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Entscheid

BKBES.2018.112

Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

19. Dezember 2018Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 9. März 2018 erstattete A.___

Strafantrag gegen B.___ auf dem Polizeiposten in Solothurn. Sie meldete, den

Beschuldigten bei der Internetplattform «[…]» kennengelernt und mehrmals

einvernehmlich Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Anlässlich eines Treffens

habe der Beschuldigte ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen Videoaufnahmen von

gemeinsamen sexuellen Handlungen erstellt. In der Folge habe er ihr gedroht,

diese Videos über Facebook zu posten, wenn sie nicht tue, was er von ihr

verlange bzw. mit ihm Sex habe, wenn er das wolle. Am 28. März 2018 wurde

der Beschuldigte polizeilich einvernommen, wobei er die Angaben von A.___ nur

teilweise bestätigte. Er anerkannte, die Beschwerdeführerin bei «[…]»

kennengelernt zu haben und dass sie mehrmals einvernehmlichen

Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Unumwunden räumte er ein, es stimme, dass er

mit seinem Natel Videos von gemeinsamen sexuellen Handlungen erstellt habe. A.___

habe dies aber gewusst und sei damit einverstanden gewesen. Er habe A.___ zu

nichts genötigt oder gezwungen. Auf Wunsch von A.___ habe er die Aufnahmen effektiv

gelöscht.

2. Die Staatsanwaltschaft verfügte am

25. Juni 2018 die Einstellung der Strafuntersuchung. Die

Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Strafverfahrens damit, dass

es sich vorliegend um ein Vieraugendelikt handle und Aussage gegen Aussage

stehe. Die Aussagen des Beschuldigten seien glaubhaft und würden durch die

polizeilichen Feststellungen untermauert. Die Polizei habe die Videos gesichtet

und sei zum Schluss gekommen, A.___ habe bei mindestens einer Videosequenz

gesehen, wie der Beschuldigte mit seinem Handy am Filmen gewesen sei. Des

Weiteren seien die Videoaufnahmen 23 Tage vor der polizeilichen Einvernahme

tatsächlich vom Beschuldigten gelöscht worden. Zurückgerechnet stimme dies mit

der Zeitangabe von A.___ überein, weshalb davon auszugehen sei, der

Beschuldigte habe die Videos tatsächlich nach einem gemeinsamen Treffen am

6. März 2018 auf Verlangen von A.___ gelöscht. Letztlich habe die

Beschwerdeführerin nur vage befürchtet, der Beschuldigte werde die Videos ins

Facebook stellen, aber ein klarer Beweis für diese Nötigungshandlung fehle. Da

sich kein Tatverdacht erhärtet habe, sei das Verfahren einzustellen.

3. Dagegen liess A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 2. August 2018 Beschwerde erheben. Sie

beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Durchführung einer

Konfrontationseinvernahme. Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege, was ihr mit Verfügung vom 28. August 2018

gewährt wurde. Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Stellungnahme vom

8. August 2018 auf ihre Einstellungsverfügung und erklärte, eine

Konfrontationseinvernahme würde beim vorliegenden Vieraugendelikt keinen Sinn

machen. Der Beschuldigte reichte innert Frist keine Stellungnahme ein.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO

besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen

werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein

weitreichender Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen

Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen

vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen

Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung der Untersuchung entscheidet

die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder

das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 Abs. 1 StPO). Eine

vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1

lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt,

das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu

erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das

Verfahren weiterzuführen und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie

eine Strafe im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Es ist

keine Anklage zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit

mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist

es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger

Sicherheit zu Freisprüchen führen würden. Die Möglichkeit einer

Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht nur auf jene Fälle zu beschränken,

in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu

führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein

Anklagezwang bestünde.

1.1

Besondere Schwierigkeit bieten

erfahrungsgemäss jene Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen

der Geschädigten und der beschuldigten Person keine weiteren wesentlichen objektiven

Beweismittel vorhanden sind. Steht Aussage gegen Aussage, sind die Aussagen in

Zweifelsfällen gewissenhaft zu prüfen und gegeneinander abzuwägen. Massgeblich

ist, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach

den praktischen Erfahrungen nicht mehr wahrscheinlich erscheint. Dabei kann auf

eine Aussage besonders abgestellt werden, wenn sie als glaubhaft erscheint und

durch Indizien besonders unterstützt wird (Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber,

Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 319 N 17). Belastet

hingegen nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismöglichkeiten einzig die

Anschuldigung der geschädigten Person den Beschuldigten und erweist sich diese

Anschuldigung als einziges Anklagefundament als zu wenig tragfähig, hat eine

Einstellung zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_743/2013 vom

24.

