BKBES.2017.74
Entschädigung
4. August 2017Deutsch16 min
Source so.ch
Urteil vom 4. August 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Gerichtsschreiber von Arx
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia
Trösch,
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Entschädigung
zieht die Präsidentin der Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 6. August 2014 meldete B.___ (nachstehend
Geschädigter) bei der Polizei Kanton Solothurn (Polizeiposten Egerkingen), dass
A.___ (nachstehend Beschwerdeführer) strafbare Handlungen zu seinem Nachteil
begangen habe. Gleichzeitig unterzeichnete er einen Strafantrag wegen
sämtlicher infrage kommender Tatbestände. Der Geschädigte legte den angeblichen
Sachverhalt in der «Erstbefragung» vom 6. August 2014 dar. Der Beschwerdeführer
wurde am 13. August 2014 wegen des Vorwurfs des Diebstahls polizeilich befragt,
wobei er den Sachverhalt aus seiner Sicht darlegte und gegen den Geschädigten
Strafantrag wegen Ehrverletzung und falscher Anschuldigung stellte (Frage 12).
Er unterzeichnete auch einen entsprechenden Strafantrag wegen sämtlicher
infrage kommender Tatbestände (datiert vom 6. August 2014).
Die dargestellten Vorgänge führten zur
polizeilichen Strafanzeige vom 15. September 2014 wegen Sachbeschädigung (Art.
144 StGB) und unrechtmässiger Aneignung (Art. 137 StGB) bzw. wegen übler
Nachrede (Art. 173 StGB). Der Deliktsbetrag wurde auf CHF 6‘960.60 beziffert.
Der Sachverhalt wurde wie folgt dargestellt: Der Geschädigte habe während
mehrerer Jahre seine Firmenliegenschaft an den Beschwerdeführer vermietet, dies
ohne grosse Zwischenfälle und Probleme. Der Beschwerdeführer habe auf Ende Juli
(2014) ordnungsgemäss gekündigt. Bei der Abgabe der Liegenschaft habe der
Geschädigte Mängel festgestellt, welche gemäss seinen Angaben dem
Beschwerdeführer zuzuschreiben seien. Beide Parteien hätten sich nicht einigen
können, welche Gegenstände oder Installationen bereits vor dem Einzug des
Beschwerdeführers vorhanden gewesen seien. Dazu gehörten auch Änderungen an der
Baustruktur bzw. Beschädigungen, welche nicht zurückgebaut oder behoben worden
seien. Auch nach Gesprächen zwischen den Beteiligten hätten die
Besitzverhältnisse und Haftungen für die Beschädigungen nicht geklärt werden
können. Gemäss Aussage des Geschädigten seien seit dem Auszug des
Beschwerdeführers überaus grosse Bau- und Sicherheitsmängel vorhanden gewesen.
Zudem hätten zahlreiche Einrichtungsgegenstände gefehlt. Der Beschwerdeführer
bestreite die Aussagen des Geschädigten. Auf seiner Fotodokumentation sei
ersichtlich, dass beim Einzug ein grosser Aufwand betrieben worden sei, um die
Fabrikhalle auf einen brauchbaren Stand zu bringen. Der Beschwerdeführer habe
sich durch die Aussagen der Beteiligten in seiner Ehre verletzt gefühlt. Der
Geschädigte habe zur Beurteilung der Defizite diverse Handwerker aufgeboten.
Bei den Begegnungen mit diesen Handwerkern habe der Geschädigte den
Beschwerdeführer als Dieb bezeichnet und als jemanden, der nicht vertrauens-
und glaubwürdig sei. Für den Beschwerdeführer, welcher gemäss seinen Aussagen
immer wieder mit diesen Handwerkern arbeite, sei es deshalb unumgänglich
gewesen, gegen den Geschädigten einen Strafantrag zu stellen. In der
polizeilichen Strafanzeige ist ferner vermerkt, der Geschädigte sei mehrmals
darauf hingewiesen worden, sich an das Zivilgericht zu wenden. Ein Strafantrag
sollte trotzdem bei der Staatsanwaltschaft eingereicht werden. Auf Nachfrage
des polizeilichen Sachbearbeiters hätten beide Beteiligten nicht auf einen
Strafantrag verzichten wollen. Es bestehe zu grosse Uneinigkeit betreffend der
Besitzverhältnisse und der Verantwortung zur Instandstellung der Bausubstanz.
