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Entscheid

BKBES.2017.98

Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

25. September 2017Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 Mit Eingabe vom 12. Dezember 2015 an

die Staatsanwaltschaft Solothurn erstattete A.___ Strafanzeige gegen ihren

Ehemann B.___ wegen Betrugs in mehreren Fällen. Zur Begründung führte sie aus, sie

habe am 11. Dezember 2015 von Dritten erfahren, dass ihr Ehemann bereits

im Jahr 2014 hinter ihrem Rücken und ohne ihre Kenntnis Vermögenswerte aus den

Stiftungen [...] und [...] verschleiert habe. Er habe sie betrogen und ihr

Vermögenswerte entzogen. Der Strafanzeige legte A.___ die jeweiligen

Beistatuten der Stiftungen [...] und [...] bei.

1.2 Den Beistatuten kann entnommen

werden, dass A.___ und B.___ Erstbegünstigte zu gleichen Teilen am gesamten Ertrag

und Vermögen sowie aus einem allfälligen Liquidationserlös auf Lebenszeit ohne

Einschränkung der beiden in [Ort] ansässigen Stiftungen [...] und [...] (gewesen)

sind.

1.3 Mit Brief vom 5. Januar 2016 teilte

die Staatsanwaltschaft A.___ mit, aus ihrer Strafanzeige vom 12. Dezember 2015

gehe kein klarer Tatverdacht hervor. Insbesondere ergebe sich daraus nicht,

wann B.___, wie, wo, weshalb, in welcher Höhe und zum Nachteil von wem Gelder

der genannten Stiftungen ertrogen resp. veruntreut haben soll. A.___ wurde

aufgefordert, ihre Anzeige zu präzisieren und mit den erforderlichen Unterlagen

(vollständige Statuten der beiden Stiftungen, die vollständigen

Kontoinformationen der Stiftungskonti unter Angabe der Personalien der

Bevollmächtigten sowie die vollständigen Kontobelege der tatrelevanten Zeit) zu

ergänzen.

1.4 Am 9. Januar 2016 hat A.___ gegen

das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 5. Januar 2016 Beschwerde eingereicht.

Darin machte sie geltend, exakt die von der Staatsanwaltschaft geforderten

Belege würden ihr verweigert werden. Dem Schreiben legte sie zwei

Vermögensausweise der [Bank] der beiden Stiftungen per 31. Januar 2015 bei.

1.5 Mit Verfügung vom 3. Februar 2016

erliess der zuständige Staatsanwalt eine Nichtanhandnahmeverfügung, welche er

damit begründete, dass aus der Anzeige kein konkreter Tatverdacht hervorgehe

und die Anzeigeerstatterin der Aufforderung vom 5. Januar 2016 nicht

nachgekommen sei.

1.6 Die dagegen von A.___ erhobene Beschwerde

vom 3. Februar 2016 hiess die Beschwerdekammer mit Urteil vom 4. April

2016 mit der Begründung gut, dass es sich als nicht zutreffend erwiesen habe,

dass A.___ der Aufforderung vom 5. Januar 2016 nicht nachgekommen sei. Ihre

Eingabe vom 9. Januar 2016 sei nicht beachtet worden.

1.7 Am 13. Juni 2016 erliess der

zuständige Staatsanwalt eine neue Nichtanhandnahmeverfügung. Zur Begründung

wies er im Wesentlichen darauf hin, dass die Eingabe vom 9. Januar 2016 nichts

zur Klärung des Sachverhalts beigetragen habe. A.___ habe ihre Strafanzeige vom

12. Dezember 2016 weder präzisiert noch habe sie einen Anfangsverdacht gegen B.___

begründen können. Dass sie betrogen worden sei, stelle eine blosse Behauptung

dar. Es vermöge zu erstaunen, dass die Anzeigerin zwar angebe, über keine

Dokumente zu den beiden Stiftungen zu verfügen, jedoch letztlich trotzdem zwei

Vermögensausweise der [Bank] aus dem Jahre 2015 habe einreichen können. Es sei

schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb A.___ als Erstbegünstigte nicht über

die verlangten Dokumente verfüge bzw. diese nicht besorgen könne.

