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Entscheid

BKBES.2017.74

Entschädigung

4. August 2017Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Am 6. August 2014 meldete B.___ (nachstehend

Geschädigter) bei der Polizei Kanton Solothurn (Polizeiposten Egerkingen), dass

A.___ (nachstehend Beschwerdeführer) strafbare Handlungen zu seinem Nachteil

begangen habe. Gleichzeitig unterzeichnete er einen Strafantrag wegen

sämtlicher infrage kommender Tatbestände. Der Geschädigte legte den angeblichen

Sachverhalt in der «Erstbefragung» vom 6. August 2014 dar. Der Beschwerdeführer

wurde am 13. August 2014 wegen des Vorwurfs des Diebstahls polizeilich befragt,

wobei er den Sachverhalt aus seiner Sicht darlegte und gegen den Geschädigten

Strafantrag wegen Ehrverletzung und falscher Anschuldigung stellte (Frage 12).

Er unterzeichnete auch einen entsprechenden Strafantrag wegen sämtlicher

infrage kommender Tatbestände (datiert vom 6. August 2014).

Die dargestellten Vorgänge führten zur

polizeilichen Strafanzeige vom 15. September 2014 wegen Sachbeschädigung (Art.

144 StGB) und unrechtmässiger Aneignung (Art. 137 StGB) bzw. wegen übler

Nachrede (Art. 173 StGB). Der Deliktsbetrag wurde auf CHF 6‘960.60 beziffert.

Der Sachverhalt wurde wie folgt dargestellt: Der Geschädigte habe während

mehrerer Jahre seine Firmenliegenschaft an den Beschwerdeführer vermietet, dies

ohne grosse Zwischenfälle und Probleme. Der Beschwerdeführer habe auf Ende Juli

(2014) ordnungsgemäss gekündigt. Bei der Abgabe der Liegenschaft habe der

Geschädigte Mängel festgestellt, welche gemäss seinen Angaben dem

Beschwerdeführer zuzuschreiben seien. Beide Parteien hätten sich nicht einigen

können, welche Gegenstände oder Installationen bereits vor dem Einzug des

Beschwerdeführers vorhanden gewesen seien. Dazu gehörten auch Änderungen an der

Baustruktur bzw. Beschädigungen, welche nicht zurückgebaut oder behoben worden

seien. Auch nach Gesprächen zwischen den Beteiligten hätten die

Besitzverhältnisse und Haftungen für die Beschädigungen nicht geklärt werden

können. Gemäss Aussage des Geschädigten seien seit dem Auszug des

Beschwerdeführers überaus grosse Bau- und Sicherheitsmängel vorhanden gewesen.

Zudem hätten zahlreiche Einrichtungsgegenstände gefehlt. Der Beschwerdeführer

bestreite die Aussagen des Geschädigten. Auf seiner Fotodokumentation sei

ersichtlich, dass beim Einzug ein grosser Aufwand betrieben worden sei, um die

Fabrikhalle auf einen brauchbaren Stand zu bringen. Der Beschwerdeführer habe

sich durch die Aussagen der Beteiligten in seiner Ehre verletzt gefühlt. Der

Geschädigte habe zur Beurteilung der Defizite diverse Handwerker aufgeboten.

Bei den Begegnungen mit diesen Handwerkern habe der Geschädigte den

Beschwerdeführer als Dieb bezeichnet und als jemanden, der nicht vertrauens-

und glaubwürdig sei. Für den Beschwerdeführer, welcher gemäss seinen Aussagen

immer wieder mit diesen Handwerkern arbeite, sei es deshalb unumgänglich

gewesen, gegen den Geschädigten einen Strafantrag zu stellen. In der

polizeilichen Strafanzeige ist ferner vermerkt, der Geschädigte sei mehrmals

darauf hingewiesen worden, sich an das Zivilgericht zu wenden. Ein Strafantrag

sollte trotzdem bei der Staatsanwaltschaft eingereicht werden. Auf Nachfrage

des polizeilichen Sachbearbeiters hätten beide Beteiligten nicht auf einen

Strafantrag verzichten wollen. Es bestehe zu grosse Uneinigkeit betreffend der

Besitzverhältnisse und der Verantwortung zur Instandstellung der Bausubstanz.

