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Entscheid

BKBES.2017.24

Einstellungsverfügung der Staatsanwältin (Teil-Erledigung)

18. April 2017Deutsch23 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 29. Mai 2015 meldete sich B.___

um 18:19 Uhr telefonisch bei der Polizei und teilte mit, sie sei nach Hause

gekommen und habe ein Einschussloch im Garagenfenster festgestellt. Die Polizei

rückte anschliessend aus und konnte aufgrund des Spurenbildes vor Ort die

ungefähre Flugbahn des Geschosses mittels Lasermessgerät nachvollziehen. Die

Schusslinie führte zur Liegenschaft von C.___. Dieser gab zu, für die

Schussabgabe verantwortlich zu sein. Er habe mit seinem Kleinkalibergewehr eine

Amsel abschiessen wollen. Beschädigt wurden das Fensterglas, eine Neonröhre in

der Garage und die Schaumstoffverkleidung zweier Wasserleitungen. Die

Staatsanwaltschaft eröffnete am 30. Mai 2015 eine Strafuntersuchung gegen C.___

wegen Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, evtl. wegen

Gefährdung des Lebens.

Nach Durchführung eines Augenscheins,

der Vornahme diverser Einvernahmen und der Einholung entsprechender Berichte

teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien am 13. Oktober 2016 mit, sie erachte

die Untersuchung gegen C.___ als vollständig und beabsichtige, das Verfahren

bezüglich des Vorhalts der Gefährdung des Lebens einzustellen. Das Verfahren

wegen Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Waffen- und Jagdgesetz werde

fortgesetzt. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, Beweisanträge sowie

allfällige Entschädigungsbegehren (C.___) zu stellen. C.___ ersuchte am 19.

Oktober 2016, es sei auch der Vorhalt der Sachbeschädigung zu überprüfen, da

das Verfahren auch diesbezüglich angesichts des offensichtlich fehlenden

Vorsatzes einzustellen sei. Im Weiteren seien ihm eine Genugtuung und eine

Parteientschädigung zuzusprechen. B.___ liess am 19. Dezember 2016 ihren

Verzicht auf das Stellen von Beweisanträgen mitteilen.

1.2 Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 (Teil-Erledigung)

stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen C.___ wegen Gefährdung des

Lebens ein. Das Verfahren wegen Sachbeschädigung sowie Widerhandlungen gegen

das Waffen- und Jagdgesetz werde nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden

Verfügung weitergeführt. Zur Begründung wurde ausgeführt, es könne nicht mit

der notwendigen Sicherheit belegt werden, dass sich die Kinder der

Beschwerdeführerin am Abend des 28. Mai 2015 bei den Hochbeeten, wo sich das

Einschussloch im Garagenfenster befunden habe, aufgehalten hätten. Immerhin

seien sie zu jenem Zeitpunkt sechs-, vier- und einjährig gewesen. Es sei davon

auszugehen, dass sie sich um ca. 21.00 Uhr nicht im Garten aufgehalten hätten.

Der Beschuldigte habe angegeben, die Kinder hätten sich nicht im Garten

aufgehalten, wo er die Amsel abzuschiessen versucht habe. Auch wenn der Schuss

letztlich nicht wie geplant eingetroffen sei, könne ihm nicht rechtsgenüglich

nachgewiesen werden, die Kinder mit der Schussabgabe in unmittelbare

Lebensgefahr gebracht zu haben.

Auch in subjektiver Hinsicht würde es

an den Tatbestandsmerkmalen fehlen, zumal der Beschuldigte nicht den Vorsatz

gehabt habe, die Kinder der Familie B.___ oder allenfalls weitere Personen in

Lebensgefahr zu bringen resp. in skrupelloser Weise im Sinne des Gesetzes zu

handeln. Gleich verhalte es sich mit den anderen Schussabgaben. Zu welchen

genauen Zeiten er die anderen Amseln geschossen habe, könne nicht mehr genau

nachvollzogen werden, weshalb ihm auch in diesen Fällen kein strafrechtlich

relevantes Verhalten im Sinne von Art. 129 StGB nachgewiesen werden könne. Dies

auch wenn das Verhalten des Beschuldigten nur schwer nachzuvollziehen sei und

er höchst unverantwortlich gehandelt habe.

