BKBES.2017.44
Verlängerung der stationären Massnahme (Entschädigung)
12. September 2017Deutsch21 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 12. September 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad
Jeker,
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verlängerung
der stationären Massnahme (Entschädigung)
zieht die Beschwerdekammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Urteil des Obergerichts vom 14.
April 2010 wurde A.___ wegen Vergewaltigung und sexueller Handlungen mit einem
Kind, begangen am 22. August 2006, sowie wegen mehrfacher Übertretung des
BetmG, begangen in der Zeit vom 19. März 2006 bis 22. August 2006
(rechtskräftig festgestellt mit Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom
20. März 2009) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren
und einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von 2 Tagen, verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre
therapeutische Massnahme in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung
angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten der stationären therapeutischen
Massnahme aufgeschoben.
Die gegen dieses Urteil erhobene
Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 25. November 2010 mit der
Begründung ab, eine stationäre Massnahme sei angezeigt und verhältnismässig,
weshalb die Vorinstanz diese habe anordnen dürfen, ohne Bundesrecht zu
verletzen.
2. A.___ befand sich seit dem 23. August
2006 im Freiheitsentzug, zunächst in Untersuchungshaft, dann vom 9. Januar bis
9. Mai 2007 im vorzeitigen Massnahmenvollzug und anschliessend im vorzeitigen
Strafvollzug. Ab dem 12. Mai 2009 befand er sich in den Anstalten Thorberg,
seit dem 14. April 2010 formell in der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs.
3 StGB (Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung), faktisch jedoch im
Normalvollzug. Am 16. Mai 2013 wurde er auf die Integrationsabteilung verlegt,
am 8. August 2013 auf die Therapieabteilung TAT.
Am 9. Juli 2014 beantragte das Amt für
Justizvollzug dem Amtsgericht Olten-Gösgen die Verlängerung der mit Urteil des
Obergerichts vom 14. April 2010 angeordneten stationären Massnahme um fünf
Jahre. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht einen Antrag von A.___ auf bedingte
Entlassung abgewiesen (Urteil vom 21. Mai 2013). Die Staatsanwaltschaft
beantragte vor Amtsgericht ebenfalls die Verlängerung der Massnahme um fünf
Jahre, eventualiter sei für A.___ die Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1
StGB anzuordnen. Der amtliche Verteidiger beantragte Nichteintreten,
eventualiter Abweisung und subeventualiter die Verlängerung der Massnahme um
zwei Jahre. Am 6. August 2014 beantragte A.___ die Versetzung ins Massnahmenzentrum
St. Johannsen. Dieses Gesuch wies das Amt für Justizvollzug am 3. Oktober 2014
ab.
Das Amtsgericht Olten-Gösgen beauftragte
nach der (ersten) Hauptverhandlung vom 8. Januar 2015 und Stellungnahmen der
Parteien am 3. Februar 2015 B.___ mit einer neuen Begutachtung. Das Haftgericht
verlängerte die Sicherheitshaft bis 30. Juli 2015. Ein Haftentlassungsantrag
wurde letztinstanzlich von der Beschwerdekammer am 15. Juni 2015 abgewiesen.
Die beantragte Versetzung in ein Untersuchungsgefängnis bis zum Vorliegen des
neuen Gutachtens, da A.___ mit der Therapie nicht einverstanden war, wies der
Amtsgerichtspräsident ab. Aufgrund des ausstehenden Gutachtens verlängerte das
Haftgericht die Sicherheitshaft bis 30. Oktober 2015. Am 30. Juli 2015 teilte
die Vollzugsbehörde dem Amtsgericht mit, A.___ verweigere sämtliche Therapien,
weshalb ein weiterer Aufenthalt in den Anstalten Thorberg nicht mehr als
zielführend erachtet werde. In der Folge entsprach der Amtsgerichtspräsident am
31. Juli 2015 dem Gesuch um Versetzung ins Untersuchungsgefängnis Solothurn per
7. August 2015.
Die nach Eingang des Gutachtens vom 1.
