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Entscheid

BKBES.2017.73

Entschädigung

27. Juni 2017Deutsch30 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 10. Oktober 2012 kam es in [Ort],

[Strasse] im Bereich des Gebäudes der […], zu einem Unfall, indem der Lenker

des PW BMW M3 Coupé, die Beherrschung über das Fahrzeug verlor. Die beiden

Insassen, A.___ und D.___ (D.___: Schreibweise gemäss Telefonbucheintrag und

Strafregisterauszug) wurden leicht bzw. mittelschwer verletzt. Der Schaden am

PW wurde auf CHF 100‘000.00 beziffert, jener am Gebäude der […] auf CHF

30‘000.00. In der Folge blieb unklar, welcher der beiden Insassen das Fahrzeug

gelenkt hatte. Der Verdacht richtete sich primär auf A.___.

Am 11. Oktober 2012 (Niederschrift der

mündlichen Anordnungen vom 10. Oktober 2012, 21.15 Uhr) eröffnete der damals zuständige

Staatsanwalt gegen D.___ und A.___ eine Untersuchung wegen Widerhandlungen

gegen das Strassenverkehrsgesetz. Gleichzeitig ordnete er verschiedene

Beweiserhebungen an. Am 13. Mai 2013 wurde das Verfahren gegen D.___ sistiert,

dies mit der Begründung, der Ausgang des Strafverfahrens hänge von jenem gegen A.___

ab. Ebenfalls am 13. Mai 2013 ordnete die nunmehr zuständige Staatsanwältin

weitere Beweiserhebungen an. Am 18. Juni 2013 erliess sie eine Beweisverfügung,

mit welcher unter anderem der Antrag auf Erstellung eines umfassenden

(interdisziplinären) Unfallgutachtens abgewiesen wurde. Am 2. September 2013

ordnete die Staatsanwältin verschiedene Befragungen an. Am 2. Oktober 2013 wies

sie den Antrag ab, Rechtsanwalt C.___ sei als amtlicher Verteidiger von A.___

einzusetzen. Am 22. September 2014 erteilte sie den Auftrag zur Erstellung

eines interdisziplinären Gutachtens, gleichzeitig erteilte sie der Polizei weitere

Ermittlungsaufträge. Am 11. Februar 2015 wurde den Parteien das Gutachten zugestellt.

Mit Verfügung vom 31. August 2015 wurden der Gutachterin weitere aufgeworfene

Fragen unterbreitet. Am 22. Januar 2016 wurde das

morphometrische-rekonstruktive Ergänzungsgutachten vom 5. Januar 2016

zugestellt. Mit Verfügung vom 21. Juli 2016 wurden verschiedene Gegenstände aus

der Beschlagnahme entlassen. Gleichzeitig gab die Staatsanwältin ihre Absicht

bekannt (Art. 318 StPO), das Verfahren gegen A.___ wegen falscher

Anschuldigung, angeblich begangen am 10. Oktober 2012 und später, sowie wegen

grober Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 10. Oktober 2012,

einzustellen. Am 30. August 2016 erliess sie folgende Einstellungsverfügung:

1. Das

Verfahren gegen A.___ wegen falscher Anschuldigung z.N. von D.___, grober

Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und

Missachten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit (Anzeige Polizei Kanton

Solothurn vom 5. März 2013, Rap.-Nr. 476768) und wegen einfacher Verletzung der

Verkehrsregeln durch Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung

während der Fahrt (Anzeige Polizei Kanton Solothurn vom 7. Juni 2013, Ref.Nr.

153280) sowie wegen Missachtung eines richterlichen Verbots (Anzeige Polizei

Stadt Solothurn vom 18. Juni 2013, Rap.-Nr. 532107, wird eingestellt.

Erwägungen

2.

Die

Dispositiv

Entschädigung von A.___ wird mit separater Verfügung verfügt.

3. Die

Verfahrenskosten trägt der Staat Solothurn.

Die

Begründung der Einstellungsverfügung geht im Wesentlichen dahin, dass aufgrund

des morphometrischen-rekonstruktiven Gutachtens vom 9. Februar 2015 und des

Ergänzungsgutachtens vom 5. Januar 2016, darauf zu schliessen sei, dass D.___

das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gelenkt habe. Das Verfahren gegen A.___ sei

deshalb einzustellen. Die «begangenen Delikte» vom 11. Juni 2013 betreffend

Missachtung eines richterlichen Verbots bzw. vom 8. April 2013 betreffend

einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung

während der Fahrt, seien Übertretungen, hinsichtlich welcher das Verfahren

zufolge eingetretener Verjährung einzustellen sei. Bei dieser Sachlage seien

die Kosten praxisgemäss vom Staat Solothurn zu tragen.

2. Hinsichtlich

der anwaltlichen Tätigkeiten während der Untersuchung ist Folgendes

festzuhalten:

- mit

Eingabe vom 12. Oktober 2012 teilte Rechtsanwalt C.___ mit, dass A.___ ihn mit

der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe und beantragte die Zustellung der

Akten;

- mit

Eingabe vom 16. Oktober 2012 machte Rechtsanwalt C.___ Ausführungen zur

Beschlagnahme des Telefons;

- mit

Eingabe vom 28. November 2012 ersuchte er erneut um Zustellung der Akten, da

seine erste Eingabe unbeantwortet geblieben sei; gleichzeitig verwies er auf

eine Eigendynamik, die der Fall in […] angenommen habe, welche den

Beschuldigten A.___ sehr belaste;

- am

29. November 2012 wurden die Akten Rechtsanwalt C.___ zugestellt;

- mit

Eingabe vom 10. Dezember 2012 sandte Rechtsanwalt C.___ die Akten zurück;

- mit

Eingabe vom 1. Februar 2013 nahm Rechtsanwalt C.___ Bezug auf die erfolgte

Konfrontationseinvernahme sowie auf einen Augenschein, welcher stattgefunden

hatte; er ersuchte erneut um Zustellung der Akten;

