BKBES.2017.24
Einstellungsverfügung der Staatsanwältin (Teil-Erledigung)
18. April 2017Deutsch23 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 18. April 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
1. A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Dominik Strub,
2. B.___,vertreten
durch Rechtsanwalt Dominik Strub,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. C.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess,
Beschuldigter
betreffend Einstellungsverfügung
der Staatsanwältin (Teil-Erledigung)
zieht die
Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 29. Mai 2015 meldete sich B.___
um 18:19 Uhr telefonisch bei der Polizei und teilte mit, sie sei nach Hause
gekommen und habe ein Einschussloch im Garagenfenster festgestellt. Die Polizei
rückte anschliessend aus und konnte aufgrund des Spurenbildes vor Ort die
ungefähre Flugbahn des Geschosses mittels Lasermessgerät nachvollziehen. Die
Schusslinie führte zur Liegenschaft von C.___. Dieser gab zu, für die
Schussabgabe verantwortlich zu sein. Er habe mit seinem Kleinkalibergewehr eine
Amsel abschiessen wollen. Beschädigt wurden das Fensterglas, eine Neonröhre in
der Garage und die Schaumstoffverkleidung zweier Wasserleitungen. Die
Staatsanwaltschaft eröffnete am 30. Mai 2015 eine Strafuntersuchung gegen C.___
wegen Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, evtl. wegen
Gefährdung des Lebens.
Nach Durchführung eines Augenscheins,
der Vornahme diverser Einvernahmen und der Einholung entsprechender Berichte
teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien am 13. Oktober 2016 mit, sie erachte
die Untersuchung gegen C.___ als vollständig und beabsichtige, das Verfahren
bezüglich des Vorhalts der Gefährdung des Lebens einzustellen. Das Verfahren
wegen Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Waffen- und Jagdgesetz werde
fortgesetzt. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, Beweisanträge sowie
allfällige Entschädigungsbegehren (C.___) zu stellen. C.___ ersuchte am 19.
Oktober 2016, es sei auch der Vorhalt der Sachbeschädigung zu überprüfen, da
das Verfahren auch diesbezüglich angesichts des offensichtlich fehlenden
Vorsatzes einzustellen sei. Im Weiteren seien ihm eine Genugtuung und eine
Parteientschädigung zuzusprechen. B.___ liess am 19. Dezember 2016 ihren
Verzicht auf das Stellen von Beweisanträgen mitteilen.
1.2 Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 (Teil-Erledigung)
stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen C.___ wegen Gefährdung des
Lebens ein. Das Verfahren wegen Sachbeschädigung sowie Widerhandlungen gegen
das Waffen- und Jagdgesetz werde nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden
Verfügung weitergeführt. Zur Begründung wurde ausgeführt, es könne nicht mit
der notwendigen Sicherheit belegt werden, dass sich die Kinder der
Beschwerdeführerin am Abend des 28. Mai 2015 bei den Hochbeeten, wo sich das
Einschussloch im Garagenfenster befunden habe, aufgehalten hätten. Immerhin
seien sie zu jenem Zeitpunkt sechs-, vier- und einjährig gewesen. Es sei davon
auszugehen, dass sie sich um ca. 21.00 Uhr nicht im Garten aufgehalten hätten.
Der Beschuldigte habe angegeben, die Kinder hätten sich nicht im Garten
aufgehalten, wo er die Amsel abzuschiessen versucht habe. Auch wenn der Schuss
letztlich nicht wie geplant eingetroffen sei, könne ihm nicht rechtsgenüglich
nachgewiesen werden, die Kinder mit der Schussabgabe in unmittelbare
Lebensgefahr gebracht zu haben.
Auch in subjektiver Hinsicht würde es
an den Tatbestandsmerkmalen fehlen, zumal der Beschuldigte nicht den Vorsatz
gehabt habe, die Kinder der Familie B.___ oder allenfalls weitere Personen in
Lebensgefahr zu bringen resp. in skrupelloser Weise im Sinne des Gesetzes zu
handeln. Gleich verhalte es sich mit den anderen Schussabgaben. Zu welchen
genauen Zeiten er die anderen Amseln geschossen habe, könne nicht mehr genau
nachvollzogen werden, weshalb ihm auch in diesen Fällen kein strafrechtlich
relevantes Verhalten im Sinne von Art. 129 StGB nachgewiesen werden könne. Dies
auch wenn das Verhalten des Beschuldigten nur schwer nachzuvollziehen sei und
er höchst unverantwortlich gehandelt habe.
