BKBES.2018.112
Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes
19. Dezember 2018Deutsch14 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 19. Dezember 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigter
betreffend Einstellungsverfügung
des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 9. März 2018 erstattete A.___
Strafantrag gegen B.___ auf dem Polizeiposten in Solothurn. Sie meldete, den
Beschuldigten bei der Internetplattform «[…]» kennengelernt und mehrmals
einvernehmlich Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Anlässlich eines Treffens
habe der Beschuldigte ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen Videoaufnahmen von
gemeinsamen sexuellen Handlungen erstellt. In der Folge habe er ihr gedroht,
diese Videos über Facebook zu posten, wenn sie nicht tue, was er von ihr
verlange bzw. mit ihm Sex habe, wenn er das wolle. Am 28. März 2018 wurde
der Beschuldigte polizeilich einvernommen, wobei er die Angaben von A.___ nur
teilweise bestätigte. Er anerkannte, die Beschwerdeführerin bei «[…]»
kennengelernt zu haben und dass sie mehrmals einvernehmlichen
Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Unumwunden räumte er ein, es stimme, dass er
mit seinem Natel Videos von gemeinsamen sexuellen Handlungen erstellt habe. A.___
habe dies aber gewusst und sei damit einverstanden gewesen. Er habe A.___ zu
nichts genötigt oder gezwungen. Auf Wunsch von A.___ habe er die Aufnahmen effektiv
gelöscht.
2. Die Staatsanwaltschaft verfügte am
25. Juni 2018 die Einstellung der Strafuntersuchung. Die
Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Strafverfahrens damit, dass
es sich vorliegend um ein Vieraugendelikt handle und Aussage gegen Aussage
stehe. Die Aussagen des Beschuldigten seien glaubhaft und würden durch die
polizeilichen Feststellungen untermauert. Die Polizei habe die Videos gesichtet
und sei zum Schluss gekommen, A.___ habe bei mindestens einer Videosequenz
gesehen, wie der Beschuldigte mit seinem Handy am Filmen gewesen sei. Des
Weiteren seien die Videoaufnahmen 23 Tage vor der polizeilichen Einvernahme
tatsächlich vom Beschuldigten gelöscht worden. Zurückgerechnet stimme dies mit
der Zeitangabe von A.___ überein, weshalb davon auszugehen sei, der
Beschuldigte habe die Videos tatsächlich nach einem gemeinsamen Treffen am
6. März 2018 auf Verlangen von A.___ gelöscht. Letztlich habe die
Beschwerdeführerin nur vage befürchtet, der Beschuldigte werde die Videos ins
Facebook stellen, aber ein klarer Beweis für diese Nötigungshandlung fehle. Da
sich kein Tatverdacht erhärtet habe, sei das Verfahren einzustellen.
3. Dagegen liess A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 2. August 2018 Beschwerde erheben. Sie
beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Durchführung einer
Konfrontationseinvernahme. Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, was ihr mit Verfügung vom 28. August 2018
gewährt wurde. Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Stellungnahme vom
8. August 2018 auf ihre Einstellungsverfügung und erklärte, eine
Konfrontationseinvernahme würde beim vorliegenden Vieraugendelikt keinen Sinn
machen. Der Beschuldigte reichte innert Frist keine Stellungnahme ein.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO
besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen
werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein
weitreichender Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen
Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen
vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen
Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung der Untersuchung entscheidet
die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder
das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 Abs. 1 StPO). Eine
vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1
lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt,
das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu
erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das
Verfahren weiterzuführen und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie
eine Strafe im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Es ist
keine Anklage zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit
mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist
es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger
Sicherheit zu Freisprüchen führen würden. Die Möglichkeit einer
Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht nur auf jene Fälle zu beschränken,
in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu
führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein
Anklagezwang bestünde.
1.1
Besondere Schwierigkeit bieten
erfahrungsgemäss jene Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen
der Geschädigten und der beschuldigten Person keine weiteren wesentlichen objektiven
Beweismittel vorhanden sind. Steht Aussage gegen Aussage, sind die Aussagen in
Zweifelsfällen gewissenhaft zu prüfen und gegeneinander abzuwägen. Massgeblich
ist, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach
den praktischen Erfahrungen nicht mehr wahrscheinlich erscheint. Dabei kann auf
eine Aussage besonders abgestellt werden, wenn sie als glaubhaft erscheint und
durch Indizien besonders unterstützt wird (Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber,
Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 319 N 17). Belastet
hingegen nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismöglichkeiten einzig die
Anschuldigung der geschädigten Person den Beschuldigten und erweist sich diese
Anschuldigung als einziges Anklagefundament als zu wenig tragfähig, hat eine
Einstellung zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_743/2013 vom
24.
