BKBES.2018.10
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft
5. April 2018Deutsch13 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 5. April 2018
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias
Ammann,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
3. C.___,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwaltschaft
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ lebt getrennt von seiner
Ehefrau D.___. Beim Richteramt [...] ist ein Eheschutzverfahren hängig. Im
Rahmen dieses Verfahrens forderte das Richteramt [...] die [...] auf, einen
Bericht über den Aufbau und die Ausgestaltung des Kontaktrechts zwischen dem
Vater und den beiden Kindern E.___, geb. [...], und F.___, geb. [...],
auszuarbeiten. Die [...] führte in diesem Zusammenhang u.a. auch ein Gespräch
mit den Grosseltern mütterlicherseits, B.___ und C.___, welche dieses
anschliessend in einem schriftlichen Bericht festhielten und der
Abklärungsperson zukommen liessen (Stellungnahme vom 17. September 2017).
Am 21. Dezember 2017 liess A.___ gegen B.___
und C.___ Strafanzeige wegen Ehrverletzung stellen. Er warf ihnen vor, ihn im
erwähnten Schreiben gegenüber der [...] bzw. im Endeffekt gegenüber dem
Richteramt [...] zu Unrecht als illiquid und unzuverlässig bezeichnet zu haben.
Im Weiteren hätten sie ausgeführt, es handle sich bei ihm um einen Hochstapler
und einen Narzissten und er verfüge über eine gestörte Empathie. Diese
Stellungnahme diene einzig dazu, ihn bei der zuständigen Behörde in ein
schlechtes Licht zu rücken. Er sei befremdet von der Tonalität dieses
Schreibens.
1.2 Mit Verfügung vom 4. Januar 2018
nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige mit der Begründung nicht an die
Hand, es sei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass gewisse Aussagen der
beiden Beschuldigten allenfalls nicht in die Stellungnahme gehört hätten.
Dessen ungeachtet sei jedoch nach objektiven Kriterien der Sinn der einzelnen
Äusserungen zu ermitteln und auf den Gesamtzusammenhang des Textes abzustellen.
Daraus erhelle, dass es den Grosseltern in ihrer Stellungnahme einzig um das
Wohl ihrer beiden Enkelinnen gegangen sei und sie möglichst detailliert über
die familiäre Situation und ihre diesbezüglichen Wahrnehmungen und Ansichten hätten
berichten wollen. In subjektiver Hinsicht könne ihnen jedenfalls nicht
angelastet werden, den Privatkläger mit Vorsatz in seiner Ehre angegriffen zu
haben. Es bestehe kein Zweifel daran, dass das urteilende Gericht die
Stellungnahme als Bemühung um das Wohl der beiden Kinder auffassen und keinen
vorsätzlichen Angriff auf die Ehre des Privatklägers erkennen werde.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 17.
Januar 2018 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf
Anweisung der Staatsanwaltschaft, gegen die Beschuldigten ein Strafverfahren
wegen Ehrverletzungen zu eröffnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die Staatsanwaltschaft habe ihre Verfügung nur pauschal und
oberflächlich begründet. Dabei habe sie sich teilweise einer anderen
Terminologie bedient als die Beschuldigten und deren Aussagen verharmlost. Der
Beschwerdeführer werde von den Beschuldigten in jeder Hinsicht als
unzuverlässig bezeichnet. Weiter werde ihm vorgehalten, die Kinder zum Verbleib
in seiner Wohnung gezwungen zu haben. Dies sei eine Verleumdung. Es sei den
Beschuldigten offensichtlich ein Anliegen gewesen, dass ihre ehrverletzenden
Äusserungen Eingang in den Bericht der [...] fänden. Der Begriff «Hochstapler»
sei ohne weiteres negativ behaftet. Der Beschwerdeführer werde damit ein
weiteres Mal als Lügner und damit als nicht integrer Mensch dargestellt. Ehrverletzend
seien auch die Vorhalte einer gestörten Empathie und des Narzissmus. Insbesondere
B.___ als [...] und [...] wisse genau, was für Ausdrücke er in seiner
Stellungnahme für die Beschreibung des Beschuldigten benutzt habe. Er habe
diese aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung mit Wissen und Willen, und damit
vorsätzlich, in diffamierender Absicht gebraucht. Es könne nicht von einer
definitiven Aussichtslosigkeit des Strafantrags / -anzeige ausgegangen werden.