2. Gegen diese Verfügung liessen B.___
und A.___ am 6. Februar 2017 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren
Aufhebung und auf Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur
Fortführung des Verfahrens. Eventualiter sei der Beschuldigte zu verpflichten,
den Beschwerdeführern für ihre Aufwendungen im Strafverfahren eine angemessene
Parteientschädigung zukommen zu lassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
die nach der Feststellung des Einschusslochs ausgerückte Polizeipatrouille habe
nicht nur den Verlauf der Flugbahn des Projektils festgestellt, sondern zwei
weitere, bisher unbekannte Einschusslöcher (Fassade und Blumenbeet) in
unmittelbarer Nähe zum ursprünglichen Fensterdurchschuss. Sämtliche
Einschusslöcher seien aus dem Küchenfenster des Beschuldigten abgegeben worden.
Der Beschuldigte habe sich in seinem Garten einen «Schiessstand» für
Schiessübungen mit Kleinkaliber und Luftgewehr eingerichtet. Die Zielscheibe
habe sich jeweils direkt neben der Treppe zur Strasse hin sowie in Richtung der
Nachbarliegenschaft befunden. Neben seiner Schiessübung im Garten habe der
Beschuldigte ebenfalls bereits in Richtung von Nachbarliegenschaften
geschossen. Der Nachbar D.___ habe zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte
einmal eine Amsel von seinem Dach geschossen habe und er habe ihn mehrmals bei
dessen Schussabgaben gehört.
Das Schussbild der bei der
Liegenschaft der Beschwerdeführer vorhandenen Einschusslöcher belege, dass der
Beschuldigte nicht wie von ihm behauptet auf die Wiese unterhalb der
Liegenschaft der Beschwerdeführer gezielt habe, sondern direkt in Richtung der
Liegenschaft. Die Zahl der vorhandenen Schusslöcher zeige klar auf, dass es
sich bei der Schussabgabe vom 28. Mai 2015 nicht um einen ungewollten
Ausreisser handle. Zudem betrage die Schussdistanz vom Küchenfenster des
Beschuldigten bis zum Einschuss in das Garagenfenster lediglich 48 Meter. Wäre
der Schuss tatsächlich von seinem angeblichen Ziel am Rande der Wiese
abgerissen, so hätte der Beschuldigte die Waffe im Rahmen der Schussabgabe
nicht nur weit nach oben, sondern auch weit nach links ziehen müssen. Eine
solche massive Abrissbewegung sei nicht nur unwahrscheinlich, sondern schlicht
nicht unwillentlich zu vollziehen. Beim Schützen handle es sich um einen
erfahrenen Polizisten mit grosser Schiesserfahrung.
Im Weiteren entbehrten die
Interpretationen, wonach keine konkrete Gefahr für die Kinder bestanden habe,
jeglicher Grundlage. Sowohl der Zeuge D.___ als auch die Beschwerdeführerin
hätten ausdrücklich zu Protokoll gegeben, die Kinder hätten an der fraglichen
Stelle und im Übrigen um das ganze Haus herum gespielt. Gemäss den unbelegten
Behauptungen des Beschuldigten habe die Schussabgabe abends stattgefunden. Die
Beschwerdeführerin habe aber bereits im Rahmen der Einvernahme vom 28. Juni
2015 (richtig: 29. Juni 2015) zu Protokoll gegeben, die Kinder hätten am
besagten Abend unter Aufsicht ihrer Mutter draussen gespielt. Ungeachtet der
Tatsache, dass bereits die Schussabgabe an sich eine akute Lebensgefahr für die
Anwohner darstelle und damit den objektiven Tatbestand erfülle, bleibe
festzuhalten, dass für die Beschwerdeführer und deren Kinder und Angehörigen
eine unmittelbare Lebensgefahr bestand. Die Schussabgabe habe klar in Richtung
der Liegenschaft der Beschwerdeführer stattgefunden, die Kugel sei unmittelbar
über dem Boden in das Fenster eingedrungen und sei in mehrere Teile
zersplittert. Dass sich innerhalb dieses Raumes keine Person aufgehalten habe
und dabei lebensgefährlich verletzt worden sei, sei pures Glück. Das Gleiche
gelte für den Aufenthalt im Garten. Der Beschuldigte habe die Schussabgabe
wissentlich und willentlich durchgeführt. Das skrupellose Verhalten zeige sich
auch darin, dass sich die Zielscheibe seines «Schiessstandes» in seinem Garten
befunden habe, direkt neben der Treppe zur Strasse hin. Eine Einstellung
rechtfertige sich in keiner Weise. Die Staatsanwaltschaft zeige kein Interesse
an einer neutralen und einlässlichen Strafuntersuchung. Beim Beschuldigten
handle es sich um einen Polizisten und die Staatsanwältin sei mit ihm per «du».