Juni 2014, E. 4.2).

1.2

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren

vor Obergericht ist keine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen. Nicht

erforderlich ist eine abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen

der beteiligten Personen. Eine derartige Prüfung ist nur insofern vorzunehmen,

als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder

nicht, von Bedeutung ist.

2.

Vorliegend lässt die

Beschwerdeführerin geltend machen, der Beschuldigte habe sie ohne ihr Wissen

bei sexuellen Handlungen gefilmt und mit der Veröffentlichung der Videos

gedroht, um sie zu weiteren sexuellen Handlungen zu nötigen. Objektive Beweise,

dass der Beschuldigte mit der Veröffentlichung der Videoaufnahmen gedroht haben

soll, sind nicht vorhanden. Insbesondere fehlt es an einer WhatsApp-Nachricht,

womit der Beschuldigte mit der Veröffentlichung des Videos gedroht hat. Ein

Anklagevorwurf würde sich in der vorliegenden Konstellation einzig auf die

Aussagen der Beschwerdeführerin stützen. Auch wenn ein Einzelzeugnis durchaus

als rechtsgenügender Beweis angesehen werden kann, muss eine Aussage in jeder

Hinsicht zuverlässig und unbefangen erscheinen und – allenfalls durch Indizien

besonders unterstützt – letztlich klar glaubhafter sein als jene des

bestreitenden Beschuldigten. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind

dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des

Geschehenen sowie die anschauliche, individuell geprägte Wiedergabe des

Erlebten zu werten.

3.

Zu den inkriminierten Geschehnissen

wurde die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte je einmal polizeilich

einvernommen. Die Untersuchungsakten ergeben, dass grundsätzlich Aussage gegen

Aussage steht. Aufgrund ihrer prozessualen Stellung erscheinen weder die

Beschwerdeführerin noch der Beschuldigte als völlig unbefangen. Zwar stehen

sich die Aussagen zumindest teilweise diametral entgegen, jede der beiden

Darstellungen ist aber für sich betrachtet möglich und erscheint nicht von

vornherein völlig unplausibel.

3.1

Konkret sagte die Beschwerdeführerin

aus, der Beschuldigte habe ihr mündlich im Rahmen des Treffens in der Nacht vom

6.

März 2018 gesagt, er werde das Video auf Facebook posten, wenn sie sich

nicht anständig benehme. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, die

Aufforderung, sich anständig zu benehmen, sei wie folgt zu verstehen: Am

5.

März 2018 habe sie den Beschuldigten mit einer anderen Frau gesehen,

woraufhin sie eifersüchtig geworden sei und den Beschuldigten beleidigt habe

(Einvernahme vom 19. März 2018, Frageantwort 56 und 57). Daraufhin

habe er ihr gesagt, sie solle sich anständig benehmen. Eine Nötigung zu

sexuellen Handlungen kann darin nicht erblickt werden.

Des Weiteren habe ihr der Beschuldigte an

diesem Treffen mündlich gesagt, sie müsse bereit sein, wenn er Sex wolle. Wenn

sie ablehnen würde, «würde er das Video vielleicht ins Facebook stellen. Genau

kann ich es nicht sagen, aber ich kann mir vorstellen, dass er mich mit diesem

Video erpressen möchte.» (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 19. März

2018, Frageantwort 60). In dieser Aussage sind primär Befürchtungen der Beschwerdeführerin

ersichtlich, eine eindeutige Nötigungshandlung kann nicht erblickt werden.

Weiterführende Aussagen tätigte die Beschwerdeführerin indes nicht. Bei der Beschreibung

des geltend gemachten Nötigungsvorgangs blieb die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme

tendenziell vage. Es erfolgten lediglich kurze, abstrakte Aussagen ohne Details

in Nebenpunkten. Zwar kann ein gewisses zurückhaltendes Aussageverhalten mit

ihrem fremdsprachigen Hintergrund erklärt werden. Es ist auch notorisch, dass

es Opfern von sexuellen Übergriffen oft nicht leicht fällt, über die

Vorkommnisse zu sprechen. Trotzdem fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in

ihren Aussagen tendenziell karg und abstrakt blieb. Ihr eigenes Gefühlsleben während

dieser Nötigungshandlung beschrieb sie nicht. Schilderung von Widerwillen, Ekel

oder Überraschung, welche sie im Rahmen des gemeinsamen Treffens verspürt haben

muss, erfolgten nicht.