Juni 2014, E. 4.2).
1.2
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren
vor Obergericht ist keine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen. Nicht
erforderlich ist eine abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen
der beteiligten Personen. Eine derartige Prüfung ist nur insofern vorzunehmen,
als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder
nicht, von Bedeutung ist.
2.
Vorliegend lässt die
Beschwerdeführerin geltend machen, der Beschuldigte habe sie ohne ihr Wissen
bei sexuellen Handlungen gefilmt und mit der Veröffentlichung der Videos
gedroht, um sie zu weiteren sexuellen Handlungen zu nötigen. Objektive Beweise,
dass der Beschuldigte mit der Veröffentlichung der Videoaufnahmen gedroht haben
soll, sind nicht vorhanden. Insbesondere fehlt es an einer WhatsApp-Nachricht,
womit der Beschuldigte mit der Veröffentlichung des Videos gedroht hat. Ein
Anklagevorwurf würde sich in der vorliegenden Konstellation einzig auf die
Aussagen der Beschwerdeführerin stützen. Auch wenn ein Einzelzeugnis durchaus
als rechtsgenügender Beweis angesehen werden kann, muss eine Aussage in jeder
Hinsicht zuverlässig und unbefangen erscheinen und – allenfalls durch Indizien
besonders unterstützt – letztlich klar glaubhafter sein als jene des
bestreitenden Beschuldigten. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind
dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des
Geschehenen sowie die anschauliche, individuell geprägte Wiedergabe des
Erlebten zu werten.
3.
Zu den inkriminierten Geschehnissen
wurde die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte je einmal polizeilich
einvernommen. Die Untersuchungsakten ergeben, dass grundsätzlich Aussage gegen
Aussage steht. Aufgrund ihrer prozessualen Stellung erscheinen weder die
Beschwerdeführerin noch der Beschuldigte als völlig unbefangen. Zwar stehen
sich die Aussagen zumindest teilweise diametral entgegen, jede der beiden
Darstellungen ist aber für sich betrachtet möglich und erscheint nicht von
vornherein völlig unplausibel.
3.1
Konkret sagte die Beschwerdeführerin
aus, der Beschuldigte habe ihr mündlich im Rahmen des Treffens in der Nacht vom
6.
März 2018 gesagt, er werde das Video auf Facebook posten, wenn sie sich
nicht anständig benehme. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, die
Aufforderung, sich anständig zu benehmen, sei wie folgt zu verstehen: Am
5.
März 2018 habe sie den Beschuldigten mit einer anderen Frau gesehen,
woraufhin sie eifersüchtig geworden sei und den Beschuldigten beleidigt habe
(Einvernahme vom 19. März 2018, Frageantwort 56 und 57). Daraufhin
habe er ihr gesagt, sie solle sich anständig benehmen. Eine Nötigung zu
sexuellen Handlungen kann darin nicht erblickt werden.
Des Weiteren habe ihr der Beschuldigte an
diesem Treffen mündlich gesagt, sie müsse bereit sein, wenn er Sex wolle. Wenn
sie ablehnen würde, «würde er das Video vielleicht ins Facebook stellen. Genau
kann ich es nicht sagen, aber ich kann mir vorstellen, dass er mich mit diesem
Video erpressen möchte.» (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 19. März
2018, Frageantwort 60). In dieser Aussage sind primär Befürchtungen der Beschwerdeführerin
ersichtlich, eine eindeutige Nötigungshandlung kann nicht erblickt werden.
Weiterführende Aussagen tätigte die Beschwerdeführerin indes nicht. Bei der Beschreibung
des geltend gemachten Nötigungsvorgangs blieb die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme
tendenziell vage. Es erfolgten lediglich kurze, abstrakte Aussagen ohne Details
in Nebenpunkten. Zwar kann ein gewisses zurückhaltendes Aussageverhalten mit
ihrem fremdsprachigen Hintergrund erklärt werden. Es ist auch notorisch, dass
es Opfern von sexuellen Übergriffen oft nicht leicht fällt, über die
Vorkommnisse zu sprechen. Trotzdem fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in
ihren Aussagen tendenziell karg und abstrakt blieb. Ihr eigenes Gefühlsleben während
dieser Nötigungshandlung beschrieb sie nicht. Schilderung von Widerwillen, Ekel
oder Überraschung, welche sie im Rahmen des gemeinsamen Treffens verspürt haben
muss, erfolgten nicht.