1.8 Die gegen die

Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Juni 2016 erhobene Beschwerde von A.___ hiess

die Beschwerdekammer mit Urteil vom 29. August 2016 wiederum gut. Die

Beschwerdeführerin habe in ihrer Anzeige vom 12. Dezember 2015 dargelegt, B.___

habe ihr betrügerisch Vermögenwerte entzogen, nämlich solche aus den gemeinsam

errichteten Stiftungen [...] und [...]. In der Eingabe vom 9. Januar 2016 habe

sie weitere Darlegungen gemacht. Sie habe auf die Stiftungsräte C.___ und D.___

hingewiesen und darauf, dass die Stiftungen im Öffentlichkeitsregisteramt [Ort]

gelöscht worden seien. Sie habe auch dargelegt, dass sie nicht wisse, wohin die

Gelder transferiert worden seien, weil das hinter ihrem Rücken und ohne ihre

Kenntnis erfolgt sei. Exakt die von der Staatsanwaltschaft von ihr geforderten

Belege würden ihr verweigert. Diese seien beim Täter und bei den [...] Rechtsanwälten

zu erheben. Die Angaben der Beschwerdeführerin stellten jedenfalls Grundlagen

dar für rudimentäre Erhebungen im Sinne von Art. 299 Abs. 2 StPO. Die

angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung gehe davon aus, dass solche Erhebungen nicht

von Seiten der Strafverfolgungsbehörden zu erfolgen hätten, was so und unter

den vorliegenden Umständen nicht zutreffe. Es sei grundsätzlich nicht die

Aufgabe einer anzeigenden und/oder geschädigten Person, die Grundlagen für die

Eröffnung einer Strafuntersuchung im Sinne von Art. 309 Abs. 1 StPO zu erheben

und zu belegen. Die Staatsanwaltschaft habe die Ermittlungen in die Wege zu

leiten.

1.9 Die Staatsanwaltschaft holte darauf

eine Stellungnahme bei B.___ ein. Diese datiert vom 13. Januar 2017. Der

Stellungnahme wurde eine Kopie eines Vergleichs beigelegt.

1.10 A.___ nahm dazu am 23. Januar 2017

Stellung.

2. Mit Verfügung vom 8. Juni 2017

stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___ wegen Betrugs evtl.

Veruntreuung ein.

3. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) am 19. Juni 2017 (Postaufgabe) frist- und formgerecht

Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Sie verlangte, die

Einstellungsverfügung sei aufzuheben, ein Ermittlungsverfahren sei einzuleiten

und das Urteil des Obergerichts vom 29. August 2017 [recte: 2016] sei umzusetzen.

Ferner beantragte sie, es sei ein unabhängiger Sonderstaatsanwalt zu bestellen,

der willig und fähig sei, den Fall einer gesetzeskonformen Behandlung gemäss

dem Strafgesetz zu unterziehen und aufzuklären.

4.1 Die Staatsanwaltschaft (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) verzichtete mit Schreiben vom 27. Juni 2017 unter Hinweis

auf die angefochtene Einstellungsverfügung auf eine Vernehmlassung.

4.2 B.___ (nachfolgend: Beschuldigter) beantragte

mit Eingabe vom 5. Juli 2017, die Beschwerde sei zurückzuweisen.

4.3 Mit Replik vom 4. Juli 2017 hielt

die Beschwerdeführerin sinngemäss an den bereits gestellten Rechtsbegehren

fest.

5. Für die Parteistandpunkte wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Bezüglich der verschiedenen Anträge

der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass es im vorliegenden

Beschwerdeverfahren nur darum geht, ob die Staatsanwaltschaft die

Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Betrug, evtl. Veruntreuung zu Recht

eingestellt hat.

2.

Die Staatsanwaltschaft verfügt die

Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist,

der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a Schweizerische

Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Der Entscheid über die Einstellung eines

Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten,

wonach grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich

fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden darf. Hingegen ist, sofern

die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben,

wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein

Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der

Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei

zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die

Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur

materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel

nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von

Einstellungsverfügungen zu beachten […] (BGE 138 IV 86 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.1

