stunden zu CHF 70.00 plus MwSt. von 7,7, %).
11.2
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach
dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das
ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die
durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen
Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom Bundesgericht
im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der Beschwerdeführer das
Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss der
Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des Beschuldigten verlangt.
Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Damit trage der
Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das Bundesgericht hielt fest, die
Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, indem sie den
Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den Beschuldigten für das
Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers
zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten sei nicht zu
beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.
Der vorliegende Fall liegt gleich wie
derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Die Beschwerdeführerin
hat somit für die Aufwendungen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren
aufzukommen.
Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, […], macht
einen Aufwand von 6,41 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 geltend.
Dieser Aufwand erscheint angemessen. Inklusive Auslagen von CHF 38.10 und der
Mehrwertsteuer von 8 resp. 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 1'285.10,
zahlbar durch die Beschwerdeführerin.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege wird sie von der Bezahlung vorläufig befreit;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'952.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt
und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 731.55;
beides sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
4. Die Beschwerdeführerin hat dem
Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'285.10
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Jeger Ramseier