1.2 Am 16. März 2015 eröffnete die

zuständige Staatsanwältin gegen den Beschwerdeführer «aufgrund eines

hinreichenden Tatverdachts» eine Untersuchung wegen unrechtmässiger Aneignung

(Art. 137 Ziff. 1 StGB) und wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), (gleichzeitig

gegen den Geschädigten eine Strafuntersuchung wegen übler Nachrede (Art. 173

Ziff. 1 StGB). Am 16. März 2015 wurde auf den 29. April 2015 zu einer

Vergleichsverhandlung vorgeladen, zu welcher der Beschwerdeführer nicht

erschien. Er entschuldigte sich am gleichen Tag telefonisch und sagte, er habe

den Termin vergessen.

Ebenfalls am 29. April 2015 gab die

Staatsanwaltschaft ihre Absicht bekannt (Art. 318 StPO), das Verfahren gegen

beide Beschuldigten einzustellen.

Hierauf intervenierte für den Geschädigten

resp. für die Firma C.___ AG Rechtsanwalt Markus Brülhart mit Eingabe vom 7.

Mai 2015 und ersuchte um Akteneinsicht. Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 stellte er

diverse Beweisanträge, welchen die Staatsanwältin mit Verfügung vom 3. März

2016 teilweise stattgab.

Am 3. März 2016 stellte die

Staatsanwältin das Verfahren gegen den Geschädigten wegen übler Nachrede ein.

Die Einstellungsverfügung blieb unangefochten.

1.3 Am 29. März 2016 erteilte die

Staatsanwältin in der Untersuchung gegen den Beschwerdeführer der Polizei

Kanton Solothurn den Auftrag, diesen, den Geschädigten und drei

Auskunftspersonen zu befragen.

Mit Eingabe vom 6. April 2016

intervenierte für den Beschwerdeführer Rechtsanwältin Claudia Ziegler und

ersuchte um Zustellung der Akten.

Die Befragung des Geschädigten erfolgte

am 21. Juni 2016, jene des Beschwerdeführers im August 2016 (Datum des

Rapports: 12. August 2016), die vier Auskunftspersonen wurden am 7. und 29.

Dezember 2016 befragt.

Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 zog

Rechtsanwältin Patricia Schuler für den Geschädigten den gegen den

Beschwerdeführer gestellten Strafantrag zurück.

Am 6. Februar 2017 gab die

Staatsanwaltschaft die Absicht bekannt, das Verfahren gegen den

Beschwerdeführer einzustellen. Mit Eingabe vom 2. März 2017 reichte

Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler ihre Honorarnote ein.

2. Am 14. April 2017 erliess die

Staatsanwältin folgende Verfügung:

1. Das

Verfahren gegen A.___ wegen unrechtmässiger Aneignung und Sachbeschädigung

(gemäss Strafantrag von B.___ resp. gemäss Strafanzeige der Polizei Kanton

Solothurn vom 6. August 2014 (Rap.-Nr. 624625), wird eingestellt.

2. A.___

wird keine Entschädigung ausgerichtet.

3. Die

Verfahrenskosten trägt der Staat Solothurn.

Die Einstellungsverfügung

wurde Rechtsanwältin Trösch-Ziegler am 28. April 2017 zugestellt. Mit Eingabe

vom 8. Mai 2017 erhob sie Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei Ziffer 2 der

Einstellungsverfügung vom 24.04.2017 aufzuheben.

2. Es

sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von CHF 4‘179.15 (inkl.

Auslagen und MwSt.) auszurichten.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit ihrer Stellungnahme

vom 6. Juni 2017 beantragte die Staatsanwältin, die Beschwerde sei abzuweisen.