Oktober 2015 anberaumte Hauptverhandlung musste verschoben werden. Das
Haftgericht verlängerte die Sicherheitshaft bis zum 30. Januar 2016. Mit Urteil
vom 14. Januar 2016 verlängerte das Amtsgericht Olten-Gösgen die für A.___ mit
Urteil des Obergerichts am 14. April 2010 angeordnete stationäre Massnahme um
fünf Jahre. Gleichzeitig wurde A.___ zur Sicherung des Massnahmenvollzugs in
Sicherheitshaft behalten.
3.1 Gegen dieses Urteil liess A.___ am
25. Januar resp. 11. April 2016 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf dessen
Aufhebung. Der Antrag des Amtes für Justizvollzug vom 9. Juli 2014, wonach die
stationäre Massnahme um fünf Jahre zu verlängern sei, sei abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden könne und der Beschwerdeführer sei umgehend aus dem
Straf- und Massnahmenvollzug zu entlassen; eventualiter sei seine Entlassung
bedingt auszusprechen, verbunden mit der Weisung, sich einer therapeutischen
Massnahme unterziehen zu lassen. Weiter sei dem Beschwerdeführer für den seit
dem 23. August 2011 zu Unrecht ausgestandenen Freiheitsentzug eine
Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag auszurichten.
3.2 Die Beschwerdekammer des
Obergerichts hob am 16. September 2016 den Entscheid des Amtsgerichts auf,
verlängerte die Massnahme nicht und ordnete eine ambulante Behandlung verbunden
mit Bewährungshilfe an. Zur Einleitung der ambulanten Behandlung wurden der
stationäre Massnahmenvollzug einstweilen aufrechterhalten und der Antrag auf
umgehende Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug in diesem Sinne abgewiesen.
Die Entschädigungsforderung für unrechtmässige Haft seit dem 23. August 2011 wurde
ebenfalls abgewiesen. Die Kosten des erst- und obergerichtlichen Verfahrens wurden
A.___ zu je einem Drittel auferlegt.
Die Frage der Anordnung einer nachträglichen
Verwahrung stellte sich in diesem Verfahren nicht, was die Parteien
ausdrücklich bestätigten. Es lag auch kein entsprechender Antrag vor.
3.3 Gestützt auf das Urteil vom 16.
September 2016 wurde der stationäre Massnahmenvollzug zur Einleitung der
ambulanten Behandlung einstweilen aufrechterhalten. Am 11. November 2016
verfügte das Amt für Justizvollzug, der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen
der gerichtlich angeordneten ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB in einem
geschützten Wohn- und Arbeitsrahmen aufzuhalten. Er werde am 15. November 2016
aus dem Untersuchungsgefängnis austreten und in Begleitung der Bewährungshilfe
ins Wohnheim [...] in [...] eintreten. Gleichzeitig wurden eine Überwachung mittels
GPS-Gerät, mindestens wöchentliche Gespräche mit der Bewährungshilfe, eine
forensisch-psychiatrische Behandlung sowie eine Drogen- und Alkoholabstinenz
angeordnet.
Bereits am 13. Oktober 2016 hatte das
Departement des Innern die für den Beschwerdeführer mit Urteil des Obergerichts
vom 14. April 2010 angeordnete stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zufolge
Aussichtslosigkeit rückwirkend per 14. Dezember 2014 aufgehoben, dem
Amtsgericht im Rahmen der Vollzugsbehörde die Anordnung der Verwahrung beantragt
und für die Dauer des gerichtlichen Nachverfahrens die Anordnung von
Sicherheitshaft empfohlen. Am 28. Oktober 2016 hatte der zuständige
Staatsanwalt ebenfalls die nachträgliche Anordnung der Verwahrung sowie beim
Haftgericht die Anordnung von Sicherheitshaft bis zum Vorliegen des
entsprechenden Entscheides beantragt. Das Haftgericht wies den Antrag auf
Anordnung von Sicherheitshaft in der Folge ab (bestätigt durch den Entscheid
der Beschwerdekammer vom 11. Januar 2017).
