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Entscheid

BKBES.2018.10

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft

5. April 2018Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ lebt getrennt von seiner

Ehefrau D.___. Beim Richteramt [...] ist ein Eheschutzverfahren hängig. Im

Rahmen dieses Verfahrens forderte das Richteramt [...] die [...] auf, einen

Bericht über den Aufbau und die Ausgestaltung des Kontaktrechts zwischen dem

Vater und den beiden Kindern E.___, geb. [...], und F.___, geb. [...],

auszuarbeiten. Die [...] führte in diesem Zusammenhang u.a. auch ein Gespräch

mit den Grosseltern mütterlicherseits, B.___ und C.___, welche dieses

anschliessend in einem schriftlichen Bericht festhielten und der

Abklärungsperson zukommen liessen (Stellungnahme vom 17. September 2017).

Am 21. Dezember 2017 liess A.___ gegen B.___

und C.___ Strafanzeige wegen Ehrverletzung stellen. Er warf ihnen vor, ihn im

erwähnten Schreiben gegenüber der [...] bzw. im Endeffekt gegenüber dem

Richteramt [...] zu Unrecht als illiquid und unzuverlässig bezeichnet zu haben.

Im Weiteren hätten sie ausgeführt, es handle sich bei ihm um einen Hochstapler

und einen Narzissten und er verfüge über eine gestörte Empathie. Diese

Stellungnahme diene einzig dazu, ihn bei der zuständigen Behörde in ein

schlechtes Licht zu rücken. Er sei befremdet von der Tonalität dieses

Schreibens.

1.2 Mit Verfügung vom 4. Januar 2018

nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige mit der Begründung nicht an die

Hand, es sei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass gewisse Aussagen der

beiden Beschuldigten allenfalls nicht in die Stellungnahme gehört hätten.

Dessen ungeachtet sei jedoch nach objektiven Kriterien der Sinn der einzelnen

Äusserungen zu ermitteln und auf den Gesamtzusammenhang des Textes abzustellen.

Daraus erhelle, dass es den Grosseltern in ihrer Stellungnahme einzig um das

Wohl ihrer beiden Enkelinnen gegangen sei und sie möglichst detailliert über

die familiäre Situation und ihre diesbezüglichen Wahrnehmungen und Ansichten hätten

berichten wollen. In subjektiver Hinsicht könne ihnen jedenfalls nicht

angelastet werden, den Privatkläger mit Vorsatz in seiner Ehre angegriffen zu

haben. Es bestehe kein Zweifel daran, dass das urteilende Gericht die

Stellungnahme als Bemühung um das Wohl der beiden Kinder auffassen und keinen

vorsätzlichen Angriff auf die Ehre des Privatklägers erkennen werde.

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 17.

Januar 2018 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf

Anweisung der Staatsanwaltschaft, gegen die Beschuldigten ein Strafverfahren

wegen Ehrverletzungen zu eröffnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen

ausgeführt, die Staatsanwaltschaft habe ihre Verfügung nur pauschal und

oberflächlich begründet. Dabei habe sie sich teilweise einer anderen

Terminologie bedient als die Beschuldigten und deren Aussagen verharmlost. Der

Beschwerdeführer werde von den Beschuldigten in jeder Hinsicht als

unzuverlässig bezeichnet. Weiter werde ihm vorgehalten, die Kinder zum Verbleib

in seiner Wohnung gezwungen zu haben. Dies sei eine Verleumdung. Es sei den

Beschuldigten offensichtlich ein Anliegen gewesen, dass ihre ehrverletzenden

Äusserungen Eingang in den Bericht der [...] fänden. Der Begriff «Hochstapler»

sei ohne weiteres negativ behaftet. Der Beschwerdeführer werde damit ein

weiteres Mal als Lügner und damit als nicht integrer Mensch dargestellt. Ehrverletzend

seien auch die Vorhalte einer gestörten Empathie und des Narzissmus. Insbesondere

B.___ als [...] und [...] wisse genau, was für Ausdrücke er in seiner

Stellungnahme für die Beschreibung des Beschuldigten benutzt habe. Er habe

diese aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung mit Wissen und Willen, und damit

vorsätzlich, in diffamierender Absicht gebraucht. Es könne nicht von einer

definitiven Aussichtslosigkeit des Strafantrags / -anzeige ausgegangen werden.