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte
am 23. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf
die angefochtene Verfügung. Ergänzend sei lediglich hinzugefügt, dass aufgrund
einer Weisung der Oberstaatsanwaltschaft Verfahren, in welche in [...]
stationierte Polizisten involviert seien, nicht durch die Abteilung [...],
sondern gerade um den Anschein von Befangenheit zu vermeiden, durch die
Abteilung [...] geführt würden und umgekehrt. Allein die Tatsache, dass die
Verfahrensleiterin mit dem Beschuldigten wie mit allen Mitarbeitenden der
Polizei per «du» sei, vermöge eine Befangenheit in keiner Art und Weise zu
belegen.
4. Der Beschuldigte liess am 7. März 2017
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen mit der Begründung, die Beschwerdeführer
vermischten verschiedene Sachverhalte miteinander und schufen Zusammenhänge,
die so gar nicht zur Diskussion stünden und weder zutreffend noch erstellt
seien. Es gehe einzig und allein um das Einschussloch im Fenster der Garage der
Beschwerdeführer, welches vom Kleinkalibergewehr stamme. Der Schuss mit dem
Luftgewehr auf eine Amsel, die auf dem Dachgiebel der Liegenschaft D.___
gesessen sei, sei in keiner Weise in Richtung Liegenschaft der Beschwerdeführer
erfolgt. Auch die Zielscheibe im unterhalb der Strasse liegenden Garten des
Beschuldigten sei nicht in Richtung einer Nachbarliegenschaft, schon gar nicht
in Richtung der Liegenschaft der Beschwerdeführer, angebracht worden.
Es sei offensichtlich weder der
objektive noch der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB erfüllt. Es habe
keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden und es fehle auf Seiten des
Beschuldigten am direkten Vorsatz wie auch an der Skrupellosigkeit. Zum
Sachverhalt sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selber am Augenschein
vom 1. Juli 2015 ausgeführt habe, die Kinder seien zu Hause, aber vermutlich
zur massgeblichen Zeit am Abend des 28. Mai 2015 zwischen 21.00 und 21.15 Uhr
nicht draussen gewesen. Auch in der Einvernahme vom 8. Juni 2015 habe sie nicht
gesagt, dass die Kinder nach 20.00 Uhr draussen gewesen wären; im Gegenteil,
habe sie gesagt, dass die Kinder um 19.30 oder 20.00 Uhr gegessen hätten und
vorher im Vorgarten, welcher nicht im Garagenbereich liege, gespielt hätten.
Eine akute Lebensgefahr sei offensichtlich nicht erstellt. Auch sei in keiner
Weise begründet, inwiefern der Beschuldigte direkt vorsätzlich und zudem auch
noch skrupellos in Sinne von Art. 129 StGB gehandelt haben solle. Er habe auf
die Amsel auf dem Feld gezielt und sein Vorsatz habe sich darauf bezogen, diese
Amsel zu treffen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerdeführer werfen der
Staatsanwaltschaft zunächst vor, sie zeige kein Interesse an einer neutralen
und einlässlichen Strafuntersuchung, da es sich beim Beschuldigten um einen
Polizisten handle und die Staatsanwältin mit ihm per «du» sei. Für diesen
Vorhalt gibt es keine Anhaltspunkte. Das Verfahren wurde nicht durch die an
sich zuständige Abteilung [...] geführt, sondern – weil es sich um einen
Polizisten im Raum [...] handelt – durch die Staatsanwaltschaft [...]. Dass die
fallführende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Abteilung [...] mit dem Beschuldigten
per «du» ist, wie offenbar mit allen Mitarbeitenden der Polizei, belegt eine
Befangenheit in der Tat nicht. Ferner gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass die
Angelegenheit nicht ordnungsgemäss geklärt worden wäre. Es wurde neben den
Einvernahmen mit den Betroffenen ein Augenschein durchgeführt und es wurde auch
dem Beweisantrag der Beschwerdeführer auf Einvernahme von D.___ als Zeuge
entsprochen.