Soweit bekannt, lebt der
Beschwerdeführer nach wie vor im Wohnheim [...]. Das Verfahren betreffend
Anordnung der Verwahrung ist beim Amtsgericht Olten-Gösgen hängig.
4.1 Gegen das Urteil der Beschwerdekammer vom
16. September 2016 hatte der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen beim
Bundesgericht erheben lassen mit folgenden Anträgen:
1. Das Urteil sei aufzuheben, soweit ihm
die Haftentlassung und Entschädigung verweigert und Verfahrenskosten auferlegt
worden seien.
2. Er sei aus dem Untersuchungsgefängnis
Solothurn zu entlassen.
3. Es sei festzustellen, dass der
Freiheitsentzug seit dem 23. August 2011, eventualiter seit dem 15. Dezember
2014, Art. 5 Ziff. 1 EMRK verletze.
4. Der Kanton Solothurn sei zu
verpflichten, ihm für den unrechtmässigen Freiheitsentzug eine Genugtuung von CHF
200.00 pro Tag seit dem 23. August 2011, eventualiter seit dem 15. Dezember
2014, bis zu seiner Haftentlassung zuzusprechen.
5. Die Sache sei zur neuen Beurteilung und
zu neuem Kostenentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen.
4.2 Das Bundesgericht wies das
Haftentlassungsgesuch mit Urteil vom 8. März 2017 ab, hiess die Beschwerde
teilweise gut, soweit darauf einzutreten war, und wies sie im Übrigen ab. Das
Urteil des Obergerichts vom 16. September 2016 wurde aufgehoben und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
5. Die Staatsanwaltschaft beantragte im deswegen
neu eröffneten Verfahren BKBES.2017.44 am 25. April 2017, es sei A.___ für die
Dauer des Freiheitsentzugs vom 13. April 2015 bis 6. September 2016 eine
Entschädigung von höchstens CHF 40'000.00 auszurichten. Das Bundesgericht gehe
bei kürzeren Freiheitsentzügen von einem Tagessatz von CHF 200.00 aus; bei
längerdauerndem Freiheitsentzug wende es aber die sog. degressive Erhöhung an,
da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht falle. Dabei werde der
Ansatz pro Tag Freiheitsentzug in der Regel auf bis zu CHF 100.00 gesenkt. Der Beschwerdeführer
befinde sich seit dem 23. August 2006 in freiheitsentziehendem Vollzug. Die
erste Zeit des Freiheitsentzugs liege weit vor der Zeit, für welche eine
Entschädigung geschuldet sei. Der Ansatz von CHF 200.00 sei also nicht
anwendbar und deutlich zu unterschreiten. A.___ sei nicht als haftempfindlich
zu bezeichnen. Nach mehrjährigem Freiheitsentzug sei die nachträglich
ungerechtfertigte Haft nicht geeignet, die berufliche oder gesellschaftliche
Stellung des Betroffenen zu gefährden. Der dem Beschwerdeführer gemachte
Vorwurf wiege zwar schwer, dies falle aber nicht ins Gewicht, weil er deswegen
rechtskräftig schuldig gesprochen worden sei. Ebenfalls zu berücksichtigen sei,
dass eine Belassung in Freiheit ohne Schutzmassnahmen nicht möglich gewesen sei
und die Alternative zum Freiheitsentzug in einem ambulanten Setting bestanden
habe. Dieses schränke den Beschwerdeführer in seinem Alltag ein. Massgebend sei
folglich nicht die Differenz zwischen Freiheitsentzug und der unbeschränkten
Freiheit, sondern die Differenz zwischen dem Freiheitsentzug und dem
angeordneten ambulanten Setting.
6. Der Beschwerdeführer lässt in der
Eingabe vom 19. Mai 2017 zunächst beantragen, es sei ihm für die Zeit vom 13.
April 2015 bis 6. September 2016 eine Entschädigung zu bezahlen, d.h. für 512
Tage. Zu beachten sei aber, dass das Bundesgericht auch festgestellt habe, die
nicht verlängerte Fünfjahresfrist habe bereits am 14. Dezember 2014 geendet.
