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Entscheid

BKBES.2017.44

Verlängerung der stationären Massnahme (Entschädigung)

12. September 2017Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Urteil des Obergerichts vom 14.

April 2010 wurde A.___ wegen Vergewaltigung und sexueller Handlungen mit einem

Kind, begangen am 22. August 2006, sowie wegen mehrfacher Übertretung des

BetmG, begangen in der Zeit vom 19. März 2006 bis 22. August 2006

(rechtskräftig festgestellt mit Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom

20. März 2009) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren

und einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer

Freiheitsstrafe von 2 Tagen, verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre

therapeutische Massnahme in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung

angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten der stationären therapeutischen

Massnahme aufgeschoben.

Die gegen dieses Urteil erhobene

Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 25. November 2010 mit der

Begründung ab, eine stationäre Massnahme sei angezeigt und verhältnismässig,

weshalb die Vorinstanz diese habe anordnen dürfen, ohne Bundesrecht zu

verletzen.

2. A.___ befand sich seit dem 23. August

2006 im Freiheitsentzug, zunächst in Untersuchungshaft, dann vom 9. Januar bis

9. Mai 2007 im vorzeitigen Massnahmenvollzug und anschliessend im vorzeitigen

Strafvollzug. Ab dem 12. Mai 2009 befand er sich in den Anstalten Thorberg,

seit dem 14. April 2010 formell in der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs.

3 StGB (Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung), faktisch jedoch im

Normalvollzug. Am 16. Mai 2013 wurde er auf die Integrationsabteilung verlegt,

am 8. August 2013 auf die Therapieabteilung TAT.

Am 9. Juli 2014 beantragte das Amt für

Justizvollzug dem Amtsgericht Olten-Gösgen die Verlängerung der mit Urteil des

Obergerichts vom 14. April 2010 angeordneten stationären Massnahme um fünf

Jahre. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht einen Antrag von A.___ auf bedingte

Entlassung abgewiesen (Urteil vom 21. Mai 2013). Die Staatsanwaltschaft

beantragte vor Amtsgericht ebenfalls die Verlängerung der Massnahme um fünf

Jahre, eventualiter sei für A.___ die Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1

StGB anzuordnen. Der amtliche Verteidiger beantragte Nichteintreten,

eventualiter Abweisung und subeventualiter die Verlängerung der Massnahme um

zwei Jahre. Am 6. August 2014 beantragte A.___ die Versetzung ins Massnahmenzentrum

St. Johannsen. Dieses Gesuch wies das Amt für Justizvollzug am 3. Oktober 2014

ab.

Das Amtsgericht Olten-Gösgen beauftragte

nach der (ersten) Hauptverhandlung vom 8. Januar 2015 und Stellungnahmen der

Parteien am 3. Februar 2015 B.___ mit einer neuen Begutachtung. Das Haftgericht

verlängerte die Sicherheitshaft bis 30. Juli 2015. Ein Haftentlassungsantrag

wurde letztinstanzlich von der Beschwerdekammer am 15. Juni 2015 abgewiesen.

Die beantragte Versetzung in ein Untersuchungsgefängnis bis zum Vorliegen des

neuen Gutachtens, da A.___ mit der Therapie nicht einverstanden war, wies der

Amtsgerichtspräsident ab. Aufgrund des ausstehenden Gutachtens verlängerte das

Haftgericht die Sicherheitshaft bis 30. Oktober 2015. Am 30. Juli 2015 teilte

die Vollzugsbehörde dem Amtsgericht mit, A.___ verweigere sämtliche Therapien,

weshalb ein weiterer Aufenthalt in den Anstalten Thorberg nicht mehr als

zielführend erachtet werde. In der Folge entsprach der Amtsgerichtspräsident am

31. Juli 2015 dem Gesuch um Versetzung ins Untersuchungsgefängnis Solothurn per

7. August 2015.

Die nach Eingang des Gutachtens vom 1.