1.2 Am 16. März 2015 eröffnete die
zuständige Staatsanwältin gegen den Beschwerdeführer «aufgrund eines
hinreichenden Tatverdachts» eine Untersuchung wegen unrechtmässiger Aneignung
(Art. 137 Ziff. 1 StGB) und wegen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), (gleichzeitig
gegen den Geschädigten eine Strafuntersuchung wegen übler Nachrede (Art. 173
Ziff. 1 StGB). Am 16. März 2015 wurde auf den 29. April 2015 zu einer
Vergleichsverhandlung vorgeladen, zu welcher der Beschwerdeführer nicht
erschien. Er entschuldigte sich am gleichen Tag telefonisch und sagte, er habe
den Termin vergessen.
Ebenfalls am 29. April 2015 gab die
Staatsanwaltschaft ihre Absicht bekannt (Art. 318 StPO), das Verfahren gegen
beide Beschuldigten einzustellen.
Hierauf intervenierte für den Geschädigten
resp. für die Firma C.___ AG Rechtsanwalt Markus Brülhart mit Eingabe vom 7.
Mai 2015 und ersuchte um Akteneinsicht. Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 stellte er
diverse Beweisanträge, welchen die Staatsanwältin mit Verfügung vom 3. März
2016 teilweise stattgab.
Am 3. März 2016 stellte die
Staatsanwältin das Verfahren gegen den Geschädigten wegen übler Nachrede ein.
Die Einstellungsverfügung blieb unangefochten.
1.3 Am 29. März 2016 erteilte die
Staatsanwältin in der Untersuchung gegen den Beschwerdeführer der Polizei
Kanton Solothurn den Auftrag, diesen, den Geschädigten und drei
Auskunftspersonen zu befragen.
Mit Eingabe vom 6. April 2016
intervenierte für den Beschwerdeführer Rechtsanwältin Claudia Ziegler und
ersuchte um Zustellung der Akten.
Die Befragung des Geschädigten erfolgte
am 21. Juni 2016, jene des Beschwerdeführers im August 2016 (Datum des
Rapports: 12. August 2016), die vier Auskunftspersonen wurden am 7. und 29.
Dezember 2016 befragt.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 zog
Rechtsanwältin Patricia Schuler für den Geschädigten den gegen den
Beschwerdeführer gestellten Strafantrag zurück.
Am 6. Februar 2017 gab die
Staatsanwaltschaft die Absicht bekannt, das Verfahren gegen den
Beschwerdeführer einzustellen. Mit Eingabe vom 2. März 2017 reichte
Rechtsanwältin Claudia Trösch-Ziegler ihre Honorarnote ein.
2. Am 14. April 2017 erliess die
Staatsanwältin folgende Verfügung:
1. Das
Verfahren gegen A.___ wegen unrechtmässiger Aneignung und Sachbeschädigung
(gemäss Strafantrag von B.___ resp. gemäss Strafanzeige der Polizei Kanton
Solothurn vom 6. August 2014 (Rap.-Nr. 624625), wird eingestellt.
2. A.___
wird keine Entschädigung ausgerichtet.
3. Die
Verfahrenskosten trägt der Staat Solothurn.
Die Einstellungsverfügung
wurde Rechtsanwältin Trösch-Ziegler am 28. April 2017 zugestellt. Mit Eingabe
vom 8. Mai 2017 erhob sie Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei Ziffer 2 der
Einstellungsverfügung vom 24.04.2017 aufzuheben.
