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Entscheid

BKBES.2017.22

Einstellungsverfügung der Staatsanwältin

23. Juni 2017Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

1.1 Am 23. November 2011 schlossen die

Zahnärzte A.___ und B.___ (Praxisinhaber) einerseits sowie C.___ andererseits eine

Vereinbarung ab. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass C.___ ab dem 1.

November 2011 eine selbständige Tätigkeit als Zahnarzt in den Praxisräumen [...]

in [...] aufnehme (§ 1), dass er in seinem Namen Rechnung auf das bestehende

Praxiskonto stelle (§ 3) und dass er das volle Debitorenrisiko trage und die

Abwicklung der Inkassoverfahren übernehme (§ 5). Ferner wurde eine von C.___ an

die Praxisinhaber zu entrichtende Nutzungsentschädigung von 70 % seines

zahnärztlichen Honorars vereinbart, wobei sich die Entschädigung zum Gebrauch

der Infrastruktur und des Personals der Zahnarztpraxis ab dem 1. November 2012

jährlich und stillschweigend um einen Prozentpunkt reduziere (§ 7).

1.2 Ab Januar 2015 hatte C.___ den

Praxisinhabern eine Nutzungsentschädigung von 67 % zu entrichten. Mit Schreiben

vom 19. Februar 2015 kündigte C.___ die Vereinbarung unter Einhaltung der

abgemachten Kündigungsfrist auf den 31. August 2015. Ab März 2015 erhielt C.___

die 33 % des zahnärztlichen Honorars nicht mehr. Mit Schreiben vom 2. April

2015 teilten A.___ und B.___ C.___ mit, dass sie nicht mehr bereit seien, für

ihn in Vorkasse zu treten.

2. Am 22. Juni 2015 und am 9.

September 2015 erstatteten A.___ und B.___ Anzeige gegen C.___ (nachfolgend:

Beschuldigter) bei der Kantonspolizei Aargau. Dem Beschuldigten wird

vorgeworfen, er habe der Zahnarztpraxis Gelder veruntreut und gestohlen.

Konkret soll er seiner Kundschaft Einzahlungsscheine von seinem eigenen Konto

gegeben haben. In der Folge sollen die Patienten ihr Geld direkt an den

Beschuldigten und nicht mehr auf das Konto der Zahnarztpraxis überwiesen haben.

Zudem soll der Beschuldigte CHF 7‘000.00 aus der Kasse der Praxis genommen und

auf sein eigenes Konto einbezahlt haben.

3.1 Nachdem die Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn das Verfahren von der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, [...],

übernommen hatte, eröffnete sie am 22. Dezember 2015 eine Strafuntersuchung

gegen C.___ wegen Veruntreuung und Diebstahl. Am 2. Februar 2016 teilte sie den

Parteien mit, sie erachte die Untersuchung gegen C.___ als vollständig und

beabsichtige, das Verfahren wegen Veruntreuung und Diebstahl einzustellen. Den

Parteien wurde Gelegenheit gegeben, Beweisanträge sowie allfällige

Entschädigungsbegehren (Beschuldigter) zu stellen.

3.2 Mit Eingabe vom 26. Februar 2016

stellten und begründeten A.___ und B.___ Beweisanträge.

3.3 Mit Verfügung vom 13. Januar 2017

stelle die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten ein und

verwies die Zivilklage auf den Zivilweg.

4.1 Dagegen liessen A.___ und B.___ (von

nun an: Beschwerdeführer) am 27. Januar 2017 frist- und formgerecht Beschwerde

an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen:

1. Ziffer 1 der Einstellungsverfügung der

Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2017 im Verfahren mit der Geschäftsnummer […]

sei aufzuheben und die Angelegenheit sei in diesem Punkt zur Neubeurteilung und

weiteren Beweisabnahme, insbesondere der Beweise gemäss Eingabe der

Beschwerdeführer vom 26. Februar 2016, an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen;

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin.

4.2 Gleichzeitig liessen sie die Zivilklage

zurückziehen.

4.3 Die Staatsanwaltschaft (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) beantragte am 1. März 2017 die Abweisung der

Beschwerde.

4.4 Der Beschuldigte liess mit Eingabe

vom 5. April 2017 folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Beschwerde vom 27. Januar 2017 sei

vollumfänglich abzuweisen.

2. Es sei festzustellen, dass die

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13.