Oktober 2015 anberaumte Hauptverhandlung musste verschoben werden. Das

Haftgericht verlängerte die Sicherheitshaft bis zum 30. Januar 2016. Mit Urteil

vom 14. Januar 2016 verlängerte das Amtsgericht Olten-Gösgen die für A.___ mit

Urteil des Obergerichts am 14. April 2010 angeordnete stationäre Massnahme um

fünf Jahre. Gleichzeitig wurde A.___ zur Sicherung des Massnahmenvollzugs in

Sicherheitshaft behalten.

3.1 Gegen dieses Urteil liess A.___ am

25. Januar resp. 11. April 2016 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf dessen

Aufhebung. Der Antrag des Amtes für Justizvollzug vom 9. Juli 2014, wonach die

stationäre Massnahme um fünf Jahre zu verlängern sei, sei abzuweisen, soweit

darauf eingetreten werden könne und der Beschwerdeführer sei umgehend aus dem

Straf- und Massnahmenvollzug zu entlassen; eventualiter sei seine Entlassung

bedingt auszusprechen, verbunden mit der Weisung, sich einer therapeutischen

Massnahme unterziehen zu lassen. Weiter sei dem Beschwerdeführer für den seit

dem 23. August 2011 zu Unrecht ausgestandenen Freiheitsentzug eine

Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag auszurichten.

3.2 Die Beschwerdekammer des

Obergerichts hob am 16. September 2016 den Entscheid des Amtsgerichts auf,

verlängerte die Massnahme nicht und ordnete eine ambulante Behandlung verbunden

mit Bewährungshilfe an. Zur Einleitung der ambulanten Behandlung wurden der

stationäre Massnahmenvollzug einstweilen aufrechterhalten und der Antrag auf

umgehende Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug in diesem Sinne abgewiesen.

Die Entschädigungsforderung für unrechtmässige Haft seit dem 23. August 2011 wurde

ebenfalls abgewiesen. Die Kosten des erst- und obergerichtlichen Verfahrens wurden

A.___ zu je einem Drittel auferlegt.

Die Frage der Anordnung einer nachträglichen

Verwahrung stellte sich in diesem Verfahren nicht, was die Parteien

ausdrücklich bestätigten. Es lag auch kein entsprechender Antrag vor.

3.3 Gestützt auf das Urteil vom 16.

September 2016 wurde der stationäre Massnahmenvollzug zur Einleitung der

ambulanten Behandlung einstweilen aufrechterhalten. Am 11. November 2016

verfügte das Amt für Justizvollzug, der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen

der gerichtlich angeordneten ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB in einem

geschützten Wohn- und Arbeitsrahmen aufzuhalten. Er werde am 15. November 2016

aus dem Untersuchungsgefängnis austreten und in Begleitung der Bewährungshilfe

ins Wohnheim [...] in [...] eintreten. Gleichzeitig wurden eine Überwachung mittels

GPS-Gerät, mindestens wöchentliche Gespräche mit der Bewährungshilfe, eine

forensisch-psychiatrische Behandlung sowie eine Drogen- und Alkoholabstinenz

angeordnet.

Bereits am 13. Oktober 2016 hatte das

Departement des Innern die für den Beschwerdeführer mit Urteil des Obergerichts

vom 14. April 2010 angeordnete stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zufolge

Aussichtslosigkeit rückwirkend per 14. Dezember 2014 aufgehoben, dem

Amtsgericht im Rahmen der Vollzugsbehörde die Anordnung der Verwahrung beantragt

und für die Dauer des gerichtlichen Nachverfahrens die Anordnung von

Sicherheitshaft empfohlen. Am 28. Oktober 2016 hatte der zuständige

Staatsanwalt ebenfalls die nachträgliche Anordnung der Verwahrung sowie beim

Haftgericht die Anordnung von Sicherheitshaft bis zum Vorliegen des

entsprechenden Entscheides beantragt. Das Haftgericht wies den Antrag auf

Anordnung von Sicherheitshaft in der Folge ab (bestätigt durch den Entscheid

der Beschwerdekammer vom 11. Januar 2017).

Soweit bekannt, lebt der

Beschwerdeführer nach wie vor im Wohnheim [...]. Das Verfahren betreffend

Anordnung der Verwahrung ist beim Amtsgericht Olten-Gösgen hängig.