2. Gegen diese Verfügung liessen B.___

und A.___ am 6. Februar 2017 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren

Aufhebung und auf Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur

Fortführung des Verfahrens. Eventualiter sei der Beschuldigte zu verpflichten,

den Beschwerdeführern für ihre Aufwendungen im Strafverfahren eine angemessene

Parteientschädigung zukommen zu lassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,

die nach der Feststellung des Einschusslochs ausgerückte Polizeipatrouille habe

nicht nur den Verlauf der Flugbahn des Projektils festgestellt, sondern zwei

weitere, bisher unbekannte Einschusslöcher (Fassade und Blumenbeet) in

unmittelbarer Nähe zum ursprünglichen Fensterdurchschuss. Sämtliche

Einschusslöcher seien aus dem Küchenfenster des Beschuldigten abgegeben worden.

Der Beschuldigte habe sich in seinem Garten einen «Schiessstand» für

Schiessübungen mit Kleinkaliber und Luftgewehr eingerichtet. Die Zielscheibe

habe sich jeweils direkt neben der Treppe zur Strasse hin sowie in Richtung der

Nachbarliegenschaft befunden. Neben seiner Schiessübung im Garten habe der

Beschuldigte ebenfalls bereits in Richtung von Nachbarliegenschaften

geschossen. Der Nachbar D.___ habe zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte

einmal eine Amsel von seinem Dach geschossen habe und er habe ihn mehrmals bei

dessen Schussabgaben gehört.

Das Schussbild der bei der

Liegenschaft der Beschwerdeführer vorhandenen Einschusslöcher belege, dass der

Beschuldigte nicht wie von ihm behauptet auf die Wiese unterhalb der

Liegenschaft der Beschwerdeführer gezielt habe, sondern direkt in Richtung der

Liegenschaft. Die Zahl der vorhandenen Schusslöcher zeige klar auf, dass es

sich bei der Schussabgabe vom 28. Mai 2015 nicht um einen ungewollten

Ausreisser handle. Zudem betrage die Schussdistanz vom Küchenfenster des

Beschuldigten bis zum Einschuss in das Garagenfenster lediglich 48 Meter. Wäre

der Schuss tatsächlich von seinem angeblichen Ziel am Rande der Wiese

abgerissen, so hätte der Beschuldigte die Waffe im Rahmen der Schussabgabe

nicht nur weit nach oben, sondern auch weit nach links ziehen müssen. Eine

solche massive Abrissbewegung sei nicht nur unwahrscheinlich, sondern schlicht

nicht unwillentlich zu vollziehen. Beim Schützen handle es sich um einen

erfahrenen Polizisten mit grosser Schiesserfahrung.