Es handle sich um mehrere Aussagen, welche für sich allein, aber insbesondere
im Gesamtzusammenhang und im Hinblick auf den Zweck des Textes, ehrverletzend
seien.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 1.
Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde mit
Verweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.
4. B.___ und C.___ führten am 12. Februar
2018 aus, sie hielten an ihren Aussagen im internen Arbeitspapier fest und
seien mit der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung einverstanden. Es werde
zutreffend beschrieben, was sie mit ihrer Stellungnahme gemeint hätten. Sie
bedauerten, dass ihre Darstellung für A.___ verletzend gewirkt und zu dieser
Anklage geführt habe. Genau dies hätten sie nicht erreichen wollen. Als
Befragte hätten sie sich aber in der Pflicht gesehen, möglichst präzis ihre
Sicht festzuhalten, denn nur so könnten für Aussenstehende klare Grundlagen für
ein möglichst gerechtes Urteil zum Wohle der Kinder geschaffen werden.
Erwägungen
II.
1.
Nach Art. 310 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die
Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder
des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a),
Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 genannten
Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Im Übrigen richtet
sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Abs.
2).
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (Urteil 1C_633/2013 vom 23. April 2014 mit Hinweisen) richtet
sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens
nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem
Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme –
durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf.
Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt)
Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein
Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung
in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren
Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf.
2.
Wer jemanden bei einem andern eines
unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu
schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder
Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (üble
Nachrede, Art. 173 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Wer jemanden
wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder
anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder
verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres
Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft (Verleumdung, Art. 174 Ziff. 1 StGB). Der objektive
Tatbestand der Verleumdung ist durch das Wissen um die Unwahrheit der
behaupteten Tatsache qualifizierte üble Nachrede (Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 174 N
1).
Das Bundesgericht versteht unter Ehre
den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach
allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten
pflegt. Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein
eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit
oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch
verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken.
Der Angriff muss von einiger Erheblichkeit sein: verhältnismässig unbedeutende
Übertreibungen bleiben straflos. Das Bundesgericht beschränkt den Ehrenschutz
auf ethische Integrität: Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in
anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder
Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als
ehrverletzend, vorausgesetzt, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht
geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich seine Geltung als ehrbarer
Mensch trifft. Ehrverletzend ist neben den Formalinjurien, Schimpfwörtern, die
unzweifelhaft als Angriff auf die Ehre verwendet und verstanden werden, grundsätzlich
der Vorwurf strafbaren Verhaltens (Trechsel/Lieber, a.a.O., vor Art. 173 N 1
ff.).
Massgebend für den Richter sind nicht
die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern derjenigen, die
von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d.h. in der Regel eine
Durchschnittsmoral bzw. eine Durchschnittsauffassung über die Bedeutung der zur
Diskussion stehenden Ausdrucksweisen. Es spielt auch eine Rolle, ob ein Angriff
quantitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweist; unbedeutende Übertreibungen
sind unerheblich und bleiben straflos (Franz Riklin in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, vor Art. 173 StGB, N
28.
ff.). Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der
verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch
nach dem Sinn, der sich aus ihm als Ganzes ergibt (Urteil 6B_15/2011 vom 22.
Februar 2011).
Die üble Nachrede setzt stets Vorsatz
voraus. Dieser muss sich auf die ehrverletzende Mitteilung und deren
Kenntnisnahme beziehen, aber nicht auf die Unwahrheit der Äusserung. Auch eine
besondere Beleidigungsabsicht («animus inurandi») ist nicht gefordert. Der
Täter muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen erfüllen.
Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz braucht sich nicht auf die tatsächliche
Schädigung des Rufs zu beziehen; der Täter muss sich nur der Ehrenrührigkeit
seiner Behauptung bewusst sein und sie trotzdem erhoben haben. Der «animus
inurandi» ist kein Element des subjektiven Tatbestandes von Art. 173; er
erlangt lediglich im Zusammenhang mit der Zulassung zu den Entlastungsbeweisen
Bedeutung. Falls eine Aussage unwahr ist, gehört zum Vorsatz nicht das
Bewusstsein ihrer Unwahrheit (Franz Riklin in: BSK StGB II., a.a.O., Art. 173 N
9.
f.; Trechsel/Lieber, a.a.O., Art. 173 N 11). Bei der Verleumdung muss sich
der Vorsatz auch auf die Gewissheit über die Unwahrheit der Behauptung beziehen
(Trechsel/Lieber, a.a.O., Art. 174 N 1).
3.
Die [...] wurde vom Richteramt [...] damit
beauftragt, einen Bericht über den Aufbau und die Ausgestaltung des
Kontaktrechts zwischen den beiden Kindern und dem Vater auszuarbeiten. Da die
beiden Mädchen einen engen Bezug zu den Grosseltern mütterlicherseits haben und
der Beschwerdeführer in einem Erstgespräch grundsätzlich wohlwollend über die
Grosseltern gesprochen hatte, erwog die abklärende Person offensichtlich die
Möglichkeit, eine erste Aufnahme des Kinder-Vater-Kontakts unter Mithilfe und
Zuzug der Grosseltern zu prüfen (vgl. Bericht S. 12). Diese Möglichkeit lehnten
die Grosseltern während des Telefonats, die die abklärende Person mit ihnen
geführt hatte, ab und hielten das Gespräch anschliessend im fraglichen Bericht
vom 17. September 2017 schriftlich fest.
In diesem Bericht thematisieren sie die
Verlässlichkeit des Beschwerdeführers und dessen Beziehung zu seinen Kindern.
Im Weiteren schildern sie unter den Begriffen «Hochstaplerei» und «Narzissmus»
dessen Geschäftsverhalten und die Herstellung eines Kontaktes zwischen ihm und
seinen Kindern. Dass der Beschwerdeführer die Ausdrucksweise der Beschuldigten
in diesem Schreiben als beleidigend und ehrverletzend empfindet, ist
nachvollziehbar und es ist begreiflich, dass er sich vom Ton dieses Berichts
befremdet zeigt. So ist es in der Tat wenig verständlich, dass die
Beschuldigten den fraglichen Bericht, in dem es darum gegangen war, sich zu
einer Kontaktaufnahme zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern zu
äussern und dazu Stellung zu nehmen, ob sie allenfalls für die Anbahnung eines
Kontaktes zwischen ihm und den Kindern zur Verfügung stehen könnten, in diesem
Ton abgefasst haben, insbesondere was die Ausdrücke «Hochstaplerei» und
«Narzissmus» anbelangt.
Andererseits geht es ihnen in diesem
Bericht offensichtlich um das Wohl ihrer Enkelinnen und sie sahen sich aufgrund
der Anfrage der [...] veranlasst, die familiäre Situation aus ihrer Sicht zu
schildern. Dass es dabei zu negativen Äusserungen gegenüber dem
Beschwerdeführer kam, liegt in der Natur der Sache, nachdem sie offenbar der
Auffassung waren, eine Kontaktaufnahme zwischen ihm und seinen Kindern sei im
Moment für die Mädchen kontraproduktiv. Auch wenn diese Schilderungen vom
Beschwerdeführer als ehrverletzend empfunden wurden (und sie dies, insbesondere
die Ausdrücke «Hochstaplerei» und «Narzissmus», auch sein können), geht aus dem
Schreiben als Ganzes klar die Sorge um ihre Enkelinnen hervor und nicht die
Absicht, den Beschwerdeführer als unehrenhaften Menschen oder gar als
Straftäter zu diskreditieren.
