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Entscheid

BKBES.2018.110

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft

20. Dezember 2018Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 8. März 2018 stellte A.___

beim Polizeiposten […] Strafantrag gegen seine Schwester B.___. Diese soll sich

am 26. Januar 2018 auf sein Grundstück in […] begeben und dadurch gegen

ein bestehendes Hausverbot verstossen bzw. einen Hausfriedensbruch begangen

haben. Als Nachweis reichte er der Polizei Ausdrucke seiner Überwachungskamera ein.

2. Diese Strafanzeige nahm die

Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Juli 2018 basierend auf

Art. 52 StGB nicht an die Hand. Die Staatsanwaltschaft erwog, vorliegend

seien die Schuld und Tatfolgen gering, da die Beschuldigte den vom Hausverbot

umfassten Bereich nur einmal und für kurze Zeit betreten habe, um ihrer Mutter

wegen einer defekten Heizung zu helfen. Die Privatsphäre von A.___ sei kaum

tangiert worden.

3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung

erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 30. Juli 2018 Beschwerde und

wandte ein, der Hausfriedensbruch sei nicht im Zusammenhang mit einer defekten

Heizung begangen worden, da diese an einem anderen Datum defekt gewesen sei.

Nachdem der Beschwerdeführer die Sicherheitsleistung von CHF 800.00

erbracht hatte, beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom

13. August 2018 die Abweisung der Beschwerde und teilte mit, auf

Vernehmlassung zu verzichten. Die Beschuldigte erklärte in ihrer Stellungnahme

vom 25. August 2018, ihre Mutter habe sich an sie gewandt, als die

Heizanlage nicht funktioniert habe. Da ihre Mutter gesundheitlich angeschlagen

und auf Hilfe angewiesen sei, habe sie den Beschwerdeführer angerufen und ihn

auf eine notwendige Heizungsreparatur angesprochen. Weil der Beschwerdeführer nicht

mit ihr habe telefonieren wollen, habe sie die Liegenschaft betreten, um ihren

Bruder persönlich auf die Sache anzusprechen und um ihrer Mutter zu helfen. Sie

sei von einem Notfall ausgegangen. Der Beschwerdeführer hingegen bestritt in

seiner Stellungnahme vom 3. September 2018 erneut, dass die Heizung überhaupt

defekt gewesen sei und machte weitere Ausführungen zu Unstimmigkeiten zwischen

ihm und der Beschuldigten.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO

verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus

den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus

ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie

Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere

Straftaten oder anderer schwerwiegende Ereignisse informiert wird. Gelangt sie

hingegen aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports zum Schluss, dass

die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht

erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus

Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie

die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO).

2.

Die Staatsanwaltschaft hat in

Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 8 Abs. 1

StPO und Art. 52 StGB auf die Strafverfolgung verzichtet. Gemäss

Art. 52 StGB sehen Staatsanwaltschaft und Gerichte von einer

Strafverfolgung ab, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind. Von dieser

Bestimmung erfasst sind relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die

Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Wenn die Voraussetzungen von

Art. 52 StGB erfüllt sind, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen

bzw. von einer Überweisung absehen, mithin ist die Regelung zwingender Natur.

Die Voraussetzungen von Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen müssen

kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich

nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der

Begriff der Tatfolgen umfasst sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen

der Tat und nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg. Diese müssen beide gering

sein. Im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden

Taten muss das Verhalten des Täters insgesamt – vom Verschulden und von den

Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit

offensichtlich fehlt (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f.).

3.

Der Beschwerdeführer schilderte

sinngemäss eine längerdauernde Familienstreitigkeit zwischen ihm, seiner Mutter

und seiner Schwester. Aufgrund diverser Beleidigungen und Verfehlungen durch

seine Schwester habe er ein Hausverbot gegen sie erwirkt. Trotzdem überschreite

sie wiederholt die Grenzen, belästige und bestehle ihn. Beim Vorfall vom

30.

Juli 2018 habe die Schwester erneut gegen das klare Hausverbot verstossen.

Nun wolle er sich dieses Verhalten nicht länger bieten lassen und verlange aus

diesem Grund, dass das gerichtliche Hausverbot nun auch effektiv gegen seine

Schwester durchgesetzt werde.

4.

Die Staatsanwaltschaft hat unter

Verweis auf die Erhebungen der Polizei korrekt und überzeugend dargestellt,

weshalb es sich vorliegend um einen Fall mit geringfügigem Verschulden und

Tatfolgen handelt. Vorliegend hat die Beschuldigte den vom Hausverbot vom

10.

Mai 2017 umfassten Bereich nur einmal für eine kurze Zeit betreten und

dies einzig, um ihrer Mutter wegen der defekten Heizung zu helfen. Selbst wenn

die Heizung zur Tatzeit gar nicht defekt gewesen wäre – wie dies der

Beschwerdeführer geltend macht – ändert dies nichts daran, dass die

Privatsphäre des Beschwerdeführers kaum tangiert wurde, insbesondere weil die

Beschuldigte auf dem Weg zur Wohnung des Geschädigten geblieben ist und seine

Wohnung gar nicht betreten hat. Auch unter diesem Gesichtspunkt handelt es sich

um einen Fall von Art. 52 StGB. Besonders plausibel ist der Hinweis der

Staatsanwaltschaft, dass das vorliegende Verhalten der Beschuldigten

insbesondere im Quervergleich zu typischen unter den Straftatbestand von

Art. 186 StGB fallende Taten als geringfügig einzustufen ist. Es erscheint

insgesamt als relativ unerheblich, so dass eine Strafbedürftigkeit entfällt

(Donatsch, in: Donatsch / Heimgartner / Isenring / Weder [Hrsg.], Kommentar zum

StGB, 20. Auflage 2018, Art. 52 N 2 a.E.). Unter den gegebenen

Umständen ist bezüglich der vorliegend relevanten Vorwürfe von einer geringen

Schuld und unerheblichen Tatfolgen auszugehen.

5.

Die Staatsanwaltschaft hat das

Verfahren somit zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428

Abs. 1 StPO) und mit der geleisteten Prozesskaution zu verrechnen. Der

Beschuldigten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Jeger Riechsteiner