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Entscheid

BKBES.2017.64

Rechtsverzögerung

23. Mai 2017Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 30. April 2014

liess die Genossenschaft A.___ bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

Strafanzeige erstatten gegen B.___ wegen versuchten und vollendeten

gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfälschung. Dieses Verfahren wurde – neben

anderen – am 8. August 2014 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

übernommen. Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 erkundigten sich Rechtsanwalt

Michael Bader und Rechtsanwältin Juliane Hogrefe (nachstehend die Vertreter)

für die Anzeigeerstatterin nach dem Stand des Verfahrens. Mit Brief vom 6.

Februar 2015 wurde den Vertretern mitgeteilt, dass noch weitere, teilweise

früher, teilweise aber auch später begangene Delikte im Raum stünden und dass

die ersten Ermittlungshandlungen im Kanton Solothurn aufgenommen worden seien. Die

Akten befänden sich noch bei der Kantonspolizei Solothurn. Sobald Näheres

bekannt sei, werde sich die Staatsanwaltschaft wieder melden. Mit Eingabe vom

27. Februar 2017 erkundigte sich Rechtsanwältin Hogrefe erneut nach dem Stand

des Verfahrens. Die Anfrage blieb unbeantwortet.

2. Mit Eingabe vom 19. April 2017

erhoben die Vertreter Rechtsverzögerungsbeschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn die ihr nach Gesetz obliegenden Amtshandlungen im Verfahren

der Strafanzeige/Privatklage vom 30.04.2014, Geschäftsnummer STA.2013.4743,

widerrechtlich verzögert hat.

2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn sei anzuweisen, die nötigen Untersuchungshandlungen unverzüglich

vorzunehmen und die Sache beförderlich zu behandeln.

unter

Kosten- und Entschädigungsfolge

Mit ihrer Stellungnahme

vom 9. Mai 2017 beantragt die zuständige Staatsanwältin, die Beschwerde sei abzuweisen.

Die Stellungnahme wurde den Vertretern mit Verfügung vom 10. Mai 2017

zugestellt.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 393

Abs. 2 lit. a StPO können mit Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder

Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die

Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin, als welche sie sich bereits mit der

Strafanzeige vom 30. April 2014 konstituiert hat, zur Beschwerde legitimiert.

Auf die formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Zur Begründung der

Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ergebnisse der Erhebungen der

Beschwerdeführerin hätten diese bewogen, gegen B.___ Anzeige zu erstatten, dies

insbesondere auch, um weitere Liegenschaftsbesitzer vor zukünftigen

Betrugsversuchen zu schützen. Es sei nicht bekannt, welche Untersuchungshandlungen

die Staatsanwaltschaft bis anhin vorgenommen habe. Die Beschwerdeführerin sei

trotz mehrmaliger Nachfragen bisher lediglich im Februar 2015 über den Wechsel

der Zuständigkeiten informiert worden. Anfang Februar 2017 habe die

Beschwerdeführerin vom Angezeigten eine Mahnung zur Zahlung einer früheren

Rechnung erhalten. Die danach erfolgte erneute Nachfrage nach dem Stand der

Dinge sei unbeantwortet geblieben. Die Beschwerdeführerin müsse davon ausgehen,

dass ihre Anzeige unbeachtet geblieben und es dem Angezeigten weiterhin

uneingeschränkt möglich sei, seiner betrügerischen Tätigkeit nachzugehen.

Anders könne der Versand einer Mahnung (durch den Angezeigten) an die

Beschwerdeführerin nicht erklärt werden.

2.2

Die Staatsanwältin

führt in ihrer Stellungnahme aus, die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

führe gegen C.___ und B.___ seit 2013 ein Verfahren wegen mehrfachen Betrugs,

mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung und weiterer Delikte.

Auslöser sei der Verdacht gewesen, B.___ habe im Rahmen eines Zivilverfahrens

eine gefälschte Urkunde eingereicht. Im Verlaufe der polizeilichen

Ermittlungen seien im Rahmen von Gerichtsstandsverfahren mehrere Anzeigen

eingereicht worden. Der Beschuldigte habe polizeiliche Vorladungen nicht

befolgt, weshalb die Aufträge jeweils ohne Befragung zurückgesandt worden

seien. Zwischenzeitlich habe die Staatsanwaltschaft Solothurn weitere Verfahren

aus den Kantonen Bern, Zürich und Basel-Stadt übernommen. Insgesamt gebe es

rund 30 Geschädigte. Die Tatzeit betreffe grossmehrheitlich die Jahre

2014/2015. Das Vorgehen des Beschuldigten sei in der Regel immer ähnlich

gewesen, je nachdem, ob es um grössere Immobilienfirmen oder aber um

Privatpersonen gegangen sei. Es sei von einem planmässigen Vorgehen des

Beschuldigten auszugehen. Da es nicht um einen Haftfall und nicht um ein Delikt

gegen die körperliche Integrität gehe, habe der Fall zugestandenermassen nicht

oberste Priorität gehabt, dies insbesondere auch deshalb, weil einem Teil der

Geschädigten ein gewisses Mass an Selbstverschulden habe angerechnet werden

müssen, ohne dass aber diese Opfermitverantwortung a priori die Anwendung von

Art. 146 StGB ausschliessen würde. Dies zu beurteilen werde Sache des urteilenden

Gerichts sein. Das renitente Verhalten des Beschuldigten sei gerichtsnotorisch,

weshalb es sich rechtfertige und es auch einem Anspruch des Beschuldigten

entspreche, alle vorgeworfenen Delikte zusammenzunehmen und die erforderlichen

Zwangsmassnahmen entsprechend vorzubereiten. Diese Vorbereitung, insbesondere

auch die entsprechenden Einvernahmen, erforderten jedoch Zeit. Es sei

vorgesehen, dies im Verlauf des Frühsommers vorzunehmen.