Demnach sei mangels Haftgrund auch die Periode vom 14. Dezember 2014 bis 13.
April 2015 zu entschädigen (120 Tage). Bezüglich der Höhe der Entschädigung
gebe es keinen Grund, vom Regelsatz von CHF 200.00 pro Tag abzuweichen. Damit
würde der Genugtuungsanspruch CHF 126'400.00, zuzüglich 5 % Zins seit
mittlerem Verfall, d.h. seit 26. Oktober 2015, betragen. Die Anwendung eines
degressiven Satzes verbiete sich insbesondere aus der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer für den Grossteil der zu entschädigenden Haftdauer in einer
für den Massnahmenvollzug weder vorgesehenen noch geeigneten Anstalt
eingesperrt worden sei. Dies spreche eher für einen höheren Tagesansatz.
Erwägungen
II.
1.1
Das Bundesgericht hielt im Entscheid
vom 8. März 2017 fest, die Beschwerdekammer des Obergerichts habe die
Haftentschädigungen (Erwägungen 2.2 und 2.3) festzusetzen und die Kosten und
Entschädigungen des kantonalen Verfahrens neu festzulegen.
1.2
In den Erwägungen 2.2 des
bundesgerichtlichen Urteils wird ausgeführt, Ausgangspunkt für die Berechnung
der Fünfjahresfrist nach Art. 59 Abs. 4 StGB bilde das obergerichtliche
Sachurteil vom 14. April 2010. Denn ab diesem vollstreckbaren Massnahmenentscheid
liege ein gültiger (materiellrechtlicher) Vollzugstitel vor. Die
Fünfjahresfrist habe damit grundsätzlich am 13. April 2015 geendet. Im
Verlängerungsantrag habe das Amt für Justizvollzug die Fünfjahresfrist auf den
14.
Dezember 2014 terminiert. Die Erstinstanz sei zum Ergebnis gekommen, mit
dieser Terminierung werde der vorzeitige Massnahmenvollzug (120 Tage oder 4
Monate) in einer spezialisierten Einrichtung und der gesamte Freiheitsentzug
seit dem 14. April 2010 an die Massnahme angerechnet, obwohl sich der
Beschwerdeführer tatsächlich erst seit dem 8. August 2013 in der
Therapieabteilung aufgehalten habe. Die Terminierung sei richtig berechnet
worden (erstinstanzliches Urteil S. 8 und 9). Die Vorinstanz habe diese
Beurteilung übernommen (Urteil S. 5, E. 5.1).
Dem Amt für Justizvollzug sei anlässlich
des Verlängerungsantrags vom 9. Juli 2014 insbesondere der am 23. April 2015
entschiedene einschlägige BGE 141 IV 236 nicht bekannt gewesen. Unter den
Voraussetzungen dieses BGE seien sämtliche mit einer Massnahme verbundenen
Freiheitsentzüge auf die Massnahme anzurechnen (bzw. gegebenenfalls die
Massnahmendauer auf die Freiheitsstrafe; oben E. 2.1). Da das obergerichtliche
Sachurteil rückwirkend auf den Tag des Urteilsdatums (Art. 437 Abs. 1 lit. c
und Abs. 2 StPO) vollstreckbar geworden sei, habe ab diesem Zeitpunkt
grundsätzlich ein maximal für die Dauer der Fünfjahresfrist von Art. 59 Abs. 4
StGB gültiger materiellrechtlicher Vollzugstitel bestanden, unbesehen der
Tatsache, dass Massnahmen zeitlich relativ unbestimmt angeordnet würden. Es sei
davon auszugehen, dass vorliegend sämtliche Freiheitsentzüge unter dem
Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr angeordnet und durchgeführt worden seien. Es
habe sich sowohl bei der Untersuchungshaft und dem vorzeitigen Strafvollzug als
auch bei der Unterbringung im Rahmen des vorzeitigen stationären
therapeutischen Massnahmenvollzugs letztlich um strafprozessualen
Freiheitsentzug zum Schutze der Allgemeinheit gehandelt, sodass diese
sämtlichen Freiheitsentzüge an die Massnahmendauer anzurechnen seien.