- in

der Eingabe vom 25. März 2013 ging es um eine Besichtigung des Unfallfahrzeuges

durch die Versicherung;

- mit

Brief der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2013 wurde Rechtsanwalt C.___

Gelegenheit gegeben, zu einem Widerrufsverfahren Stellung zu nehmen;

- am

4. April 2013 wurden Rechtsanwalt C.___ die Akten zugestellt;

- am

10. April 2013 sandte er die Akten zurück;

- mit

Eingabe vom 22. April 2013 machte Rechtsanwalt C.___ geltend, die ihm zur

Verfügung gestellten Akten seien nicht vollständig gewesen; gleichzeitig

stellte er Strafantrag gegen D.___, da nur der Beschuldigte A.___ angezeigt

worden sei; im weiteren stellte und begründete er Beweisanträge und nahm

provisorisch zur Widerrufsfrage Stellung;

- am

27. Mai 2013 wurden Rechtsanwalt C.___ Arztberichte und Fotoaufnahmen

zugestellt;

- am

17. Juni 2013 wurde ihm der Nachtragsrapport vom 28. Mai 2013 mit der

Aufforderung zugestellt, allfällige Anträge auf Ergänzung der Untersuchung zu

stellen;

- am

19. Juni 2013 wurde Rechtsanwalt C.___ die Anzeige vom 7. Juni 2013 (Verwenden

eines Telefons während der Fahrt) zugestellt;

- mit

Eingabe vom 25. Juni 2013 beantragte Rechtsanwalt C.___, er sei als amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten A.___ einzusetzen (mit den entsprechenden

Formularen betreffend unentgeltliche Rechtspflege sowie Belegen);

- mit

Eingabe vom 4. Juli 2014 nahm Rechtsanwalt C.___ erneut Bezug auf die

Fotoaufnahmen, die sich nicht bei den Akten befunden hatten;

- mit

Kurzbrief vom 18. Juli 2017 wurden ihm entsprechende Unterlagen zugesandt;

- mit

Eingabe vom 22. August 2013 nahm Rechtsanwalt C.___ Bezug auf das Unfallauto

bzw. auf Versicherungsleistungen;

- mit

Eingabe vom 12. September 2013 erinnerte Rechtsanwalt C.___ an das Gesuch um

Gewährung der amtlichen Verteidigung;

- mit

Eingabe vom 8. November 2013 bezog sich Rechtsanwalt C.___ auf Erhebungen in

Bezug auf das Unfallfahrzeug;

- mit

Eingabe vom 1. Juli 2014 teilte Rechtsanwalt B.___ mit, dass er künftig die

Interessen des Beschuldigten A.___ vertreten werde, da Rechtsanwalt C.___ das

Mandat infolge einer beruflichen Neuorientierung beendet habe, und ersuchte um

Zustellung der Akten;

- am

15. Juli 2014 wurden Rechtsanwalt B.___ die Akten zugestellt;

- mit

Eingabe vom 31. Juli 2014 nahm er Stellung zur Begutachtung;

- mit

Eingabe vom 24. Oktober 2014 teilte er mit, dass keine Einwände gegen die

vorgesehenen sachverständigen Personen bestünden;

- mit

Eingabe vom 4. März 2015 ersuchte er um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme

zum Gutachten;

- mit

Eingabe vom 18. März 2015 nahm er zum Gutachten Stellung und beanstandete die

Vorverurteilung, welcher der Beschuldigte A.___ ausgesetzt gewesen sei, und er

beantragte die Einstellung des Verfahrens;

- ebenfalls

mit Eingabe vom 18. März 2015 teilte Rechtsanwalt B.___ mit, dass er auch die

Interessen der E.___, der Halterin des Unfallfahrzeuges, vertrete, und er

erstattete für den Beschuldigten A.___ und die E.___ Strafanzeige (bzw. stellte

Strafantrag) gegen D.___;

- mit

Eingabe vom 17. August 2015 rügte Rechtsanwalt B.___ die Verletzung des

Beschleunigungsgebot und beantragte erneut die Einstellung des Verfahrens,

sowie die Aufhebung der Beschlagnahme des Unfallfahrzeuges;

- mit

Eingabe vom 4. Februar 2016 nahm Rechtsanwalt B.___ Stellung zu Behauptungen

der Gegenpartei und beantragte erneut die Einstellung des Verfahrens gegen den

Beschuldigten A.___ sowie die Aufhebung der Beschlagnahme, gleichzeitig die

Fortführung des Verfahrens gegen den Beschuldigten D.___;

- mit

Eingabe vom 10. März 2016 beanstandete Rechtsanwalt B.___ wiederum eine

Verzögerung des Verfahrens im Zusammenhang mit Fristerstreckungen für den

Gegenanwalt;

- die

Honorarnote von Rechtsanwalt B.___ datiert vom 28. Juli 2016, wobei er offenbar

die Honorarnoten resp. Zwischenabrechnungen von Rechtsanwalt C.___ vom 30. Juni

2013 und 7. April 2014 beigelegt hatte;

- mit

Eingabe, ebenfalls vom 28. Juli 2016 teilte Rechtsanwalt B.___ mit Bezug auf

eine Mitteilung gemäss Art. 318 StPO mit, dass keine weiteren Beweisanträge

gestellt würden; weiter nahm er Stellung zu den Verteidigungskosten;

- mit

Eingabe vom 24. August 2016 nahm Rechtsanwalt B.___ Bezug auf die Aufhebung der

Beschlagnahme;

- mit

Eingabe vom 19. Oktober 2016 teilte Rechtsanwalt B.___ mit, dass sich A.___ und

die E.___ im Verfahren gegen D.___ als Privatkläger konstituierten;

- mit

einer weiteren Eingabe vom 19. Oktober 2016 machte Rechtsanwalt B.___

Ausführungen zu Entschädigungsfragen und reichte die detaillierte Honorarnote

ein (dies nach der Aufforderung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2016);

- mit

Eingabe vom 29. März 2017 rügte Rechtsanwalt B.___, dass über die Entschädigungen

noch nicht entschieden und das Verfahren gegen den Beschuldigten D.___ noch

nicht weitergeführt worden sei.