Die Staatsanwaltschaft erwog

zusammengefasst und im Wesentlichen, es habe sich kein Tatverdacht erhärtet,

der eine Anklage rechtfertige. Die Beschwerdeführerin beschuldige ihren Ehemann

wiederholt, sich hinter ihrem Rücken unrechtmässig mit dem Vermögen der

Stiftungen [...] und [...] bereichert zu haben. Der Beschwerdeführerin sei es

indessen nicht möglich gewesen, diese Vorwürfe zu substantiieren, da ihr

angeblich die dafür notwendigen Unterlagen fehlten. Für die Staatsanwaltschaft

sei demnach nicht einmal nachvollziehbar, wann genau sich der Beschuldigte ohne

Wissen seiner Ehefrau das Vermögen aus den Stiftungen angeeignet haben soll,

zumal die Beschwerdeführerin einfach pauschal geltend mache, dass die Stiftungen

ihres Vermögens beraubt worden seien. Aufgrund der von der Rechtsanwältin des

Beschuldigten eingereichten Unterlagen sei nun jedoch erstellt, dass das

Ehepaar sowie die Mutter und die Schwestern des Beschuldigten bezüglich der

Stiftungen über Jahre hinweg in etliche Gerichtsverfahren involviert gewesen

seien. Fakt sei, dass das in den Familienstiftungen angelegte Vermögen aufgrund

der bis dato über 200 Gerichtsverfahren schlichtweg aufgebraucht und für die

Bezahlung von Gerichts- und Anwaltskosten verwendet worden sei. Die einzelnen,

über die Jahre hinweg getätigten Geldtransaktionen unter diesen Umständen

nachvollziehen zu wollen, sei schlichtweg nicht möglich. Bezüglich der hier

interessierenden Stiftungen [...] und [...] sei aufgrund des eingereichten

Vergleichs im Weiteren rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschuldigte seinen

hälftigen Anteil den beiden Stiftungsräten D.___ und C.___ abgetreten habe, um

deren Forderungen aus den zahlreichen Verfahren zu befriedigen. Aus dem Stiftungsvermögen

sei kein Geld an den Beschuldigten geflossen. Im bereits erwähnten Vergleich

sei ausgeführt, dass sich der Beschuldigte in den zahlreichen Gerichtsverfahren

grossmehrheitlich durch seine Ehefrau habe vertreten lassen. Es sei schlichtweg

nicht nachvollziehbar, wie sich der Beschuldigte ohne Wissen seiner

bevollmächtigten Ehefrau sowie der beiden später eingesetzten Stiftungsräte D.___

und C.___ unrechtmässig das Vermögen aus den Stiftungen [...] und [...] hätte

aneignen sollen. Die Beschwerdeführerin scheine nunmehr selbst davon abgekommen

zu sein, dass sich der Beschuldigte unrechtmässig mit dem Vermögen aus den

beiden fraglichen Stiftungen bereichert habe, sondern scheine vielmehr davon

auszugehen, dass ihr Ehemann durch D.___ und C.___ zum Abschluss des Vergleichs

genötigt worden sei.

3.2

Die Beschwerdeführerin rügt, die Einstellungsverfügung

sei rechtswidrig, weil sie das Strafgesetz verweigere und die Beschuldigten

unbestraft davonlaufen lasse. Die Einstellungsverfügung stütze sich auf die

einseitigen wahrheitswidrigen Angaben der Stiftungsräte und des ehemaligen

Kurators. Ferner rügt sie eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Sie sei

vorsätzlich nicht angehört und einvernommen worden. Für die Einstellung des

Verfahrens gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Staatsanwaltschaft sei an das

Strafgesetz, die Rechtsordnung und an das Urteil des Obergerichts vom 29. Mai

2016.

gebunden.

4.1

Fraglich und nachfolgend

zu prüfen ist die Frage, ob es Hinweise gibt, die berechtigte Zweifel an der Annahme

der Staatsanwaltschaft aufkommen lassen, es liege kein anklagegenügender

Tatverdacht bezüglich eines Betrugs, evtl. einer Veruntreuung vor.

4.2

Wer in der Absicht, sich oder einen

andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder

Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum

arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser

sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs

strafbar (vgl. Art. 146 Abs. 1 Schweizerisches

Strafgesetzbuch, StGB, SR

311.

).

4.3

Wer sich eine ihm anvertraute fremde

bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu

bereichern oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder

eines anderen Nutzen verwendet, macht sich der Veruntreuung strafbar (Art. 138

Ziffer 1 StGB).

5.1

Nachdem die Beschwerdekammer die

Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 29. August 2016 aufgefordert hat,

weitere Ermittlungen in die Wege zu leiten, hat sie dem Beschuldigten

Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem ihm vorgehaltenen Taten geboten. Am 13.

Januar 2017 liess sich der Beschuldigte vernehmen. Durch seine Anwältin liess

er ausführen, die Beschwerdeführerin habe insgesamt 205 Gerichtsverfahren gegen

die jeweiligen Stiftungsräte in die Wege geleitet, die allesamt zu Ungunsten

der Stiftungen entschieden worden seien. Sie habe damit eine so gewaltige

Prozesslawine losgetreten, dass das in den Stiftungen gehaltene Vermögen nicht

einmal zur Begleichung der immensen Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von ca.

