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Entscheid

BKBES.2018.102

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

18. Dezember 2018Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 24. Mai 2018 erstattete A.___

bei der Kantonspolizei Solothurn Strafantrag gegen B.___ wegen Drohung und

Beschimpfung. Sie und die Beschuldigte seien am 18. und 19. Mai 2018 via

WhatsApp in Streit geraten. Dabei habe die Beschuldigte mit einer Falschanzeige

bei der Polizei gedroht, wodurch sie in Angst und Schrecken versetzt worden

sei, weil sie davon ausgegangen sei, mit den falschen Anschuldigungen werde ihre

derzeit pendente Einbürgerung verhindert oder massiv erschwert.

2. Die Staatsanwaltschaft verfügte am

3. Juli 2018 die Nichtanhandnahme der Straf-untersuchung. Dagegen liess A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. Juli 2018 Beschwerde

erheben und beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie die

Weiterführung der Strafuntersuchung. Nach Eingang der Prozesskaution wurde die

Beschwerdeschrift der Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft mit Verfügung

vom 2. August 2018 zur Stellungnahme übermittelt, sowie Letztere um

Einreichung der Akten ersucht. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe

vom 16. August 2018 auf eine Stellungnahme und reichte die Akten ein. Die

Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom

7. September 2018 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin weitere

Unterlagen und seine Honorarnote ein, welche den Verfahrensbeteiligten mit

Verfügung vom 12. September 2018 zugestellt wurde. Nachdem sich die

übrigen Verfahrensbeteiligten zur Sache nicht mehr vernehmen liessen, erweist

sich die vorliegende Sache als spruchreif.

Erwägungen

II.

1.

Ausgangspunkt des Strafantrags der

Beschwerdeführerin ist folgender Sachverhalt: Die Parteien gerieten am

18.

Mai 2018 in Streit, welcher per WhatsApp ausgetragen wurde. Hintergrund

war eine familiäre Streitigkeit; der Lebenspartner der Beschuldigten ist der

Bruder der Beschwerdeführerin. Auslöser für den Streit waren Äusserungen von C.___,

der Tochter der Beschuldigten, gegenüber der Beschwerdeführerin, woraufhin eine

Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und der Beschwerdeführerin entfacht

wurde.

Aus den WhatsApp-Nachrichten ist

ersichtlich, dass sich zunächst die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2018 an

die Beschuldigte wandte. Sie bezeichnete die Beschwerdeführerin und ihre

Tochter C.___ als «huere schlamp», «notte» und «stinki jugo».

Zudem stellte sie ihnen in Aussicht, sie werde ihre ganze Familie «ficken»,

sobald sie sie sehe und «wart numme wart» (WhatsApp-Nachrichten vom

18.

Mai 2018, 12:40-12:48). In der Folge erfolgten weitere gegenseitige

Beschimpfungen.

Daraufhin erstatteten die Beschuldigte

und ihre Tochter am 18. Mai 2018 Strafantrag gegen die Beschwerdeführerin

wegen Drohung und Beschimpfung. Aufgrund der WhatsApp-Nachrichten kam die

Kantonspolizei Solothurn jedoch zum Schluss, die Beschuldigte sei nicht in

Angst und Schrecken vor der Beschwerdeführerin versetzt worden. Auf die geltend

gemachte Drohung, die Beschwerdeführerin werde ihre ganze Familie «ficken»,

schrieb die Beschwerdeführerin: «Angst? Für was? Von dir? Von deine Mann?

Angst in leben kannst du haben nur von Gott!» (Nachricht vom 18. Mai

2018, 13:08).

2.

Nachdem die Beschuldigte Strafantrag

gegen die Beschwerdeführerin eingereicht hatte, wurde die Beschwerdeführerin am

24.

Mai 2018 von der Kantonspolizei Solothurn zu den Vorhalten

einvernommen. Sie räumte ein, sie habe die WhatsApp-Nachrichten aus freien

Stücken verfasst, bestand jedoch darauf, auch die Beschuldigte habe sie

beschimpft und bedroht, weshalb sie gleichentags Gegenanzeige einreichte (Strafantrag

gegen die Beschuldigte vom 24. Mai 2018 gegen B.___ wegen Drohung und

Beschimpfung). Dabei ging es um die Aussage der Beschuldigten, in der sie

gegenüber der Beschwerdeführerin schrieb: «sehen wir was machen weiter mit

schweizer pas!» (Nachricht vom 19. Mai 2018, 01:55). Die

Beschwerdeführerin machte geltend, diese Äusserung habe sie als Drohung

empfunden, da sie der Auffassung gewesen sei, die Beschuldigte wolle mit einer Falschanzeige

ihre Einbürgerung erschweren oder verhindern. Der Strafantrag vom 24. Mai 2018

ist Gegenstand der vorliegenden Nichtanhandnahmeverfügung.

