BKBES.2017.22
Einstellungsverfügung der Staatsanwältin
23. Juni 2017Deutsch14 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 23. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
beide vertreten durch
Rechtsanwältin Jennifer Ehrensperger,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. C.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser,
Beschuldigter
betreffend Einstellungsverfügung
der Staatsanwältin
zieht die
Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1.1 Am 23. November 2011 schlossen die
Zahnärzte A.___ und B.___ (Praxisinhaber) einerseits sowie C.___ andererseits eine
Vereinbarung ab. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass C.___ ab dem 1.
November 2011 eine selbständige Tätigkeit als Zahnarzt in den Praxisräumen [...]
in [...] aufnehme (§ 1), dass er in seinem Namen Rechnung auf das bestehende
Praxiskonto stelle (§ 3) und dass er das volle Debitorenrisiko trage und die
Abwicklung der Inkassoverfahren übernehme (§ 5). Ferner wurde eine von C.___ an
die Praxisinhaber zu entrichtende Nutzungsentschädigung von 70 % seines
zahnärztlichen Honorars vereinbart, wobei sich die Entschädigung zum Gebrauch
der Infrastruktur und des Personals der Zahnarztpraxis ab dem 1. November 2012
jährlich und stillschweigend um einen Prozentpunkt reduziere (§ 7).
1.2 Ab Januar 2015 hatte C.___ den
Praxisinhabern eine Nutzungsentschädigung von 67 % zu entrichten. Mit Schreiben
vom 19. Februar 2015 kündigte C.___ die Vereinbarung unter Einhaltung der
abgemachten Kündigungsfrist auf den 31. August 2015. Ab März 2015 erhielt C.___
die 33 % des zahnärztlichen Honorars nicht mehr. Mit Schreiben vom 2. April
2015 teilten A.___ und B.___ C.___ mit, dass sie nicht mehr bereit seien, für
ihn in Vorkasse zu treten.
2. Am 22. Juni 2015 und am 9.
September 2015 erstatteten A.___ und B.___ Anzeige gegen C.___ (nachfolgend:
Beschuldigter) bei der Kantonspolizei Aargau. Dem Beschuldigten wird
vorgeworfen, er habe der Zahnarztpraxis Gelder veruntreut und gestohlen.
Konkret soll er seiner Kundschaft Einzahlungsscheine von seinem eigenen Konto
gegeben haben. In der Folge sollen die Patienten ihr Geld direkt an den
Beschuldigten und nicht mehr auf das Konto der Zahnarztpraxis überwiesen haben.
Zudem soll der Beschuldigte CHF 7‘000.00 aus der Kasse der Praxis genommen und
auf sein eigenes Konto einbezahlt haben.
3.1 Nachdem die Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn das Verfahren von der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, [...],
übernommen hatte, eröffnete sie am 22. Dezember 2015 eine Strafuntersuchung
gegen C.___ wegen Veruntreuung und Diebstahl. Am 2. Februar 2016 teilte sie den
Parteien mit, sie erachte die Untersuchung gegen C.___ als vollständig und
beabsichtige, das Verfahren wegen Veruntreuung und Diebstahl einzustellen. Den
Parteien wurde Gelegenheit gegeben, Beweisanträge sowie allfällige
Entschädigungsbegehren (Beschuldigter) zu stellen.
3.2 Mit Eingabe vom 26. Februar 2016
stellten und begründeten A.___ und B.___ Beweisanträge.
3.3 Mit Verfügung vom 13. Januar 2017
stelle die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten ein und
verwies die Zivilklage auf den Zivilweg.
4.1 Dagegen liessen A.___ und B.___ (von
nun an: Beschwerdeführer) am 27. Januar 2017 frist- und formgerecht Beschwerde
an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen:
1. Ziffer 1 der Einstellungsverfügung der
Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2017 im Verfahren mit der Geschäftsnummer […]
sei aufzuheben und die Angelegenheit sei in diesem Punkt zur Neubeurteilung und
weiteren Beweisabnahme, insbesondere der Beweise gemäss Eingabe der
Beschwerdeführer vom 26. Februar 2016, an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen;
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin.
4.2 Gleichzeitig liessen sie die Zivilklage
zurückziehen.
4.3 Die Staatsanwaltschaft (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) beantragte am 1. März 2017 die Abweisung der
Beschwerde.