Es handle sich um mehrere Aussagen, welche für sich allein, aber insbesondere

im Gesamtzusammenhang und im Hinblick auf den Zweck des Textes, ehrverletzend

seien.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 1.

Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde mit

Verweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.

4. B.___ und C.___ führten am 12. Februar

2018 aus, sie hielten an ihren Aussagen im internen Arbeitspapier fest und

seien mit der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung einverstanden. Es werde

zutreffend beschrieben, was sie mit ihrer Stellungnahme gemeint hätten. Sie

bedauerten, dass ihre Darstellung für A.___ verletzend gewirkt und zu dieser

Anklage geführt habe. Genau dies hätten sie nicht erreichen wollen. Als

Befragte hätten sie sich aber in der Pflicht gesehen, möglichst präzis ihre

Sicht festzuhalten, denn nur so könnten für Aussenstehende klare Grundlagen für

ein möglichst gerechtes Urteil zum Wohle der Kinder geschaffen werden.

Erwägungen

II.

1.

Nach Art. 310 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die

Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder

des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a),

Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 genannten

Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Im Übrigen richtet

sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Abs.

2).

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (Urteil 1C_633/2013 vom 23. April 2014 mit Hinweisen) richtet

sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens

nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem

Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme –

durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.

offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf.

Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt)

Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein

Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer Verurteilung

in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren

Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf.

2.

Wer jemanden bei einem andern eines

unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu

schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder

Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (üble

Nachrede, Art. 173 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Wer jemanden

wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder

anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder

verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres

Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe bestraft (Verleumdung, Art. 174 Ziff. 1 StGB). Der objektive

Tatbestand der Verleumdung ist durch das Wissen um die Unwahrheit der

behaupteten Tatsache qualifizierte üble Nachrede (Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 174 N

1).

Das Bundesgericht versteht unter Ehre

den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach

allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten

pflegt. Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein

eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit

oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch

verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken.

Der Angriff muss von einiger Erheblichkeit sein: verhältnismässig unbedeutende

Übertreibungen bleiben straflos. Das Bundesgericht beschränkt den Ehrenschutz

auf ethische Integrität: Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in

anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder

Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als

ehrverletzend, vorausgesetzt, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht

geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich seine Geltung als ehrbarer

Mensch trifft. Ehrverletzend ist neben den Formalinjurien, Schimpfwörtern, die

unzweifelhaft als Angriff auf die Ehre verwendet und verstanden werden, grundsätzlich

der Vorwurf strafbaren Verhaltens (Trechsel/Lieber, a.a.O., vor Art. 173 N 1

ff.).

Massgebend für den Richter sind nicht

die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern derjenigen, die

von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d.h. in der Regel eine

Durchschnittsmoral bzw. eine Durchschnittsauffassung über die Bedeutung der zur

Diskussion stehenden Ausdrucksweisen. Es spielt auch eine Rolle, ob ein Angriff

quantitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweist; unbedeutende Übertreibungen

sind unerheblich und bleiben straflos (Franz Riklin in: Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, vor Art. 173 StGB, N

28.

ff.). Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der

verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch

nach dem Sinn, der sich aus ihm als Ganzes ergibt (Urteil 6B_15/2011 vom 22.

Februar 2011).

Die üble Nachrede setzt stets Vorsatz

voraus. Dieser muss sich auf die ehrverletzende Mitteilung und deren

Kenntnisnahme beziehen, aber nicht auf die Unwahrheit der Äusserung. Auch eine

besondere Beleidigungsabsicht («animus inurandi») ist nicht gefordert. Der

Täter muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen erfüllen.

Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz braucht sich nicht auf die tatsächliche

Schädigung des Rufs zu beziehen; der Täter muss sich nur der Ehrenrührigkeit

seiner Behauptung bewusst sein und sie trotzdem erhoben haben. Der «animus

inurandi» ist kein Element des subjektiven Tatbestandes von Art. 173; er

erlangt lediglich im Zusammenhang mit der Zulassung zu den Entlastungsbeweisen

Bedeutung. Falls eine Aussage unwahr ist, gehört zum Vorsatz nicht das

Bewusstsein ihrer Unwahrheit (Franz Riklin in: BSK StGB II., a.a.O., Art. 173 N

9.

f.; Trechsel/Lieber, a.a.O., Art. 173 N 11). Bei der Verleumdung muss sich

der Vorsatz auch auf die Gewissheit über die Unwahrheit der Behauptung beziehen

(Trechsel/Lieber, a.a.O., Art. 174 N 1).

3.

Die [...] wurde vom Richteramt [...] damit

beauftragt, einen Bericht über den Aufbau und die Ausgestaltung des

Kontaktrechts zwischen den beiden Kindern und dem Vater auszuarbeiten. Da die

beiden Mädchen einen engen Bezug zu den Grosseltern mütterlicherseits haben und

der Beschwerdeführer in einem Erstgespräch grundsätzlich wohlwollend über die

Grosseltern gesprochen hatte, erwog die abklärende Person offensichtlich die

Möglichkeit, eine erste Aufnahme des Kinder-Vater-Kontakts unter Mithilfe und

Zuzug der Grosseltern zu prüfen (vgl. Bericht S. 12). Diese Möglichkeit lehnten

die Grosseltern während des Telefonats, die die abklärende Person mit ihnen

geführt hatte, ab und hielten das Gespräch anschliessend im fraglichen Bericht

vom 17. September 2017 schriftlich fest.

In diesem Bericht thematisieren sie die

Verlässlichkeit des Beschwerdeführers und dessen Beziehung zu seinen Kindern.

Im Weiteren schildern sie unter den Begriffen «Hochstaplerei» und «Narzissmus»

dessen Geschäftsverhalten und die Herstellung eines Kontaktes zwischen ihm und

seinen Kindern. Dass der Beschwerdeführer die Ausdrucksweise der Beschuldigten

in diesem Schreiben als beleidigend und ehrverletzend empfindet, ist

nachvollziehbar und es ist begreiflich, dass er sich vom Ton dieses Berichts

befremdet zeigt. So ist es in der Tat wenig verständlich, dass die

Beschuldigten den fraglichen Bericht, in dem es darum gegangen war, sich zu

einer Kontaktaufnahme zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern zu

äussern und dazu Stellung zu nehmen, ob sie allenfalls für die Anbahnung eines

Kontaktes zwischen ihm und den Kindern zur Verfügung stehen könnten, in diesem

Ton abgefasst haben, insbesondere was die Ausdrücke «Hochstaplerei» und

«Narzissmus» anbelangt.

Andererseits geht es ihnen in diesem

Bericht offensichtlich um das Wohl ihrer Enkelinnen und sie sahen sich aufgrund

der Anfrage der [...] veranlasst, die familiäre Situation aus ihrer Sicht zu

schildern. Dass es dabei zu negativen Äusserungen gegenüber dem

Beschwerdeführer kam, liegt in der Natur der Sache, nachdem sie offenbar der

Auffassung waren, eine Kontaktaufnahme zwischen ihm und seinen Kindern sei im

Moment für die Mädchen kontraproduktiv. Auch wenn diese Schilderungen vom

Beschwerdeführer als ehrverletzend empfunden wurden (und sie dies, insbesondere

die Ausdrücke «Hochstaplerei» und «Narzissmus», auch sein können), geht aus dem

Schreiben als Ganzes klar die Sorge um ihre Enkelinnen hervor und nicht die

Absicht, den Beschwerdeführer als unehrenhaften Menschen oder gar als

Straftäter zu diskreditieren.