Im Sachurteil seien eine (grundsätzlich
maximal) fünfjährige stationäre Massnahme und eine fünfjährige Freiheitsstrafe
angeordnet worden. Massnahme und Freiheitsstrafe könnten nicht kumuliert werden
(Art. 57 Abs. 3 StGB). Folglich habe in zeitlicher Hinsicht ein Vollzugstitel
für maximal fünf Jahre bestanden, nämlich für den Zeitraum vom 14. April 2010
bis zum 13. April 2015. Der Freiheitsentzug vor und nach diesen Daten könne
sich nicht auf ein rechtskräftiges und damit vollstreckbares Urteil abstützen,
sondern stelle strafprozessuale Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, allenfalls
vollzogen in der Form des vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritts, dar.
Die auf strafprozessuale
Zwangsmassnahmen gestützten Freiheitsentzüge seien nicht als rechtswidrig (Art.
431.
Abs. 1 StPO) bzw. als im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 EMRK unrechtmässig zu
qualifizieren. Vielmehr erwiesen sie sich im Nachhinein angesichts der
nachfolgenden Erwägungen (unten E. 2.3) als ungerechtfertigt. Soweit dieser
anrechenbare Freiheitsentzug in der Zeit vom 23. August 2006 (Anordnung der
Untersuchungshaft) bis zum 14. April 2010 (Anordnung der stationären Massnahme)
sowie ab 14. April 2015 (Ablauf der stationären Massnahme) die tatsächlich
ausgefällte Sanktion (fünf Jahre) übersteige, sei der Freiheitsentzug als
Überhaft abzugelten (Art. 51 und 57 Abs. 3 StGB; Art. 431 Abs. 2 StPO). Im
Umfang der Überhaft sei das Schadenersatz- oder Genugtuungsbegehren dem
Grundsatz nach begründet.
Im Weiteren hielt das Bundesgericht in
Erw. 2.2 fest, da im obergerichtlichen Sachurteil vom 14. April 2010 eine
grundsätzlich maximal fünfjährige stationäre Massnahme ab Urteilsdatum
angeordnet worden sei, bestehe nach dem Gesagten für diesen Zeitraum ein
materiellrechtlicher Vollzugstitel, sodass dem Primärantrag des
Beschwerdeführers nicht zu folgen sei, es sei festzustellen, der
Freiheitsentzug seit dem 23. August 2011 (Ablauf der Fünfjahresfrist berechnet
ab dem Tag der Verhaftung) verletze Art. 5 Ziff. 1 EMRK. Diese Argumentation
des Beschwerdeführers hätte im Übrigen zur Folge, dass der Freiheitsentzug seit
dem 23. August 2011 bis zur erstmaligen Anordnung von Sicherheitshaft durch das
Haftgericht im Nachverfahren am 10. Oktober 2014 (nachfolgend E. 2.3)
rechtswidrig im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO wäre. Das treffe nach den
vorangehenden Erwägungen nicht zu.
1.3
In Erwägung 2.3 führte das
Bundesgericht schliesslich aus, am 9. Juli 2014 habe das Amt für Justizvollzug
die Verlängerung im Nachverfahren beantragt. In der Folge habe die
Staatsanwaltschaft Sicherheitshaft für den Fall beantragt, dass der
erstinstanzliche Entscheid nach Ablauf der Fünfjahresfrist ergehen sollte. Am
10.
Oktober 2014 habe das Haftgericht Sicherheitshaft bis Ende April 2015 bewilligt
und sie sukzessive bis zum 30. Januar 2016 verlängert. Im Zeitpunkt des
Verlängerungsentscheids des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 14. Januar 2016 sei
die am 14. April 2015 endende Höchstdauer der Massnahme (oben E. 2.2) während
des hängigen Nachverfahrens (wegen Abwartens des aktuellen Gutachtens)
überschritten gewesen. Das Amtsgericht habe die im Sachurteil vom 14. April
2010.
angeordnete stationäre Massnahme verlängert. Der Verlängerungsentscheid habe
infolge Anfechtung mangels materieller Rechtskraftwirkung keinen
vollstreckungsrechtlichen Hafttitel gebildet, weshalb das Amtsgericht
strafprozessuale Sicherheitshaft angeordnet und damit einen formellen Hafttitel
für den Freiheitsentzug begründet habe.