1.2

Mio. CHF ausreiche. Der Beschuldigte habe mit den Stiftungsräten im Jahr

2015.

einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass sein Anteil für die

Begleichung der Gerichts- und Anwaltskosten eingesetzt werden solle. Der Anteil

der Beschwerdeführerin sei davon nicht berührt. Der Vernehmlassung ist ein

Exemplar des genannten Vergleichs beigelegt. Daraus geht hervor, dass B.___

seine Ansprüche auf Auszahlung des hälftigen Stiftungsvermögens der [...] und [...]

an die Anwaltskanzlei [...] abgetreten hat.

5.2

Zur Stellungnahme und

zum Vergleich nahm die Beschwerdeführerin wie folgt Stellung. Erst mit

Zustellung des Entwurfs des Vergleichs von der Staatsanwaltschaft sei ihr zur

Kenntnis gelangt, dass der Ehemann unter Drohung durch die [...] kriminellen

Stiftungsräte C.___ und D.___ gesetzt worden sei. Der Ehemann sei in bester

Kenntnis gewesen, dass die Prozesslawine durch seine eigenen Schwestern

gestartet worden sei und dass die [...] Rechtsanwälte C.___ und D.___ das

gesamte Stiftungskapital ausgeraubt hätten. C.___ und D.___ hätten im Namen der

Stiftungen die Prozesse gestartet und mit dem Kurator E.___ die vorteilhaften

Geschäfte auf Kosten der Stiftung getätigt. Die fraglichen Stiftungen seien um

das gesamte Vermögen beraubt worden. Wie sich aus dem Entwurf erkennen lasse,

seien dem Ehemann falsche Tatsachen vorgetäuscht worden und die

Verzichtserklärung unter Drohung der Vollstreckbarkeit der gesetzwidrigen

nichtigen Gebühren der Scheinverfahren abgefordert worden. Die

Beschwerdeführerin erstattete darauf Anzeige gegen die Rechtsanwälte C.___, D.___

und E.___ wegen Untreue, Geldwäscherei, Betrugs und Urkundenfälschung.

5.3

Während die Beschwerdeführerin

geltend macht, der Beschuldigte habe sie um ihr Vermögen betrogen, bestreitet

der Beschuldigte, überhaupt jemals – weder rechtmässig noch unrechtmässig –

Gelder aus den fraglichen Stiftungen erhalten zu haben. Es stehen sich Behauptung

gegen Behauptung gegenüber. Objektive Beweismittel sind keine vorhanden, die

eine der beiden Behauptungen als wahrscheinlicher erscheinen lassen. Auch aus

den Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die den Verdacht der

Beschwerdeführerin untermauern würden. Die Beschwerdeführerin hat zwar diverse Unterlagen

eingereicht, daraus lassen sich aber keine Anhaltspunkte erkennen, dass sich

der Beschuldigte zu irgendeinem Zeitpunkt unrechtmässig mit dem

Stiftungsvermögen der [...] und/oder [...] bereichert hat. Der Verdacht gegen

den Beschuldigten, er habe Vermögen veruntreut, konnte jedenfalls nicht erhärtet

werden. Ohnehin scheint die Beschwerdeführerin nun selbst davon auszugehen,

dass sich nicht der Beschuldigte, sondern der von ihm mandatierte Rechtsanwalt E.___

und die Stiftungsräte D.___ und C.___ mit dem Stiftungsvermögen bereichert haben.

Aufgrund des Gesagten wäre in einem Hauptverfahren mit grosser

Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch des Beschuldigten zu rechnen, weshalb

sich eine Anklageerhebung nicht rechtfertigt. Da keine weiteren Beweismittel

vorhanden sind und es ausgeschlossen werden kann, dass sich der Verdacht auf

eine strafbare Handlung durch allfällige weitere Beweismittel erhärten lässt,

kann die Auffassung des Staatsanwalts, wonach dem Beschuldigten der zur Last

gelegte Sachverhalt nicht nachzuweisen ist, nicht beanstandet werden. Aus

diesem Grunde rechtfertigt sich eine Weiterführung der Strafuntersuchung und

somit auch die von der Beschwerdeführerin geforderte Einvernahme nicht. Die

Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung deshalb zu Recht gestützt auf Art.

319.

Abs. 1 lit. a StPO eingestellt.

6.

Zusammenfassend ist nicht zu

beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Straf-untersuchung gegen den

Beschuldigten eingestellt hat. Die Beschwerde erweist sich daher als

unbegründet. Sie ist entsprechend abzuweisen.

7.

Nach dem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu bezahlen (Art.

428.

Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen bei

diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin. Eine

Parteientschädigung kann ihr nicht zugesprochen werden. Der Beschuldigte hat

kein Antrag auf Parteientschädigung gestellt. Bereits deswegen ist ihm keine

solche zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 800.00 hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Jeger Kofmel