BKBES.2017.98
Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes
25. September 2017Deutsch13 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 25. September 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Carola Büning,
Beschuldigter
betreffend Einstellungsverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Mit Eingabe vom 12. Dezember 2015 an
die Staatsanwaltschaft Solothurn erstattete A.___ Strafanzeige gegen ihren
Ehemann B.___ wegen Betrugs in mehreren Fällen. Zur Begründung führte sie aus, sie
habe am 11. Dezember 2015 von Dritten erfahren, dass ihr Ehemann bereits
im Jahr 2014 hinter ihrem Rücken und ohne ihre Kenntnis Vermögenswerte aus den
Stiftungen [...] und [...] verschleiert habe. Er habe sie betrogen und ihr
Vermögenswerte entzogen. Der Strafanzeige legte A.___ die jeweiligen
Beistatuten der Stiftungen [...] und [...] bei.
1.2 Den Beistatuten kann entnommen
werden, dass A.___ und B.___ Erstbegünstigte zu gleichen Teilen am gesamten Ertrag
und Vermögen sowie aus einem allfälligen Liquidationserlös auf Lebenszeit ohne
Einschränkung der beiden in [Ort] ansässigen Stiftungen [...] und [...] (gewesen)
sind.
1.3 Mit Brief vom 5. Januar 2016 teilte
die Staatsanwaltschaft A.___ mit, aus ihrer Strafanzeige vom 12. Dezember 2015
gehe kein klarer Tatverdacht hervor. Insbesondere ergebe sich daraus nicht,
wann B.___, wie, wo, weshalb, in welcher Höhe und zum Nachteil von wem Gelder
der genannten Stiftungen ertrogen resp. veruntreut haben soll. A.___ wurde
aufgefordert, ihre Anzeige zu präzisieren und mit den erforderlichen Unterlagen
(vollständige Statuten der beiden Stiftungen, die vollständigen
Kontoinformationen der Stiftungskonti unter Angabe der Personalien der
Bevollmächtigten sowie die vollständigen Kontobelege der tatrelevanten Zeit) zu
ergänzen.
1.4 Am 9. Januar 2016 hat A.___ gegen
das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 5. Januar 2016 Beschwerde eingereicht.
Darin machte sie geltend, exakt die von der Staatsanwaltschaft geforderten
Belege würden ihr verweigert werden. Dem Schreiben legte sie zwei
Vermögensausweise der [Bank] der beiden Stiftungen per 31. Januar 2015 bei.
1.5 Mit Verfügung vom 3. Februar 2016
erliess der zuständige Staatsanwalt eine Nichtanhandnahmeverfügung, welche er
damit begründete, dass aus der Anzeige kein konkreter Tatverdacht hervorgehe
und die Anzeigeerstatterin der Aufforderung vom 5. Januar 2016 nicht
nachgekommen sei.
1.6 Die dagegen von A.___ erhobene Beschwerde
vom 3. Februar 2016 hiess die Beschwerdekammer mit Urteil vom 4. April
2016 mit der Begründung gut, dass es sich als nicht zutreffend erwiesen habe,
dass A.___ der Aufforderung vom 5. Januar 2016 nicht nachgekommen sei. Ihre
Eingabe vom 9. Januar 2016 sei nicht beachtet worden.
1.7 Am 13. Juni 2016 erliess der
zuständige Staatsanwalt eine neue Nichtanhandnahmeverfügung. Zur Begründung
wies er im Wesentlichen darauf hin, dass die Eingabe vom 9. Januar 2016 nichts
zur Klärung des Sachverhalts beigetragen habe. A.___ habe ihre Strafanzeige vom
12. Dezember 2016 weder präzisiert noch habe sie einen Anfangsverdacht gegen B.___
begründen können. Dass sie betrogen worden sei, stelle eine blosse Behauptung
dar. Es vermöge zu erstaunen, dass die Anzeigerin zwar angebe, über keine
Dokumente zu den beiden Stiftungen zu verfügen, jedoch letztlich trotzdem zwei
Vermögensausweise der [Bank] aus dem Jahre 2015 habe einreichen können. Es sei
schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb A.___ als Erstbegünstigte nicht über
die verlangten Dokumente verfüge bzw. diese nicht besorgen könne.
