BKBES.2018.102
Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes
18. Dezember 2018Deutsch10 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 18. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Nils
Eckmann,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 24. Mai 2018 erstattete A.___
bei der Kantonspolizei Solothurn Strafantrag gegen B.___ wegen Drohung und
Beschimpfung. Sie und die Beschuldigte seien am 18. und 19. Mai 2018 via
WhatsApp in Streit geraten. Dabei habe die Beschuldigte mit einer Falschanzeige
bei der Polizei gedroht, wodurch sie in Angst und Schrecken versetzt worden
sei, weil sie davon ausgegangen sei, mit den falschen Anschuldigungen werde ihre
derzeit pendente Einbürgerung verhindert oder massiv erschwert.
2. Die Staatsanwaltschaft verfügte am
3. Juli 2018 die Nichtanhandnahme der Straf-untersuchung. Dagegen liess A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. Juli 2018 Beschwerde
erheben und beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie die
Weiterführung der Strafuntersuchung. Nach Eingang der Prozesskaution wurde die
Beschwerdeschrift der Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft mit Verfügung
vom 2. August 2018 zur Stellungnahme übermittelt, sowie Letztere um
Einreichung der Akten ersucht. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe
vom 16. August 2018 auf eine Stellungnahme und reichte die Akten ein. Die
Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom
7. September 2018 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin weitere
Unterlagen und seine Honorarnote ein, welche den Verfahrensbeteiligten mit
Verfügung vom 12. September 2018 zugestellt wurde. Nachdem sich die
übrigen Verfahrensbeteiligten zur Sache nicht mehr vernehmen liessen, erweist
sich die vorliegende Sache als spruchreif.
Erwägungen
II.
1.
Ausgangspunkt des Strafantrags der
Beschwerdeführerin ist folgender Sachverhalt: Die Parteien gerieten am
18.
Mai 2018 in Streit, welcher per WhatsApp ausgetragen wurde. Hintergrund
war eine familiäre Streitigkeit; der Lebenspartner der Beschuldigten ist der
Bruder der Beschwerdeführerin. Auslöser für den Streit waren Äusserungen von C.___,
der Tochter der Beschuldigten, gegenüber der Beschwerdeführerin, woraufhin eine
Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und der Beschwerdeführerin entfacht
wurde.
Aus den WhatsApp-Nachrichten ist
ersichtlich, dass sich zunächst die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2018 an
die Beschuldigte wandte. Sie bezeichnete die Beschwerdeführerin und ihre
Tochter C.___ als «huere schlamp», «notte» und «stinki jugo».
Zudem stellte sie ihnen in Aussicht, sie werde ihre ganze Familie «ficken»,
sobald sie sie sehe und «wart numme wart» (WhatsApp-Nachrichten vom
18.
Mai 2018, 12:40-12:48). In der Folge erfolgten weitere gegenseitige
Beschimpfungen.
Daraufhin erstatteten die Beschuldigte
und ihre Tochter am 18. Mai 2018 Strafantrag gegen die Beschwerdeführerin
wegen Drohung und Beschimpfung. Aufgrund der WhatsApp-Nachrichten kam die
Kantonspolizei Solothurn jedoch zum Schluss, die Beschuldigte sei nicht in
Angst und Schrecken vor der Beschwerdeführerin versetzt worden. Auf die geltend
gemachte Drohung, die Beschwerdeführerin werde ihre ganze Familie «ficken»,
schrieb die Beschwerdeführerin: «Angst? Für was? Von dir? Von deine Mann?
Angst in leben kannst du haben nur von Gott!» (Nachricht vom 18. Mai
2018, 13:08).
2.
Nachdem die Beschuldigte Strafantrag
gegen die Beschwerdeführerin eingereicht hatte, wurde die Beschwerdeführerin am
24.
Mai 2018 von der Kantonspolizei Solothurn zu den Vorhalten
einvernommen. Sie räumte ein, sie habe die WhatsApp-Nachrichten aus freien
Stücken verfasst, bestand jedoch darauf, auch die Beschuldigte habe sie
beschimpft und bedroht, weshalb sie gleichentags Gegenanzeige einreichte (Strafantrag
gegen die Beschuldigte vom 24. Mai 2018 gegen B.___ wegen Drohung und
Beschimpfung). Dabei ging es um die Aussage der Beschuldigten, in der sie
gegenüber der Beschwerdeführerin schrieb: «sehen wir was machen weiter mit
schweizer pas!» (Nachricht vom 19. Mai 2018, 01:55). Die
Beschwerdeführerin machte geltend, diese Äusserung habe sie als Drohung
empfunden, da sie der Auffassung gewesen sei, die Beschuldigte wolle mit einer Falschanzeige
ihre Einbürgerung erschweren oder verhindern. Der Strafantrag vom 24. Mai 2018
ist Gegenstand der vorliegenden Nichtanhandnahmeverfügung.