4.4 Der Beschuldigte liess mit Eingabe
vom 5. April 2017 folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Beschwerde vom 27. Januar 2017 sei
vollumfänglich abzuweisen.
2. Es sei festzustellen, dass die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13.
Januar 2017 in Rechtskraft erwachsen sei.
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.
5. Für die Parteistandpunkte wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Nach Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die
vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der
eine Anklage rechtfertigt;
b. kein Straftatbestand erfüllt ist;
c. Rechtfertigungsgründe einen
Straftatbestand unanwendbar machen;
d. Prozessvoraussetzungen definitiv nicht
erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e. nach gesetzlicher Vorschrift auf
Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
1.2
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung (Urteil 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 mit Hinweisen) hat sich
der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens nach dem Grundsatz «in
dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er
bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur
bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen
angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem
Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso
wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere
bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder
Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen
Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige
Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch
bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Muss die
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind gewisse
Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch
Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven
Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu
berücksichtigen hat (Urteil des BGer 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016 E. 2.1).
2.1
Die Staatsanwaltschaft verneinte
sowohl das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens von anvertrauten Vermögenswerten
als auch die unrechtmässige Bereicherungsabsicht und hielt sowohl den Vorwurf
der Veruntreuung als auch den Vorwurf des Diebstahls für unbegründet. Sie erwog
dazu, was folgt: Der Beschuldigte habe die Gelder seiner Patienten selber – und
gemäss § 3 der Vereinbarung in eigenem Namen – als selbständig erwerbender
Zahnarzt eingezogen, weshalb es sich nicht um anvertraute Vermögenswerte i.S.v.
Art. 138 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gehandelt habe.
Die Tatsache, dass zwischen dem Beschuldigten und den Inhabern der
Zahnarztpraxis eine Vereinbarung bestanden habe, wonach der Beschuldigte den
beiden Inhabern eine monatliche Nutzungsentschädigung zu entrichten und die
Rechnungen auf das bestehende Privatkonto zu stellen gehabt habe, ändere daran nichts.
Wesentlich sei ferner, dass dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden könne,
er habe in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt. Der Beschuldigte sei
überzeugt gewesen, dass er die ihm geschuldeten Beträge von den Patienten
direkt beziehen dürfe, da er von der Zahnarztpraxis über zwei Monate keinen
Lohn mehr erhalten habe. Hierbei spiele es keine Rolle, ob die Inhaber der
Zahnarztpraxis die fraglichen Lohnzahlungen zu Recht verweigert hätten oder
nicht. Bedeutsam sei nur, dass der Beschuldigte der Auffassung gewesen sei, er
habe weiterhin Lohn zu Gute gehabt und dürfe deshalb die Honorarzahlungen
seiner Patienten selber beziehen. Ferner untermauere die schriftliche
Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und den Inhabern der Zahnarztpraxis,
welcher die wiederholte Geltendmachung des Lohnanspruchs durch den
Beschuldigten zu entnehmen sei, dessen fehlende Bereicherungsabsicht. Auch
bezüglich der CHF 7‘000.00 (das Herausnehmen der CHF 7‘000.00 sei
ebenfalls unter dem Aspekt der Veruntreuung zu prüfen) könne keine
unrechtmässige Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden. Der Beschuldigte habe
ausgesagt, bei diesem Geld habe es sich um Barzahlungen seiner Patienten
gehandelt und er habe dieses ebenfalls auf sein Konto einbezahlt. Er habe dann
mit den Inhabern der Praxis die Nutzungsentschädigung abgerechnet.