Im Weiteren entbehrten die

Interpretationen, wonach keine konkrete Gefahr für die Kinder bestanden habe,

jeglicher Grundlage. Sowohl der Zeuge D.___ als auch die Beschwerdeführerin

hätten ausdrücklich zu Protokoll gegeben, die Kinder hätten an der fraglichen

Stelle und im Übrigen um das ganze Haus herum gespielt. Gemäss den unbelegten

Behauptungen des Beschuldigten habe die Schussabgabe abends stattgefunden. Die

Beschwerdeführerin habe aber bereits im Rahmen der Einvernahme vom 28. Juni

2015 (richtig: 29. Juni 2015) zu Protokoll gegeben, die Kinder hätten am

besagten Abend unter Aufsicht ihrer Mutter draussen gespielt. Ungeachtet der

Tatsache, dass bereits die Schussabgabe an sich eine akute Lebensgefahr für die

Anwohner darstelle und damit den objektiven Tatbestand erfülle, bleibe

festzuhalten, dass für die Beschwerdeführer und deren Kinder und Angehörigen

eine unmittelbare Lebensgefahr bestand. Die Schussabgabe habe klar in Richtung

der Liegenschaft der Beschwerdeführer stattgefunden, die Kugel sei unmittelbar

über dem Boden in das Fenster eingedrungen und sei in mehrere Teile

zersplittert. Dass sich innerhalb dieses Raumes keine Person aufgehalten habe

und dabei lebensgefährlich verletzt worden sei, sei pures Glück. Das Gleiche

gelte für den Aufenthalt im Garten. Der Beschuldigte habe die Schussabgabe

wissentlich und willentlich durchgeführt. Das skrupellose Verhalten zeige sich

auch darin, dass sich die Zielscheibe seines «Schiessstandes» in seinem Garten

befunden habe, direkt neben der Treppe zur Strasse hin. Eine Einstellung

rechtfertige sich in keiner Weise. Die Staatsanwaltschaft zeige kein Interesse

an einer neutralen und einlässlichen Strafuntersuchung. Beim Beschuldigten

handle es sich um einen Polizisten und die Staatsanwältin sei mit ihm per «du».

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte

am 23. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf

die angefochtene Verfügung. Ergänzend sei lediglich hinzugefügt, dass aufgrund

einer Weisung der Oberstaatsanwaltschaft Verfahren, in welche in [...]

stationierte Polizisten involviert seien, nicht durch die Abteilung [...],

sondern gerade um den Anschein von Befangenheit zu vermeiden, durch die

Abteilung [...] geführt würden und umgekehrt. Allein die Tatsache, dass die

Verfahrensleiterin mit dem Beschuldigten wie mit allen Mitarbeitenden der

Polizei per «du» sei, vermöge eine Befangenheit in keiner Art und Weise zu

belegen.

4. Der Beschuldigte liess am 7. März 2017

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen mit der Begründung, die Beschwerdeführer

vermischten verschiedene Sachverhalte miteinander und schufen Zusammenhänge,

die so gar nicht zur Diskussion stünden und weder zutreffend noch erstellt

seien. Es gehe einzig und allein um das Einschussloch im Fenster der Garage der

Beschwerdeführer, welches vom Kleinkalibergewehr stamme. Der Schuss mit dem

Luftgewehr auf eine Amsel, die auf dem Dachgiebel der Liegenschaft D.___

gesessen sei, sei in keiner Weise in Richtung Liegenschaft der Beschwerdeführer

erfolgt. Auch die Zielscheibe im unterhalb der Strasse liegenden Garten des

Beschuldigten sei nicht in Richtung einer Nachbarliegenschaft, schon gar nicht

in Richtung der Liegenschaft der Beschwerdeführer, angebracht worden.

Es sei offensichtlich weder der

objektive noch der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB erfüllt. Es habe

keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden und es fehle auf Seiten des

Beschuldigten am direkten Vorsatz wie auch an der Skrupellosigkeit. Zum

Sachverhalt sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selber am Augenschein

vom 1. Juli 2015 ausgeführt habe, die Kinder seien zu Hause, aber vermutlich

zur massgeblichen Zeit am Abend des 28. Mai 2015 zwischen 21.00 und 21.15 Uhr

nicht draussen gewesen. Auch in der Einvernahme vom 8. Juni 2015 habe sie nicht

gesagt, dass die Kinder nach 20.00 Uhr draussen gewesen wären; im Gegenteil,

habe sie gesagt, dass die Kinder um 19.30 oder 20.00 Uhr gegessen hätten und

vorher im Vorgarten, welcher nicht im Garagenbereich liege, gespielt hätten.

Eine akute Lebensgefahr sei offensichtlich nicht erstellt. Auch sei in keiner

Weise begründet, inwiefern der Beschuldigte direkt vorsätzlich und zudem auch

noch skrupellos in Sinne von Art. 129 StGB gehandelt haben solle. Er habe auf

die Amsel auf dem Feld gezielt und sein Vorsatz habe sich darauf bezogen, diese

Amsel zu treffen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerdeführer werfen der

Staatsanwaltschaft zunächst vor, sie zeige kein Interesse an einer neutralen

und einlässlichen Strafuntersuchung, da es sich beim Beschuldigten um einen

Polizisten handle und die Staatsanwältin mit ihm per «du» sei. Für diesen

Vorhalt gibt es keine Anhaltspunkte. Das Verfahren wurde nicht durch die an

sich zuständige Abteilung [...] geführt, sondern – weil es sich um einen

Polizisten im Raum [...] handelt – durch die Staatsanwaltschaft [...]. Dass die

fallführende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Abteilung [...] mit dem Beschuldigten

per «du» ist, wie offenbar mit allen Mitarbeitenden der Polizei, belegt eine

Befangenheit in der Tat nicht. Ferner gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass die

Angelegenheit nicht ordnungsgemäss geklärt worden wäre. Es wurde neben den

Einvernahmen mit den Betroffenen ein Augenschein durchgeführt und es wurde auch

dem Beweisantrag der Beschwerdeführer auf Einvernahme von D.___ als Zeuge

entsprochen.