3.

Die Staatsanwaltschaft begründete

ihre Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass die Nachricht der Beschuldigten nicht

die objektiv notwendige Intensität erreicht habe, welche für eine

strafrechtlich relevante Drohung Voraussetzung sei. Die Äusserung sei nicht

geeignet, eine verständige Person in der gleichen Lage gefügig zu machen. Die

Beschuldigte habe weder einen schweren Nachteil noch ein erhebliches Übel in

Aussicht gestellt, weshalb der objektive Tatbestand nicht erfüllt und die Strafuntersuchung

nicht an Hand zu nehmen sei.

4.

Die Beschwerdeführerin hingegen verweist

auf folgende Nachrichten: Zunächst habe ihr die Beschuldigte am 18. Mai

2018.

geschrieben: «Vielleicht sehen uns bei polizei! Schweizer pas bedeutet

nicht dass kannst du alles machen!» (Nachricht vom 18. Mai 2018,

13:22). Am nächsten Tag habe ihr die Beschuldigte geschrieben: «A.___ will

meine ganze Körper in Gips sehen? Ok. Sehen wir was machen weiter mit Schweizer

pas!!!!» und «Ich bin gleich bei polizei!» (Nachricht vom

19.

Mai 2018, 01:55). Mit diesen Nachrichten habe die Beschuldigte konkret

gedroht, bei der Polizei eine massive Falschanschuldigung zu platzieren. Der

Beschuldigten sei es darum gegangen, die Beschwerdeführerin wegen ihres

Einbürgerungsverfahrens in Angst und Schrecken zu versetzen, was ihr auch

gelungen sei. Die Beschwerdeführerin sei tatsächlich in Angst und Schrecken

versetzt worden. Die Äusserungen seien geeignet, eine besonnene Drittperson in

Angst und Schrecken zu versetzen, da bereits eine Falschanzeige für sich

alleine einen schweren Nachteil bedeute und umso schwerer wiege, wenn es um

eine Einbürgerung gehe.

5.

Gemäss Art. 310 Abs. 1

lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald

aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die

fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind.

5.1

Nach Art. 180 Abs. 1 StGB

macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken

versetzt. Die Tathandlung der schweren Drohung erschöpft sich in der

Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken und Angst erzeugt. Die

Drohung besteht darin, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel

ankündigt oder in Aussicht stellt. Eine Drohung liegt nur vor, wenn der

Eintritt des angekündigten Übels in irgendeiner Weise als vom Drohenden

abhängig dargestellt wird. Ansonsten liegt nur eine straflose Warnung vor (BGE

106.

IV 125). Unter die Drohung fällt nicht nur die ausdrückliche Erklärung, sondern

jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Angst und

Schrecken versetzt wird. Dies kann durch Worte oder Gesten, durch konkludentes

Verhalten, aber auch anderweitiges Wissenlassen erfolgen (BGE 99 IV 215;

Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kommentar StGB II,

3.

Auflage, 2013, Art. 180 N 18).

5.2

Die Drohung muss schwer sein und der

betroffenen Person tatsächlich Angst machen. Vorliegend kann jedoch aufgrund

des Gesamtkontexts und der Reaktion der Beschwerdeführerin ausgeschlossen

werden, dass sie tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wurde:

Zunächst war es die Beschwerdeführerin,

welche sich als Erste per WhatsApp an die Beschuldigte wandte und diese sowie

ihre Tochter heftig verunglimpfte und in Aussicht stellte, sie werde die beiden

«ficken». In der Folge beschimpfte auch die Beschuldigte die Beschwerdeführerin.

Als die Beschwerdeführerin der Beschuldigten in der Folge vorwarf, das Geld

ihres Bruders verschwendet zu haben, reagierte die Beschuldigte wie folgt: «Vielleicht

sehen uns bei polizei! Schweizer pas bedeutet nicht dass kannst du alles

machen!» (Nachricht vom 18. Mai 2018, 13:22). Die Beschwerdeführerin

macht geltend, dies sei eine Drohung, welche sie in Angst und Schrecken

versetzt habe. Die ironische Reaktion der Beschwerdeführerin schliesst dies

jedoch aus (Nachrichten vom 18. Mai 2018, 13:35-13:40): Sie teilte mit,

die Beschuldigte solle ruhig zur Polizei gehen und könne dabei auch gleich ohne

Weiteres ihre ganzen Kontaktangaben nennen. Zudem schickte sie ein Smiley mit

Sonnenbrille. Eine tatsächlich verängstigte Person würde anders reagieren.