2.
Im Weiteren ist festzuhalten, dass
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Vorfall vom 28. Mai 2015
ist, d.h. ob die Staatsanwaltschaft diesbezüglich zu Recht die
Strafuntersuchung betreffend eine allfällige Gefährdung des Lebens eingestellt
hat. Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind der in der Beschwerde
erwähnte Vorfall bezüglich D.___ und die erwähnten Schiessübungen des
Beschuldigten in seinem Garten, welche sich nicht in Richtung der Liegenschaft
der Beschwerdeführer richteten. Diesbezüglich sind die Beschwerdeführer mangels
Betroffenheit nicht zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 der
Eidgenössischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0).
3.1
Eine rechtskräftige
Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320
Abs. 4 StPO). Einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung wegen der gleichen Tat
stehen deshalb grundsätzlich das Prinzip «ne bis in idem» entgegen sowie das
Institut der materiellen Rechtskraft, welches bewirkt, dass eine formell rechtskräftig
beurteilte Tat nicht mehr Gegenstand eines späteren Verfahrens gegen dieselbe
Person sein kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015,
6B_653/2013 vom 20. März 2014). Eine Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in
Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen
sind. Soweit es sich hingegen nur um eine andere rechtliche Würdigung ein- und
desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung
aus. Wegen ein- und derselben Tat im prozessualen Sinne kann nicht aus einem
rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem andern das Verfahren
eingestellt werden.
Gemäss Erwägungen des Bundesgerichts
im Entscheid 6B_653/2013 lag der Teileinstellungsverfügung derselbe Lebensvorgang
zugrunde wie dem Strafbefehl. Dieser Lebensvorgang bildete eine einzige Tat im
prozessualen Sinn. Sie wurde im Strafbefehl rechtlich als sexuelle Belästigung
gewürdigt. Dagegen erhob die dortige Beschwerdeführerin als Opfer Einsprache.
Sie rügte u.a. eine zu milde Qualifikation der Tat und beantragte eine
Verurteilung des Beschuldigten wegen eines sexuellen Nötigungsdelikts. Da es
insoweit allein darum ging, wie die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat
rechtlich zu würdigen war, bestand im Lichte der vorstehenden Ausführungen kein
Raum für eine Teileinstellung des Verfahrens. Würde anders entschieden, könnte
das Sachgericht das Verfahren trotz hängiger Einsprache gegen den Strafbefehl
nach Eintritt der Rechtskraft der Teileinstellungsverfügung nicht weiterführen.
Es müsste das Verfahren wegen des Grundsatzes «ne bis in idem» und der
Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft der Einstellungsverfügung vielmehr
ebenfalls einstellen. Dem Sachgericht wäre es mithin verwehrt, den in Frage
stehenden Lebensvorgang statt als blosse sexuelle Belästigung rechtlich als
sexuelle Nötigung oder versuchte Vergewaltigung zu würdigen und den
Beschuldigten deswegen zu verurteilen. Aus den gleichen Gründen fiele auch ein
allfälliger Freispruch ausser Betracht.