Die Stellungnahme wurde Rechtsanwältin Trösch-Ziegler mit Verfügung vom 7. Juni

2017 zugestellt. Sie reichte in der Folge die Honorarnote vom 14. Juni 2017

ein.

Erwägungen

II.

1.

Das Rechtsmittel der

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher dem

Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Einstellung der gegen ihn geführten

Untersuchung eine Entschädigung verweigert wurde, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1

lit. a StPO). Der Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der

angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1

StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Angefochten ist die

Verweigerung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der

Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, konkret die

Verweigerung einer Entschädigung für die Anwaltskosten. In der angefochtenen

Verfügung wurde dazu ausgeführt, eine Entschädigung für den Wahlverteidiger sei

nur dann auszurichten, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des

Tatvorwurfs und nach dem Grad der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den

persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt

beizuziehen. Das Zusprechen einer Parteientschädigung hänge davon ab, ob die Verteidigung

geboten gewesen sei. Die Auslagen seien zu vergüten, wenn fachkundiger Beistand

nach den Umständen des Falles (sachliche und rechtliche Kompliziertheit, Folgen

einer Verurteilung) und nach den persönlichen Bedürfnissen des Klienten

angezeigt gewesen sei. In Bagatellsachen dürfe ein frei gewählter Verteidiger

zwar nicht ausgeschlossen werden, doch ergebe sich in einem solchen Fall kein

Anspruch auf Kostenersatz im Falle des Obsiegens. In solchen Fällen, bei denen

nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe infrage komme, verneine

die Bundesgerichtspraxis denn auch jeglichen verfassungsmässigen Anspruch auf

unentgeltliche Verbeiständung (mit Hinweis auf BGE 120 Ia 45). Die Frage, ob

der Beizug eines Verteidigers geboten gewesen sei, hänge von den Umständen des

konkreten Falles ab. Massgebend für die Beurteilung dürfe nicht die Aktenlage

sein, wie sie sich nach Abschluss des Verfahrens präsentiere, sondern es sei

auf die Sachlage im Zeitpunkt des Beizugs des Verteidigers abzustellen (mit Hinweis

auf BGE 110 Ia 158 ff.). Das Bundesgericht habe im Entscheid 1P.728/2001 vom 5.

April 2002 festgehalten, der Angeschuldigte habe in jedem Strafverfahren,

mithin auch in Bagatellstrafsachen, das Recht, sich durch einen Anwalt

verbeiständen zu lassen. Aus dem Recht auf Beizug eines Verteidigers in

Bagatellstrafsachen ergebe sich aber kein Anspruch auf Kostenersatz im Falle

eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens. Dem obsiegenden

Angeschuldigten seien die Anwaltskosten nur dann zu ersetzen, wenn er nach der

Schwere des Tatvorwurfs und nach dem Grad der Komplexität des Sachverhalts

sowie nach seinen persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass gehabt

habe, einen Anwalt beizuziehen. Die Einschaltung eines Anwalts müsse in diesem

Sinne sachlich geboten gewesen sein. Diese Voraussetzungen seien vorliegend

nicht gegeben. Bei den Vorwürfen der unrechtmässigen Aneignung und der

Sachbeschädigung gehe es gesamthaft betrachtet um einen Bagatellfall, was von

Anfang an ersichtlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer, es

könne deshalb davon ausgegangen werden, dass er sich gezielt und sachgerecht zu

verteidigen vermöge. Es seien vorliegend keine sachlichen oder rechtlichen

Schwierigkeiten auszumachen. Der Sachverhalt und die sich stellenden

Rechtsfragen würden vielmehr als einfach erscheinen. Der Beschwerdeführer wäre

ohne Zweifel in der Lage gewesen, sich vor Gericht selber zu verteidigen und

ein Freispruch wäre auch ohne anwaltliche Unterstützung ohne weiteres zu

erreichen gewesen. Der Beizug eines Anwalts erweise sich somit als unnötig,

weshalb die Anwaltskosten nicht zu entschädigen seien.