2.2
Die Beschwerdeführer rügen, die
Staatsanwaltschaft gehe zu Unrecht von klarer Straflosigkeit aus. So habe sie zu
Unrecht das Fehlen des Tatbestandselements der anvertrauten Vermögenswerte und
die Absicht unrechtmässiger Bereicherung verneint. Die Staatsanwaltschaft habe
das Anvertrautsein der Zahlungen verneint, da der Beschuldigte diese selber als
selbständig erwerbender Zahnarzt eingezogen habe. Der Beschuldigte sei zwar als
selbständiger Zahnarzt tätig, dies aber im Rahmen der einfachen Gesellschaft,
weshalb die Zahlungen der Patienten der einfachen Gesellschaft zugestanden
seien und nicht ihm direkt. Dies gehe aus dem Gesellschaftsvertrag hervor. Er
stelle die Rechnung als Gesellschafter der einfachen Gesellschaft und für die
einfache Gesellschaft, welche Gläubigerin der Forderungen gegenüber den
Patienten gewesen sei. Der Beschuldigte sei Hilfsperson für das Inkasso dieser
Forderungen gewesen. Sinn und Zweck der Arbeit des Beschuldigten sei gerade
gewesen, darauf hinzuwirken, soviel Umsatz (Zahlungen der Patienten) wie
möglich für die einfache Gesellschaft zu erarbeiten auf Rechnung der einfachen
Gesellschaft. Es handle sich bei den Zahlungen der Patienten somit um
anvertraute Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 StGB. Selbst wenn der
Beschuldigte den Lohn bzw. die 33 % der zahnärztlichen Honorare für März 2015
nicht erhalten habe, könne der Beschuldigte nur schon mit Blick auf den
bestehenden Gesellschaftsvertrag (§ 3) nicht einfach davon ausgehen, er dürfe
die Zahlungen der Patienten auf sein eigenes Konto umleiten bzw. er dürfe sich
aus der Praxiskasse bedienen. Des Weiteren habe der Beschuldigte nicht nur im
Umfang des ihm angeblich zustehenden Betrages Rechnungen der Patienten
einkassiert, sondern sämtlichen Rechnungen seine eigenen Einzahlungsscheine
beigelegt. Hätte er sich nicht bereichern wollen, hätte er nur im Umfang des
ihm zustehenden Betrages Rechnung gestellt. Die Bereicherungsabsicht zeige sich
auch darin, dass der Beschuldigte Zahlungen von Patienten für Labor- und
Medikamentenkosten – für welche die einfache Gesellschaft habe aufkommen müssen
– einkassiert habe. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte,
selbst wenn ihm die 33 % des zahnärztlichen Honorars weiterhin ausbezahlt
worden wären, die Zahlungen der Patienten auf sein eigenes Konto umgeleitet
hätte. Hierfür spreche, dass der Beschuldigte bereits im März 2015 Rechnungen
zurückbehalten habe und er im Hinblick auf die Eröffnung seiner eigenen Praxis
und seine wiederkehrenden Liquidationsengpässe einen gewissen Kapitalbedarf
gehabt habe. Immerhin habe er so anstelle der monatlich ca. 20‘000.00 monatlich
ca. 50‘000.00 bis 60‘000.00 eingenommen.
3.1
Wer sich eine ihm anvertraute
fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig
zu bereichern oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem
oder eines anderen Nutzen verwendet, macht sich der Veruntreuung strafbar (Art.
138.
Ziff. 1 StGB).
3.2
Nach der langjährigen
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist «anvertraut», was jemand mit der
Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu
verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern (BGE 120
IV 117 E. 2b).
3.3
Was jemand für sich
entgegengenommen hat, ist nicht anvertraut, wenn der Betreffende nicht als
Zahlungs- oder Inkassogehilfe als direkter oder indirekter Stellvertreter
handelt (BGE 118 IV 241).
4.1
Es ist unbestritten, dass der
Beschuldigte ab April 2015 seine eigenen Einzahlungsscheine verwendete und
somit Zahlungen von Patienten auf sein eigenes Konto veranlasste. Unbestritten
ist ebenfalls, dass der Beschuldigte der Praxiskasse am 13. Mai 2015 CHF
7‘000.00 entnommen hat (vgl. Ziffer 12 der Einvernahme vom 17. November 2015,
Ziffer 33 der Einvernahme vom 17. November 2015).
4.2
Vorliegend geht es um Gelder,
welcher der Beschuldigte von seinen Patienten für zahnärztliche
Dienstleistungen empfangen hat. Nach dem Gesagten wären diese Gelder ihm nur
dann anvertraut, wenn er sie mit der Verpflichtung empfangen hätte, sie in
bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden.
4.3
Zwischen dem Beschuldigten und den
Beschwerdeführern bestand ein vertragliches Verhältnis, welches sich auf die
Vereinbarung vom 23. November 2011 stützte. Die Vereinbarung sieht vor, dass
die Beschwerdeführer dem Beschuldigten die Infrastruktur und Personal zum Gebrauch
überlassen, er ihnen im Gegenzug dazu eine Nutzungsentschädigung entrichtet.