2.

Im Weiteren ist festzuhalten, dass

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Vorfall vom 28. Mai 2015

ist, d.h. ob die Staatsanwaltschaft diesbezüglich zu Recht die

Strafuntersuchung betreffend eine allfällige Gefährdung des Lebens eingestellt

hat. Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind der in der Beschwerde

erwähnte Vorfall bezüglich D.___ und die erwähnten Schiessübungen des

Beschuldigten in seinem Garten, welche sich nicht in Richtung der Liegenschaft

der Beschwerdeführer richteten. Diesbezüglich sind die Beschwerdeführer mangels

Betroffenheit nicht zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 der

Eidgenössischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0).

3.1

Eine rechtskräftige

Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320

Abs. 4 StPO). Einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung wegen der gleichen Tat

stehen deshalb grundsätzlich das Prinzip «ne bis in idem» entgegen sowie das

Institut der materiellen Rechtskraft, welches bewirkt, dass eine formell rechtskräftig

beurteilte Tat nicht mehr Gegenstand eines späteren Verfahrens gegen dieselbe

Person sein kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015,

6B_653/2013 vom 20. März 2014). Eine Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in

Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen

sind. Soweit es sich hingegen nur um eine andere rechtliche Würdigung ein- und

desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung

aus. Wegen ein- und derselben Tat im prozessualen Sinne kann nicht aus einem

rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem andern das Verfahren

eingestellt werden.

Gemäss Erwägungen des Bundesgerichts

im Entscheid 6B_653/2013 lag der Teileinstellungsverfügung derselbe Lebensvorgang

zugrunde wie dem Strafbefehl. Dieser Lebensvorgang bildete eine einzige Tat im

prozessualen Sinn. Sie wurde im Strafbefehl rechtlich als sexuelle Belästigung

gewürdigt. Dagegen erhob die dortige Beschwerdeführerin als Opfer Einsprache.

Sie rügte u.a. eine zu milde Qualifikation der Tat und beantragte eine

Verurteilung des Beschuldigten wegen eines sexuellen Nötigungsdelikts. Da es

insoweit allein darum ging, wie die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat

rechtlich zu würdigen war, bestand im Lichte der vorstehenden Ausführungen kein

Raum für eine Teileinstellung des Verfahrens. Würde anders entschieden, könnte

das Sachgericht das Verfahren trotz hängiger Einsprache gegen den Strafbefehl

nach Eintritt der Rechtskraft der Teileinstellungsverfügung nicht weiterführen.

Es müsste das Verfahren wegen des Grundsatzes «ne bis in idem» und der

Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft der Einstellungsverfügung vielmehr

ebenfalls einstellen. Dem Sachgericht wäre es mithin verwehrt, den in Frage

stehenden Lebensvorgang statt als blosse sexuelle Belästigung rechtlich als

sexuelle Nötigung oder versuchte Vergewaltigung zu würdigen und den

Beschuldigten deswegen zu verurteilen. Aus den gleichen Gründen fiele auch ein

allfälliger Freispruch ausser Betracht.

3.2

Von einer derartigen Konstellation

kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Teileinstellungsverfügung wegen Gefährdung

des Lebens liegt nicht derselbe Lebensvorgang zugrunde wie er es einem

Strafbefehl wegen Sachbeschädigung oder Widerhandlungen gegen das Waffen- und

Jagdgesetz würde. Es ist nicht von einer einzigen Tat im prozessualen Sinn

auszugehen. Bei der Gefährdung des Lebens handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt;

das von Art. 129 StGB erfasste Rechtsgut ist das Leben (Stefan Maeder in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013,

Art. 129 N 6), während es sich bei der Sachbeschädigung um eine Straftat gegen

das Vermögen handelt (Philippe Weissenberger in BSK StGB II, a.a.O., Art. 144 N

1). Es handelt sich demnach nicht nur um eine andere rechtliche Würdigung ein

und desselben Lebensvorgangs. Die Teileinstellungsverfügung ist unter diesem

Gesichtspunkt somit nicht zu beanstanden.