3. Am

18. April 2017 erliess der nunmehr zuständige Staatsanwalt folgende Verfügung:

1. A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt B.___, wird eine Parteientschädigung von CHF

6‘323.10 (inkl. Auslagen und MwSt.). zugesprochen, zahlbar nach Rechtskraft

dieser Verfügung durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

2. Der

Antrag von A.___ gemäss lit. b der Eingabe von Rechtsanwalt B.___ vom 28. Juli

2016 auf Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen nach Art. 429 Abs. 1 lit.

b StPO wird abgewiesen.

3. Der

Antrag von A.___ gemäss lit. c der Eingabe von Rechtsanwalt B.___ vom 28. Juli

2016 auf Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird abgewiesen.

Die

Verfügung wurde Rechtsanwalt B.___ am 2. Mai 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom

8. Mai 2017 erhob er Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

1.

Ziffer 1 der Verfügung vom 18. April 2017 sei aufzuheben und dem

Beschwerdeführer sei im Verfahren STA.2012.3774/STL vor der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten von CHF

16‘770.80 auszurichten.

2. Ziffer

2 der Verfügung vom 18. April 2017 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei

im Verfahren STA.2012.3774/STL vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen von CHF 1‘079.20

auszurichten.

3. Ziffer

3 der Verfügung vom 18. April 2017 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei

im Verfahren STA.2012.3774/STL vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

eine Genugtuung von CHF 13‘880.00 auszurichten.

4. Die

Verfahrenskosten der oberen Instanz seien dem Kanton aufzuerlegen.

5. Dem

Beschwerdeführer sei eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten vor

oberer Instanz gemäss einzureichender Honorarnote auszurichten.

Mit

seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2017 beantragte der Staatsanwalt:

Die

Beschwerde von A.___ sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen,

soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

Rechtsanwalt

B.___ replizierte mit Eingabe vom 31. Mai 2017.

II.

1. Das

Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18.

April 2017, mit welcher die vom Beschwerdeführer geltend gemachten

Entschädigungen nicht bzw. nur teilweise gewährt wurden, ist zulässig (Art. 393

Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der

angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1

StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss

Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise

freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf

Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer

Verfahrensrechte (lit. a); Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die

ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit.

b); Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen

Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft

den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre

Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).

Gemäss

§ 158 Abs. 1 des Gebührentarifs des Kantons Solothurn (GT, BGS 615.11) setzt

der Richter die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und der

Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger

und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine

sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den

Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird

keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach

pflichtgemässem Ermessen.

3. Entschädigung

für die Aufwendungen von Rechtsanwalt C.___

3.1 In

der Beschwerde wird gerügt, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen sich zu

dem mit der Eingabe vom 28. Juli 2016 geltend gemachten Honorar von

Rechtsanwalt C.___ von CHF 5‘906.00 zu äussern.

Die

Staatsanwaltschaft führt dazu aus, Rechtsanwalt B.___ habe mit der Eingabe vom

28. Juli 2016 eine nicht genügend substantiierte Honorarnote betreffend

Entschädigung für die Verteidigerkosten in der Höhe von CHF 16‘770.80

eingereicht. Er sei hierauf mit Verfügung vom 23. September 2016 aufgefordert

worden, die aufgeführten Tätigkeiten detailliert auszuweisen. Mit Eingabe vom

19. Oktober 2016 habe Rechtsanwalt B.___ eine detaillierte Honorarnote in der

Höhe von CHF 10‘864.80 eingereicht. Er habe es jedoch unterlassen, sich zu den

einzelnen Tätigkeiten von Rechtsanwalt C.___ zu äussern. Mithin habe sich die

Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu den geltend gemachten CHF

10‘864.80 geäussert.

Rechtsanwalt

B.___ führt dazu aus, weder er noch der Beschwerdeführer hätten Zugriff auf die

den Honorarrechnungen von Rechtsanwalt C.___ zugrunde liegenden Aufzeichnungen.

Es sei deshalb nicht möglich gewesen, sich zu dessen Tätigkeiten zu äussern.

Die Honorarrechnungen von Rechtsanwalt C.___ und dessen geltend gemachter

Aufwand seien jedoch aufgrund der in den Akten vorhandenen Unterlagen

angemessen. Es sei keinesfalls rechtmässig, die Honorarrechnungen von

Rechtsanwalt C.___ komplett zu übergehen und sich im Entscheid vom 18. April

2017 dazu gar nicht zu äussern.

3.2 Die

Auffassung des Beschwerdeführers ist zu teilen, zumal sich die Verfügung vom

23. September 2016 auch nicht durch diesbezügliche Klarheit auszeichnet. Diese

hat folgenden Inhalt: «Rechtsanwalt B.___ hat bis spätestens Freitag, den 7. Oktober

2016 eine Honorarnote einzureichen, aus welcher ersichtlich ist, für welchen

Zeitaufwand Rechtsanwalt B.___ die entsprechenden Tätigkeiten ausgeführt hat.

Zudem sind in der einzureichenden Honorarnote die Gebühren detailliert nach den

entsprechenden Auslagen aufzulisten.»

Es

wurde mit keinem Wort darauf Bezug genommen, dass auch die eingereichte(n)

Honorarnote(n) von Rechtsanwalt C.___ in Zweifel gezogen würden. Jene vom 30.

Juni 2013 betraf den Betrag von CHF 5‘111.10 und jene vom 7. April 2014 den

Betrag von CHF 794.90, insgesamt also die Honorarforderung über CHF 5‘906.00.

Gemäss § 158 Abs. 1 GT kann es auch nicht angehen, einen Entschädigungsanspruch

komplett zu verweigern, wenn dieser nicht mit den gewünschten Details

dokumentiert wurde. Diesfalls wäre eine Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen

zu schätzen. Diese Regelung bezieht sich zwar nicht direkt auf die

Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, es geht in § 158 Abs. 1 GT

aber unter anderem auch um die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger

und damit faktisch um die Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO.