2.2

In der Beschwerde

wird auf den Verlauf der Untersuchung sowie auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung gemäss BGE 138 IV 197 hingewiesen. Zur Höhe der geltend

gemachten Entschädigung wurden keine detaillierten Ausführungen gemacht, sondern

geltend gemacht, dieser Betrag sei ausgewiesen und die Aufwendungen seien in

jeder Hinsicht als nötig und angemessen zu erachten.

2.3

In der Stellungnahme

der Staatsanwaltschaft wird darauf hingewiesen, die Untersuchung gegen den

Beschwerdeführer sei entgegen dessen Darstellung nicht im Sommer 2014, sondern

erst im März 2015 eröffnet worden. In der Strafanzeige sei ein Sachschaden von

CHF 6‘960.60 und das Deliktsgut mit CHF 4‘600.00 beziffert worden. Eine

konkrete substantiierte Zivilforderung habe zum Zeitpunkt der Rapportierung

durch die Polizei nicht vorgelegen, was nicht unüblich sei. Der Geschädigte

habe am 29. April 2015 seine Zivilforderung substantiiert. Die geltend gemachte

Gesamtforderung im Umfang von CHF 31‘538.80 sei nicht mit Belegen dokumentiert

worden. Bestritten wird das in der Beschwerde kritisierte Liegenlassen des

Falles. Zugestanden wird, dass der Fall nicht mit oberster Priorität behandelt

wurde. Festgehalten wird an der Einschätzung, dass es sich gesamthaft

betrachtet um einen Bagatellfall gehandelt habe, was von Anfang an ersichtlich

gewesen sei, und auch dass ein Freispruch ohne anwaltliche Unterstützung zu

erreichen gewesen wäre. Die Verteidigerin habe das offenbar erkannt, hätte sie

doch an den weiteren Einvernahmen teilgenommen. Der Sachverhalt und die sich stellenden

Rechtsfragen würden als einfach erscheinen. Der Beschwerdeführer wäre ohne

Zweifel in der Lage gewesen, sich vor Gericht selber zu verteidigen. Eine

Entschädigung sei nicht auszurichten.

Selbst wenn man zum

Schluss käme, die Verteidigung sei geboten gewesen, sei der betriebene Aufwand

nicht angemessen gewesen. Es seien nur die Aufwendungen für die angemessene

Ausübung der Verfahrensrechte zu entschädigen. Nicht zu entschädigen seien

Sekretariatsarbeiten, Rechtsstudium, Bemühungen in parallelen Verfahren etc.

Die eingereichte Honorarnote weise Aufwendungen auf, die dem nötigen

Verteidigungsaufwand keinesfalls entsprechen würden. Zu entschädigen wäre

allenfalls ein Stundenansatz von CHF 230.00.

3.1

Gemäss Art. 129 Abs.

1.

StPO ist die beschuldigte Person berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf

jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Artikel 127 Abs. 5 StPO

mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder, unter Vorbehalt von

Artikel 130 StPO, sich selber zu verteidigen. Wird die beschuldigte Person ganz

oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so

hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung

ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

3.2

In der Beschwerde

wird auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 138 IV 197

hingewiesen. Das Bundesgericht führte mit Bezug auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO

aus:

2.3.5

Die in der Literatur erkennbare Stossrichtung, einem Beschuldigten in der Regel

den Beizug eines Anwalts zuzubilligen, jedenfalls von einer bestimmten Schwere

des Deliktsvorwurfs an, erscheint sachlich gerechtfertigt. Es darf nicht

vergessen werden, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die

Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in

ein Strafverfahren einbezogenen Person geht (hat die beschuldigte Person die

Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt, so kann die

Entschädigung gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO trotz vermuteter Unschuld

herabgesetzt oder verweigert werden). Das materielle Strafrecht und das

Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die

das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung

dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt

sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs.

Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen

werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer

Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Übrigen sind beim

Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere

des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls

insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die

persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu

berücksichtigen.

Was die Angemessenheit des

vom Anwalt betriebenen Aufwands betrifft, so wird sich dieser in aus

juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum

beschränken; allenfalls muss es gar bei einer einfachen Konsultation sein

Bewenden haben. Nur in Ausnahmefällen wird bei Verbrechen und Vergehen schon

der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der

Verfahrensrechte bezeichnet werden können.»

4.1

Auf den vorliegenden

Fall bezogen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer bereits in der

polizeilichen Strafanzeige vom 15. September 2014 bzw. bereits in der

polizeilichen Befragung vom 13. August 2014 Diebstahl und Sachbeschädigung

vorgeworfen wurde (in der Strafanzeige war dann statt von Diebstahl von

unrechtmässiger Aneignung die Rede). Diebstahl hätte ein Verbrechen im Sinne

von Art. 10 Abs. 2 StGB dargestellt, unrechtmässige Aneignung und

Sachbeschädigung Vergehen gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB. Es trifft zwar zu, dass die

Untersuchung formell erst mit der staatsanwaltlichen Eröffnungsverfügung vom

16.

März 2015 eröffnet wurde, effektiv war das Verfahren aber mit den

polizeilichen Aktivitäten im Sommer 2014 eingeleitet worden. Insofern ist es

nicht verwunderlich, wenn der Beschwerdeführer von der Dauer des Verfahrens

irritiert war. Wie die Darstellung unter Ziffer I. / 1.2 hiervor zeigt, hat der

Beschwerdeführer die Anwältin erst beigezogen, nachdem die Untersuchung gegen

seinen Kontrahenden eingestellt worden war und das Verfahren gegen ihn

Weiterungen erfahren hatte. Der Einwand, dass er sich als Geschäftsführer eines

Unternehmens selber hätte verteidigen können, ist unter derartigen Umständen nicht

stichhaltig, zumal die Verteidigung nicht nur vor Gericht stattfindet, sondern

vor allem auch im Vorverfahren. Der Beizug einer Verteidigerin stellte unter den

Umständen des vorliegenden Falles im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO klarerweise

eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Sinne der dargestellten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar. Ein Entschädigungsanspruch ist

grundsätzlich zu bejahen.

4.2

Gemäss § 158 Abs. 2

GT beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat

bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten

230.

– 330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie Anwälte sind. Es

entspricht der Praxis, anwaltliche Aufwendungen mit CHF 250.00 pro Stunde zu

entschädigen, wenn es nicht um Fälle geht, welche nur geringste Ansprüche

stellen. Entgegen der offenbaren Auffassung der Staatsanwaltschaft ist

letzteres vorliegend nicht der Fall. Die anwaltlichen Aufwendungen sind deshalb

wie beantragt mit CHF 250.00 pro Stunde (zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer)

zu entschädigen.

4.3

Seitens der

Staatsanwaltschaft wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass u.a. Bemühungen in

parallelen Verfahren nicht zu entschädigen seien (siehe dazu die Ausführungen

des Bundesgerichts im Entscheid 6B_824/2016, E. 18.4.4). Vorliegend kann es

diesbezüglich einerseits um die Untersuchung gegen den Geschädigten gehen,

andererseits um dessen Zivilansprüche, welche wohl weit über die Ansprüche,

welche in der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer hätten geltend

gemacht werden können, hinausgehen. Bezüglich ersterem ist allerdings

festzustellen, dass die Aufwendungen der Verteidigerin erst begonnen haben,

nachdem am 3. März 2016 das Verfahren gegen B.___ eingestellt worden war.