3.2
Der Beschuldigte hingegen bestätigte
anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme am 28. März 2018, er habe die
Beschwerdeführerin bei «[…]» kennengelernt und ein paar Mal mit ihr Sex gehabt.
Bei einem Treffen bei ihr zu Hause habe er mit seinem Mobiltelefon Aufnahmen
vom Sex mit ihr gemacht, wobei sie gewusst habe, dass er Videoaufnahmen mache
und sie dies auch gesehen habe. Sodann habe er ihr gesagt, er achte darauf,
dass ihr Gesicht auf den Videoaufnahmen nicht zu erkennen sei. Er habe ihr nie
gesagt bzw. geschrieben, er werde die Videoaufnahmen auf Facebook
veröffentlichen, wenn sie nicht mit ihm Sex wolle. Es sei vielmehr so gewesen,
dass sie sich am 6. März 2018 für Sex getroffen hätten. Anlässlich dieses
Treffens habe die Beschwerdeführerin zudem das Video sehen wollen, weshalb er
ihr das Video dann per WhatsApp geschickt habe. Als sie ihn zur Löschung der
Aufnahmen aufgefordert habe, habe er dies dann auch tatsächlich getan. Seine
Aussagen wirken grundsätzlich nachvollziehbar.
4.1
Zudem decken sich die Aussagen des
Beschuldigten mit objektiven Belegen. Erstellt ist, dass der Beschuldigte die
fraglichen Videoaufnahmen 23 Tage vor seiner polizeilichen Einvernahme am
28.
März 2018 tatsächlich gelöscht hat. Das Datum des Löschvorgangs –
23.
Tage vor dem 28. März 2018 – passt zeitlich zu den Aussagen des
Beschwerdeführers, wonach er die Videos um den 6. März 2018 herum gelöscht
habe, nachdem die Beschwerdeführerin das von ihm verlangt habe. Die
Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft diesbezüglich ist nicht zu beanstanden.
Letztlich anerkennt die Beschwerdeführerin, dass es durchaus sein könnte, dass
der Beschuldigte die Videos nach dem Treffen am 6. März 2018 tatsächlich
gelöscht habe (vgl. Eingabe vom 14. Mai 2018, Seite 2). Die Aussage
des Beschuldigten, beim Treffen am 6. März 2018 sei es primär um Sex gegangen,
deckt sich ebenfalls mit WhatsApp-Nachrichten: Aus diesen ist ersichtlich, dass
der Beschuldigte der Beschwerdeführerin am 6. März 2018 um 00.33 Uhr
ein Printscreen eines Videos schickte. Daraufhin fragte er sie: «Willst du Sex?
Jetzt?», woraufhin sie mit «Yes» antwortete (Nachricht um 00.34 Uhr). Auch
seine Aussage, wonach er ihr das Video nach dem Treffen gesendet habe, weil sie
das verlangt habe, wird ebenfalls durch die Nachrichten belegt: Aus den Akten
ist belegt, dass er der Beschwerdeführerin um 01.18 Uhr ein Video von acht
Sekunden schickte. Die Aussagen des Beschuldigten sind somit mit objektiv
bewiesenen, zur Tatzeit vorhandenen äusseren Umständen verflochten.
4.2
Der Einwand der Beschwerdeführerin,
der Beschuldigte habe die Videos nicht wirklich gelöscht, sondern lediglich in
einen Ordner verschoben, in welchem die enthaltenen Dateien automatisch nach
30.
Tagen gelöscht würden, verfängt nicht. Gemäss Rapport der
Kantonspolizei befanden sich die Aufnahmen tatsächlich im Ordner «zuletzt
gelöscht», womit der Beschuldigte objektiv seinen Willen zur Löschung der
Dateien manifestiert hat. Der Hinweis, es könne nicht ausgeschlossen sein, dass
er die Videos auch noch an einem anderen Ort gespeichert haben könnte, bleibt
dabei hypothetischer Natur.
4.3
Letztlich ist die Aussage des
Beschuldigten, die Beschwerdeführerin wolle sich aus Eifersucht an ihm rächen,
weil er eine Beziehung zu einer anderen Frau eingegangen sei, durchaus
glaubhaft und wurde sogar von der Beschwerdeführerin bestätigt. Sie räumte ein,
sie habe den Beschuldigten am 5. März 2018 mit einer anderen Frau gesehen,
woraufhin sie eifersüchtig geworden sei und ihm beleidigende
WhatsApp-Nachrichten geschickt habe (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom
19.