3.
Die Staatsanwaltschaft begründete
ihre Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass die Nachricht der Beschuldigten nicht
die objektiv notwendige Intensität erreicht habe, welche für eine
strafrechtlich relevante Drohung Voraussetzung sei. Die Äusserung sei nicht
geeignet, eine verständige Person in der gleichen Lage gefügig zu machen. Die
Beschuldigte habe weder einen schweren Nachteil noch ein erhebliches Übel in
Aussicht gestellt, weshalb der objektive Tatbestand nicht erfüllt und die Strafuntersuchung
nicht an Hand zu nehmen sei.
4.
Die Beschwerdeführerin hingegen verweist
auf folgende Nachrichten: Zunächst habe ihr die Beschuldigte am 18. Mai
2018.
geschrieben: «Vielleicht sehen uns bei polizei! Schweizer pas bedeutet
nicht dass kannst du alles machen!» (Nachricht vom 18. Mai 2018,
13:22). Am nächsten Tag habe ihr die Beschuldigte geschrieben: «A.___ will
meine ganze Körper in Gips sehen? Ok. Sehen wir was machen weiter mit Schweizer
pas!!!!» und «Ich bin gleich bei polizei!» (Nachricht vom
19.
Mai 2018, 01:55). Mit diesen Nachrichten habe die Beschuldigte konkret
gedroht, bei der Polizei eine massive Falschanschuldigung zu platzieren. Der
Beschuldigten sei es darum gegangen, die Beschwerdeführerin wegen ihres
Einbürgerungsverfahrens in Angst und Schrecken zu versetzen, was ihr auch
gelungen sei. Die Beschwerdeführerin sei tatsächlich in Angst und Schrecken
versetzt worden. Die Äusserungen seien geeignet, eine besonnene Drittperson in
Angst und Schrecken zu versetzen, da bereits eine Falschanzeige für sich
alleine einen schweren Nachteil bedeute und umso schwerer wiege, wenn es um
eine Einbürgerung gehe.
5.
Gemäss Art. 310 Abs. 1
lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald
aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind.
5.1
Nach Art. 180 Abs. 1 StGB
macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken
versetzt. Die Tathandlung der schweren Drohung erschöpft sich in der
Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken und Angst erzeugt. Die
Drohung besteht darin, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel
ankündigt oder in Aussicht stellt. Eine Drohung liegt nur vor, wenn der
Eintritt des angekündigten Übels in irgendeiner Weise als vom Drohenden
abhängig dargestellt wird. Ansonsten liegt nur eine straflose Warnung vor (BGE
106.
IV 125). Unter die Drohung fällt nicht nur die ausdrückliche Erklärung, sondern
jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Angst und
Schrecken versetzt wird. Dies kann durch Worte oder Gesten, durch konkludentes
Verhalten, aber auch anderweitiges Wissenlassen erfolgen (BGE 99 IV 215;
Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kommentar StGB II,
3.
Auflage, 2013, Art. 180 N 18).
5.2
Die Drohung muss schwer sein und der
betroffenen Person tatsächlich Angst machen. Vorliegend kann jedoch aufgrund
des Gesamtkontexts und der Reaktion der Beschwerdeführerin ausgeschlossen
werden, dass sie tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wurde:
Zunächst war es die Beschwerdeführerin,
welche sich als Erste per WhatsApp an die Beschuldigte wandte und diese sowie
ihre Tochter heftig verunglimpfte und in Aussicht stellte, sie werde die beiden
«ficken». In der Folge beschimpfte auch die Beschuldigte die Beschwerdeführerin.
Als die Beschwerdeführerin der Beschuldigten in der Folge vorwarf, das Geld
ihres Bruders verschwendet zu haben, reagierte die Beschuldigte wie folgt: «Vielleicht
sehen uns bei polizei! Schweizer pas bedeutet nicht dass kannst du alles
machen!» (Nachricht vom 18. Mai 2018, 13:22). Die Beschwerdeführerin
macht geltend, dies sei eine Drohung, welche sie in Angst und Schrecken
versetzt habe. Die ironische Reaktion der Beschwerdeführerin schliesst dies
jedoch aus (Nachrichten vom 18. Mai 2018, 13:35-13:40): Sie teilte mit,
die Beschuldigte solle ruhig zur Polizei gehen und könne dabei auch gleich ohne
Weiteres ihre ganzen Kontaktangaben nennen. Zudem schickte sie ein Smiley mit
Sonnenbrille. Eine tatsächlich verängstigte Person würde anders reagieren.