Januar 2017 in Rechtskraft erwachsen sei.

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.

5. Für die Parteistandpunkte wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Nach Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die

vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:

a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der

eine Anklage rechtfertigt;

b. kein Straftatbestand erfüllt ist;

c. Rechtfertigungsgründe einen

Straftatbestand unanwendbar machen;

d. Prozessvoraussetzungen definitiv nicht

erfüllt werden können oder Prozess­hindernisse aufgetreten sind;

e. nach gesetzlicher Vorschrift auf

Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.

1.2

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung (Urteil 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 mit Hinweisen) hat sich

der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens nach dem Grundsatz «in

dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er

bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur

bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen

angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem

Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso

wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere

bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder

Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen

Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige

Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch

bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Muss die

Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind gewisse

Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch

Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven

Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu

berücksichtigen hat (Urteil des BGer 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016 E. 2.1).

2.1

Die Staatsanwaltschaft verneinte

sowohl das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens von anvertrauten Vermögenswerten

als auch die unrechtmässige Bereicherungsabsicht und hielt sowohl den Vorwurf

der Veruntreuung als auch den Vorwurf des Diebstahls für unbegründet. Sie erwog

dazu, was folgt: Der Beschuldigte habe die Gelder seiner Patienten selber – und

gemäss § 3 der Vereinbarung in eigenem Namen – als selbständig erwerbender

Zahnarzt eingezogen, weshalb es sich nicht um anvertraute Vermögenswerte i.S.v.

Art. 138 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gehandelt habe.

Die Tatsache, dass zwischen dem Beschuldigten und den Inhabern der

Zahnarztpraxis eine Vereinbarung bestanden habe, wonach der Beschuldigte den

beiden Inhabern eine monatliche Nutzungsentschädigung zu entrichten und die

Rechnungen auf das bestehende Privatkonto zu stellen gehabt habe, ändere daran nichts.

Wesentlich sei ferner, dass dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden könne,

er habe in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt. Der Beschuldigte sei

überzeugt gewesen, dass er die ihm geschuldeten Beträge von den Patienten

direkt beziehen dürfe, da er von der Zahnarztpraxis über zwei Monate keinen

Lohn mehr erhalten habe. Hierbei spiele es keine Rolle, ob die Inhaber der

Zahnarztpraxis die fraglichen Lohnzahlungen zu Recht verweigert hätten oder

nicht. Bedeutsam sei nur, dass der Beschuldigte der Auffassung gewesen sei, er

habe weiterhin Lohn zu Gute gehabt und dürfe deshalb die Honorarzahlungen

seiner Patienten selber beziehen. Ferner untermauere die schriftliche

Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und den Inhabern der Zahnarztpraxis,

welcher die wiederholte Geltendmachung des Lohnanspruchs durch den

Beschuldigten zu entnehmen sei, dessen fehlende Bereicherungsabsicht. Auch

bezüglich der CHF 7‘000.00 (das Herausnehmen der CHF 7‘000.00 sei

ebenfalls unter dem Aspekt der Veruntreuung zu prüfen) könne keine

unrechtmässige Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden. Der Beschuldigte habe

ausgesagt, bei diesem Geld habe es sich um Barzahlungen seiner Patienten

gehandelt und er habe dieses ebenfalls auf sein Konto einbezahlt. Er habe dann

mit den Inhabern der Praxis die Nutzungsentschädigung abgerechnet.

2.2

Die Beschwerdeführer rügen, die

Staatsanwaltschaft gehe zu Unrecht von klarer Straflosigkeit aus. So habe sie zu

Unrecht das Fehlen des Tatbestandselements der anvertrauten Vermögenswerte und

die Absicht unrechtmässiger Bereicherung verneint. Die Staatsanwaltschaft habe

das Anvertrautsein der Zahlungen verneint, da der Beschuldigte diese selber als

selbständig erwerbender Zahnarzt eingezogen habe. Der Beschuldigte sei zwar als

selbständiger Zahnarzt tätig, dies aber im Rahmen der einfachen Gesellschaft,

weshalb die Zahlungen der Patienten der einfachen Gesellschaft zugestanden

seien und nicht ihm direkt. Dies gehe aus dem Gesellschaftsvertrag hervor. Er

stelle die Rechnung als Gesellschafter der einfachen Gesellschaft und für die

einfache Gesellschaft, welche Gläubigerin der Forderungen gegenüber den

Patienten gewesen sei. Der Beschuldigte sei Hilfsperson für das Inkasso dieser

Forderungen gewesen. Sinn und Zweck der Arbeit des Beschuldigten sei gerade

gewesen, darauf hinzuwirken, soviel Umsatz (Zahlungen der Patienten) wie

möglich für die einfache Gesellschaft zu erarbeiten auf Rechnung der einfachen

Gesellschaft. Es handle sich bei den Zahlungen der Patienten somit um

anvertraute Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 StGB. Selbst wenn der