Die Vorinstanz habe am 6. (richtig: 16.)
September 2016 den Entscheid des Amtsgerichts aufgehoben und die am 14. April
2010.
angeordnete Massnahme nicht verlängert. Mit der Aufhebung des
amtsgerichtlichen Entscheids sei der materiellrechtliche Vollzugstitel (Art. 59
Abs. 4 StGB) aufgehoben worden. Damit sei auch der zur Sicherung des Massnahmenvollzugs
während des Rechtsmittelverfahrens amtsgerichtlich angeordnete strafprozessuale
Hafttitel dahingefallen.
Demnach erweise sich die Sicherheitshaft
seit dem 13. April 2015 bis zum 6. (richtig: 16.) September 2016 nachträglich
als ungerechtfertigt im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO. Schadenersatz- oder
Genugtuungsbegehren nach ungerechtfertigter Sicherheitshaft seien in der Regel
gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zu beurteilen. In diesem Umfang sei das
Schadenersatz- oder Genugtuungsbegehren grundsätzlich begründet. Es erübrige
sich daher, den Entschädigungsanspruch unter dem Titel von Art. 5 Ziff. 5 EMRK
zu prüfen, da das Konventionsrecht, jedenfalls im hier zu beurteilenden
Anwendungsbereich, keine weitergehenden Ansprüche gewährleiste.
2.
Marianne Heer (in: Beendigung therapeutischer
Massnahmen: Zuständigkeiten und Verfahren, AJP 5/2017 S. 592 ff.) führt zu
diesem Urteil aus (S. 598), das Bundesgericht habe die Unterbringung im Rahmen
des vorzeitigen stationären therapeutischen Massnahmenvollzugs ebenso wie die
Untersuchungshaft und den vorzeitigen Strafvollzug als einen strafprozessualen
Freiheitsentzug qualifiziert. Dieser solle in die Berechnung der fünfjährigen
Dauer der Massnahme nicht einbezogen werden. Er sei allerdings i.S.v. Art. 57
Abs. 3 StGB an die Strafe anzurechnen, das heisse, er sei bei der allfälligen
Ermittlung der Reststrafe nach Beendigung der Massnahme zu beachten.
3.1
Wie erwähnt, macht der
Beschwerdeführer geltend, das Bundesgericht habe auch festgestellt, die nicht
verlängerte Fünfjahresfrist habe bereits am 14. Dezember 2014 geendet. Demnach
sei mangels Haftgrund auch die Periode vom 14. Dezember 2014 bis 13. April 2015
zu entschädigen (120 Tage).
Diese Auffassung ist nicht zu teilen.
Das Bundesgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass für die Berechnung der
Fünfjahresfrist der Massnahme das obergerichtliche Sachurteil vom 14. April
2010.
Ausgangspunkt bilde. Denn ab diesem vollstreckbaren Massnahmenentscheid
liege ein gültiger (materiellrechtlicher) Vollzugstitel vor. Die
Fünfjahresfrist habe damit grundsätzlich am 13. April 2015 geendet (Erw. 2.2
erster Absatz). In den folgenden Absätzen der Erwägung 2.2 hat es lediglich
darauf hingewiesen, dass das Amt für Justizvollzug im Verlängerungsantrag die
Fünfjahresfrist auf den 14. Dezember 2014 terminiert hatte, um später dann aber
nochmals festzustellen, es habe in zeitlicher Hinsicht ein Vollzugstitel für
maximal fünf Jahre bestanden, nämlich für den Zeitraum vom 14. April 2010 bis
zum 13. April 2015. Der Zeitraum vom 14. Dezember 2014 bis 13. April 2015 ist
daher nicht zu entschädigen.