Die

Beschwerde ist damit mit Bezug auf das Honorar von Rechtsanwalt C.___ in dem

Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die

Staatsanwaltschaft anzuweisen ist, die Entschädigung unter Berücksichtigung der

Aufwendungen von Rechtsanwalt C.___ festzusetzen.

4. Entschädigung

für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.___

Aus

Gründen der Prozessökonomie ist trotz der Rückweisung mit Bezug auf die

Aufwendungen von Rechtsanwalt C.___ zu den übrigen, in der Beschwerde

aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen.

4.1 Aktenstudium

7.15 Stunden

In

der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, die Akten hätten zu diesem

Zeitpunkt (1. – 23.7.2014) nicht das Ausmass gehabt, welches ein derart langes

Studium notwendig gemacht habe. Der Aufwand von 7.15 Stunden sei unangemessen

und nicht verhältnismässig, zumal keine Verfahrenshandlung erfolgt sei. 3.5

Stunden würden für das Aktenstudium inkl. Kopieren, Brennen einer CD-ROM und

dem Schreiben an den Klienten als angemessen erscheinen, insbesondere unter

Berücksichtigung, dass für die Vorbereitung eines Plädoyers in einem aktenumfangmässig

vergleichbaren Verfahren nicht mehr Zeit verrechnet werde.

In

der Beschwerde wird geltend gemacht, Rechtsanwalt B.___ habe sich in die

amtlichen Akten einlesen, insbesondere die Verfahrenshandlungen und

Aussageprotokolle auf Widersprüche, Unterlassungen etc. überprüfen und die

anlässlich des Klientengesprächs erhobenen Erkenntnisse mit den amtlichen Akten

in Einklang bringen müssen. Die Staatsanwaltschaft sei offenbar irrtümlich im

Glauben, das Aktenstudium des Anwalts bestehe lediglich aus dem Studium der

amtlichen Akten. Es hätten auch die dem Anwalt überlassenen umfangreichen

privaten Akten studiert werden müssen. Es hätten beim Beschwerdeführer weitere

Akten schriftlich angefordert und diesem schriftlich Erläuterungen zu den Akten

gemacht werden müssen. Die geltend gemachten 7 Stunden und 15 Minuten seien

nachvollziehbar und angemessen.

4.2 Es

ist darauf zu verweisen, dass Rechtsanwalt B.___ mit Eingabe vom 1. Juli 2014

mitteilte, dass er mandatiert worden sei und um Zustellung der Akten ersuchte,

am 15. Juli 2014 wurden ihm die Akten zugestellt und mit Eingabe vom 31. Juli

2014 nahm er Stellung zur Begutachtung, welche am 22. September 2014 in Auftrag

gegeben wurde.

Es

ist zwar nicht ersichtlich, dass ein Aktenstudium von 7 Stunden und 15 Minuten

zu jenem Zeitpunkt unmittelbar erforderlich war. Es gilt aber zu

berücksichtigen, dass Rechtsanwalt B.___ das Mandat neu übernommen hatte und

sich mit den ganzen Verfahrensvorgängen vertraut machen musste. Dabei ist allerdings

davon auszugehen, dass das massgebliche Ereignis in den Akten in einem Ausmass

dokumentiert war, welches nicht noch ausgiebiges Sichten von privaten Akten

erforderlich machte. Hinsichtlich des Kopierens und des Brennens einer CD-ROM

ist festzustellen, dass dies Kanzleiaufwand darstellt, welcher praxisgemäss

nicht separat zu entschädigen, sondern im Honoraransatz inbegriffen ist.

Andererseits ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass das Verfahren

bereits zu jenem Zeitpunkt komplex war (wenn auch die Gutachten noch nicht

vorlagen) und gründlich gesichtet werden mussten, zumal auch der Vorwurf der

falschen Anschuldigung im Raume stand. Insgesamt rechtfertigt es sich, den zu

entschädigenden Aufwand um zwei Stunden auf 5.5 Stunden zu erhöhen.

4.3 Aufwendungen

nicht in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren

stehend

Im

angefochtenen Entscheid wurde folgende Aufwendungen als nicht

entschädigungsberechtigt aufgeführt:

12.09.2014 E-Mail

an Klient, SMS an Herrn [...] 10 Min.

16.10.2014 Telefongespräch

mit Frau [...] ([...]

Bank)

und Herrn [...] 20 Min.

02.06.2015 Studium

Korrespondenz [...] Bank;

Schreiben

an [...] Bank, an [...]

Versicherung,

Klient 20 Min.

10.09.2015 Schreiben

an [...] Versicherung und Klient 15 Min.

16.09.2015 Studium

Korrespondenz [...] Versicherungen,

Schreiben

an Klient 5 Min.

29.10.2015 Telefongespräch

mit Herrn [...] ([...]

Bank) 5 Min.

11.01.2016 Studium

Schreiben [...] Bank

Schreiben

an Klient 10 Min.

05.02.2016 Telefongespräch

mit Herrn [...] ([...]

Bank) 10 Min.

09.03.2016 Studium

Schreiben [...] Bank,

Schreiben

Klient 10 Min.

03.06.2016 Studium

Korrespondenz [...]

Bank,

Schreiben an Klient 20 Min.

09.06.2016 Schreiben

an [...] Bank und Klient 20 Min.

14.06.2016 Studium

Korrespondenz [...] Bank,

Schreiben

an Klient 15 Min.

25.07.2016 Telefongespräche

mit Herrn [...] ([...]

Versicherung) 15 Min.

25.07.2016 Schreiben

an [...] Versicherungen, [...]

y

Bank und Klient 15 Min.

22.08.2016 Telefonanruf

von Herrn [...] ([...] Ver-

sicherung) 5 Min.

14.09.2016 Schreiben

an [...] Versicherung und Klient 15 Min.

