BKBES.2017.64
Rechtsverzögerung
23. Mai 2017Deutsch9 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 23. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber von Arx
In Sachen
Genossenschaft
A.___, vertreten
durch Rechtsanwälte Bader Michael und Hogrefe Juliane,
Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsverzögerung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 30. April 2014
liess die Genossenschaft A.___ bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
Strafanzeige erstatten gegen B.___ wegen versuchten und vollendeten
gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfälschung. Dieses Verfahren wurde – neben
anderen – am 8. August 2014 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
übernommen. Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 erkundigten sich Rechtsanwalt
Michael Bader und Rechtsanwältin Juliane Hogrefe (nachstehend die Vertreter)
für die Anzeigeerstatterin nach dem Stand des Verfahrens. Mit Brief vom 6.
Februar 2015 wurde den Vertretern mitgeteilt, dass noch weitere, teilweise
früher, teilweise aber auch später begangene Delikte im Raum stünden und dass
die ersten Ermittlungshandlungen im Kanton Solothurn aufgenommen worden seien. Die
Akten befänden sich noch bei der Kantonspolizei Solothurn. Sobald Näheres
bekannt sei, werde sich die Staatsanwaltschaft wieder melden. Mit Eingabe vom
27. Februar 2017 erkundigte sich Rechtsanwältin Hogrefe erneut nach dem Stand
des Verfahrens. Die Anfrage blieb unbeantwortet.
2. Mit Eingabe vom 19. April 2017
erhoben die Vertreter Rechtsverzögerungsbeschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn die ihr nach Gesetz obliegenden Amtshandlungen im Verfahren
der Strafanzeige/Privatklage vom 30.04.2014, Geschäftsnummer STA.2013.4743,
widerrechtlich verzögert hat.
2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn sei anzuweisen, die nötigen Untersuchungshandlungen unverzüglich
vorzunehmen und die Sache beförderlich zu behandeln.
unter
Kosten- und Entschädigungsfolge
Mit ihrer Stellungnahme
vom 9. Mai 2017 beantragt die zuständige Staatsanwältin, die Beschwerde sei abzuweisen.
Die Stellungnahme wurde den Vertretern mit Verfügung vom 10. Mai 2017
zugestellt.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 393
Abs. 2 lit. a StPO können mit Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder
Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die
Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin, als welche sie sich bereits mit der
Strafanzeige vom 30. April 2014 konstituiert hat, zur Beschwerde legitimiert.
Auf die formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Zur Begründung der
Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ergebnisse der Erhebungen der
Beschwerdeführerin hätten diese bewogen, gegen B.___ Anzeige zu erstatten, dies
insbesondere auch, um weitere Liegenschaftsbesitzer vor zukünftigen
Betrugsversuchen zu schützen. Es sei nicht bekannt, welche Untersuchungshandlungen
die Staatsanwaltschaft bis anhin vorgenommen habe. Die Beschwerdeführerin sei
trotz mehrmaliger Nachfragen bisher lediglich im Februar 2015 über den Wechsel
der Zuständigkeiten informiert worden. Anfang Februar 2017 habe die
Beschwerdeführerin vom Angezeigten eine Mahnung zur Zahlung einer früheren
Rechnung erhalten. Die danach erfolgte erneute Nachfrage nach dem Stand der
Dinge sei unbeantwortet geblieben. Die Beschwerdeführerin müsse davon ausgehen,
dass ihre Anzeige unbeachtet geblieben und es dem Angezeigten weiterhin
uneingeschränkt möglich sei, seiner betrügerischen Tätigkeit nachzugehen.
Anders könne der Versand einer Mahnung (durch den Angezeigten) an die
Beschwerdeführerin nicht erklärt werden.
2.2
Die Staatsanwältin
führt in ihrer Stellungnahme aus, die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
führe gegen C.___ und B.___ seit 2013 ein Verfahren wegen mehrfachen Betrugs,
mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung und weiterer Delikte.
Auslöser sei der Verdacht gewesen, B.___ habe im Rahmen eines Zivilverfahrens
eine gefälschte Urkunde eingereicht. Im Verlaufe der polizeilichen
Ermittlungen seien im Rahmen von Gerichtsstandsverfahren mehrere Anzeigen
eingereicht worden. Der Beschuldigte habe polizeiliche Vorladungen nicht
befolgt, weshalb die Aufträge jeweils ohne Befragung zurückgesandt worden
seien. Zwischenzeitlich habe die Staatsanwaltschaft Solothurn weitere Verfahren
aus den Kantonen Bern, Zürich und Basel-Stadt übernommen. Insgesamt gebe es
rund 30 Geschädigte. Die Tatzeit betreffe grossmehrheitlich die Jahre
2014/2015. Das Vorgehen des Beschuldigten sei in der Regel immer ähnlich
gewesen, je nachdem, ob es um grössere Immobilienfirmen oder aber um
Privatpersonen gegangen sei. Es sei von einem planmässigen Vorgehen des
Beschuldigten auszugehen. Da es nicht um einen Haftfall und nicht um ein Delikt
gegen die körperliche Integrität gehe, habe der Fall zugestandenermassen nicht
oberste Priorität gehabt, dies insbesondere auch deshalb, weil einem Teil der
Geschädigten ein gewisses Mass an Selbstverschulden habe angerechnet werden
müssen, ohne dass aber diese Opfermitverantwortung a priori die Anwendung von
Art. 146 StGB ausschliessen würde. Dies zu beurteilen werde Sache des urteilenden
Gerichts sein. Das renitente Verhalten des Beschuldigten sei gerichtsnotorisch,
weshalb es sich rechtfertige und es auch einem Anspruch des Beschuldigten
entspreche, alle vorgeworfenen Delikte zusammenzunehmen und die erforderlichen
Zwangsmassnahmen entsprechend vorzubereiten. Diese Vorbereitung, insbesondere
auch die entsprechenden Einvernahmen, erforderten jedoch Zeit. Es sei
vorgesehen, dies im Verlauf des Frühsommers vorzunehmen.