3.2
Zu entschädigen ist aufgrund der
erwähnten Erwägungen des Bundesgerichts der Freiheitsentzug vom 14. April 2015
bis 6. (richtig: 16.) September 2016. Der Freiheitsentzug vom 23. August 2006
bis 14. April 2010 ist auf die ausgefällte Sanktion von fünf Jahren anzurechnen
(vgl. Urteil des Obergerichts vom 14. April 2010) und damit nicht zu
entschädigen. Zu entschädigen sind demnach 521 Tage (vgl. www.topster.de/kalender/zeitrechner).
4.1
Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung (Urteil 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014) beruht die Festlegung der
Genugtuungssumme auf richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen
bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c bzw. 431 StPO). Bei der
Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes
Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung ist zunächst die Grössenordnung der in
Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung
massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des
Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhöhung der
zuzusprechenden Summe nahelegen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren
Freiheitsentzügen CHF 200.00 pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht
aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere
Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren
Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit
besonders erschwerend ins Gewicht fällt.
Im dem bundesgerichtlichen Entscheid zugrundeliegenden
Fall hatte die Vorinstanz aufgrund der langen Haftdauer einen degressiven
Tagessatz angewendet, was nicht beanstandet wurde. Nicht beanstandet wurde
auch, dass die Vorinstanz weitere Umstände als Reduktionsgründe berücksichtigt
hatte (z.B. eine unterdurchschnittliche Lebensqualitätseinbusse). Die Bemessung
der Genugtuung (CHF 100.00 pro Tag) wurde als hinreichend begründet und als
bundesrechtskonform erachtet. Auch im Entscheid 6B_182/2015 vom 29. Oktober
2015.
hatte das Bundesgericht festgehalten, die zugesprochene Genugtuung von gut
CHF 100.00 pro Tag verletze kein Bundesrecht.
4.2
Auch im vorliegenden Fall erscheint
eine Genugtuung von CHF 100.00 pro Tag als angemessen.
So ist der Regelsatz zunächst zu
reduzieren, weil eine längere Haftdauer zu entschädigen ist. Im Weiteren befand
sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, ab welchem der Freiheitsentzug zu
entschädigen ist, bereits seit langem in Haft. Er wurde deshalb nicht aus einem
sozialen Netz gerissen und er erlitt auch keinen (weiteren) Ansehensverlust. Die
nachträglich ungerechtfertigte Haft gefährdete somit weder seine berufliche
noch seine gesellschaftliche Stellung. Im Übrigen wurde er auch zu Beginn des
Haftantritts nicht aus einem stabilen sozialen Umfeld oder aus einer
langjährigen festen Anstellung gerissen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer nicht ohne Auflagen in die Freiheit entlassen wurde (ambulante
Behandlung, Bewährungshilfe). Er erleidet daher nach wie vor eine gewisse
Einschränkung in seiner Freiheit. Dass der Beschwerdeführer, wie er geltend
macht, den Grossteil der zu entschädigenden Haftdauer in einer für den
Massnahmenvollzug weder vorgesehenen noch geeigneten Anstalt verbracht hat,
verbietet die Anwendung eines degressiven Satzes nicht. Der Beschwerdeführer
hatte um eine Versetzung in das Untersuchungsgefängnis ersucht, weil er nicht
bereit war, die Therapie in den Anstalten Thorberg fortzusetzen.
4.3
Bei einem Ansatz von CHF 100.00 pro
Tag beträgt die Entschädigung, die der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer
für die Zeit vom 14. April 2015 bis 16. September 2016 (521 Tage) zu bezahlen
hat, somit CHF 52’100.00, zuzüglich Zins von 5 % seit mittlerem Verfall, d.h.
seit 31. Dezember 2015.
5.1
Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom
8.
März 2017 sind schliesslich noch die Kosten und Entschädigungen des
kantonalen Verfahrens neu festzulegen.