Beschuldigte den Lohn bzw. die 33 % der zahnärztlichen Honorare für März 2015

nicht erhalten habe, könne der Beschuldigte nur schon mit Blick auf den

bestehenden Gesellschaftsvertrag (§ 3) nicht einfach davon ausgehen, er dürfe

die Zahlungen der Patienten auf sein eigenes Konto umleiten bzw. er dürfe sich

aus der Praxiskasse bedienen. Des Weiteren habe der Beschuldigte nicht nur im

Umfang des ihm angeblich zustehenden Betrages Rechnungen der Patienten

einkassiert, sondern sämtlichen Rechnungen seine eigenen Einzahlungsscheine

beigelegt. Hätte er sich nicht bereichern wollen, hätte er nur im Umfang des

ihm zustehenden Betrages Rechnung gestellt. Die Bereicherungsabsicht zeige sich

auch darin, dass der Beschuldigte Zahlungen von Patienten für Labor- und

Medikamentenkosten – für welche die einfache Gesellschaft habe aufkommen müssen

– einkassiert habe. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte,

selbst wenn ihm die 33 % des zahnärztlichen Honorars weiterhin ausbezahlt

worden wären, die Zahlungen der Patienten auf sein eigenes Konto umgeleitet

hätte. Hierfür spreche, dass der Beschuldigte bereits im März 2015 Rechnungen

zurückbehalten habe und er im Hinblick auf die Eröffnung seiner eigenen Praxis

und seine wiederkehrenden Liquidationsengpässe einen gewissen Kapitalbedarf

gehabt habe. Immerhin habe er so anstelle der monatlich ca. 20‘000.00 monatlich

ca. 50‘000.00 bis 60‘000.00 eingenommen.

3.1

Wer sich eine ihm anvertraute

fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig

zu bereichern oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem

oder eines anderen Nutzen verwendet, macht sich der Veruntreuung strafbar (Art.

138.

Ziff. 1 StGB).

3.2

Nach der langjährigen

Rechtsprechung des Bundesgerichts ist «anvertraut», was jemand mit der

Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu

verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern (BGE 120

IV 117 E. 2b).

3.3

Was jemand für sich

entgegengenommen hat, ist nicht anvertraut, wenn der Betreffende nicht als

Zahlungs- oder Inkassogehilfe als direkter oder indirekter Stellvertreter

handelt (BGE 118 IV 241).

4.1

Es ist unbestritten, dass der

Beschuldigte ab April 2015 seine eigenen Einzahlungsscheine verwendete und

somit Zahlungen von Patienten auf sein eigenes Konto veranlasste. Unbestritten

ist ebenfalls, dass der Beschuldigte der Praxiskasse am 13. Mai 2015 CHF

7‘000.00 entnommen hat (vgl. Ziffer 12 der Einvernahme vom 17. November 2015,

Ziffer 33 der Einvernahme vom 17. November 2015).

4.2

Vorliegend geht es um Gelder,

welcher der Beschuldigte von seinen Patienten für zahnärztliche

Dienstleistungen empfangen hat. Nach dem Gesagten wären diese Gelder ihm nur

dann anvertraut, wenn er sie mit der Verpflichtung empfangen hätte, sie in

bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden.

4.3

Zwischen dem Beschuldigten und den

Beschwerdeführern bestand ein vertragliches Verhältnis, welches sich auf die

Vereinbarung vom 23. November 2011 stützte. Die Vereinbarung sieht vor, dass

die Beschwerdeführer dem Beschuldigten die Infrastruktur und Personal zum Gebrauch

überlassen, er ihnen im Gegenzug dazu eine Nutzungsentschädigung entrichtet.