4.

Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt

die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens,

wenn:

a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der

eine Anklage rechtfertigt;

b. kein Straftatbestand erfüllt ist;

c. Rechtfertigungsgründe einen

Straftatbestand unanwendbar machen;

d. Prozessvoraussetzungen definitiv nicht

erfüllt werden können oder Prozess-hindernisse aufgetreten sind;

e. nach gesetzlicher Vorschrift auf

Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung (Urteil 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 mit Hinweisen) hat sich

der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens nach dem Grundsatz «in

dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er

bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur

bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozess-voraussetzungen

angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem

Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso

wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere

bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder

Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des

strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen

Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht

eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von

Einstellungsverfügungen zu beachten. Muss die Wahrscheinlichkeit einer

Verurteilung geprüft werden, sind gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die

Staatsanwaltschaft darf deshalb auch Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen.

Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten

Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteil 6B_195/2016 vom 22. Juni

2016).

5.1

B.___ sagte am 29. Mai 2015

gegenüber der Polizei aus, sie sei um ca. 18.00 Uhr nach Hause gekommen, habe

im Garagenfenster ein Einschussloch festgestellt und dann die Polizei gerufen.

Während die Patrouille ihre Arbeit gemacht habe, habe sie realisiert, wie gross

die Gefahr gewesen sei. Ihre Kinder spielten täglich dort. Die Stelle, wo der

Schuss eingetroffen sei, sei auf einer lebensbedrohlichen Höhe.

Am 8. Juni 2015 gab B.___ zu

Protokoll, sie und ihr Mann seien am Abend, bevor sie das Einschussloch im

Fenster festgestellt habe, nicht zu Hause gewesen. Ihre Mutter habe die Kinder

(geb. 2014, 2011 und 2009) gehütet. Sie habe den Kindern zu Abend gekocht und

sie hätten ca. um 19.30 oder 20.00 Uhr gegessen. Vorher hätten die Kinder draussen

im Garten gespielt. Dort, wo das Einschussloch gewesen sei, hätten sie ihre

Hochbeete. Die Kinder seien oft dort. Ob sie am besagten Abend dort gewesen

seien, wisse ihre Mutter nicht. Das Gras zwischen ihrem und dem Haus des

Beschuldigten sei noch nicht geschnitten gewesen. Am 30. Mai 2015 seien C.___

und seine Frau zu ihnen gekommen. C.___ habe sofort gesagt, er sei es gewesen.

Er habe am Donnerstagabend einen Schuss abgegeben. Es tue ihm leid. Es sei ein

Fehler gewesen, auch, dass er nicht bereits am Abend vorher herübergekommen

sei, als er die Polizei habe ermitteln sehen. Er habe gesagt, er habe auf eine

Amsel im Feld gezielt. Von dieser Erklärung halte sie nichts, da das Gras so

hoch gewesen sei. Eine Amsel könne nicht auf dem Gras sitzen.

Die Polizei habe noch mehr

Einschusslöcher gefunden und sie habe ihn darauf angesprochen, dass sie schon

vor einem Jahr einen lauten Knall gehört und gesehen habe, wie er etwas Langes

aus dem Fenster zurückgezogen habe. Sie habe sich damals gedacht, es sei ein

Gewehr. D.___ habe es auch gehört. Sie habe auch schon gesehen, wie der

Beschuldigte Zielübungen gemacht habe, nicht nur auf ihr Haus, sondern auch auf

das Nachbarhaus. Sie habe ihm gesagt, das müsse sofort aufhören. Es habe Kinder

und Erwachsene überall. Er habe dann gesagt, er habe immer gut geschaut, dass

niemand zugegen sei. Sie könne sein Motiv einfach nicht verstehen. Er habe sich

immer wieder entschuldigt und seine Frau sei überrascht und schockiert gewesen.