4.1 Gegen das Urteil der Beschwerdekammer vom

16. September 2016 hatte der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen beim

Bundesgericht erheben lassen mit folgenden Anträgen:

1. Das Urteil sei aufzuheben, soweit ihm

die Haftentlassung und Entschädigung verweigert und Verfahrenskosten auferlegt

worden seien.

2. Er sei aus dem Untersuchungsgefängnis

Solothurn zu entlassen.

3. Es sei festzustellen, dass der

Freiheitsentzug seit dem 23. August 2011, eventualiter seit dem 15. Dezember

2014, Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletze.

4. Der Kanton Solothurn sei zu

verpflichten, ihm für den unrechtmässigen Freiheitsentzug eine Genugtuung von CHF

200.00 pro Tag seit dem 23. August 2011, eventualiter seit dem 15. Dezember

2014, bis zu seiner Haftentlassung zuzusprechen.

5. Die Sache sei zur neuen Beurteilung und

zu neuem Kostenentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Es sei ihm die unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen.

4.2 Das Bundesgericht wies das

Haftentlassungsgesuch mit Urteil vom 8. März 2017 ab, hiess die Beschwerde

teilweise gut, soweit darauf einzutreten war, und wies sie im Übrigen ab. Das

Urteil des Obergerichts vom 16. September 2016 wurde aufgehoben und die Sache

zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

5. Die Staatsanwaltschaft beantragte im deswegen

neu eröffneten Verfahren BKBES.2017.44 am 25. April 2017, es sei A.___ für die

Dauer des Freiheitsentzugs vom 13. April 2015 bis 6. September 2016 eine

Entschädigung von höchstens CHF 40'000.00 auszurichten. Das Bundesgericht gehe

bei kürzeren Freiheitsentzügen von einem Tagessatz von CHF 200.00 aus; bei

längerdauerndem Freiheitsentzug wende es aber die sog. degressive Erhöhung an,

da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht falle. Dabei werde der

Ansatz pro Tag Freiheitsentzug in der Regel auf bis zu CHF 100.00 gesenkt. Der Beschwerdeführer

befinde sich seit dem 23. August 2006 in freiheitsentziehendem Vollzug. Die

erste Zeit des Freiheitsentzugs liege weit vor der Zeit, für welche eine

Entschädigung geschuldet sei. Der Ansatz von CHF 200.00 sei also nicht

anwendbar und deutlich zu unterschreiten. A.___ sei nicht als haftempfindlich

zu bezeichnen. Nach mehrjährigem Freiheitsentzug sei die nachträglich

ungerechtfertigte Haft nicht geeignet, die berufliche oder gesellschaftliche

Stellung des Betroffenen zu gefährden. Der dem Beschwerdeführer gemachte

Vorwurf wiege zwar schwer, dies falle aber nicht ins Gewicht, weil er deswegen

rechtskräftig schuldig gesprochen worden sei. Ebenfalls zu berücksichtigen sei,

dass eine Belassung in Freiheit ohne Schutzmassnahmen nicht möglich gewesen sei

und die Alternative zum Freiheitsentzug in einem ambulanten Setting bestanden

habe. Dieses schränke den Beschwerdeführer in seinem Alltag ein. Massgebend sei

folglich nicht die Differenz zwischen Freiheitsentzug und der unbeschränkten

Freiheit, sondern die Differenz zwischen dem Freiheitsentzug und dem

angeordneten ambulanten Setting.

6. Der Beschwerdeführer lässt in der

Eingabe vom 19. Mai 2017 zunächst beantragen, es sei ihm für die Zeit vom 13.

April 2015 bis 6. September 2016 eine Entschädigung zu bezahlen, d.h. für 512

Tage. Zu beachten sei aber, dass das Bundesgericht auch festgestellt habe, die

nicht verlängerte Fünfjahresfrist habe bereits am 14. Dezember 2014 geendet.

Demnach sei mangels Haftgrund auch die Periode vom 14. Dezember 2014 bis 13.