3.2
Von einer derartigen Konstellation
kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Teileinstellungsverfügung wegen Gefährdung
des Lebens liegt nicht derselbe Lebensvorgang zugrunde wie er es einem
Strafbefehl wegen Sachbeschädigung oder Widerhandlungen gegen das Waffen- und
Jagdgesetz würde. Es ist nicht von einer einzigen Tat im prozessualen Sinn
auszugehen. Bei der Gefährdung des Lebens handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt;
das von Art. 129 StGB erfasste Rechtsgut ist das Leben (Stefan Maeder in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013,
Art. 129 N 6), während es sich bei der Sachbeschädigung um eine Straftat gegen
das Vermögen handelt (Philippe Weissenberger in BSK StGB II, a.a.O., Art. 144 N
1). Es handelt sich demnach nicht nur um eine andere rechtliche Würdigung ein
und desselben Lebensvorgangs. Die Teileinstellungsverfügung ist unter diesem
Gesichtspunkt somit nicht zu beanstanden.
4.
Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt
die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens,
wenn:
a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der
eine Anklage rechtfertigt;
b. kein Straftatbestand erfüllt ist;
c. Rechtfertigungsgründe einen
Straftatbestand unanwendbar machen;
d. Prozessvoraussetzungen definitiv nicht
erfüllt werden können oder Prozess-hindernisse aufgetreten sind;
e. nach gesetzlicher Vorschrift auf
Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung (Urteil 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 mit Hinweisen) hat sich
der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens nach dem Grundsatz «in
dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er
bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur
bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozess-voraussetzungen
angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem
Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso
wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere
bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder
Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen
Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht
eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von
Einstellungsverfügungen zu beachten. Muss die Wahrscheinlichkeit einer
Verurteilung geprüft werden, sind gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die
Staatsanwaltschaft darf deshalb auch Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen.
Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten
Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteil 6B_195/2016 vom 22. Juni
2016).
5.1
B.___ sagte am 29. Mai 2015
gegenüber der Polizei aus, sie sei um ca. 18.00 Uhr nach Hause gekommen, habe
im Garagenfenster ein Einschussloch festgestellt und dann die Polizei gerufen.
Während die Patrouille ihre Arbeit gemacht habe, habe sie realisiert, wie gross
die Gefahr gewesen sei. Ihre Kinder spielten täglich dort. Die Stelle, wo der
Schuss eingetroffen sei, sei auf einer lebensbedrohlichen Höhe.
Am 8. Juni 2015 gab B.___ zu
Protokoll, sie und ihr Mann seien am Abend, bevor sie das Einschussloch im
Fenster festgestellt habe, nicht zu Hause gewesen. Ihre Mutter habe die Kinder
(geb. 2014, 2011 und 2009) gehütet. Sie habe den Kindern zu Abend gekocht und
sie hätten ca. um 19.30 oder 20.00 Uhr gegessen. Vorher hätten die Kinder draussen
im Garten gespielt. Dort, wo das Einschussloch gewesen sei, hätten sie ihre
Hochbeete. Die Kinder seien oft dort. Ob sie am besagten Abend dort gewesen
seien, wisse ihre Mutter nicht. Das Gras zwischen ihrem und dem Haus des
Beschuldigten sei noch nicht geschnitten gewesen. Am 30. Mai 2015 seien C.___
und seine Frau zu ihnen gekommen. C.___ habe sofort gesagt, er sei es gewesen.
Er habe am Donnerstagabend einen Schuss abgegeben. Es tue ihm leid. Es sei ein
Fehler gewesen, auch, dass er nicht bereits am Abend vorher herübergekommen
sei, als er die Polizei habe ermitteln sehen. Er habe gesagt, er habe auf eine
Amsel im Feld gezielt. Von dieser Erklärung halte sie nichts, da das Gras so
hoch gewesen sei. Eine Amsel könne nicht auf dem Gras sitzen.
Die Polizei habe noch mehr
Einschusslöcher gefunden und sie habe ihn darauf angesprochen, dass sie schon
vor einem Jahr einen lauten Knall gehört und gesehen habe, wie er etwas Langes
aus dem Fenster zurückgezogen habe. Sie habe sich damals gedacht, es sei ein
Gewehr. D.___ habe es auch gehört. Sie habe auch schon gesehen, wie der
Beschuldigte Zielübungen gemacht habe, nicht nur auf ihr Haus, sondern auch auf
das Nachbarhaus. Sie habe ihm gesagt, das müsse sofort aufhören. Es habe Kinder
und Erwachsene überall. Er habe dann gesagt, er habe immer gut geschaut, dass
niemand zugegen sei. Sie könne sein Motiv einfach nicht verstehen. Er habe sich
immer wieder entschuldigt und seine Frau sei überrascht und schockiert gewesen.