2. Es
sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von CHF 4‘179.15 (inkl.
Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit ihrer Stellungnahme
vom 6. Juni 2017 beantragte die Staatsanwältin, die Beschwerde sei abzuweisen.
Die Stellungnahme wurde Rechtsanwältin Trösch-Ziegler mit Verfügung vom 7. Juni
2017 zugestellt. Sie reichte in der Folge die Honorarnote vom 14. Juni 2017
ein.
Erwägungen
II.
1.
Das Rechtsmittel der
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher dem
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Einstellung der gegen ihn geführten
Untersuchung eine Entschädigung verweigert wurde, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1
lit. a StPO). Der Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der
angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1
StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Angefochten ist die
Verweigerung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der
Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, konkret die
Verweigerung einer Entschädigung für die Anwaltskosten. In der angefochtenen
Verfügung wurde dazu ausgeführt, eine Entschädigung für den Wahlverteidiger sei
nur dann auszurichten, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des
Tatvorwurfs und nach dem Grad der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den
persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt
beizuziehen. Das Zusprechen einer Parteientschädigung hänge davon ab, ob die Verteidigung
geboten gewesen sei. Die Auslagen seien zu vergüten, wenn fachkundiger Beistand
nach den Umständen des Falles (sachliche und rechtliche Kompliziertheit, Folgen
einer Verurteilung) und nach den persönlichen Bedürfnissen des Klienten
angezeigt gewesen sei. In Bagatellsachen dürfe ein frei gewählter Verteidiger
zwar nicht ausgeschlossen werden, doch ergebe sich in einem solchen Fall kein
Anspruch auf Kostenersatz im Falle des Obsiegens. In solchen Fällen, bei denen
nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe infrage komme, verneine
die Bundesgerichtspraxis denn auch jeglichen verfassungsmässigen Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung (mit Hinweis auf BGE 120 Ia 45). Die Frage, ob
der Beizug eines Verteidigers geboten gewesen sei, hänge von den Umständen des
konkreten Falles ab. Massgebend für die Beurteilung dürfe nicht die Aktenlage
sein, wie sie sich nach Abschluss des Verfahrens präsentiere, sondern es sei
auf die Sachlage im Zeitpunkt des Beizugs des Verteidigers abzustellen (mit Hinweis
auf BGE 110 Ia 158 ff.). Das Bundesgericht habe im Entscheid 1P.728/2001 vom 5.
April 2002 festgehalten, der Angeschuldigte habe in jedem Strafverfahren,
mithin auch in Bagatellstrafsachen, das Recht, sich durch einen Anwalt
verbeiständen zu lassen. Aus dem Recht auf Beizug eines Verteidigers in
Bagatellstrafsachen ergebe sich aber kein Anspruch auf Kostenersatz im Falle
eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens. Dem obsiegenden
Angeschuldigten seien die Anwaltskosten nur dann zu ersetzen, wenn er nach der
Schwere des Tatvorwurfs und nach dem Grad der Komplexität des Sachverhalts
sowie nach seinen persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass gehabt
habe, einen Anwalt beizuziehen. Die Einschaltung eines Anwalts müsse in diesem
Sinne sachlich geboten gewesen sein. Diese Voraussetzungen seien vorliegend
nicht gegeben. Bei den Vorwürfen der unrechtmässigen Aneignung und der
Sachbeschädigung gehe es gesamthaft betrachtet um einen Bagatellfall, was von
Anfang an ersichtlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer, es
könne deshalb davon ausgegangen werden, dass er sich gezielt und sachgerecht zu
verteidigen vermöge. Es seien vorliegend keine sachlichen oder rechtlichen
Schwierigkeiten auszumachen. Der Sachverhalt und die sich stellenden
Rechtsfragen würden vielmehr als einfach erscheinen. Der Beschwerdeführer wäre
ohne Zweifel in der Lage gewesen, sich vor Gericht selber zu verteidigen und
ein Freispruch wäre auch ohne anwaltliche Unterstützung ohne weiteres zu
erreichen gewesen. Der Beizug eines Anwalts erweise sich somit als unnötig,
weshalb die Anwaltskosten nicht zu entschädigen seien.