1.8 Die gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Juni 2016 erhobene Beschwerde von A.___ hiess
die Beschwerdekammer mit Urteil vom 29. August 2016 wiederum gut. Die
Beschwerdeführerin habe in ihrer Anzeige vom 12. Dezember 2015 dargelegt, B.___
habe ihr betrügerisch Vermögenwerte entzogen, nämlich solche aus den gemeinsam
errichteten Stiftungen [...] und [...]. In der Eingabe vom 9. Januar 2016 habe
sie weitere Darlegungen gemacht. Sie habe auf die Stiftungsräte C.___ und D.___
hingewiesen und darauf, dass die Stiftungen im Öffentlichkeitsregisteramt [Ort]
gelöscht worden seien. Sie habe auch dargelegt, dass sie nicht wisse, wohin die
Gelder transferiert worden seien, weil das hinter ihrem Rücken und ohne ihre
Kenntnis erfolgt sei. Exakt die von der Staatsanwaltschaft von ihr geforderten
Belege würden ihr verweigert. Diese seien beim Täter und bei den [...] Rechtsanwälten
zu erheben. Die Angaben der Beschwerdeführerin stellten jedenfalls Grundlagen
dar für rudimentäre Erhebungen im Sinne von Art. 299 Abs. 2 StPO. Die
angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung gehe davon aus, dass solche Erhebungen nicht
von Seiten der Strafverfolgungsbehörden zu erfolgen hätten, was so und unter
den vorliegenden Umständen nicht zutreffe. Es sei grundsätzlich nicht die
Aufgabe einer anzeigenden und/oder geschädigten Person, die Grundlagen für die
Eröffnung einer Strafuntersuchung im Sinne von Art. 309 Abs. 1 StPO zu erheben
und zu belegen. Die Staatsanwaltschaft habe die Ermittlungen in die Wege zu
leiten.
1.9 Die Staatsanwaltschaft holte darauf
eine Stellungnahme bei B.___ ein. Diese datiert vom 13. Januar 2017. Der
Stellungnahme wurde eine Kopie eines Vergleichs beigelegt.
1.10 A.___ nahm dazu am 23. Januar 2017
Stellung.
2. Mit Verfügung vom 8. Juni 2017
stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___ wegen Betrugs evtl.
Veruntreuung ein.
3. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 19. Juni 2017 (Postaufgabe) frist- und formgerecht
Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Sie verlangte, die
Einstellungsverfügung sei aufzuheben, ein Ermittlungsverfahren sei einzuleiten
und das Urteil des Obergerichts vom 29. August 2017 [recte: 2016] sei umzusetzen.
Ferner beantragte sie, es sei ein unabhängiger Sonderstaatsanwalt zu bestellen,
der willig und fähig sei, den Fall einer gesetzeskonformen Behandlung gemäss
dem Strafgesetz zu unterziehen und aufzuklären.
4.1 Die Staatsanwaltschaft (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) verzichtete mit Schreiben vom 27. Juni 2017 unter Hinweis
auf die angefochtene Einstellungsverfügung auf eine Vernehmlassung.
4.2 B.___ (nachfolgend: Beschuldigter) beantragte
mit Eingabe vom 5. Juli 2017, die Beschwerde sei zurückzuweisen.
4.3 Mit Replik vom 4. Juli 2017 hielt
die Beschwerdeführerin sinngemäss an den bereits gestellten Rechtsbegehren
fest.
5. Für die Parteistandpunkte wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Bezüglich der verschiedenen Anträge
der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass es im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nur darum geht, ob die Staatsanwaltschaft die
Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Betrug, evtl. Veruntreuung zu Recht
eingestellt hat.
2.