Am 19. Mai 2018 schrieb die Beschwerdeführerin
sodann, sie werde zur Polizei gehen und man werde sehen, was mit der
Einbürgerung geschehen werde (Nachricht vom 19. Mai 2018, 01:55). Die
Beschwerdeführerin antwortete: «Oh Hilfe Polizei ist da, meine Schweizerpass
ist weg. Sie sind Präsidentin von der Schweiz bitte geben Sie mein pass zurück!
Was denkst du was du bist […] und du willst mich […] erpressen [lachendes
Smiley]. Gehe zuerst deutsch Lehren [lachendes Smiley]. Nachher
schauen wir weiter [Hand mit ausgestrecktem Mittelfinger]. Hilfe meine
pass Hilfe [acht lachende Smileys]» (Nachricht vom 19. Mai 2018,
01:55). Auch diese Reaktion zeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht
verängstigt war.
5.3
Aufgrund ihrer Reaktion kann ausgeschlossen
werden, dass die Beschwerdeführerin Angst vor der Beschuldigten verspürte. Dass
sie tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden sein soll, wie sie dies
geltend macht, ist aufgrund der oben zitierten Nachrichten nicht ersichtlich. Vielmehr
sind die beleidigenden, wechselseitigen Äusserungen der beiden Frauen im
Gesamtkontext eines gehässigen Familienstreits einzuordnen. Es ist durchaus
nachvollziehbar, dass es dabei zu heftigen Äusserungen kommen kann, wobei
solche Aussagen in aller Regel wenig ernst zu nehmenden Charakter aufweisen
dürften. Sodann ergibt sich aus dem Gesamtinhalt der Nachrichten und ihres
engen zeitlichen Zusammenhangs, dass es bei beiden involvierten Personen
vornehmlich um das Kundtun von persönlichen Aversionen und das Ausdrücken ihres
Unmuts gegangen sein dürfte. Ein Schuldspruch wegen Drohung erscheint somit unwahrscheinlich.
Bei dieser Sachlage erweist sich die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens als
gerechtfertigt. Es erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, ob es sich um
einen schweren Nachteil handelte, welcher objektiv geeignet gewesen wäre, auch
eine verständige Drittperson in Angst und Schrecken zu versetzen.
6.
Auch die Rüge der Beschwerdeführerin,
sie hätte vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung angehört werden müssen,
verfängt nicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin muss die
Staatsanwaltschaft die Betroffenen vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung –
anders als im Hinblick auf eine Einstellung der Strafuntersuchung nach deren
Eröffnung – nicht im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO anhören. Dies
rechtfertigt sich insbesondere solange, als die vorläufigen Ermittlungen keinen
unüblichen Umfang angenommen haben, wie dies vorliegend der Fall war.
7.
Letztlich beanstandet die
Beschwerdeführerin, die Nichtanhandnahmeverfügung sei unvollständig. Sie habe
auch Strafantrag betreffend Beschimpfung gestellt, da die Beschuldigte
geschrieben habe, die Beschwerdeführerin habe «überall gefickt mit Albaner»
(Nachricht vom 18. Mai 2018, 13:03). Dies sei eine ehrenrührige Aussage,
welche unwahr, völlig vermessen und ehrverletzend sei. Auf die Beschimpfung
werde jedoch in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. Juli 2018 nicht
eingegangen. Daher sei unklar, ob der gesamte Strafantrag nicht an die Hand
genommen werde.
In der Tat bezieht sich der Strafantrag
der Beschwerdeführerin auf Drohungen und Beschimpfungen (Strafantrag vom 24. Mai
2018.
bei der Polizei in Balsthal). Mit der Beschwerdeführerin ist des Weiteren
festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft in der strittigen
Nichtanhandnahmeverfügung lediglich die behauptete Drohung nicht anhand
genommen, jedoch die geltend gemachte Beschimpfung nicht explizit behandelt hat.
Vorliegend ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern sie durch die Äusserung
der Beschuldigten in ihrer Ehre in strafrechtlich massgeblicher Weise getroffen
sein sollte. Zudem hat die Beschwerdeführerin durch ihr eigenes Verhalten zu
der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben respektive handelte es sich um eine
unmittelbare Beantwortung einer vorangegangenen Beschimpfung (vgl.
Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB). Daher kann die Beschwerdeführerin nichts
für sich ableiten.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen von CHF 800.00 gehen
bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit
der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Die Zusprechung einer Entschädigung
für die Beschuldigte fällt ausser Betracht.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Der Beschuldigten wird keine
Entschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Jeger Riechsteiner