2.2
In der Beschwerde
wird auf den Verlauf der Untersuchung sowie auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung gemäss BGE 138 IV 197 hingewiesen. Zur Höhe der geltend
gemachten Entschädigung wurden keine detaillierten Ausführungen gemacht, sondern
geltend gemacht, dieser Betrag sei ausgewiesen und die Aufwendungen seien in
jeder Hinsicht als nötig und angemessen zu erachten.
2.3
In der Stellungnahme
der Staatsanwaltschaft wird darauf hingewiesen, die Untersuchung gegen den
Beschwerdeführer sei entgegen dessen Darstellung nicht im Sommer 2014, sondern
erst im März 2015 eröffnet worden. In der Strafanzeige sei ein Sachschaden von
CHF 6‘960.60 und das Deliktsgut mit CHF 4‘600.00 beziffert worden. Eine
konkrete substantiierte Zivilforderung habe zum Zeitpunkt der Rapportierung
durch die Polizei nicht vorgelegen, was nicht unüblich sei. Der Geschädigte
habe am 29. April 2015 seine Zivilforderung substantiiert. Die geltend gemachte
Gesamtforderung im Umfang von CHF 31‘538.80 sei nicht mit Belegen dokumentiert
worden. Bestritten wird das in der Beschwerde kritisierte Liegenlassen des
Falles. Zugestanden wird, dass der Fall nicht mit oberster Priorität behandelt
wurde. Festgehalten wird an der Einschätzung, dass es sich gesamthaft
betrachtet um einen Bagatellfall gehandelt habe, was von Anfang an ersichtlich
gewesen sei, und auch dass ein Freispruch ohne anwaltliche Unterstützung zu
erreichen gewesen wäre. Die Verteidigerin habe das offenbar erkannt, hätte sie
doch an den weiteren Einvernahmen teilgenommen. Der Sachverhalt und die sich stellenden
Rechtsfragen würden als einfach erscheinen. Der Beschwerdeführer wäre ohne
Zweifel in der Lage gewesen, sich vor Gericht selber zu verteidigen. Eine
Entschädigung sei nicht auszurichten.
Selbst wenn man zum
Schluss käme, die Verteidigung sei geboten gewesen, sei der betriebene Aufwand
nicht angemessen gewesen. Es seien nur die Aufwendungen für die angemessene
Ausübung der Verfahrensrechte zu entschädigen. Nicht zu entschädigen seien
Sekretariatsarbeiten, Rechtsstudium, Bemühungen in parallelen Verfahren etc.
Die eingereichte Honorarnote weise Aufwendungen auf, die dem nötigen
Verteidigungsaufwand keinesfalls entsprechen würden. Zu entschädigen wäre
allenfalls ein Stundenansatz von CHF 230.00.
3.1
Gemäss Art. 129 Abs.
1.
StPO ist die beschuldigte Person berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf
jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Artikel 127 Abs. 5 StPO
mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder, unter Vorbehalt von
Artikel 130 StPO, sich selber zu verteidigen. Wird die beschuldigte Person ganz
oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so
hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung
ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
3.2
In der Beschwerde
wird auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 138 IV 197
hingewiesen. Das Bundesgericht führte mit Bezug auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO
aus:
2.3.5
Die in der Literatur erkennbare Stossrichtung, einem Beschuldigten in der Regel
den Beizug eines Anwalts zuzubilligen, jedenfalls von einer bestimmten Schwere
des Deliktsvorwurfs an, erscheint sachlich gerechtfertigt. Es darf nicht
vergessen werden, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die
Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in
ein Strafverfahren einbezogenen Person geht (hat die beschuldigte Person die
Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt, so kann die
Entschädigung gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO trotz vermuteter Unschuld
herabgesetzt oder verweigert werden). Das materielle Strafrecht und das
Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die
das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung
dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt
sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs.
Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen
werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer
Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Übrigen sind beim
Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere
des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls
insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die
persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu
berücksichtigen.
Was die Angemessenheit des
vom Anwalt betriebenen Aufwands betrifft, so wird sich dieser in aus
juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum
beschränken; allenfalls muss es gar bei einer einfachen Konsultation sein
Bewenden haben. Nur in Ausnahmefällen wird bei Verbrechen und Vergehen schon
der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der
Verfahrensrechte bezeichnet werden können.»
4.1
Auf den vorliegenden
Fall bezogen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer bereits in der
polizeilichen Strafanzeige vom 15. September 2014 bzw. bereits in der
polizeilichen Befragung vom 13. August 2014 Diebstahl und Sachbeschädigung
vorgeworfen wurde (in der Strafanzeige war dann statt von Diebstahl von
unrechtmässiger Aneignung die Rede). Diebstahl hätte ein Verbrechen im Sinne
von Art. 10 Abs. 2 StGB dargestellt, unrechtmässige Aneignung und
Sachbeschädigung Vergehen gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB. Es trifft zwar zu, dass die
Untersuchung formell erst mit der staatsanwaltlichen Eröffnungsverfügung vom
16.
März 2015 eröffnet wurde, effektiv war das Verfahren aber mit den
polizeilichen Aktivitäten im Sommer 2014 eingeleitet worden. Insofern ist es
nicht verwunderlich, wenn der Beschwerdeführer von der Dauer des Verfahrens
irritiert war. Wie die Darstellung unter Ziffer I. / 1.2 hiervor zeigt, hat der
Beschwerdeführer die Anwältin erst beigezogen, nachdem die Untersuchung gegen
seinen Kontrahenden eingestellt worden war und das Verfahren gegen ihn
Weiterungen erfahren hatte. Der Einwand, dass er sich als Geschäftsführer eines
Unternehmens selber hätte verteidigen können, ist unter derartigen Umständen nicht
stichhaltig, zumal die Verteidigung nicht nur vor Gericht stattfindet, sondern
vor allem auch im Vorverfahren. Der Beizug einer Verteidigerin stellte unter den
Umständen des vorliegenden Falles im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO klarerweise
eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Sinne der dargestellten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar. Ein Entschädigungsanspruch ist
grundsätzlich zu bejahen.
4.2
Gemäss § 158 Abs. 2
GT beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat
bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten
230.
– 330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie Anwälte sind. Es
entspricht der Praxis, anwaltliche Aufwendungen mit CHF 250.00 pro Stunde zu
entschädigen, wenn es nicht um Fälle geht, welche nur geringste Ansprüche
stellen. Entgegen der offenbaren Auffassung der Staatsanwaltschaft ist
letzteres vorliegend nicht der Fall. Die anwaltlichen Aufwendungen sind deshalb
wie beantragt mit CHF 250.00 pro Stunde (zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer)
zu entschädigen.
4.3
Seitens der
Staatsanwaltschaft wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass u.a. Bemühungen in
parallelen Verfahren nicht zu entschädigen seien (siehe dazu die Ausführungen
des Bundesgerichts im Entscheid 6B_824/2016, E. 18.4.4). Vorliegend kann es
diesbezüglich einerseits um die Untersuchung gegen den Geschädigten gehen,
andererseits um dessen Zivilansprüche, welche wohl weit über die Ansprüche,
welche in der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer hätten geltend
gemacht werden können, hinausgehen. Bezüglich ersterem ist allerdings
festzustellen, dass die Aufwendungen der Verteidigerin erst begonnen haben,
nachdem am 3. März 2016 das Verfahren gegen B.___ eingestellt worden war.