3.1

Jede Person hat in Verfahren vor

Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung

sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Die

Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen

sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1 StPO). Sie

beachten das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln

und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 3 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 101

Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) (Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2017,

E. 3.1).

Im Rahmen einer

Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer

Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der

zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das

heisst, nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache (und unter

angemessener Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde)

bundesrechtskonform erschien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der

Strafbehörde entsprechend interveniert hatte. Bei der Prüfung, ob eine Verletzung

des strafprozessualen Beschleunigungsgebotes (Art. 5 Abs. 1 StPO) vorliegt, ist

den Umständen des Einzelfalles - in der Regel in einer Gesamtbetrachtung -

Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Komplexität

der Strafsache sowie das prozessuale Verhalten der Parteien und der zuständigen

Strafbehörden. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten

zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch etwas früher hätten

erfolgen können, begründet für sich alleine noch keine Bundesrechtswidrigkeit.

Auch Gesuche um Akteneinsicht oder Aufhebung von Beschlagnahmen hat die

Staatsanwaltschaft innert vernünftiger Frist zu prüfen und zu erledigen. Im

Rahmen der gesetzlichen Regelung muss ihr bei der zeitlichen Priorisierung und

Verfahrensbeschleunigung allerdings ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen

(Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2017, E. 3.4 f. mit Hinweisen).

3.2

Es trifft nicht zu, dass der

Beschwerdeführerin mit dem Brief der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2015

lediglich mitgeteilt wurde, die Unterlagen seien der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn von jener von Bern-Mittelland weitergeleitet worden. Im

erwähnten Brief wurde auch ausgeführt, dass noch weitere, teilweise früher,

teilweise aber auch später begangene Delikte im Raum stünden und dass im Kanton

Solothurn die ersten Ermittlungshandlungen aufgenommen worden seien. Richtig

ist gemäss den Akten, dass das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom

27.

Februar 2017, enthaltend auch das Gesuch um Information über den Stand des

Verfahrens, unbeantwortet blieb. Das ergibt sich auch aus dem Journal

Verfahrensschritte (Ordner III), in welchem nach dem Eingang des Briefes vom

27.

Februar 2017 (vermerkt als Aktengesuch) am 19. April 2017 bereits der

Eingang der Beschwerde vermerkt ist. Im Journal ist im Übrigen am 19. Januar

2016.

auch ein Anruf von Rechtsanwältin Hogrefe vermerkt, welche sich nach dem

Verfahrensstand erkundigt und um einen Rückruf gebeten habe. Darüber hinaus

ergeben sich aus dem Journal vor allem Aktivitäten im Zusammenhang mit

Verfahrensübernahmen. Substanzielle Bemühungen, Ermittlungshandlungen

einzuleiten sind nicht ersichtlich. Das kann nicht mit dem renitenten Verhalten

des Angezeigten erklärt werden und auch nicht damit, dass alle vorgeworfenen

Delikte zusammenzunehmen und die erforderlichen Zwangsmassnahmen und

Einvernahmen entsprechend vorzubereiten seien. Auch wenn dem Fall nicht oberste

Priorität zuzuordnen war, hat es – auch mit Bezug auf die Beschwerdeführerin –

zu lange gedauert bis substanzielle Untersuchungshandlungen, welche nun im

Verlauf des Frühsommers erfolgen sollen, eingeleitet wurden. Umso mehr wäre es

angebracht gewesen, die Eingabe der Vertreter vom 27. Februar 2017 zu

beantworten, auch mit Bezug auf die geforderte Akteneinsicht. Dem

Beschwerdeantrag 1 ist deshalb stattzugeben und eine Rechtsverzögerung

festzustellen. Stattzugeben ist auch dem Beschwerdeantrag 2 in dem Sinne, dass

die Staatsanwaltschaft anzuweisen ist, die Untersuchung unverzüglich an die

Hand zu nehmen und die Sache beförderlich zu behandeln.

4.

Dem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Staat Solothurn dessen Kosten zu tragen

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 436

Abs. 1 StPO zu entschädigen. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 11.6

Stunden erscheint angesichts der Thematik der Beschwerde als übersetzt, zumal

die Vertreter nicht über Akten der Untersuchungsbehörde verfügten. Ein Aufwand

von 5 Stunden erscheint im Sinne von § 158 Abs. 1 GT als angemessen.

Praxisgemäss ist im Sinne von § 158 Abs. 2 GT ein Stundenansatz von CHF 250.00

zu entschädigen, zumal die Thematik der Beschwerde auch nicht erhöhte Ansprüche

stellte. Anzupassen ist auch der Aufwand für die Auslagen, da gemäss § 2 GT die

effektiven Auslagen und nicht ein Prozentsatz des Honorars zu entschädigen ist.

Mit der Mehrwertsteuer von 8 % ergibt sich damit eine Entschädigung von CHF

1‘382.40.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und

es wird festgestellt, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt.

2. Die Staatsanwaltschaft wird

angewiesen, die Untersuchung im Sinne der Erwägungen unverzüglich an die Hand

zu nehmen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

hat der Staat Solothurn zu tragen.

4. Der Staat Solothurn hat der

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bader und Rechtsanwältin

Juliane Hogrefe eine Entschädigung von CHF 1‘382.40 auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Jeger von

Arx