Er sei traurig gewesen. Sie oder ihre Familie wollten nichts Schlechtes für

ihn. Sie wolle einfach, dass es aufgearbeitet werde, die Hintergründe ermittelt

würden und das Ganze sofort und für immer aufhöre.

5.2

Der Beschuldigte sagte am 30. Mai

2015.

aus, er habe auf eine Amsel geschossen, welche auf der Wiese unten

gesessen sei. Weshalb wisse er nicht. Er habe einen Schuss aus dem offenen

Küchenfenster abgegeben, am Donnerstag, 28. Mai 2015, ca. zwischen 21.00 und

21.15

Uhr. Er wisse, dass die Familie B.___ Kinder habe, aber er habe nicht

dorthin geschossen. Dort unten, wo die Amsel gewesen sei, seien die Kinder nie

gewesen. Dort sei Wiese. Er habe die Amsel nicht getroffen. Dass der Projektileinschlag

so weit weg gewesen sei, könne er sich nicht erklären. Er habe noch nie vorher

in diese Richtung geschossen. Er mache auf dem Vorplatz seiner Liegenschaft

Schiessübungen gegen eine Betonscheibe. Die Schusslinie gehe Richtung Wald.

Anlässlich der Befragung vom 24. Juni

2015.

sagte der Beschuldigte aus, er habe zwischen 21.00 und 21.15 Uhr auf dem

Feld, das die Nachbarliegenschaft abgrenze, die Amsel gesehen. Er sei in den

Keller gegangen, habe das Kleinkalibergewehr geholt und aus dem Küchenfenster

auf die Amsel geschossen. Schon beim Schiessen habe er gemerkt, dass der Schuss

nicht dorthin gegangen sei, wohin er hätte gehen sollen. Er habe gemerkt, dass

er ins Erdreich des Feldes gegangen sei. Für ihn sei die Geschichte dann

erledigt gewesen. Erst am anderen Tag habe er durch das Verhalten seiner

Kollegen gemerkt, dass da was passiert gewesen sein müsse. Er habe vom Abzug

her gemerkt, dass der Schuss noch nicht zu 100 % auf dem Ziel gewesen sei, als

er abgegangen sei. Er habe nur einen Schuss abgegeben. Auf die Amsel habe er

schiessen wollen, weil er um das Haus verschiedene schön getrennte «Rabattli»

habe und die Amseln immer hineingingen und dann den Inhalt verteilten. Es

stimme, dass die Wiese damals nicht gemäht gewesen sei. Aber immer wenn der

Nachbar den Rasen mähe, mähe er auf der Wiese gerade noch einen Streifen von

rund einem halben Meter. Er fahre einmal hoch und runter. Dort sei die Wiese

dann rasenhoch und dort sei die Amsel gesessen.

Er habe auch vorher schon einmal auf

seinem Grundstück geschossen, das seien Schiessübungen gewesen. Es sei

sicherlich auch ein- oder zweimal vorgekommen, dass er von dort aus auf Amseln

geschossen habe. Er sei kein Waffenliebhaber und ein durchschnittlicher

Schütze. Im Abstand von einem Jahr habe er zwei oder dreimal auf Amseln in

Richtung der Liegenschaft der Familie B.___ geschossen. Er habe sicher nicht

absichtlich in Richtung der Liegenschaft gezielt. Beim Schuss vom 28. Mai habe er

sich nicht überlegt, dass er jemanden treffen könnte. Es habe keine Gefahr

bestanden. Er habe dort niemanden treffen können. Es sei niemand dort gewesen

und er habe nicht dorthin gezielt. Er habe sich vergewissert, dass niemand dort

sei.