3.2

Der Beschuldigte hingegen bestätigte

anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme am 28. März 2018, er habe die

Beschwerdeführerin bei «[…]» kennengelernt und ein paar Mal mit ihr Sex gehabt.

Bei einem Treffen bei ihr zu Hause habe er mit seinem Mobiltelefon Aufnahmen

vom Sex mit ihr gemacht, wobei sie gewusst habe, dass er Videoaufnahmen mache

und sie dies auch gesehen habe. Sodann habe er ihr gesagt, er achte darauf,

dass ihr Gesicht auf den Videoaufnahmen nicht zu erkennen sei. Er habe ihr nie

gesagt bzw. geschrieben, er werde die Videoaufnahmen auf Facebook

veröffentlichen, wenn sie nicht mit ihm Sex wolle. Es sei vielmehr so gewesen,

dass sie sich am 6. März 2018 für Sex getroffen hätten. Anlässlich dieses

Treffens habe die Beschwerdeführerin zudem das Video sehen wollen, weshalb er

ihr das Video dann per WhatsApp geschickt habe. Als sie ihn zur Löschung der

Aufnahmen aufgefordert habe, habe er dies dann auch tatsächlich getan. Seine

Aussagen wirken grundsätzlich nachvollziehbar.

4.1

Zudem decken sich die Aussagen des

Beschuldigten mit objektiven Belegen. Erstellt ist, dass der Beschuldigte die

fraglichen Videoaufnahmen 23 Tage vor seiner polizeilichen Einvernahme am

28.

März 2018 tatsächlich gelöscht hat. Das Datum des Löschvorgangs –

23.

Tage vor dem 28. März 2018 – passt zeitlich zu den Aussagen des

Beschwerdeführers, wonach er die Videos um den 6. März 2018 herum gelöscht

habe, nachdem die Beschwerdeführerin das von ihm verlangt habe. Die

Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft diesbezüglich ist nicht zu beanstanden.

Letztlich anerkennt die Beschwerdeführerin, dass es durchaus sein könnte, dass

der Beschuldigte die Videos nach dem Treffen am 6. März 2018 tatsächlich

gelöscht habe (vgl. Eingabe vom 14. Mai 2018, Seite 2). Die Aussage

des Beschuldigten, beim Treffen am 6. März 2018 sei es primär um Sex gegangen,

deckt sich ebenfalls mit WhatsApp-Nachrichten: Aus diesen ist ersichtlich, dass

der Beschuldigte der Beschwerdeführerin am 6. März 2018 um 00.33 Uhr

ein Printscreen eines Videos schickte. Daraufhin fragte er sie: «Willst du Sex?

Jetzt?», woraufhin sie mit «Yes» antwortete (Nachricht um 00.34 Uhr). Auch

seine Aussage, wonach er ihr das Video nach dem Treffen gesendet habe, weil sie

das verlangt habe, wird ebenfalls durch die Nachrichten belegt: Aus den Akten

ist belegt, dass er der Beschwerdeführerin um 01.18 Uhr ein Video von acht

Sekunden schickte. Die Aussagen des Beschuldigten sind somit mit objektiv

bewiesenen, zur Tatzeit vorhandenen äusseren Umständen verflochten.

4.2

Der Einwand der Beschwerdeführerin,

der Beschuldigte habe die Videos nicht wirklich gelöscht, sondern lediglich in

einen Ordner verschoben, in welchem die enthaltenen Dateien automatisch nach

30.

Tagen gelöscht würden, verfängt nicht. Gemäss Rapport der

Kantonspolizei befanden sich die Aufnahmen tatsächlich im Ordner «zuletzt

gelöscht», womit der Beschuldigte objektiv seinen Willen zur Löschung der

Dateien manifestiert hat. Der Hinweis, es könne nicht ausgeschlossen sein, dass

er die Videos auch noch an einem anderen Ort gespeichert haben könnte, bleibt

dabei hypothetischer Natur.

4.3

Letztlich ist die Aussage des

Beschuldigten, die Beschwerdeführerin wolle sich aus Eifersucht an ihm rächen,

weil er eine Beziehung zu einer anderen Frau eingegangen sei, durchaus

glaubhaft und wurde sogar von der Beschwerdeführerin bestätigt. Sie räumte ein,

sie habe den Beschuldigten am 5. März 2018 mit einer anderen Frau gesehen,

woraufhin sie eifersüchtig geworden sei und ihm beleidigende

WhatsApp-Nachrichten geschickt habe (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom

19.