22.09.2016 Telefongespräch

mit Herrn [...] ([...] Ver-

sicherung) 5 Min.

22.09.2016 Studium

Korrespondenz [...] Versicherung,

Schreiben

an Klient 5 Min.

3

Stunden 40 Minuten

Im

angefochtenen Entscheid wurde dazu ausgeführt, es seien all jene Aufwendungen

entschädigungspflichtig, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der

Rechte im Strafverfahren stünden, notwendig und verhältnismässig seien. Die

angeführten Positionen seien nicht zu entschädigen, weil sie nicht in einem

kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stünden,

mithin nicht notwendig gewesen seien bzw. nicht zum Erfolg im Strafverfahren

beigetragen hätten.

In

der Beschwerde wird geltend gemacht, durch die lange Verfahrensdauer und die

Verletzung des Beschleunigungsgebotes hätten sich Schwierigkeiten im Zusammenhang

mit der Haftpflicht-/Kaskoversicherung sowie dem Leasingvertrag bzw. der

Leasinggesellschaft ergeben. Das Fahrzeug BMW sei durch die E.___ geleast

worden. Es handle sich dabei um eine Aktiengesellschaft der Familie des

Beschwerdeführers. Dieses Vorgehen sei aus steuerlichen und

versicherungstechnischen Gründen gewählt worden. Tatsächlich habe sich der PW immer

im Besitz des Beschwerdeführers befunden. Es sei aktenkundig, dass die [...]

Versicherung bei der Staatsanwaltschaft vergeblich für ihre Unfallexperten

Zugang zum beschlagnahmten Fahrzeug verlangt habe. Solange die Beschlagnahme

des Fahrzeuges nicht aufgehoben gewesen sei, habe die Versicherung weder diese

Abklärungen vornehmen noch das Wrack verwerten können. Solange zudem das

Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht rechtskräftig eingestellt gewesen

sei, habe die Versicherung keine Leistungen erbracht, da auch die Versicherung

aufgrund der Vorverurteilung des Beschwerdeführers von einer erheblichen

Leistungskürzung oder Leistungsverweigerung ausgegangen sei. Solange die

Situation mit der Versicherung nicht habe geklärt werden können, habe der Fall

auch mit der Leasinggesellschaft nicht erledigt werden können, der

Leasingvertrag habe nach dem Totalschaden nicht gemäss den Allgemeinen

Leasingbedingungen abgerechnet werden können. Es sei nachvollziehbar, dass der

Versicherung sowie der Leasinggesellschaft zahlreiche Fragen zum Verfahren

hätten beantwortet werden müssen und dass hinsichtlich der Verjährung

Unterbrechungshandlungen hätten erfolgen müssen. Die Versicherung wie auch die

Leasinggesellschaft seien zudem mit zahlreichen Unterlagen und Erläuterungen

bedient worden. Die Angelegenheiten mit der Versicherung und der

Leasinggesellschaft hätten erst im März 2017 erledigt werden können. Der

geltend gemachte Aufwand von 3 Stunden und 40 Minuten stehe offensichtlich in

einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers im

Strafverfahren und sei diesem zu entschädigen.

4.4 Der

Argumentation in der Beschwerde kann nicht gefolgt werden. Es wurden

offensichtlich Aufwendungen geltend gemacht, welche im Interesse der

Leasingnehmerin und nicht des Beschwerdeführers erbracht wurden. Auch wenn

dieser in der Beschwerde als Besitzer des Personenwagens bezeichnet wurde, lag

die Regelung der Angelegenheiten mit der Versicherung und der

Leasinggesellschaft im Interesse der Leasingnehmerin und damit der E.___. Das

ergibt sich denn auch aus der Eingabe von Rechtsanwalt B.___ vom 19. Oktober

2016, gemäss welcher sich im Verfahren gegen D.___ auch die E.___ als

Privatklägerin konstituierte.

Die

Staatsanwaltschaft ist unter diesen Umständen zu Recht davon ausgegangen, dass

die Aufwendungen nicht im (Verteidigungs)Interesse des Beschwerdeführers

erbracht wurden und diese deshalb nicht zu entschädigen sind.

4.5 Aufwendungen

im Zusammenhang mit den Gutachten vom 20. Januar / 9. Februar 2015

Der

Verteidiger stellt unter dem Datum des 18. März 2015 für das Studium der

Korrespondenz der Staatsanwaltschaft und diverser Gutachten, sowie für ein

Schreiben an den Klienten drei Stunden, und am 26. Januar 2016 für das Studium

der Verfügung der Staatsanwaltschaft und des Ergänzungsgutachtens, sowie für ein

Schreiben an den Klienten eine Stunde, insgesamt vier Stunden in Rechnung.

Gemäss

den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erscheine dieser Aufwand in

Relation zum Umfang des Gutachtens als nicht angemessen und nicht

verhältnismässig, zumal im morphometrisch-rekonstruktiven Gutachten des

Instituts für Rechtsmedizin [...] vom 9. Februar 2015 am Schluss auf Seite 12

eine Zusammenfassung aufgeführt sei. Damit habe ein Blick auf diese

Zusammenfassung genügt, um die Frage zu beantworten, wer das Fahrzeug

tatsächlich gelenkt hatte. Für den Aufwand des Studiums von 8 A4-Seiten des morphometrisch-rekonstruktiven

Ergänzungsgutachtens des Instituts für Rechtsmedizin [...] vom 5. Januar 2016,

einem kurzen Studium der Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft und einem Schreiben

an den Klienten, sei eine Stunde in Rechnung gestellt worden. Ein Aufwand von

zwei Stunden für das 14 A4-Seiten umfassende morphometrisch-rekonstruktive

Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin [...] vom 9. Februar 2015 und einem

Schreiben an den Klienten erscheine deshalb als angemessen und

verhältnismässig. Die eingereichte Honorarrechnung vom 19. Oktober 2016 sei

folglich um eine weitere Stunde zu kürzen.