Zwischen Beschuldigtem und Beschwerdeführern bestand somit ein Austausch- und
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kein Gesellschaftsverhältnis,
welches unter anderem einen gemeinsamen Zweck voraussetzt (vgl. Art. 530 des
Schweizerischen Obligationenrechts, OR, SR 220). Es liegt auf der Hand, dass
Beschwerdeführer und Beschuldigter keinen gemeinsamen Zweck verfolgten.
4.4
Nachdem in casu das Vorliegen
eines Gesellschaftsverhältnisses verneint werden muss, ist auch gleich gesagt, dass
zwischen den Beschwerdeführern und den vom Beschuldigten behandelten Patienten
kein (Vertrags-)Verhältnis bestand. Ein solches bestand leidglich zwischen dem
Beklagten und seinen Patienten.
4.5
Gemäss Vereinbarung vom 23.
November 2011 arbeitete der Beschuldigte als selbständiger Zahnarzt und stellte
in seinem Namen Rechnungen auf das bestehende Praxiskonto. Der Beschuldigte als
alleiniger Gläubiger gegenüber seiner durch ihn behandelten Patienten hat also
das Geld von seinen Patienten für seine Leistungen und für sich selbst erhalten
und nicht mit der Verpflichtung, dieses in bestimmter Weise im Interesse eines
andern zu verwalten. Es kann keine Rede davon sein, dass er die Gelder als
Inkassogehilfe empfangen hat. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte allenfalls
gegen die Vereinbarung verstossen und damit seine zivilrechtlichen Verpflichtungen
gegenüber den Beschwerdeführern verletzt. Ganz offensichtlich hat er aber den
objektiven Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllt.
4.6
Bei diesem Ergebnis ist auch nicht
zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beweisantrag der Beschwerdeführer
nicht explizit abgelehnt hat. Denn wie von den Beschwerdeführern selbst
dargelegt, hätte mit dem beantragten Beweis die Bereicherungsabsicht des
Beschuldigten nachgewiesen werden sollen. Nachdem es aber vorliegend bereits am
objektiven Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins mangelt, muss über die
subjektiven Tatbestandsmerkmale kein Beweis mehr geführt werden. Von einer
Rechtsverweigerung – wie sie die Beschwerdeführer geltend machen – kann somit
keine Rede sein. Auf den im Beschwerdeverfahren erneut gestellten Beweisantrag
um Einvernahme von B.___ ist nicht einzutreten, da gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO
die Beschwerde im schriftlichen Verfahren behandelt wird und es nicht Aufgabe
der Beschwerdeinstanz ist, allfällige Beweismassnahmen vorzunehmen.
5.1
Die Beschwerdeführer machen
geltend, der Beschuldigte habe sich durch sein Verhalten einer ungetreuen
Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 StGB schuldig gemacht.
5.2
Der Tatbestand der ungetreuen
Geschäftsbesorgung war nicht Gegenstand des Strafverfahrens und wird von der
Einstellungsverfügung nicht mitumfasst und kann folglich auch nicht Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf die Beschwerde ist
diesbezüglich nicht einzutreten.
6.
Zusammenfassend ist nicht zu
beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den
Beschuldigten betreffend Veruntreuung und Diebstahl eingestellt hat. Eine
Anklageerhebung würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch
führen, weshalb sich die Weiterführung einer Strafuntersuchung nicht
rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist
entsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.1
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach
dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das
ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die
durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen
Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des BGer 6B_273/2017
vom 17. März 2017 E. 2 mit Hinweisen). Im vom Bundesgericht im erwähnten
Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der Beschwerdeführer das
Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss der
Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des Beschuldigten verlangt. Das
Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Damit trage der
Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz
habe das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, indem sie den
Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den Beschuldigten für das
Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers
zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten sei nicht zu
beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.
7.2
Der vorliegende Fall liegt gleich
wie derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Die Beschwerdeführer
haben somit für die Aufwendungen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren
aufzukommen.
7.3
Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 2‘000.00 gehen zu Lasten der
Beschwerdeführer und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine
Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen.
7.4
Die Parteientschädigung an Rechtsanwalt
Reto Gasser, zu bezahlen durch die Beschwerdeführer, ist antragsgemäss auf CHF
3‘520.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000.00 zu bezahlen.
3. A.___ und B.___ haben C.___ für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘520.60 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Jeger Kofmel