April 2015 zu entschädigen (120 Tage). Bezüglich der Höhe der Entschädigung

gebe es keinen Grund, vom Regelsatz von CHF 200.00 pro Tag abzuweichen. Damit

würde der Genugtuungsanspruch CHF 126'400.00, zuzüglich 5 % Zins seit

mittlerem Verfall, d.h. seit 26. Oktober 2015, betragen. Die Anwendung eines

degressiven Satzes verbiete sich insbesondere aus der Tatsache, dass der

Beschwerdeführer für den Grossteil der zu entschädigenden Haftdauer in einer

für den Massnahmenvollzug weder vorgesehenen noch geeigneten Anstalt

eingesperrt worden sei. Dies spreche eher für einen höheren Tagesansatz.

Erwägungen

II.

1.1

Das Bundesgericht hielt im Entscheid

vom 8. März 2017 fest, die Beschwerdekammer des Obergerichts habe die

Haftentschädigungen (Erwägungen 2.2 und 2.3) festzusetzen und die Kosten und

Entschädigungen des kantonalen Verfahrens neu festzulegen.

1.2

In den Erwägungen 2.2 des

bundesgerichtlichen Urteils wird ausgeführt, Ausgangspunkt für die Berechnung

der Fünfjahresfrist nach Art. 59 Abs. 4 StGB bilde das obergerichtliche

Sachurteil vom 14. April 2010. Denn ab diesem vollstreckbaren Massnahmenentscheid

liege ein gültiger (materiellrechtlicher) Vollzugstitel vor. Die

Fünfjahresfrist habe damit grundsätzlich am 13. April 2015 geendet. Im

Verlängerungsantrag habe das Amt für Justizvollzug die Fünfjahresfrist auf den

14.

Dezember 2014 terminiert. Die Erstinstanz sei zum Ergebnis gekommen, mit

dieser Terminierung werde der vorzeitige Massnahmenvollzug (120 Tage oder 4

Monate) in einer spezialisierten Einrichtung und der gesamte Freiheitsentzug

seit dem 14. April 2010 an die Massnahme angerechnet, obwohl sich der

Beschwerdeführer tatsächlich erst seit dem 8. August 2013 in der

Therapieabteilung aufgehalten habe. Die Terminierung sei richtig berechnet

worden (erstinstanzliches Urteil S. 8 und 9). Die Vor­instanz habe diese

Beurteilung übernommen (Urteil S. 5, E. 5.1).

Dem Amt für Justizvollzug sei anlässlich

des Verlängerungsantrags vom 9. Juli 2014 insbesondere der am 23. April 2015

entschiedene einschlägige BGE 141 IV 236 nicht bekannt gewesen. Unter den

Voraussetzungen dieses BGE seien sämtliche mit einer Massnahme verbundenen

Freiheitsentzüge auf die Massnahme anzurechnen (bzw. gegebenenfalls die

Massnahmendauer auf die Freiheitsstrafe; oben E. 2.1). Da das obergerichtliche

Sachurteil rückwirkend auf den Tag des Urteilsdatums (Art. 437 Abs. 1 lit. c

und Abs. 2 StPO) vollstreckbar geworden sei, habe ab diesem Zeitpunkt

grundsätzlich ein maximal für die Dauer der Fünfjahresfrist von Art. 59 Abs. 4

StGB gültiger materiellrechtlicher Vollzugstitel bestanden, unbesehen der

Tatsache, dass Massnahmen zeitlich relativ unbestimmt angeordnet würden. Es sei

davon auszugehen, dass vorliegend sämtliche Freiheitsentzüge unter dem

Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr angeordnet und durchgeführt worden seien. Es

habe sich sowohl bei der Untersuchungshaft und dem vorzeitigen Strafvollzug als

auch bei der Unterbringung im Rahmen des vorzeitigen stationären

therapeutischen Massnahmenvollzugs letztlich um strafprozessualen

Freiheitsentzug zum Schutze der Allgemeinheit gehandelt, sodass diese

sämtlichen Freiheitsentzüge an die Massnahmendauer anzurechnen seien.