Die Beschuldigten erlebten den

Beschwerdeführer, insbesondere aufgrund seiner starken beruflichen

Beanspruchung, offensichtlich als nicht immer verlässlichen Vater für seine

Kinder, sie empfanden die Beziehung zwischen ihm und den Töchtern als

oberflächlich und sie sind der Auffassung, seit der Trennung komme er nicht

sämtlichen finanziellen Verpflichtungen ihnen resp. ihrer Tochter gegenüber

nach. Diese Auffassung wollten sie der abklärenden Person gegenüber kundtun und

auch entsprechend begründen, was sie nicht auf – in strafrechtlicher Hinsicht –

ehrverletzende Weise getan haben, auch wenn der Beschwerdeführer dies so

empfindet.

Nicht den Vorwurf einer strafbaren

Handlung erheben sie ihm gegenüber auch durch den Hinweis darauf, er habe die

Kinder gezwungen bei ihm in der Wohnung zu bleiben. Sie erwähnen dies nur als

Beispiel dafür, weshalb die Kinder ihrer Auffassung nach Angst hätten, dem

Vater gegenüberzustehen. Ein Delikt steht in diesem Zusammenhang nicht zur

Diskussion. Ebenso wenig steht beim Ausdruck «Hochstaplerei» ein Delikt zur

Diskussion. Wie erwähnt, ist dieser Ausdruck zwar im Ton vergriffen, aus dem

Kontext ist aber auch hier ersichtlich, dass es den Beschuldigten nur darum

gegangen war, aufzuzeigen, dass sich ihr Bild des Beschwerdeführers als eine

grosszügige und spendable Person in letzter Zeit geändert hatte. Dieser Hinweis

steht zwar nicht in direktem Zusammenhang mit der Thematik des Berichts,

nämlich dem Kontaktaufbau der Töchter zu ihrem Vater, für die Beschuldigten hat

aber die finanzielle Situation der Familie einen Einfluss auf die Beziehung

zwischen ihm und seinen Kindern, erwähnen sie doch, die beiden Mädchen hätten

in dieser Umbruchzeit vermehrt existentielle Bedrohungen erfahren. Unnötig

verletzend war schliesslich auch der Begriff des «Narzissmus», indessen geht

auch hier aus dem Kontext des Abschnitts hervor, dass sich die Beschuldigten in

erster Linie darum sorgen, die Kinder könnten gegen deren Willen zu einem

Kontakt mit ihrem Vater gezwungen werden.

Zusammenfassend ist somit aufgrund des

Gesamtzusammenhang des Textes festzuhalten, dass es den Beschuldigten kaum

darum gegangen war, den Beschwerdeführer in seiner Ehre zu verletzen. Sie waren

in Sorge um das Befinden ihrer Enkelinnen und wollten der [...] ihre Sicht der

familiären Situation darlegen. Die Wahrscheinlichkeit, dass ihre in diesem

Kontext getätigten Äusserungen in einer zu eröffnenden Strafuntersuchung als

ehrverletzend qualifiziert resp. sie wegen übler Nachrede oder Verleumdung schuldig

gesprochen würden, erscheint deshalb nicht höher als ein Freispruch. Angesichts

der geringen Schwere des Vorhalts drängt sich deshalb keine Strafuntersuchung

gegen die Beschuldigten auf. Die Nichtanhandnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde entsprechend

abzuweisen.

Ergänzend anzufügen ist, dass das

Gericht, an welches der Bericht mit der fraglichen Stellungnahme der

Beschuldigten gesandt wurde, in der Lage sein wird, diesen auch entsprechend zu

würdigen, nämlich als Stellungnahme der Eltern einer der Parteien.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine

Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Die Beschuldigten haben keine

Entschädigung geltend gemacht.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 4.

Juni 2018 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer

6B_502/2018).