In

der Beschwerde wird entgegnet, die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach

das Gutachten vom 9. Februar 2015 nicht hätte studiert werden sollen, ein Blick

auf die Zusammenfassung am Schluss des Gutachtens hätte genügt, sei von

vornherein unbedarft und unqualifiziert. Ein solches Vorgehen bzw. ein

derartiger Ratschlag der Staatsanwaltschaft widerspreche einer sorgfältigen und

gewissenhaften Berufsausübung eines seriösen Rechtsanwalts. Nach der erfolgten

Vorverurteilung des Beschwerdeführers durch die Strafverfolgungsbehörden und

der ursprünglichen Ablehnung eines Gutachtens durch die Staatsanwaltschaft sei

ohnehin höchste Vorsicht angebracht gewesen. Die Gutachten seien in ihrer

Gesamtheit darauf zu prüfen gewesen, ob die Schlussfolgerungen der Experten

auch schlüssig und nachvollziehbar seien. Es könne auch auf die ausführlichen,

aktenkundigen Eingaben von Rechtsanwalt [...], dem Verteidiger von D.___, zu

den Gutachten verwiesen werden, welche auf angeblich falsche Schlussfolgerungen

der Experten hingewiesen hätten und wohl ebenso auf einem ausführlichen

Aktenstudium und kaum nur auf dem Studium der Zusammenfassung beruht hätten.

Der geltend gemachte Aufwand von vier Stunden sei zu entschädigen.

4.6 Dem

Beschwerdeführer ist zuzubilligen, dass sein Verteidiger für die Aufwendungen

in der Folge der Zustellung des Ergänzungsgutachtens vom 5. Januar 2016 eine

Stunde in Rechnung stellte, zumal das Gutachten keineswegs zu eindeutigen

Schlussfolgerungen gelangte wie ein Blick auf dessen letzte Seite zeigt. Dieser

Aufwand wurde in der angefochtenen Verfügung denn auch nur im Zusammenhang im

jenem vom 18. März 2015 infrage gestellt.

Bezüglich

des Aufwands vom 18. März 2015 kann tatsächlich nicht nachvollzogen werden,

dass die Arbeiten im Zusammenhang mit der Zustellung des Gutachtens vom 20.

Januar/9. Februar 2015 (erfolgt mit Verfügung vom 11. Februar 2015, beinhaltend

die Fristsetzung zur Stellungnahme bis 4. März 2015) drei Stunden beanspruchten,

zumal die Eingabe vom 18. März 2015 weit über eine Stellungnahme zum Gutachten

hinausgeht, den Charakter eines zu diesem Zeitpunkt unnötigen Plädoyers hat und

letztlich die Interessen des Beschwerdeführers und der E.___ im Verfahren gegen

D.___ verfolgt hat und diese Aufwendungen allenfalls in diesem Verfahren

geltend gemacht werden können. Die Gutachten vom 20. Januar 2015 (drei Seiten

Forensisch-molekularbiologisches Gutachten, drei Seiten

Forensisch-molekularbiologischer Analysenbericht, 14 Seiten morphometrisches-rekonstruktives

Gutachten, zuzüglich drei Seiten Anhang und Bildmappe) sind nicht derartig

umfangreich und komplex, dass sie einen Aufwand von mehr als einer Stunde zu

rechtfertigen vermögen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt bei

der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung

im Strafverfahren nötig ist, als Massstab der erfahrene Anwalt, der im Bereich

des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte

Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und

effizient erbringen kann (Urteil 6B_264/2016, E. 2.4.1 mit Hinweisen). In

diesem Lichte betrachtet erscheint es als zulässig und vertretbar, dass der zu

entschädigende Aufwand um eine Stunde gekürzt wurde.

4.7 Nachbesprechung

/ Nachbearbeitung

Für

die Nachbearbeitung stellte Rechtsanwalt B.___ drei Stunden in Rechnung. Die

Staatsanwaltschaft führte im angefochtenen Entscheid dazu aus, es erschliesse

sich weder aus der Honorarrechnung vom 19. Oktober 2016 noch aus den Akten,

weshalb eine Nachbesprechung/Nachbearbeitung notwendig sei, weshalb die

Honorarrechnung um die geltend gemachten drei Stunden zu kürzen sei.

In

der Beschwerde wird dazu geltend gemacht, die sorgfältige und gewissenhafte

Berufsausübung beinhalte im konkreten Fall selbstverständlich auch eine

Nachbesprechung mit dem Beschwerdeführer. So sei diesem, einem juristischen

Laien, zum Beispiel die Bedeutung der Verfahrenseinstellung im Vergleich zu

einem Freispruch zu erklären, dass das Verfahren nun gegen D.___ geführt werden

sollte und wie nun die Angelegenheit mit der Versicherung und der

Leasinggesellschaft erledigt werde.

4.8 Es

entspricht der Praxis, dass für die Nachbearbeitung abgeschlossener Fälle ein

gewisser Aufwand entschädigt wird. Üblicherweise wird hier – auch in Fällen von

Verurteilungen – eine halbe Stunde zugebilligt, in besonderen Fällen

gelegentlich eine Stunde. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer war mit

Komplikationen behaftet, welche es angezeigt erscheinen lassen, eine Stunde zu

entschädigen. Im Übrigen ist aber zu wiederholen, dass insbesondere die Fragen,

welche mit der Versicherung und der Leasinggesellschaft zu klären waren, nicht

die Verteidigung des Beschwerdeführers betreffen, sondern in erster Linie die

Interessen der E.___ als Leasingnehmerin. Es ist damit im Zusammenhang mit der

Nachbearbeitung eine Stunde zusätzlich zu entschädigen.

4.9 Stundenansatz

Gemäss

§ 158 Abs. 2 GT beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der

privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägerin oder

Dritten 230 – 330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie Anwälte sind. §

3 ist analog anwendbar: Innerhalb eines Gebührenrahmens sind die Gebühren nach

dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem

Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

des Gebührenpflichtigen zu bemessen.