Er sei traurig gewesen. Sie oder ihre Familie wollten nichts Schlechtes für
ihn. Sie wolle einfach, dass es aufgearbeitet werde, die Hintergründe ermittelt
würden und das Ganze sofort und für immer aufhöre.
5.2
Der Beschuldigte sagte am 30. Mai
2015.
aus, er habe auf eine Amsel geschossen, welche auf der Wiese unten
gesessen sei. Weshalb wisse er nicht. Er habe einen Schuss aus dem offenen
Küchenfenster abgegeben, am Donnerstag, 28. Mai 2015, ca. zwischen 21.00 und
21.15
Uhr. Er wisse, dass die Familie B.___ Kinder habe, aber er habe nicht
dorthin geschossen. Dort unten, wo die Amsel gewesen sei, seien die Kinder nie
gewesen. Dort sei Wiese. Er habe die Amsel nicht getroffen. Dass der Projektileinschlag
so weit weg gewesen sei, könne er sich nicht erklären. Er habe noch nie vorher
in diese Richtung geschossen. Er mache auf dem Vorplatz seiner Liegenschaft
Schiessübungen gegen eine Betonscheibe. Die Schusslinie gehe Richtung Wald.
Anlässlich der Befragung vom 24. Juni
2015.
sagte der Beschuldigte aus, er habe zwischen 21.00 und 21.15 Uhr auf dem
Feld, das die Nachbarliegenschaft abgrenze, die Amsel gesehen. Er sei in den
Keller gegangen, habe das Kleinkalibergewehr geholt und aus dem Küchenfenster
auf die Amsel geschossen. Schon beim Schiessen habe er gemerkt, dass der Schuss
nicht dorthin gegangen sei, wohin er hätte gehen sollen. Er habe gemerkt, dass
er ins Erdreich des Feldes gegangen sei. Für ihn sei die Geschichte dann
erledigt gewesen. Erst am anderen Tag habe er durch das Verhalten seiner
Kollegen gemerkt, dass da was passiert gewesen sein müsse. Er habe vom Abzug
her gemerkt, dass der Schuss noch nicht zu 100 % auf dem Ziel gewesen sei, als
er abgegangen sei. Er habe nur einen Schuss abgegeben. Auf die Amsel habe er
schiessen wollen, weil er um das Haus verschiedene schön getrennte «Rabattli»
habe und die Amseln immer hineingingen und dann den Inhalt verteilten. Es
stimme, dass die Wiese damals nicht gemäht gewesen sei. Aber immer wenn der
Nachbar den Rasen mähe, mähe er auf der Wiese gerade noch einen Streifen von
rund einem halben Meter. Er fahre einmal hoch und runter. Dort sei die Wiese
dann rasenhoch und dort sei die Amsel gesessen.
Er habe auch vorher schon einmal auf
seinem Grundstück geschossen, das seien Schiessübungen gewesen. Es sei
sicherlich auch ein- oder zweimal vorgekommen, dass er von dort aus auf Amseln
geschossen habe. Er sei kein Waffenliebhaber und ein durchschnittlicher
Schütze. Im Abstand von einem Jahr habe er zwei oder dreimal auf Amseln in
Richtung der Liegenschaft der Familie B.___ geschossen. Er habe sicher nicht
absichtlich in Richtung der Liegenschaft gezielt. Beim Schuss vom 28. Mai habe er
sich nicht überlegt, dass er jemanden treffen könnte. Es habe keine Gefahr
bestanden. Er habe dort niemanden treffen können. Es sei niemand dort gewesen
und er habe nicht dorthin gezielt. Er habe sich vergewissert, dass niemand dort
sei.