Die Staatsanwaltschaft verfügt die
Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist,
der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a Schweizerische
Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Der Entscheid über die Einstellung eines
Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten,
wonach grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich
fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden darf. Hingegen ist, sofern
die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben,
wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein
Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der
Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei
zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die
Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur
materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel
nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von
Einstellungsverfügungen zu beachten […] (BGE 138 IV 86 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.1
Die Staatsanwaltschaft erwog
zusammengefasst und im Wesentlichen, es habe sich kein Tatverdacht erhärtet,
der eine Anklage rechtfertige. Die Beschwerdeführerin beschuldige ihren Ehemann
wiederholt, sich hinter ihrem Rücken unrechtmässig mit dem Vermögen der
Stiftungen [...] und [...] bereichert zu haben. Der Beschwerdeführerin sei es
indessen nicht möglich gewesen, diese Vorwürfe zu substantiieren, da ihr
angeblich die dafür notwendigen Unterlagen fehlten. Für die Staatsanwaltschaft
sei demnach nicht einmal nachvollziehbar, wann genau sich der Beschuldigte ohne
Wissen seiner Ehefrau das Vermögen aus den Stiftungen angeeignet haben soll,
zumal die Beschwerdeführerin einfach pauschal geltend mache, dass die Stiftungen
ihres Vermögens beraubt worden seien. Aufgrund der von der Rechtsanwältin des
Beschuldigten eingereichten Unterlagen sei nun jedoch erstellt, dass das
Ehepaar sowie die Mutter und die Schwestern des Beschuldigten bezüglich der
Stiftungen über Jahre hinweg in etliche Gerichtsverfahren involviert gewesen
seien. Fakt sei, dass das in den Familienstiftungen angelegte Vermögen aufgrund
der bis dato über 200 Gerichtsverfahren schlichtweg aufgebraucht und für die
Bezahlung von Gerichts- und Anwaltskosten verwendet worden sei. Die einzelnen,
über die Jahre hinweg getätigten Geldtransaktionen unter diesen Umständen
nachvollziehen zu wollen, sei schlichtweg nicht möglich. Bezüglich der hier
interessierenden Stiftungen [...] und [...] sei aufgrund des eingereichten
Vergleichs im Weiteren rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschuldigte seinen
hälftigen Anteil den beiden Stiftungsräten D.___ und C.___ abgetreten habe, um
deren Forderungen aus den zahlreichen Verfahren zu befriedigen. Aus dem Stiftungsvermögen
sei kein Geld an den Beschuldigten geflossen. Im bereits erwähnten Vergleich
sei ausgeführt, dass sich der Beschuldigte in den zahlreichen Gerichtsverfahren
grossmehrheitlich durch seine Ehefrau habe vertreten lassen. Es sei schlichtweg
nicht nachvollziehbar, wie sich der Beschuldigte ohne Wissen seiner
bevollmächtigten Ehefrau sowie der beiden später eingesetzten Stiftungsräte D.___
und C.___ unrechtmässig das Vermögen aus den Stiftungen [...] und [...] hätte
aneignen sollen. Die Beschwerdeführerin scheine nunmehr selbst davon abgekommen
zu sein, dass sich der Beschuldigte unrechtmässig mit dem Vermögen aus den
beiden fraglichen Stiftungen bereichert habe, sondern scheine vielmehr davon
auszugehen, dass ihr Ehemann durch D.___ und C.___ zum Abschluss des Vergleichs
genötigt worden sei.
3.2
Die Beschwerdeführerin rügt, die Einstellungsverfügung
sei rechtswidrig, weil sie das Strafgesetz verweigere und die Beschuldigten
unbestraft davonlaufen lasse. Die Einstellungsverfügung stütze sich auf die
einseitigen wahrheitswidrigen Angaben der Stiftungsräte und des ehemaligen
Kurators. Ferner rügt sie eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Sie sei
vorsätzlich nicht angehört und einvernommen worden. Für die Einstellung des
Verfahrens gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Staatsanwaltschaft sei an das
Strafgesetz, die Rechtsordnung und an das Urteil des Obergerichts vom 29. Mai
2016.
gebunden.
4.1
Fraglich und nachfolgend
zu prüfen ist die Frage, ob es Hinweise gibt, die berechtigte Zweifel an der Annahme
der Staatsanwaltschaft aufkommen lassen, es liege kein anklagegenügender
Tatverdacht bezüglich eines Betrugs, evtl. einer Veruntreuung vor.
4.2
Wer in der Absicht, sich oder einen
andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder
Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum
arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser
sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs
strafbar (vgl. Art. 146 Abs. 1 Schweizerisches
Strafgesetzbuch, StGB, SR
311.
).
4.3
Wer sich eine ihm anvertraute fremde
bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu
bereichern oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder
eines anderen Nutzen verwendet, macht sich der Veruntreuung strafbar (Art. 138
Ziffer 1 StGB).
5.1
Nachdem die Beschwerdekammer die
Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 29. August 2016 aufgefordert hat,
weitere Ermittlungen in die Wege zu leiten, hat sie dem Beschuldigten
Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem ihm vorgehaltenen Taten geboten. Am 13.
Januar 2017 liess sich der Beschuldigte vernehmen. Durch seine Anwältin liess
er ausführen, die Beschwerdeführerin habe insgesamt 205 Gerichtsverfahren gegen
die jeweiligen Stiftungsräte in die Wege geleitet, die allesamt zu Ungunsten
der Stiftungen entschieden worden seien. Sie habe damit eine so gewaltige
Prozesslawine losgetreten, dass das in den Stiftungen gehaltene Vermögen nicht
einmal zur Begleichung der immensen Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von ca.