Im Sachurteil seien eine (grundsätzlich

maximal) fünfjährige stationäre Massnahme und eine fünfjährige Freiheitsstrafe

angeordnet worden. Massnahme und Freiheitsstrafe könnten nicht kumuliert werden

(Art. 57 Abs. 3 StGB). Folglich habe in zeitlicher Hinsicht ein Vollzugstitel

für maximal fünf Jahre bestanden, nämlich für den Zeitraum vom 14. April 2010

bis zum 13. April 2015. Der Freiheitsentzug vor und nach diesen Daten könne

sich nicht auf ein rechtskräftiges und damit vollstreckbares Urteil abstützen,

sondern stelle strafprozessuale Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, allenfalls

vollzogen in der Form des vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritts, dar.

Die auf strafprozessuale

Zwangsmassnahmen gestützten Freiheitsentzüge seien nicht als rechtswidrig (Art.

431.

Abs. 1 StPO) bzw. als im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 EMRK unrechtmässig zu

qualifizieren. Vielmehr erwiesen sie sich im Nachhinein angesichts der

nachfolgenden Erwägungen (unten E. 2.3) als ungerechtfertigt. Soweit dieser

anrechenbare Freiheitsentzug in der Zeit vom 23. August 2006 (Anordnung der

Untersuchungshaft) bis zum 14. April 2010 (Anordnung der stationären Massnahme)

sowie ab 14. April 2015 (Ablauf der stationären Massnahme) die tatsächlich

ausgefällte Sanktion (fünf Jahre) übersteige, sei der Freiheitsentzug als

Überhaft abzugelten (Art. 51 und 57 Abs. 3 StGB; Art. 431 Abs. 2 StPO). Im

Umfang der Überhaft sei das Schadenersatz- oder Genugtuungsbegehren dem

Grundsatz nach begründet.

Im Weiteren hielt das Bundesgericht in

Erw. 2.2 fest, da im obergerichtlichen Sach­urteil vom 14. April 2010 eine

grundsätzlich maximal fünfjährige stationäre Massnahme ab Urteilsdatum

angeordnet worden sei, bestehe nach dem Gesagten für diesen Zeitraum ein

materiellrechtlicher Vollzugstitel, sodass dem Primärantrag des

Beschwerdeführers nicht zu folgen sei, es sei festzustellen, der

Freiheitsentzug seit dem 23. August 2011 (Ablauf der Fünfjahresfrist berechnet

ab dem Tag der Verhaftung) verletze Art. 5 Ziff. 1 EMRK. Diese Argumentation

des Beschwerdeführers hätte im Übrigen zur Folge, dass der Freiheitsentzug seit

dem 23. August 2011 bis zur erstmaligen Anordnung von Sicherheitshaft durch das

Haftgericht im Nachverfahren am 10. Oktober 2014 (nachfolgend E. 2.3)

rechtswidrig im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO wäre. Das treffe nach den

vorangehenden Erwägungen nicht zu.

1.3

In Erwägung 2.3 führte das

Bundesgericht schliesslich aus, am 9. Juli 2014 habe das Amt für Justizvollzug

die Verlängerung im Nachverfahren beantragt. In der Folge habe die

Staatsanwaltschaft Sicherheitshaft für den Fall beantragt, dass der

erstinstanzliche Entscheid nach Ablauf der Fünfjahresfrist ergehen sollte. Am

10.

Oktober 2014 habe das Haftgericht Sicherheitshaft bis Ende April 2015 bewilligt

und sie sukzessive bis zum 30. Januar 2016 verlängert. Im Zeitpunkt des

Verlängerungsentscheids des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 14. Januar 2016 sei

die am 14. April 2015 endende Höchstdauer der Massnahme (oben E. 2.2) während

des hängigen Nachverfahrens (wegen Abwartens des aktuellen Gutachtens)

überschritten gewesen. Das Amtsgericht habe die im Sachurteil vom 14. April

2010.

angeordnete stationäre Massnahme verlängert. Der Verlängerungsentscheid habe

infolge Anfechtung mangels materieller Rechtskraftwirkung keinen

vollstreckungsrechtlichen Hafttitel gebildet, weshalb das Amtsgericht

strafprozessuale Sicherheitshaft angeordnet und damit einen formellen Hafttitel

für den Freiheitsentzug begründet habe.