Hinsichtlich der Zivilforderung ergibt sich aus den Akten nichts, was darauf

schliessen liesse, dass die Verteidigerin in diesem Zusammenhang massgebliche

Aufwendungen geltend gemacht hat. Demgegenüber ist festzustellen, dass jene geltend

gemachten Aufwendungen, welche einen gewichtigen Anteil ausmachen,

nachvollziehbar mit dem Verfahren gegen den Beschuldigten erbracht wurden. Es

betrifft dies insbesondere die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11.

Oktober 2016 und deren Vorbereitung mit insgesamt 5.25 Stunden, das Studium der

Einvernahmen der Auskunftspersonen vom 13. Dezember 2016 von einer halben

Stunde, das Studium des Emails der Polizei mit Einvernahme vom 3. Januar 2017 von

einer Dreiviertelstunde und die Verarbeitung der Einstellungsverfügung vom 2.

März 2017 von ebenfalls einer Dreiviertelstunde. Diese Positionen machen

gesamthaft 7.25 Stunden aus. Auch weitere kleinere Positionen, insbesondere das

Aktenstudium, sind nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist, welche Bewandtnis

es mit den Abklärungen im Zusammenhang mit einer ungarischen Arbeitnehmerin

hat. Die entsprechenden Positionen vom 19. bis 27. April 2016, insgesamt 2.41

Stunden, sind deshalb zu streichen. Ebenfalls zu streichen sind die

Kleinstaufwendungen wie Kopie (per Email) an den Klienten. Gesamthaft sind

somit 10.54 Stunden à CHF 250.00 zu entschädigen.

Bei den Auslagen sind

Kopien mit CHF 0.50 pro Stück zu entschädigen (§ 158 Abs. 5 GT). Der Aufwand

reduziert sich damit um CHF 71.00. Die auszurichtende Entschädigung beträgt

demnach:

10.54

Std. x CHF 250.00

CHF

2'635.00

Auslagen

CHF

116.10

CHF

2'751.10

8.

% MwSt.

CHF

220.10

CHF

2'971.20

5.

Gemäss Art. 428 Abs.

1.

StPO (erster Satz) tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer obsiegt

im Ausmass von knapp drei Vierteln. Es sind ihm demnach 25 % der in Anwendung

von Art. 424 Abs. 2 StPO auf CHF 500.00 festzusetzenden Kosten des

Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, womit er CHF 125.00 zu bezahlen hat.

Ansprüche auf

Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den

Artikeln 429 – 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a

StPO ist der Beschwerdeführer demnach für die angemessene Ausübung der

Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren im Ausmass von 75 % zu entschädigen. Der

geltend gemachte Aufwand von 5.46 Stunden ist angemessen. Bei den Auslagen sind

65.

Kopien mit CHF 0.50 pro Kopie zu entschädigen (§ 158 Abs. 5 GT), womit sich

eine volle Entschädigung von insgesamt CHF 1‘526.15 ergibt. Davon sind 75 % =

CHF 1'144.60 zu entschädigen.

Die vom Beschwerdeführer zu

bezahlenden Kosten von CHF 125.00 sind mit den ihm auszurichtenden Entschädigungen

von CHF 4'115.80 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit noch CHF 3'990.80

auszubezahlen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird Ziffer 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufgehoben und

wie folgt ersetzt:

Der Staat Solothurn hat A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch, Olten, in der Untersuchung

STA.2014.3621 eine Entschädigung von CHF 2'971.20 auszurichten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 500.00 hat der Beschwerdeführer im Umfang von CHF 125.00 zu bezahlen.

3. Der Staat Solothurn hat dem

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch, Olten, für das

Beschwerdeverfahren eine reduzierte Entschädigung von CHF 1'144.60

auszurichten.

4. Die

vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Verfahrenskosten von CHF 125.00 sind mit

dem ihm auszurichtenden Entschädigungen von CHF 4'115.80 zu verrechnen, womit

ihm von der Zentralen Gerichtskasse noch CHF 3'990.80 auszubezahlen sind.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Jeger von

Arx