Am 24. August 2015 wurde der

Beschuldigte erneut befragt. Bezüglich der in der Zwischenzeit durchgeführten

Zeugenbefragung von D.___ sagte er aus, es stimme, dass er mal eine Amsel von

dessen Dachgiebel geschossen habe. Weshalb wisse er nicht. Es sei möglich, dass

das Ende Februar oder anfangs März 2015 gewesen sei. Auf die Frage, wie oft er

in der Nachbarschaft auf Amseln oder anderweitige Ziele geschossen habe, sagte

er, rund zehn Mal. Dies jeweils auf Amseln und auch im Innenhof auf eine

Scheibe. Von den 10 habe er ca. fünf getroffen. Er könne sich nicht erklären,

weshalb er auf Amseln geschossen habe, wirklich nicht. Er habe eigentlich

nichts gegen Amseln und es gehe jetzt ja auch. Er habe keine Waffen mehr zu

Hause, auch keine Dienstwaffen. Die ganze Geschichte habe ihn belastet.

5.3

D.___, Nachbar der Parteien, sagte

am 25. Februar 2016 als Zeuge aus, er habe B.___ gesagt, dass er nichts

mitbekommen habe. Er habe vorher einfach mitbekommen, dass jemand schiesse. Er

wisse aber nicht wann und wo. Er habe keine Daten, das interessiere ihn nicht.

Es seien nicht «ich weiss nicht was für Schüsse» gewesen. Er habe ab und zu

gehört, dass jemand schiesse. Einmal sei er neben das Haus gegangen und habe

herumgeschaut. Da sei B.___ gekommen und habe ihm gesagt, dass er das doch auch

gesehen habe. Er habe ihr gesagt, er habe nichts gesehen. Auch bei einem

zweiten Mal habe er B.___ gesagt, er habe nichts gesehen und er wisse auch

nicht, ob es der C.___ sei, der schiesse oder der Junge. Ein einziges Mal habe

er gesehen, dass der Beschuldigte ein Gewehr in Händen halte, als ein Schuss

gefallen sei, weil er (der Zeuge) gerade neben seinem Haus gestanden sei. Er

habe aber nicht gesehen, ob er geschossen habe, er habe es nur angenommen. Das

interessiere ihn doch nicht, der solle machen, was er wolle. Einmal, es habe

noch Schnee gehabt, habe er Holz ins Haus genommen und da habe er gehört, wie

es «geklöpft» habe und er (der Beschuldigte) wieder ins Haus gegangen sei. Dann

sei auch schon eine Amsel von seinem Dach in den Schneewall gefallen. Er habe

mit seiner Freundin gesprochen und sie hätten sich gefragt, was der spinne. Da der

Beschuldigte die Amsel nicht geholt habe, habe er sie ihm vor das Haus gelegt.

6.

Wer einen Menschen in skrupelloser

Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf

Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 129 des Strafgesetzbuches, StGB, SR

311.

).

Tathandlung ist jedes Verursachen

einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Die Gefahr muss konkret sein, der

Schadenseintritt darf deshalb nicht nur eine abstrakte Möglichkeit darstellen,

sondern es muss im Einzelfall eine ernstliche Wahrscheinlichkeit vorliegen. Die

Gefahr muss eine Lebensgefahr sein. Es reicht nicht jede, sondern nur eine

unmittelbare Gefahr. Diese liegt dann vor, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der

Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des

geschützten Rechtsguts besteht. Eine vage Wahrscheinlichkeit oder eine blosse

Möglichkeit genügen deshalb nicht. Der Zusatz «unmittelbar» bringt zum

Ausdruck, dass mehr erforderlich ist. Die Gefährdung müsse akut resp. von ganz

besonders gravierender Art sein (Stefan Mäder in BSK StGB II, a.a.O., Art. 129

N 8 ff.).

In subjektiver Hinsicht muss die Tat

vorsätzlich und skrupellos begangen worden sein. Eine Tatbestandserfüllung

gemäss Art. 129 StGB erfordert direkten Vorsatz bezüglich der unmittelbaren

Lebensgefahr. Eventualvorsatz reicht nicht. Skrupellos ist ein in schwerem

Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten. Zu beachten

ist, dass vorsätzlich nur handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt

(Art. 12 Abs. 2 StGB). Damit stellt das Gesetz klar, dass das blosse Wissen um

die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung nicht genügt. Der Täter muss die

Verwirklichung wollen (Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2013 vom 23. August

2013).

7.

Es ist vorweg festzuhalten, dass

das Verhalten des Beschuldigten völlig unverständlich ist und verantwortungslos

war. Es ist kein Grund ersichtlich, in der Nachbarschaft auf Amseln zu

schiessen und schon gar nicht, wenn sich hinter dem Feld eine Liegenschaft befindet.