Die Vorinstanz habe am 6. (richtig: 16.)

September 2016 den Entscheid des Amtsgerichts aufgehoben und die am 14. April

2010.

angeordnete Massnahme nicht verlängert. Mit der Aufhebung des

amtsgerichtlichen Entscheids sei der materiellrechtliche Vollzugstitel (Art. 59

Abs. 4 StGB) aufgehoben worden. Damit sei auch der zur Sicherung des Massnahmenvollzugs

während des Rechtsmittelverfahrens amtsgerichtlich angeordnete strafprozessuale

Hafttitel dahingefallen.

Demnach erweise sich die Sicherheitshaft

seit dem 13. April 2015 bis zum 6. (richtig: 16.) September 2016 nachträglich

als ungerechtfertigt im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO. Schadenersatz- oder

Genugtuungsbegehren nach ungerechtfertigter Sicherheitshaft seien in der Regel

gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zu beurteilen. In diesem Umfang sei das

Schadenersatz- oder Genugtuungsbegehren grundsätzlich begründet. Es erübrige

sich daher, den Entschädigungsanspruch unter dem Titel von Art. 5 Ziff. 5 EMRK

zu prüfen, da das Konventionsrecht, jedenfalls im hier zu beurteilenden

Anwendungsbereich, keine weitergehenden Ansprüche gewährleiste.

2.

Marianne Heer (in: Beendigung therapeutischer

Massnahmen: Zuständigkeiten und Verfahren, AJP 5/2017 S. 592 ff.) führt zu

diesem Urteil aus (S. 598), das Bundesgericht habe die Unterbringung im Rahmen

des vorzeitigen stationären therapeutischen Massnahmenvollzugs ebenso wie die

Untersuchungshaft und den vorzeitigen Strafvollzug als einen strafprozessualen

Freiheitsentzug qualifiziert. Dieser solle in die Berechnung der fünfjährigen

Dauer der Massnahme nicht einbezogen werden. Er sei allerdings i.S.v. Art. 57

Abs. 3 StGB an die Strafe anzurechnen, das heisse, er sei bei der allfälligen

Ermittlung der Reststrafe nach Beendigung der Mass­nahme zu beachten.

3.1

Wie erwähnt, macht der

Beschwerdeführer geltend, das Bundesgericht habe auch festgestellt, die nicht

verlängerte Fünfjahresfrist habe bereits am 14. Dezember 2014 geendet. Demnach

sei mangels Haftgrund auch die Periode vom 14. Dezember 2014 bis 13. April 2015

zu entschädigen (120 Tage).

Diese Auffassung ist nicht zu teilen.

Das Bundesgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass für die Berechnung der

Fünfjahresfrist der Massnahme das obergerichtliche Sachurteil vom 14. April

2010.

Ausgangspunkt bilde. Denn ab diesem vollstreckbaren Massnahmenentscheid

liege ein gültiger (materiellrechtlicher) Vollzugstitel vor. Die

Fünfjahresfrist habe damit grundsätzlich am 13. April 2015 geendet (Erw. 2.2

erster Absatz). In den folgenden Absätzen der Erwägung 2.2 hat es lediglich

darauf hingewiesen, dass das Amt für Justizvollzug im Verlängerungsantrag die

Fünfjahresfrist auf den 14. Dezember 2014 terminiert hatte, um später dann aber

nochmals festzustellen, es habe in zeitlicher Hinsicht ein Vollzugstitel für

maximal fünf Jahre bestanden, nämlich für den Zeitraum vom 14. April 2010 bis

zum 13. April 2015. Der Zeitraum vom 14. Dezember 2014 bis 13. April 2015 ist

daher nicht zu entschädigen.