Am 24. August 2015 wurde der
Beschuldigte erneut befragt. Bezüglich der in der Zwischenzeit durchgeführten
Zeugenbefragung von D.___ sagte er aus, es stimme, dass er mal eine Amsel von
dessen Dachgiebel geschossen habe. Weshalb wisse er nicht. Es sei möglich, dass
das Ende Februar oder anfangs März 2015 gewesen sei. Auf die Frage, wie oft er
in der Nachbarschaft auf Amseln oder anderweitige Ziele geschossen habe, sagte
er, rund zehn Mal. Dies jeweils auf Amseln und auch im Innenhof auf eine
Scheibe. Von den 10 habe er ca. fünf getroffen. Er könne sich nicht erklären,
weshalb er auf Amseln geschossen habe, wirklich nicht. Er habe eigentlich
nichts gegen Amseln und es gehe jetzt ja auch. Er habe keine Waffen mehr zu
Hause, auch keine Dienstwaffen. Die ganze Geschichte habe ihn belastet.
5.3
D.___, Nachbar der Parteien, sagte
am 25. Februar 2016 als Zeuge aus, er habe B.___ gesagt, dass er nichts
mitbekommen habe. Er habe vorher einfach mitbekommen, dass jemand schiesse. Er
wisse aber nicht wann und wo. Er habe keine Daten, das interessiere ihn nicht.
Es seien nicht «ich weiss nicht was für Schüsse» gewesen. Er habe ab und zu
gehört, dass jemand schiesse. Einmal sei er neben das Haus gegangen und habe
herumgeschaut. Da sei B.___ gekommen und habe ihm gesagt, dass er das doch auch
gesehen habe. Er habe ihr gesagt, er habe nichts gesehen. Auch bei einem
zweiten Mal habe er B.___ gesagt, er habe nichts gesehen und er wisse auch
nicht, ob es der C.___ sei, der schiesse oder der Junge. Ein einziges Mal habe
er gesehen, dass der Beschuldigte ein Gewehr in Händen halte, als ein Schuss
gefallen sei, weil er (der Zeuge) gerade neben seinem Haus gestanden sei. Er
habe aber nicht gesehen, ob er geschossen habe, er habe es nur angenommen. Das
interessiere ihn doch nicht, der solle machen, was er wolle. Einmal, es habe
noch Schnee gehabt, habe er Holz ins Haus genommen und da habe er gehört, wie
es «geklöpft» habe und er (der Beschuldigte) wieder ins Haus gegangen sei. Dann
sei auch schon eine Amsel von seinem Dach in den Schneewall gefallen. Er habe
mit seiner Freundin gesprochen und sie hätten sich gefragt, was der spinne. Da der
Beschuldigte die Amsel nicht geholt habe, habe er sie ihm vor das Haus gelegt.
6.
Wer einen Menschen in skrupelloser
Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 129 des Strafgesetzbuches, StGB, SR
311.
).
Tathandlung ist jedes Verursachen
einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Die Gefahr muss konkret sein, der
Schadenseintritt darf deshalb nicht nur eine abstrakte Möglichkeit darstellen,
sondern es muss im Einzelfall eine ernstliche Wahrscheinlichkeit vorliegen. Die
Gefahr muss eine Lebensgefahr sein. Es reicht nicht jede, sondern nur eine
unmittelbare Gefahr. Diese liegt dann vor, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des
geschützten Rechtsguts besteht. Eine vage Wahrscheinlichkeit oder eine blosse
Möglichkeit genügen deshalb nicht. Der Zusatz «unmittelbar» bringt zum
Ausdruck, dass mehr erforderlich ist. Die Gefährdung müsse akut resp. von ganz
besonders gravierender Art sein (Stefan Mäder in BSK StGB II, a.a.O., Art. 129
N 8 ff.).
In subjektiver Hinsicht muss die Tat
vorsätzlich und skrupellos begangen worden sein. Eine Tatbestandserfüllung
gemäss Art. 129 StGB erfordert direkten Vorsatz bezüglich der unmittelbaren
Lebensgefahr. Eventualvorsatz reicht nicht. Skrupellos ist ein in schwerem
Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten. Zu beachten
ist, dass vorsätzlich nur handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt
(Art. 12 Abs. 2 StGB). Damit stellt das Gesetz klar, dass das blosse Wissen um
die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung nicht genügt. Der Täter muss die
Verwirklichung wollen (Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2013 vom 23. August
2013).
7.