März 2018, Frageantwort 55 und 57). In der Folge seien die

WhatsApp-Diskussionen entbrannt, woraufhin er ihr gesagt habe, sie müsse sich

«anständig» benehmen.

4.4

Zudem fehlen konkrete objektive Anhaltspunkte,

dass der Beschuldigte die Aufnahmen tatsächlich auf Facebook hätte veröffentlichen

wollen. Aus dem Gesamtkontext der WhatsApp-Nachrichten liesse sich ein solcher

Wille auch kaum rechtsgenüglich rekonstruieren. Die Befürchtungen der

Beschwerdeführerin reichen insgesamt nicht als Nachweis aus, dass der

Beschuldigte sie zu weiteren sexuellen Handlungen nötigen wollte, da für die

Erstellung eines Anklagevorwurfs eine gewisse Kernhandlung genügend konkret

erstellt sein muss.

5.

Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass vorliegend Aussage gegen Aussage steht. Jede der beiden Darstellungen ist

für sich betrachtet möglich und erscheint nicht von vornherein völlig

unplausibel. Es bestehen durchaus gewisse Hinweise, dass ein gewisser Vorfall

zwischen den beiden Beteiligten stattgefunden haben könnte. Objektive Beweise,

dass der Beschuldigte gegen den Willen der Beschwerdeführerin die sexuellen

Handlungen gefilmt und sie zu weiteren sexuellen Handlungen genötigt haben

könnte, fehlen indes. Der Anklagevorwurf würde sich mangels objektiver

Beweismittel einzig auf die Aussagen der Beschwerdeführerin stützen. Ihre

Aussage kann allerdings nicht als in jeder Hinsicht zuverlässig und unbefangen

qualifiziert werden, welche letztlich klar glaubhafter wäre als jene des

bestreitenden Beschuldigten. Die obigen Ausführungen indes bedeuten nicht, dass

der Beschwerdeführerin unterstellt werde, sie lüge. Eine strafrechtliche

Verurteilung des Beschuldigten erscheint bei der vorliegenden Ausgangslage jedoch

aufgrund des im Strafprozess geltenden Grundsatzes «in dubio pro reo» als nicht

mit hinreichender Sicherheit erwiesen.

Dass weitere Untersuchungshandlungen den

Sachverhalt in belastender Weise verdichten könnten, ist nicht erkennbar. In

der Beschwerdeschrift wurde in diesem Zusammenhang vorgebracht, es sei eine

Konfrontationseinvernahme durchzuführen. Es ist jedoch nicht einsehbar,

inwiefern eine solche Konfrontationseinvernahme weitere Aufschlüsse über den

inkriminierten Sacherhalt liefern könnten. Mit der Staatsanwaltschaft ist nicht

anzunehmen, die beiden Beteiligten würden bei dieser Ausganslage weiterführende

Aussagen tätigen. Von einer Konfrontationseinvernahme ist somit abzusehen.

Somit ist nicht mit einer Verurteilung

des Beschuldigten zu rechnen. Ein Freispruch erscheint wahrscheinlicher als

eine Verurteilung. Das Verfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft zu Recht

eingestellt und die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu Lasten der

Beschwerdeführerin. Die amtliche Verteidigung ist der Beschwerdeführerin für

das Beschwerdeverfahren zu gewähren und Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf ist

ihr als amtliche Verteidigerin beizuordnen. Deren Entschädigung ist aufgrund

der eingereichten Honorarnote, gerechnet mit einem Stundenansatz von

CHF 180.00 (§ 158 Abs. 3 GT), auf CHF 1'482.05 (inkl.

Auslagen, MwSt. und Dolmetscherkosten für Abschlussgespräch), festzusetzen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von

10.

Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der

Beschwerdeführerin erlauben, und der Nachzahlungsanspruch der amtlichen

Verteidigerin im Umfang von CHF 431.00. Die Zusprechung einer

Entschädigung für den Beschuldigten fällt ausser Betracht.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Der Beschwerdeführerin wird für das

Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt und Rechtsanwältin

Sabrina Weisskopf, Solothurn, wird ihr als amtliche Verteidigerin beigeordnet.

4. Die Entschädigung für die amtliche

Verteidigerin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,

Solothurn, wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'482.05 festgesetzt. Sie

ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für

die Dauer von 10 Jahren und der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin

im Umfang von CHF 431.00.

5. Dem Beschuldigten wird keine

Entschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Jeger Riechsteiner