Am 19. Mai 2018 schrieb die Beschwerdeführerin

sodann, sie werde zur Polizei gehen und man werde sehen, was mit der

Einbürgerung geschehen werde (Nachricht vom 19. Mai 2018, 01:55). Die

Beschwerdeführerin antwortete: «Oh Hilfe Polizei ist da, meine Schweizerpass

ist weg. Sie sind Präsidentin von der Schweiz bitte geben Sie mein pass zurück!

Was denkst du was du bist […] und du willst mich […] erpressen [lachendes

Smiley]. Gehe zuerst deutsch Lehren [lachendes Smiley]. Nachher

schauen wir weiter [Hand mit ausgestrecktem Mittelfinger]. Hilfe meine

pass Hilfe [acht lachende Smileys]» (Nachricht vom 19. Mai 2018,

01:55). Auch diese Reaktion zeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht

verängstigt war.

5.3

Aufgrund ihrer Reaktion kann ausgeschlossen

werden, dass die Beschwerdeführerin Angst vor der Beschuldigten verspürte. Dass

sie tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden sein soll, wie sie dies

geltend macht, ist aufgrund der oben zitierten Nachrichten nicht ersichtlich. Vielmehr

sind die beleidigenden, wechselseitigen Äusserungen der beiden Frauen im

Gesamtkontext eines gehässigen Familienstreits einzuordnen. Es ist durchaus

nachvollziehbar, dass es dabei zu heftigen Äusserungen kommen kann, wobei

solche Aussagen in aller Regel wenig ernst zu nehmenden Charakter aufweisen

dürften. Sodann ergibt sich aus dem Gesamtinhalt der Nachrichten und ihres

engen zeitlichen Zusammenhangs, dass es bei beiden involvierten Personen

vornehmlich um das Kundtun von persönlichen Aversionen und das Ausdrücken ihres

Unmuts gegangen sein dürfte. Ein Schuldspruch wegen Drohung erscheint somit unwahrscheinlich.

Bei dieser Sachlage erweist sich die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens als

gerechtfertigt. Es erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, ob es sich um

einen schweren Nachteil handelte, welcher objektiv geeignet gewesen wäre, auch

eine verständige Drittperson in Angst und Schrecken zu versetzen.

6.

Auch die Rüge der Beschwerdeführerin,

sie hätte vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung angehört werden müssen,

verfängt nicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin muss die

Staatsanwaltschaft die Betroffenen vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung –

anders als im Hinblick auf eine Einstellung der Strafuntersuchung nach deren

Eröffnung – nicht im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO anhören. Dies

rechtfertigt sich insbesondere solange, als die vorläufigen Ermittlungen keinen

unüblichen Umfang angenommen haben, wie dies vorliegend der Fall war.

7.

Letztlich beanstandet die

Beschwerdeführerin, die Nichtanhandnahmeverfügung sei unvollständig. Sie habe

auch Strafantrag betreffend Beschimpfung gestellt, da die Beschuldigte

geschrieben habe, die Beschwerdeführerin habe «überall gefickt mit Albaner»

(Nachricht vom 18. Mai 2018, 13:03). Dies sei eine ehrenrührige Aussage,

welche unwahr, völlig vermessen und ehrverletzend sei. Auf die Beschimpfung

werde jedoch in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. Juli 2018 nicht

eingegangen. Daher sei unklar, ob der gesamte Strafantrag nicht an die Hand

genommen werde.

In der Tat bezieht sich der Strafantrag

der Beschwerdeführerin auf Drohungen und Beschimpfungen (Strafantrag vom 24. Mai

2018.

bei der Polizei in Balsthal). Mit der Beschwerdeführerin ist des Weiteren

festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft in der strittigen

Nichtanhandnahmeverfügung lediglich die behauptete Drohung nicht anhand

genommen, jedoch die geltend gemachte Beschimpfung nicht explizit behandelt hat.

Vorliegend ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern sie durch die Äusserung

der Beschuldigten in ihrer Ehre in strafrechtlich massgeblicher Weise getroffen

sein sollte. Zudem hat die Beschwerdeführerin durch ihr eigenes Verhalten zu

der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben respektive handelte es sich um eine

unmittelbare Beantwortung einer vorangegangenen Beschimpfung (vgl.

Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB). Daher kann die Beschwerdeführerin nichts

für sich ableiten.

8.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen von CHF 800.00 gehen

bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit

der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Die Zusprechung einer Entschädigung

für die Beschuldigte fällt ausser Betracht.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Der Beschuldigten wird keine

Entschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Jeger Riechsteiner