3.1
Jede Person hat in Verfahren vor
Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung
sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Die
Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen
sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1 StPO). Sie
beachten das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln
und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 3 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 101
Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) (Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2017,
E. 3.1).
Im Rahmen einer
Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer
Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der
zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das
heisst, nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache (und unter
angemessener Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde)
bundesrechtskonform erschien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der
Strafbehörde entsprechend interveniert hatte. Bei der Prüfung, ob eine Verletzung
des strafprozessualen Beschleunigungsgebotes (Art. 5 Abs. 1 StPO) vorliegt, ist
den Umständen des Einzelfalles - in der Regel in einer Gesamtbetrachtung -
Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Komplexität
der Strafsache sowie das prozessuale Verhalten der Parteien und der zuständigen
Strafbehörden. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten
zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch etwas früher hätten
erfolgen können, begründet für sich alleine noch keine Bundesrechtswidrigkeit.
Auch Gesuche um Akteneinsicht oder Aufhebung von Beschlagnahmen hat die
Staatsanwaltschaft innert vernünftiger Frist zu prüfen und zu erledigen. Im
Rahmen der gesetzlichen Regelung muss ihr bei der zeitlichen Priorisierung und
Verfahrensbeschleunigung allerdings ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen
(Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2017, E. 3.4 f. mit Hinweisen).
3.2
Es trifft nicht zu, dass der
Beschwerdeführerin mit dem Brief der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2015
lediglich mitgeteilt wurde, die Unterlagen seien der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn von jener von Bern-Mittelland weitergeleitet worden. Im
erwähnten Brief wurde auch ausgeführt, dass noch weitere, teilweise früher,
teilweise aber auch später begangene Delikte im Raum stünden und dass im Kanton
Solothurn die ersten Ermittlungshandlungen aufgenommen worden seien. Richtig
ist gemäss den Akten, dass das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom
27.
Februar 2017, enthaltend auch das Gesuch um Information über den Stand des
Verfahrens, unbeantwortet blieb. Das ergibt sich auch aus dem Journal
Verfahrensschritte (Ordner III), in welchem nach dem Eingang des Briefes vom
27.
Februar 2017 (vermerkt als Aktengesuch) am 19. April 2017 bereits der
Eingang der Beschwerde vermerkt ist. Im Journal ist im Übrigen am 19. Januar
2016.
auch ein Anruf von Rechtsanwältin Hogrefe vermerkt, welche sich nach dem
Verfahrensstand erkundigt und um einen Rückruf gebeten habe. Darüber hinaus
ergeben sich aus dem Journal vor allem Aktivitäten im Zusammenhang mit
Verfahrensübernahmen. Substanzielle Bemühungen, Ermittlungshandlungen
einzuleiten sind nicht ersichtlich. Das kann nicht mit dem renitenten Verhalten
des Angezeigten erklärt werden und auch nicht damit, dass alle vorgeworfenen
Delikte zusammenzunehmen und die erforderlichen Zwangsmassnahmen und
Einvernahmen entsprechend vorzubereiten seien. Auch wenn dem Fall nicht oberste
Priorität zuzuordnen war, hat es – auch mit Bezug auf die Beschwerdeführerin –
zu lange gedauert bis substanzielle Untersuchungshandlungen, welche nun im
Verlauf des Frühsommers erfolgen sollen, eingeleitet wurden. Umso mehr wäre es
angebracht gewesen, die Eingabe der Vertreter vom 27. Februar 2017 zu
beantworten, auch mit Bezug auf die geforderte Akteneinsicht. Dem
Beschwerdeantrag 1 ist deshalb stattzugeben und eine Rechtsverzögerung
festzustellen. Stattzugeben ist auch dem Beschwerdeantrag 2 in dem Sinne, dass
die Staatsanwaltschaft anzuweisen ist, die Untersuchung unverzüglich an die
Hand zu nehmen und die Sache beförderlich zu behandeln.
4.
Dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Staat Solothurn dessen Kosten zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 436
Abs. 1 StPO zu entschädigen. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 11.6
Stunden erscheint angesichts der Thematik der Beschwerde als übersetzt, zumal
die Vertreter nicht über Akten der Untersuchungsbehörde verfügten. Ein Aufwand
von 5 Stunden erscheint im Sinne von § 158 Abs. 1 GT als angemessen.
Praxisgemäss ist im Sinne von § 158 Abs. 2 GT ein Stundenansatz von CHF 250.00
zu entschädigen, zumal die Thematik der Beschwerde auch nicht erhöhte Ansprüche
stellte. Anzupassen ist auch der Aufwand für die Auslagen, da gemäss § 2 GT die
effektiven Auslagen und nicht ein Prozentsatz des Honorars zu entschädigen ist.
Mit der Mehrwertsteuer von 8 % ergibt sich damit eine Entschädigung von CHF
1‘382.40.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und
es wird festgestellt, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt.
2. Die Staatsanwaltschaft wird
angewiesen, die Untersuchung im Sinne der Erwägungen unverzüglich an die Hand
zu nehmen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
hat der Staat Solothurn zu tragen.
4. Der Staat Solothurn hat der
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bader und Rechtsanwältin
Juliane Hogrefe eine Entschädigung von CHF 1‘382.40 auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Jeger von
Arx