Rechtsanwalt

B.___ machte einen Stundenansatz von CHF 270.00 geltend. In der angefochtenen

Verfügung wurde dazu ausgeführt, das Verfahren haben keine besonderen

Schwierigkeiten aufgewiesen und keine Spezialkenntnisse verlangt, weshalb vom

Stundenansatz von CHF 230.00 auszugehen sei.

4.10 Es

entspricht der Praxis, in durchschnittlichen Fällen – abweichend vom minimalen

Satz – einen Stundenansatz von CHF 250.00 zuzubilligen. Der Fall des

Beschwerdeführers rechtfertigt einerseits in diesem Sinne ein Abweichen vom

Minimalansatz, andererseits hat er auch nicht besondere Schwierigkeiten geboten

oder Ansprüche gestellt, welche einen noch höheren Ansatz zu begründen

vermöchten. Die Entschädigung des Aufwandes für angemessene Ausübung der

Verfahrensrechte ist deshalb mit dem Stundenansatz von CHF 250.00 zu rechnen.

4.11 Entschädigung

für wirtschaftliche Einbussen

In

der Eingabe vom 28. Juli 2016 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe

mehrfach an Einvernahmen teilnehmen sowie Anwaltstermine wahrnehmen müssen. In

einer ersten Phase habe er keine Lohneinbussen verzeichnen müssen, da er

Taggelder der Unfallversicherung bezogen habe. Dagegen habe er unbezahlte

Ferientage beziehen müssen, um an den Untersuchungshandlungen vom 17. Dezember

2012 und vom 24. Januar 2013 sowie an den Sitzungen beim Anwalt teilnehmen zu

können. Insgesamt habe er 4 Tage zu 8 ½ Stunden unbezahlten Urlaub beziehen

müssen. Auf Basis einen Stundenlohns von CHF 28.80 (brutto) ergebe sich eine

Erwerbseinbusse von CHF 979.20. Hinzu kämen Reisespesen von CHF 100.00, womit

der Anspruch des Beschwerdeführers CHF 1‘079.20 betrage.

In

der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, praxisgemäss würden private

Aufwendungen und Zeitausfälle, zum Beispiel für Aktenstudium, nicht

entschädigt. Die erforderliche Teilnahme an Verhandlungen werde im Regelfall

nur bei belegtem Lohnausfall entschädigt. Vorliegend sei der Lohnausfall nicht

belegt, weshalb für die erforderlichen Teilnahmen an Einvernahmen und

Anwaltsterminen keine Entschädigung ausgerichtet und der Antrag auf Entschädigung

der wirtschaftlichen Einbussen abgelehnt werde.

In

der Beschwerde wird dargelegt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschwerdeführers seien abgeklärt worden und würden sich aus dem Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers

ergeben.

Die

Staatsanwaltschaft hält daran fest, dass der behauptete Lohnausfall nicht

dokumentiert sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer

4 Tage zu 8 1/2 Stunden unbezahlten Urlaub habe beziehen müssen.

4.12 In

der Eingabe von Rechtsanwalt B.___ vom 28. Juli 2016 war dargelegt worden, der

Beschwerdeführer habe unbezahlte Ferientage beziehen müssen, um an den

Untersuchungshandlungen vom 17. Dezember 2012 und vom 24. Januar 2013 sowie an

den Sitzungen beim Anwalt teilnehmen zu können.

Am

17. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer polizeilich befragt. Die Befragung

fand ca. um 11.15 Uhr statt und endete um 13.15 Uhr. Am 24. Januar 2013 fand

die Konfrontationseinvernahme statt, welche um 13.37 Uhr begann und um 14.10

Uhr endete (bzw. nach dem Durchlesen evtl. etwas später). Es ist nicht

ersichtlich, dass diese Termine namhafte Arbeitszeitausfälle und damit

Lohneinbussen zur Folge hätten. Hinsichtlich der Anwaltstermine ist

festzustellen, dass diese in keiner Weise substantiiert und im Sinne von Art.

429 Abs. 2 StPO beziffert und belegt wurden, dies letztlich auch im

Beschwerdeverfahren nicht. Es ist deshalb der Begründung in der angefochtenen

Verfügung beizupflichten und festzustellen, dass die geltend gemachten Ausfälle

nicht belegt sind. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

4.13 Genugtuung

In

der Eingabe vom 28. Juli 2016 wurde mit Bezug auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO

ausgeführt, der Beschwerdeführer sei durch das Verfahren in seiner

Persönlichkeit sehr stark betroffen und psychisch angeschlagen (gewesen). Er

habe etliche depressive Phasen durchlebt, welche er nur durch den Beistand

seiner Familie einigermassen überstanden habe. Dies beruhe einerseits auf den

gegen ihn zu Unrecht erhobenen Anschuldigungen, insbesondere durch die in

rechtsstaatlich höchst bedenklicher Weise erfolgte Vorverurteilung durch die

Polizei, welche sich nicht nur aus der Anzeige vom 12. März 2013 und dem

Unfallaufnahmeprotokoll ergebe, sondern auch aus den Suggestivfragen, welche

die Polizei D.___ am 17. Dezember 2012 anlässlich von dessen Einvernahme

gestellt habe. Die Staatsanwaltschaft habe sich an dieser Vorverurteilung

beteiligt, indem sie mit der Verfügung vom 18. Juni 2013 den Beweisantrag auf

Erstellung eines umfassenden (interdisziplinären) Unfallgutachtens mit der

Begründung abgewiesen habe, Beweisanträge zu unerheblichen, offenkundigen und

rechtsgenüglich erwiesenen Tatsachen könnten abgelehnt werden und ein

Unfallgutachten würde keine zusätzlichen Erkenntnisse bringen. Das später

eingeholte Gutachten habe ergeben, dass das eine krasse Fehlbeurteilung gewesen

sei. Diese Vorverurteilung habe auch die Wahrnehmung von Dritten am Wohnort, in

der Umgebung, am Arbeitsplatz, im Kollegenkreis etc. geprägt, wo der

Beschwerdeführer als Raser, Verkehrsrowdy und ähnlichem abgestempelt worden

sei. Dies sei wohl noch durch D.___ und dessen Entourage befeuert worden. Diese

Kreise hätten auch vor Druckversuchen und Drohungen gegen den Beschwerdeführer

und dessen Familie nicht halt gemacht. Andererseits sei durch die zu lange Verfahrensdauer