3.2

Zu entschädigen ist aufgrund der

erwähnten Erwägungen des Bundesgerichts der Freiheitsentzug vom 14. April 2015

bis 6. (richtig: 16.) September 2016. Der Freiheitsentzug vom 23. August 2006

bis 14. April 2010 ist auf die ausgefällte Sanktion von fünf Jahren anzurechnen

(vgl. Urteil des Obergerichts vom 14. April 2010) und damit nicht zu

entschädigen. Zu entschädigen sind demnach 521 Tage (vgl. www.topster.de/kalender/zeitrechner).

4.1

Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung (Urteil 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014) beruht die Festlegung der

Genugtuungssumme auf richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen

bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c bzw. 431 StPO). Bei der

Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes

Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung ist zunächst die Grössenordnung der in

Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung

massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des

Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhöhung der

zuzusprechenden Summe nahelegen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren

Freiheitsentzügen CHF 200.00 pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht

aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere

Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren

Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit

besonders erschwerend ins Gewicht fällt.

Im dem bundesgerichtlichen Entscheid zugrundeliegenden

Fall hatte die Vorinstanz aufgrund der langen Haftdauer einen degressiven

Tagessatz angewendet, was nicht beanstandet wurde. Nicht beanstandet wurde

auch, dass die Vorinstanz weitere Umstände als Reduktionsgründe berücksichtigt

hatte (z.B. eine unterdurchschnittliche Lebensqualitätseinbusse). Die Bemessung

der Genugtuung (CHF 100.00 pro Tag) wurde als hinreichend begründet und als

bundesrechtskonform erachtet. Auch im Entscheid 6B_182/2015 vom 29. Oktober

2015.

hatte das Bundesgericht festgehalten, die zugesprochene Genugtuung von gut

CHF 100.00 pro Tag verletze kein Bundesrecht.

4.2

Auch im vorliegenden Fall erscheint

eine Genugtuung von CHF 100.00 pro Tag als angemessen.

So ist der Regelsatz zunächst zu

reduzieren, weil eine längere Haftdauer zu entschädigen ist. Im Weiteren befand

sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, ab welchem der Freiheitsentzug zu

entschädigen ist, bereits seit langem in Haft. Er wurde deshalb nicht aus einem

sozialen Netz gerissen und er erlitt auch keinen (weiteren) Ansehensverlust. Die

nachträglich ungerechtfertigte Haft gefährdete somit weder seine berufliche

noch seine gesellschaftliche Stellung. Im Übrigen wurde er auch zu Beginn des

Haftantritts nicht aus einem stabilen sozialen Umfeld oder aus einer

langjährigen festen Anstellung gerissen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer nicht ohne Auflagen in die Freiheit entlassen wurde (ambulante

Behandlung, Bewährungshilfe). Er erleidet daher nach wie vor eine gewisse

Einschränkung in seiner Freiheit. Dass der Beschwerdeführer, wie er geltend

macht, den Grossteil der zu entschädigenden Haftdauer in einer für den

Massnahmenvollzug weder vorgesehenen noch geeigneten Anstalt verbracht hat,

verbietet die Anwendung eines degressiven Satzes nicht. Der Beschwerdeführer

hatte um eine Versetzung in das Untersuchungsgefängnis ersucht, weil er nicht

bereit war, die Therapie in den Anstalten Thorberg fortzusetzen.

4.3

Bei einem Ansatz von CHF 100.00 pro

Tag beträgt die Entschädigung, die der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer

für die Zeit vom 14. April 2015 bis 16. September 2016 (521 Tage) zu bezahlen

hat, somit CHF 52’100.00, zuzüglich Zins von 5 % seit mittlerem Verfall, d.h.

seit 31. Dezember 2015.

5.1

Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom

8.

März 2017 sind schliesslich noch die Kosten und Entschädigungen des

kantonalen Verfahrens neu festzulegen.