Es ist vorweg festzuhalten, dass
das Verhalten des Beschuldigten völlig unverständlich ist und verantwortungslos
war. Es ist kein Grund ersichtlich, in der Nachbarschaft auf Amseln zu
schiessen und schon gar nicht, wenn sich hinter dem Feld eine Liegenschaft befindet.
Dennoch ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die
Strafuntersuchung gegen ihn wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129
StGB eingestellt hat.
Die Schussabgabe fand – gegenteilige
Angaben gibt es nicht und sind auch nicht erhältlich zu machen –, abends ca.
zwischen 21.00 und 21.15 Uhr statt. Zu dieser Zeit waren die (kleinen) Kinder
der Beschwerdeführer nicht mehr im Garten, was die Beschwerdeführerin selber zu
Protokoll gegeben hatte. So führte sie am 8. Juni 2015 aus, ihre Mutter, welche
die Kinder gehütet habe, habe ca. um 19.30 oder 20.00 Uhr mit ihnen gegessen;
vorher hätten sie draussen im Garten gespielt. Es kann demnach nicht davon
ausgegangen werden, es habe für die Kinder oder die Grossmutter eine konkrete
unmittelbare resp. akute Gefahr bestanden.
Aber auch wenn von einer konkreten
Gefährdung auszugehen wäre, zum Beispiel aufgrund eines Aufenthaltes einer
Person in der Garage, würde es offensichtlich am subjektiven Tatbestand fehlen.
Wie erwähnt, erfordert dieser direkten Vorsatz bezüglich der unmittelbaren
Lebensgefahr. Eventualvorsatz reicht nicht. Der Beschuldigte hätte die Tat mit
Wissen und Willen ausführen müssen, er hätte die Tatbestandsverwirklichung
wollen müssen. Dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Der Beschuldigte wollte
glaubhaft auf eine Amsel auf dem Feld schiessen. Er hat auf diese gezielt und
sein Vorsatz hat sich klar darauf bezogen, diese zu treffen. Er wollte niemanden
gefährden und dies schon gar nicht in skrupelloser Weise.
8.
Zusammenfassend ist es folglich
nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen
den Beschuldigten wegen Gefährdung des Lebens eingestellt hat. Eine
Anklageerhebung würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch
führen, weshalb sich die Weiterführung einer Strafuntersuchung diesbezüglich nicht
rechtfertigt.
9.1
Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des
Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführer und sind mit der geleisteten
Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen
werden, auch nicht zu Lasten des Beschuldigten, wie die Beschwerdeführer in
Ziff. 9 der Beschwerdeschrift gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art.
426.
Abs. 2 StPO geltend machen. Der Beschuldigte wird im Beschwerdeverfahren nicht
nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft wird im Endentscheid entschieden (Einstellungsverfügung
Ziff. 2).
9.2 Das Bundesgericht hat in BGE 141
IV 476 (= Pra 5/2016 Nr. 41) entschieden, gemäss BGE 139 IV 45 entspreche es
dem gesetzgeberischen Willen, der Privatklägerschaft die Verteidigungskosten
der beschuldigten Person aufzuerlegen, wenn nur sie die Berufung gegen einen
erstinstanzlichen Freispruch erhebe. Diese Rechtsprechung sei restriktiv
anzuwenden. Sie sei nur massgebend, wenn ein vollständiges gerichtliches
Verfahren stattgefunden habe und der erstinstanzliche Entscheid einzig von der
Privatklägerschaft weitergezogen worden sei. Hingegen sei sie nicht auf den
Fall auszuweiten, bei welchem die Privatklägerschaft eine Beschwerde gegen eine
Einstellungsverfügung erhebe. Die Parteientschädigung des Beschuldigten ist
deshalb vom Staat zu tragen, wenn an der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch
Kritik geübt wird (vgl. Dr. iur. Stefan Christen in: forumpoenale 3/2016 S. 150
mit Hinweisen).
Mit Honorarnote vom 20. März 2017 macht
Rechtsanwältin Susanne Schaffner 2,58 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00
geltend. Dies erscheint angemessen. Inklusive Auslagen von CHF 22.10 und der
Mehrwertsteuer von 8 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 720.45,
zahlbar durch den Staat Solothurn.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
3. C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne
Schaffner, Olten, ist für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF
720.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen, zahlbar durch den Staat
Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Jeger Ramseier