das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Ziff. 1 StPO erheblich verletzt worden,

was für den Beschwerdeführer eine zusätzliche Belastung dargestellt und nicht

eben zu seiner Erholung beigetragen habe. Es sei deshalb mehr als gerechtfertigt,

ihm eine Genugtuung zuzusprechen. Seit dem Ereignis seien (bis zum 28. Juli

2016) 1‘388 Tage vergangen, die mit CHF 10.00 pro Tag abzugelten seien (im

Vergleich mit CHF 100.00 für einen Tag Haft).

In

der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, es seien keine rechtswidrigen

Zwangsmassnahmen angeordnet worden, auch keine Haft. Die rechtmässig

angeordneten Zwangsmassnahmen hätten sich auf solche beschränkt, welche

routinemässig nach Verkehrsunfällen angeordnet würden, wie zum Beispiel Blut- und

Urinentnahmen etc. Diese Zwangsmassnahmen seien im vorliegenden Verfahren

notwendig gewesen und hätten auch der Entlastung des Beschwerdeführers gedient.

Es liege keine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung vor. Eine allfällig D.___

treffende Entschädigungspflicht sei im Verfahren gegen diesen zu beurteilen.

Eine Genugtuung rechtfertige sich aber nicht alleine aufgrund der mit jedem

Strafverfahren verbundenen psychischen Belastung und Blossstellung. Es bestehe

kein Anspruch.

In

der Beschwerde wird die Argumentation gemäss der Eingabe vom 28. Juli 2016

wiederholt und ergänzt, die Verbreitung sei durch die sozialen Medien rasend

schnell erfolgt und habe sich in den Köpfen eingeprägt («das Internet vergisst

nicht»).

Die

Staatsanwaltschaft weist erneut auf allfällige Entschädigungsansprüche

gegenüber D.___ hin.

4.14 Gemäss

Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bestehen Genugtuungsansprüche für besonders schwere

Verletzungen der persönlichen Verhältnisse, insbesondere Freiheitsentzug. Diese

Ansprüche bestehen gegenüber dem Staat, wenn die Beeinträchtigungen auf den

Staat zurückzuführen sind. Vorliegend wurde weder geltend gemacht noch ist

ersichtlich, dass Informationen aus der Strafuntersuchung staatlicherseits

öffentlich geworden sind. Offenbar ist es auf das Wirken von D.___ und dessen

Umfeld und/oder auf andere Umstände zurückzuführen, dass der Unfall und die

damit verbundenen Umstände in der Öffentlichkeit präsent geblieben sind (soweit

und sofern das zutrifft). Zutreffend ist, dass die Untersuchung lange gedauert

hat und dass der Beschwerdeführer im Fokus der Ermittlungen bzw. im Verdacht

stand, das Fahrzeug geführt zu haben. Daraus ergibt sich aber kein

Genugtuungsanspruch, zumal eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht

offensichtlich ist. Ein Blick in das Journal Verfahrensschritte der

Staatsanwaltschaft zeigt, dass mit Ausnahme der Begutachtungsphasen keine

ausserordentlichen Verfahrensunterbrüche zu verzeichnen waren, jedenfalls nicht

bis zu der am 21. Juli 2016 erfolgten Einstellung des Verfahrens. Eine

besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des

Beschwerdeführers, welche vom Staat zu verantworten wäre, ist unter diesen

Umständen nicht ersichtlich. Der Genugtuungsanspruch wurde in der angefochtenen

Verfügung zu Recht abgewiesen.

5. Zusammenfassend

ist festzustellen, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als die

Staatsanwaltschaft im Sinne der Erwägungen über die Entschädigung der

Aufwendungen von Rechtsanwalt C.___ zu entscheiden haben wird, dass drei

Stunden zusätzlich zu entschädigen sind und dass die anwaltlichen Aufwendungen

zum Stundenansatz von CHF 250.00 zu entschädigen sind. Im Übrigen ist die

Beschwerde abzuweisen.

6. Gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nachdem die Beschwerde nicht

abschliessend beurteilt werden kann, rechtfertigt es sich aufgrund des

einstweiligen Ausgangs die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem

Staat und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Kosten sind in Anwendung von

Art. 424 Abs. 2 StPO und § 146 lit. c GT pauschal auf CHF 800.00 festzusetzen,

womit der Beschwerdeführer CHF 400.00 zu bezahlen hat.

Der

Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 StPO entsprechend zu

entschädigen, dies ebenfalls zum Stundenansatz von CHF 250.00. Der geltend

gemachte Zeitaufwand von 5.45 Stunden ist nicht zu bestanden. Die volle

Entschädigung würde damit CHF 1‘601.10 ausmachen, womit CHF 800.55 auszurichten

sind.

Die

Verfahrenskosten von CHF 400.00 sind mit der Entschädigung von CHF 800.55 zu verrechnen

(Art. 442 Abs. 4 StPO).

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der

Beschwerde wird Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. April

2017 aufgehoben und die Sache zur Neufestsetzung der Entschädigung für die

angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Sinne der Erwägungen an die

Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zur Hälfte (= CHF 400.00) zu bezahlen.

4. Der Staat Solothurn hat dem

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 800.55

auszurichten.

5. Die vom Beschwerdeführer zu

bezahlenden Verfahrenskosten von CHF 400.00 (gemäss Ziffer 3 hiervor) sind mit

der ihm auszurichtenden Entschädigung zu verrechnen, womit von der Zentralen

Gerichtskasse noch CHF 400.55 auszubezahlen sind.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Jeger von

Arx