1.2
Mio. CHF ausreiche. Der Beschuldigte habe mit den Stiftungsräten im Jahr
2015.
einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass sein Anteil für die
Begleichung der Gerichts- und Anwaltskosten eingesetzt werden solle. Der Anteil
der Beschwerdeführerin sei davon nicht berührt. Der Vernehmlassung ist ein
Exemplar des genannten Vergleichs beigelegt. Daraus geht hervor, dass B.___
seine Ansprüche auf Auszahlung des hälftigen Stiftungsvermögens der [...] und [...]
an die Anwaltskanzlei [...] abgetreten hat.
5.2
Zur Stellungnahme und
zum Vergleich nahm die Beschwerdeführerin wie folgt Stellung. Erst mit
Zustellung des Entwurfs des Vergleichs von der Staatsanwaltschaft sei ihr zur
Kenntnis gelangt, dass der Ehemann unter Drohung durch die [...] kriminellen
Stiftungsräte C.___ und D.___ gesetzt worden sei. Der Ehemann sei in bester
Kenntnis gewesen, dass die Prozesslawine durch seine eigenen Schwestern
gestartet worden sei und dass die [...] Rechtsanwälte C.___ und D.___ das
gesamte Stiftungskapital ausgeraubt hätten. C.___ und D.___ hätten im Namen der
Stiftungen die Prozesse gestartet und mit dem Kurator E.___ die vorteilhaften
Geschäfte auf Kosten der Stiftung getätigt. Die fraglichen Stiftungen seien um
das gesamte Vermögen beraubt worden. Wie sich aus dem Entwurf erkennen lasse,
seien dem Ehemann falsche Tatsachen vorgetäuscht worden und die
Verzichtserklärung unter Drohung der Vollstreckbarkeit der gesetzwidrigen
nichtigen Gebühren der Scheinverfahren abgefordert worden. Die
Beschwerdeführerin erstattete darauf Anzeige gegen die Rechtsanwälte C.___, D.___
und E.___ wegen Untreue, Geldwäscherei, Betrugs und Urkundenfälschung.
5.3
Während die Beschwerdeführerin
geltend macht, der Beschuldigte habe sie um ihr Vermögen betrogen, bestreitet
der Beschuldigte, überhaupt jemals – weder rechtmässig noch unrechtmässig –
Gelder aus den fraglichen Stiftungen erhalten zu haben. Es stehen sich Behauptung
gegen Behauptung gegenüber. Objektive Beweismittel sind keine vorhanden, die
eine der beiden Behauptungen als wahrscheinlicher erscheinen lassen. Auch aus
den Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die den Verdacht der
Beschwerdeführerin untermauern würden. Die Beschwerdeführerin hat zwar diverse Unterlagen
eingereicht, daraus lassen sich aber keine Anhaltspunkte erkennen, dass sich
der Beschuldigte zu irgendeinem Zeitpunkt unrechtmässig mit dem
Stiftungsvermögen der [...] und/oder [...] bereichert hat. Der Verdacht gegen
den Beschuldigten, er habe Vermögen veruntreut, konnte jedenfalls nicht erhärtet
werden. Ohnehin scheint die Beschwerdeführerin nun selbst davon auszugehen,
dass sich nicht der Beschuldigte, sondern der von ihm mandatierte Rechtsanwalt E.___
und die Stiftungsräte D.___ und C.___ mit dem Stiftungsvermögen bereichert haben.
Aufgrund des Gesagten wäre in einem Hauptverfahren mit grosser
Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch des Beschuldigten zu rechnen, weshalb
sich eine Anklageerhebung nicht rechtfertigt. Da keine weiteren Beweismittel
vorhanden sind und es ausgeschlossen werden kann, dass sich der Verdacht auf
eine strafbare Handlung durch allfällige weitere Beweismittel erhärten lässt,
kann die Auffassung des Staatsanwalts, wonach dem Beschuldigten der zur Last
gelegte Sachverhalt nicht nachzuweisen ist, nicht beanstandet werden. Aus
diesem Grunde rechtfertigt sich eine Weiterführung der Strafuntersuchung und
somit auch die von der Beschwerdeführerin geforderte Einvernahme nicht. Die
Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung deshalb zu Recht gestützt auf Art.
319.
Abs. 1 lit. a StPO eingestellt.
6.
Zusammenfassend ist nicht zu
beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Straf-untersuchung gegen den
Beschuldigten eingestellt hat. Die Beschwerde erweist sich daher als
unbegründet. Sie ist entsprechend abzuweisen.
7.
Nach dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu bezahlen (Art.
428.
Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen bei
diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin. Eine
Parteientschädigung kann ihr nicht zugesprochen werden. Der Beschuldigte hat
kein Antrag auf Parteientschädigung gestellt. Bereits deswegen ist ihm keine
solche zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 800.00 hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Jeger Kofmel