März 2018, Frageantwort 55 und 57). In der Folge seien die
WhatsApp-Diskussionen entbrannt, woraufhin er ihr gesagt habe, sie müsse sich
«anständig» benehmen.
4.4
Zudem fehlen konkrete objektive Anhaltspunkte,
dass der Beschuldigte die Aufnahmen tatsächlich auf Facebook hätte veröffentlichen
wollen. Aus dem Gesamtkontext der WhatsApp-Nachrichten liesse sich ein solcher
Wille auch kaum rechtsgenüglich rekonstruieren. Die Befürchtungen der
Beschwerdeführerin reichen insgesamt nicht als Nachweis aus, dass der
Beschuldigte sie zu weiteren sexuellen Handlungen nötigen wollte, da für die
Erstellung eines Anklagevorwurfs eine gewisse Kernhandlung genügend konkret
erstellt sein muss.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass vorliegend Aussage gegen Aussage steht. Jede der beiden Darstellungen ist
für sich betrachtet möglich und erscheint nicht von vornherein völlig
unplausibel. Es bestehen durchaus gewisse Hinweise, dass ein gewisser Vorfall
zwischen den beiden Beteiligten stattgefunden haben könnte. Objektive Beweise,
dass der Beschuldigte gegen den Willen der Beschwerdeführerin die sexuellen
Handlungen gefilmt und sie zu weiteren sexuellen Handlungen genötigt haben
könnte, fehlen indes. Der Anklagevorwurf würde sich mangels objektiver
Beweismittel einzig auf die Aussagen der Beschwerdeführerin stützen. Ihre
Aussage kann allerdings nicht als in jeder Hinsicht zuverlässig und unbefangen
qualifiziert werden, welche letztlich klar glaubhafter wäre als jene des
bestreitenden Beschuldigten. Die obigen Ausführungen indes bedeuten nicht, dass
der Beschwerdeführerin unterstellt werde, sie lüge. Eine strafrechtliche
Verurteilung des Beschuldigten erscheint bei der vorliegenden Ausgangslage jedoch
aufgrund des im Strafprozess geltenden Grundsatzes «in dubio pro reo» als nicht
mit hinreichender Sicherheit erwiesen.
Dass weitere Untersuchungshandlungen den
Sachverhalt in belastender Weise verdichten könnten, ist nicht erkennbar. In
der Beschwerdeschrift wurde in diesem Zusammenhang vorgebracht, es sei eine
Konfrontationseinvernahme durchzuführen. Es ist jedoch nicht einsehbar,
inwiefern eine solche Konfrontationseinvernahme weitere Aufschlüsse über den
inkriminierten Sacherhalt liefern könnten. Mit der Staatsanwaltschaft ist nicht
anzunehmen, die beiden Beteiligten würden bei dieser Ausganslage weiterführende
Aussagen tätigen. Von einer Konfrontationseinvernahme ist somit abzusehen.
Somit ist nicht mit einer Verurteilung
des Beschuldigten zu rechnen. Ein Freispruch erscheint wahrscheinlicher als
eine Verurteilung. Das Verfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft zu Recht
eingestellt und die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu Lasten der
Beschwerdeführerin. Die amtliche Verteidigung ist der Beschwerdeführerin für
das Beschwerdeverfahren zu gewähren und Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf ist
ihr als amtliche Verteidigerin beizuordnen. Deren Entschädigung ist aufgrund
der eingereichten Honorarnote, gerechnet mit einem Stundenansatz von
CHF 180.00 (§ 158 Abs. 3 GT), auf CHF 1'482.05 (inkl.
Auslagen, MwSt. und Dolmetscherkosten für Abschlussgespräch), festzusetzen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von
10.
Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin erlauben, und der Nachzahlungsanspruch der amtlichen
Verteidigerin im Umfang von CHF 431.00. Die Zusprechung einer
Entschädigung für den Beschuldigten fällt ausser Betracht.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführerin wird für das
Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt und Rechtsanwältin
Sabrina Weisskopf, Solothurn, wird ihr als amtliche Verteidigerin beigeordnet.
4. Die Entschädigung für die amtliche
Verteidigerin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,
Solothurn, wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'482.05 festgesetzt. Sie
ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für
die Dauer von 10 Jahren und der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin
im Umfang von CHF 431.00.
5. Dem Beschuldigten wird keine
Entschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Jeger Riechsteiner