Hinsichtlich der Zivilforderung ergibt sich aus den Akten nichts, was darauf
schliessen liesse, dass die Verteidigerin in diesem Zusammenhang massgebliche
Aufwendungen geltend gemacht hat. Demgegenüber ist festzustellen, dass jene geltend
gemachten Aufwendungen, welche einen gewichtigen Anteil ausmachen,
nachvollziehbar mit dem Verfahren gegen den Beschuldigten erbracht wurden. Es
betrifft dies insbesondere die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11.
Oktober 2016 und deren Vorbereitung mit insgesamt 5.25 Stunden, das Studium der
Einvernahmen der Auskunftspersonen vom 13. Dezember 2016 von einer halben
Stunde, das Studium des Emails der Polizei mit Einvernahme vom 3. Januar 2017 von
einer Dreiviertelstunde und die Verarbeitung der Einstellungsverfügung vom 2.
März 2017 von ebenfalls einer Dreiviertelstunde. Diese Positionen machen
gesamthaft 7.25 Stunden aus. Auch weitere kleinere Positionen, insbesondere das
Aktenstudium, sind nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist, welche Bewandtnis
es mit den Abklärungen im Zusammenhang mit einer ungarischen Arbeitnehmerin
hat. Die entsprechenden Positionen vom 19. bis 27. April 2016, insgesamt 2.41
Stunden, sind deshalb zu streichen. Ebenfalls zu streichen sind die
Kleinstaufwendungen wie Kopie (per Email) an den Klienten. Gesamthaft sind
somit 10.54 Stunden à CHF 250.00 zu entschädigen.
Bei den Auslagen sind
Kopien mit CHF 0.50 pro Stück zu entschädigen (§ 158 Abs. 5 GT). Der Aufwand
reduziert sich damit um CHF 71.00. Die auszurichtende Entschädigung beträgt
demnach:
10.54
Std. x CHF 250.00
CHF
2'635.00
Auslagen
CHF
116.10
CHF
2'751.10
8.
% MwSt.
CHF
220.10
CHF
2'971.20
5.
Gemäss Art. 428 Abs.
1.
StPO (erster Satz) tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer obsiegt
im Ausmass von knapp drei Vierteln. Es sind ihm demnach 25 % der in Anwendung
von Art. 424 Abs. 2 StPO auf CHF 500.00 festzusetzenden Kosten des
Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, womit er CHF 125.00 zu bezahlen hat.
Ansprüche auf
Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den
Artikeln 429 – 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO ist der Beschwerdeführer demnach für die angemessene Ausübung der
Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren im Ausmass von 75 % zu entschädigen. Der
geltend gemachte Aufwand von 5.46 Stunden ist angemessen. Bei den Auslagen sind
65.
Kopien mit CHF 0.50 pro Kopie zu entschädigen (§ 158 Abs. 5 GT), womit sich
eine volle Entschädigung von insgesamt CHF 1‘526.15 ergibt. Davon sind 75 % =
CHF 1'144.60 zu entschädigen.
Die vom Beschwerdeführer zu
bezahlenden Kosten von CHF 125.00 sind mit den ihm auszurichtenden Entschädigungen
von CHF 4'115.80 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit noch CHF 3'990.80
auszubezahlen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird Ziffer 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufgehoben und
wie folgt ersetzt:
Der Staat Solothurn hat A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch, Olten, in der Untersuchung
STA.2014.3621 eine Entschädigung von CHF 2'971.20 auszurichten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 500.00 hat der Beschwerdeführer im Umfang von CHF 125.00 zu bezahlen.
3. Der Staat Solothurn hat dem
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch, Olten, für das
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Entschädigung von CHF 1'144.60
auszurichten.
4. Die
vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Verfahrenskosten von CHF 125.00 sind mit
dem ihm auszurichtenden Entschädigungen von CHF 4'115.80 zu verrechnen, womit
ihm von der Zentralen Gerichtskasse noch CHF 3'990.80 auszubezahlen sind.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Jeger von
Arx