BKBES.2018.110
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft
20. Dezember 2018Deutsch6 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 20. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwaltschaft
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 8. März 2018 stellte A.___
beim Polizeiposten […] Strafantrag gegen seine Schwester B.___. Diese soll sich
am 26. Januar 2018 auf sein Grundstück in […] begeben und dadurch gegen
ein bestehendes Hausverbot verstossen bzw. einen Hausfriedensbruch begangen
haben. Als Nachweis reichte er der Polizei Ausdrucke seiner Überwachungskamera ein.
2. Diese Strafanzeige nahm die
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Juli 2018 basierend auf
Art. 52 StGB nicht an die Hand. Die Staatsanwaltschaft erwog, vorliegend
seien die Schuld und Tatfolgen gering, da die Beschuldigte den vom Hausverbot
umfassten Bereich nur einmal und für kurze Zeit betreten habe, um ihrer Mutter
wegen einer defekten Heizung zu helfen. Die Privatsphäre von A.___ sei kaum
tangiert worden.
3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung
erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 30. Juli 2018 Beschwerde und
wandte ein, der Hausfriedensbruch sei nicht im Zusammenhang mit einer defekten
Heizung begangen worden, da diese an einem anderen Datum defekt gewesen sei.
Nachdem der Beschwerdeführer die Sicherheitsleistung von CHF 800.00
erbracht hatte, beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom
13. August 2018 die Abweisung der Beschwerde und teilte mit, auf
Vernehmlassung zu verzichten. Die Beschuldigte erklärte in ihrer Stellungnahme
vom 25. August 2018, ihre Mutter habe sich an sie gewandt, als die
Heizanlage nicht funktioniert habe. Da ihre Mutter gesundheitlich angeschlagen
und auf Hilfe angewiesen sei, habe sie den Beschwerdeführer angerufen und ihn
auf eine notwendige Heizungsreparatur angesprochen. Weil der Beschwerdeführer nicht
mit ihr habe telefonieren wollen, habe sie die Liegenschaft betreten, um ihren
Bruder persönlich auf die Sache anzusprechen und um ihrer Mutter zu helfen. Sie
sei von einem Notfall ausgegangen. Der Beschwerdeführer hingegen bestritt in
seiner Stellungnahme vom 3. September 2018 erneut, dass die Heizung überhaupt
defekt gewesen sei und machte weitere Ausführungen zu Unstimmigkeiten zwischen
ihm und der Beschuldigten.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO
verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus
den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus
ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie
Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere
Straftaten oder anderer schwerwiegende Ereignisse informiert wird. Gelangt sie
hingegen aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports zum Schluss, dass
die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus
Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie
die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO).
2.
Die Staatsanwaltschaft hat in
Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 8 Abs. 1
StPO und Art. 52 StGB auf die Strafverfolgung verzichtet. Gemäss
Art. 52 StGB sehen Staatsanwaltschaft und Gerichte von einer
Strafverfolgung ab, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind. Von dieser
Bestimmung erfasst sind relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die
Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Wenn die Voraussetzungen von
Art. 52 StGB erfüllt sind, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen
bzw. von einer Überweisung absehen, mithin ist die Regelung zwingender Natur.
Die Voraussetzungen von Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen müssen
kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich
nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der
Begriff der Tatfolgen umfasst sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen
der Tat und nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg. Diese müssen beide gering
sein. Im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden
Taten muss das Verhalten des Täters insgesamt – vom Verschulden und von den
Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit
offensichtlich fehlt (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f.).
3.
Der Beschwerdeführer schilderte
sinngemäss eine längerdauernde Familienstreitigkeit zwischen ihm, seiner Mutter
und seiner Schwester. Aufgrund diverser Beleidigungen und Verfehlungen durch
seine Schwester habe er ein Hausverbot gegen sie erwirkt. Trotzdem überschreite
sie wiederholt die Grenzen, belästige und bestehle ihn. Beim Vorfall vom
30.
Juli 2018 habe die Schwester erneut gegen das klare Hausverbot verstossen.
Nun wolle er sich dieses Verhalten nicht länger bieten lassen und verlange aus
diesem Grund, dass das gerichtliche Hausverbot nun auch effektiv gegen seine
Schwester durchgesetzt werde.
4.
Die Staatsanwaltschaft hat unter
Verweis auf die Erhebungen der Polizei korrekt und überzeugend dargestellt,
weshalb es sich vorliegend um einen Fall mit geringfügigem Verschulden und
Tatfolgen handelt. Vorliegend hat die Beschuldigte den vom Hausverbot vom
10.
Mai 2017 umfassten Bereich nur einmal für eine kurze Zeit betreten und
dies einzig, um ihrer Mutter wegen der defekten Heizung zu helfen. Selbst wenn
die Heizung zur Tatzeit gar nicht defekt gewesen wäre – wie dies der
Beschwerdeführer geltend macht – ändert dies nichts daran, dass die
Privatsphäre des Beschwerdeführers kaum tangiert wurde, insbesondere weil die
Beschuldigte auf dem Weg zur Wohnung des Geschädigten geblieben ist und seine
Wohnung gar nicht betreten hat. Auch unter diesem Gesichtspunkt handelt es sich
um einen Fall von Art. 52 StGB. Besonders plausibel ist der Hinweis der
Staatsanwaltschaft, dass das vorliegende Verhalten der Beschuldigten
insbesondere im Quervergleich zu typischen unter den Straftatbestand von
Art. 186 StGB fallende Taten als geringfügig einzustufen ist. Es erscheint
insgesamt als relativ unerheblich, so dass eine Strafbedürftigkeit entfällt
(Donatsch, in: Donatsch / Heimgartner / Isenring / Weder [Hrsg.], Kommentar zum
StGB, 20. Auflage 2018, Art. 52 N 2 a.E.). Unter den gegebenen
Umständen ist bezüglich der vorliegend relevanten Vorwürfe von einer geringen
Schuld und unerheblichen Tatfolgen auszugehen.
5.
Die Staatsanwaltschaft hat das
Verfahren somit zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428
Abs. 1 StPO) und mit der geleisteten Prozesskaution zu verrechnen. Der
Beschuldigten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Jeger Riechsteiner