5.2

Im damaligen Verfahren

(BKBES.2016.15, Urteil vom 16. September 2016) wurden die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens wie auch diejenigen des Beschwerdeverfahrens dem

Beschwerdeführer zu einem Drittel und dem Staat zu zwei Dritteln auferlegt. Der

Beschwerdeführer hatte sich gegen die Verlängerung der stationären Massnahme

gewehrt und die umgehende Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug

beantragt. Eventualiter hatte er eine bedingte Entlassung, verbunden mit der

Weisung, sich einer therapeutischen Massnahme zu unterziehen, beantragt. Er war

mit seinen Anträgen somit insofern durchgedrungen, als die stationäre Massnahme

nicht verlängert wurde, insofern aber unterlegen, als eine ambulante Behandlung

mit einer engmaschigen Bewährungshilfe angeordnet und er nicht sofort aus dem

Freiheitsentzug entlassen wurde. Zudem wurde das Entschädigungsbegehren

abgewiesen. Da dieses Urteil hinsichtlich der Entschädigung bezüglich des

Zeitraums vom 14. April 2015 bis 16. September 2016 (nicht aber bezüglich des beantragten

Zeitraums ab 23. August 2011) aufgehoben wurde, rechtfertigt es sich, die

Kosten nach dem Verteiler ein Fünftel (Beschwerdeführer) / vier Fünftel (Staat)

vorzunehmen. Die Kostenrechnung präsentiert sich daher wie folgt:

5.2.1

Die Kostennote für den amtlichen

Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wurde für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 15‘294.10 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt,

wovon durch die Zentrale Gerichtskasse noch CHF 14‘654.20 auszuzahlen waren.

Die Kostennote ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im

Umfang von einem Fünftel, d.h. CHF 3'058.80, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben. Ein Nachforderungsanspruch hatte

Rechtsanwalt Jeker nicht geltend gemacht.

5.2.2

Der Beschwerdeführer hat die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF

9‘000.00, total CHF 42‘800.00, zu einem Fünftel zu bezahlen, d.h. CHF 8’560.00.

Vier Fünftel, d.h. CHF 34'240.00, gehen zu Lasten des Staates.

5.2.3

Für das Beschwerdeverfahren BKBES.2016.15

betrug die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers,

Rechtsanwalt Konrad Jeker, CHF 7'516.25 (inkl. Auslagen und MwSt.). Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

einem Fünftel, d.h. CHF 1'503.25, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben. Ein Nachforderungsanspruch wurde

nicht geltend gemacht.

5.2.4

Die Kosten des

Beschwerdeverfahrens BKBES.2016.15 mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00,

betrugen total 5‘820.00. Diese hat der Beschwerdeführer zu einem Fünftel, d.h.

CHF 1‘164.00, zu bezahlen. Vier Fünftel, d.h. CHF 4'656.00, gehen zu Lasten des

Staates.

5.3

Die Kosten des vorliegenden

Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger wird für das vorliegende Verfahren gemäss eingereichter Kostennote

auf CHF 859.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat

Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Ohne

Rückforderungsanspruch des Staates.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer

für die Zeit des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs vom 14. April 2015 bis 16.

September 2016 eine Entschädigung von CHF 52’100.00, zuzüglich Zins von 5 %

seit 31. Dezember 2015, zu bezahlen.

2. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird für das

Verfahren vor Amtsgericht Olten-Gösgen auf CHF 15‘294.10 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn (auszuzahlen waren noch

CHF 14‘654.20). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren im Umfang von einem Fünftel, d.h. CHF 3'058.80, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben. Ein

Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 9‘000.00, total

CHF 42‘800.00, zu einem Fünftel zu bezahlen, d.h. CHF 8’560.00. Vier Fünftel,

d.h. CHF 34'240.00, gehen zu Lasten des Staates.

4. Die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird für das

Beschwerdeverfahren BKBES.2016.15 auf CHF 7‘516.25 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren im Umfang von einem Fünftel, d.h. CHF 1'503.25, sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben. Ein

Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BKBES.2016.15

mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00, total 5‘820.00, hat A.___ zu

einem Fünftel, d.h. CHF 1‘164.00, zu bezahlen. Vier Fünftel, d.h. CHF

4'656.00, gehen zu Lasten des Staates.

6. Die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird für das

vorliegende Beschwerdeverfahren auf CHF 859.70 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse. Ohne Rückforderung.

7. Die Kosten des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Jeger Ramseier