Dennoch ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die

Strafuntersuchung gegen ihn wegen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129

StGB eingestellt hat.

Die Schussabgabe fand – gegenteilige

Angaben gibt es nicht und sind auch nicht erhältlich zu machen –, abends ca.

zwischen 21.00 und 21.15 Uhr statt. Zu dieser Zeit waren die (kleinen) Kinder

der Beschwerdeführer nicht mehr im Garten, was die Beschwerdeführerin selber zu

Protokoll gegeben hatte. So führte sie am 8. Juni 2015 aus, ihre Mutter, welche

die Kinder gehütet habe, habe ca. um 19.30 oder 20.00 Uhr mit ihnen gegessen;

vorher hätten sie draussen im Garten gespielt. Es kann demnach nicht davon

ausgegangen werden, es habe für die Kinder oder die Grossmutter eine konkrete

unmittelbare resp. akute Gefahr bestanden.

Aber auch wenn von einer konkreten

Gefährdung auszugehen wäre, zum Beispiel aufgrund eines Aufenthaltes einer

Person in der Garage, würde es offensichtlich am subjektiven Tatbestand fehlen.

Wie erwähnt, erfordert dieser direkten Vorsatz bezüglich der unmittelbaren

Lebensgefahr. Eventualvorsatz reicht nicht. Der Beschuldigte hätte die Tat mit

Wissen und Willen ausführen müssen, er hätte die Tatbestandsverwirklichung

wollen müssen. Dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Der Beschuldigte wollte

glaubhaft auf eine Amsel auf dem Feld schiessen. Er hat auf diese gezielt und

sein Vorsatz hat sich klar darauf bezogen, diese zu treffen. Er wollte niemanden

gefährden und dies schon gar nicht in skrupelloser Weise.

8.

Zusammenfassend ist es folglich

nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen

den Beschuldigten wegen Gefährdung des Lebens eingestellt hat. Eine

Anklageerhebung würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch

führen, weshalb sich die Weiterführung einer Strafuntersuchung diesbezüglich nicht

rechtfertigt.

9.1

Die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des

Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführer und sind mit der geleisteten

Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen

werden, auch nicht zu Lasten des Beschuldigten, wie die Beschwerdeführer in

Ziff. 9 der Beschwerdeschrift gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art.

426.

Abs. 2 StPO geltend machen. Der Beschuldigte wird im Beschwerdeverfahren nicht

nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv

im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft wird im Endentscheid entschieden (Einstellungsverfügung

Ziff. 2).

9.2 Das Bundesgericht hat in BGE 141

IV 476 (= Pra 5/2016 Nr. 41) entschieden, gemäss BGE 139 IV 45 entspreche es

dem gesetzgeberischen Willen, der Privatklägerschaft die Verteidigungskosten

der beschuldigten Person aufzuerlegen, wenn nur sie die Berufung gegen einen

erstinstanzlichen Freispruch erhebe. Diese Rechtsprechung sei restriktiv

anzuwenden. Sie sei nur massgebend, wenn ein vollständiges gerichtliches

Verfahren stattgefunden habe und der erstinstanzliche Entscheid einzig von der

Privatklägerschaft weitergezogen worden sei. Hingegen sei sie nicht auf den

Fall auszuweiten, bei welchem die Privatklägerschaft eine Beschwerde gegen eine

Einstellungsverfügung erhebe. Die Parteientschädigung des Beschuldigten ist

deshalb vom Staat zu tragen, wenn an der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch

Kritik geübt wird (vgl. Dr. iur. Stefan Christen in: forumpoenale 3/2016 S. 150

mit Hinweisen).

Mit Honorarnote vom 20. März 2017 macht

Rechtsanwältin Susanne Schaffner 2,58 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00

geltend. Dies erscheint angemessen. Inklusive Auslagen von CHF 22.10 und der

Mehrwertsteuer von 8 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 720.45,

zahlbar durch den Staat Solothurn.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3. C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne

Schaffner, Olten, ist für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF

720.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen, zahlbar durch den Staat

Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Jeger Ramseier