Die Beschuldigten erlebten den
Beschwerdeführer, insbesondere aufgrund seiner starken beruflichen
Beanspruchung, offensichtlich als nicht immer verlässlichen Vater für seine
Kinder, sie empfanden die Beziehung zwischen ihm und den Töchtern als
oberflächlich und sie sind der Auffassung, seit der Trennung komme er nicht
sämtlichen finanziellen Verpflichtungen ihnen resp. ihrer Tochter gegenüber
nach. Diese Auffassung wollten sie der abklärenden Person gegenüber kundtun und
auch entsprechend begründen, was sie nicht auf – in strafrechtlicher Hinsicht –
ehrverletzende Weise getan haben, auch wenn der Beschwerdeführer dies so
empfindet.
Nicht den Vorwurf einer strafbaren
Handlung erheben sie ihm gegenüber auch durch den Hinweis darauf, er habe die
Kinder gezwungen bei ihm in der Wohnung zu bleiben. Sie erwähnen dies nur als
Beispiel dafür, weshalb die Kinder ihrer Auffassung nach Angst hätten, dem
Vater gegenüberzustehen. Ein Delikt steht in diesem Zusammenhang nicht zur
Diskussion. Ebenso wenig steht beim Ausdruck «Hochstaplerei» ein Delikt zur
Diskussion. Wie erwähnt, ist dieser Ausdruck zwar im Ton vergriffen, aus dem
Kontext ist aber auch hier ersichtlich, dass es den Beschuldigten nur darum
gegangen war, aufzuzeigen, dass sich ihr Bild des Beschwerdeführers als eine
grosszügige und spendable Person in letzter Zeit geändert hatte. Dieser Hinweis
steht zwar nicht in direktem Zusammenhang mit der Thematik des Berichts,
nämlich dem Kontaktaufbau der Töchter zu ihrem Vater, für die Beschuldigten hat
aber die finanzielle Situation der Familie einen Einfluss auf die Beziehung
zwischen ihm und seinen Kindern, erwähnen sie doch, die beiden Mädchen hätten
in dieser Umbruchzeit vermehrt existentielle Bedrohungen erfahren. Unnötig
verletzend war schliesslich auch der Begriff des «Narzissmus», indessen geht
auch hier aus dem Kontext des Abschnitts hervor, dass sich die Beschuldigten in
erster Linie darum sorgen, die Kinder könnten gegen deren Willen zu einem
Kontakt mit ihrem Vater gezwungen werden.
Zusammenfassend ist somit aufgrund des
Gesamtzusammenhang des Textes festzuhalten, dass es den Beschuldigten kaum
darum gegangen war, den Beschwerdeführer in seiner Ehre zu verletzen. Sie waren
in Sorge um das Befinden ihrer Enkelinnen und wollten der [...] ihre Sicht der
familiären Situation darlegen. Die Wahrscheinlichkeit, dass ihre in diesem
Kontext getätigten Äusserungen in einer zu eröffnenden Strafuntersuchung als
ehrverletzend qualifiziert resp. sie wegen übler Nachrede oder Verleumdung schuldig
gesprochen würden, erscheint deshalb nicht höher als ein Freispruch. Angesichts
der geringen Schwere des Vorhalts drängt sich deshalb keine Strafuntersuchung
gegen die Beschuldigten auf. Die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde entsprechend
abzuweisen.
Ergänzend anzufügen ist, dass das
Gericht, an welches der Bericht mit der fraglichen Stellungnahme der
Beschuldigten gesandt wurde, in der Lage sein wird, diesen auch entsprechend zu
würdigen, nämlich als Stellungnahme der Eltern einer der Parteien.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Die Beschuldigten haben keine
Entschädigung geltend gemacht.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 4.
Juni 2018 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer
6B_502/2018).