5.2
Im damaligen Verfahren
(BKBES.2016.15, Urteil vom 16. September 2016) wurden die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens wie auch diejenigen des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdeführer zu einem Drittel und dem Staat zu zwei Dritteln auferlegt. Der
Beschwerdeführer hatte sich gegen die Verlängerung der stationären Massnahme
gewehrt und die umgehende Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug
beantragt. Eventualiter hatte er eine bedingte Entlassung, verbunden mit der
Weisung, sich einer therapeutischen Massnahme zu unterziehen, beantragt. Er war
mit seinen Anträgen somit insofern durchgedrungen, als die stationäre Massnahme
nicht verlängert wurde, insofern aber unterlegen, als eine ambulante Behandlung
mit einer engmaschigen Bewährungshilfe angeordnet und er nicht sofort aus dem
Freiheitsentzug entlassen wurde. Zudem wurde das Entschädigungsbegehren
abgewiesen. Da dieses Urteil hinsichtlich der Entschädigung bezüglich des
Zeitraums vom 14. April 2015 bis 16. September 2016 (nicht aber bezüglich des beantragten
Zeitraums ab 23. August 2011) aufgehoben wurde, rechtfertigt es sich, die
Kosten nach dem Verteiler ein Fünftel (Beschwerdeführer) / vier Fünftel (Staat)
vorzunehmen. Die Kostenrechnung präsentiert sich daher wie folgt:
5.2.1
Die Kostennote für den amtlichen
Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wurde für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 15‘294.10 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt,
wovon durch die Zentrale Gerichtskasse noch CHF 14‘654.20 auszuzahlen waren.
Die Kostennote ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im
Umfang von einem Fünftel, d.h. CHF 3'058.80, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben. Ein Nachforderungsanspruch hatte
Rechtsanwalt Jeker nicht geltend gemacht.
5.2.2
Der Beschwerdeführer hat die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF
9‘000.00, total CHF 42‘800.00, zu einem Fünftel zu bezahlen, d.h. CHF 8’560.00.
Vier Fünftel, d.h. CHF 34'240.00, gehen zu Lasten des Staates.
5.2.3
Für das Beschwerdeverfahren BKBES.2016.15
betrug die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers,
Rechtsanwalt Konrad Jeker, CHF 7'516.25 (inkl. Auslagen und MwSt.). Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
einem Fünftel, d.h. CHF 1'503.25, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben. Ein Nachforderungsanspruch wurde
nicht geltend gemacht.
5.2.4
Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens BKBES.2016.15 mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00,
betrugen total 5‘820.00. Diese hat der Beschwerdeführer zu einem Fünftel, d.h.
CHF 1‘164.00, zu bezahlen. Vier Fünftel, d.h. CHF 4'656.00, gehen zu Lasten des
Staates.
5.3
Die Kosten des vorliegenden
Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger wird für das vorliegende Verfahren gemäss eingereichter Kostennote
auf CHF 859.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat
Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Ohne
Rückforderungsanspruch des Staates.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer
für die Zeit des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs vom 14. April 2015 bis 16.
September 2016 eine Entschädigung von CHF 52’100.00, zuzüglich Zins von 5 %
seit 31. Dezember 2015, zu bezahlen.
2. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird für das
Verfahren vor Amtsgericht Olten-Gösgen auf CHF 15‘294.10 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn (auszuzahlen waren noch
CHF 14‘654.20). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren im Umfang von einem Fünftel, d.h. CHF 3'058.80, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben. Ein
Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 9‘000.00, total
CHF 42‘800.00, zu einem Fünftel zu bezahlen, d.h. CHF 8’560.00. Vier Fünftel,
d.h. CHF 34'240.00, gehen zu Lasten des Staates.
4. Die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird für das
Beschwerdeverfahren BKBES.2016.15 auf CHF 7‘516.25 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren im Umfang von einem Fünftel, d.h. CHF 1'503.25, sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben. Ein
Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BKBES.2016.15
mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00, total 5‘820.00, hat A.___ zu
einem Fünftel, d.h. CHF 1‘164.00, zu bezahlen. Vier Fünftel, d.h. CHF
4'656.00, gehen zu Lasten des Staates.
6. Die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird für das
vorliegende Beschwerdeverfahren auf CHF 859.70 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse. Ohne Rückforderung.
7. Die Kosten des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Jeger Ramseier