Zwischen Beschuldigtem und Beschwerdeführern bestand somit ein Austausch- und

entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kein Gesellschaftsverhältnis,

welches unter anderem einen gemeinsamen Zweck voraussetzt (vgl. Art. 530 des

Schweizerischen Obligationenrechts, OR, SR 220). Es liegt auf der Hand, dass

Beschwerdeführer und Beschuldigter keinen gemeinsamen Zweck verfolgten.

4.4

Nachdem in casu das Vorliegen

eines Gesellschaftsverhältnisses verneint werden muss, ist auch gleich gesagt, dass

zwischen den Beschwerdeführern und den vom Beschuldigten behandelten Patienten

kein (Vertrags-)Verhältnis bestand. Ein solches bestand leidglich zwischen dem

Beklagten und seinen Patienten.

4.5

Gemäss Vereinbarung vom 23.

November 2011 arbeitete der Beschuldigte als selbständiger Zahnarzt und stellte

in seinem Namen Rechnungen auf das bestehende Praxiskonto. Der Beschuldigte als

alleiniger Gläubiger gegenüber seiner durch ihn behandelten Patienten hat also

das Geld von seinen Patienten für seine Leistungen und für sich selbst erhalten

und nicht mit der Verpflichtung, dieses in bestimmter Weise im Interesse eines

andern zu verwalten. Es kann keine Rede davon sein, dass er die Gelder als

Inkassogehilfe empfangen hat. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte allenfalls

gegen die Vereinbarung verstossen und damit seine zivilrechtlichen Verpflichtungen

gegenüber den Beschwerdeführern verletzt. Ganz offensichtlich hat er aber den

objektiven Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllt.

4.6

Bei diesem Ergebnis ist auch nicht

zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beweisantrag der Beschwerdeführer

nicht explizit abgelehnt hat. Denn wie von den Beschwerdeführern selbst

dargelegt, hätte mit dem beantragten Beweis die Bereicherungsabsicht des

Beschuldigten nachgewiesen werden sollen. Nachdem es aber vorliegend bereits am

objektiven Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins mangelt, muss über die

subjektiven Tatbestandsmerkmale kein Beweis mehr geführt werden. Von einer

Rechtsverweigerung – wie sie die Beschwerdeführer geltend machen – kann somit

keine Rede sein. Auf den im Beschwerdeverfahren erneut gestellten Beweisantrag

um Einvernahme von B.___ ist nicht einzutreten, da gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO

die Beschwerde im schriftlichen Verfahren behandelt wird und es nicht Aufgabe

der Beschwerdeinstanz ist, allfällige Beweismassnahmen vorzunehmen.

5.1

Die Beschwerdeführer machen

geltend, der Beschuldigte habe sich durch sein Verhalten einer ungetreuen

Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 StGB schuldig gemacht.

5.2

Der Tatbestand der ungetreuen

Geschäftsbesorgung war nicht Gegenstand des Strafverfahrens und wird von der

Einstellungsverfügung nicht mitumfasst und kann folglich auch nicht Gegenstand

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf die Beschwerde ist

diesbezüglich nicht einzutreten.

6.

Zusammenfassend ist nicht zu

beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den

Beschuldigten betreffend Veruntreuung und Diebstahl eingestellt hat. Eine

Anklageerhebung würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch

führen, weshalb sich die Weiterführung einer Strafuntersuchung nicht

rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist

entsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.1

Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach

dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das

ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die

durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen

Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des BGer 6B_273/2017

vom 17. März 2017 E. 2 mit Hinweisen). Im vom Bundesgericht im erwähnten

Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der Beschwerdeführer das

Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss der

Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des Beschuldigten verlangt. Das

Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Damit trage der

Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das Bundesgericht hielt fest, die Vor­instanz

habe das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, indem sie den

Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den Beschuldigten für das

Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers

zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten sei nicht zu

beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.

7.2

Der vorliegende Fall liegt gleich

wie derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Die Beschwerdeführer

haben somit für die Aufwendungen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren

aufzukommen.

7.3

Die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 2‘000.00 gehen zu Lasten der

Beschwerdeführer und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine

Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen.

7.4

Die Parteientschädigung an Rechtsanwalt

Reto Gasser, zu bezahlen durch die Beschwerdeführer, ist antragsgemäss auf CHF

3‘520.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000.00 zu bezahlen.

3. A.___ und B.___ haben C.___ für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘520.60 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Jeger Kofmel